Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D10 317440-2/2008/9E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Thomas E. SCHÄRF als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. November 2008, FZ. 07 11.569-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Thomas E. SCHÄRF als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. November 2008, FZ. 07 11.569-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 101/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 29/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, gelangte erstmalig am 26. September 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet, wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in XXXX aufgegriffen und von der Bezirkshauptmannschaft XXXX aufgrund unrechtmäßiger Einreise am selben Tage wieder in die Slowakische Republik zurückgeschoben.Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, gelangte erstmalig am 26. September 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet, wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in römisch 40 aufgegriffen und von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 aufgrund unrechtmäßiger Einreise am selben Tage wieder in die Slowakische Republik zurückgeschoben.
Nach erneuter, unter Umgehung der Grenzkontrollen am 1. Oktober 2007 erfolgter Einreise auf österreichisches Bundesgebiet, wurde der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2007 aufgrund des Verdachts der Begehung eines Einbruchsdiebstahls festgenommen, in die Justizanstalt XXXX eingeliefert und stellte am 12. Dezember 2007 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.Nach erneuter, unter Umgehung der Grenzkontrollen am 1. Oktober 2007 erfolgter Einreise auf österreichisches Bundesgebiet, wurde der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2007 aufgrund des Verdachts der Begehung eines Einbruchsdiebstahls festgenommen, in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert und stellte am 12. Dezember 2007 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX gab der Beschwerdeführer am selben Tage an, er sei im Juni 2007 aus der Republik Georgien ausgereist und habe sich vor seiner ersten Einreise in die Republik Österreich jeweils zwei Wochen in der Tschechischen und der Slowakischen Republik aufgehalten. In beiden genannten Ländern habe er um Asyl angesucht. Sein Reisepass sei ihm von tschechischen Zollbeamten "abgenommen" worden. Für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er seinen Tod, da ihm von den georgischen Behörden vorgeworfen werde, an einem Terroranschlag, beteiligt gewesen zu sein.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 gab der Beschwerdeführer am selben Tage an, er sei im Juni 2007 aus der Republik Georgien ausgereist und habe sich vor seiner ersten Einreise in die Republik Österreich jeweils zwei Wochen in der Tschechischen und der Slowakischen Republik aufgehalten. In beiden genannten Ländern habe er um Asyl angesucht. Sein Reisepass sei ihm von tschechischen Zollbeamten "abgenommen" worden. Für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er seinen Tod, da ihm von den georgischen Behörden vorgeworfen werde, an einem Terroranschlag, beteiligt gewesen zu sein.
Nach Durchführung des elektronischen Abgleichs der Fingerabdrücke teilte das Bundeskriminalamt des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 mit, beim Beschwerdeführer handle es sich laut Auskunft von Interpol Moskau um XXXX.Nach Durchführung des elektronischen Abgleichs der Fingerabdrücke teilte das Bundeskriminalamt des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 mit, beim Beschwerdeführer handle es sich laut Auskunft von Interpol Moskau um römisch 40 .
Gelegentlich seiner hierauf durch das Bundesasylamt erfolgten Einvernahme am 30. Januar 2008 erklärte der Beschwerdeführer, der NameXXXX sei ihm unbekannt. Zu der oa. Mitteilung des Bundeskriminalamtes vom 17. Dezember 2007, wonach er in Moskau unter dieser Identität bekannt sei, könne er keine Angaben machen. Er sei am 1. Oktober 2007 in die Republik Österreich eingereist und am 3. Oktober 2007 festgenommen worden. Bevor er nach Österreich einreist sei, habe er sich für eineinhalb Monate in der Slowakei aufgehalten.
Der Beschwerdeführer führte des Weiteren aus, er sei an Hepatitis C erkrankt und habe bereits in Georgien unter "Leberschmerzen" gelitten. Der (georgische) Arzt habe ihm gesagt, dass er krank sei und sich "an der Leber" behandeln lassen müsse. Für den Fall seiner Rückkehr in die Slowakische Republik befürchte er, dort nicht ausreichend medizinisch versorgt zu werden. Überdies habe er in der Slowakei wahrgenommen, dass georgische Polizisten in Zivilkleidung einen anderen Georgier "weggebracht" hätten. Über Vorhalt des Bundesasylamtes, es sei nicht glaubwürdig dass georgische Polizisten in der Slowakei tätig würden, erklärte der Beschwerdeführer lediglich, diese georgischen Polizisten hätten ihn ebenfalls "mitnehmen" wollen, "die Verwaltung" habe seinen Namen aufrufen lassen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Januar 2008, FZ. 07 11.569-EAST-OST, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalem Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und unter einem festgestellt, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Art. 16/1/c der Verordnung (EG) 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) die Slowakische Republik zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakische Republik ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Januar 2008, FZ. 07 11.569-EAST-OST, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalem Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und unter einem festgestellt, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Verordnung (EG) 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) die Slowakische Republik zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakische Republik ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Mit gegen vorangeführte Erledigung gerichteter Berufung vom 12. Februar 2008 monierte der Beschwerdeführer mangelnde Berücksichtigung seiner Erkrankung an Hepatitis C und beantragte die Einholung eines medizinischen sowie länderkundlichen Sachverständigengutachtens. Für den Fall seiner Zurückschiebung befürchte er in der Slowakei unzureichende medizinische Versorgung und ein nicht den Anforderungen des Art. 6 EMRK entsprechendes, faires Asylverfahren.Mit gegen vorangeführte Erledigung gerichteter Berufung vom 12. Februar 2008 monierte der Beschwerdeführer mangelnde Berücksichtigung seiner Erkrankung an Hepatitis C und beantragte die Einholung eines medizinischen sowie länderkundlichen Sachverständigengutachtens. Für den Fall seiner Zurückschiebung befürchte er in der Slowakei unzureichende medizinische Versorgung und ein nicht den Anforderungen des Artikel 6, EMRK entsprechendes, faires Asylverfahren.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Februar 2008, GZ. 317.440-1/2E-VI/17/08, wurde der vorangeführte Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Januar 2008 gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen, da im Falle des Beschwerdeführers die 20-Tage-Frist gemäß § 28 Abs. 2 Asylgesetz 2005 überschritten worden sei und das Asylverfahren daher mit Ablauf des 2. Januar 2008 zuzulassen gewesen wäre.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Februar 2008, GZ. 317.440-1/2E-VI/17/08, wurde der vorangeführte Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Januar 2008 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen, da im Falle des Beschwerdeführers die 20-Tage-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Asylgesetz 2005 überschritten worden sei und das Asylverfahren daher mit Ablauf des 2. Januar 2008 zuzulassen gewesen wäre.
Mit Urteil des LandesgerichtsXXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 130 StGB rechtskräftig verurteilt und gegen diesen infolgedessen mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 18. März 2008ein unbefristetes Rückkehrverbot in die Republik Österreich erlassen.Mit Urteil des LandesgerichtsXXXX vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 130 StGB rechtskräftig verurteilt und gegen diesen infolgedessen mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 18. März 2008ein unbefristetes Rückkehrverbot in die Republik Österreich erlassen.
Bei seiner am 14. April 2008 im nunmehr zugelassenen Asylverfahren erfolgten Einvernahme durch das Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, er sei in XXXXgeboren und gehöre der ossetischen Volksgruppe an.
Er sei "offiziell" immer im Dorf XXXX aufhältig gewesen und habe dort auch die letzten Jahre bis zu seiner Ausreise immer an einer näher angegebenen Adresse gelebt. Er sei aber auch immer wieder in XXXX gewesen.Er sei "offiziell" immer im Dorf römisch 40 aufhältig gewesen und habe dort auch die letzten Jahre bis zu seiner Ausreise immer an einer näher angegebenen Adresse gelebt. Er sei aber auch immer wieder in römisch 40 gewesen.
Über erneutes Befragen, ob er sich in den letzten Monaten vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch an anderen Orten aufgehalten habe, gab der Beschwerdeführer dann hingegen an, er habe sich seit dem 9. April 2007 bis zur Abreise bei einem Freund versteckt gehalten. Er habe "mal da mal dort" geschlafen - in benachbarten Dörfern, auf verschiedenen Plätzen. Außerdem habe er sich im Laufe seines Lebens auch oft in der Russischen Föderation aufgehalten, zuletzt sei dies im Jahre 2000 gewesen. Dort habe er Äpfel verkauft. Er sei aber in der Russischen Föderation nie unter anderem Namen aufgetreten und kenne auch den im Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 17. Dezember 2007 angeführten NamenXXXX nicht.
Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er sei seit 2000 "normales" Mitglied der "Labour Partei" gewesen, deren Zentrale sich in XXXX in derXXXX Straße XXXX befunden habe und deren TelefonnummerXXXX gewesen sei. Er habe in der Vergangenheit oft gegen die Regierung SAAKASCHWILI demonstriert. Zuletzt sei dies im Jahre XXXX der Fall gewesen, als er am XXXXbei einer Demonstration gegen den Präsidenten verhaftet und so stark geschlagen worden sei, dass er im Spital zwei Monate lang habe behandelt werden müssen.Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er sei seit 2000 "normales" Mitglied der "Labour Partei" gewesen, deren Zentrale sich in römisch 40 in derXXXX Straße römisch 40 befunden habe und deren TelefonnummerXXXX gewesen sei. Er habe in der Vergangenheit oft gegen die Regierung SAAKASCHWILI demonstriert. Zuletzt sei dies im Jahre römisch 40 der Fall gewesen, als er am XXXXbei einer Demonstration gegen den Präsidenten verhaftet und so stark geschlagen worden sei, dass er im Spital zwei Monate lang habe behandelt werden müssen.
Nach seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei gezwungen gewesen auszureisen, nachdem SANAKOEV zweiter Präsident in "Ossetien" geworden sei. Dieser habe im Jahre 2006 mit dem georgischen Präsidenten SAAKASCHWILI ein Abkommen unterzeichnet, aus dem hervorgehe, dass alle oppositionellen Parteimitglieder verhaftet werden sollten. Wenn er nicht aus Georgien ausgereist wäre, würde er nicht mehr am Leben sein.
Seitdem Präsident SAAKASCHWILI den "zweiten Präsidenten" eingesetzt habe, seien Parteimitglieder verfolgt worden. Am 9. April (2007) hätten sie ("wir") demonstriert, seither sei er verfolgt worden. Sein Haus sei durchsucht und auch bei seinem Cousin nach ihm gesucht worden. Bereits bei seiner Anhaltung im Jahre 2006 sei ihm nämlich gedroht worden, er würde nicht mehr freikommen, sollte man ihn erneut (bei einer Demonstration) festnehmen ("erwischen"). Er sei nach besagter Demonstration (am 9. April 2007), die angemeldet gewesen sei, gesucht, aber nicht festgenommen worden.
Über Befragen, warum der (georgische) Staat gerade an seiner Person und nicht an den anderen Parteimitgliedern Interesse habe, führte der Beschwerdeführer aus, er sei das einzige Parteimitglied in XXXX gewesen ("Nur ich wohne von der Partei in XXXX, ..."), dort sei es am schlimmsten gewesen. Es seien (aber) auch andere verhaftet worden; alle die gegen "den Präsidenten" gewesen seien. Am 5. April 2007, eineinhalb Monate nachdem er geschlagen worden sei, sei er zum letzten Mal in der Parteizentrale gewesen.Über Befragen, warum der (georgische) Staat gerade an seiner Person und nicht an den anderen Parteimitgliedern Interesse habe, führte der Beschwerdeführer aus, er sei das einzige Parteimitglied in römisch 40 gewesen ("Nur ich wohne von der Partei in römisch 40 , ..."), dort sei es am schlimmsten gewesen. Es seien (aber) auch andere verhaftet worden; alle die gegen "den Präsidenten" gewesen seien. Am 5. April 2007, eineinhalb Monate nachdem er geschlagen worden sei, sei er zum letzten Mal in der Parteizentrale gewesen.
Über Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, dass er amXXXX geschlagen worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei 2007 in der Zentrale gewesen, er verwechsle das schon.
Befragt, ob die Arbeiterpartei im georgischen Parlament vertreten sei, erklärte der Beschwerdeführer zunächst, am 21. Mai (2008) würden Parlamentswahlen stattfinden und bejahte erst nach Wiederholung die an ihn gestellte Frage. Er wisse nicht genau, wie viele "Prozent" die Partei habe, er könne sich nicht erinnern. Die letzte Wahl sei im Jahre 2004 gewesen. Seine Partei heiße auf Georgisch "Leiboristuli Partia", es gebe diese bereits seit 1995 oder 1996, seit 1997 sie aktiv und habe 920.000 Parteimitglieder. Der Parteivorsitzende heiße Natelaschwili, es gebe aber auch andere Anführer. Er wisse nicht, warum gerade er verfolgt werde, vielleicht sei er zu aktiv gewesen.
Über Vorhalt, dass er sei seinen Angaben zufolge aber lediglich einfaches (Partei-)Mitglied gewesen sei, führte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aus, vielleicht habe SANAKOEV sein politisches Engagement nicht gefallen, er habe mit diesem gemeinsam gekämpft ("Aber das hat SANAKOEV anscheinend nicht gefallen. Wir haben zusammen gekämpft.").
