Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 405364-1/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde der XXXX, StA. Philippinien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, FZ. 08 08.852-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Philippinien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, FZ. 08 08.852-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.römisch eins.
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
Nachdem die nunmehr beschwerdeführende Partei am 13.9.2008 in Schubhaft genommen worden war, hat sie am 19.9.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 37). Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.9.2008 gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an: "Ich möchte nicht mehr zurück auf die Philippinen. Mein Mann arbeitet seit 5 Jahren nicht mehr. Er schlägt mich und vertrinkt das ganze Geld, das ich verdient habe. Ich halte das nicht mehr aus. Ich habe schon soviel durch seine Schläge geblutet, aus der Nase, aus dem Mund. Ich habe den Terror einfach nicht mehr ausgehalten. Ich mußte fliehen. Das ist der einzige Grund." Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 23 ff. Bei der Erstbefragung wurde ein Reisepass vorgelegt bzw. von Amts wegen in das Verfahren eingeführt (siehe unten).
Am 30.9.2008 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der diese - eine Katholikin, die im Jahre 2007 legal mit einem Touristenvisum nach Österreich eingereist wäre, dieses aber nunmehr nicht mehr vorzeigen könne, da ihr damaliger Arbeitgeber ihren Reisepass verbrannt hätte - angab, dass sie nicht erklären könne, warum sie erst nach einem Jahr in Österreich und noch dazu aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Hinsichtlich der Fluchtgründe wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen den in der Erstbefragung vorgetragenen Fluchtgrund, deshalb sei sie nach Katar gegangen, wo sie Arbeit als Kindermädchen gefunden hätte. Der Arbeitgeber hätte ihr aber weniger als vereinbart bezahlt und sie hätte 24 Stunden am Tag arbeiten müssen. Auch hätte sie der Arbeitgeber mit nach Österreich genommen, sie jedoch hier zurückgelassen, als er wieder nach Katar zurückgegangen sei. Sie wolle nun wegen ihres Mannes nicht mehr auf die Philippinen zurück, an einen anderen Ort im Herkunftsstaat könne sie nicht gehen, da man dort "die Katholiken" nicht wollen würde. Am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren zugelassen, am 1.10.2008 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt (siehe Verwaltungsakt, S. 109). Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 87 ff.
Nach Durchführung einer Meldeauskunft, die ergab, dass die Beschwerdeführerin nach der Entlassung aus der Schubhaft am 30.9.2008 keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich hatte, wurde das Verfahren am 27.10.2008 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt und ein Festnahmeauftrag gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AsylG erlassen (siehe Verwaltungsakt, S. 111 ff).Nach Durchführung einer Meldeauskunft, die ergab, dass die Beschwerdeführerin nach der Entlassung aus der Schubhaft am 30.9.2008 keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich hatte, wurde das Verfahren am 27.10.2008 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt und ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erlassen (siehe Verwaltungsakt, S. 111 ff).
Nachdem die Beschwerdeführerin ihren damaligen Wohnsitz dem Bundesasylamt aus eigenem bekannt gegeben hatte (Verwaltungsakt, S. 133), wurde der Festnahmeauftrag mit 10.11.2008 widerrufen (Verwaltungsakt, S. 145).
