TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/1 C2 228469-0/2008

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Veröffentlicht am 01.07.2009
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AVG §66 Abs4

Spruch

C2 228469-0/2008/11E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des XXXX alias XXXX auch XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2002, FZ. 0124.029-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2002, FZ. 0124.029-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2009 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.römisch eins.

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 17.10.2001 nach illegalem Grenzübertritt einen Asylantrag gestellt.

Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 22.02.2002 vor dem Bundesasylamt, gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie die Angaben der Befragung vom 17.10.2001 (welche sie im Zuge der Befragung durch die BH Gänserndorf in Folge ihrer illegalen Einreise gemacht hatte) zum Inhalt der gegenständlichen Einvernahme erhoben würde. Am 17.10.2001 hatte die beschwerdeführende Partei angegeben, vor ca. 1 1/2 Monaten aus Afghanistan ausgereist zu sein. Mit Hilfe eines Schleppers sei sie über ihr unbekannte Länder nach Österreich geschleust worden. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die beschwerdeführende Partei an, "Ich bin Hazare, Glaubensgemeinschaft der Schiiten. Da wir von den Taleban verfolgt werden, entschlossen wir uns zur Flucht." (siehe Verwaltungsakt ab. S 4). Weiters gab der Beschwerdeführer am 22.02.2002 an, dass sein erster Fluchtgrund die Gewalt gewesen wäre, die seiner Familie angetan worden sei. Sein Bruder sei 1979 von seinen Cousins (väterlicherseits) getötet worden. Grund dafür sei gewesen, dass die Cousins Mitglieder der Mujaheddin geworden wären. Daraufhin sei seine Mutter an einem Herzinfarkt gestorben und aus diesem Grund sei auch seine Schwester schwer krank geworden und 2 Jahre später gestorben. Sein Vater hätte den Beschwerdeführer aus Sicherheitsgründen nach XXXX geschickt, wo dieser im Haus eines Freundes ihres Vaters gelebt hätte. Er sei dort wie ein Stiefsohn und Diener behandelt worden. Als der Beschwerdeführer dann beim Militärdienst war, sei er als Hausdiener ins Haus dieses Freundes versetzt worden, da dieser ein hoher Offizier gewesen wäre. Nach dem Militärdienst sei der Beschwerdeführer in seine Heimat zurückgekehrt und hätte dort in der Landwirtschaft arbeiten wollen, jedoch hätten sich ihre Cousins die Ländereien der Familie aufgeteilt. Zumal nach dem Tod des Großvaters die Ländereien ungerecht zwischen dem Vater der beschwerdeführenden Partei und den Cousins aufgeteilt worden wären, hätte es familiäre Probleme gegeben, die darin gipfelten, dass die Cousins den Vater der beschwerdeführenden Partei getötet hätten. Die beschwerdeführende Partei hätte nicht mal zur Beerdigung gehen können, weil die Cousins auch sie hätten töten wollen. Weiters führte die beschwerdeführende Partei an, dass sie zu einem Volk gehöre, das immer unterdrückt und zu einer Religionsgemeinschaft, die von niemanden akzeptiert worden sei. Zumal die beschwerdeführende Partei niemanden mehr hätte und ganz alleine war, beschloss sie nach Europa zu kommen, um dort ein besseres Leben zu führen. Sie hätte das bisschen Land, das ihr verblieben war, verkauft, um den Schlepper zu bezahlen. Befragt zu ihren Rückkehrbefürchtungen gab die beschwerdeführende Partei an, "Wenn mich meine Cousins finden würden, würden sie mich wegen der Erblinie und der Ländereien meines Vaters töten und ich hätte niemanden, der mir helfen könnte." Befragt, welche konkreten Verfolgungshandlungen hinsichtlich ihrer Religion und Volksgruppenzugehörigkeit gegen sie gesetzt worden wären, meinte die beschwerdeführende Partei, dass sie nicht direkt aufgrund ihrer religiösen Überzeugung verfolgt worden wäre. Jedoch hätten sie in Afghanistan keine Moschee und hätten sich auch nicht durchsetzen können. Als die Macht ihres Führers zurückgegangen wäre, seien tausende ihrer Brüder bei Massenhinrichtungen getötet und die Frauen vergewaltigt worden. Auch seien sie beschimpft worden. Politisch tätig sei die beschwerdeführende Partei nie gewesen, ebenso wenig wäre sie inhaftiert oder vorbestraft. Auf den Vorhalt, dass die Cousins die beschwerdeführende Partei nicht in ganz Afghanistan finden könnten, meinte sie dazu, "Doch, dass könnten sie. Man kann in Afghanistan jeden finden, ... Mit Geld geht alles." Andere Fluchtgründe würde es nicht geben.. Zum genauen Wortlaut der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt, S 29 ff.Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 22.02.2002 vor dem Bundesasylamt, gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie die Angaben der Befragung vom 17.10.2001 (welche sie im Zuge der Befragung durch die BH Gänserndorf in Folge ihrer illegalen Einreise gemacht hatte) zum Inhalt der gegenständlichen Einvernahme erhoben würde. Am 17.10.2001 hatte die beschwerdeführende Partei angegeben, vor ca. 1 1/2 Monaten aus Afghanistan ausgereist zu sein. Mit Hilfe eines Schleppers sei sie über ihr unbekannte Länder nach Österreich geschleust worden. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die beschwerdeführende Partei an, "Ich bin Hazare, Glaubensgemeinschaft der Schiiten. Da wir von den Taleban verfolgt werden, entschlossen wir uns zur Flucht." (siehe Verwaltungsakt ab. S 4). Weiters gab der Beschwerdeführer am 22.02.2002 an, dass sein erster Fluchtgrund die Gewalt gewesen wäre, die seiner Familie angetan worden sei. Sein Bruder sei 1979 von seinen Cousins (väterlicherseits) getötet worden. Grund dafür sei gewesen, dass die Cousins Mitglieder der Mujaheddin geworden wären. Daraufhin sei seine Mutter an einem Herzinfarkt gestorben und aus diesem Grund sei auch seine Schwester schwer krank geworden und 2 Jahre später gestorben. Sein Vater hätte den Beschwerdeführer aus Sicherheitsgründen nach römisch 40 geschickt, wo dieser im Haus eines Freundes ihres Vaters gelebt hätte. Er sei dort wie ein Stiefsohn und Diener behandelt worden. Als der Beschwerdeführer dann beim Militärdienst war, sei er als Hausdiener ins Haus dieses Freundes versetzt worden, da dieser ein hoher Offizier gewesen wäre. Nach dem Militärdienst sei der Beschwerdeführer in seine Heimat zurückgekehrt und hätte dort in der Landwirtschaft arbeiten wollen, jedoch hätten sich ihre Cousins die Ländereien der Familie aufgeteilt. Zumal nach dem Tod des Großvaters die Ländereien ungerecht zwischen dem Vater der beschwerdeführenden Partei und den Cousins aufgeteilt worden wären, hätte es familiäre Probleme gegeben, die darin gipfelten, dass die Cousins den Vater der beschwerdeführenden Partei getötet hätten. Die beschwerdeführende Partei hätte nicht mal zur Beerdigung gehen können, weil die Cousins auch sie hätten töten wollen. Weiters führte die beschwerdeführende Partei an, dass sie zu einem Volk gehöre, das immer unterdrückt und zu einer Religionsgemeinschaft, die von niemanden akzeptiert worden sei. Zumal die beschwerdeführende Partei niemanden mehr hätte und ganz alleine war, beschloss sie nach Europa zu kommen, um dort ein besseres Leben zu führen. Sie hätte das bisschen Land, das ihr verblieben war, verkauft, um den Schlepper zu bezahlen. Befragt zu ihren Rückkehrbefürchtungen gab die beschwerdeführende Partei an, "Wenn mich meine Cousins finden würden, würden sie mich wegen der Erblinie und der Ländereien meines Vaters töten und ich hätte niemanden, der mir helfen könnte." Befragt, welche konkreten Verfolgungshandlungen hinsichtlich ihrer Religion und Volksgruppenzugehörigkeit gegen sie gesetzt worden wären, meinte die beschwerdeführende Partei, dass sie nicht direkt aufgrund ihrer religiösen Überzeugung verfolgt worden wäre. Jedoch hätten sie in Afghanistan keine Moschee und hätten sich auch nicht durchsetzen können. Als die Macht ihres Führers zurückgegangen wäre, seien tausende ihrer Brüder bei Massenhinrichtungen getötet und die Frauen vergewaltigt worden. Auch seien sie beschimpft worden. Politisch tätig sei die beschwerdeführende Partei nie gewesen, ebenso wenig wäre sie inhaftiert oder vorbestraft. Auf den Vorhalt, dass die Cousins die beschwerdeführende Partei nicht in ganz Afghanistan finden könnten, meinte sie dazu, "Doch, dass könnten sie. Man kann in Afghanistan jeden finden, ... Mit Geld geht alles." Andere Fluchtgründe würde es nicht geben.. Zum genauen Wortlaut der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt, S 29 ff.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Asylantrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 17.06.2002, erlassen am 21.06.2002, abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Afghanistan nicht zulässig sei. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen (Verwaltungsakt, S 36 ff).