Über Befragen, wie oft er (in Georgien) verhaftet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei im Zuge von Demonstrationen in XXXX am XXXX, XXXX,XXXX sowie zuletzt im XXXXverhaftet worden. Er sei auch inXXXX inhaftiert gewesen.Über Befragen, wie oft er (in Georgien) verhaftet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei im Zuge von Demonstrationen in römisch 40 am römisch 40 , römisch 40 ,römisch 40 sowie zuletzt im XXXXverhaftet worden. Er sei auch inXXXX inhaftiert gewesen.
Nach seiner Ausreise aus Georgien ("seit meiner Ausreise") sei im Fernsehen ein Bericht übertragen worden, dass die Arbeiterpartei ("unsere Partei") in XXXX XXXX gesprengt habe. Er glaube, es habe sich hierbei um eine XXXX in XXXXgehandelt. Auch aus diesem Grunde könne er nicht zurück. Man habe ihn "persönlich im Fernsehen gezeigt" und sei er für die ihm angelastete Sprengung bereits in Abwesenheit verurteilt worden. Er wisse allerdings nicht, um welchen Fernsehsender es sich dabei gehandelt habe. Seine Verwandten hätten ihm mitgeteilt, er sei nach seiner Ausreise in Abwesenheit zu einer Haftstrafe verurteilt worden.Nach seiner Ausreise aus Georgien ("seit meiner Ausreise") sei im Fernsehen ein Bericht übertragen worden, dass die Arbeiterpartei ("unsere Partei") in römisch 40 römisch 40 gesprengt habe. Er glaube, es habe sich hierbei um eine römisch 40 in XXXXgehandelt. Auch aus diesem Grunde könne er nicht zurück. Man habe ihn "persönlich im Fernsehen gezeigt" und sei er für die ihm angelastete Sprengung bereits in Abwesenheit verurteilt worden. Er wisse allerdings nicht, um welchen Fernsehsender es sich dabei gehandelt habe. Seine Verwandten hätten ihm mitgeteilt, er sei nach seiner Ausreise in Abwesenheit zu einer Haftstrafe verurteilt worden.
Seinen georgischen Reisepass, den Führerschein, die Geburtsurkunde und den Parteiausweis der Labour Party habe er bei einem Freund inXXXX zurückgelassen. In der Republik Tschechien sei ihm ein gefälschter rumänischer, auf den Namen XXXXausgestellter Reisepass "abgenommen" worden. Diesen "Pass" habe er in Slowakei gekauft. Er habe noch einen zweiten gefälschten Reisepass besessen, den ihm bereits zuvor "jemand" in XXXX"organisiert" habe. Diesen (georgischen) "Pass", der auf den Namen XXXX ausgestellt gewesen sei, habe er in der Slowakei weggeworfen. Den vorangeführten (gefälschten) Pass auf den Namen XXXX habe er sich Ende XXXX ausstellen lassen und habe Georgien anschließend verlassen.Seinen georgischen Reisepass, den Führerschein, die Geburtsurkunde und den Parteiausweis der Labour Party habe er bei einem Freund inXXXX zurückgelassen. In der Republik Tschechien sei ihm ein gefälschter rumänischer, auf den Namen XXXXausgestellter Reisepass "abgenommen" worden. Diesen "Pass" habe er in Slowakei gekauft. Er habe noch einen zweiten gefälschten Reisepass besessen, den ihm bereits zuvor "jemand" in XXXX"organisiert" habe. Diesen (georgischen) "Pass", der auf den Namen römisch 40 ausgestellt gewesen sei, habe er in der Slowakei weggeworfen. Den vorangeführten (gefälschten) Pass auf den Namen römisch 40 habe er sich Ende römisch 40 ausstellen lassen und habe Georgien anschließend verlassen.
Über Vorhalt der gelegentlich seiner Erstbefragung am 12. Dezember 2007 abgegebenen Erklärung, wonach sein Reisepass ihm von tschechischen Zollbeamten "abgenommen" worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, seine jetzigen Angaben seien richtig. "Tschechen" hätten ihm "seinen" rumänischen Reisepass abgenommen.
Nach durch das Bundesasylamt erfolgter Aufforderung, seinen (angeblich in Georgien verbliebenen) "georgischen Auslandspass" vorzulegen, erklärte der Beschwerdeführer, er habe "zu Hause" nur den georgischen Inlandspass und wisse nicht, ob dieser noch vorhanden sei, da es in seiner Wohnung zwischenzeitlich zu Hausdurchsuchungen gekommen sei. Über Vorhalt, dass sich der Pass seinen eigenen Angaben zufolge doch bei einem Freund befinden solle, erwiderte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, welcher Pass bei seinem Freund sei. Vielleicht sei nur sein Inlandspass bei diesem Freund verblieben.
Am 29. September (2007) sei er schließlich nach Österreich gekommen, wo er von der Grenzpolizei aufgegriffen und in der Folge in die Slowakische Republik zurückgeschoben worden sei. Bald darauf sei er erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist um Asyl zu beantragen.
Er habe den gegenständlichen "Asylantrag" erst zwei Monate nach seiner Einreise auf österreichisches Bundesgebiet gestellt, da ihm die richtige Vorgehensweise nicht bekannt gewesen sei ("Ich wusste nicht was und wie."). Er habe sich nicht ausgekannt. Er habe auch nicht vorgehabt hier zu bleiben, da er angenommen habe, dass sich die Lage in Georgien beruhigen würde und er zurückfahren könne. Er habe den Asylantrag erst nach einem Gespräch mit einem Sozialarbeiter gestellt.
Befragt zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer aus, während er in Österreich in Haft gewesen sei, sei bei ihm eine Erkrankung an Hepatitis C diagnostiziert worden. Er habe damals Medikamente erhalten. Jetzt nehme er allerdings nichts mehr. Diesbezüglich trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Vorlage entsprechender ärztlicher Befunde binnen einer Frist von zwei Wochen auf. Über das Vorliegen weiterer Erkrankungen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass keine weiteren schwerwiegenden Erkrankungen vorlägen ("Nichts Lebensbedrohliches.").
Die von der verfahrensführenden Außenstelle Traiskirchen mit Erhebungen in Georgien beauftragte, ebenfalls beim Bundesasylamt eingerichtete Abteilung Staatendokumentation übermittelte der vorangeführten Außenstelle unter anderem folgende Ergebnisse ihrer Beweisaufnahme:
Basierend auf konkret angeführten Länderberichten wurden erhoben, dass die Anzahl der Mitglieder der georgischen Arbeiterpartei je nach Quelle zwischen 90.000 und 220.000 betrage. Ihre Zentrale befinde sich mehreren gleichlautenden Quellen zufolge an der Adresse XXXX, Georgien. Es sei (zunächst) nicht gelungen, Medienberichte bezüglich der Sprengung einer XXXX in XXXX durch Mitglieder der Arbeiterpartei im Jahre XXXX zu finden. Es gebe lediglich Hinweise auf die Sprengung durch die "adscharische Regierung".Basierend auf konkret angeführten Länderberichten wurden erhoben, dass die Anzahl der Mitglieder der georgischen Arbeiterpartei je nach Quelle zwischen 90.000 und 220.000 betrage. Ihre Zentrale befinde sich mehreren gleichlautenden Quellen zufolge an der Adresse römisch 40 , Georgien. Es sei (zunächst) nicht gelungen, Medienberichte bezüglich der Sprengung einer römisch 40 in römisch 40 durch Mitglieder der Arbeiterpartei im Jahre römisch 40 zu finden. Es gebe lediglich Hinweise auf die Sprengung durch die "adscharische Regierung".
Den Angaben des Generalsekretärs der georgischen Arbeiterpartei zufolge sei es möglich, dass Parteimitglieder im Bereich Südossetiens politisch und ethnisch verfolgt würden und komme es fallweise auch zu Verhaftungen im Zuge von Demonstrationen. Im Jahre XXXX sei eine Sprengung einer XXXX in XXXX auf Befehl des ehemaligen Vorsitzenden der Adscharischen Autonomen Republik, glaublich durch offizielle Organe, durchgeführt worden. Mitglieder der georgischen Arbeiterpartei seien allerdings nicht daran beteiligt gewesen. Es gebe in der XXXX Straße in XXXX (lediglich) eine Außenstelle der georgischen Arbeiterpartei, diese befinde sich aber nicht an der Nummer XXXX sondern sei in XXXX untergebracht. Die (ebenfalls vom Beschwerdeführer genannte) Telefonnummer XXXX "gehöre" nicht derXXXX.Den Angaben des Generalsekretärs der georgischen Arbeiterpartei zufolge sei es möglich, dass Parteimitglieder im Bereich Südossetiens politisch und ethnisch verfolgt würden und komme es fallweise auch zu Verhaftungen im Zuge von Demonstrationen. Im Jahre römisch 40 sei eine Sprengung einer römisch 40 in römisch 40 auf Befehl des ehemaligen Vorsitzenden der Adscharischen Autonomen Republik, glaublich durch offizielle Organe, durchgeführt worden. Mitglieder der georgischen Arbeiterpartei seien allerdings nicht daran beteiligt gewesen. Es gebe in der römisch 40 Straße in römisch 40 (lediglich) eine Außenstelle der georgischen Arbeiterpartei, diese befinde sich aber nicht an der Nummer römisch 40 sondern sei in römisch 40 untergebracht. Die (ebenfalls vom Beschwerdeführer genannte) Telefonnummer römisch 40 "gehöre" nicht derXXXX.
Mit Schreiben vom 25. April 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um zweimonatige Fristerstreckung hinsichtlich der am 14. April 2008 aufgetragenen Dokumentenvorlage, da sich die Beschaffung der Dokumente sehr schwierig gestalte.
In Beantwortung vorzitierten Schreibens erstreckte das Bundesasylamt mit Schreiben vom 28. April 2008 die Frist zu Vorlage der angeführten Dokumente auf den 2. Juni 2008 und wies im Übrigen auf die bereits erteilte Aufforderung zur Vorlage von ärztlichen Attesten und Gutachten hin.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2008 teilte die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes der Außenstelle Traiskirchen mit, nach Anfrage bei den tschechischen Behörden sei von denselben hinsichtlich des Beschwerdeführers lediglich die Kopie eines gefälschten rumänischen Führerscheins und einer "Identity Card", beide ausgestellt auf den Namen XXXX, übermittelt worden. Andere Dokumente würden bei den Behörden der Tschechischen Republik nicht aufliegen. Überdies seien auch bei den Behörden der Slowakischen Republik keinerlei den Beschwerdeführer betreffenden Dokumente vorhanden.Mit Schreiben vom 7. Mai 2008 teilte die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes der Außenstelle Traiskirchen mit, nach Anfrage bei den tschechischen Behörden sei von denselben hinsichtlich des Beschwerdeführers lediglich die Kopie eines gefälschten rumänischen Führerscheins und einer "Identity Card", beide ausgestellt auf den Namen römisch 40 , übermittelt worden. Andere Dokumente würden bei den Behörden der Tschechischen Republik nicht aufliegen. Überdies seien auch bei den Behörden der Slowakischen Republik keinerlei den Beschwerdeführer betreffenden Dokumente vorhanden.
Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 3. Juni 2008 folgende Dokumente zur Vorlage:
Duplikat der Geburtsurkunde des Standesarchives der Stadt XXXX, vom XXXX betreffend Registrierung der Geburt des XXXX, Republik GeorgienDuplikat der Geburtsurkunde des Standesarchives der Stadt römisch 40 , vom römisch 40 betreffend Registrierung der Geburt des römisch 40 , Republik Georgien
Ausweis der Wahlkommission der Stadt XXXX, vom XXXX für XXXXAusweis der Wahlkommission der Stadt römisch 40 , vom römisch 40 für römisch 40
Gelegentlich seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 20. August 2008 brachte der Beschwerdeführer vor, sein Bruder sei zwischenzeitlich "angeblich" in Georgien verhaftet worden, genaueres wisse "man" nicht. Derzeit würden in XXXX sehr viele Männer und Burschen gefangen genommen, "um sie als Sklaven einzusetzen". Er könne gegenwärtig keine weiteren Dokumente vorlegen, vielleicht könne er aber noch einen Führerschein "besorgen". Die Geburtsurkunde sei ihm von Verwandten übermittelt worden.Gelegentlich seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 20. August 2008 brachte der Beschwerdeführer vor, sein Bruder sei zwischenzeitlich "angeblich" in Georgien verhaftet worden, genaueres wisse "man" nicht. Derzeit würden in römisch 40 sehr viele Männer und Burschen gefangen genommen, "um sie als Sklaven einzusetzen". Er könne gegenwärtig keine weiteren Dokumente vorlegen, vielleicht könne er aber noch einen Führerschein "besorgen". Die Geburtsurkunde sei ihm von Verwandten übermittelt worden.