Nachdem sie zu einer Einvernahme für den 20.1.2009 nach Eisenstadt geladen worden war, ersuchte die Beschwerdeführerin mit vorgelegtem Schriftsatz vom 20.1.2009 um Verlegung ihrer Einvernahmen nach Wien und Durchführung dieser Einvernahmen in ihrer Muttersprache. Auch hätte sie derzeit unbehandelte psychische Probleme (Verwaltungsakt, S. 189). Sie wurde trotzdem vom Bundesasylamt am 20.1.2009 einer Einvernahme durch ein dortiges Organ in Englisch unterzogen. Die Beschwerdeführerin gab aber gemäß dem Einvernahmeprotokoll (Verwaltungsakt, S. 193 ff) an, dass sie psychisch und physisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen und auch mit der Durchführung der Einvernahme in Englisch einverstanden sei. Sie sei auch gesund und nehme keine Medikamente. In den bisherigen Einvernahmen hätte sie stets die Wahrheit gesagt und auch alle Fluchtgründe vorgebracht. Sie sei legal aus dem Herkunftsstaat ausgereist und im Juni 2006 hätte in "Quatar" (richtig wohl: Katar) als Dienstmädchen bei einer Familie gearbeitet. Die Familie hätte sie mit nach Österreich genommen, hier wäre sie legal mit einem Touristenvisum eingereist. In Wien hätte sie sich von der philippinischen Botschaft im Dezember 2007 einen neuen Reisepass ausstellen lassen, nachdem sie ihren Reisepass von ihren Arbeitgebern nicht mehr erhalten hätte. Um Asyl hätte sie erst im September 2008 angesucht, da sie nicht gewusst hätte, dass dies möglich wäre. Den Herkunftsstaat hätte sie verlassen, da ihr Mann, mit dem sie seit Dezember 1996 verheiratet gewesen sei und mit dem sie von 2000 bis Juni 2006 in einem Haushalt gelebt hätte, ihr immer ihr Geld weggenommen und mit ihr gestritten hätte. Sie könne sich auf den Philippinen nicht scheiden lassen, allenfalls wäre es möglich, nach sieben Jahren Trennung eine Bestätigung über diese zu erhalten. Wenn sie auf die Philippinen zurückkehren würde, würde sie ihr Mann wieder aufsuchen und sie hätte keine Möglichkeit, dass "Trennungspapier" zu erhalten. Sie könne weder zu ihrem Bruder oder ihrer Schwester gehen, da diese eigene Familien haben würden und dies nicht erlaubt sei; auch könne sie nicht an einen anderen Ort ziehen, da sich ihr Mann im gesamten christlichen Teil der Philippinnen auskennen würde und sie als Christin nicht in den moslemischen Teil gehen könne. Ihr Mann könne sie finden, wenn sie gesehen werden würde und man diesem dann mitteilen würde, wo sie sich befinde. Andere Probleme hätte sie nicht, der Ehemann wäre das einzige Problem. Sie wisse aber nicht, wo sie wohnen solle, wenn sie auf die Philippinen zurückkehren würde. An die Polizei hätte sie sich wegen der Probleme mit dem Ehemann nie gewandt, da sich diese aus solchen Problemen heraushalten würde. Die Beschwerdeführerin hätte in Österreich als Putzfrau gearbeitet, würde regelmäßig in eine Kirche am Rennweg gehen und hätte in Österreich einen nepalesischen Asylwerber als Freund, bei dem sie nunmehr wohnen würde. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die relevante Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 193 ff.
Eine am 20.1.2009 gestellte Anfrage an die Staatendokumentation zur allgemeinen Lage auf den Philippinen wurde dem entscheidenden Organ am 3.2.2009 durch Übermittlung von Feststellungen zu den Philippinen beantwortet (Verwaltungsakt, S. 223 ff), diese wurden der beschwerdeführenden Partei unter Gewährung einer zehntägigen Frist zur Stellungnahme mit Verfahrensanordnung vom 5.2.2009 übermittelt (Verwaltungsakt, S. 255).