Mit am 05.07.2002 zur Post gegebenen Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Die beschwerdeführende Partei beantragte

ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, allenfalls weitere Ermittlungsschritte durchzuführen und

festzustellen, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 AsylG unzulässig ist.festzustellen, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, AsylG unzulässig ist.

Begründet wurde dies damit, dass hinsichtlich der Asylgewährung eine Berufungsergänzung folgen werde. Hinsichtlich des zweiten Antrages, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass ihr Leben in ihrer Heimat in Gefahr wäre und ihre Abschiebung gemäß Art. 2,3 und 5 MRK unzulässig sei. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S 58 ff).Begründet wurde dies damit, dass hinsichtlich der Asylgewährung eine Berufungsergänzung folgen werde. Hinsichtlich des zweiten Antrages, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass ihr Leben in ihrer Heimat in Gefahr wäre und ihre Abschiebung gemäß Artikel 2,,3 und 5 MRK unzulässig sei. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S 58 ff).

Mit Schreiben vom 05.08.2002, eingelangt beim Bundesasylamt am 07.08.2002, ergänzte die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde damit, dass das Bundesasylamt eine Gefährdung aus religiösen Gründen prüfen hätte müssen, anstatt nur die allgemeine Lage in Afghanistan der Bescheidbegründung zugrunde zu legen. Hinsichtlich der familiären Probleme ergänzte die beschwerdeführende Partei ihr Vorbringen, dass ihr Cousin Kommandant in der Mujaheddinregierung und sohin sehr einflussreich sei. Dieser würde vor Gewaltakten nicht zurückschrecken. Weiters wiederholte die beschwerdeführende Partei ihre bisherigen Angaben in der Beschwerde. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende "Berufungsergänzung" verwiesen (Gerichtsakt, S. 5 ff).

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 19.02.2009 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. Hinsichtlich ihrer Identität berichtigte der Beschwerdeführer einerseits ihren Namen und gab weiters an, Dichter zu sein. Seine Gedichte seien unter seinem richtigen Namen bekannt. Befragt, welcher Art ihre Gedichte seien, meinte die beschwerdeführende Partei, "Liebesgedichte und Trauriges."

