Spruch
D11 259079-2/2008/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Thomas E. SCHÄRF als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea Lechner über die Beschwerde der XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2007, FZ 04 09.789-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.05.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Thomas E. SCHÄRF als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea Lechner über die Beschwerde der römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2007, FZ 04 09.789-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.05.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG 1997) idF BGBl I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, reiste am 30.04.2004 gemeinsam mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.05.2004 einen Asylantrag. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.05.2004 gab die Beschwerdeführerin an, XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX, Russische Föderation, geboren, muslimischen Glaubens und russische Staatsbürgerin zu sein. Zu ihren Fluchtgründen gab sie im Wesentlichen an, sie habe gehofft, dass der Krieg in Tschetschenien aufhöre, aber nachdem kein Ende in Sicht gewesen sei, hätten sie es nicht mehr ausgehalten. Ihr Ehemann sei Ende 2002 von der russischen Armee einmal festgenommen und etwa zwei Wochen festgehalten worden. In jener Zeit habe sie nicht gewusst, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Ihr Schwiegervater habe dann den Aufenthalt ihres Ehemannes herausgefunden, der in einem russischen Militärstützpunkt in XXXX festgehalten worden sei. Daraufhin sei ihr Ehemann von ihrem Schwiegervater für US $ 1000 freigekauft worden. Nach seiner Rückkehr habe er im Bereich des Gesichtes und des Kopfes mehrere verkrustete Verletzungen gehabt. Die Narben sehe man heute noch. Nach diesem Vorfall seien sie dann fast nicht mehr zuhause gewesen, sondern hätten sich meistens bei verschiedenen Verwandten aufgehalten. Die Russen hätten sich mehrfach nach dem Aufenthalt ihres Ehemannes erkundigt, wobei sie massiv bedroht worden sei. Auch mit dem Umbringen ihrer Kinder sei gedroht worden, wenn sie nicht Auskunft über den Aufenthalt ihres Ehemannes erteile. Da es solche Vorfälle in ihrem Bekanntenkreis gegeben habe, habe sie aus Angst davor ihr Heimatland verlassen.Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, reiste am 30.04.2004 gemeinsam mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.05.2004 einen Asylantrag. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.05.2004 gab die Beschwerdeführerin an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 , Russische Föderation, geboren, muslimischen Glaubens und russische Staatsbürgerin zu sein. Zu ihren Fluchtgründen gab sie im Wesentlichen an, sie habe gehofft, dass der Krieg in Tschetschenien aufhöre, aber nachdem kein Ende in Sicht gewesen sei, hätten sie es nicht mehr ausgehalten. Ihr Ehemann sei Ende 2002 von der russischen Armee einmal festgenommen und etwa zwei Wochen festgehalten worden. In jener Zeit habe sie nicht gewusst, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Ihr Schwiegervater habe dann den Aufenthalt ihres Ehemannes herausgefunden, der in einem russischen Militärstützpunkt in römisch 40 festgehalten worden sei. Daraufhin sei ihr Ehemann von ihrem Schwiegervater für US $ 1000 freigekauft worden. Nach seiner Rückkehr habe er im Bereich des Gesichtes und des Kopfes mehrere verkrustete Verletzungen gehabt. Die Narben sehe man heute noch. Nach diesem Vorfall seien sie dann fast nicht mehr zuhause gewesen, sondern hätten sich meistens bei verschiedenen Verwandten aufgehalten. Die Russen hätten sich mehrfach nach dem Aufenthalt ihres Ehemannes erkundigt, wobei sie massiv bedroht worden sei. Auch mit dem Umbringen ihrer Kinder sei gedroht worden, wenn sie nicht Auskunft über den Aufenthalt ihres Ehemannes erteile. Da es solche Vorfälle in ihrem Bekanntenkreis gegeben habe, habe sie aus Angst davor ihr Heimatland verlassen.
In der niederschriftlichen Einvernahme am 25.10.2004 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, ihr Ehemann sei Ende November oder Mitte Dezember 2002 im Zuge einer Kontrolle festgenommen und für etwa zwei Wochen in XXXX angehalten worden. In ihrem Heimatdorf gebe es eine russische Kommandantur. Im Zuge von Säuberungsaktionen, die in ihrem Dorf stattgefunden hätten, sei sie immer wieder nach dem Aufenthalt ihres Ehemannes befragt worden, woraufhin sie immer wieder geantwortet habe, dass er schon einmal unschuldigerweise festgenommen worden sei und sich nunmehr versteckt halte. Daraufhin seien die Soldaten immer wieder gekommen und hätten sie einzuschüchtern versucht. Ihr Ehemann habe sich während jener Zeit teilweise bei Verwandten in der Umgebung oder bei ihren Eltern in Inguschetien versteckt.In der niederschriftlichen Einvernahme am 25.10.2004 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, ihr Ehemann sei Ende November oder Mitte Dezember 2002 im Zuge einer Kontrolle festgenommen und für etwa zwei Wochen in römisch 40 angehalten worden. In ihrem Heimatdorf gebe es eine russische Kommandantur. Im Zuge von Säuberungsaktionen, die in ihrem Dorf stattgefunden hätten, sei sie immer wieder nach dem Aufenthalt ihres Ehemannes befragt worden, woraufhin sie immer wieder geantwortet habe, dass er schon einmal unschuldigerweise festgenommen worden sei und sich nunmehr versteckt halte. Daraufhin seien die Soldaten immer wieder gekommen und hätten sie einzuschüchtern versucht. Ihr Ehemann habe sich während jener Zeit teilweise bei Verwandten in der Umgebung oder bei ihren Eltern in Inguschetien versteckt.
Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren legte die Beschwerdeführerin ihren Reisepass, ausgestellt am XXXX vor.Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren legte die Beschwerdeführerin ihren Reisepass, ausgestellt am römisch 40 vor.
Das Bundesasylamt wies den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 08.03.2005, FZ 04 09.789-BAT, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Angabe eines Zielstaates) aus. Im Wesentlichen wurde der Bescheid damit begründet, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe.Das Bundesasylamt wies den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 08.03.2005, FZ 04 09.789-BAT, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Angabe eines Zielstaates) aus. Im Wesentlichen wurde der Bescheid damit begründet, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 23.03.2005 (Datum des Faxeingangs) in seinem gesamten Umfange Beschwerde und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.04.2007, GZ. 259.079/0/1E-V/15/05 wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.04.2007, GZ. 259.079/0/1E-V/15/05 wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Am 14.06.2007 wurde die Beschwerdeführerin erneut zu ihren Fluchtgründen befragt, wobei sie im Wesentlichen vorbrachte, ihr Ehemann sei Mitte Dezember 2002 auf dem Weg nach XXXX angehalten und festgenommen worden, woraufhin er nach XXXX gebracht und zwei Wochen festgehalten worden sei. Sein Vater habe ihn irgendwie gefunden und habe einen Freikauf organisiert. Einige Tage nach seiner Freilassung sei er nach XXXX (Inguschetien) gefahren und sei, außer einigen Besuchen, bis zur gemeinsamen Flucht dort geblieben. Während jener Zeit sei auch immer wieder nach ihrem Ehemann gefragt und das Haus durchsucht worden, dies deshalb, weil ihr Ehemann Beziehungen zu kriegführenden Tschetschenen gepflegt habe, er selbst habe jedoch nie gekämpft. Ihr selbst sei jedoch nie etwas angetan worden. Auch sei sie persönlich nicht bedroht worden, die Bedrohungen hätten sich nur gegen ihren Ehemann gerichtet. Ob offiziell nach ihrem Ehemann gesucht worden sei, könne sie nicht beantworten, aber wenn Kontrollen stattgefunden haben, sei immer nach ihm gefragt worden.Am 14.06.2007 wurde die Beschwerdeführerin erneut zu ihren Fluchtgründen befragt, wobei sie im Wesentlichen vorbrachte, ihr Ehemann sei Mitte Dezember 2002 auf dem Weg nach römisch 40 angehalten und festgenommen worden, woraufhin er nach römisch 40 gebracht und zwei Wochen festgehalten worden sei. Sein Vater habe ihn irgendwie gefunden und habe einen Freikauf organisiert. Einige Tage nach seiner Freilassung sei er nach römisch 40 (Inguschetien) gefahren und sei, außer einigen Besuchen, bis zur gemeinsamen Flucht dort geblieben. Während jener Zeit sei auch immer wieder nach ihrem Ehemann gefragt und das Haus durchsucht worden, dies deshalb, weil ihr Ehemann Beziehungen zu kriegführenden Tschetschenen gepflegt habe, er selbst habe jedoch nie gekämpft. Ihr selbst sei jedoch nie etwas angetan worden. Auch sei sie persönlich nicht bedroht worden, die Bedrohungen hätten sich nur gegen ihren Ehemann gerichtet. Ob offiziell nach ihrem Ehemann gesucht worden sei, könne sie nicht beantworten, aber wenn Kontrollen stattgefunden haben, sei immer nach ihm gefragt worden.
Das Bundesasylamt wies den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 01.08.2007, FZ 04 09.789-BAT gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF ab (Spruchpunkt I.), stelle gemäß § 8 Abs. 1 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.) und erteilte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.08.2008 (Spruchpunkt III.). Im Wesentlichen wurde der Bescheid damit begründet, dass die Beschwerdeführerin in ihrem gesamten Vorbringen eine konkrete oder drohende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft darzulegen vermochte. Auf mehrmalige Nachfrage habe sie immer wieder erwidert, keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen und auch nie bedroht worden zu sein. Als einzige Belastung habe sie den psychischen Druck russischer Soldaten empfunden, die sich immer wieder nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes erkundigt hätten. Das Bundesasylamt gelange daher nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Im vorliegenden Fall ergebe sich die Unzulässigkeit der Abschiebung jedoch gemäß § 57 Abs. 1 FrG, da sich die allgemeine Situation sowie das Gesundheitssystem im Herkunftsland der Beschwerdeführerin derzeit in einer schwierigen Phase befinden und die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung derzeit Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden.Das Bundesasylamt wies den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 01.08.2007, FZ 04 09.789-BAT gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.), stelle gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.08.2008 (Spruchpunkt römisch drei.). Im Wesentlichen wurde der Bescheid damit begründet, dass die Beschwerdeführerin in ihrem gesamten Vorbringen eine konkrete oder drohende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft darzulegen vermochte. Auf mehrmalige Nachfrage habe sie immer wieder erwidert, keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen und auch nie bedroht worden zu sein. Als einzige Belastung habe sie den psychischen Druck russischer Soldaten empfunden, die sich immer wieder nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes erkundigt hätten. Das Bundesasylamt gelange daher nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Im vorliegenden Fall ergebe sich die Unzulässigkeit der Abschiebung jedoch gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG, da sich die allgemeine Situation sowie das Gesundheitssystem im Herkunftsland der Beschwerdeführerin derzeit in einer schwierigen Phase befinden und die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung derzeit Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 14.08.2007 (Datum des Faxeingangs) Beschwerde und führte aus, dass sie entgegen der Annahme des Bescheides mehrmals von den Russen bedroht worden sei, die ihr mit einer Vergewaltigung und mit dem Umbringen ihrer Kinder gedroht hätten, wenn sie ihnen nicht den Aufenthaltsort ihres Ehemannes verrate. Der Umstand der späten Flucht lasse sich so erklären, dass erst die Beschaffung des notwendigen Geldes erledigt werden musste und auch die Auswahl der Fluchtroute einer Vorbereitung bedurfte. Im Falle ihrer Rückkehr habe sie Angst, neuerlich bedroht bzw. angehalten zu werden und stelle sie daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihr und ihrer Familie Asyl gewährt werde.
Mit Zustellung der Ladung am 27.03.2009 wurde der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs der Bericht der menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation in Tschetschenien mit dem Hinweis übermittelt, hiezu in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen.
Am 19.05.2009 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin (BF2) sowie deren Ehemann (BF1) teilnahmen. Nach eingehender Rechtsbelehrung und Erörterung der Beschwerde erklärten BF1 und BF2 für sich und die Kinder, die Beschwerde gegen den (positiven) Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bleibe hingegen aufrecht. Daher sind Spruchpunkt II. und III. des gegenständlichen Bescheides in Rechtskraft erwachsen.Am 19.05.2009 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin (BF2) sowie deren Ehemann (BF1) teilnahmen. Nach eingehender Rechtsbelehrung und Erörterung der Beschwerde erklärten BF1 und BF2 für sich und die Kinder, die Beschwerde gegen den (positiven) Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. bleibe hingegen aufrecht. Daher sind Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des gegenständlichen Bescheides in Rechtskraft erwachsen.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin (BF1) gab zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom vorsitzenden Richter befragt an, sie seien alle (der Beschwerdeführer und seine Familie) gesund und es lägen daher keine Hindernisgründe vor, der mündlichen Verhandlung zu folgen.
