TE Vfgh Erkenntnis 1981/7/1 B521/80, B47/81

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.1981
beobachten
merken

Index

32 Steuerrecht
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art9
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
GebührenG 1957 §33 TP 19 idF BGBl 668/1976
GebührenG-Nov 1976 ArtII Abs2
GebührenG-Nov 1976 §16

Leitsatz

Gebührengesetz 1957; Festsetzung einer Rechtsgeschäftsgebühr nach §33 TP19 Abs1 Z1 idF BGBl. 668/1976; keine Bedenken gegen ArtII Abs2 Gebührengesetz-Nov. 1976; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige Gesetzesanwendung

Spruch

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Im Jahre 1964 hatte das beschwerdeführende Kreditinstitut der S. Textilwerke OHG Graz einen wiederholt ausnutzbaren Kredit in der Höhe von 64 Millionen S eingeräumt. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1976 erklärte es sich mit der begehrten Erhöhung des Kredites auf 150 Millionen S einverstanden, mit Schreiben vom 7. April 1977 mit einer Herabsetzung auf 140 Millionen S. Am 23. Juni 1977 wurde die Laufzeit des Kredites mit 15. Juni 1982 begrenzt.

Aufgrund dieses Sachverhaltes setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien unter Bezugnahme auf ArtII Abs2 der GebG-Nov. 1976 mit Bescheid vom 26. März 1979 eine Rechtsgeschäftsgebühr nach §33 TP19 Abs1 Z1 GebG idF BGBl. 668/1976 in der Höhe von 1,120.000 S fest. Die vom beschwerdeführenden Unternehmen gegen diese Festsetzung erhobene Berufung wies die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. mit Bescheid vom 31. Juli 1980 als unbegründet ab.

Ein vom beschwerdeführenden Unternehmen im Jahre 1967 der R. Textilwerke AG eingeräumter gleichartiger Kredit von 10 Millionen S wurde mit Schreiben vom 24. August 1971 auf 18 Millionen S erweitert und mit Schreiben vom 15. Juni 1977 zum 15. Mai 1982 fällig gestellt. Die vom Finanzamt mit Bescheid vom 12. Oktober 1977 festgestellte Gebühr von 270.000 S (1,5% der Bemessungsgrundlage) setzte die Finanzlandesdirektion mit Berufungsbescheid vom 18. Dezember 1980 auf 144.000 S (0,8%) herab; im übrigen wies sie das vom beschwerdeführenden Unternehmen erhobene Rechtsmittel als unbegründet ab.

Gegen die Berufungsbescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden an den VfGH, in denen die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und Unversehrtheit des Eigentums, ein Verstoß gegen allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechtes und die Anwendung verfassungswidriger Normen gerügt werden. Die nur für Kreditverträge geltende Bestimmung des ArtII Abs2 GebG-Nov. 1976 führe zu einer unsachlichen (schon im Erk. des VfGH G1, 2, 16 - 25/80 verpönten) Differenzierung zwischen Darlehen und Kreditverträgen, unterscheide außerdem innerhalb der Kreditverträge ohne sachliche Rechtfertigung nach Abschlußzeitpunkt, Art und Höhe des Kredites und erfasse auch im Ausland abgeschlossene Kreditverträge und solche, die infolge Konkurses des Kreditnehmers inzwischen bereits uneinbringlich geworden seien; die von der Nov, fingierte Wiederbeurkundung solcher Verträge könne außerdem auf Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des GebG keinesfalls zum Entstehen einer Gebührenschuld führen, sodaß die Annahme der Gebührenpflicht denkunmöglich sei.

Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift die Verfassungsmäßigkeit des ArtII Abs2 GebG-Nov. 1976 verteidigt und ihre Gesetzesauslegung aufrechterhalten.