Veröffentlicht seien diese jedoch nicht worden. Nachgefragt, meinte die beschwerdeführende Partei, sie hätte manchmal für politische Zeitungen geschrieben, die jeden dritten Monat erschienen wäre. Hinsichtlich ihrer Familienangehörigen gab die beschwerdeführende Partei u.a. an, bei einem namentlich bezeichneten Freund seines Vaters gewohnt zu haben. Dieser sei Mitglied der VDPA gewesen. Befragt zu ihren Fluchtgründen, gab die beschwerdeführenden Partei an, dass ein Grund die ständigen kriegerischen Auseinandersetzungen gewesen wären. Außerdem hätte sie Probleme mit ihrem Onkel väterlicherseits und dessen Söhnen gehabt. Diese hätten auch ihren Bruder getötet. Die beschwerdeführende Partei sei damals 18 Jahre alt gewesen. Die Cousins hätten ihren Bruder getötet, weil diese Mujaheddin gewesen wären und gegen die Regierung gekämpft hätten. Die Mutter der beschwerdeführenden Partei hätte einen Herzinfarkt bekommen und sei verstorben. Auch sei die Schwester der beschwerdeführenden Partei in Folge psychischer Belastung gestorben. Der Vater der beschwerdeführenden Partei wäre von den Taliban getötet worden. Der Onkel der beschwerdeführenden Partei und ihre Cousins hätten sie ebenfalls töten wollen, zumal sie Angst davor gehabt hätten, dass die beschwerdeführende Partei sich für den Tod ihres Bruders und den daraus folgenden Todesfolgen in der Familie als auch wegen des Erbschaftsstreites rächen wollen würde. Genauer dazu befragt, warum die Cousins den Bruder der beschwerdeführenden Partei ermordet hätten, gab diese an, dass ihr Onkel und dessen Söhne nach der kommunistischen Revolution Mujaheddin geworden wären und damals für den Islam gegen die Kommunisten gekämpft hätten. Zumal der Vater der beschwerdeführenden Partei mit Mitgliedern der VDPA zu tun als auch Freunde gehabt hätte, hätten sie den Bruder der beschwerdeführenden Partei umgebracht, weil sie ihnen vorgeworfen hätten, Ungläubige und Kommunisten zu sein. Deshalb sei auch der Vater umgebracht worden, weil er mit jemand viel Kontakt gehabt hätte, der bei der VDPA sehr mächtig gewesen wäre. Daher sei ihm unterstellt worden, Kommunist zu sein. Der Vater sei vor ca. achteinhalb oder neun Jahren getötet worden. Befragt, von wem der Vater getötet worden sei, gab die beschwerdeführende Partei an, "Von den Taliban und den Mujaheddin zusammen." Nachgefragt, ob die Cousins darin verwickelt gewesen wären, meinte die beschwerdeführende Partei, "Ich vermute, dass er von meinen Cousins getötet wurde." Auch hätte es Angriffe der Cousins gegen die beschwerdeführende Partei und ihren Vater gegeben, als sie in ihr Heimatdorf gegangen wären, hätten die Cousins sie und ihren Vater geschlagen als auch hätten diese die beschwerdeführende Partei umbringen wollen. Die beschwerdeführende Partei hätte jedoch fliehen können. Befragt, für welche Tätigkeit die beschwerdeführende Partei zu ihrer Militärzeit eingesetzt war, gab diese an, Chauffeur eines namentlich genannten Kompaniekommandanten gewesen zu sein. Die Frage, ob sie oder ihr Vater diese Person schon vorher kannten, negierte die beschwerdeführende Partei. Nachgefragt, ob sie noch wo anders während ihres Militärdienstes eingesetzt gewesen wäre, meinte die beschwerdeführende Partei, "Ich war immer in der Stadt Pol-e Khomri, ich war immer Chauffeur des Kommandanten. ..." Auf den Vorhalt, warum er vor dem Bundesasylamt angegeben hätte, während des Militärdienstes, Hausdiener im Haus des Freundes ihres Vaters gewesen zu sein, meinte die beschwerdeführende Partei, dass dies ein Missverständnis bzw. Fehler des Dolmetschers gewesen wäre. Befragt, wie der Grußvater der beschwerdeführenden Partei zu so viel Land gekommen sei, meinte die beschwerdeführende Partei, dass er ein reicher Mann gewesen wäre, und sehr gastfreundlich. Der Freund des Vaters sei noch am Leben, dass dieser eine politische Funktion hätte, wisse die beschwerdeführende Partei nicht. Auf die Frage, ob die beschwerdeführende Partei jemals politisch tätig war, meinte diese, "In der Schule war ich Mitglied der Jugendorganisation der VDPA". Hinsichtlich des genauen Gangs der Verhandlung siehe die diese protokollierende Verhandlungsschrift im Gerichtsakt, S. 53 ff.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

U.S. Department of State, 2008 Human Right Report: Afghanistan, Februar 2009;

Home Office, Country of origin Information Report Afghanistan, Februar 2009;

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Afghanistan, Februar 2009;

Human Rights Watch, Afghanistan, Mai 2009;

Human Rights Watch, Afghanistan: US Investigation of Airstrike Deaths "Deeply Flawed", Jänner 2009;

Human Rights Watch: Afghanistan: 20-Year Sentence for Journalist Upheld, März 2009;

United States Institute of Peace, The future of Afghanistan, 2009;

CSIS, Winning in Afghanistan: Creating effective Afghan Security Forces, Jänner 2008;

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 03.02.2009;

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Islamische Länder, Band 1 Afghanistan, August 2008;

eine Karte von Afghanistan und

United Nations, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, März 2009.

Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:

Ein in Kopie vorgelegter Personalausweis lautend auf den Beschwerdeführer;

ein in Kopie vorgelegter Studentenausweis lautend auf den Beschwerdeführer und

eine in Kopie vorgelegte Wehrdienstbestätigung des Beschwerdeführers.

I.2. Feststellungen und Beweiswürdigungrömisch eins.2. Feststellungen und Beweiswürdigung

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.

Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und afghanischer Staatsangehöriger.

Die beschwerdeführende Partei hat im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgebracht, dass ihr Name anders laute als bisher angegeben und legte im Zuge der Verhandlung einen Personalausweis, eine Bestätigung über den abgeschlossenen Wehrdienst und einen Studentenausweis vor. Daher steht fest, dass der Beschwerdeführer volljährig und afghanischer Staatsangehöriger ist.

Die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei steht auf Grund ihrer Angaben, ihrer Sprachkenntnisse und ihrem Wissen über ihren Herkunftsstaat fest.

Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen die beschwerdeführende Partei angehört.

Die beschwerdeführende Partei gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Ismailiten (siehe etwa Gerichtsakt, S. 59) an.

Volksgruppen: Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. Der Anteil der Volksgruppen an der Gesamtbevölkerung Afghanistans wird wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6%. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten, in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Ansätze, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazaras insgesamt verbessert. Die Hazaras sind in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert, aber dies scheint Ausfluss der früheren Marginalisierung zu sein und ist nicht auf gezielte Benachteiligung in der heutigen Zeit zurückzuführen. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 03.02.2009]

Religion: Nach offiziellen Schätzungen sind etwa 84% der afghanischen Bevölkerung sunnitische Muslime und ca. 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z. B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Artikel 2 der afghanischen Verfassung bestimmt in Absatz 1, dass der Islam Staatsreligion Afghanistans ist. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 03.02.2009]

Ismailiten: Laut einem Bericht des UNHCR [UK-Home Office, Country of Origin Information Report 2008, vom 19.09.2008], werden Ismailiten zwar nicht generell zum Ziel von Verfolgungen oder Diskriminierungen, jedoch gab es in den vergangenen Jahren Berichte über Landraub durch lokale Kommandanten in der Provinz Baghlan zulasten von Ismailiten.

Die Lehre der Ismailiten weicht nur geringfügig von den Lehren der anderen Schiiten und Sunniten ab; dennoch wird ihre Zugehörigkeit zum Islam von Sunniten bestritten; Die Ismailiten leben in Afghanistan im unzugänglichen Nordosten, vorwiegend an der Grenze zu den Pamir-Bergen. Sie wurden von der restlichen Bevölkerung kaum akzeptiert, sehr häufig diskriminiert und aus dem politischen Leben völlig verdrängt. Erst mit dem Regierungsantritt Babrak Karmals ab Dezember 1979 erlangten die Ismailiten in Afghanistan politische und militärische Bedeutung, da unter anderem ihre Siedlungsgebiete eine strategische Schlüsselposition im Kampf gegen die Mojahedin darstellten. Ihre Führer, die Brüder Sayed Nasser und Sayed Mansur Naderi 21 aus Baghlan übernahmen die politische Kontrolle über ihre Gebiete und spielten bis 1992 eine wichtige militärische Rolle zugunsten der Kabuler Regierung. Später spielten sie eine bedeutende Rolle in der Anti-Taliban-Allianz (Nordallianz). Sayed Mansur Naderi wurde sogar zum stellvertretenden Präsidenten Afghanistans in der Regierung Rabbani. Er ist Mitglied des Parlaments und Führer der National Solidarity Party of Afghanistan (Hizb-e Paiwand-e Melli-ye Afghanistan). [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Islamische Länder, Band 1 Afghanistan, August 2008]

Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird, noch ist eine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar, selbst wenn die beschwerdeführende Partei von Benachteiligungen in der Zeit der Taliban berichtet hat. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr oder nachvollziehbare Verfolgungsangst besteht aber nicht.