Hinsichtlich seiner Personalien gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, er sei mit der BF2 verheiratet und habe gemeinsam mit seiner Ehefrau vier Kinder. Neben BF3 (XXXX) und BF4 (XXXX) sei er noch Vater von XXXX, am XXXX geboren und XXXX, am XXXX geboren. In seinem Herkunftsstaat lebten in einem Dorf nahe XXXX noch sein Vater und ein Bruder. Er besitze die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation und sei der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig.Hinsichtlich seiner Personalien gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, er sei mit der BF2 verheiratet und habe gemeinsam mit seiner Ehefrau vier Kinder. Neben BF3 (römisch 40 ) und BF4 (römisch 40 ) sei er noch Vater von römisch 40 , am römisch 40 geboren und römisch 40 , am römisch 40 geboren. In seinem Herkunftsstaat lebten in einem Dorf nahe römisch 40 noch sein Vater und ein Bruder. Er besitze die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation und sei der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig.
Er habe 10 Klassen die Grundschule besucht und sei zwei Jahre bei der sowjetischen Armee gewesen. Nach der Armee habe er als Chauffeur gearbeitet und sei mit einem LKW gefahren. Andere berufliche Tätigkeiten habe er nicht ausgeübt. Danach befragt, wann er seinen Wehrdienst absolviert habe, nannte der Ehemann der Beschwerdeführerin unverzüglich den Zeitraum von 1983 bis 1985. Im Laufe seines Lebens habe er im Dorf XXXX gelebt. Er besitze im Herkunftsstaat weder ein Haus, eine Wohnung noch nennenswertes Vermögen.Er habe 10 Klassen die Grundschule besucht und sei zwei Jahre bei der sowjetischen Armee gewesen. Nach der Armee habe er als Chauffeur gearbeitet und sei mit einem LKW gefahren. Andere berufliche Tätigkeiten habe er nicht ausgeübt. Danach befragt, wann er seinen Wehrdienst absolviert habe, nannte der Ehemann der Beschwerdeführerin unverzüglich den Zeitraum von 1983 bis 1985. Im Laufe seines Lebens habe er im Dorf römisch 40 gelebt. Er besitze im Herkunftsstaat weder ein Haus, eine Wohnung noch nennenswertes Vermögen.
Auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob er zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen zur Flucht von sich aus eine Erklärung oder Richtigstellung vornehmen wolle, gab der Beschwerdeführer (BF1) an, er habe alles gesagt und es würden alle vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit entsprechen.
Die Frage, ob er in der Russischen Föderation jemals in Haft gewesen sei, beantwortete der Beschwerdeführer (BF1) mit: "Ja, das war....Ich wollte es eigentlich vergessen." Vom vorsitzenden Richter nochmals nachgefragt, doch ungefähr zu wissen, wann die Inhaftierung gewesen sei, gab er an, er glaube, es sei im Jahr 2000 gewesen und gab - nach nochmaligem Nachfragen - den Sommer 2000 an. Darauf entgegnete der vorsitzende Richter, er habe im Akt ein völlig anderes Datum (AS 65), woraufhin der BF1 (nach längerem Nachdenken) angab, er wolle ihn nicht belügen. Nachdem der vorsitzende Richter nochmals explizit nachfragte, ob er in Haft gewesen sei, führte der BF1 aus, ja, es seien 3 oder 4 Tage gewesen und er habe US $ 6000 dafür bezahlt. Er sei einmal angehalten worden und dann sei er weggefahren. Die Frage, ob er aufgrund seiner Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, bejahte der BF1 mit der Erklärung, weil er Tschetschene sei und im Krieg geholfen habe. Verfolgung aus religiösen Gründen verneinte der BF1.
Vom vorsitzenden Richter des erkennenden Senates ersucht, die unmittelbar auslösenden Beweggründe für seine Flucht zu schildern, führte der BF1 aus, er sei weggegangen, weil man ihn mitgenommen und Geld verlangt habe. Er habe gewusst, dass er jedenfalls noch ein weiters Mal mitgenommen werden würde. Aber er hätte nicht jedes Mal Geld bezahlen können und wenn man kein Geld bezahle, dann komme man nicht zurück, da man umgebracht werde. Während des Krieges habe er seine Bekannten unterstützt, er habe bspw. Verwundete transportiert. Befragt, welche Leistungen er noch erbracht habe, brachte er vor, er habe geholfen, wo er nur konnte. Früher habe er noch Geld gehabt, sodass er finanziell und mit Lebensmittel geholfen habe. Dies habe er freiwillig getan, da es sich um seine Freunde gehandelt habe. Aufgefordert, weitere Details seines Fluchtvorbringens zu schildern, gab der BF1 an, er sei mitgenommen worden, aber wieder nach Hause zurück gekehrt. Im Jahr 2001 habe er das Land verlassen. Dies sei alles. Während des Zeitraumes 2000 bis 2002 habe er in Inguschetien gelebt und sei ab und zu nach Hause gefahren.
Vom vorsitzenden Richter aufgefordert seine Verhaftung zu beschreiben, führte der BF1 aus, man habe ihn bei einem Kontrollposten angehalten, als er in die Stadt gefahren sei. Er habe Geld bezahlt, woraufhin er wieder freigelassen worden sei. Konkret nachgefragt, ob dies direkt am Blockposten gewesen sei, gab er an, wenn man nach XXXX fahre, dann müsse man viele Kontrollposten passieren. Er sei nach XXXX gebracht und 3 oder 4 Tage festgehalten worden. Weiters befragt, was dort geschehen sei, schilderte der BF1, er habe gesagt, dass man ihn in Ruhe lassen solle, denn er werde auf jeden Fall Geld bezahlen, woraufhin er unter der Bedingung, dass er Geld bringen müsse, freigelassen worden sei. Bei den Kontrollposten habe alle 3 Monate ein Personalwechsel stattgefunden, sodass die Probleme niemals zu Ende gewesen seien, auch wenn man bereits davor Geld bezahlt habe.Vom vorsitzenden Richter aufgefordert seine Verhaftung zu beschreiben, führte der BF1 aus, man habe ihn bei einem Kontrollposten angehalten, als er in die Stadt gefahren sei. Er habe Geld bezahlt, woraufhin er wieder freigelassen worden sei. Konkret nachgefragt, ob dies direkt am Blockposten gewesen sei, gab er an, wenn man nach römisch 40 fahre, dann müsse man viele Kontrollposten passieren. Er sei nach römisch 40 gebracht und 3 oder 4 Tage festgehalten worden. Weiters befragt, was dort geschehen sei, schilderte der BF1, er habe gesagt, dass man ihn in Ruhe lassen solle, denn er werde auf jeden Fall Geld bezahlen, woraufhin er unter der Bedingung, dass er Geld bringen müsse, freigelassen worden sei. Bei den Kontrollposten habe alle 3 Monate ein Personalwechsel stattgefunden, sodass die Probleme niemals zu Ende gewesen seien, auch wenn man bereits davor Geld bezahlt habe.
Zum Einwand des vorsitzenden Richters, dass seine Frage eigentlich eine völlig andere gewesen sei, denn er wolle wissen, was in XXXX geschehen sei, führte der BF1 aus, man habe ihn dort in eine Grube geschmissen, dies sei natürlich nicht wie in einem Sanatorium gewesen, sondern sei er allein in der Grube gewesen. Befragt, was noch geschehen sei, wiederholte der BF1, dass er Geld bezahlt habe. Es seien ihm nur ein paar Schläge versetzt worden, man habe ihn nicht schwer misshandelt. Er habe ihnen gesagt, dass man ihm nichts antun solle, da er Geld bezahlen werde und er habe auch Geld bezahlt. Bis zu seiner Ausreise sei er auf der Flucht gewesen. Nochmals auf den Widerspruch hinsichtlich des Datums der Festnahme hingewiesen, wonach im erstinstanzlichen Akt Dezember 2002 und nicht Sommer 2000 festgehalten sei, entgegnete der BF1, sich nunmehr erinnern zu können, es sei im Winter gewesen und gab dem vorsitzenden Richter zu verstehen, wenn dieser sage, es sei im Jahr 2002 gewesen, dann werde dies schon stimmen. Sein Vater sei sterbenskrank und er habe jetzt andere Sorgen. Weiters befragt, wer das Geld für seine Freilassung bezahlt habe, gab der BF1 seinen Vater an, der insgesamt US $ 6000 bezahlt habe. Auf Vorhalt, er habe in der ersten Instanz einen völlig anderen Betrag genannt, entgegnete der BF1: "Das heißt dann, dass ich lüge." Darauf entgegnete der vorsitzende Richter, ob er denn die Wahrheit erzähle, woraufhin der BF1 bejahend antwortete und nochmals wiederholte, mitgenommen worden zu sein, denn wenn er diese Probleme nicht gehabt hätte, wäre er nicht weggefahren, da er 40 Jahre seines Lebens in XXXX gelebt habe. Zum Vorhalt, dass er in der ersten Instanz US $ 1000 genannt habe (AS 65), gab der BF1 an, er wisse nicht, was dort aufgeschrieben worden sei. Dies sei wahrscheinlich so ähnlich gewesen, wie mit der Beschwerde, woraufhin ihm der vorsitzende Richter nochmals vorhielt, auch ein zweites Mal den Betrag von US $ 1000 genannt zu haben (AS 103), worauf der BF1 den Vorhalt unbeantwortet ließ.Zum Einwand des vorsitzenden Richters, dass seine Frage eigentlich eine völlig andere gewesen sei, denn er wolle wissen, was in römisch 40 geschehen sei, führte der BF1 aus, man habe ihn dort in eine Grube geschmissen, dies sei natürlich nicht wie in einem Sanatorium gewesen, sondern sei er allein in der Grube gewesen. Befragt, was noch geschehen sei, wiederholte der BF1, dass er Geld bezahlt habe. Es seien ihm nur ein paar Schläge versetzt worden, man habe ihn nicht schwer misshandelt. Er habe ihnen gesagt, dass man ihm nichts antun solle, da er Geld bezahlen werde und er habe auch Geld bezahlt. Bis zu seiner Ausreise sei er auf der Flucht gewesen. Nochmals auf den Widerspruch hinsichtlich des Datums der Festnahme hingewiesen, wonach im erstinstanzlichen Akt Dezember 2002 und nicht Sommer 2000 festgehalten sei, entgegnete der BF1, sich nunmehr erinnern zu können, es sei im Winter gewesen und gab dem vorsitzenden Richter zu verstehen, wenn dieser sage, es sei im Jahr 2002 gewesen, dann werde dies schon stimmen. Sein Vater sei sterbenskrank und er habe jetzt andere Sorgen. Weiters befragt, wer das Geld für seine Freilassung bezahlt habe, gab der BF1 seinen Vater an, der insgesamt US $ 6000 bezahlt habe. Auf Vorhalt, er habe in der ersten Instanz einen völlig anderen Betrag genannt, entgegnete der BF1: "Das heißt dann, dass ich lüge." Darauf entgegnete der vorsitzende Richter, ob er denn die Wahrheit erzähle, woraufhin der BF1 bejahend antwortete und nochmals wiederholte, mitgenommen worden zu sein, denn wenn er diese Probleme nicht gehabt hätte, wäre er nicht weggefahren, da er 40 Jahre seines Lebens in römisch 40 gelebt habe. Zum Vorhalt, dass er in der ersten Instanz US $ 1000 genannt habe (AS 65), gab der BF1 an, er wisse nicht, was dort aufgeschrieben worden sei. Dies sei wahrscheinlich so ähnlich gewesen, wie mit der Beschwerde, woraufhin ihm der vorsitzende Richter nochmals vorhielt, auch ein zweites Mal den Betrag von US $ 1000 genannt zu haben (AS 103), worauf der BF1 den Vorhalt unbeantwortet ließ.
Die Frage des vorsitzenden Richters, ob er von jemand verraten worden sei, beantwortete der BF1 (verwundert) mit einer Gegenfrage:
"Zuhause?" und gab nach einiger Zeit an, zu Hause gebe es überall Verräter. Diesbezüglich nachgefragt, ob seiner ausweichenden Antwort entnommen werden könne, dass er nicht verraten worden sei, wendete der BF1 ein: "Es gab eine Liste, ich muss verraten worden sein."