II. Die Beschwerden sind nicht begründet.

1. Vor der GebG-Nov. 1976, BGBl. 668/1976, waren Kreditverträge nicht allgemein gebührenpflichtig. §33 TP8 GebG hatte lediglich Darlehensverträge erfaßt und die Gebühr hiefür mit 0,8 vH bemessen. Durch die Nov. wurden in der neuen TP19 Kreditverträge in den Kreis der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte einbezogen und die Gebühr für einmal oder durch höchstens 5 Jahre mehrmals verfügbare Beträge mit 0,8 vH, im übrigen aber mit 1,5 vH festgelegt. Im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung von Darlehens- und Kreditverträgen hat der VfGH indessen aus Anlaß mehrerer Beschwerdeverfahren (darunter auch solcher gegen Bescheide, die eine Gebühr nach TP19 in Verbindung mit ArtII Abs2 der Nov. 1976 vorgeschrieben hatten) und von Anträgen des VwGH mit Erk. G1, 2, 16 - 25/80 vom 8. Mai 1980 sowohl TP8 Abs1 als auch TP19 Abs1 des §33 GebG idF der Nov. 1976 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Aufhebung mit Ablauf des 30. April 1981 in Kraft tritt.

Bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerden gegen Bescheide aus dem Jahre 1980 ist daher von der verfassungsrechtlichen Unangreifbarkeit des Abs1 des §33 TP19 GebG auszugehen.

2. Für die mit Wirkung vom 1. Jänner 1977 gebührenpflichtig gewordenen Kreditverträge enthält ArtII Abs2 der Nov. auch noch folgende Übergangsbestimmung:

"Kreditverträge, über die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Urkunden gemäß §15 in der Fassung des ArtI Z21 dieses Bundesgesetzes oder §18 errichtet wurden, gelten, soweit diese Kreditverträge am 30. Juni 1977 noch bestehen oder soweit der in Anspruch genommene Kredit noch nicht zurückgezahlt ist, in diesem Zeitpunkt im Inland als neuerlich beurkundet, sofern hierüber nicht bereits eine andere die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet wurde. Ausgenommen sind Kreditverträge mit einer nur einmal verfügbaren Kreditsumme, wenn diese nicht mehr als 1 Million S beträgt oder der Vertragsabschluß am 30. Juni 1977 länger als acht Monate zurückliegt."

Aufgabe dieser Bestimmung ist es offenbar, Kreditverträge der in §33 TP19 bezeichneten Art auch dann in die neu begründete Gebührenpflicht mit einzubeziehen, wenn sie zwar schon vor ihrer Einführung beurkundet wurden, am 30. Juni 1977 aber noch wirksam waren. Für die Annahme, daß ArtII Abs2 GebG-Nov. 1976 auch Kreditverträge erfassen würde, die ihrer Art nach nicht schon in §33 TP19 für gebührenpflichtig erklärt sind, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Lediglich der zeitliche Anwendungsbereich des novellierten Tatbestandes wird dadurch erweitert. Verfassungsrechtliche Bedenken, die allein auf einem Vergleich der Behandlung der Kreditverträge mit jener der Darlehensverträge beruhen, können daher nur die Tatbestände (§33 TP8 und 19) selbst, nicht aber die Umschreibung ihres zeitlichen Geltungsbereiches und daher auch nicht die Übergangsvorschrift als solche betreffen. Eben deshalb hat auch der VfGH in den einschlägigen Anlaßfällen des Gesetzesprüfungsverfahrens seine Bedenken nicht auch auf ArtII Abs2 der GebG-Nov. erstreckt.

Daß sich die Übergangsvorschrift ihrerseits auf Kreditverträge beschränkt, wird durch den Umstand gerechtfertigt, daß nur bei Kreditverträgen die Frage der Rückwirkung einer neu eingetretenen Gebührenpflicht entstanden war. Daran ändert auch die von der Beschwerde mit dem Hinweis auf die Üblichkeit der gebührenfreien Beurkundung von Darlehensverträgen offenbar ins Treffen geführte Tatsache nichts, daß in der Behandlung der Darlehensverträge gleichfalls eine Änderung eingetreten ist, indem die Nov. der TP8 einen neuen Abs3 angefügt hat, wonach die in der Darlehensurkunde enthaltene Erklärung des Schuldners, die dargeliehene Sache erhalten zu haben, die durch die Einrede der nicht erfolgten Zuzählung der Darlehensvaluta nicht widerlegbare Vermutung zur Folge hat, daß der Darlehensvertrag gültig zustande gekommen ist. Denn mit dieser Vermutung nimmt der Gesetzgeber lediglich auf die häufige Übung Bedacht, daß zwar ein Darlehensvertrag (und daher auch die für sein Zustandekommen als Realvertrag erforderliche Zuzählung der Valuta) beurkundet, tatsächlich aber - aus welchen Gründen immer - die Zuzählung der Valuta erst später ohne neuerliche Beurkundung (und daher gebührenfrei) nachgeholt wird. Wenn er eine solche durch die Besonderheit des Darlehens als Realvertrag ausgelöste und die tatsächlichen wirtschaftlichen Gepflogenheiten bei einem bereits gebührenpflichtigen Geschäftstypus berücksichtigende Gesetzesänderung nicht ebenso zum Anlaß einer Rückwirkung genommen hat wie die Einführung eines neuen gebührenpflichtigen Tatbestandes, so macht das die Übergangsbestimmung nicht unsachlich.

