Norm
AsylG 2005 §38 Abs1Spruch
D6 233765-3/2009/3Z
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D6 233766-3/2009/3Z
D6 233767-3/2009/3Z
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde der XXX geb. XXX StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.6.2009, FZ. 08 12.485/1-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 30 geb. römisch 30 StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.6.2009, FZ. 08 12.485/1-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.12.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz (nachdem sie bereits am 3.5.2002 einen Asylantrag, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.10.2008 abgewiesen worden war, gestellt hatte; über den bisherigen Verfahrensverlauf wird auf das Erkenntnis AsylGH 22.5.2009, D6 233765-2/2009, verwiesen).römisch eins. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.12.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz (nachdem sie bereits am 3.5.2002 einen Asylantrag, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.10.2008 abgewiesen worden war, gestellt hatte; über den bisherigen Verfahrensverlauf wird auf das Erkenntnis AsylGH 22.5.2009, D6 233765-2/2009, verwiesen).
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8.6.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und erkannte ihr den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III.); gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 (richtig wohl auch: Z 6) AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8.6.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und erkannte ihr den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.); gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, (richtig wohl auch: Ziffer 6,) AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Seine Entscheidung im Spruchpunkt IV. begründete das Bundesasylamt folgendermaßen:Seine Entscheidung im Spruchpunkt römisch vier. begründete das Bundesasylamt folgendermaßen:
"Zu Spruchpunkt IV"Zu Spruchpunkt römisch vier
Gemäß § 38 Abs. 1 Ziffer 6 AsylG kann einer Berufung - nunmehr Beschwerde - gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung vom Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung und ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6 AsylG kann einer Berufung - nunmehr Beschwerde - gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung vom Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung und ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden."
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher der angefochtene Bescheid "in seinem gesamten Umfang" angefochten wird. Auch wird der Antrag gestellt, der Beschwerde "die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen".
3. Mit Beschluss vom 29.6.2009 erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.3. Mit Beschluss vom 29.6.2009 erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.
II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wie folgt erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.2. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Nach den Erläuterungen des Gesetzgebers stellt Z 6 des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 darauf ab, dass "gegen einen Asylwerber bereits vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist und er den Antrag auf internationalen Schutz nur stellt, um die Durchsetzung dieses fremdenpolizeilichen Titels zu verhindern" (RV 952 BlgNR 22. GP, 56).Nach den Erläuterungen des Gesetzgebers stellt Ziffer 6, des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 darauf ab, dass "gegen einen Asylwerber bereits vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist und er den Antrag auf internationalen Schutz nur stellt, um die Durchsetzung dieses fremdenpolizeilichen Titels zu verhindern" Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 56).
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.
3. Aus diesen Rechtsvorschriften ergibt sich, dass die Rechtsordnung grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann andererseits auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das § 38 Abs. 1 AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt (verbo "kann ... aberkennen"), anders zu üben gewesen wäre.3. Aus diesen Rechtsvorschriften ergibt sich, dass die Rechtsordnung grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann andererseits auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt (verbo "kann ... aberkennen"), anders zu üben gewesen wäre.
4. Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - wie oben ersichtlich - ausschließlich mit der Wiedergabe des in § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 enthaltenen Gesetzestextes begründet. Sie hat weder klargestellt, dass eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot gegen die Beschwerdeführerin vor Stellung des vorliegenden Antrages erlassen worden ist, noch weitere Ausführungen getroffen, die erkennen lassen, welche Behörde welche Ausweisung oder welches Aufenthaltsverbot gegen die Beschwerdeführerin zu welchem Zeitpunkt verhängt hat und weshalb die Durchsetzbarkeit dieses Titels (als weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 38 Abs. 1 Z 6) angenommen werden kann. Auch aus dem Akteninhalt ergibt sich kein Hinweis auf eine (durchsetzbare) Ausweisung oder ein (durchsetzbares) Aufenthaltsverbot, auf das die belangte Behörde Bezug genommen haben und das die Grundlage für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung iSd § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 bilden könnte.4. Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - wie oben ersichtlich - ausschließlich mit der Wiedergabe des in Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 enthaltenen Gesetzestextes begründet. Sie hat weder klargestellt, dass eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot gegen die Beschwerdeführerin vor Stellung des vorliegenden Antrages erlassen worden ist, noch weitere Ausführungen getroffen, die erkennen lassen, welche Behörde welche Ausweisung oder welches Aufenthaltsverbot gegen die Beschwerdeführerin zu welchem Zeitpunkt verhängt hat und weshalb die Durchsetzbarkeit dieses Titels (als weitere Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6,) angenommen werden kann. Auch aus dem Akteninhalt ergibt sich kein Hinweis auf eine (durchsetzbare) Ausweisung oder ein (durchsetzbares) Aufenthaltsverbot, auf das die belangte Behörde Bezug genommen haben und das die Grundlage für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung iSd Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 bilden könnte.
Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass keine (durchsetzbare) Ausweisung bzw. kein (durchsetzbares) Aufenthaltsverbot vorliegt, auf das die belangte Behörde ihre Entscheidung im Spruchpunkt IV. stützen könnte. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind daher nicht gegeben. Im Übrigen hat das Bundesasylamt im vorliegenden Fall auch ihre Entscheidung ohne jede Begründung getroffen, die eine Ermessensübung (wie sie § 38 Abs. 1 vorsieht) erkennen ließe. Dass andere Aberkennungstatbestände - nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 - erfüllt wären, ist im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass keine (durchsetzbare) Ausweisung bzw. kein (durchsetzbares) Aufenthaltsverbot vorliegt, auf das die belangte Behörde ihre Entscheidung im Spruchpunkt römisch vier. stützen könnte. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind daher nicht gegeben. Im Übrigen hat das Bundesasylamt im vorliegenden Fall auch ihre Entscheidung ohne jede Begründung getroffen, die eine Ermessensübung (wie sie Paragraph 38, Absatz eins, vorsieht) erkennen ließe. Dass andere Aberkennungstatbestände - nach Maßgabe des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 - erfüllt wären, ist im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des Paragraph 64, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.
Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Familienverfahren, SpruchpunktbehebungZuletzt aktualisiert am
07.08.2009