Konkret befragt, wer ihn verraten habe, gab der BF1 (nach längerem Nachdenken) an, es sei ein Mann aus dem Dorf gewesen, woraufhin er - befragt, wie der Name des Mannes gelautet habe - zögerlich angab, er glaube, er habe XXXX oder so geheißen. Auf entsprechenden Vorhalt, in der ersten Instanz habe er den Mann XXXX genannt (AS 105), nickte der BF1 schweigend und fing nach einiger Zeit zu lachen an.Konkret befragt, wer ihn verraten habe, gab der BF1 (nach längerem Nachdenken) an, es sei ein Mann aus dem Dorf gewesen, woraufhin er - befragt, wie der Name des Mannes gelautet habe - zögerlich angab, er glaube, er habe römisch 40 oder so geheißen. Auf entsprechenden Vorhalt, in der ersten Instanz habe er den Mann römisch 40 genannt (AS 105), nickte der BF1 schweigend und fing nach einiger Zeit zu lachen an.
Der vorsitzende Richter hielt dem BF1 daraufhin vor, dass er in der ersten Instanz auch noch andere Leistungen, die er für die Widerstandskämpfer erbracht habe, genannt habe, woraufhin der BF1 entgegnete: "Wenn man weniger spricht, dann lebt man länger."
Daraufhin ermahnte der vorsitzende Richter den BF1, dass er zu Beginn der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen habe, alles anzugeben, was asylrelevant sei und er mit Sprichwörtern aus seiner Heimat keineswegs die Situation verbessere, worauf der BF1 angab, sonst keine Leistungen erbracht zu haben. Wiederum darauf hingewiesen, dass er in der ersten Instanz davon gesprochen habe, verwundete Kämpfer bei sich aufgenommen zu haben, wendete der BF1 (völlig verwundert) ein, wo hätten diese übernachten sollen? Bei ihnen, entgegnete der vorsitzende Richter, worauf der BF1 erklärend antwortete, er habe damals gesagt, dass man in der Nacht verwundete Kämpfer zu ihm gebracht habe und er habe diese erst in der Früh transportieren können, da es in der Nacht die Polizeisperrstunde gegeben habe. Die Frage, wie oft dies vorgekommen sei, beantwortete er mit nicht sehr oft, maximal zwei Mal. Ebenso verneinte der BF1 die Frage, ob außer dem Lösegeld noch etwas von ihm gefordert worden sei. Dazu merkte der vorsitzende Richter wiederum an, vor der ersten Instanz habe er angegeben, dass auch noch zwei Maschinengewehre gefordert worden seien (AS 105), worauf der BF1 behauptete, es sei nur Geld verlangt worden.
Danach befragt, was er im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland befürchte, gab der BF1 an, wovor er auch bereits früher Angst gehabt habe, denn jene Leute seien ja nach wie vor dort. Konkret befragt, welche "Leute" er meine, gab er die russischen Soldaten an, woraufhin der vorsitzende Richter entgegnete, dass diese doch abgezogen worden seien. Dazu merkte der BF1 an, die russischen Soldaten seien immer noch dort, dies werde nur im Fernsehen behauptet. Aber sollten sie irgendwann weg sein, dass würde er gerne wieder nach Hause zurückkehren, dies sei seine ehrliche Antwort. Diesbezüglich verwies der vorsitzende Richter auf zahlreiche tschetschenische Familien, die freiwillig zurückgekehrt seien und sich internationale Organisationen um die Rückkehrer kümmern würden, worauf der BF1 antwortete, dies sei ihm bekannt, aber es gebe trotzdem viele Probleme.
Nachdem der BF1 den Verhandlungssaal verließ, setzte der vorsitzende Richter mit der Befragung der Beschwerdeführerin (BF2) fort. Zu ihren Personalien befragt, gab die Beschwerdeführerin an, XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens zu sein. In Tschetschenien verfüge sie noch über ihre Mutter und drei Schwestern sowie den Familienangehörigen ihres Ehemannes. Bis zu ihrer Heirat habe sie in XXXX und danach in XXXX gelebt. Während des zweiten Tschetschenienkrieges hätten sie von 1999 bis 2001 in Inguschetien gelebt. Weiters bestätigte die Beschwerdeführerin alle Angaben, die sie in ihrem bisherigen Verwaltungsverfahren gemacht habe.Nachdem der BF1 den Verhandlungssaal verließ, setzte der vorsitzende Richter mit der Befragung der Beschwerdeführerin (BF2) fort. Zu ihren Personalien befragt, gab die Beschwerdeführerin an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens zu sein. In Tschetschenien verfüge sie noch über ihre Mutter und drei Schwestern sowie den Familienangehörigen ihres Ehemannes. Bis zu ihrer Heirat habe sie in römisch 40 und danach in römisch 40 gelebt. Während des zweiten Tschetschenienkrieges hätten sie von 1999 bis 2001 in Inguschetien gelebt. Weiters bestätigte die Beschwerdeführerin alle Angaben, die sie in ihrem bisherigen Verwaltungsverfahren gemacht habe.
Über Befragen, die unmittelbar auslösenden Beweggründe für ihre Flucht zu schildern, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie aufgrund der Probleme ihres Ehemannes ihr Heimatland verlassen mussten. Vom vorsitzenden Richter aufgefordert, etwas detaillierter darüber zu berichten, gab sie an, ihr Ehemann habe zwar nicht gekämpft, aber natürlich habe er immer wieder seine Hilfe angeboten, denn unter den Kämpfern seien auch seine Bekannten, Freunde und Leute, mit denen er gemeinsam aufgewachsen sei, gewesen. Da sie nicht viel Geld gehabt hätten, habe er mit Lebensmittel geholfen. Sie wolle nur schildern, was sie auch tatsächlich wisse. Die Frage, ob sie sonst noch irgendwie geholfen hätten, verneinte die Beschwerdeführerin und gab, nachdem vom vorsitzenden Richter nochmals nachgefragt worden sei, ob ihr Ehemann Verwundete transportiert hätte, mit bestimmter Stimme an: "Nein! Zumindest weiß ich davon nichts." Diesbezüglich nochmals nachgehakt, ob ihr Ehemann zuhause Verwundete aufgenommen habe, entgegnete die Beschwerdeführerin wiederum mit bestimmter Stimme: "Nein, das war verboten!" Ob dies nicht einmal für eine Nacht gewesen sei, beantwortete die Beschwerdeführerin nunmehr zögerlich mit, sie sei nicht dabei gewesen und gab erklärend dazu an, dass sie sich zu Kriegsbeginn in Inguschetien aufgehalten habe. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, sie habe zuvor mit bestimmter Stimme zur Antwort gegeben, das ihr Ehemann niemanden zuhause aufgenommen habe und nunmehr weiche sie den gestellten Fragen aus und gebe ausweichende Antworten, woraufhin die Beschwerdeführerin sagte:
"Sagen wir so: Ich weiß von nichts."
Aufgefordert, weitere Probleme zu schildern, führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann sei in die Stadt gefahren, woraufhin er angehalten und mitgenommen worden sei. Befragt, wann sich jener Vorfall ereignet habe, gab sie im Jahr 2000 an, worauf der vorsitzende Richter einwendete, sie habe doch gerade erzählt, dass sie sich zu jener Zeit in Inguschetien aufgehalten habe, worauf die Beschwerdeführerin erklärend ausführte, ja, aber ihr Ehemann sei hin- und hergefahren, sie selbst habe sich mit den Kindern in Inguschetien aufgehalten. Dazu hielt der vorsitzende Richter nochmals vor, in der ersten Instanz hätten sowohl ihr Ehemann als auch sie selbst angegeben, dass sich jener Vorfall im Jahr 2002 ereignet hätte, worauf sie zur Antwort gab, es sei viel Zeit vergangen und daher könne sie sich nicht mehr an alles erinnern. Nochmals nachgefragt, in welchem Monat sich jener Vorfall ereignet habe, wendete sie wiederum ein, sich an nichts mehr erinnern zu können, worauf sie auf nochmalige Nachfrage ausführte, es sei kalt gewesen, an Genaueres könne sie sich aber nicht erinnern.
Weiters befragt, wie lange ihr Ehemann inhaftiert gewesen sei, führte sie (zögerlich und nach längerem Nachdenken) aus, er sei zwei Wochen inhaftiert gewesen. Die Lösegeldforderung habe sich auf US $ 1000 belaufen, aber darum habe sich ihr Schwiegervater gekümmert. Außer der Geldforderung habe es keine weiteren Forderungen mehr gegeben. Über Befragen, ob ihr Ehemann von jemandem verraten worden sei, gab sie an, er habe nicht so ausführlich darüber sprechen wollen, aber es habe nach einem Verrat ausgesehen. Diesbezüglich nochmals nachgefragt, wenn der (angebliche) Verräter in ihrem Dorf gelebt habe, dann müsse sie doch dessen Namen wissen, worauf die Beschwerdeführerin zur Antwort gab: "Bei uns gibt es ein Sprichwort, wenn man weniger weiß, dann schläft man besser." Nach nochmaliger Aufforderung, die Frage zu beantworten, gab sie an, sie habe dies damals so verstanden, dass der Verräter aus ihrem Dorf gewesen sei, da ihr Ehemann die Kämpfer aus dem Dorf unterstützt habe. Den Namen des Verräters konnte die Beschwerdeführerin nicht angeben, worauf der vorsitzende Richter einwendete, dies sei äußerst unglaubwürdig, insbesondere dann, wenn diese Person unmittelbar in dem Dorf gelebt und ihren Ehemann verraten habe, denn dann wäre diese Person auch ein Risiko für sie selbst gewesen und es wäre nicht nachvollziehbar, wenn sie von ihrem Ehemann nicht vor jener Person gewarnt worden wäre, worauf sie lapidar zur Antwort gab, wohl selbst zu wissen, wie das mit Verrätern sei. Es gebe viele davon und werde dies von manchen des Geldes wegen gemacht. Dazu merkte der vorsitzende Richter wiederum an, dies sei nicht seine Frage gewesen, er habe das Gefühl sie weiche seinen Fragen aus, woraufhin sich die Beschwerdeführerin wiederum darauf berief, mit überhaupt niemanden Kontakt gehabt zu haben, auch habe sie nicht mit fremden Männern gesprochen. Befragt, ob ihr Ehemann auch verletzt gewesen sei, führte die Beschwerdeführerin aus, man habe ihn zusammengeschlagen, woraufhin er am Kopf und im Gesicht verletzt gewesen sei, auch die Beine seien nicht mehr in Ordnung gewesen.
Danach befragt, was sie im Falle ihrer Rückkehr befürchte, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nicht, wovor sie Angst habe, aber sie wisse, dass nichts Gutes passieren würde.
Am Ende der Beschwerdeverhandlung wurden den Beschwerdeführern die zugesandten Erkenntnisquellen genannt und deren Inhalt gemeinsam erörtert, woraufhin der vorsitzende Richter abschließend festhielt, dass sich die Situation in Tschetschenien so verbessert habe, dass den Beschwerdeführern keine asylrelevante Gefahr drohe.
Abschließend befragte der vorsitzende Richter die Beschwerdeführer, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden hätten und wurde dies von dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bejaht.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:römisch zwei.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Festgestellt werden konnte die Russische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin sowie deren Identität.
Die Beschwerdeführerin verfügt in Tschetschenien über ihre Mutter und drei Schwestern sowie über die Familienangehörigen ihres Ehemannes.
II.2. Zur Lage in Tschetschenien:römisch zwei.2. Zur Lage in Tschetschenien:
Hinsichtlich der aktuellen Situation (und den zugrundeliegenden Quellen) in Tschetschenien wird festgestellt:
Die Tschetschenische Republik ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen, gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig sind auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie und den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Präsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten.
Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen, wie dem Wahhabismus. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008
E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins
Martin Malek, Understanding Chechen Culture
1. Allgemeine Sicherheitssituation
Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22.11.2008 in Tschetschenien weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Die Menschenrechtssituation ist nach wie vor katastrophal, es gibt keinen Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums, es gibt keine Rechtssicherheit, sondern es herrscht die Diktatur Kadyrows. Diese Einschätzung wird von einer großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20.350 anhängige Klagen gegen Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen der Russischen Föderation wegen Tschetschenien). Auch das britische Außenministerium spricht von weit verbreiteten, glaubwürdigen Klagen über extra-legale Tötungen, Entführungen und Folter in Tschetschenien, wenn sich auch in letzter Zeit in manchen Gegenden Tschetscheniens die Menschenrechtssituation gebessert hat. Seit Frühjahr 2007 ist in Tschetschenien die Anzahl der gewalttätigen Übergriffe auf die Zivilbevölkerung wieder deutlich gestiegen. Es kommt weiterhin, auch in allerletzter Zeit wieder vermehrt zu Überfällen bewaffneter, zum Teil nicht zuordenbarer Kämpfer, Festnahmen, Bombenanschlägen und extralegalen Tötungen.
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr primär zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Eine dauerhafte Befriedung ist jedoch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Kräfte gegen die Rebellen wurden auch 2008 fortgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrieren sich auf entlegene Bergregionen. Den pro-russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc. gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere Grosny) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch z.T. missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.