Dies ergibt sich in einer Zusammenschau der Angaben der beschwerdeführenden Partei im Asylverfahren und den in das Verfahren eingeführten und unwidersprochen gebliebenen Länderberichten.

Die beschwerdeführende Partei hat eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.

Die beschwerdeführende Partei hatte im Rahmen des Asylverfahrens angegeben, dass sie Probleme in ihrer Heimat gehabt hätte, weil ihre Familie als Kommunisten eingeschätzt worden wären, weil es einen Erbschaftsstreit gegeben hätte und weil die beschwerdeführende Partei zu den Ismaili gehören würde.

Hinsichtlich ihres ersten Verfolgungsgrundes - die beschwerdeführende Partei hätte fliehen müssen, zumal ihre Familie zu den Kommunisten gezählt wurde - wird festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei noch vor dem Bundesasylamt eine Verfolgung aus derartigen Gründen nicht mal erwähnt hat bzw. angegeben hat, nie politisch tätig gewesen zu sein, sondern lediglich, dass ihre Cousins Mitglieder der Mujaheddin geworden wären und deshalb ihren Bruder umgebracht hätten. Vor dem Asylgerichtshof gab die beschwerdeführende Partei an, im Hause eines Freundes ihres Vaters gewohnt zu haben. Dieser Freund ihres Vaters sei Mitglied der VDPA gewesen und zumal ihr Vater Kontakte zu Personen in der VDPA gehabt hätte, wäre ihm nachgesagt worden, Kommunist zu sein. Ein wenig später in der Verhandlung wusste die beschwerdeführende Partei nicht mehr, ob dieser besagte Freund ihres Vaters eine politische Funktion inne hat. Jedoch steigerte sie ihr Vorbringen, indem sie - im Gegensatz zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt - angab, ihr Vater hätte eine mächtige bekannte Persönlichkeit in der VDPA gekannt, die ebenfalls von einem namentlich genannten Kommandanten getötet worden wäre. Folglich gab die beschwerdeführende Partei an, nur zu glauben, dass ihr Vater auch bei der VDPA gewesen wäre. Auch verstrickte sich die beschwerdeführende Partei insoweit in Widersprüche, als sie noch vor dem Bundesasylamt angab, dass ihr Vater von ihren Cousins aufgrund ihrer familiären Probleme getötet worden wäre (siehe Verwaltungsakt S. 30), während sie vor dem Asylgerichtshof angab, ihr Vater sei gemeinsam von den Taliban und den Mujaheddin umgebracht worden. Erst als der Richter nachfragte, ob nicht ihre Cousins darin verwickelt gewesen wären, gab die beschwerdeführende Partei an, "Ich vermute, dass er von meinen Cousins getötet wurde."

Auch konnte die beschwerdeführende Partei nicht übereinstimmend angeben, was tatsächlich ihre Tätigkeit zur Zeit ihres Militärdienstes gewesen wäre. Vor dem Asylgerichtshof behauptete sie, Chauffeur eines Kompaniekommandanten gewesen zu sein, vor dem Bundesasylamt gab sie jedoch noch an, Hausdiener des Freundes ihres Vaters gewesen zu sein; dieser sei ein hoher Offizier gewesen. Auf Vorhalt des Richters hinsichtlich dieses Widerspruchs, meinte die beschwerdeführende Partei, dies sei ein Missverständnis oder ein Fehler des Dolmetschers gewesen. Diesbezüglich wird festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei vor dem Bundesasylamt angab, den Dolmetscher einwandfrei zu verstehen, auch wurde ihr der Inhalt der Einvernahme rückübersetzt und sie gab an, dem Protokoll nichts mehr hinzufügen zu wollen. Die beschwerdeführende Partei verstrickte sich in zahlreiche Widersprüche, welche selbst nach Vorhalt des Richters nicht nachvollziehbar gelöst werden konnten. Obwohl sie angab, ihrem Vater wäre der "Kommunismus" deshalb nachgesagt worden, weil er Kontakte zu Personen pflegte, die Mitglieder in der VDPA gewesen wären, wusste sie später in derselben Verhandlung nicht mal mehr ob die eben genannte Person überhaupt politisch tätig gewesen wäre. Der (zweite) erwähnte Kontakt ihres Vaters zum Ehemann ihrer Cousine, wurde vor dem Asylgerichtshof erstmalig vorgebracht. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die beschwerdeführende Partei weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde oder der Beschwerdeergänzung diesen Kontakt erwähnt hatte. Zumal die beschwerdeführende Partei diesen Umstand erstmalig acht Jahre nach Stellung ihres Asylantrages vorbrachte, obwohl sie vorab mehrmals die Gelegenheit dazu gehabt hätte, wird dieses Vorbringen als Steigerung ihrer Fluchtgeschichte zu werten sein. Dies insbesondere, da die beschwerdeführende Partei nicht stimmig angeben konnte, von wem ihr Vater getötet worden sei bzw. aus welchem Grund, konnte sie eine Verfolgung aus politischen Gründen bzw. aus Gründen, dass ihrer Familie nachgesagt wurde, sie seien Kommunisten, nicht glaubhaft machen.