Über Vorhalt der Ergebnisse der durch die Abteilung Staatendokumentation erfolgten Beweisaufnahme, wonach sich die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich Adresse und Telefonnummer der Arbeiterpartei nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten decken würden, erklärte dieser, er habe ja den Parteiausweis übermittelt.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Situation in der Republik Georgien zur allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen mit der erneuten Aufforderung übermittelt, zudem etwaige ärztliche Atteste betreffend der behaupteten Erkrankung an Hepatitis C vorzulegen.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 brachte der Beschwerdeführer zur Vorlage:
Befund Dris. XXXX, Facharzt für Laboratoriumsmedizin, vom 13. Mai 2008 betreffend serologischen Nachweisen der Erkrankung des Beschwerdeführers an Hepatitis CBefund Dris. römisch 40 , Facharzt für Laboratoriumsmedizin, vom 13. Mai 2008 betreffend serologischen Nachweisen der Erkrankung des Beschwerdeführers an Hepatitis C
Befund Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15. Mai 2008 betreffend Behandlungsbedürftigkeit der chronischen Erkrankung des Beschwerdeführers an Hepatitis CBefund Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15. Mai 2008 betreffend Behandlungsbedürftigkeit der chronischen Erkrankung des Beschwerdeführers an Hepatitis C
Der Beschwerdeführer ersuchte weiters hinsichtlich der Stellungnahme zu den am 10. Oktober 2008 übermittelten Länderfeststellungen um Fristerstreckung bis zum 17. November 2008.
In weiteren Anfragen der verfahrensführenden Außenstelle Traiskirchen an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes wurde um Erhebungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer genannten Demonstrationen, dessen Identität sowie der Parteimitgliedschaft und Echtheit des Parteiausweises des Beschwerdeführers ersucht. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die Abteilung Staatendokumentation der vorgenannten Außenstelle des Bundesasylamtes das Ergebnis ihrer Beweisaufnahme in Georgien:In weiteren Anfragen der verfahrensführenden Außenstelle Traiskirchen an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes wurde um Erhebungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer genannten Demonstrationen, dessen Identität sowie der Parteimitgliedschaft und Echtheit des Parteiausweises des Beschwerdeführers ersucht. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die Abteilung Staatendokumentation der vorgenannten Außenstelle des Bundesasylamtes das Ergebnis ihrer Beweisaufnahme in Georgien:
Einer Auskunft der Agentur für Zivilregister zufolge, sei eine Person namens XXXX alias XXXX alias XXXX, in der Republik Georgien nicht registriert.Einer Auskunft der Agentur für Zivilregister zufolge, sei eine Person namens römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , in der Republik Georgien nicht registriert.
Laut Auskunft des Generalsekretärs der georgischen Arbeiterpartei handle es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten "Parteiausweis" überdies nicht um einen Mitgliedsausweis der georgischen Arbeiterpartei, sondern um den Ausweis eines Wahlbeobachters.
Der Auskunft des Koordinators der Arbeiterpartei in der Region XXXX zufolge sei seit dessen Dienstbeginn für die Partei im Jahre XXXX keine Person namens XXXX als Parteimitglied oder Wahlbeobachter registriert ("... seitdem gab es in der Arbeiterpartei in XXXX kein Mitglied oder Wahlbeobachter mit Namen XXXX."). Ob im Jahre XXXX(wie auf dem Ausweis angegeben) eine Person mit diesem Namen Wahlbeobachter gewesen sei, wisse er allerdings nicht.Der Auskunft des Koordinators der Arbeiterpartei in der Region römisch 40 zufolge sei seit dessen Dienstbeginn für die Partei im Jahre römisch 40 keine Person namens römisch 40 als Parteimitglied oder Wahlbeobachter registriert ("... seitdem gab es in der Arbeiterpartei in römisch 40 kein Mitglied oder Wahlbeobachter mit Namen römisch 40 ."). Ob im Jahre XXXX(wie auf dem Ausweis angegeben) eine Person mit diesem Namen Wahlbeobachter gewesen sei, wisse er allerdings nicht.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit mangelnder Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Parteizugehörigkeit und den Demonstrationen der Arbeiterpartei stünden im Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Staatendokumentation und sei der Beschwerdeführer "offensichtlich kein Parteimitglied". Da dieser jedoch schon die Mitgliedschaft in der georgischen Arbeiterpartei nicht glaubhaft machen habe können, seien auch seine Angaben hinsichtlich der darauf basierenden Verfolgung als unglaubhaft zu qualifizieren gewesen.
Da dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat "keine Verfolgung" drohe, sei davon auszugehen, dass im Falle seiner Rückkehr auch "keine Gefahren" vorlägen, die die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Durch seine in Georgien wohnhaften Angehörigen weise der Beschwerdeführer zudem Anknüpfungspunkte an den Herkunftsstaat auf. Auch bestehe in Georgien die Möglichkeit der Behandlung von Hepatitis C. Der Beschwerdeführer habe in Bezug auf diese Erkrankung bereits in der Vergangenheit in seinem Herkunftsstaat ärztliche Hilfe in Anspruch genommen.
In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über "keine sozialen Kontakte", er habe weder Bildungseinrichtungen besucht noch sei er Vereinen beigetreten. Hingegen sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate unbedingt, verurteilt worden und befinde sich auch derzeit wegen des Verdachts der Begehung eines Verbrechens erneut in Haft. Es bestehe ein wesentliches Interesse der Republik Österreich an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit, sowie an der Verhinderung weiterer Straftaten und sei unter Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der oa. und in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt.In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über "keine sozialen Kontakte", er habe weder Bildungseinrichtungen besucht noch sei er Vereinen beigetreten. Hingegen sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate unbedingt, verurteilt worden und befinde sich auch derzeit wegen des Verdachts der Begehung eines Verbrechens erneut in Haft. Es bestehe ein wesentliches Interesse der Republik Österreich an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit, sowie an der Verhinderung weiterer Straftaten und sei unter Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der oa. und in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt.
Mit gegenständlicher Beschwerde vom 24. November 2008 (Datum der Postaufgabe) bekämpft der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die vorangeführte Erledigung "aus anwaltlicher und verfahrensrechtlicher Vorsicht" in vollem Umfang. Begründend wird insbesondere ausgeführt, die Behörde wäre verpflichtet gewesen, "im Detail durch entsprechende Recherchen im Heimatland des Betroffenen die Objektivität bzw. Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers zu überprüfen". Unter einem werde auch die "mangelnde bzw. unrichtige Bescheidbegründung eingewendet, sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes". Es werde "jedenfalls ausdrücklich" der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof unter Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen anzuberaumen. Des Weiteren stellte der Beschwerdeführer den Antrag der Beschwerde stattzugeben sowie in eventu dieser die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 ersuchte der Asylgerichtshof die bei der belangten Behörde eingerichtete Abteilung Staatendokumentation um Erhebungen hinsichtlich der Aufgaben der im Schreiben vom XXXX angeführten georgischen Agentur für Zivilregister. In dem diesbezüglich übermittelten Antwortschreiben der Staatendokumentation vom 26. März 2009 wurde nach Anfrage bei der Agentur für Zivilregister in Georgien insbesondere mitgeteilt, dass es sich bei dieser um eine juristische Person öffentlichen Rechts im Verwaltungsbereich des Justizministeriums der Republik Georgien handle, die (unter anderem) für die Registrierung von Geburten, Eheschließungen, Namensänderungen und Todesfällen sowie die Registrierung und Abmeldung von natürlichen Personen nach dem Wohnort zuständig sei. Weitere Funktionen seien die Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen über die Registrierungen der Zivilakten sowie die Ausstellung und Änderung von Reise-, Inlands- und Dienstpässen.Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 ersuchte der Asylgerichtshof die bei der belangten Behörde eingerichtete Abteilung Staatendokumentation um Erhebungen hinsichtlich der Aufgaben der im Schreiben vom römisch 40 angeführten georgischen Agentur für Zivilregister. In dem diesbezüglich übermittelten Antwortschreiben der Staatendokumentation vom 26. März 2009 wurde nach Anfrage bei der Agentur für Zivilregister in Georgien insbesondere mitgeteilt, dass es sich bei dieser um eine juristische Person öffentlichen Rechts im Verwaltungsbereich des Justizministeriums der Republik Georgien handle, die (unter anderem) für die Registrierung von Geburten, Eheschließungen, Namensänderungen und Todesfällen sowie die Registrierung und Abmeldung von natürlichen Personen nach dem Wohnort zuständig sei. Weitere Funktionen seien die Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen über die Registrierungen der Zivilakten sowie die Ausstellung und Änderung von Reise-, Inlands- und Dienstpässen.
Sobald einer natürlichen Person ein Personenstandsdokument ausgestellt werde und bzw. oder diese auf dem Gebiet der Republik Georgien wohnsitzmäßig registriert sei, sei auch eine Identifizierung seitens der Agentur für Zivilregister möglich. Dies treffe auch auf in Abchasien oder Südossetien geborene Personen zu.
Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:
II.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahrenrömisch zwei.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person des Beschwerdeführers betreffende Verwaltungsakte des Bundesasylamtes und die darin einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation sowie EURODAC-, EKIS und AIS-Abfragen, Aktenvermerke und sonstigen behördlichen Schriftstücke. Des Weiteren durch Einholung einer Auskunft des Zentralen Melderegisters sowie des Strafregisters der Republik Österreich.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
II.2. Zur Person der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Georgien. Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Herkunftsstaat einer ethnischen bzw. religiösen Minderheit angehört.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bzw. gegenwärtig Mitglied der georgischen Arbeiterpartei war bzw. ist und aus diesem Grunde in Georgien inhaftiert, körperlich misshandelt oder in anderer Weise verfolgt wurde.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines allfälligen bzw. ihm unterstellten Naheverhältnisses zur georgischen Arbeiterpartei oder aus sonstigen asylrelevanten Motiven in Georgien inhaftiert, körperlich misshandelt oder in anderer Weise verfolgt wurde.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat wegen der von ihm behaupteten Sprengung einer XXXX in XXXX im Jahre XXXX ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet bzw. dieser in Abwesenheit zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, oder dass nach dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang von den Behörden gefahndet wird.Es konnte nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat wegen der von ihm behaupteten Sprengung einer römisch 40 in römisch 40 im Jahre römisch 40 ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet bzw. dieser in Abwesenheit zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, oder dass nach dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang von den Behörden gefahndet wird.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation Verfolgungshandlungen iSd Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und des Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (StatusRL) ausgesetzt war oder diesem solche im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation drohen.Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation Verfolgungshandlungen iSd Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und des Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (StatusRL) ausgesetzt war oder diesem solche im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation drohen.
Dem Beschwerdeführer droht in der Republik Georgien im Falle seiner Rückkehr weder unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Georgien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer leidet an chronischer Hepatitis C, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht behandelt wird. Nach derzeitigem Wissensstand und eigenem Vorbringen leidet der Beschwerdeführer sonst an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei Verwandte oder sonstige familiäre Bezugspunkte und hatte zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes auf österreichischem Bundesgebiet ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LandesgerichtesXXXX vom XXXX zu XXXX wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 130 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LandesgerichtesXXXX vom römisch 40 zu römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 130 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
II.3. Zur Lage in der Republik Georgienrömisch zwei.3. Zur Lage in der Republik Georgien
1. Sicherheitslage
In Georgien gibt es seit Beginn der 1990er Jahre zwei ungelöste regionale Konflikte in Abchasien und Südossetien.
Abchasien: Die Autonome Republik Abchasien in Nordwest-Georgien gehört völkerrechtlich weiter zu Georgien, steht seit 1993 aber nicht mehr unter dem Einfluss der georgischen Regierung. Die Sicherheitslage in diesem Landesteil ist seitdem prekär. Es kommt zu bewaffneten Zwischenfällen. In mehreren Teilen des Landes liegen ferner teils nicht gekennzeichnete Minenfelder. Abchasien ist grundsätzlich für den internationalen Reiseverkehr gesperrt; die Ein- und Ausreise ist weder über die russische Nordgrenze noch über die Waffenstillstandslinie entlang des Enguri-Flusses möglich.
Oberes Kodorital: Die Lage in diesem Teil Abchasiens, der bis zum Beginn der Kampfhandlungen noch unter georgischer Kontrolle stand, ist zurzeit unübersichtlich.
Südossetien: In Südossetien sind die Hauptkampfhandlungen eingestellt. Die Lage ist aber immer noch unübersichtlich. Es finden noch bewaffnete Zwischenfälle statt.
(Auswärtiges Amt: Georgien - Reise- und Sicherheitswarnung, Stand 20. August 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Sicherheitshinweise.html; Zugriff 20. August 2008)
Chronologische Abfolge des jüngsten Konflikts zwischen Georgien und Russland:
Am 7. August 2008 startet Georgien einen Überraschungsangriff auf die abtrünnige Provinz Südossetien. Schon bald erreichen georgische Truppen die Hauptstadt XXXX.Am 7. August 2008 startet Georgien einen Überraschungsangriff auf die abtrünnige Provinz Südossetien. Schon bald erreichen georgische Truppen die Hauptstadt römisch 40 .
Am 8. August 2008 beginnt der Gegenangriff Russlands. Truppen werden in Marsch gesetzt, russische Kampfflugzeuge bombardieren Stellungen in Georgien. Georgien zieht die Hälfte seiner im Irak eingesetzten Truppen ab.
Am 9. August hat Russland die Kontrolle über die südossetische Hauptstadt XXXX erlangt. Georgien ruft den Kriegszustand aus.Am 9. August hat Russland die Kontrolle über die südossetische Hauptstadt römisch 40 erlangt. Georgien ruft den Kriegszustand aus.
Am 10. August haben sich die georgischen Truppen gemäß Angaben von georgischer Seite vollständig aus Südossetien zurückgezogen. Die Regierung der zweiten abtrünnigen Provinz Abchasien mobilisiert inzwischen ihre Truppen, mit dem Ziel das von Georgien besetzte aber zu Abchasien gehörende Kodori Tal zu erobern.