Asylländerbericht Russland, 04.09.2007
Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 22.11.2008
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008
US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008
Federal and Commonwealth Office Profile May 2008 (UK)
Violence in the north Caucasus, trends since 2004, Center for strategic & international studies
E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins
2. Verfolgungsgefahr
2.1 Zivilbevölkerung
Durch vielerlei Umstände kann es etwa möglich sein, ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte zu kommen (etwa auch durch private Streitigkeiten). Ein Informationsaustausch zwischen den "pro-russischen Kräften" und dem russischen Geheimdienst wird eher bezweifelt, der russische Geheimdienst verfügt aber selbst weiterhin über zahlreiche Informationsquellen. Durch Bestechung kann es in seltenen Fällen aber sogar möglich sein, dass durch den Geheimdienst gesuchte Personen das Land verlassen können.
Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Presse berichten, dass sich auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass reales Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Zwar hat sich die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien mittlerweile stabilisiert. Razzien, "Säuberungsaktionen", Plünderungen und Übergriffe durch russische Soldaten und Angehörige der tschetschenischen Sicherheitskräfte, aber auch Guerilla-Aktivitäten und Geiselnahmen der Rebellen haben nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und internationalen Organisationen deutlich abgenommen. Doch weisen Nichtregierungsorganisationen zugleich darauf hin, dass es nach wie vor zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, Festnahmen und Bombenanschlägen kommt.
Generell behauptet Kadyrow, dass bei der "Neutralisierung" der Rebellen keine Zivilisten behelligt werden. Im Gegenteil, gerade der Schutz der Zivilbevölkerung dient ihm als wichtiges Argument für eine verstärkte Konzentration der Sicherheitskräfte auf die Verfolgung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen und ihrer Unterstützer. Es sind aber gerade die von Ramzan Kadyrow persönlich kommandierten "Kadyrowzy", denen besonders viele Folter- und Misshandlungsvorwürfe, auch von Zivilisten, gelten. Im April 2007 übergab Kadyrow die Kontrolle dem föderalen Innenministerium und löste das Antiterrorzentrum auf. Menschenrechtsgruppierungen kritisieren jedoch, dass die Truppen nach wie vor Kadyrow treu seien. Weiters werden die Bataillone "Wostok" und "Sapad" für Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verantwortlich gemacht, sowie die Untersuchungshaftanstalt des ORB-2, eine Abteilung des russischen Innenministeriums für Operationen bzw. Ermittlungen in den südlichen Regionen der Föderation.
Seit Anfang 2007 hat sich laut Angaben der Menschenrechtsorganisation Memorial die Menschenrechtslage in Tschetschenien gebessert, insbesondere haben die Fälle des "Verschwindenlassens" erheblich abgenommen. Wurden 2006 noch 187 Entführungen von Memorial registriert, ist die Zahl seit Anfang 2007 bis Mitte September 2007 auf 25 Fälle zurückgegangen. Diese Tatsache wird auch in offiziellen Statistiken bestätigt, was nicht weiter verwundert. Memorial erklärt diese Tatsache damit, dass Präsident Kadyrow seinen Sicherheitskräften, den "Kadyrowzy", die Anweisung gegeben habe, mit den Entführungen aufzuhören. Dies bestätigt die Annahme von Human Rights Watch, nach der seit 2004/2005 diese Gruppe die Hauptverantwortung für Verschleppungen trägt. Die Regierung sieht dies als einen Erfolg ihrer 2004 gestarteten Initiativen zur Verbesserung der Sicherheitslage und Maßnahmen, die das Vorgehen der Truppen nachvollziehbarer machen sollten. Das US State Department berichtet jedoch, dass Menschenrechtsorganisationen davon ausgehen, dass die Angehörigen von verschwundenen Personen aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen keine Anzeige erstatten. So gebe es zahlreiche Vorfälle, bei denen maskierte, bewaffnete Männer in Wohnungen eingebrochen seien und Zivilisten verschleppt hätten.Seit Anfang 2007 hat sich laut Angaben der Menschenrechtsorganisation Memorial die Menschenrechtslage in Tschetschenien gebessert, insbesondere haben die Fälle des "Verschwindenlassens" erheblich abgenommen. Wurden 2006 noch 187 Entführungen von Memorial registriert, ist die Zahl seit Anfang 2007 bis Mitte September 2007 auf 25 Fälle zurückgegangen. Diese Tatsache wird auch in offiziellen Statistiken bestätigt, was nicht weiter verwundert. Memorial erklärt diese Tatsache damit, dass Präsident Kadyrow seinen Sicherheitskräften, den "Kadyrowzy", die Anweisung gegeben habe, mit den Entführungen aufzuhören. Dies bestätigt die Annahme von Human Rights Watch, nach der seit 2004 aus 2005, diese Gruppe die Hauptverantwortung für Verschleppungen trägt. Die Regierung sieht dies als einen Erfolg ihrer 2004 gestarteten Initiativen zur Verbesserung der Sicherheitslage und Maßnahmen, die das Vorgehen der Truppen nachvollziehbarer machen sollten. Das US State Department berichtet jedoch, dass Menschenrechtsorganisationen davon ausgehen, dass die Angehörigen von verschwundenen Personen aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen keine Anzeige erstatten. So gebe es zahlreiche Vorfälle, bei denen maskierte, bewaffnete Männer in Wohnungen eingebrochen seien und Zivilisten verschleppt hätten.
Der tschetschenische Parlamentspräsident Abdurchachmanow bestätigte am 01.07.2007, dass die Zahl der verschwundenen Personen ursprünglich bei etwa 5.500 gelegen habe, doch habe nach erfolgten Überprüfungen das Schicksal von über 1.000 Personen geklärt werden können. Nach Angaben des tschetschenischen Ombudsmanns Nuchaschijew galten am 11.07.2007 noch 2.700 Personen als offiziell vermisst. Man gehe davon aus, dass viele der vermissten Personen tot und in anonymen Gräbern bestattet worden seien. Um die Identität der Toten klären zu können, soll nach Angaben des tschetschenischen Ombudsmanns Nuchaschijew Präsident Kadyrow im Juli 2007 den Kauf eines Speziallabors angeordnet haben.
Zu Folge von Berichten von Memorial kam es 2007 wiederum zu sog. "Säuberungsaktionen", bekannt als "zatschistka". Im April und Mai 2007 führten sowohl föderale als auch lokale Truppen derartige Kontrollen in Malgobek und in den benachbarten Republiken durch.
Folter bleibt ein drängendes Problem. Sie erfolgt willkürlich und unvorhergesehen, ein Muster ist nicht erkennbar. Auch Präsident Kadyrow hat Mitte März 2007 öffentlich Folter in Tschetschenien zugegeben, allerdings nur durch unter föderaler Kontrolle stehender Sicherheitskräfte. Der Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg kritisierte nach einem Besuch in Tschetschenien Ende Februar/Anfang März 2007 Folter im ORB-2 (Operatives Fahndungsbüro 2, Teil des Föderalen Innenministeriums). Auch Präsident Kadyrow gab Mitte März 2007 öffentlich Folter im ORB-2 zu. Memorial werden weiterhin aktuelle Fälle von Folter sowohl im ORB-2 als auch durch eine spezielle Einheit des tschetschenischen Innenministeriums gemeldet. Wenn auch die Zahl der Verschleppungen und extralegalen Tötungen im letzten Jahr deutlich abgenommen hat, hat sich an deren Stelle eine neue Rechtsverletzung verbreitet - die künstliche Konstruktion von Straftatbeständen, zu denen dann mittels Folter Geständnisse erzwungen werden. Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden nach Erkenntnissen von Memorial regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
Schwere Verbrechen und Vergehen werden auch von Seiten verschiedener Rebellengruppen begangen. Neben den Aufsehen erregenden Terroranschlägen gegen die Zivilbevölkerung (Beslan) werden bei vielen Aktionen gegen russische Sicherheitskräfte Opfer unter der Zivilbevölkerung bewusst in Kauf genommen. Auch werden den Rebellen Exekutionen und Geiselnahmen von Zivilisten in den von ihnen beherrschten Gebieten und Ortschaften vorgeworfen. Außerdem verüben die Rebellen gezielt Anschläge gegen Tschetschenen, die mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw. wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5.7.2007 veranlasste.
Asylländerbericht Russland, 04.09.2007
Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 22.11.2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008
2.2 Rebellen und deren Familienangehörige
Innerhalb der Rebellen ist es zu einer Spaltung in zwei Gruppen gekommen. Während einige Gruppierungen nach wie vor am Ziel der Ausrufung der tschetschenischen Republik Itschkerien festhalten, kämpft die Mehrheit für die Errichtung des im Herbst 2007 durch Dokka Umarow ausgerufenen Emirats und eines islamischen Staates.
Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.
Trotz der Tötung der Separatistenführer Aslan Maschadow im März 2005 und Abdelchalim Saidullajew im Juni 2006 sowie des "Top-Terroristen" Schamil Bassajew im Juli 2006 gibt es laut Schätzungen der lokalen tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin einige hunderte Rebellen in den Bergregionen Tschetscheniens, die vor allem Anschläge auf Sicherheitskräfte verüben. Der russische Armeegeneral Krivonos nannte am 11.05.2007 eine Zahl von noch 300 aktiven Kämpfern. Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist somit noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Sicherheitskräfte gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, wurden auch 2007 fortgesetzt. Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: 10.000-20.000 getötete Zivilisten (Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).
Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in Grosny verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften, sowie zu Anschlägen auf letztere.
Im gesamten Jahr 2007 wurden laut tschetschenischem Innenministerium über 70 Rebellen getötet und 325 verhaftet, 139 Bandenmitglieder haben sich freiwillig ergeben, und die Zahl der Anschläge hat sich um 72% reduziert. Das Innenministerium hat 82 seiner Mitarbeiter verloren.
Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine neue besorgniserregende Entwicklung. .
Nach Informationen von Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA, werden Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt. Es gibt jedoch private Fälle von Blutrache, von der alle männlichen Verwandten betroffen sein können. Frauen, Kinder und ältere Menschen seien davon jedoch ausgenommen. Mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder besonders brutalen Mordes ist auch der Freikauf von der Blutrache möglich.
Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15.06.2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.
"Memorial" kritisierte jedoch, dass wegen der zahlreichen Ausschlussgründe nur diejenigen in den Genuss der Amnestiebestimmungen kommen werden, die "in den Bergen Herbarien angelegt oder Grütze gekocht haben", nicht jedoch Personen, die effektiv an den Kämpfen teilgenommen haben. Zudem drohe selbst Amnestierten eine spätere strafrechtliche Verfolgung, wenn neue Elemente auftauchen. Unabhängige Medien befürchten auch im Hinblick auf Chambijew und andere ehemalige Funktionsträger, dass erneut nur "große Fische" begnadigt und in die staatlichen Strukturen integriert würden, Kleine aber leer ausgingen. Ramzan Kadyrow nutzte die Amnestie, um sich als Garant persönlicher Sicherheit und Zentrum einer tschetschenischen Sammlungsbewegung zu profilieren. Folgerichtig wurde er nach Abschluss der Kampagne auch zum Präsidenten der Teilrepublik ernannt. Solange die ihm unterstellten Truppen jedoch für massive Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden und weiterhin Junge zu den Rebellen in die Wälder treiben, muss bezweifelt werden, dass er dieser Aufgabe gewachsen ist.
Bei dem EURASIL Workshop am 14.10.2008 in Brüssel vertrat die dort anwesende UNHCR-Vetreterin Marciela Daniel die Auffassung, dass sich insgesamt die Sicherheitssituation in Tschetschenien nachhaltig verbessert hat und die Zuerkennung von Asyl, aber auch subsidiärem Schutz nur wegen der Zugehörigkeit zur Tschetschenischen Volksgruppe nicht mehr gerechtfertigt ist.
Besonders schützenswert sind nur mehr folgende Gruppen:
Ein neues UNHCR-Papier, wo diese Auffassungsänderung zum Ausdruck kommt, ist jedoch bisher nicht herausgegeben worden.
Asylländerbericht Russland, 04.09.2007
Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 22.11.2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008
3. Versorgungslage
Die Lebensumstände der Bevölkerung in Tschetschenien haben sich in den letzen Jahren verbessert, in den Nachbarrepubliken jedoch eher verschlechtert. Die EU Kommission unterstützt den Wideraufbau im April 2008 mit 11 Millionen Euro.
Dennoch gibt es insbesondere in der Strom- und Wasserversorgung große Defizite - die Stromversorgung fällt oft aus, Wasser ist zumeist nur an einem Zentralhahn für das gesamte Gebäude verfügbar. Zumindest ebenso problematisch, wenn nicht sogar ein größeres Problem stellt die Müll- und Abwasserentsorgung dar. Allgemein ist die Umweltsituation durch die nicht fachgerechte Lagerung nuklearen Materials und die primitive Form der Gewinnung und Verarbeitung bodennahen Erdöls höchst problematisch.