Mit Schriftsatz vom 14.2.2009 führte die beschwerdeführende Partei zu den Feststellungen an, dass diese hinsichtlich der Situation der Frauen "viel zu optimistisch" seien. Die Vereinten Nationen hätten nach 1995 (!) von einem Anstieg der häuslichen Gewalt gesprochen, es sei sein Fall von ehelicher Gewalt bekannt, der im Jänner 2008 mangels der Möglichkeit der Trennung zum Tod einer Frau geführt hätte. Weiters wäre Vergewaltigung bis 1997 (!) lediglich als "Verbrechen gegen die Keuschheit" eingestuft worden und werde bis heute verharmlost. Die Exekution der Gesetze sei mangelhaft; Gewalt gegen Frauen sei immer noch üblich und Vergewaltigungen wären immer noch ein Problem, insbesondere Vergewaltigungen in der Ehe seien zwar verboten, das Gesetz werde aber nicht effektiv vollstreckt. Auch gebe es keine Scheidung und der gesetzlich vorgesehene Schutz der Frau sei in der Praxis nicht immer gewährleistet. Die Behörden seien korrupt und die Beschwerdeführerin fürchte daher, dass Beziehungen zur Polizei ausreichen würden, um sie ausfindig zu machen; deshalb komme ein Umzug innerhalb des Herkunftsstaates nicht in Betracht. Zum genauen Wortlaut der Stellungnahme siehe jene im Verwaltungsakt, S. 257 ff.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 5.3.2009, erlassen am 10.3.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet "nach Philippinen" ausgewiesen. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei, aus denen hervorgeht, dass es auf den Philippinen eine lebendige Gemeinschaft von Frauenrechtlerinnen gibt, entsprechende Gesetze gegen sexuelle Belästigung und Vergewaltigung erlassen wurden und diese durch von der "Philippine National Police" mitbetriebenen Help-Desks für Frauen im Vollzug unterstützt werden und des weiteren auch 12 Schutzhäuser existieren würden, führte der Bescheid begründend aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen verlassen hätte noch dass ihr im Falle ihrer Rückkehr eine "Gefahr im Sinne des § 8 AsylG" drohen würde. Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 5.3.2009, erlassen am 10.3.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet "nach Philippinen" ausgewiesen. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei, aus denen hervorgeht, dass es auf den Philippinen eine lebendige Gemeinschaft von Frauenrechtlerinnen gibt, entsprechende Gesetze gegen sexuelle Belästigung und Vergewaltigung erlassen wurden und diese durch von der "Philippine National Police" mitbetriebenen Help-Desks für Frauen im Vollzug unterstützt werden und des weiteren auch 12 Schutzhäuser existieren würden, führte der Bescheid begründend aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen verlassen hätte noch dass ihr im Falle ihrer Rückkehr eine "Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG" drohen würde. Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
"- betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Sie führen aus, die Philippinen nach Quatar deshalb im Juni 2006 verlassen zu haben, da Sie mit Ihrem Ehemann Probleme gehabt hätten. In Quatar hätten Sie bei einer Familie (Mr. Haman und Mrs. Muna) als Dienstmädchen gearbeitet. Mit dieser Familie wären Sie am 29.07.2007 nach Österreich gekommen. Ihr Arbeitgeber aus Quatar hätte für Sie ein Touristenvisum für Österreich, gültig für drei Monate, beantragt. Die Familie, mit welcher Sie nach Österreich gereist wären, wäre wieder nach Quatar zurückgekehrt. Sie hätten sich danach bis zu Ihrer mündlichen Asylantragsstellung, am 19.09.2008, als Sie sich in Schubhaft, seit 13.09.2008, befunden haben, illegal in Österreich aufgehalten. Bei einer eventuellen Rückkehr in Ihr Heimatland würden Sie nunmehr Angst vor Ihrem Ehemann haben, da Sie mit diesem immer wieder stritten und er Ihnen das Geld, welches Sie verdient haben, weggenommen hätte.
Bezüglich Ihres Fluchtvorbringens ist festzuhalten, dass Sie keinen Asylgrund vorbrachten und deswegen eine Asylgewährung nicht möglich ist.
Der Vollständigkeit halber sei noch festzuhalten, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet gewesen wäre, eine Asylgewährung zu begründen bzw. zu erwirken. Dies deshalb, da die Begründung Ihres Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finden würde, weil aus dieser keine konkret gegen Sie gerichteten staatlichen beziehungsweise quasi-staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen - Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung beziehungsweise Gesinnung - ableitbar wären.
Alleinige Aufgabe des Asylrechts ist es nämlich, Personen zu schützen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne gilt als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, welches ausschließlich auf Gründen der Rasse, Nationalität, Religion, politische Gesinnung und/oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe basiert und sich direkt gegen den Einzelnen - namentlich gegen Sie - wendet. Dass Sie einer solchen persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen bzw. gegenwärtig ausgesetzt wären, hätte aus dem Vorbringen nicht entnommen werden können.