Am 11. August 2008 können europäische Diplomaten unter Leitung des französischen Außenministers Bernard Kouchner den georgischen Präsidenten Saakaschwili davon überzeugen, ein Waffenstillstandsabkommen zu unterzeichnen. Inzwischen unterstützen russische Truppen in großem Ausmaß Abchasien und dringen von dort aus weit in georgisches Gebiet ein.
Am 12. August 2008 kündigt der russische Präsident Medwedew an, die Truppen aus Georgien zurückziehen zu wollen, noch bevor er sich mit dem französischen Präsidenten Sarkozy trifft. Dieser handelt mit ihm ein Waffenstillstandsabkommen aus, während abchasische Rebellen mit russischer Unterstützung Militäroperationen gegen georgische Truppen im Kodori Tal beginnen. Bei einer Pressekonferenz gibt Präsident Medwedew an, dass Russland einem sechs Punkte enthaltenden Friedensplan zugestimmt hat. Sarkozy reist nach Tiflis, wo er mit Saakaschwili gemeinsam verkündet, dass Georgien auch einem Friedensplan zustimmt.
Am 14. August beginnen die Russen mit der Übergabe der Stadt XXXX an Georgien. Erste US-Hilfslieferungen treffen in Georgien ein.Am 14. August beginnen die Russen mit der Übergabe der Stadt römisch 40 an Georgien. Erste US-Hilfslieferungen treffen in Georgien ein.
Am 15. August unterzeichnet Saakaschwili ein von der EU vermitteltes Waffenstillstandsabkommen. Die USA fordern einen sofortigen Abzug der russischen Truppen.
Am 16. August unterzeichnet auch Russland ein Friedensabkommen, aber die Truppen würden erst abgezogen, wenn die Sicherheit gewährleistet ist. Russische Panzer stehen nur 35 km von der georgische Hauptstadt Tiflis.
Am 17. August kündigt Präsident Medwedew an, dass russische Truppen am nächsten Tag ihren Abzug beginnen würden. Allerdings würden sich diese nach Südossetien zurückziehen, und nicht an ihre Stellungen vor dem Konflikt. Die deutsche Kanzlerin Angela Merkel erklärt sich mit Georgien solidarisch und verspricht den NATO Beitritt in weiterer Folge.
Am 18. August 2008 ist es unklar, ob der Rückzug russischer Truppen begonnen hat oder nicht, da beide Konfliktparteien widersprüchliche Angaben machen.
(BBC: Day-by-day: Georgia-Russia crisis;
http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/7551576.stm; Zugriff 20. August 2008)
Am 19. August 2008 drängt die NATO auf einen schnellen Rückzug der russischen Truppen gemäß Waffenstillstandsvereinbarung. Russland hat mit dem Abzug der Truppen begonnen, jedoch geht dieser langsam vonstatten. Die Russen berufen sich auf die schwierige und komplizierte Lage sowie den nötigen Schutz für russische Staatsbürger in Südossetien, während westliche Regierungen dahinter eine Verzögerungstaktik vermuten. Bis zum Abzug der russischen Truppen hat die NATO ihre Beziehungen zu Russland (Treffen im Rahmen des NATO-Russland Rates) unterbrochen.
(Die Presse: Kaukasus-Konflikt: NATO setzt Beratungen mit Russland aus;
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/407026/index.do?_vl_backlink=/home/index.do;
Zugriff 19. August 2008)
(Die Presse: Georgien: Verwirrspiel um russischen Abzug;
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/406948/index.do?direct=407026&_vl_backlink=/home/index.do&selChannel=103;
Zugriff 19. August 2008)
(Der Standard: NATO setzt Beratungen mit Russland aus;
http://derstandard.at/; Zugriff 19. August 2008)
(Der Standard: Russische Armee beginnt Abzug aus Georgien;
http://derstandard.at/; Zugriff 19. August 2008)
20. August 2008: Russland trägt den von der EU eingebrachten Resolutionsentwurf nicht mit. Frankreich hatte im Namen der Europäischen Union einen neuen Textentwurf eingebracht, der nach Diplomatenangaben bei den USA Unterstützung fand. Darin wird die Verbundenheit der Mitgliedsstaaten des Sicherheitsrates mit der "Souveränität, Unabhängigkeit und territorialen Integrität Georgiens" zum Ausdruck gebracht. Zudem fordert der Text den "unverzüglichen Rückzug" der russischen Truppen auf ihre Standpunkte vor dem Beginn der Kämpfe am 7. August und die Rückkehr der georgischen Truppen in die Militärstützpunkte des Landes.
Dieser Textentwurf beziehe sich nicht ausdrücklich auf die sechs Punkte des EU-Friedensplans, dem Moskau und Tiflis vorige Woche zugestimmt hatten. Der russische Präsident Dmitri Medwedew hatte UNO-Generalsekretär Ban Ki-moon zugesichert, dass Russland eine Resolution auf Grundlage des Sechs-Punkte-Friedensplans unterstützen werde. Ein Beschluss des höchsten UNO-Gremiums ist erforderlich, damit die Europäische Union Beobachter zur Aufrechterhaltung des Waffenstillstands in das Krisengebiet entsenden kann.
Russland sieht sich als Schutzmacht der beiden abtrünnigen georgischen Republiken Südossetien und Abchasien. Es könne den Resolutionsentwurf nicht unterstützen, weil willkürlich nur zwei der sechs Punkte des EU-Friedensplans (der sofortige Rückzug der Armeen und die Einhaltung des Waffenstillstands) aufgegriffen worden seien.
Zuvor hatte Russland Signale der Entspannung in dem Konflikt gesandt. Der russische Präsident Medwedew kündigte am 19. August 2008 an, dass sich die russischen Streitkräfte bis Freitag aus einem Großteil Georgiens zurückziehen würden. Bereits zuvor verließ eine russische Panzerkolonne die Stadt XXXX im georgischen Kernland. Außerdem stimmte Moskau der Entsendung weiterer OSZE-Militärbeobachter zu und tauschte Gefangene mit Tiflis aus. Die Außenminister der 26 NATO-Staaten schworen sich bei einem Sondertreffen in Brüssel auf eine gemeinsame Linie ein. Sie legten die NATO-Kooperation mit Russland auf Eis und machten eine Wiederaufnahme vom russischen Abzug aus Georgien abhängig.Zuvor hatte Russland Signale der Entspannung in dem Konflikt gesandt. Der russische Präsident Medwedew kündigte am 19. August 2008 an, dass sich die russischen Streitkräfte bis Freitag aus einem Großteil Georgiens zurückziehen würden. Bereits zuvor verließ eine russische Panzerkolonne die Stadt römisch 40 im georgischen Kernland. Außerdem stimmte Moskau der Entsendung weiterer OSZE-Militärbeobachter zu und tauschte Gefangene mit Tiflis aus. Die Außenminister der 26 NATO-Staaten schworen sich bei einem Sondertreffen in Brüssel auf eine gemeinsame Linie ein. Sie legten die NATO-Kooperation mit Russland auf Eis und machten eine Wiederaufnahme vom russischen Abzug aus Georgien abhängig.
(Die Presse: Kaukasus: Russland lehnt UNO-Plan ab;
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/406610/index.do?_vl_backlink=/home/index.do;
Zugriff 20. August 2008)
(Der Standard: Russland lehnt UNO-Resolutionsentwurf zum Kaukasus ab; http://derstandard.at/; Zugriff 20. August 2008)
2. Allgemein
Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft. Defizite, am auffälligsten im Bereich des Strafvollzugs, der unter einem chronisch defizitären Budget leidet, bestehen jedoch fort.
(Auswärtiges Amt: Georgien - Staatsaufbau / Innenpolitik, Stand Juni 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 19. August 2008)
Die Republik Georgien befindet sich seit der Rosenrevolution 2003 in einer Umstrukturierungsphase, die fast alle Bereiche der Verwaltung betrifft. In diesem Zusammenhang ist es zu einer völligen Neuausrichtung der politischen und strukturellen Schwerpunkte gekommen. Der derzeitige Blick des Landes ist stark gegen "Westen" gerichtet und hier spielt die Kooperation mit den Vereinigten Staaten eine zentrale Rolle.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1. November 2007)
3. Außenpolitik und die abtrünnigen Provinzen Abchasien und Süd-Ossetien
Die Außenpolitik des Landes wird durch das unübersehbare Naheverhältnis zu den Vereinigten Staaten, sowie die kontinuierlichen Konflikte mit der Russischen Föderation bestimmt. Mit Stolz zeigt man auch auf allen öffentlichen Gebäuden die Fahne des Europarates neben der eigenen Nationalflagge, was auch die derzeitige Einstellung des Landes gut charakterisiert.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1. November 2007)
Die beiden Kaukasus-Regionen Abchasien und Südossetien hatten sich in den 90er-Jahren nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Unabhängigkeitskriegen von Georgien gelöst. Völkerrechtlich betrachtet gehören sie zu Georgien, sind jedoch wirtschaftlich von Russland abhängig. Abchasien hat etwa 200.000 Einwohner. Die Region hatte sich nach Kämpfen von 1992 bis 1993 von Georgien abgespalten und verwaltet sich seither weitgehend selbst. Die meisten Einwohner haben russische Pässe und beziehen ihre Rente aus Russland. Ein Waffenstillstand wurde unterzeichnet, die Gewalt droht jedoch wieder aufzuflammen. Russland hat in beiden Regionen Soldaten stationiert.
(Der Standard: Abgespaltene Regionen, 6. Mai 2008, http://derstandard.at/, Zugriff 13. Mai 2008)
In Bezug auf die ungelösten Konflikte in Abchasien und Südossetien beschuldigt Georgien Russland, die separatistischen Regime zu unterstützen. Eine Reihe schwerer Zwischenfälle in den Konfliktgebieten und auf georgischem Territorium verschärften 2007 die Spannungen sowohl zwischen Russland und Georgien als auch zwischen Georgien und den separatistischen Regimes. Zuletzt verlangte daher Staatspräsident Saakaschwili vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen im September 2007 den Abzug der russischen Truppen aus Abchasien und Südossetien. Russland wiederum steht den georgischen Bemühungen um Annäherung an die NATO ablehnend gegenüber.
Ein positives Element der georgisch-russischen Beziehungen ist, dass die 2006 vertraglich vereinbarte Räumung der letzten russischen Militärbasen auf georgischem Boden außerhalb der Konfliktzonen Ende 2007 abgeschlossen wurde. Nach seiner Wiederwahl hat der georgische Staatspräsident Saakaschwili anlässlich seiner Amtseinführung am 20. Januar 2008 sein großes Interesse an guten nachbarschaftlichen Beziehungen zu Russland betont.
(Auswärtiges Amt: Länder- und Reiseinformationen: Georgien, Stand Februar 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Aussenpolitik.html, Zugriff 9. Mai 2008)
(Europäische Kommission: ENP Progress Report: Georgia, 3. April 2008)
4. Politik/Wahlen
Im Herbst 2007 konsolidierte sich der größere Teil der zuvor schwachen und zersplitterten Opposition in dem Bündnis "Nationaler Rat", forderte baldige Parlamentswahlen und rief zu Protestkundgebungen gegen die Regierungspolitik auf. Zehntausende von Demonstranten beklagten u.a. mangelnden Fortschritt bei der Bekämpfung der Armut und in der Sozialpolitik. Am 7. November 2007 lösten Ordnungskräfte eine seit Tagen anhaltende Demonstration im Stadtzentrum von Tiflis gewaltsam auf. Von 7. bis 16. November verhängte die Regierung den Ausnahmezustand mit weitgehender Einschränkung von Presse- und Versammlungsfreiheit. Gleichzeitig erklärte der Präsident seine Bereitschaft, sich dem Wählervotum in vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 5. Januar 2008 zu stellen.
(Auswärtiges Amt: Georgien: Innenpolitik, Stand Juni 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 20. August 2008)
Während der Demonstrationen im November 2007 wendete vor allem die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt gegenüber den Demonstranten an. Den offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert.
(Human Rights Watch: World Report 2008: Georgia, 31. Jänner 2008)
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11. März 2008)
Unter sieben Kandidaten wurde Präsident Saakaschwili nach einem intensiven Wahlkampf mit 53,47 Prozent der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt; der Kandidat des Oppositionsbündnisses Gatschetschiladse erhielt 25,69 Prozent. Oppositionsparteien unterstellten Manipulationen. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände.
(Auswärtiges Amt: Georgien: Innenpolitik, Stand Juni 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 20. August 2008) (Radio Free Europe/Radio Liberty: Georgia:
Election Campaign Gets Under Way, 2. Mai 2008, http://www.rferl.org/featuresarticle/2008/5/9c05e34b-11d2-4119-a1b9-6159229ca867.html, Zugriff 9. Mai 2008)
(Spiegel-online: Saakaschwili gewinnt Präsidentenwahl, Opposition vermutet Manipulation, 6. Jänner 2008, http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,526951,00.html, Zugriff 9. Mai 2008)
Am 21. Mai 2008 fanden Parlamentswahlen statt. Im Vorfeld hatte mindestens einer der Kandidaten aufgrund von behaupteten Einschüchterungsversuchen seine Kandidatur bei den Parlamentswahlen bereits zurückgezogen. Der Ombudsmann beklagte eine alarmierende Anzahl von Einschüchterungsversuchen der Wähler. Ein Kandidat musste aufgrund der Veröffentlichung einer Tonbandkassette, auf der solche Einschüchterungsversuche von öffentlich Bediensteten aufgezeichnet worden waren, seine Kandidatur bereits zurückziehen. Die Opposition verlangte den Ausschluss der regierenden Partei, National Movement, von Parlamentswahlen; die Regierungspartei war von Opposition beschuldigt worden, Kandidatenliste zu spät an die Zentrale Wahlkommission weitergeleitet zu haben; weiters sei die Liste unvollständig gewesen.