Lt. UN-Angaben leben über 80% der Tschetschenen unter dem Existenzminimum.
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 13.01.2008
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
E. Maaß, Ein talentierter Diktator, Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins
3.1 Wohnsituation
Mit der Machtübernahme durch Präsident Kadyrow begann eine Wiederaufbauwelle in Tschetschenien. In rasantem Tempo werden vor allem Grosny und andere größere Städte wie Argun und Gudermes erneuert. Häuser und Straßen, insbesondere entlang der Hauptstraßen in Grosny, Strom- und Gasleitungen, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen werden gebaut, auch der Flughafen ist wieder in Betrieb. Hinsichtlich der Frage, ob dabei bloß die Fassaden erneuert wurden oder die Gebäude tatsächlich baulichen Standards entsprechen, gibt es widersprüchliche Berichte. Im Zentrum von Grosny kann die Qualität der Wohnungen jedoch gesichert als gut bezeichnet werden. In den Vororten schreitet der Wiederaufbau langsamer voran, die Menschen leben vor allem in den nicht zerstörten Häusern. Der Bezirk Zavodskoy in Grosny ist jedoch praktisch unbewohnbar, da sich dort eine nunmehr komplett zerstörte Ölfabrik befand. Umso weiter man sich von Grosny entfernt, desto schlechter wird jedoch die Qualität.
Das hauptsächliche Ziel der Behörden ist es, den Bewohnern Tschetscheniens dauerhafte Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und die temporären "Wohnmöglichkeiten" zu schließen. Die Vergabekriterien hinsichtlich der wiederaufgebauten Wohnungen sind nicht ganz klar. Grobe Kriterien stellen der Grad der Zerstörung der bestehenden Wohnmöglichkeit, der Verletzbarkeit des Betroffenen und der regionalen Provinz dar. Die zugeteilten Wohnungen sind jedoch oft zu klein und nicht behindertengerecht adaptiert, was auch für ältere Menschen häufig ein Problem darstellt.
Ein großes Problem stellen Wohnungsmöglichkeiten für junge Familien, die bis dato bei ihren Eltern gelebt haben, dar. Denn diese Personen hatten bisher kein Eigentum und bedürfen deshalb dringend Unterkunft. Darüber hinaus werden soziale Spannungen durch Streitigkeiten um den Wohnungsbesitz zwischen alten Eigentümern, die auf die Wohnung noch einen Anspruch erheben und den neuen Eigentümern, denen die Wohnung zugeteilt wurde, verstärkt.
Durch das Dekret Nr. 404 wurden im Juli 2003 wurden Kompensationszahlungen eingeführt. Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört wurde und die sich dazu entschließen, weiterhin in Tschetschenien zu leben, erhalten 350.000 Rubel. Nach Angaben der föderalen Regierung erhielten bis Ende 2004 39.000 Personen Zahlungen. Auf Grund der steigenden Rohstoffpreise ist diese Zahlung jedoch nicht ausreichend, um ein Haus zu errichten oder eine Wohnung anzukaufen. 2005 wurden jedoch die Zahlungen vorübergehend gestoppt. Es gibt auch zahlreiche Berichte über Korruption in Zusammenhang mit dem Kompensationsprogramm, sodass Familien kaum die vollen Zahlungen erhielten. 30-50% mussten an Mittelsmänner bezahlt werden. In Folge wurden Abubakir Baibatyrov, der für die Kompensationszahlungen Verantwortliche, und ein hoher Beamter, Sultan Isakov, verhaftet und angeklagt. Nunmehr kontrolliert Präsident Kadyrow die Zahlungen, die Staatsanwaltschaft geht nach Berichten von Memorial auch gegen die Korruption vor, wobei die Staatsanwaltschaft selbst jedoch eingesteht, dass es nach wie vor Probleme gebe. Es ist geplant, die Zahlungen 2008 abzuschließen, wobei jedoch noch 18.000 Personen auf Auszahlungen warten.
Neben den Regierungsprogrammen gibt es auch eine große Zahl von Wohnortaufbauprogrammen durch NGOs. Seit 2000 wurden in Tschetschenien cirka 20.000 Häuser durch Unterstützung internationaler Organisationen wiederaufgebaut. Insgesamt bleibt jedoch der Mangel an Wohnraum ein großes Problem.
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
3.2 Nahrungsversorgung
Die Berichte zur Versorgung mit Nahrungsmitteln sind widersprüchlich. Während das Bundesasylamt davon spricht, dass der Bazar in Grosny eröffnet sei und praktisch alles erwerbbar sei und Probleme hinsichtlich des Zugangs zu Nahrungsmitteln nicht bestehen würden, hat das IKRK seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Eröffnung von kleinen Geschäften - zB. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung. Im November 2007 erhielten jedoch noch 15.000 Menschen Lieferungen von Zucker, Öl, Tee, Hygieneartikeln, Bettwäsche und Handtüchern.
Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben.
Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
3.3 Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien ist trotz des anhaltenden Wiederaufbaues hoch (70-80%). Die meisten davon leben unter der Armutsgrenze (2,25 US$/Tag) Die Bautätigkeiten werden nämlich oft ohne schriftliche Verträge mit den Arbeitern durchgeführt. Dies führt dazu, dass Löhne nicht ausbezahlt und Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden, und dass bei Unfällen keine medizinische Versorgung vorhanden ist. Wiederholt kam es deswegen zu Protesten der Arbeiter, z. B. im Juni 2007.
Weitere Jobs finden sich im Bereich des Handels und der öffentlichen Verwaltung, wobei diese Positionen oft nur gegen Schmiergeldzahlungen erreicht werden können. Eine der stabilsten Arten, sein Einkommen zu verdienen, wenn gleich auch sehr unsicher, ist es, einen Job in den pro-russischen, bewaffneten Formationen anzunehmen.
Löhne und Pensionszahlungen sind auch kaum ausreichend, um davon in Würde zu leben. Entgegen offiziellen Berichten unterhalten die Arbeitslosen auch kaum Unterstützung vom Staat.
Präsident Putin kündigte am 23.06.2008 an, bis 2011 im Rahmen eines föderalen Wiederaufbauprogramms zehntausend neue Arbeitsplätze zu schaffen, wofür 3,28 Milliarden Euro zur Verfügung stehen würden. Die Jamestown Foundation berichtete im April 2008, dass Präsident Kadyrow plane, das Hauptaugenmerk des Wiederaufbaues auf die Entwicklung der Wirtschaft (vor allem Industrie und Landwirtschaft) zu legen.
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008
3.4 Medizinische Versorgungssituation
Der Kollaps der medizinischen Versorgung begann sich zu Anfang der 1990er abzuzeichnen. Die beiden Tschetschenienkriege führten schließlich 1996-1999 zu einem völligen Kollaps des Systems.
Der generelle Gesundheitszustand in Tschetschenien ist sehr schlecht. Der hohe Bedarf an ärztlicher Behandlung entsteht zum einen durch tausende Menschen, die nach ihrer Flucht wieder zurückgekehrt sind und unter Kriegsverletzungen leiden. Zum anderen kommt es durch Schießereien, bei Unfällen mit Militärfahrzeugen oder Explosionen von Minen immer noch zu neuen Verletzungen. Auch chronische Lungen-, Nieren- und Herz-Kreislaufleiden sind weit verbreitet, sowie Tuberkulose, um deren Behandlung sich ebenfalls Ärzte ohne Grenzen bemüht. Radioaktive Verstrahlung und deren Folgen sind ein ernstzunehmendes Problem in Tschetschenien (Im Norden und in der Nähe von Vedeno werden illegale Ablagerungsstätten für radioaktives Material vermutet). Gleichzeitig fehlt es an medizinischer Grundversorgung, vor allem im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe, was zu einer hohen Komplikationsrate und Geburt von behinderten Kindern führt.
Lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes sind aber auch in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen - außer solchen, die besonderer "high tech" bedürfen, verfügbar.
Der höchste Level an Gesundheitsversorgung besteht in Grosny. Dort gibt es 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Klinken. Es gibt jedoch nur wenig Spezialisten in der Stadt. Pro 10.000 Einwohner gibt es laut Angaben der Regierung Kadyrow nur 24,2 Ärzte für Primärmedizin. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung. Auch hier muss noch einiges an Zeit und Geld investiert werden, um die Versorgung sicherzustellen. Die Krankenhäuser kämpfen vor allem mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und Medikamenten, aber auch von Versorgungsleistungen, wie Stromversorgung oder Abwasserbeseitigung. Der Standard der verfügbaren Versorgung hängt jedoch sehr stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab, mittlerweile gibt es jedoch - lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes - auch eine funktionierende öffentliche Krankenversicherung, welche von den Arbeitgebern und den Gemeinden finanziert wird.
Ein 2006 ins Leben gerufenes Programm mit dem Titel "Sdorowje" (Gesundheit) trägt mit Renovierungen von Krankenhäusern, Neueröffnungen von medizinischen Einrichtungen, Beschaffung von Ausstattung und Material und Ausbildung von Personal zur Verbesserung der allgemeinen medizinischen Versorgung bei. Laut Angaben der Regierung von Kadyrow wurden 2007 im Rahmen dieses Projekts mehrere hundert Millionen Rubel investiert.
Die internationale Gemeinschaft unterstützt Programme, die die Wiederherstellung der Gesundheitsversorgung vorantreiben sollen (dazu näher Inter-Agency Transitional Workplan for the North Caucasus). Die EU, WHO Europa und UNICEF haben 2007 12,7 Millionen Euro in Projekte auf dem Gesundheits- und Ausbildungssektor investiert. Das IKRK stellte seine finanzielle Unterstützung 2008 ein, da diese weitestgehend von der föderalen und lokalen Regierung übernommen wurde. Schulungsmaßnahmen und Hilfsleistungen an das Orthopädiezentrum in Grosny werden jedoch nach wie vor fortgesetzt. Zahlreiche andere NGOs sind in Tschetschenien aktiv. Auch wenn sich die Lage bessert, bleibt der Gesundheitsstandard in Tschetschenien noch immer hinter dem der Russischen Föderation zurück.
Aufgrund der mangelnden Ausstattung ist es üblich, im Falle der Notwendigkeit einer Operation auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation (Sochi, Rostov oder Moskau) auszuweichen - in Tschetschenien selbst fehlt es noch an Infrastruktur, Ausrüstung und Spezialisten. So wurden in den ersten Monaten von 2006 in Rostov
1.263 Tschetschenen wegen Krebs behandelt.
Die Verschreibung von Medikamenten ist in Russland, wie auch in Osteuropa, populär. Es besteht daher eine hohe Nachfrage, die Medikamente, welche nicht selten abgelaufen sind, teuer machen.
Im Herbst 2007 wurde in Grosny angesichts der steigenden AIDS-Rate ein Zentrum für Prävention und Kontrolle von AIDS eröffnet. Die Verbreitung von HIV erfolgt vor allem über den Gebrauch von infizierten Spritzen, denn mehr als die Hälfte der HIV-Infizierten sind drogensüchtig. Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, läuft auch ein Programm zur Bekämpfung von Alkohol- und Drogensucht, in dessen Rahmen Ende 2007 mit Unterstützung der WHO eine Entzugsklinik in Grosny eröffnet wurde, an der 2000 Menschen als drogenabhängig registriert sind. Angesichts der gesellschaftlichen Tabuisierung des Gebrauchs von Drogen könnte allerdings die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher sein.
Fast alle intern Vertriebenen leiden laut Ärzte ohne Grenzen außerdem unter Angstzuständen, Depressionen und/oder Schlaflosigkeit und benötigen dringend psychologische Betreuung, die in Tschetschenien derzeit, mit Ausnahme der Opfer der Vorfälle in Beslan, nicht vorhanden sei. 2007 errichtete jedoch das Danish Refugee Council vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny. Nach Informationen von Fiona Corrigan, Schweizer Bundesamt für Migration, sollte es an jeder Schule einen psychologischen Dienst für Kinder geben. Dieser wird jedoch nach ihrem Wissensstand nur an einer Schule in Grosny angeboten.
Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Asylländerbericht Russland, 04.09.2007
Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 13.01.2008
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Auskunft Rotes Kreuz Moskau vom 16.09.2008
3.5 Rückkehrer
Im Dezember 2007 wandte sich Präsident Kadyrow mit einer Ansprache an die im Ausland lebenden Tschetschenen und rief sie zur Achtung ihrer eigenen Gesetze und Kultur, aber auch zu Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten auf. Zur Ergänzung wurden an Dutzende tschetschenische Gemeinschaften inner- und außerhalb der Russischen Föderation DVDs, Videos, Fotos und ähnliche Materialien verschickt, die über die positiven Entwicklungen der letzten Jahre informieren sollten. Um seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, verspricht der Präsident, alles in seiner Macht stehende zu tun, um ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Er hebt besonders die fortgeschrittenen Renovierungen der Städte und Dörfer, den Bau von Moscheen, die Einrichtung von Krankenhäusern und die Wiederbelebung des Bildungssektors hervor.