Somit ist offensichtlich, dass der Staat Philippinen sowohl gewillt als auch in der Lage ist, seinen Einwohnern Schutz zu gewähren. Hierzu wird auch auf die Soziale Gruppe der Frauen verwiesen - siehe Feststellungen -, dass die Philippinen eine lebendige Gemeinschaft von Aktivistinnen für Frauenrechte haben und in den letzten Jahren enorme Fortschritte gemacht haben. Weiters wird darauf verwiesen, dass die Regierung in Anlehnung an die auf der vierten Frauenkonferenz in Beijing 1995 eingegangenen Verpflichtungen die volle Gleichheit und gleicht Entwicklungschancen für Frauen und Männer anstrebt. Außerdem wurde eine Anzahl von Gesetzen geändert und die Rechte der Frauen besser zu schützen und zu stärken. So wurde im Jahr 1995 das Gesetz gegen sexuelle Belästigung verabschiedet, welches "sexuelle Belästigung" bei der Arbeit und bei der Ausbildung verbietet. 1997 folgte das Anti-Vergewaltigungs-Gesetz, welches Vergewaltigungen als Verbrechen gegen Personen einstufte. Die "Philippine National Police" (PNP) und das "Department of Social Welfare and Development" (DSWD) betreiben "help desks", um Frauen, welche Opfer von Gewalttätigkeiten wurde um zu helfen und zur Anzeige der Verbrechen zu ermutigen (siehe Feststellungen).
Hinzuweisen ist auch auf das "Women¿s Crisis Center" (WCC), welche eine NGO in Quezon, welche weibliche Opfer von Missbrauch unterstützt. Es existieren 12 Schutzhäuser, so genannte "HAVEN-Substitute Home Care for Women (SHCW) überall im Land, wo Frauen im Alter zwischen 18-59 Jahren temporäre Unterkunft und Hilfe suchen können (siehe Feststellungen).
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Existenz von vermutlich 35.000 NGO¿s ein besonders Kennzeichen gesellschaftlicher Entwicklung und Alltagskultur, welches kaum ein anderes Land aufweist. Diese NGOs sind ohne Einschränkungen durch die Regierung in ganz unterschiedlichen Sektoren und zu vielfältigen Themen - zB Frauen usw. - tätig (siehe Feststellungen).
Gem. § 45 Abs 3 AVG idgF wurden Ihnen, mit 05.02.2009, Parteigehör zu den Länderfeststellungen gewährt. Ihre Stellungnahme zu den Länderfeststellungen langte am 16.02.2009 bei der ho. Behörde ein. Anzumerken ist hierzu, dass Sie sich in dieser Stellungnahme lediglich allgemein äußeren und teilweise veralterte Quellen - aus dem Jahr 1995 - angeführt wurden und wird hierzu auf die aktuellen Länderfeststellungen, vom 02.02.2009, verwiesen. Betreffend Ihrer Ausführung, dass bis 1997 der Tatbestand der Vergewaltigung lediglich als Verbrechen der Keuschheit eingestuft wurde, wird neuerlich auf das Anti-Vergewaltigungs-Gesetz, welches 1997 folgte, verwiesen, dass Vergewaltigung als Verbrechen gegen Personen einstuft (siehe Feststellungen).Gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG idgF wurden Ihnen, mit 05.02.2009, Parteigehör zu den Länderfeststellungen gewährt. Ihre Stellungnahme zu den Länderfeststellungen langte am 16.02.2009 bei der ho. Behörde ein. Anzumerken ist hierzu, dass Sie sich in dieser Stellungnahme lediglich allgemein äußeren und teilweise veralterte Quellen - aus dem Jahr 1995 - angeführt wurden und wird hierzu auf die aktuellen Länderfeststellungen, vom 02.02.2009, verwiesen. Betreffend Ihrer Ausführung, dass bis 1997 der Tatbestand der Vergewaltigung lediglich als Verbrechen der Keuschheit eingestuft wurde, wird neuerlich auf das Anti-Vergewaltigungs-Gesetz, welches 1997 folgte, verwiesen, dass Vergewaltigung als Verbrechen gegen Personen einstuft (siehe Feststellungen).
Zusammenfassend - gemeint in Gesamtschau und nicht nur punktuell bezogen gesehen - war bezüglich Ihres Vorbringens somit zu befinden, dass diesem keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen - glaubhaft - hervorgehen würde, dass Sie in den Philippinen tatsächlich unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen beziehungsweise im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären."
Zur genauen Begründung siehe jenen Bescheid im Verwaltungsakt, S:
285 ff.