(Civil Georgia - Online Magazine: Opposition Wants Ruling Party to be Barred from Running, 21. April 2008, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=17650, Zugriff 13. Mai 2008)
(Civil Georgia - Online Magazine: Ruling Party MP Candidate Exits Race over Audio Tape, 5. Mai 2008, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=17765, Zugriff 13. Mai 2008)
(Civil Georgia - Online Magazine: MP Candidate in Kutaisi Pulls Out Citing 'Pressure', 5. Mai 2008, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=17762, Zugriff 13. Mai 2008)
(Civil Georgia - Online Magazine: Public Defender "Alarmed" over cases of Voter Intimidation, 9. Mai 2008, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=17803, Zugriff 13. Mai 2008)
(Radio Free Europe/Radio Liberty: Georgia: Election Campaign Gets Under Way, 2.Mai 2008,
http://www.rferl.org/featuresarticle/2008/5/9c05e34b-11d2-4119-a1b9-6159229ca867.html, Zugriff 13. Mai 2008)
Berichte über Unregelmäßigkeiten, Anschläge und einen Todesfall überschatteten die Parlamentswahl. Mehrere Anschläge seien auf Wähler verübt worden, die versuchten, aus Abchasien nach Georgien zu reisen, um an den Wahlen teilzunehmen. In Abchasien fand der Urnengang nämlich nicht statt. Bei mindestens zwei Busexplosionen wurden Menschen verletzt, teilte das Innenministerium in Tiflis mit. Unklarheit herrschte außerdem über den Tod eines Wahlhelfers der Opposition.
(Der Standard: Wahlen von Todesfall und Anschlägen überschattet, 21. Mai 2008)
Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hat bei der Durchführung der Parlamentswahl eine "Anzahl von Problemen" festgestellt. Obwohl politische Interessensgruppen sich bemüht hätten, die Wahl nach internationalen Standards abzuhalten, wäre es zu "Unebenheiten" und "bleibenden Widersprüchen" bei der Wahldurchführung gekommen, so die OSZE.
(Der Standard: OSZE stellt "Anzahl von Problemen" fest, 22. Mai 2008)
Die Partei von Präsident Saakaschwili hat laut dem vorläufigen Endergebnis mit 59,5 Prozent der Stimmen einen klaren Sieg errungen. 120 der insgesamt 150 Sitze dürften demnach an Saakaschwilis Nationale Einheitsbewegung gehen. Drei Oppositionsparteien schafften den Einzug ins Parlament, zwei davon drohen aber, auf ihre Mandate zu verzichten. Am Abend des Wahltags folgten nur 3.000 Menschen Protestaufrufen der Opposition. Am 26.Mai 2008 kam es zu Demonstrationen mit - je nach Quelle - 20.000 bis 50.000 Teilnehmern.
(Der Standard: Opposition stellt Präsident Saakaschwili Ultimatum, 26. Mai 2008)
(Die Presse: Georgien: Opposition ruft zu Protesten auf, 24. Mai 2008,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/385784/index.do?_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/index.do, Zugriff 26. Mai 2008)
(Die Presse: Georgien: Opposition droht nach Wahl mit "Volksaufstand", 22. Mai 2008,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/385451/index.do?direct=385784&_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/index.do&selChannel=, Zugriff 26. Mai 2008)
5. Oppositionelle Betätigung
Oppositionelle Gruppen in Georgien können politisch tätig sein, solange gewisse Grenzen in der politischen Auseinandersetzung nicht überschritten werden. Grundlegend ist die politische Auseinandersetzung zwischen Regierung und Opposition in Georgien von gegenseitigen Untergriffen gekennzeichnet, was letztlich auch zu teils sehr heftigen Auseinandersetzungen führt, bei denen die Mittel der Fairness oft nicht eingehalten werden. Wie im Fall des ehemaligen Verteidigungsministers Okruashvili, der Ende September 2007 verhaftet wurde, zeigt sich jedoch, dass oftmals die Grenzen zwischen Inhaftierung aufgrund tatsächlicher Korruption und politischer Abrechnung fließend sind.
Die Opposition in Georgien ist verhältnismäßig unorganisiert, hat sich jedoch in der politischen Auseinandersetzung gegen Präsident Saakaschwili zunehmend geeint gezeigt. Grundlegend gilt, dass innenpolitische Auseinandersetzungen wesentlich heftiger geführt werden als in Zentraleuropa.
(Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1. November 2007)
Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sind in der Verfassung verankert und unterliegen in Georgien seit den Parlamentswahlen 2003 grundsätzlich keinen Einschränkungen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24. April 2006)
Willkürliche Festnahmen sind in der Vergangenheit gelegentlich im Zusammenhang mit dem Vorgehen der Polizei gegen unliebsame Demonstrationen von verschiedenen politischen Gruppierungen vorgekommen, waren bisher jedoch stets nur von kurzer Dauer. Bürgerrechtsaktivisten und Anhänger und Mitglieder der Opposition wurden auch in den letzten Wochen und Monaten gelegentlich verhaftet.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die Asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, April 2006)
(Civil Georgia - Online Magazine: Activists Released after Paying Fine, 24. April 2008, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=17687, Zugriff 13. Mai 2008)
(Radio Free Europe/Radio Liberty: Georgia: Election Campaign Gets Under Way, 2. Februar 2008,
http://www.rferl.org/featuresarticle/2008/5/9c05e34b-11d2-4119-a1b9-6159229ca867.html, Zugriff 13. Mai 2008)
6. Rückkehrfragen
6.1 Grundversorgung
Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das allernötigste abdecken können. In einem Pilotprojekt wurden 181.000 Personen durch staatliche Sozialleistungen abgedeckt. Um in das Sozialprogramm zu kommen, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden und Sozialarbeiter entscheiden letztlich über den Zugang zu den Sozialleistungen. Für die Ärmsten der Armen gibt es auch von NGOs betriebene Tagesküchen. Das Netz an Geschäften mit Gütern für den täglichen Bedarf ist landesweit gut ausgebaut, die Versorgung wird in erster Linie durch Märkte oder sehr kleine Läden wahrgenommen.
Die Frage der Grundversorgung in Georgien ist jedenfalls keine Frage der grundlegenden Verfügbarkeit sondern vielmehr eine der "Leistbarkeit" von Gütern des täglichen Lebens. Es gibt eine neue Datenbank der Regierung mit 800.00 Personen, die als bedürftig klassifiziert sind. Derzeit bekommt jedoch nur ein Teil dieser Personen staatliche Unterstützung.
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Dazu trägt auch die internationale Gebergemeinschaft bei, die auf besonders betroffene Bevölkerungsgruppen (Vertriebene aus den inner-georgischen Konfliktgebieten, Waisen, Behinderte, allein stehende Rentner, Alleinerziehende) zielt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien.
(Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.4.2006)
6.2 Medizinische Versorgung
Grundlegendste medizinische Notfallversorgung ist in Georgien für jedermann gewährleistet. Die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien entspricht vielfach jedoch nicht internationalen Standards. Dennoch können fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufrieden stellend behandelt werden. Hepatitis B und C sind in Georgien ebenfalls in speziellen Abteilungen behandelbar. Probleme gibt es noch mit Drogenersatzprogrammen. So ist Methadon derzeit in Georgien nicht verfügbar.
Die Krankenanstalten in Tiflis sind auch im staatlichen Bereich mit den erforderlichen grundlegenden Apparaturen und Einrichtungen gut ausgestattet. Auch psychologische Erkrankungen wie PTBS sind in Georgien behandelbar (etwa in der Spezialklinik in Tiflis) Es gibt auch eigene Dialysestationen. Bei der Dialyse gibt es ein staatliches Programm, über welches man zu einer kostenfreien Dialysebehandlung kommen kann. Personen, die nicht von diesem Programm erfasst sind, müssen für die (sehr teure) Behandlung selbst aufkommen.
Die Gesamtlage in qualitativer Hinsicht in Georgien hat sich im Vergleich zu früheren Jahren verbessert. Es gibt einen kostenlosen Krankennotruf und Kleinkinder bekommen über kostenlose staatliche Impfprogramme die notwendigen Impfungen.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Es gibt spezielle Programme zur Finanzierung der Behandlung von bestimmten Krankheiten. Die Zugangsvoraussetzungen zu diesen Programmen sind durchaus unterschiedlich und eine generelle diesbezügliche Aussage ist nicht möglich. Fakt ist jedenfalls, dass bei Nichtaufnahme in die staatlichen Finanzierungsprogramme erhebliche Kosten bei der medizinischen Versorgung entstehen können, die jedoch teilweise durch NGOs oder sonstige Organisationen abgedeckt werden können; insbesondere bei besonderer Bedürftigkeit. In Georgien kommt es jedoch zu einem Boom an Privatisierungen von Krankenanstalten, der zwar einerseits zu einer verbesserten medizinischen Infrastruktur führt, jedoch auch steigende Kosten mit sich gebracht hat.
Absolut erforderliche Notfallbehandlungen sind sichergestellt, ohne dies von den finanziellen Ressourcen der betroffenen Personen abhängig zu machen. Fast alle gängigen Nachsorgeuntersuchungen gehen jedoch zu Lasten des Patienten.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Die kostendeckende Übernahme der Kosten der medizinischen Behandlungen durch den Staat ist nicht in allen Fällen möglich. Die Kostenübernahme ist jedoch u.a. bei Geburten, Krebs, psychiatrische Behandlung, Tuberkulose, Lebensbedrohung möglich. Einige Krankenhäuser, die mit internationaler humanitärer Hilfe unterstützt werden, behandeln besonders bedürftige Patienten kostenlos. Gleiches gilt für einzelne besonders engagierte Ärzte. In Tiflis und anderen großen Städten existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden. In sechs über das Land verteilten Krankenhäusern sind Plätze für die psychiatrische Behandlung von bis zu 1.000 chronisch kranken Patienten vorhanden. Chronische Erkrankungen aus dem Bereich der inneren Medizin können ggf. nach Einstellung in speziellen Zentren in Tiflis und den größeren Städten Batumi, Kutaissi, Telawi grundsätzlich behandelt werden. Die Standards in den Tifliser Krankenhäusern sind in der Regel höher als in den übrigen Städten, so dass zahlungskräftige Patienten eine Behandlung in Tiflis vorziehen.
(Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.4.2006)
Ab 01. Februar 2008 ist multiresistente TBC in Georgien behandelbar. Ab diesem Zeitpunkt wird in Abastumani (ca. 2 bis 3 Autostunden von Tbilisi entfernt) ein Krankenhaus wiedereröffnet, welches schon in der Sowjetzeit eine Spezialklinik für TBC Erkrankung war. Ab April 2008 werde es dann auch eine Spezialklinik in Tbilisi geben, in der multiresistente TBC behandelbar sei. Es handelt sich dabei um einen Neubau, der direkt an das jetzige Zentrum für Tuberkulose und Lungenkrankheiten grenzt. Im Abastumani Krankenhaus sei das Equipment, die Ausbildung der Ärzte und die Medikamente auf den neuesten Stand gebracht worden. Dasselbe soll auch noch im neuen Krankenhaus in Tbilisi geschehen.
Die Kosten der TBC Behandlung sowie die Medikamente werden zu 90 % vom Green Light Committee und dem Global Found getragen. Die restlichen 10 % werden vom Staat Georgien bezahlt. Frau Dr. Nana KIRIA versicherte, dass die Behandlung für den Patienten kostenlos sei.
Die Wartezeit sei abhängig vom Stadion der Krankheit und dem Platz auf der Warteliste. Dementsprechend werde die Reihung der Behandlungen vorgenommen.
(Auskunft von Dr. Nana KIRIA, Direktorin des klinischen Zentrums für Tuberkulose und Lungenkrankheiten in Tibilisi, am 25.1.2008 an den VB in Georgien)
6.3 HIV / Hepatitis C
Laut WHO (World Health Organization) lebten Ende 2006 in Georgien etwa 1100 Personen, die mit dem HIV/Aids-Virus angesteckt waren. Seit 2004 gibt es in Georgien flächendeckenden Zugang zu hochaktiver Antiretroviraltherapie. Das Gesetz sieht vor, dass alle registrierten HIV/Aids-Patienten gleichen Zugang zu Diagnose und Behandlung einschließlich Antiretroviraltherapie haben und ist dies auch seit Dezember 2004 sichergestellt.
Mit Stichtag Dezember 2006 waren in Georgien 738 Personen aufgrund einer HIV/AIDS Erkrankung in Behandlung. Hiervon steckten sich etwa 65 % aufgrund ihres Drogenkonsums mit HIV an.