Tatsächlich ist eine Rückkehr nach Tschetschenien aber mit ernsthaften Problemen verbunden. Neben Personen, die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geklagt haben, ziehen nach Informationen von UNHCR vor allem Rückkehrende aus dem Ausland bei ihrer Wiedereinreise an der Grenze automatisch die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes FSB auf sich. Sie werden oft verdächtigt, während ihrer Abwesenheit die Rebellen unterstützt oder im Ausland ein Vermögen angehäuft zu haben, wodurch sie zu Opfern von Erpressung werden. Es gibt keine gesicherten Berichte, ob Rückkehrer verfolgt werden. Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA, spricht jedoch davon, dass (freiwillig) Zurückkehrende nicht verfolgt werden und froh seien, dass sie zurückgekommen seien.
Durch die Tschetschenisierung des Konflikts, d. h. die Übertragung der Macht auf Kadyrow und sein Regime, geht die Gewalt weniger von föderativen, sondern überwiegend von den tschetschenischen Behörden aus. Diese stehen mit dem russischen Verteidigungs- und Innenministerium, inklusive FSB, in Verbindung und haben Zugang zu deren Daten, kennen aber auch die relativ kleine Bevölkerung Tschetscheniens sehr gut. Somit ist es deutlich schwieriger geworden, den Machthabenden zu entrinnen.
Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien
Asylländerbericht Russland, 04.09.2007
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
4. Frauen und Kinder
Die Situation von alleinstehenden Frauen, die Kinder zu versorgen haben, ist schwierig. Berichten von UNHCR zu Folge vertrauen alleinstehende Frauen vor allem auf den Schutz ihrer Familie. Nach einer Scheidung bzw. dem Tod des Gatten kehren Frauen wieder zu ihrer Familie zurück, wodurch jedoch ein normales Leben nicht gewährleistet wird. Die Moskauer Helsinki Gruppe berichtet davon, dass physisch und psychisch traumatisierte Frauen, die ihre Männer verloren haben, nicht selten entgegen den muslimischen und wajnachischen Traditionen ihrem Schicksal überlassen werden.
Teilweise werden Frauen von Verwandten neuerlich verheiratet, wobei sie jedoch als Bräute zweiter Klasse gelten. Berichten des Online-Service Prague Watchdog zu Folge ist es auch zu einem Anstieg der Polygamie auf Grund des Mangels an Männern in der tschetschenischen Bevölkerung gekommen.
Mangels Arbeitsplätzen sind Frauen enorm von humanitärer Hilfe, Beihilfen und Pensionen und letztlich vor allem von einem funktionierenden Netz familiärer Bindungen abhängig. Teilweise erhalten Tschetscheninnen jedoch keine staatliche Unterstützung, da sie an bürokratischen Hürden scheitern. Selbst wenn die zustehende Pension und das Kindergeld ausbezahlt werden, ist ein Leben davon nicht möglich. Frauen benötigen daher Arbeit, wobei die insgesamt wirtschaftlich angespannte Lage beachtet werden muss. Accord berichtet von der Eröffnung eines Zentrums für Familien- und Kinderbeihilfe in Gudermes am 31.05.2005 sowie von der Errichtung von sieben Sozialhilfezentren für Familien und Kinder im Februar 2007. Laut Magomed Wachajew, Minister für Arbeit und Soziales in Tschetschenien, sei die Republik 2007 erstmals in das föderale Unterstützungsprogramm für einkommensschwache Familien eingebunden worden. Die Höhe der Unterstützung werde nach Bedarf festgelegt, betrage durchschnittlich cirka 14 Rubel. Kinderbeihilfe wird nach dem russischen Gesetz für Kinder unter 16, bei Studenten bis 18, ausbezahlt, die im Haushalt ihrer Eltern leben.
Ehestreitigkeiten als auch um das Sorgerecht der Kinder in Folge einer Scheidung werden traditioneller Weise durch den Ältesten Rat gelöst. Die Anrufung des Gerichts ist eher selten. Während die Kinder traditionell beim Vater verbleiben, ist es die Praxis der Gerichte, die Kinder der Mutter zu überlassen.
Das russische Strafrecht kennt den Tatbestand der Vergewaltigung und unterscheidet dabei nicht zwischen Vergewaltigung während aufrechter Ehe und anderen Fällen. Es gibt keine rechtliche Definition für häusliche Gewalt, sexuelle Belästigung ist nicht strafbar. Obwohl häusliche Gewalt ein großes Problem darstellt, spielte sie in der öffentlichen Wahrnehmung jedoch kaum eine Rolle. Nach einem auf einer Fact-Finding-Mission beruhenden Bericht der UN-Menschenrechtskommission sind patriarchale Normen und die Bewahrung der Ehre der Familie im tschetschenischen Denken traditionell fest verankert. In Tschetschenien ist die "Lösung" des Problems die Ehe zwischen Täter und Opfer. Über häusliche und sexuelle Gewalt zu sprechen, sei tabu.
Frauen berichteten gegenüber Vertreterinnen internationaler Hilfsorganisationen von Vergewaltigungen seitens russischer Soldaten bei der Eroberung von Ortschaften. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten für 2007 weiterhin von extralegalen Tötungen der Zivilbevölkerung während Operationen der Sicherheitskräfte. So sollen nach Angaben von Memorial am 24.03.2007 Militärangehörige auf drei Frauen in Urduchaja, Gebiet Schatoi geschossen haben, von denen eine ums Leben gekommen sein soll, während die beiden anderen schwer verletzt worden seien.
Nach offiziellen Angaben gibt es in Tschetschenien 458 Schulen, wovon sich 356 in ländlichen Gebieten befinden. Es gibt 19 weiterbildende Schulen und in Grosny 3 öffentliche Universitäten - staatliche Universität, pädagogisches Institut, und das nach Professor Millonshchikov benannte Grosny Ölinstitut - sowie zwei private Universitäten - das Open Humanitarian Institute und das tschetschenische Institut für Wirtschaft und Management.
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich, findet jedoch unter schwierigen Bedingungen statt. Laut Angaben der UNO unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer, was ungefähr dem Vorkriegsniveau entspricht, doch findet der Unterricht in 152 Schulen weiterhin in provisorischen Unterkünften statt. Schüler in manchen Bezirken besitzen nur ca. 10% der benötigten Schulbücher. Zum 31.07.2007 besuchten laut Angaben von UNICEF 214.175 Kinder den Unterricht.
Accord Auskunft vom 05.09.2007 zur Situation von geschiedenen und vom Ehemann getrennten Frauen; mögliche Reaktionen seitens des Mannes, der Familie, der Gesellschaft; Gewalt gegen Frauen und Schutzmöglichkeiten
Accord Auskunft vom 30.08.2007 zu Frage, ob es staatliche Unterstützungen für Halbwaisen und Witwen und Notstandshilfe oder vergleichbare Sozialleistungen in der RF gibt und ob die Ausbezahlung auch in Tschetschenien erfolgt
Asylländerbericht Russland, 04.09.2007
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008
5. Innerstaatliche Fluchtalternative
Außerhalb der tschetschenischen Republik ist die Registrierung von Tschetschenen immer ein großes Problem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments, insbesondere gegen Tschetschenen und andere Kaukasier haben in den letzten Jahren zugenommen. Menschenrechtsorganisationen weisen immer wieder darauf hin, dass Personen "fremdländischen Aussehens" Opfer von Misshandlungen und Folter durch Polizei und Untersuchungsbehören werden.
Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften in der russischen Teilrepublik Inguschetien sind unter allen Aspekten schwierig. Inguschetien und das russische Katastrophenschutzministerium können nur ein Mindestmaß an humanitärer Hilfe leisten und sind mit der Versorgung der Flüchtlinge überfordert. Hinzu kommt die sich in Inguschetien im Vergleich zu den letzten Jahren rapide verschlechternde Sicherheitslage. Zwar richten sich die meisten Angriffe auf Sicherheitskräfte, doch berichtet UNHCR von Übergriffen auf Arbeitsmigranten in Inguschetien. Die Situation in Dagestan ist ebenso schlimm, sodass in diesen beiden Nachbarrepubliken nach Einschätzung des UNHCR nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden kann.
Die Lage der Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation hat sich nicht verbessert. Insgesamt sind Tschetschenen in der gesamten russischen Föderation Ziel diskriminierender Praktiken der Behörden (einschl. Festnahmen ohne Grund, Strafverfahren aufgrund fingierter Beweise etc.) und haben weiterhin Schwierigkeiten eine Wohnortregistrierung außerhalb Tschetscheniens auf legalem Weg zu erreichen. Die Russische Regierung benützt nach wie vor ihre eigene Definition der "Zwangsmigranten", anstelle des UNO-Begriffs IDP. Ersterer muss von einer Region der Föderation in eine andere migriert sein, womit alle innerhalb von Tschetschenien Vertriebenen ausgeschlossen sind. Außerdem gehören Opfer von Menschenrechtsverletzungen, von Übergriffen durch Sicherheitskräfte, etc. nicht zu den "Zwangsmigranten". Russland hat bisher 13.000 ethnische Russen, Armenier und Juden aus Tschetschenien als "Zwangsmigranten" anerkannt. Ethnischen Tschetschenen wird dieser Status jedoch systematisch verweigert. Nur "Zwangsmigranten" können jedoch legal arbeiten oder Grundstücke erwerben und nur sie haben Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen, sowie zu Altersrenten.
Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Art 55 der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert, indem ihnen oft die Niederlassung verweigert wird. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Artikel 55, der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert, indem ihnen oft die Niederlassung verweigert wird. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.
In den Regionen Moskau, Krasnador und Kabardino-Balkaria bestehen überdies (verfassungswidrige) Gesetze, die die Freiheit der Wohnsitzwahl beschränken. Nach einem Bericht des russischen Generalbevollmächtigten für Menschenrechte, Oleg Mironov, vom 15.9.2000, war die Ankunft aus einer anderen Region bzw einem anderen Staat ohne vorangehende Bindung an die Region, in der sich der Betroffene nunmehr niederlassen will, einer der häufigsten Gründe, die Registrierung zu versagen.
Svetlana Gannuskina, die Leiterin der Organisation "Migration und Recht" und Mitglied von "Memorial", kommt deshalb in ihrem jüngsten Bericht wiederholt zum Schluss: "In der Tschetschenischen Republik gibt es keinen minimalen Schutz für die Bewohner. Für aus Tschetschenien stammende Menschen gibt es in Russland keine inländische Fluchtalternative. [...] Ich bin davon überzeugt, dass jeder aus Russland kommende Tschetschene die Voraussetzung zur Gewährung des Flüchtlingsstatus nach Artikel 1 der Konvention der UNO von 1951 hat, da er in Russland nicht vor Diskriminierung und Willkür geschützt wird".
UNHCR lehnt nach wie vor generell eine inländische Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation ab. (Joe Hegenauer, Tschetschenien Workshop von ACCORD, Wien, 18.10.2007 aber auch Marciela Daniel, EURASIL Workshop, Brüssel, 14.10.2008)
Die Ausstellung von Registrierungsdokumenten ist oftmals (auch für Nicht-Tschetschenen) nur gegen Bestechung möglich. Allgemein wurde die Informationslage über diese Frage (Lebensbedingungen von Tschetschenen in anderen Teilen der Russische Föderation) als nicht ausreichend angesehen.
Der Umstand, dass zahlreiche Tschetschenen bei der Flucht aus der Heimat vor 1997 ihre Rentenberechtigungsscheine nicht mitgenommen haben, berauben praktisch alle Rentner und Invaliden aus Tschetschenien der Möglichkeit, ihre Rente ausbezahlt zu bekommen.
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritten Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt nicht gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).
Accord Auskunft vom 13.09.2005 zur Situation von Tschetschenen außerhalb des Nordkaukasus
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 22.11..2008
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part II, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch zwei, Februar 2008
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008
Laut UNHCR. Bericht vom 07.04.2009 (Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien) betreffen die für eine Einschätzung der Situation bedeutsamen Entwicklungen in Tschetschenien vor allem den signifikanten Rückgang militärischer Aktivitäten, sowohl was deren Intensität als auch deren Umfang betrifft, sowie die allgemeine Sicherheitslage.Groß angelegte Militäraktionen wurden beendet, die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen ist über die Jahre hinweg deutlich gesunken und der allgemeine Umfang sowie die Intensität des Konfliktes sind rückläufig. Die fortgesetzten Kämpfe beschränken sich hauptsächlich auf die spärlich bevölkerte Bergregion im Süden Tschetscheniens und können nicht mehr als wahllos bezeichnet werden. Die noch stattfindenden militärischen Aktivitäten führen zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung. Die Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage verbunden mit den bereits erfolgten und laufenden föderalen und lokalen Wiederaufbauprogrammen ermöglichte die Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Häuser. Auch wenn die Zahl der Binnenvertriebenen nach wie vor sehr hoch ist (79.000), schätzt UNHCR, dass seit dem Jahr 2002 Zehntausende nach Hause zurückkehren konnten.
