Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
A1 266.819-2/2009/2E
Im Namen der Republik
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2009,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2009,
FZ. 09 04.823, zu Recht erkannt
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 03.07.2004 die Gewährung von Asyl. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes Zahl 0413.676-BAI vom 28.11.2005 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gem. § 8 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist. Gem. § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.Der Beschwerdeführer beantragte am 03.07.2004 die Gewährung von Asyl. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes Zahl 0413.676-BAI vom 28.11.2005 gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gem. Paragraph 8, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist. Gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Die Beschwerde wurde durch Einzelrichtererkenntnis nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat und 19.01.2009 vor dem Asylgerichtshof mit Erkenntnis, Zahl A12 266.819-0/2008/19E, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist.Die Beschwerde wurde durch Einzelrichtererkenntnis nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat und 19.01.2009 vor dem Asylgerichtshof mit Erkenntnis, Zahl A12 266.819-0/2008/19E, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist.
Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.01.2009 erwuchs mit 02.02.2009 in Rechtskraft.
Am 23.04.2009 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz .
Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl 09 04.823-EASt West, vom 12.05.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. GemäßDieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl 09 04.823-EASt West, vom 12.05.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach dem §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach dem Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat, noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 gegeben ist.Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat, noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 gegeben ist.
§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:
Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
§ 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF lautet:
In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Vor dem Hintergrund der jüngsten Sachverständigengutachten zur Situation in Gambia (Gutachten zur aktuellen Lage in Gambia, Fatoumata SCHERB, April 2009; Gutachten im Verfahren des XXXX, Zahl 315.008 vom 22.04.2009, Fatoumata Scherb) kann nicht von entschiedener Sache ausgegangen werden.Vor dem Hintergrund der jüngsten Sachverständigengutachten zur Situation in Gambia (Gutachten zur aktuellen Lage in Gambia, Fatoumata SCHERB, April 2009; Gutachten im Verfahren des römisch 40 , Zahl 315.008 vom 22.04.2009, Fatoumata Scherb) kann nicht von entschiedener Sache ausgegangen werden.
Im Einzelnen:
Ausgangspunkt für die Überlegungen im gegenständlichen Fall sind die rechtskräftigen Sachverhaltsfeststellungen und im Einzelrichtererkenntnis Zahl A12 266.819-0/2008/19E vom 26.01.2009 zur Situation des Beschwerdeführers:
"Das Vorbringen des Antragstellers zu einem gegen seine Person geführten Verfahrens wegen Hochverrats und der damit einhergehenden Konsequenzen inklusive mehrjähriger Haft wird als positiver Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt: So wird positiv festgestellt, dass der Antragsteller aufgrund einer Involvierung in Vorbereitungshandlungen für einen geplanten Putschversuch festgenommen wurde sowie in einem zweiinstanzlichen Strafgerichtsverfahren für unschuldig befunden bzw. freigesprochen und aus der Haft entlassen wurde, wobei ihm sogar eine geringfügige Haftentschädigung zuteil wurde. Positiv festgestellt wird des Weiteren, dass der Antragsteller in der von ihm vorgebrachten Weise im Jahre 2000 an einer gewaltsamen Demonstration teilgenommen hat, festgenommen wurde und sodann unter eine realiter umgesetzte Amnestieregelung fiel und freigelassen wurde. Weiters wird festgestellt, dass der Antragsteller im Zuge einer Hausdurchsuchung und eines Fundes einer nichtregistrierten Schusswaffe festgenommen und gegen Leistung einer Kaution nach wenigen Tagen auf freien Fuß gesetzt wurde und er sodann sich diesem Verfahren durch seine Ausreise entzogen hat.
Weiters festgestellt wird, dass der Antragsteller aufgrund seiner Aktivitäten für eine Oppositionsbewegung keinerlei Verfolgungsmaßnahmen zu erdulden hatte."
Letzterer Umstand ist aufgrund des dem Asylgerichtshof nach dem Entscheidungszeitpunkt bekanntgewordenen Dokumentationsmaterials in neuem Lichte zu sehen:
Der Bericht des State-Departements vom Februar 2009 weist trotz gesetzlicher Verankerung des Folterverbotes unter Anführung zahlreicher Fälle das tatsächliche Geschehen von auch schwerer Folter während der Anhaltung im Gewahrsam der Sicherheitskräfte seitens derselben aus.
Ergänzend dazu hält das jüngst eingeholte Gutachten von April 2009, die Situation in Gambia betreffend, welches auf einer Vor-Ort-Recherche basiert, fest, dass Teile der Polizei
"sich alles herausnehmen und Menschen einfach festnehmen können"
Zusätzlich wurde ganz aktuell im Verfahren 315.008 das hohe Gefährdungsrisiko eines Beschwerdeführers skizziert, welches unabhängig von dessen tatsächlicher Schuld besteht.
Übertragen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die im Erkenntnis von Jänner 2009 angeführte Rechtsstaatlichkeit der Vorgangsweise gambischer Behörden so nicht mehr aufrecht erhalten und die vom Asylgerichtshof mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verneinte eingriffsintensive Verfolgungsgefahr nicht ohne weiteres zugestimmt werden kann.
Vor dem Hintergrund des aktuellen Länderdokumentationsmaterials erscheint das Schicksal des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückverbringung nach Gambia mehr als ungewiss:
Die Gefahr, Opfer neuerlicher, schwerster Folter - diesmal wegen illegalen Waffenbesitzes - zu werden, ist daher nicht von vornherein auszuschließen. Auszuschließen ist aber auch nicht, dass letzterer Vorwurf angesichts der politischen Vorgeschichte des Beschwerdeführers in einem von den gambischen Behörden politischen Licht gesehen wird, sodass auch die Gewährung von Asyl nicht von vornherein als aussichtslos anzusehen ist.
In fortgesetzten Verfahren hat daher das Bundesasylamt umfassende Sachverhaltsfeststellungen zur
Anwendung von Folter in Polizeigewahrsam zu treffen
und
die Gefährdung des Beschwerdeführers wegen Verdachtes des illegalen Waffenbesitzes vor dem Hintergrund der erkennungsdienstlichen Vorgeschichte des Beschwerdeführers in Gambia, welche der Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 26.01.2009 Glauben schenkte, neu zu beurteilen.
Im Falle des Vorliegens einer Gefährdung aus Konventionsgründen ist gegenständlich der Problemkreis von Asylausschließungsgründen in die Beurteilung mit einzubeziehen. Gleiches gilt bei Bejahung eines bloßen Gefährdungsrisikos - ohne Zusammenhang mit Konventionsgründen - (Refoulementschutz) im Zusammenhang mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung, welche gleichfalls zu versagen wäre, wenn Asylausschließungsgründe zu bejahen sind.
Letzteres ist angesichts der bisherigen kriminellen Energie, welche der Beschwerdeführer hier in Österreich entfaltete, nicht auszuschließen.
In diesem Sinne war daher der erstinstanzliche Bescheid wegen Nichtvorliegens einer entschiedenen Sache spruchgemäß zu beheben.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
07.08.2009