(WHO, Georgia - HIV/AIDS country profiles, 01.12.2007;
http://www.euro.who.int/aids/ctryinfo/overview/20060118_16 (Zugriff am 12.06.2008);
Die Versorgung von HIV-Patienten mit den erforderlichen Medikamenten, insbesondere für die Durchführung einer hochaktiven antiretroviralen Therapie (HAART) ist gesichert. Zugang zu der Behandlung haben alle georgischen Staatsbürger. Es gibt kostenlose Programme, Kostenübernahme erfolgt bei diesen zu 100%. Es gibt keine Berichte, denen zufolge es zu Diskriminierungen von Personen aufgrund ihrer HIV Infektion kommen würde.
Ein Methadon Ersatzprogramm existiert in Georgien, jedoch ist die Teilnehmerzahl an diesem Programm noch relativ gering im Vergleich zur Anzahl der Drogensüchtigen in Georgien. In der Zukunft ist eine Erweiterung dieses Programms geplant. Der Zugang zum Programm ist aufgrund der beschränkten Kapazität eingeschränkt. Die Teilnahme ist jedoch kostenlos. Es gibt abgesehen davon keine andere Drogenersatztherapie.
(Antwort des Arztes Dr. Mike Mc Carthy, Managing Director, International Project Support Services; übermittelt per E-Mail vom VB in Georgien am 16. Mai 2008)
Es können in Georgien fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufrieden stellend behandelt werden. Hepatitis B und C sind in Georgien ebenfalls in speziellen Abteilungen behandelbar. Probleme gibt es noch mit Drogenersatzprogrammen.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Einer kostenlose Heilbehandlung von Hepatitis C Kranken besteht zurzeit im Rahmen eines Staatlichen Unterstützungsprogramms der Antivirus-Therapie bei Hepatitis C Erkrankungen.
Von den Betroffenen (im vorliegenden Fall eine Journalistin die eine Selbsthilfe Gruppe für Hepatitis Kranke leitet) wird darauf hingewiesen, dass es sehr schwierig sei, in dieses Programm reinzukommen. Die Untersuchungen sind zwar kostenlos. Die medikamentöse Behandlung kostet aber viel Geld (umgerechnet etwa 6-7 Tausend Eu) und wird nur in seltenen Fällen gewährt. Ein wichtiger Faktor, in dieses Programm übernommen zu werden ist, so die Auskunftsperson, das Vorhandensein entsprechender "Beziehungen". Voraussetzung für die Übernahme in das Programm sei, dass die Krankheit noch nicht zu fortgeschritten sei. Die Übernahme wird versagt, so die Kontaktperson, wenn die Leberzirrhose begonnen hat. Zurzeit seien durch dieses Programm etwa 30 Personen erfasst.
Die Schwierigkeiten der Behandlung der Hepatitis C Erkrankung in Georgien (6-7 Tausend Euro sind ein Betrag den die meisten Georgier nicht aufbringen können) zwingt - so die Auskunftsperson - viele Kranke sich ins Ausland zu begeben um dort durch entsprechende Heilprogramme erfasst zu werden.
(Dr. Siegfried Lammich, Stellungnahme zur Georgienanfrage zu GZ.: 240.737, 15.09.2007)
7. Behandlung nach Rückkehr
Probleme mit staatlichen Stellen aufgrund einer Asylantragsstellung im Ausland konnten in Georgien nicht beobachtet werden. Die Asylantragsstellung im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar. Die meisten der rückkehrenden Georgier haben keine existenziellen Probleme zu befürchten, da der Großteil dieser Personengruppe erfahrungsgemäß mit mehr Besitz zurückkehrt, als vor der Ausreise.
Es gibt für Rückkehrer jedenfalls keine speziellen Probleme, sich in die georgische Gesellschaft wieder einzugliedern. Spezielle Feindseeligkeiten der Bevölkerung gegenüber Rückkehrern gibt es nicht. Dennoch herrscht ein gewisser Erwartungsdruck, dass Rückkehrer es im Ausland zu einem gewissen finanziellen Wohlstand gebracht haben und vielfach herrscht völlige Unkenntnis darüber, warum jemand wieder nach Georgien rückkehren musste.
Das Hauptproblem von nach Georgien zurückkehrenden Personen liegt in erster Linie darin, dass viele Personen vor ihrer Ausreise, den Großteil der Besitztümer verkauft haben und ihre Ersparnisse für die Schleppung der Reise ausgegeben haben. Einige europäische Mitgliedstaten führen ein gezieltes "Monitoring" von Abschiebefällen durch. Allfällige Probleme mit staatlichen Behörden sind hierbei nicht aufgetreten.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden.
Sofern abzuschiebende oder auszuweisende Georgier nicht über reguläre Dokumente verfügen, erhalten sie von der georgischen Botschaft dieselben Reiseausweise, die Georgier erhalten, deren Dokumente ohne ihr Verschulden abhanden gekommen sind (Travel Certificate). Georgier im Besitz eines Reiseausweises werden bei der Einreise nach Georgien grundsätzlich nicht anders behandelt als Inhaber von Reisepässen, es sei denn, die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reiseausweises in der georgischen Botschaft durchgeführte Überprüfung der Personalien hat ergeben, dass die Person zur Fahndung oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. In diesem Fall werden die Grenzbehörden informiert und der zurückkehrende Georgier muss mit Befragung, ggf. Festnahme, rechnen.
Die in der Regel unbegleiteten Rückführungen aus Deutschland werden bisher in erster Linie über den Direktflug Frankfurt - Tiflis (Georgian Airways, frühere Airzena) durchgeführt. Seit Sommer 2004 gibt es zusätzliche Flugverbindungen auch über Wien, London, Amsterdam oder Prag. Bei der Rückführung unbegleiteter Minderjähriger ist die Verwaltung für Minderjährige im georgischen Innenministerium über die georgische Botschaft in Deutschland zu beteiligen. Diese Verwaltung ist nach Eintreffen des Jugendlichen in Georgien zuständig für dessen Überführung in ein Kinderheim bzw. zu den nächsten Verwandten."
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.5.2005)
Die International Organization for Migration (IOM) Georgia führt Rückkehr- und Reintegrationsprogramme durch, und zwar für Rückkehrende aus der Schweiz, aus Großbritannien und fallweise aus Tschechien, Polen, Irland und Belgien. Unterstützung für Rückkehrende aus Österreich wird nicht erwähnt. Die Unterstützung bezieht sich auf das Generieren von Einkommen und finanzielle Unabhängigkeit.
(IOM Georgia - International Organization for Migration Georgia:
About IOM Georgia, ohne Datum,
http://www.iom.ge/index.php?about&georgia, Zugriff 26.5.2008)
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Landes- und Sprachkenntnissen.
Die Identität sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers konnten nicht festgestellt werden, zumal sich dieser bereits während seiner Ausreise verschiedener, auf gefälschte Ausweisdokumente gestützte, Identitäten bediente und auf Grundlage seiner elektronisch übermittelten Fingerabdrücke auch von Interpol Moskau unter gänzlich anderem Namen identifiziert wurde. Nach Auskunft der beim Justizministerium der Republik Georgien eingerichteten Agentur für Zivilregister vom XXXX ist auf dem Territorium der Republik Georgien keine Person unter dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen XXXX, registriert. Insbesondere im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer benutzten verschiedenen Identitäten ist die von diesem vorgelegte Geburtsurkunde nicht zu beweisen geeignet, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um die in dieser Urkunde genannte Person handelt. Soweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Erkenntnis namentlich genannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch der Feststellung seiner Identität.Die Identität sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers konnten nicht festgestellt werden, zumal sich dieser bereits während seiner Ausreise verschiedener, auf gefälschte Ausweisdokumente gestützte, Identitäten bediente und auf Grundlage seiner elektronisch übermittelten Fingerabdrücke auch von Interpol Moskau unter gänzlich anderem Namen identifiziert wurde. Nach Auskunft der beim Justizministerium der Republik Georgien eingerichteten Agentur für Zivilregister vom römisch 40 ist auf dem Territorium der Republik Georgien keine Person unter dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen römisch 40 , registriert. Insbesondere im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer benutzten verschiedenen Identitäten ist die von diesem vorgelegte Geburtsurkunde nicht zu beweisen geeignet, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um die in dieser Urkunde genannte Person handelt. Soweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Erkenntnis namentlich genannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch der Feststellung seiner Identität.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in Treffen geführten Fluchtgründe ist festzuhalten, dass die Aussagen des Asylwerbers im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:
Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen (so schon E VwGH 8.4.1987, 85/01/0299; 2.2.1994, 93/01/1035). Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (E VwGH 8.4.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in einem zeitlich geringen Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werde, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (E VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylverfahren genügt den aufgezeigten, an die Glaubhaftigkeit zu stellenden Anforderungen, keineswegs:
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen am 1. Oktober 2007 auf österreichisches Bundesgebiet eingereist, suchte allerdings nicht um Asyl an, sondern gelangte am 3. Oktober 2007 in Zusammenhang mit einer Straftat in das Sichtfeld österreichischer Behörden bzw. Sicherheitsorgane. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang aufgrund des Verdachts der Begehung eines Einbruchsdiebstahls aufgegriffen, in die JustizanstaltXXXX überstellt und erst mehr als zwei Monate später, am 12. Dezember 2007, stellte er den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
In der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14. April 2008 gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht gleich nach seiner Einreise in die Republik Österreich um Asyl angesucht, da ihm die richtige Vorgehensweise nicht bekannt gewesen sei ("Ich wusste nicht was und wie."). Er habe sich nicht ausgekannt und nicht vorgehabt, dauerhaft in der Republik Österreich zu bleiben, da er gedacht habe, die Lage in Georgien würde sich beruhigen und er könne zurückfahren.
In Anbetracht des vom Beschwerdeführer bereits am 22. Juni 2007 in der Slowakischen Republik gestellten Antrages auf internationalen Schutz ist diese Begründung seines mehr als zweimonatigen Zuwartens vor Antragstellung in Österreich allerdings gänzlich unplausibel. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise und begangener Straftat seinen Aufenthalt durch Stellung eines Asylantrages zu legitimieren trachtete.
Gelegentlich der Erstbefragung am 12. Dezember 2007 gab der Beschwerdeführer an, sein Reisepass sei ihm von tschechischen Zollbeamten "abgenommen" worden. In der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14. April 2008 führte er hingegen aus, sein georgischer Reisepass würde sich bei einem Freund in XXXX, Georgien, befinden.Gelegentlich der Erstbefragung am 12. Dezember 2007 gab der Beschwerdeführer an, sein Reisepass sei ihm von tschechischen Zollbeamten "abgenommen" worden. In der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14. April 2008 führte er hingegen aus, sein georgischer Reisepass würde sich bei einem Freund in römisch 40 , Georgien, befinden.
Über Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben durch das Bundesasylamt erklärte der Beschwerdeführer in derselben Einvernahme, seine nunmehrigen Angaben seien richtig. "Tschechen" hätten "seinen" (gefälschten) rumänischen Pass abgenommen. Nach Aufforderung durch das Bundesasylamt, seinen (auf den Namen XXXX ausgestellten) georgischen Auslandspass vorzulegen, gab der Beschwerdeführer allerdings an, er habe "zu Hause" nur den georgischen Inlandspass und wisse nicht, ob dieser noch da sei, da es in seiner Wohnung Durchsuchungen gegeben habe. Über neuerlichen Vorhalt des Bundesasylamtes, der Pass sei doch angeblich bei seinem Freund, erklärte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, welcher Pass bei seinem Freund sei - vielleicht sei nur der Inlandspass bei diesem.Über Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben durch das Bundesasylamt erklärte der Beschwerdeführer in derselben Einvernahme, seine nunmehrigen Angaben seien richtig. "Tschechen" hätten "seinen" (gefälschten) rumänischen Pass abgenommen. Nach Aufforderung durch das Bundesasylamt, seinen (auf den Namen römisch 40 ausgestellten) georgischen Auslandspass vorzulegen, gab der Beschwerdeführer allerdings an, er habe "zu Hause" nur den georgischen Inlandspass und wisse nicht, ob dieser noch da sei, da es in seiner Wohnung Durchsuchungen gegeben habe. Über neuerlichen Vorhalt des Bundesasylamtes, der Pass sei doch angeblich bei seinem Freund, erklärte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, welcher Pass bei seinem Freund sei - vielleicht sei nur der Inlandspass bei diesem.
Der Beschwerdeführer stützte sein zentrales Vorbringen auf seine behauptete Mitgliedschaft bei der georgischen Arbeiterpartei und legte als Beweis ein von ihm als "Parteiausweis" bezeichnetes Dokument vor.