Mit am 21.3.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin wiederholte ihr Vorbringen und gab an, dass sie sich trotz jahrelangen Mißbrauchs nicht von ihrem Mann hätte scheiden lassen können. Sie sei von ihrem Mann fünf Jahre lang geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin würde in Wien mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammenleben und wäre im Herkunftsstaat jederzeit wieder ihrem Mann ausgeliefert, der sie jederzeit aufspüren könne. Auch ein Frauen-Krisenzentrum wäre keine Lösung, da ihr auch dort die Scheidung verwehrt bleiben würde. Daher könne sie auf den Philippinen kein eigenständiges, gefahrloses Leben führen. Es stünde ihr auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da Polizei und Justiz ihren Mann unterstützen würden, sie wieder in seine Gewalt zu bekommen. Die Polizei würde nichts gegen die Verfolgung unternehmen. Auch bestünde eine Benachteiligung aus religiösen Gründen, da ihr als Katholikin - im Gegensatz zu Muslimen - auf den Philippinen die Scheidung verwehrt wäre. In Österreich hätte die Beschwerdeführerin einen Lebensgefährten, bei dem sie wohne, würde als Putzfrau arbeiten und sei regelmäßig in der Kirche vom Vienna International Center am Rennweg. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 345)
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die in dem im Spruch bezeichneten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Der Asylgerichtshof hat sich durch Einsicht in die zitierten Unterlagen (insbesondere in den Bericht des Auswärtigen Amtes) davon überzeugt, dass diese noch aktuell sind.
Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof ein auf die Beschwerdeführerin lautender philippinischer Reisepass als Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II.römisch zwei.
II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides
Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage rechtmäßig zugestellt am 10.3.2009 und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 21.3.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von 14 Tagen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige der Philippinen. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht auf Grund eines vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokuments fest. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei sind daher die Philippinen.
Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie befürchte, im Herkunftsstaat wieder unter den Misshandlungen und Schlägen ihres Ehemannes leiden zu müssen, der sie schon vor ihrer Ausreise geschlagen hätte; wegen der Mißhandlungen hätte sich die Beschwerdeführerin nie an die Polizei gewandt. Andere Probleme hätte sie im Herkunftsstaat nicht. Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Länderdokumenten und den Feststellungen des Bundesasylamtes, dass die staatlichen Stellen im Herkunftsstaat gegen Gewalt in der Familie vorgehen und es auch die Möglichkeit gibt, in einem Krisenzentrum unterzukommen. Die Beschwerdeführerin ist den, mit Quellen unterlegten, Feststellungen des Bundesasylamtes zwar entgegengetreten, jedoch hat sie vor allem Quellen aus den 90 Jahren des 20. Jahrhunderts verwendet, um ihren Standpunkt zu untermauern, obwohl sich aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt, dass vor allem in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte im Kampf gegen Gewalt in der Familie erzielt worden sind. Selbst der vorgebrachte Fall, bei dem es zum Tod einer Frau im Jänner 2008 kam, kann die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes nicht erschüttern, da diesfalls einerseits eine Frau eine Politikers und nicht eines arbeitslosen Alkoholikers betroffen war und andererseits aus dem Bericht klar hervorgeht, dass die betroffene Frau sich nicht (hinreichend) um Hilfe an die staatlichen Stellen gewandt hat. Diesfalls kann es auch in anderen Ländern - auch in Österreich - zu tödlicher häuslicher Gewalt kommen. Schließlich steht es der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat auch frei, sich abseits von ihrem Ehemann - sie war während ihrer Zeit im Herkunftsstaat niemals von diesem finanziell abhängig - im christlichen Teil der Philippinnen niederzulassen. Es ist nicht zu erkennen, dass der Ehemann - nach den Angaben der Beschwerdeführerin ein arbeitsloser Alkoholiker - in der Lage sein könnte, die Polizei oder andere Behörden zu instrumentalisieren, um der Beschwerdeführerin Herr zu werden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin wegen der behaupteten Verfolgung durch den Ehemann einerseits staatlicher Schutz und andererseits eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Schließlich ist anzuführen, dass das Fehlen der Möglichkeit, sich als Katholik scheiden zu lassen keine Verfolgungshandlung darstellt und per se nicht geeignet ist, zur Asylgewährung zu führen. Dies alles ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den mit Quellen belegten und hinreichend aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes. Eine asylrelevante Verfolgung liegt daher nicht vor.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Religionsgruppe der Katholiken an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 83) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Darüber hinaus war weder aus den Länderfeststellungen zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung - die den philippinischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - im Ausland zu Sanktionen oder Repressionen im Herkunftsstaat führen würde. Die Ausreise aus den Philippinnen selbst war legal und kann daher zu keiner Verfolgung führen. Das ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei.
Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen; der in Österreich kennengelernte Freund oder Lebensgefährte ist kein Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 22 AsylG 2005. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen; der in Österreich kennengelernte Freund oder Lebensgefährte ist kein Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 22, AsylG 2005. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und iii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben römisch zwei.1. i. und iii..
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.
Die von der Beschwerdeführerin behauptete und unter II.1. vi. dargestellten Verfolgungsgründe sind nicht geeignet, ein reales Risiko einer Verletzung der relevanten Rechte aus der EMRK zu begründen, da der Beschwerdeführerin - wie ebenfalls unter II.1. vi. dargestellt - staatlicher Schutz und eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Dass sie - wenn sie sich in einer Stadt wie Manila niederlässt - von ihrem Ehemann gefunden oder einem Bekannten des Mannes gesehen wird, ist zwar möglich, aber nicht hinreichend wahrscheinlich, um ein reales Risiko hinsichtlich der relevanten Rechte nach der EMRK zu begründen. Daher besteht auf Grund der vorgetragenen Fluchtgründe kein reales Risiko in den Rechten nach den Art. 2 und 3 EMRK oder nach dem 6. oder 13. ZPEMRK verletzt zu werden.Die von der Beschwerdeführerin behauptete und unter römisch zwei.1. vi. dargestellten Verfolgungsgründe sind nicht geeignet, ein reales Risiko einer Verletzung der relevanten Rechte aus der EMRK zu begründen, da der Beschwerdeführerin - wie ebenfalls unter römisch zwei.1. vi. dargestellt - staatlicher Schutz und eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Dass sie - wenn sie sich in einer Stadt wie Manila niederlässt - von ihrem Ehemann gefunden oder einem Bekannten des Mannes gesehen wird, ist zwar möglich, aber nicht hinreichend wahrscheinlich, um ein reales Risiko hinsichtlich der relevanten Rechte nach der EMRK zu begründen. Daher besteht auf Grund der vorgetragenen Fluchtgründe kein reales Risiko in den Rechten nach den Artikel 2 und 3 EMRK oder nach dem 6. oder 13. ZPEMRK verletzt zu werden.
Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Art. 3 EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihren Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 195).Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihren Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 195).
Die beschwerdeführende Partei ist gesund und arbeitsfähig. Sie war bereits vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbständig und ohne Unterstützung des Ehemannes zu bestreiten und wird daher auch weiterhin im Herkunftsstaat in der Lage sein sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen; eine solche liegt nach der Judikatur dann vor, wenn der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat nicht zumindest ein warmes Zelt als Wohnmöglichkeit und eine warme Mahlzeit am Tag zur Verfügung stehen würde. Dies alles ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei. Daher besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat auf Grund der allgemein schlechten Lebensbedingungen in eine hoffnungslose Lage kommen wird.
Schließlich ergibt sich aus den Länderdokumenten, dass nicht im gesamten Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei - insbesondere im christlichen Teil der Philippinnen - Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.
Schließlich besteht auch kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird, da auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei feststeht, dass es in diesem Staat die Todesstrafe nicht gibt.
Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben II.1. i. bis iii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben römisch zwei.1. i. bis iii..
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf das AsylG fußenden Aufenthaltsrechtes) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser zum Entscheidungszeitpunkt ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf das AsylG fußenden Aufenthaltsrechtes) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser zum Entscheidungszeitpunkt ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei ist insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewußt waren zu berücksichtigen. Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus der Aktenlage ist zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte, die Beziehung zum neuen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin ist mangels eheähnlicher Intensität noch als Privatleben zu qualifizieren, da mangels sicherer Zukunftsprognosen der Lebenspartner in Österreich keine gemeinsamen Ziele zu erkennen sind; schließlich würde die Prüfung im Bereich des Rechts auf Familienleben zu keinem anderen Ergebnis führen. Die beschwerdeführende Partei ist laut eigenen Angaben seit Juli 2007, also mehr als ein Jahr in Österreich, dieser Aufenthalt war aber nur durch ein - nicht nachgewiesenes Visum - bis längstens Oktober 2007 und ab 19.9.2008 durch einen asylrechtlichen Abschiebeschutz und ab 1.10.2008 ein vorübergehendes, asylrechtliches Aufenthalsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird. Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass dieses sich auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, beschränkt, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat, keine Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse besucht und auch mangels Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein wird, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen. Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und mangels eines über dem Existenzminimums (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden nachgewiesen regelmäßigen und legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei arbeitet laut eigenen Angaben als Putzfrau - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden. Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten und nach eigenen Angaben rechtmäßig nach Österreich eingereist, wußte jedoch bereits zum Zeitpunkt der Einreise, dass sie wieder wird ausreisen müssen. Da sie sich des weiteren nicht von selbst bei den österreichischen Behörden gemeldet hat sondern ihren Antrag auf internationalen Schutz erst nach Aufgriff durch die Fremdenpolizei gestellt hat und auch Österreich nach Ende ihres Visums nicht freiwillig verlassen hat, ist zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat. Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie - von einem einmaligen Visum abgesehen - niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat haben soll, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten - nämlich Bruder und Schwester - leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können. Selbst unter Berücksichtigung ihres Engagements in einer österreichischen Kirche war unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und vor allen Dingen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nachdem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen. Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich vor allem aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt und dem Ermittlungsergebnis.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei ist insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewußt waren zu berücksichtigen. Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus der Aktenlage ist zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte, die Beziehung zum neuen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin ist mangels eheähnlicher Intensität noch als Privatleben zu qualifizieren, da mangels sicherer Zukunftsprognosen der Lebenspartner in Österreich keine gemeinsamen Ziele zu erkennen sind; schließlich würde die Prüfung im Bereich des Rechts auf Familienleben zu keinem anderen Ergebnis führen. Die beschwerdeführende Partei ist laut eigenen Angaben seit Juli 2007, also mehr als ein Jahr in Österreich, dieser Aufenthalt war aber nur durch ein - nicht nachgewiesenes Visum - bis längstens Oktober 2007 und ab 19.9.2008 durch einen asylrechtlichen Abschiebeschutz und ab 1.10.2008 ein vorübergehendes, asylrechtliches Aufenthalsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird. Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass dieses sich auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, beschränkt, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat, keine Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse besucht und auch mangels Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein wird, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen. Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und mangels eines über dem Existenzminimums (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden nachgewiesen regelmäßigen und legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei arbeitet laut eigenen Angaben als Putzfrau - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden. Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten und nach eigenen Angaben rechtmäßig nach Österreich eingereist, wußte jedoch bereits zum Zeitpunkt der Einreise, dass sie wieder wird ausreisen müssen. Da sie sich des weiteren nicht von selbst bei den österreichischen Behörden gemeldet hat sondern ihren Antrag auf internationalen Schutz erst nach Aufgriff durch die Fremdenpolizei gestellt hat und auch Österreich nach Ende ihres Visums nicht freiwillig verlassen hat, ist zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat. Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie - von einem einmaligen Visum abgesehen - niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat haben soll, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten - nämlich Bruder und Schwester - leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können. Selbst unter Berücksichtigung ihres Engagements in einer österreichischen Kirche war unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und vor allen Dingen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nachdem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen. Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich vor allem aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt und dem Ermittlungsergebnis.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III war daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei war daher abzuweisen.
II.4. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.4. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung per se entgegenstehen würden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das auch in der Beschwerde nicht verändert wurde, wurde dem Bescheid des Bundesasylamtes zu Grunde gelegt. Daher und da der Beschwerdeführerin im Verfahren und in der Beschwerde die Möglichkeit gegeben war, sich zu ihrer Integration in Österreich zu äußern, erscheint der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das auch in der Beschwerde nicht verändert wurde, wurde dem Bescheid des Bundesasylamtes zu Grunde gelegt. Daher und da der Beschwerdeführerin im Verfahren und in der Beschwerde die Möglichkeit gegeben war, sich zu ihrer Integration in Österreich zu äußern, erscheint der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es war daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, häusliche Gewalt, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, Misshandlung, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
28.07.2009