Den zweiten vor dem Asylgerichtshof angegebenen Fluchgrund - Verfolgung aufgrund von Erbschaftsstreitigkeiten - brachte die beschwerdeführende Partei auch vor dem Bundesasylamt vor. Sie gab an, dass die Erbschaft ihres Großvaters, dieser hätte 40 Jeribs Ländereinen gehabt, unter ihrem Vater und ihrem Onkel aufgeteilt worden sei. Die Familie der beschwerdeführenden Partei hätte jedoch lediglich 5 Jeribs erhalten, die die beschwerdeführende Partei verkauft hätte, um den Schlepper bezahlen zu können. Den Rest hätten die Cousins der beschwerdeführenden Partei einbehalten. In ihrer Berufungsergänzung brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass die Familie ihres Onkels alles geerbt hätte und daher sei es zu diesem Familienzwist gekommen. Darüber hinaus erwähnte die beschwerdeführende Partei auch, dass ihr Cousin Kommandant in der Mujaheddinregierung sei und den Vater der beschwerdeführenden Partei getötet hätte, um jeden Erbanspruch der Familie der beschwerdeführenden Partei zu verhindern. Es wird vorerst festgehalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeergänzung dem Vorbringen vor dem Bundesasylamt gänzlich widerspricht, zumal die beschwerdeführende Partei vor dem Bundesasylamt noch angegeben hat, dass sie wenn auch nur 5 Jeribs geerbt hätte während in ihrer Beschwerdeergänzung angegeben wurde, dass der Beschwerdeführer gar nichts mehr geerbt hätte. Darüber hinaus gab die beschwerdeführende Partei vor dem Asylgerichtshof an, dass ihr Vater von den Taliban und Mujaheddin umgebracht worden wäre und erst auf Nachfragen des Richters dazu meinte, "Ich vermute, dass er von meinen Cousins getötet wurde."

Aufgrund der Ungereimtheiten und Widersprüche konnte der beschwerdeführenden Partei auch in diesem Zusammenhang kein Glauben geschenkt werden.

Festzuhalten ist, dass eine Erbschaftsstreitigkeit und eine daraus folgende Tötungen (grundsätzlich) in Afghanistan sehr wohl zur Blutrache führen könnten und unter Umständen auch als Verfolgung beachtet werden würde. Das gesamte Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hat sich jedoch aufgrund der Widersprüche und Steigerungen bereits als unglaubwürdig dargestellt, dass darauf nicht einzugehen war. Illustrierend wird in diesem Zusammenhang auch festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei selbst hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit - noch vor dem Bundesasylamt - angegeben hat, Schneider gewesen zu sein, dann sei sie (zu ihrer Militärzeit) Hausdiener gewesen und vor dem Asylgerichthof brachte sie vor, Dichter zu sein und sogar in einer politischen Zeitung in Afghanistan - Liebesgedichte und Trauriges - veröffentlich zu haben.