Dem mit Schreiben der Staatendokumentation vomXXXX übermittelten Ergebnis der Beweisaufnahme zufolge, handelt es sich bei diesem vom Beschwerdeführer vorgelegten "Parteiausweis" laut Auskunft des Generalsekretärs der georgischen Arbeiterpartei jedoch nicht um den Mitgliedsausweis eines Parteimitglieds, sondern lediglich um den Ausweis eines Wahlbeobachters. Die Mitgliedschaft bei einer Partei sei nicht Vorraussetzung für die Tätigkeit als Wahlbeobachter. Jedenfalls seit dem Jahre 2005 ist bzw. war laut Auskunft des Koordinators der Arbeiterpartei der Region XXXX keine Person namens XXXX als Parteimitglied bzw. Wahlbeobachter registriert.Dem mit Schreiben der Staatendokumentation vomXXXX übermittelten Ergebnis der Beweisaufnahme zufolge, handelt es sich bei diesem vom Beschwerdeführer vorgelegten "Parteiausweis" laut Auskunft des Generalsekretärs der georgischen Arbeiterpartei jedoch nicht um den Mitgliedsausweis eines Parteimitglieds, sondern lediglich um den Ausweis eines Wahlbeobachters. Die Mitgliedschaft bei einer Partei sei nicht Vorraussetzung für die Tätigkeit als Wahlbeobachter. Jedenfalls seit dem Jahre 2005 ist bzw. war laut Auskunft des Koordinators der Arbeiterpartei der Region römisch 40 keine Person namens römisch 40 als Parteimitglied bzw. Wahlbeobachter registriert.
Da der Beschwerdeführer jedoch in seiner Einvernahme am 14. April 2008 vorbrachte, er sei seit dem Jahre 2000 "normales" Mitglied der Arbeiterpartei und am 5. April 2007 (sohin innerhalb des vom Koordinator der Arbeiterpartei der Region XXXX genannten Zeitraumes) zum letzten Mal in der Parteizentrale gewesen, ist diesem Vorbringen im Ergebnis die Glaubhaftigkeit zu versagen.Da der Beschwerdeführer jedoch in seiner Einvernahme am 14. April 2008 vorbrachte, er sei seit dem Jahre 2000 "normales" Mitglied der Arbeiterpartei und am 5. April 2007 (sohin innerhalb des vom Koordinator der Arbeiterpartei der Region römisch 40 genannten Zeitraumes) zum letzten Mal in der Parteizentrale gewesen, ist diesem Vorbringen im Ergebnis die Glaubhaftigkeit zu versagen.
Eine allfällige Betätigung des Beschwerdeführers als Wahlbeobachter ist im Übrigen nicht geeignet, dessen asylbezogenes Vorbringen zu stützen, zumal dieses zentral auf der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der georgischen Arbeiterpartei bzw. dessen exponierter Position als einziges Parteimitglied in XXXX basierte ("Nur ich wohne von der Partei in XXXX, ...").Eine allfällige Betätigung des Beschwerdeführers als Wahlbeobachter ist im Übrigen nicht geeignet, dessen asylbezogenes Vorbringen zu stützen, zumal dieses zentral auf der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der georgischen Arbeiterpartei bzw. dessen exponierter Position als einziges Parteimitglied in römisch 40 basierte ("Nur ich wohne von der Partei in römisch 40 , ...").
In der Einvernahme am 14. April 2008 gab der Beschwerdeführer an, die Parteizentrale der georgischen Arbeiterpartei, in der er sich im April 2007 zuletzt aufgehalten habe, befinde sich in XXXX in der XXXX und laute deren TelefonnummerXXXX.In der Einvernahme am 14. April 2008 gab der Beschwerdeführer an, die Parteizentrale der georgischen Arbeiterpartei, in der er sich im April 2007 zuletzt aufgehalten habe, befinde sich in römisch 40 in der römisch 40 und laute deren TelefonnummerXXXX.
Dieses Vorbringen steht sowohl im Widerspruch zu dem mit Schreiben vom 18. April 2008 übermittelten Ergebnis der Beweisaufnahme der Staatendokumentation, demzufolge sich die Parteizentrale an der Adresse XXXX in XXXX befindet, als auch zur Aussage des vorzitierten Generalsekretärs der georgischen Arbeiterpartei, es gebe in derXXXX in XXXX lediglich eine Außenstelle der georgischen Arbeiterpartei, diese befinde sich überdies nicht an der NummerXXXX sondern sei in WohnblockXXXX untergebracht. Die TelefonnummerXXXXsei nicht der Arbeiterpartei zugeordnet.Dieses Vorbringen steht sowohl im Widerspruch zu dem mit Schreiben vom 18. April 2008 übermittelten Ergebnis der Beweisaufnahme der Staatendokumentation, demzufolge sich die Parteizentrale an der Adresse römisch 40 in römisch 40 befindet, als auch zur Aussage des vorzitierten Generalsekretärs der georgischen Arbeiterpartei, es gebe in derXXXX in römisch 40 lediglich eine Außenstelle der georgischen Arbeiterpartei, diese befinde sich überdies nicht an der NummerXXXX sondern sei in WohnblockXXXX untergebracht. Die TelefonnummerXXXXsei nicht der Arbeiterpartei zugeordnet.
Dem diesbezüglichen Vorhalt des Bundesasylamtes in der Einvernahme am 20. August 2008 ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten und erklärte lediglich lapidar, er habe ja den Parteiausweis geschickt. Dieses Vorbringen ist allerdings weder geeignet die vorangeführten Widersprüche zu entkräften, noch dessen Parteimitgliedschaft bzw. Naheverhältnis zur Arbeiterpartei glaubhaft zu machen (siehe die Ausführungen zu Punkt 3.).
Der Beschwerdeführer führte in den Einvernahmen am 12. Dezember 2007 und 14. April 2008 aus, ihm werde von den georgischen Behörden vorgeworfen, im JahreXXXX an der Sprengung einer XXXX in XXXX beteiligt gewesen.Der Beschwerdeführer führte in den Einvernahmen am 12. Dezember 2007 und 14. April 2008 aus, ihm werde von den georgischen Behörden vorgeworfen, im JahreXXXX an der Sprengung einer römisch 40 in römisch 40 beteiligt gewesen.
Während der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vom 12. Dezember 2007 noch angegeben hatte, die ihm vorgeworfene Sprengung sei 1993 erfolgt, datierte er diese in der Einvernahme am 14. April 2008 hingegen mit dem Jahre XXXX. Über Vorhalt dieses Widerspruchs durch das Bundesasylamt erklärte der Beschwerdeführer, es müsse sich dabei um ein "Missverständnis" gehandelt haben.Während der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vom 12. Dezember 2007 noch angegeben hatte, die ihm vorgeworfene Sprengung sei 1993 erfolgt, datierte er diese in der Einvernahme am 14. April 2008 hingegen mit dem Jahre römisch 40 . Über Vorhalt dieses Widerspruchs durch das Bundesasylamt erklärte der Beschwerdeführer, es müsse sich dabei um ein "Missverständnis" gehandelt haben.
Auch unbeachtlich dieser abweichenden Datierungen steht das Vorbringen des Beschwerdeführers im klaren Widerspruch zu der mit Schreiben der Staatendokumentation vom 2. Juni 2008 übermittelten Aussage des Generalsekretärs der georgischen Arbeiterpartei vom 29. Mai 2008, derzufolge die Sprengung einer XXXX in XXXX im Jahre XXXXseitens offizieller Organe der Adscharischen Autonomen Republik durchgeführt worden sei und Mitglieder der georgischen Arbeiterpartei nicht daran beteiligt gewesen seien.Auch unbeachtlich dieser abweichenden Datierungen steht das Vorbringen des Beschwerdeführers im klaren Widerspruch zu der mit Schreiben der Staatendokumentation vom 2. Juni 2008 übermittelten Aussage des Generalsekretärs der georgischen Arbeiterpartei vom 29. Mai 2008, derzufolge die Sprengung einer römisch 40 in römisch 40 im Jahre XXXXseitens offizieller Organe der Adscharischen Autonomen Republik durchgeführt worden sei und Mitglieder der georgischen Arbeiterpartei nicht daran beteiligt gewesen seien.
Da aus den vorangeführten Erwägungen bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Sprengung der XXXX durch Mitglieder der georgischen Arbeiterpartei unglaubhaft ist, ist im Ergebnis auch das hierauf basierende Vorbringen hinsichtlich der diesbezüglichen (befürchteten) Verfolgung bzw. Verurteilung des Beschwerdeführers unglaubhaft. Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang keinerlei Beweismittel zur Vorlage und konnte auch den Namen des Fernsehsenders, der behauptetermaßen über seine Verurteilung berichtet haben soll, nicht nennen.Da aus den vorangeführten Erwägungen bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Sprengung der römisch 40 durch Mitglieder der georgischen Arbeiterpartei unglaubhaft ist, ist im Ergebnis auch das hierauf basierende Vorbringen hinsichtlich der diesbezüglichen (befürchteten) Verfolgung bzw. Verurteilung des Beschwerdeführers unglaubhaft. Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang keinerlei Beweismittel zur Vorlage und konnte auch den Namen des Fernsehsenders, der behauptetermaßen über seine Verurteilung berichtet haben soll, nicht nennen.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund der zahlreichen, teils diametralen Widersprüche und seiner mangelnden Mitwirkung am Verfahren persönlich unglaubwürdig und ist sohin auch seinem asylbezogenen Vorbringen in der Gesamtschau die Glaubhaftigkeit zu versagen. Da jedoch bereits die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers bzw. dessen Naheverhältnis zur Arbeiterpartei nicht glaubhaft ist, sind auch die hierauf basierenden, behaupteten Teilnahmen an Demonstrationen der georgischen Arbeiterpartei und die damit in Zusammenhang stehenden Inhaftierungen nicht glaubhaft.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in der Einvernahme am 20. August 2008 vorgebrachten Verhaftung seines Bruders in Georgien, ist überdies kein Zusammenhang zur behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers ersichtlich, und machte dieser auch nur äußerst vage Angaben ("Angeblich ist mein Bruder verhaftet worden, da weiß man aber auch nichts Genaueres darüber."). Die in derselben Einvernahme getätigte Aussage, derzeit würden in XXXX sehr viele Männer und Burschen gefangen genommen "um sie als Sklaven einzusetzen", ist im Lichte der Länderberichte weder glaubhaft noch allgemein geeignet eine individuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers zu begründen.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in der Einvernahme am 20. August 2008 vorgebrachten Verhaftung seines Bruders in Georgien, ist überdies kein Zusammenhang zur behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers ersichtlich, und machte dieser auch nur äußerst vage Angaben ("Angeblich ist mein Bruder verhaftet worden, da weiß man aber auch nichts Genaueres darüber."). Die in derselben Einvernahme getätigte Aussage, derzeit würden in römisch 40 sehr viele Männer und Burschen gefangen genommen "um sie als Sklaven einzusetzen", ist im Lichte der Länderberichte weder glaubhaft noch allgemein geeignet eine individuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers zu begründen.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer in seiner gegenständlichen Beschwerde weder den Feststellungen noch der Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiiert entgegengetreten und hat darin insbesondere moniert, die Behörde wäre verpflichtet gewesen "im Detail durch entsprechende Recherchen im Heimatland des Betroffenen die Objektivität bzw. Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers zu überprüfen". Da jedoch gerade im gegenständlichen Fall seitens des Bundesasylamtes (über die Abteilung Staatendokumentation) im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sehr umfangreiche Beweisaufnahmen angestrengt wurden, ist dieser pauschale Vorwurf aus Sicht des erkennenden Senates nicht nachvollziehbar.
Der Asylgerichtshof schließt sich den von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien an:
Die für die Feststellungen zur Lage in Georgien seitens des erkennenden Senates herangezogenen und mit den Feststellungen der belangten Behörde identen Länderberichte stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.
Die beschwerdeführende Partei hat überdies gegen die bereits von der belangten Behörde getroffen Feststellungen bzw. die Heranziehung der bei diesen genannten Quellen keine substantiierten Einwände erhoben und keine, die Objektivität dieser Berichte in Frage stellenden Beanstandungen vorgebracht.
IV. Rechtlich folgt darausrömisch vier. Rechtlich folgt daraus
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 unter den dort genannten Maßgaben zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 unter den dort genannten Maßgaben zu Ende zu führen.
Daraus folgt, dass der am 12. Dezember 2007 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 101/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 29/2009, zu führen ist.Daraus folgt, dass der am 12. Dezember 2007 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, zu führen ist.
Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die beschwerdeführende Partei legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.
Nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Nach der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. E VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, E VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche E VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, E VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen.
Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtssprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit der Behauptungen, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (E VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Wie UNHCR als "Hüter" der Konvention festgehalten hat, geht die Verfolgung normalerweise von den Behörden eines Landes aus. Die Verfolgungsgefahr muss in diesem Sinne den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein. Verfolgung kann jedoch auch von Teilen der Bevölkerung ausgehen, welche die in den Gesetzen ihres Landes verankerten Grundsätze nicht achten (vgl. hiezu UNHCR, Handbook on procedures and criteria for determining refugee status, Genf 1992, Abs. 65).Wie UNHCR als "Hüter" der Konvention festgehalten hat, geht die Verfolgung normalerweise von den Behörden eines Landes aus. Die Verfolgungsgefahr muss in diesem Sinne den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein. Verfolgung kann jedoch auch von Teilen der Bevölkerung ausgehen, welche die in den Gesetzen ihres Landes verankerten Grundsätze nicht achten vergleiche hiezu UNHCR, Handbook on procedures and criteria for determining refugee status, Genf 1992, Absatz 65,).
Eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung liegt somit nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der GFK gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommt (vgl. E VwGH 21.9.2000, 98/20/0434).Eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung liegt somit nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der GFK gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommt vergleiche E VwGH 21.9.2000, 98/20/0434).
