Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 401252-1/2008/12E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2008, FZ. 08 06.466-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2008, FZ. 08 06.466-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.römisch eins.
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 24.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an: "Ich habe Saatgut an Bauern verkauft, dass aber sehr schlecht war. Aus diesem Grund wollten die Bauern ihr Geld zurückverlangen. Dieses Geld habe ich aber nicht mehr. Einige Bauern sind aus diesem Grund hinter mir her und manche haben mich auch bei der Polizei angezeigt. Aus diesem Grund bin ich geflüchtet." Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 13 ff.
Die Beschwerdeführerin wurde am 29.07.2008 einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der diese angab, dass sie seit 2006 unter anderem mit Samen und Saatgut gehandelt hätte. Einmal hatte sie dem ganzen Dorf Setzlinge für Wassermelonen verkauft, die jedoch nicht den Erwartungen entsprochen hätten, sodass die Bauern das Geld zurückverlangt und die Beschwerdeführerin verklagt hätten. Nunmehr fürchte sie Strafverfolgung und Rache durch die Dorfbewohner bis hin zu ihrer Ermordung. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe das relevante Protokoll im Verwaltungsakt, S. 37 ff.
Am 01.08.2008 wurde die Beschwerdeführerin einer weiteren Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der ihr Möglichkeit zur weiteren Äußerung gegeben wurde. Die Beschwerdeführerin wiederholte stets ihr Fluchtvorbringen. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe das relevante Protokoll im Verwaltungsakt, S. 79 ff.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 06.08.2008, erlassen am 07.08.2008, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet nach China ausgewiesen. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen (Verwaltungsakt, S. 85 ff).
Mit am 22.08.2008 zur Post gegebenen Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bereits vorgebrachten Fluchtgründe und brachte vor, dass das Bundesasylamt im gegenständlichen Bescheid die Unglaubwürdigkeit nicht nachvollziehbar dargetan hätte und ging in weiterer Folge substantiiert auf die Beweiswürdigung des Bescheides ein. Auch hätte sich das Bundesasylamt mit der Situation der Beschwerdeführerin in China nicht hinreichend beschäftigt. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 205 ff).
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 23.03.2009 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In der Verhandlung wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bisher vorgebrachten Fluchtgründe im Wesentlichen und wurde über ihre Situation in Österreich befragt. Hinsichtlich des genauen Gangs der Verhandlung siehe die diese protokollierende Verhandlungsschrift im Gerichtsakt, S. 67 ff.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Human Rights Watch, An Unbreakable Cycle, December 2008
China Allgemeiner Teil
Home office, China, Juli 2007
U.S. Department of State, China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), März 2008
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, März 2008
Konrad Adenauer Stiftung, Einer ungewissen Zukunft entgegen, März 2008
Home Office, Country Of Origin Information Report China, Juni 2008
Freedom House, Press Release, August 2008
U.S. Department of State, China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 2008
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II.römisch zwei.
II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides
Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage dem Vertreter der Beschwerdeführerin (zur Vollmacht siehe Verwaltungsakt, S. 77) rechtmäßig zugestellt am 08.08.2008 und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Hinterlegung im Akt am 07.08.2008 hat als Zustellung an eine vertretene Partei außerhalb desRegim des § 23 Abs. 3 AsylG 2005 keine Wirkung. Die Beschwerde wurde am 22.08.2008, also binnen der Rechtsmittelfrist von 14 Tagen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage dem Vertreter der Beschwerdeführerin (zur Vollmacht siehe Verwaltungsakt, S. 77) rechtmäßig zugestellt am 08.08.2008 und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Hinterlegung im Akt am 07.08.2008 hat als Zustellung an eine vertretene Partei außerhalb desRegim des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 keine Wirkung. Die Beschwerde wurde am 22.08.2008, also binnen der Rechtsmittelfrist von 14 Tagen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von China. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher China.
Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Bauern als Zwischenhändlerin qualitativ schlechte Setzlinge verkauft hätte und nunmehr die Rache der Bauern und auch eine diesbezügliche Strafverfolgung mit langjähriger Haftstrafe fürchte. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht. Diese Verfolgungsgründe wurden nicht glaubhaft gemacht, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, die Fluchtgründe hinreichend widerspruchsfrei zu schildern, sodass das Vorbringen der Entscheidung nicht unterstellt werden konnte. So hatte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angegeben, dass "Unterwelttypen" auf ihre Familie "angesetzt" worden wären und ihrem Mann sogar die Hand gebrochen hätten, obwohl sie im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt hatte, dass ihrem Mann die Hand gebrochen worden sei. Diese Steigerung ist einerseits deshalb unerklärlich, weil es im unmittelbaren Zusammenhang mit der Furcht der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr stehen würde, dass ihre (angeblichen) Verfolger ihren Mann schwer misshandelt hätten und andererseits deshalb, weil der Vorfall von der Beschwerdeführerin vor dem Asylgerichtshof auch gänzlich aus eigenem vorgetragen wurde, sodass nicht zu erkennen ist, warum sie im Verfahren vor dem Bundesasylamt diesen relevanten Vorfall mit keinem Wort erwähnt hatte. Weiters war die Beschwerdeführerin, die laut ihren eigenen Angaben vor Antritt ihrer Flucht niemals längere Zeit außerhalb ihres Wohnortes war, auch nicht in der Lage, die Geschäftsreise, die zum Ankauf der Melonen notwendig war, in den Grundzügen widerspruchsfrei zu beschreiben, da sie vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, dass sie die ganze Strecke mit dem Taxi (Verwaltungsakt, S. 107) gefahren sei, während sie vor dem Asylgerichtshof angab, teilweise Taxi und teilweise Zug gefahren zu sein (Gerichtsakt, S. 79). Auch war die Beschwerdeführerin vor dem Asylgerichtshof nicht in der Lage, darzutun, ob und wie viel Gewinn sie als Zwischenhändlerin mit dem Verkauf der Setzlinge gemacht hatte; sie konnte auch die Anzahl der gekauften Setzlinge, die von den Bauern bezahlte Summe und den Einkaufspreis nicht in ein nachvollziehbares Verhältnis setzen, da sie angab, 30.000 Setzlinge um je RMB 30 gekauft und um je RMB 50 verkauft zu haben, von den Bauern aber für die 30.000 Setzlinge nur 900.000 RMB erhalten zu haben und dieses Geld gesamt an die Firma weitergegeben zu haben. Daher ist davon auszugehen, dass die mit keinerlei Beweismittel unterlegte Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht wurde, da wesentliche Teile und Folgen der Fluchtgeschichte nicht widerspruchsfrei bzw. nicht ohne erhebliche Steigerungen vorgebracht wurden, ohne dass diese hinreichend erklärt worden wären. Da eine andere Verfolgung weder vorgebracht wurde noch von Amts wegen Hinweise auf eine solche festzustellen waren, wurde eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe Han-Chinesen und keiner Religionsgruppe an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Gerichtsakt S. 73) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - oder wegen des Fehlens eines Religionsbekenntnisses einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland noch wegen rechtswidriger Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt und die illegale Ausreise aus China zwar strafbar ist, jedoch das heimliche Überschreiten der Grenze in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet wird, außer es läge ein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vor (Außenamt, S. 35). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltige Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.
Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und iii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben römisch zwei.1. i. und iii..
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.
Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet, die bei Wahrunterstellung subsidiär hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entscheidungsrelevant wäre, jedoch hat die beschwerdeführende Partei diese Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Vorbringens und der Gründe, warum die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde wird auf II.1. vi. verwiesen.Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet, die bei Wahrunterstellung subsidiär hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entscheidungsrelevant wäre, jedoch hat die beschwerdeführende Partei diese Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Vorbringens und der Gründe, warum die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde wird auf römisch zwei.1. vi. verwiesen.
Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Art. 3 EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihren Aussagen (siehe etwa Gerichtsakt S. 69).Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihren Aussagen (siehe etwa Gerichtsakt S. 69).
Die beschwerdeführende Partei ist arbeitsfähig und gesund und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen; eine solche liegt nach der Judikatur dann vor, wenn der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat nicht zumindest ein warmes Zelt als Wohnmöglichkeit und eine warme Mahlzeit am Tag zur Verfügung stehen würde. Dies alles ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei. Daher besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat auf Grund der allgemein schlechten Lebensbedingungen in eine hoffnungslose Lage kommen wird.
Schließlich ergibt sich aus den Länderdokumenten, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei kein Bürgerkrieg herrscht bzw. keine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.
Schließlich besteht auch kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird, da auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei zwar feststeht, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterliegen würde, da zwar behauptet wurde, dieser Strafe unterworfen zu werden, dies jedoch lediglich mit den als unglaubwürdig festgestellten Fluchtgründen begründet wurde. Da andere Hinweise auf die Gefahr der Vollziehung der Todesstrafe nicht hervorgekommen sind, konnte ein reales Risiko dieser Bestrafung nicht festgestellt werden.
Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben II.1. i. bis iii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben römisch zwei.1. i. bis iii..
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf das AsylG fußenden Aufenthaltsrechtes) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf das AsylG fußenden Aufenthaltsrechtes) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei ist insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren zu berücksichtigen. Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus der Aktenlage ist zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte. Die beschwerdeführende Partei ist seit Juli 2008, also nicht einmal ein Jahr in Österreich, dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes, asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass dieses sich auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, beschränkt, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat, keine Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse besucht und auch mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein wird, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen. Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei arbeitet laut eigenen Angaben nicht - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden. Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat. Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat haben soll, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können. Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und vor allen Dingen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nachdem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen. Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich vor allem aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung und dem Ermittlungsergebnis.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei ist insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren zu berücksichtigen. Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus der Aktenlage ist zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte. Die beschwerdeführende Partei ist seit Juli 2008, also nicht einmal ein Jahr in Österreich, dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes, asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass dieses sich auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, beschränkt, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat, keine Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse besucht und auch mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein wird, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen. Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei arbeitet laut eigenen Angaben nicht - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden. Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat. Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat haben soll, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können. Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und vor allen Dingen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nachdem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen. Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich vor allem aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung und dem Ermittlungsergebnis.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III war daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei war daher abzuweisen.
II.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, non refoulementZuletzt aktualisiert am
04.08.2009