Da also verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in den Tatbeständen des §33 GebG vorgesehene unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung von Kreditverträgen und Darlehensverträgen für die Zeit bis zum Außerkrafttreten der als verfassungswidrig aufgehobenen maßgeblichen Bestimmungen in jenem Geltungsbereich, den sie im Zeitpunkt der Aufhebung hatten, nicht mehr erhoben werden können und das Fehlen einer Übergangsbestimmung für Darlehensverträge im Hinblick auf die geringfügige Änderung der Rechtslage bei diesem Vertragstypus die angeordnete Rückwirkung für Kreditverträge nicht unsachlich macht, kommen nur mehr jene Beschwerdevorwürfe in Betracht, die ArtII Abs2 und die darin enthaltene Unterscheidung innerhalb der Kreditverträge selbst betreffen.

3. Die gegen ArtII Abs2 der GebG-Nov. 1976 als solche erhobenen Vorwürfe vermögen jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu erwecken:

a) Zunächst sieht das beschwerdeführende Unternehmen eine Unsachlichkeit darin, daß die Kreditverträge gebührenpflichtig werden, obwohl die sie betreffenden Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte bereits gebührenpflichtig waren (sodaß das erklärte Motiv der Regierungsvorlage, die Gebührenpflicht als Ausgleich für die Gebührenfreiheit der Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte einzuführen, nicht stichhältig sei).

Die belangte Behörde leugnet dagegen einen Zusammenhang zwischen der Erfassung früher beurkundeter Kreditverträge und der Erleichterung der Gebührenpflicht für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte und verweist auf die Unmöglichkeit allgemeiner Aussagen darüber, ob und in welchem Umfang Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte überhaupt abgeschlossen werden.

In der Tat ist nicht erkennbar, welche verfassungsrechtliche Bedeutung dem allfälligen - hier nicht näher zu prüfenden - Umstand zukommen soll, daß neben dem nun gebührenpflichtig gewordenen Grundgeschäft auch Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte gebührenpflichtig waren. Eine Unsachlichkeit der Übergangsvorschrift würde sich daraus nur ergeben, wenn allein die Übergangssituation zur Häufung von gebührenpflichtigen Vorgängen führen würde. Gerade ein solches Ergebnis kann aber durch verfassungskonforme Auslegung der Einschränkung vermieden werden, nach der eine Neubeurkundung des Geschäftes nur fingiert werden soll, "sofern hierüber nicht bereits eine andere die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet wurde".

b) Anstoß nimmt das beschwerdeführende Unternehmen ferner an der im letzten Satz der angegriffenen Novellenbestimmung verfügten Ausnahme von der Fiktion der nachträglichen Beurkundung von Kreditgeschäften. Sofern es dabei Vergleiche mit der Rechtslage bei Darlehensverträgen zieht, gehen die Bedenken aus den oben (unter 2.) bereits angeführten Gründen fehl. Im übrigen handelt der Gesetzgeber aber nicht unsachlich, wenn er gebührenfrei gewährte Einmalkredite geringerer Höhe und älteren Datums von der nachträglichen Gebührenpflicht ausnimmt: das wirtschaftliche Gewicht und der zeitliche Abstand des maßgeblichen Geschehens sind Unterschiede im Tatsächlichen, deren Zusammenhang mit der Regelung der Gebührenpflicht nicht geleugnet werden kann.

c) Als einen verfassungsrechtlich verbotenen Verstoß gegen allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechtes, zumindest aber als einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz beurteilt das beschwerdeführende Unternehmen die unbeschränkte, auch Beurkundungen im Ausland erfassende Formulierung der Übergangsvorschrift: damit würden Sachverhalte mit Abgaben belegt, die keinen ausreichenden Inlandsbezug aufwiesen.