Es kommt jedoch nach wie vor zu militärischen Zwischenfällen, ebenso gibt es Menschenrechtsverletzungen, die die persönliche Sicherheit sowie die Rechte Einzelner gefährden. Insbesondere Mitglieder illegaler bewaffneter Verbände und deren Verwandte, politische Gegner der föderalen oder tschetschenischen Behörden, Menschenrechtsaktivisten, Personen, die offizielle Positionen in der Administration des früheren Präsidenten Aslan Maskhadov innehatten, Personen, die Beschwerden bei regionalen oder internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben, und unter besonderen Umständen auch Frauen und Kinder äußern Bedenken im Hinblick auf ihre Sicherheit und ihre Rechte.
UNHCR empfiehlt nun nicht mehr, dass Asylanträge von Tschetschenen auf der Grundlage geprüft werden sollen, dass eine Situation "weitverbreiteter und schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bzw. Verletzungen des humanitären Völkerrechts" in Tschetschenien vorherrsche.
Da es nach wie vor zu Menschenrechtsverletzungen kommt, die zu wohlbegründeten Anträgen von Tschetschenen auf internationalen Schutz führen können, sollten diese Anträge nach Auffassung des UNHCR weiterhin ordnungsgemäß entgegengenommen und in einem fairen und effizienten Asylverfahren unter Anwendung der Flüchtlingsdefinition gemäß Artikel 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention in jedem Einzelfall eingehend geprüft werden.
Die Frage der internen Flucht- oder Schutzalternative, sollte in jedem Einzelfall anhand der Kriterien für Relevanz und Zumutbarkeit einer möglichen Schutzalternative und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des jeweiligen Falles geprüft werden. Nach Einschätzung von UNHCR besteht allerdings eine interne (Fluchtoder) Schutzalternative für tschetschenische Asylsuchende, die vor Verfolgung im Sinne von Artikel 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention fliehen, weder innerhalb von Tschetschenien noch in anderen Regionen der Russischen Föderation.
Wenn in einem fairen und vollständigen Verfahren auch nach Erschöpfung der verfügbaren Rechtsmittel festgestellt wurde, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht schutzbedürftig im Sinne von Artikel 1 A (2) der Genfer Flüchtlingskonvention ist, diese Person jedoch anderen Schutzbedarf darlegen kann, für den die Gewährung komplementärer Schutzformen angemessen wäre oder menschenrechtliche Verpflichtungen bestehen könnten, sollten dieser Bedarf und angemessene Lösungen entsprechend geprüft werden.
Aus der Sicht von UNHCR steht fest, dass Tschetschenen, die bereits als Flüchtlinge anerkannt wurden, unabhängig davon ob auf Prima-Facie-Basis oder nach Durchführung eines Asylverfahrens, gegenwärtig ihren Status behalten sollten. Folglich sollte jegliche Rückkehr solcher Flüchtlinge in die Russische Föderation ausschließlich und vollständig freiwillig erfolgen. Eine Überprüfung des Flüchtlingsstatus im Einzelfall sollte nur erfolgen, wenn ein ursprünglich zu Unrecht gewährter Status zurückgenommen werden soll, ein Widerruf aus Gründen des Artikel 1 F (a) oder (c) der Genfer Flüchtlingskonvention geprüft wird oder eine Beendigung auf der Grundlage von Artikel 1 C (1-4) der Genfer Flüchtlingskonvention in Frage kommt.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin beruhen auf der Vorlage des unbedenklichen, zum Nachweis der Identität geeigneten Dokumentes der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren:
Russischer Inlandspass
Der in Tschetschenien bestehende Familienbezug ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vom 19.05.2009.
Die im Vorfeld zugesandten Länderberichte wurden im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit der Beschwerdeführerin erörtert und hat sie diesbezüglich keine Stellungnahme eingebracht.
Bezüglich der geltend gemachten Fluchtgründe und ihrer Glaubhaftigkeit ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Fremden selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Für die Glaubhaftmachung sind insbesondere folgende Faktoren ausschlaggebend:
dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren,
dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde,
dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
dass der Antragsteller internationalen Schutz (bzw. Asyl) zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
In diesem Zusammenhang sei seitens des Asylgerichtshofes ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen die Wichtigkeit des seitens des zur Entscheidung berufenen Organes im Rahmen der Berufungsverhandlung vom Berufungswerber (hier: Beschwerdeführer) persönlich gewonnen Eindruckes betont hat. (Vgl. hiezu etwa E VwGH 24.6.1999, 98/20/0435).
In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidung des VwGH vom 11.11.1997, 97/01/0256, verwiesen, wonach zwar für eine Glaubhaftmachung im Gegensatz zu einer Beweisführung der Nachweis der Wahrscheinlichkeit ausreicht, die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründen die gegenteiligen Gründe aber jedenfalls überwiegen müssen, wobei der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Weiters geht auch der VwGH davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH v. 07.06.2000, 2000/01/0250).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist in vielerlei Hinsicht massiv widersprüchlich. Einerseits ist es nicht einmal annähernd stringent mit den Ausführungen vor der ersten Instanz, andererseits verstricken sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann innerhalb der mündlichen Beschwerdeverhandlung in eminente Widersprüche. Aus den im Folgenden dargelegten Widersprüchen wird offenkundig, dass die Fluchtgeschichte ein mit ihrem Ehemann abgesprochenes Konstrukt ist, die nur den Schluss zulässt, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen konnte, sondern die Verfolgungssituation lediglich erfunden hat, um ihrem Asylgesuch zum vermeintlichen Erfolg zu verhelfen:
1.) Datum und Umfang der Inhaftierung des Ehemannes der Beschwerdeführerin
Wurde vor dem Bundesasylamt seitens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes noch übereinstimmend die Inhaftierung des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit XXXX sowie die Anhaltung des Ehemannes der Beschwerdeführerin in XXXX mit zwei Wochen datiert (AS 65), gab der Ehemann der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf konkrete Nachfrage an, er glaube, die Verhaftung sei im Jahr 2000 gewesen und ordnete die Inhaftierung - nachdem vom vorsitzenden Richter nochmals nachgehakt wurde - im Sommer 2000 ein (Seite 6 der Verhandlungsniederschrift). Auf entsprechenden Vorhalt, dass er vor der ersten Instanz ein anderen Datum genannt habe (AS 65), entgegnete der Ehemann der Beschwerdeführerin nachdenklich, er wolle nicht lügen, woraufhin der vorsitzende Richter nochmals die Frage an den Ehemann der Beschwerdeführerin richtete, ob er nun in Haft gewesen sei. Bejahend schilderte der Ehemann der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiters, dass er für 3 oder 4 Tage inhaftiert gewesen sei. Erst einige Fragen später, nachdem der vorsitzende Richter den Ehemann der Beschwerdeführerin nochmals auf den zeitlichen Widerspruch hinsichtlich seiner Inhaftierung aufmerksam machte und ihm das vor der ersten Instanz behauptete Datum nannte, meinte der Ehemann der Beschwerdeführerin, sich nunmehr erinnern zu können und ordnete seine Inhaftierung im Winter ein, woraufhin er sich noch rechtfertigend an den vorsitzenden Richter wandte und behauptete, wenn dieser sage, dies sei im Jahr 2002 gewesen, dann werde es schon stimmen (Seite 8 der Verhandlungsniederschrift). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass auch die Beschwerdeführerin auf konkrete Nachfrage die Inhaftierung des Ehemannes im Jahr 2000 einordnete und auf Vorhalt des zeitlichen Widerspruches ausweichend reagierte und einwendete, sich nicht mehr an alles erinnern zu können. Die Frage, wie lange ihr Ehemann inhaftiert gewesen sei, beantwortete sie wiederum zögerlich und nach längerem Nachdenken mit zwei Wochen (Seite 15 der Verhandlungsniederschrift).Wurde vor dem Bundesasylamt seitens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes noch übereinstimmend die Inhaftierung des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit römisch 40 sowie die Anhaltung des Ehemannes der Beschwerdeführerin in römisch 40 mit zwei Wochen datiert (AS 65), gab der Ehemann der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf konkrete Nachfrage an, er glaube, die Verhaftung sei im Jahr 2000 gewesen und ordnete die Inhaftierung - nachdem vom vorsitzenden Richter nochmals nachgehakt wurde - im Sommer 2000 ein (Seite 6 der Verhandlungsniederschrift). Auf entsprechenden Vorhalt, dass er vor der ersten Instanz ein anderen Datum genannt habe (AS 65), entgegnete der Ehemann der Beschwerdeführerin nachdenklich, er wolle nicht lügen, woraufhin der vorsitzende Richter nochmals die Frage an den Ehemann der Beschwerdeführerin richtete, ob er nun in Haft gewesen sei. Bejahend schilderte der Ehemann der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiters, dass er für 3 oder 4 Tage inhaftiert gewesen sei. Erst einige Fragen später, nachdem der vorsitzende Richter den Ehemann der Beschwerdeführerin nochmals auf den zeitlichen Widerspruch hinsichtlich seiner Inhaftierung aufmerksam machte und ihm das vor der ersten Instanz behauptete Datum nannte, meinte der Ehemann der Beschwerdeführerin, sich nunmehr erinnern zu können und ordnete seine Inhaftierung im Winter ein, woraufhin er sich noch rechtfertigend an den vorsitzenden Richter wandte und behauptete, wenn dieser sage, dies sei im Jahr 2002 gewesen, dann werde es schon stimmen (Seite 8 der Verhandlungsniederschrift). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass auch die Beschwerdeführerin auf konkrete Nachfrage die Inhaftierung des Ehemannes im Jahr 2000 einordnete und auf Vorhalt des zeitlichen Widerspruches ausweichend reagierte und einwendete, sich nicht mehr an alles erinnern zu können. Die Frage, wie lange ihr Ehemann inhaftiert gewesen sei, beantwortete sie wiederum zögerlich und nach längerem Nachdenken mit zwei Wochen (Seite 15 der Verhandlungsniederschrift).
Weitere Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben rief der Ehemann der Beschwerdeführerin auch durch seine Schilderungen hinsichtlich der behaupteten Übergriffe hervor: Während er vor dem Bundesasylamt noch dezidiert zu Protokoll gab, immer wieder verhört und geschlagen worden zu sein (AS 65) und in einer weiteren Einvernahme sogar auf seine Narben aufmerksam machte (AS 105), gab er diesbezüglich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung - konkret nach seinen Verletzungen befragt - an, "man habe ihm nur ein paar Schläge versetzt, er sei aber nicht schwer misshandelt worden" (Seite 8 der Verhandlungsniederschrift).
Überaus vage, abstrakt und allgemein gehalten blieben auch die Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin bezüglich seines Aufenthalts im Gefängnis in XXXX. Selbst als der vorsitzende Richter den Ehemann der Beschwerdeführerin nochmals aufforderte, über sein Erlebtes in XXXX zu berichten, gab er an, er sei dort alleine in eine Art Grube geschmissen worden, dies sei natürlich nicht wie in einem Sanatorium gewesen (Seite 8 der Verhandlungsniederschrift). Darüber hinaus erstaunt, dass er laut seinen Schilderungen den russischen Soldaten gesagt habe, man solle ihn in Ruhe lassen, er werde auf jeden Fall Geld bezahlen, woraufhin er mit der Auflage, dass er Geld bringen müsse, wieder freigelassen worden sei. Irgendwelche lebensnahen und konkreten Eindrücke der (behaupteten) Anhaltung in XXXX konnte der Ehemann der Beschwerdeführerin jedoch nicht wiedergeben, obwohl auch für den Ehemann der Beschwerdeführerin erkennbar gewesen sein muss, dass seine Angaben weitere Fragen aufwarfen und einer Klarstellung bedurft hätten.Überaus vage, abstrakt und allgemein gehalten blieben auch die Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin bezüglich seines Aufenthalts im Gefängnis in römisch 40 . Selbst als der vorsitzende Richter den Ehemann der Beschwerdeführerin nochmals aufforderte, über sein Erlebtes in römisch 40 zu berichten, gab er an, er sei dort alleine in eine Art Grube geschmissen worden, dies sei natürlich nicht wie in einem Sanatorium gewesen (Seite 8 der Verhandlungsniederschrift). Darüber hinaus erstaunt, dass er laut seinen Schilderungen den russischen Soldaten gesagt habe, man solle ihn in Ruhe lassen, er werde auf jeden Fall Geld bezahlen, woraufhin er mit der Auflage, dass er Geld bringen müsse, wieder freigelassen worden sei. Irgendwelche lebensnahen und konkreten Eindrücke der (behaupteten) Anhaltung in römisch 40 konnte der Ehemann der Beschwerdeführerin jedoch nicht wiedergeben, obwohl auch für den Ehemann der Beschwerdeführerin erkennbar gewesen sein muss, dass seine Angaben weitere Fragen aufwarfen und einer Klarstellung bedurft hätten.