Zu ihrem dritten Fluchtvorbringen, Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ismailiten, gab die beschwerdeführende Partei (noch) - wörtlich vor dem Bundesasylamt - an, nicht direkt aufgrund ihrer religiösen Überzeugung verfolgt worden zu sein, jedoch hätten sie in ihrer Gegend keine Moschee, obwohl ihr Führer eine sehr starke Position gehabt hätte. Die nächste Moschee würde sich in Kabul befinden. Illustrierend wird (ebenso) festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Befragung vom 17.10.2001 angegeben hat, Schiite und nicht Ismailite zu sein.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass die bloße Behauptung - ohne weitere nähere Angaben hinsichtlich einer Verfolgung oder Gefährdung aufgrund der Religion - noch dazu, zumal die Länderberichte von keiner Verfolgung oder Diskriminierung der Ismailiten ausgehen, reichen für eine Glaubhaftmachung - insbesondere (auch), zumal die beschwerdeführende Partei in der Gesamtschau, durch unzählige Widersprüche und Unstimmigkeiten, massiv an Glaubwürdigkeit verloren hat, nicht aus. Eine Verfolgung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit konnte die beschwerdeführende Partei sohin nicht glaubhaft machen. Siehe des Weiteren oben unter ii.

Da eine andere Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen weder behauptet wurde noch von Amts wegen hervorgekommen ist, wurde weder eine Verfolgung, noch die subjektive, objektiv nachvollziehbare Angst vor einer solchen glaubhaft gemacht.

II.römisch zwei.

II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides

Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG). Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 (im Folgenden: "AsylG 2005") und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG") anzuwenden.Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG). Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (im Folgenden: "AsylG 2005") und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG") anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Die Beschwerde wurde binnen der Rechtsmittelfrist von 14 Tagen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 7 AsylG 1997 ist Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ist Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Die beschwerdeführende Partei konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben römisch zwei.1. i. und ii..

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.

Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheides lautet wie folgt:Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides lautet wie folgt:

"Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan ist gem. § 8 AsylG nicht zulässig." Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Beschwerde vom 05.07.2002, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend Spruchpunkt II - gegen die "Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien" - Beschwerde erhoben und dies damit begründet, dass sie in ihrer Heimat Gefahr liefe unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder gar der Todesstrafe unterworfen zu werden, weswegen ihre Abschiebung in ihre Heimat auch gemäß Art. 2, 3 und 5 MRK unzulässig ist."Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan ist gem. Paragraph 8, AsylG nicht zulässig." Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Beschwerde vom 05.07.2002, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend Spruchpunkt römisch zwei - gegen die "Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien" - Beschwerde erhoben und dies damit begründet, dass sie in ihrer Heimat Gefahr liefe unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder gar der Todesstrafe unterworfen zu werden, weswegen ihre Abschiebung in ihre Heimat auch gemäß Artikel 2, 3 und 5 MRK unzulässig ist.

Zumal die beschwerdeführende Partei laut Bescheid des Bundesasylamtes weder nach Afghanistan noch nach "Armenien" (was offensichtlich ein Schreibfehler war) zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird, ist die beschwerdeführende Partei nach Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheides nicht beschwert.Zumal die beschwerdeführende Partei laut Bescheid des Bundesasylamtes weder nach Afghanistan noch nach "Armenien" (was offensichtlich ein Schreibfehler war) zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird, ist die beschwerdeführende Partei nach Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides nicht beschwert.

Das Berufungsrecht steht, wie aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 2.7.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag der berufenden Partei bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten (auch dem Berufungsbegehren eines Rechtsmittelwerbers [vgl. VwGH 18.09.2002, 98/07/0160]) vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 22.04.1994, 93/02/0283). Berufungen gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen.Das Berufungsrecht steht, wie aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können vergleiche VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 2.7.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag der berufenden Partei bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten (auch dem Berufungsbegehren eines Rechtsmittelwerbers [vgl. VwGH 18.09.2002, 98/07/0160]) vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 22.04.1994, 93/02/0283). Berufungen gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen.

In gegenständlichem Fall erhebt die beschwerdeführende Partei Beschwerde, obwohl bereits in ihrem Sinne entschieden worden ist. Die beschwerdeführende Partei führt sohin Beschwerde, worüber bereits zu ihren Gunsten entschieden worden ist. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II war sohin als unzulässig zurückzuweisen.In gegenständlichem Fall erhebt die beschwerdeführende Partei Beschwerde, obwohl bereits in ihrem Sinne entschieden worden ist. Die beschwerdeführende Partei führt sohin Beschwerde, worüber bereits zu ihren Gunsten entschieden worden ist. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei war sohin als unzulässig zurückzuweisen.

II.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Religion

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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