Hinsichtlich des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Konventionsgrund ("wegen ihrer....") ist festzustellen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung mit einem oder mehreren Konventionsgründen in Verbindung stehen muss. Dass heißt, sie muss "wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung" bestehen. Der Konventionsgrund muss dabei ein maßgeblicher Faktor sein, muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund nachgewiesen werden. Wenn die Gefahr der Verfolgung, die mit einem der Konventionsgründe in Beziehung steht, von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht, ist der kausale Zusammenhang gegeben, gleichgültig, ob das Fehlen von staatlichem Schutz mit dem Abkommen in Verbindung gebracht werden kann oder nicht. Umgekehrt ist der kausale Zusammenhang auch dann hergestellt, wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, aber die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft des Staates, Schutz zu bieten, auf einem Konventionsgrund beruht (vgl. hiezu UNHCR, "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", HCR/GIP/02/01, 7. Mai 2002, Abschn. 20-21).Hinsichtlich des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Konventionsgrund ("wegen ihrer....") ist festzustellen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung mit einem oder mehreren Konventionsgründen in Verbindung stehen muss. Dass heißt, sie muss "wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung" bestehen. Der Konventionsgrund muss dabei ein maßgeblicher Faktor sein, muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund nachgewiesen werden. Wenn die Gefahr der Verfolgung, die mit einem der Konventionsgründe in Beziehung steht, von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht, ist der kausale Zusammenhang gegeben, gleichgültig, ob das Fehlen von staatlichem Schutz mit dem Abkommen in Verbindung gebracht werden kann oder nicht. Umgekehrt ist der kausale Zusammenhang auch dann hergestellt, wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, aber die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft des Staates, Schutz zu bieten, auf einem Konventionsgrund beruht vergleiche hiezu UNHCR, "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", HCR/GIP/02/01, 7. Mai 2002, Abschn. 20-21).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein (E VwGH 26.6.1996, 96/20/0414), was bedeutet, dass sie zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss (E VwGH 5.6.1996, 95/20/0194). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose E VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein (E VwGH 26.6.1996, 96/20/0414), was bedeutet, dass sie zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss (E VwGH 5.6.1996, 95/20/0194). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose E VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).
Wie bereits zur Beweiswürdigung im Detail dargelegt wurde, war das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner individuellen Verfolgung widersprüchlich und im Ergebnis nicht plausibel. Der Beschwerdeführer ist in höchstem Maße unglaubwürdig und konnten auch keinerlei asylrelevante Übergriffe gegen den Beschwerdeführer in der Vergangenheit festgestellt werden.
Daraus resultierend liegen für den erkennenden Senat auch keinerlei Anhaltspunkte vor, die auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hinweisen. Daraus folgt aber, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen und die gegenständliche Beschwerde sofern sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen war.Daraus resultierend liegen für den erkennenden Senat auch keinerlei Anhaltspunkte vor, die auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hinweisen. Daraus folgt aber, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl nach der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen und die gegenständliche Beschwerde sofern sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen war.
Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Unter anderem aus dieser Bestimmung folgt, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Unter anderem aus dieser Bestimmung folgt, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Gemäß Art. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (StatusRL) sind Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen, die aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht haben, dass sie bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefen, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 leg. cit. zu erleiden, und auf die Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung findet und die den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen wollen.Gemäß Artikel 2, Litera e, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (StatusRL) sind Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen, die aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht haben, dass sie bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefen, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, leg. cit. zu erleiden, und auf die Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung findet und die den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen wollen.
Als ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 2 lit. e StatusRL gilt gem. Art. 15 leg. cit. a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.Als ernsthafter Schaden im Sinne des Artikel 2, Litera e, StatusRL gilt gem. Artikel 15, leg. cit. a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil (Große Kammer) vom 17. Februar 2009, C-465/07, betont hat, gehört zwar das durch Art. 3 EMRK garantierte Grundrecht zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, deren Einhaltung der Gerichtshof sichert und für dessen Auslegung in der Gemeinschaftsrechtsordnung die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Berücksichtigung findet. Nach dem EuGH ist es aber Art. 15 lit. b der StatusRL der im Wesentlichen Art. 3 EMRK entspricht. Art. 15 lit. c der StatusRL hingegen, so der EuGH, ist eine Vorschrift, deren Inhalt sich von dem des Art. 3 EMRK unterscheidet und die daher, unbeschadet der Wahrung der durch die EMRK gewährleisteten Grundrechte, in eigenständiger Weise auszulegen ist.Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil (Große Kammer) vom 17. Februar 2009, C-465/07, betont hat, gehört zwar das durch Artikel 3, EMRK garantierte Grundrecht zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, deren Einhaltung der Gerichtshof sichert und für dessen Auslegung in der Gemeinschaftsrechtsordnung die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Berücksichtigung findet. Nach dem EuGH ist es aber Artikel 15, Litera b, der StatusRL der im Wesentlichen Artikel 3, EMRK entspricht. Artikel 15, Litera c, der StatusRL hingegen, so der EuGH, ist eine Vorschrift, deren Inhalt sich von dem des Artikel 3, EMRK unterscheidet und die daher, unbeschadet der Wahrung der durch die EMRK gewährleisteten Grundrechte, in eigenständiger Weise auszulegen ist.
Wie der EuGH weiters festgehalten hat, umfasst der in Art. 15 lit. c StatusRL definierte Schaden - im Gegensatz zu den Tatbeständen des Art. 15 lit. a und b der StatusRL - eine Schadensgefahr der allgemeineren Art. Das Adjektiv individuelle sei dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet des Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 lit. c StatusRL ausgesetzt zu sein.Wie der EuGH weiters festgehalten hat, umfasst der in Artikel 15, Litera c, StatusRL definierte Schaden - im Gegensatz zu den Tatbeständen des Artikel 15, Litera a und b der StatusRL - eine Schadensgefahr der allgemeineren "Art". Das Adjektiv individuelle sei dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet des Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Artikel 15, Litera c, StatusRL ausgesetzt zu sein.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Art. 3 EMRK zufolge darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Artikel 3, EMRK zufolge darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie E VfGH 6.3.2008, B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie E VfGH 6.3.2008, B 2400/07, mwH).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. hiezu zur alten Rechtslage E VwGH 27.2.2001, 98/21/0427 sowie E VwGH 20.6.2002, 2002/18/0028).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche hiezu zur alten Rechtslage E VwGH 27.2.2001, 98/21/0427 sowie E VwGH 20.6.2002, 2002/18/0028).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. hiezu etwa E VwGH 21.6.2001, 99/20/0460; E VwGH 16.4.2002, 2000/20/0131). Das gleiche gilt für den Fall, dass eine Abschiebung für den Fremden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde (Art. 15 lit. c StatusRL).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche hiezu etwa E VwGH 21.6.2001, 99/20/0460; E VwGH 16.4.2002, 2000/20/0131). Das gleiche gilt für den Fall, dass eine Abschiebung für den Fremden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde (Artikel 15, Litera c, StatusRL).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. E VwGH 2.8.2000, 98/21/0461; E VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche E VwGH 2.8.2000, 98/21/0461; E VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. E VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche E VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Der Prüfungsrahmen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Zu prüfen bleibt daher, ob im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 ausgesetzt ist.Zu prüfen bleibt daher, ob im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, ausgesetzt ist.
Auf Grund Grundlage der getroffenen Länderfeststellungen sowie den im Wesentlichen übereinstimmenden, notorisch bekannten Entwicklungen in Georgien im Sommer 2008 ist zunächst davon auszugehen, dass in Georgien keine solche Situation, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2, 3 EMRK oder Art. 15 lit. c StatusRL ausgesetzt wäre, vorherrscht. In Georgien herrscht keine derartige extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Auch die Situation eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist gegenwärtig nicht gegeben.Auf Grund Grundlage der getroffenen Länderfeststellungen sowie den im Wesentlichen übereinstimmenden, notorisch bekannten Entwicklungen in Georgien im Sommer 2008 ist zunächst davon auszugehen, dass in Georgien keine solche Situation, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, 3, EMRK oder Artikel 15, Litera c, StatusRL ausgesetzt wäre, vorherrscht. In Georgien herrscht keine derartige extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Auch die Situation eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist gegenwärtig nicht gegeben.
In casu ist auch nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der (persönlichen) Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu den zitierten Bestimmungen erscheinen ließe.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund des georgisch-russischen Konfliktes, der auf die Regionen Südossetien und Abchasien räumlich begrenzt ist, wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass eine Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer der ethnischen Minderheiten in Georgien nicht festgestellt werden konnte und überdies der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, sich auch oft in XXXX aufgehalten zu haben. Dieser hatte, eigenen Angaben zufolge, in der Republik Georgien in der Vergangenheit ein "normales" Einkommen und ist auch weiterhin erwerbsfähig. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in Georgien schlechter als jene in Österreich zu betrachten ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können und wäre allenfalls wohl auch von finanzieller Unterstützung durch die Familie des Beschwerdeführers auszugehen, zumal nach den Angaben des Beschwerdeführers dessen Ehefrau und Bruder nach wie vor in Georgien leben.Dies gilt auch vor dem Hintergrund des georgisch-russischen Konfliktes, der auf die Regionen Südossetien und Abchasien räumlich begrenzt ist, wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass eine Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer der ethnischen Minderheiten in Georgien nicht festgestellt werden konnte und überdies der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, sich auch oft in römisch 40 aufgehalten zu haben. Dieser hatte, eigenen Angaben zufolge, in der Republik Georgien in der Vergangenheit ein "normales" Einkommen und ist auch weiterhin erwerbsfähig. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in Georgien schlechter als jene in Österreich zu betrachten ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können und wäre allenfalls wohl auch von finanzieller Unterstützung durch die Familie des Beschwerdeführers auszugehen, zumal nach den Angaben des Beschwerdeführers dessen Ehefrau und Bruder nach wie vor in Georgien leben.
Auch hinsichtlich der Erkrankung des Beschwerdeführers an Hepatitis C ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu den zitierten Bestimmungen erscheinen ließe. Dies gilt umso mehr, als im Lichte oa. Länderfeststellungen grundsätzlich auch in Georgien die Möglichkeit einer kostenlosen Behandlung dieser Erkrankung besteht. Auch ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14. April 2008
zufolge dessen Erkrankung zunächst während eines Aufenthaltes in einer österreichischen Haftanstalt medikamentös behandelt wurde, sich der Beschwerdeführer aber später keiner weiterer Therapie mehr unterzogen hat.
Sonstige "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebungshindernis vorgebracht.
Es besteht somit kein "reales Risiko", dass die beschwerdeführende Partei im Falle der Rückführung in ihren Herkunftsstaat einer den Art. 2, 3 EMRK oder deren Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13 widerstreitenden Bestrafung oder Behandlung unterworfen würde. Nachdem eine Rückführung für die beschwerdeführende Partei wie dargelegt als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung im Sinne des Art. 15 lit. c StatusRL mit sich bringen würde, war die Beschwerde, sofern sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen.Es besteht somit kein "reales Risiko", dass die beschwerdeführende Partei im Falle der Rückführung in ihren Herkunftsstaat einer den Artikel 2, 3, EMRK oder deren Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13 widerstreitenden Bestrafung oder Behandlung unterworfen würde. Nachdem eine Rückführung für die beschwerdeführende Partei wie dargelegt als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung im Sinne des Artikel 15, Litera c, StatusRL mit sich bringen würde, war die Beschwerde, sofern sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Ausweisungen gemäß Abs. 1 Z. 1 sind gemäß Abs. 2 leg. cit. jedoch dann unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz - das AsylG 2005 - gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese Ausweisungen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind gemäß Abs. 2 Z. 2 leg. cit. insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren zu berücksichtigen.Ausweisungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind gemäß Absatz 2, leg. cit. jedoch dann unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz - das AsylG 2005 - gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese Ausweisungen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind gemäß Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren zu berücksichtigen.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.
Wie der Asylgerichtshof festgestellt hat, hatte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde wegen Begehung des Verbrechens nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Abs. 1 und 130 StGB rechtskräftig verurteilt und wurde über ihn aus diesem Grunde ein unbefristetes Rückkehrverbot verhängt. Auch familiäre Anknüpfungspunkte sind nicht gegeben. Es liegen keinerlei Hinweise auf ein sonstiges beachtenswertes Privatleben vor und wurde ein solches von der beschwerdeführenden Partei auch nicht vorgebracht. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig iSd § 10 AsylG 2005 und war die Beschwerde auch sofern sie sich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen.Wie der Asylgerichtshof festgestellt hat, hatte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde wegen Begehung des Verbrechens nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins und 130 StGB rechtskräftig verurteilt und wurde über ihn aus diesem Grunde ein unbefristetes Rückkehrverbot verhängt. Auch familiäre Anknüpfungspunkte sind nicht gegeben. Es liegen keinerlei Hinweise auf ein sonstiges beachtenswertes Privatleben vor und wurde ein solches von der beschwerdeführenden Partei auch nicht vorgebracht. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig iSd Paragraph 10, AsylG 2005 und war die Beschwerde auch sofern sie sich gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z. 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. E VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317, mit Hinweisen auf E VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; E VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche E VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317, mit Hinweisen auf E VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; E VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336).
In Anlehnung an die vorzitierte Rechtsprechung konnte im gegenständlichen Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen mehrerer Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde, die auch der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegentritt, ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, non refoulement, Rückkehrverbot, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
24.08.2009