2.) Bezahlung des Lösegeldes
Auch die behauptete Bezahlung des Lösegeldes durch den Vater des Ehemannes der Beschwerdeführerin basierte auf widersprüchlichen Angaben: Während die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann vor dem Bundesasylamt die Summe des geforderten Lösegeldes für die Freilassung noch mit US $ 1000 festhielten (AS 65), gab der Ehemann der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung einen Betrag von US $ 6000 an. Wiederum vom vorsitzenden Richter darauf aufmerksam gemacht, dass er vor der ersten Instanz einen völlig anderen Betrag genannt habe, entgegnete der Ehemann der Beschwerdeführerin lapidar, nicht zu wissen, was dort aufgeschrieben worden sei und verwies auf seine Beschwerde, wo dies so ähnlich sei (Seite 6 und 9 der Verhandlungsniederschrift). Als der vorsitzende Richter den Ehemann der Beschwerdeführerin nochmals mit der Tatsache konfrontierte, dass er jenen Betrag von US $ 1000 nicht nur in der ersten Einvernahme sondern auch in der folgenden Einvernahme genannt habe (AS 103), schwieg der Ehemann der Beschwerdeführerin. Hingegen gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederum einen Betrag von US $ 1000 an und führte erklärend dazu aus, der Schwiegervater habe gesagt, man solle US $ 1000 sammeln (Seite 15 der Verhandlungsniederschrift).
Widersprüchlich blieb auch die Angabe des Ehemannes der Beschwerdeführerin hinsichtlich weiterer Forderungen durch die russischen Soldaten. Denn während er vor dem Bundesasylamt noch ins Treffen führte, es sei außer der Bezahlung des Lösegeldes auch die Übergabe von zwei Maschinengewehren gefordert worden (AS 105), reagierte er auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung erstaunt und verwies nur auf die Lösegeldforderung (Seite 10 der Verhandlungsniederschrift).
3.) Verrat des Ehemannes der Beschwerdeführerin durch einen Dorfbewohner
Auch hinsichtlich des behaupteten Verrats blieben die Schilderungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht stringent: So behauptete der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.10.2004, dass er von einer Person namens XXXX, die noch immer in seinem Dorf lebe, verraten worden sei, da jene Person den Russen mitgeteilt habe, dass er Widerstandskämpfer unterstützt habe und führte diesbezüglich sogar weiters aus, sogar die Russen hätten seinem Vater erzählt, dass er von jener Person verraten worden sei (AS 105). Umso mehr erstaunt, als der Ehemann der Beschwerdeführerin auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob er von jemand verraten worden sei, mit Verwunderung reagierte und die Gegenfrage, Zuhause? an den zuständigen Senat richtete und nach einiger Zeit ins Treffen führte, dass es in seinem Heimatland doch überall Verräter gebe (Seite 9 der Verhandlungsniederschrift). Ob dieser ausweichenden Antwort entnommen werden könne, dass er nicht verraten worden sei, ließ den Ehemann der Beschwerdeführerin auf die (angebliche) Liste verweisen, woraufhin er meinte, er müsse wohl verraten worden sein. Diesbezüglich nochmals vom vorsitzenden Richter nachgehakt, wer ihn denn nun verraten habe, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin zögerlich und (nach längerer Denkpause) an, es sei ein Mann aus dem Dorf gewesen. Auf die Frage, wie er den geheißen habe, reagierte der Ehemann der Beschwerdeführerin nachdenklich und gab zögerlich an, er glaube, er habe XXXX oder so geheißen. Als ihn der vorsitzende Richter auf den Widerspruch aufmerksam machte und ihm mitteilte, dass er vor der ersten Instanz einen XXXX genannt habe, nickte der Ehemann der Beschwerdeführerin schweigend (Seite 9 der Verhandlungsniederschrift).Auch hinsichtlich des behaupteten Verrats blieben die Schilderungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht stringent: So behauptete der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.10.2004, dass er von einer Person namens römisch 40 , die noch immer in seinem Dorf lebe, verraten worden sei, da jene Person den Russen mitgeteilt habe, dass er Widerstandskämpfer unterstützt habe und führte diesbezüglich sogar weiters aus, sogar die Russen hätten seinem Vater erzählt, dass er von jener Person verraten worden sei (AS 105). Umso mehr erstaunt, als der Ehemann der Beschwerdeführerin auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob er von jemand verraten worden sei, mit Verwunderung reagierte und die Gegenfrage, Zuhause? an den zuständigen Senat richtete und nach einiger Zeit ins Treffen führte, dass es in seinem Heimatland doch überall Verräter gebe (Seite 9 der Verhandlungsniederschrift). Ob dieser ausweichenden Antwort entnommen werden könne, dass er nicht verraten worden sei, ließ den Ehemann der Beschwerdeführerin auf die (angebliche) Liste verweisen, woraufhin er meinte, er müsse wohl verraten worden sein. Diesbezüglich nochmals vom vorsitzenden Richter nachgehakt, wer ihn denn nun verraten habe, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin zögerlich und (nach längerer Denkpause) an, es sei ein Mann aus dem Dorf gewesen. Auf die Frage, wie er den geheißen habe, reagierte der Ehemann der Beschwerdeführerin nachdenklich und gab zögerlich an, er glaube, er habe römisch 40 oder so geheißen. Als ihn der vorsitzende Richter auf den Widerspruch aufmerksam machte und ihm mitteilte, dass er vor der ersten Instanz einen römisch 40 genannt habe, nickte der Ehemann der Beschwerdeführerin schweigend (Seite 9 der Verhandlungsniederschrift).
Weitere Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben riefen auch die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich des behaupteten Verräters hervor: So gab sie - auf konkrete Befragung, ob ihr Ehemann von jemandem verraten worden sei - an, ihr Ehemann habe nicht so ausführlich darüber sprechen wollen, aber es habe nach einem Verrat ausgesehen, woraufhin sie - nach nochmaligen nachhaken - bestätigte, dass der (angebliche) Verräter aus dem Dorf gewesen sei. Vor diesem Hintergrund erscheint es jedoch vorderhand nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann nicht über den Verräter informiert worden sein soll, denn wäre jene Person doch auch für sie selbst und für die gemeinsamen Kinder eine Gefahr gewesen.
4.) Unterstützung der Widerstandskämpfer
Während der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.05.2004 sowie in der Beschwerdeschrift vom 23.03.2005 noch dezidiert ausgeführt hatte, dass er nicht nur finanziell und mit Lebensmittel geholfen habe, sondern auch verletzte tschetschenische Soldaten bei sich aufgenommen habe (AS 65, 165), reduzierte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung seine Hilfsleistungen lediglich auf seine finanziellen Leistungen sowie auf seine Unterstützung mit Lebensmittel. Selbst als der vorsitzende Richter diesbezüglich nochmals nachfragte, verneinte der Ehemann der Beschwerdeführerin weitere Leistungen, woraufhin der vorsitzende Richter die Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt wiederholte, wonach er verwundete Kämpfer bei sich aufgenommen habe, worauf der Ehemann der Beschwerdeführerin völlig verwundert reagierte und zur Antwort gab: "Wo sollen die übernachtet haben?" Erklärend schilderte der Ehemann der Beschwerdeführerin, dass er lediglich verwundete Kämpfer transportiert habe und wenn Verwundete in der Nacht gebracht worden seien, dann hätten sie bis in die Früh zugewartet, weil es die Polizeisperrstunde gegeben habe (Seite 10 der Verhandlungsniederschrift). Hingegen beantwortete die Beschwerdeführerin die konkrete Frage, ob ihr Ehemann Verwundete transportiert habe, mit einem bestimmten "Nein" und gab auch auf weitere Befragung, ob ihr Ehemann zuhause Verwundete aufgenommen habe, wiederum (mit bestimmter Stimme) an, dies sei verboten gewesen (Seite 14 der Verhandlungsniederschrift). Nachdem der vorsitzende Richter diesbezüglich nochmals nachhakte, ob dies nicht einmal für eine Nacht gewesen sei, reagierte die Beschwerdeführerin zögerlich und ausweichend und behauptete, nicht dabei gewesen zu sein. Selbst auf nochmalige Nachfrage, dass sie doch wissen werde, was zuhause passiert sei, berief sie sich nunmehr auf ihren Aufenthalt in Inguschetien und gab letztlich dazu an: "Sagen wir so: Ich weiß von nichts." (Seite 14 der Verhandlungsniederschrift).
Der Eindruck, dass es sich bei der Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführerin nicht um tatsächlich Erlebtes sondern lediglich um ein Konstrukt handelt, dass die Beschwerdeführerin möglichst deckungsgleich mit dem Vorbringen ihres Ehemannes wiederzugeben versuchte, verstärkt sich zusätzlich noch dadurch, dass sie Fragen nach Konkretem tendenziell auswich und ihre Angaben vage und ungenau gestaltete. Beim erkennenden Senat entstand nach Aktenlage sowie insbesondere nach der Beschwerdeverhandlung der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann durch ihre lapidaren Schilderungen versuchten, möglichst unkonkret zu bleiben, um damit bewusst Widersprüchlichkeiten in ihren Aussagen zu vermeiden. Mit diesem Eindruck korreliert auch die Erklärung des Ehemannes der Beschwerdeführerin, der am Ende seiner Befragung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, "Meine Frau kommt gleich herein. Ihr Vater ist vor kurzen verstorben. Sie werden ihr viele Fragen stellen, doch sie hat nur ihren verstorbenen Vater im Kopf." Hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die von ihnen vorgebrachte Verfolgung tatsächlich erlebt, bestünde wohl für den Ehemann der Beschwerdeführerin keine Veranlassung zu befürchten, dass sich die Angaben seiner Ehefrau nicht mit den seinigen decken würden. Vielmehr ist - insbesondere unter Berücksichtigung der unzähligen Widersprüche und Unstimmigkeiten innerhalb ihres Vorbringens - davon auszugehen, dass es sich lediglich um eine frei erfundene Geschichte handelt.
Die Beschwerdeführerin konnte während des gesamten Asylverfahrens und insbesondere auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof den Eindruck erwecken, dass ihre Angaben der Wahrheit entsprechen. Darüber hinaus konnte die Beschwerdeführerin kein in sich schlüssiges Vorbringen erstatten oder detaillierte Angaben über die behaupteten fluchtauslösenden Vorfälle machen und kamen auch Ungereimtheiten und Widersprüche zustande, die die Beschwerdeführerin trotz detaillierten Nachfragens durch den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar aufzuklären vermochte.
Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes gelangte auf Grund des persönlichen Eindrucks, den er in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte, in Verbindung mit dem nicht plausiblen, nicht nachvollziehbaren und widersprüchlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Überzeugung, dass die behaupteten Gründe für die Ausreise aus Tschetschenien frei konstruiert sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Es ist daher nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland wohlbegründete Furcht im Sinne der GFK zu gewärtigen hatte bzw. sich solche pro futuro ergibt.
Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausschließlich auf der asylrelevanten Verfolgung der Antragstellerin aufbaut, ist eine gesonderte Beweiswürdigung der diesbezüglich ins Treffen geführten Berufungsgründe nicht erforderlich.
IV. Rechtlich folgt daraus:römisch vier. Rechtlich folgt daraus:
1. Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, 1. Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 ansonsten in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.1. Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, 1. Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ansonsten in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Der Asylantrag wurde am 03.05.2004 gestellt, das Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/ 2003 zu führen.Der Asylantrag wurde am 03.05.2004 gestellt, das Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 101/ 2003 zu führen.
2. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid.
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid, aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid, aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
3. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins,, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit im Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Im vorliegenden Fall ist es der Beschwerdeführerin - mangels Glaubwürdigkeit der von ihr geltend gemachten Fluchtgründe - nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Es liegt keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgungshandlung vor. Die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.Im vorliegenden Fall ist es der Beschwerdeführerin - mangels Glaubwürdigkeit der von ihr geltend gemachten Fluchtgründe - nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Es liegt keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgungshandlung vor. Die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, GlaubwürdigkeitZuletzt aktualisiert am
16.07.2009