Diesen Vorwürfen ist jedoch entgegenzuhalten, daß eine am Gesetzeszweck orientierte Auslegung der gesetzlichen Voraussetzungen der Errichtung von "Urkunden gemäß §15 ... oder gemäß §18" zum Ergebnis führen muß, daß nur jene früheren Kreditverträge als im Inland neuerlich beurkundet gelten können, deren Beurkundung mit Ausnahme der Gebührenpflicht des Vorganges alle Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt, so zwar, daß bei Auslandsurkunden auch die besonderen Voraussetzungen des §16 gegeben sein müssen. Eine vor Inkrafttreten des Gesetzes im Ausland errichtete Urkunde muß also mit der in §16 Abs2 näher bezeichneten Maßgabe (inländische Rechtswirksamkeit, Erfüllung oder andere verbindliche Handlung oder amtlicher Gebrauch im Inland) in das Inland eingebracht worden sein, wenn sie eine nachträgliche Gebührenpflicht auslösen soll. Damit ist gewiß ein wesentlicher inländischer Anknüpfungsgrund gegeben. Die Beschwerdeausführungen gehen also von einer unzutreffenden Auslegung des Gesetzes aus, sodaß sich eine Erörterung des Vorwurfes einer Verfassungsverletzung wegen Verletzung allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechtes oder des Gleichheitssatzes erübrigt.

d) Soweit die Unsachlichkeit der angegriffenen Bestimmung darin liegen soll, daß sie auch vor Jahrzehnten abgeschlossene Kreditverträge mit Kreditnehmern als neuerlich beurkundet ansieht, die in der Zwischenzeit in Konkurs gefallen sind, sodaß auch uneinbringliche Kredite gebührenpflichtig würden, ist der Beschwerde mit der belangten Behörde entgegenzuhalten, daß in Fällen der Insolvenz zum Stichtag unter gewöhnlichen Umständen gerade kein wiederholt verfügbarer Kredit mehr vorgelegen und daher der einschlägige Ausnahmetatbestand erfüllt sein wird. Selbst wenn aber in einzelnen - hier gewiß äußerst seltenen - Fällen Härten auftreten, macht das nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Regelung noch nicht unsachlich.

4. Sind aber die Grundlagen der angefochtenen Bescheide verfassungsrechtlich unbedenklich, so könnte eine Verletzung der geltend gemachten Grundrechte nur darin liegen, daß das Gesetz denkunmöglich oder willkürlich angewendet oder ihm fälschlich ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt wurde.

Das kann der VfGH aber gleichfalls nicht finden:

Das beschwerdeführende Unternehmen meint, ArtII Abs2 der GebG-Nov. 1976, der das Ergebnis einer "beispiellosen Überfallsgesetzgebung" sei, könne überhaupt nicht zum Entstehen einer Gebührenschuld führen. Die Vorschrift fingiere zwar die Wiederbeurkundung im Inland, regle aber nicht, wann und wie eine Gebührenschuld entstehe; die Zuordnung zu einem in §16 geregelten Tatbestand sei nicht möglich, zumal nicht etwa der Neuabschluß des - allein gebührenpflichtigen - Rechtsgeschäftes fingiert werde. Die Frage nach der Person des Gebührenschuldners sei nach §28 GebG für den Fall einer fingierten Urkunde gleichfalls nicht zu beantworten.

Auch in diesem Zusammenhang übersieht das beschwerdeführende Unternehmen jedoch, daß nur Kreditverträge als neuerlich beurkundet gelten, über die bereits gebührenwirksam errichtete Urkunden bestehen.

Die Urkunde, die nach der in Rede stehenden Bestimmung als neu errichtet anzusehen ist, liegt daher immer schon vor. Über das Entstehen der Gebührenschuld und die Person des Pflichtigen kann daher im Einzelfall kein Zweifel bestehen.

Die von der belangten Behörde angestellten Überlegungen sind daher keineswegs denkunmöglich oder willkürlich und unterstellen dem Gesetz auch keinen gleichheitswidrigen Inhalt. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte liegt daher nicht vor.

Da auch andere Verfassungsverletzungen nicht hervorgekommen sind, sind die Beschwerden abzuweisen.

Schlagworte

Gebühr (GebG), Geltungbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Übergangsbestimmung, Auslegung verfassungskonforme, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B521.1980

Dokumentnummer

JFT_10189299_80B00521_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten