Norm
AVG §10 Abs1Spruch
B7 218.947-6/2008/11E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von Dr. G. KLODNER vom 07.04.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2002, FZ. 00 10.170-BAL, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von Dr. G. KLODNER vom 07.04.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2002, FZ. 00 10.170-BAL, beschlossen:
Die Beschwerde von Dr. G. KLODNER vom 07.04.2002 wird gemäß § 10 Abs. 1 und 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Die Beschwerde von Dr. G. KLODNER vom 07.04.2002 wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2002, Zl. 00 10.170-BAL, wurde der Asylantrag von XXXX vom 02.08.2000 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX "in die BR Jugoslawien" gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2002, Zl. 00 10.170-BAL, wurde der Asylantrag von römisch 40 vom 02.08.2000 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 "in die BR Jugoslawien" gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Dieser Bescheid wurde XXXX entsprechend dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Rückschein am 02.04.2002 zugestellt.Dieser Bescheid wurde römisch 40 entsprechend dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Rückschein am 02.04.2002 zugestellt.
Mit Schreiben vom 07.04.2002, zur Post gegeben am 08.04.2002, erhob Dr. G. KLODNER "als Vertreter" von XXXX Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vgl. diesbezüglich § 23 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008]) gegen den diesem am 02.04.2002 zugestellten Bescheid.Mit Schreiben vom 07.04.2002, zur Post gegeben am 08.04.2002, erhob Dr. G. KLODNER "als Vertreter" von römisch 40 Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vergleiche diesbezüglich Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG BGBl. römisch eins 4/2008]) gegen den diesem am 02.04.2002 zugestellten Bescheid.
Diese Beschwerde lautet in ihrem Kopf folgender Maßen: "XXXX, StA:
BR Jugoslawien, vertreten im Asylverfahren durch: Dr. G. KLODNER"; sie ist ausschließlich von Dr. G. KLODNER unterfertigt. Eine Vollmacht ist dieser Beschwerde allerdings nicht beigelegt, auch findet sich eine solche nicht in dem der verfahrensgegenständlichen Beschwerde zugrundeliegenden Verwaltungsakt.
Am 22.06.2009 wurde der im Gebäude des Asylgerichtshofes befindliche Dr. G. KLODNER von einer Mitarbeiterin des Asylgerichtshofes unter Hinweis darauf, dass eine Vollmacht des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, mündlich aufgefordert, die gegenständliche Vollmacht beizubringen. Dr. G. KLODNER reagierte insofern, als er unsicher schien, überhaupt im Besitz einer dementsprechenden Vollmacht zu sein, gab aber an, trotzdem noch nachsehen zu wollen und ersuchte daher um eine Frist zur Beibringung bis 24.06.2009. Bis 24.06.2009 legte Dr. KLODNER eine dementsprechende Vollmacht nicht vor (vgl. diesbezüglich den Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 25.06.2009).Am 22.06.2009 wurde der im Gebäude des Asylgerichtshofes befindliche Dr. G. KLODNER von einer Mitarbeiterin des Asylgerichtshofes unter Hinweis darauf, dass eine Vollmacht des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, mündlich aufgefordert, die gegenständliche Vollmacht beizubringen. Dr. G. KLODNER reagierte insofern, als er unsicher schien, überhaupt im Besitz einer dementsprechenden Vollmacht zu sein, gab aber an, trotzdem noch nachsehen zu wollen und ersuchte daher um eine Frist zur Beibringung bis 24.06.2009. Bis 24.06.2009 legte Dr. KLODNER eine dementsprechende Vollmacht nicht vor vergleiche diesbezüglich den Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 25.06.2009).
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 24.06.2009, dem als Rechtsvertreter von XXXX auftretenden Dr. G. KLODNER zugestellt am 30.06.2009, wurde Dr. G. KLODNER ersucht, dem Asylgerichtshof binnen einer Woche einen urkundlichen Nachweis der ihm den Angaben in der Beschwerde vom 07.04.2002 zu Folge erteilten Vollmacht vorzulegen, dies unter Hinweis darauf, dass ansonsten die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 24.06.2009, dem als Rechtsvertreter von römisch 40 auftretenden Dr. G. KLODNER zugestellt am 30.06.2009, wurde Dr. G. KLODNER ersucht, dem Asylgerichtshof binnen einer Woche einen urkundlichen Nachweis der ihm den Angaben in der Beschwerde vom 07.04.2002 zu Folge erteilten Vollmacht vorzulegen, dies unter Hinweis darauf, dass ansonsten die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde.
Am 02.07.2009 langte ein mit 01.07.2009 datiertes Schreiben von Dr. G. KLODNER beim Asylgerichtshof ein, in welchem Dr. G. KLODNER bekannt gibt, dass die Vorlage einer Vollmacht nicht möglich ist. Einer rechtlich völlig begründeten Zurückweisung der Berufung stehe daher nichts mehr im Wege.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 2. Satz AVG haben sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, 2. Satz AVG haben sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Gemäß § 10 Abs. 2 AVG sind über Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG sind über Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen.
Gemäß § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessen Frist zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessen Frist zurückgewiesen wird.
Wie bereits erwähnt, wurde die verfahrensgegenständliche, mit 07.04.2002 datierte Beschwerde von Dr. G. KLODNER "in Vertretung" von XXXX eingebracht und trägt ausschließlich die Unterschrift von Dr. G. KLODNER. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei Dr. G. KLODNER nicht um eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person iSd § 10 Abs. 1 AVG handelt.Wie bereits erwähnt, wurde die verfahrensgegenständliche, mit 07.04.2002 datierte Beschwerde von Dr. G. KLODNER "in Vertretung" von römisch 40 eingebracht und trägt ausschließlich die Unterschrift von Dr. G. KLODNER. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei Dr. G. KLODNER nicht um eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person iSd Paragraph 10, Absatz eins, AVG handelt.
Da sich in dem der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 07.04.2002 zu Grunde liegenden Verwaltungsakt und in der Beschwerde selbst kein urkundlicher Nachweis der in der Beschwerde behaupteten Vertretungsbefugnis findet und weiters Dr. G. KLODNER im Zuge einer mündlichen Befragung im Gebäude des Asylgerichtshofes am 22.06.2009 selbst unsicher war, überhaupt im Besitz einer dementsprechenden Vollmacht zu sein, allerdings angab, trotzdem noch nachsehen zu wollen, traten Zweifel im Sinne der Bestimmung des § 10 Abs. 4 AVG über den Bestand der Vertretungsbefugnis auf, weshalb der Asylgerichtshof nicht von der ausdrücklichen Vollmacht abzusehen vermochte.Da sich in dem der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 07.04.2002 zu Grunde liegenden Verwaltungsakt und in der Beschwerde selbst kein urkundlicher Nachweis der in der Beschwerde behaupteten Vertretungsbefugnis findet und weiters Dr. G. KLODNER im Zuge einer mündlichen Befragung im Gebäude des Asylgerichtshofes am 22.06.2009 selbst unsicher war, überhaupt im Besitz einer dementsprechenden Vollmacht zu sein, allerdings angab, trotzdem noch nachsehen zu wollen, traten Zweifel im Sinne der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, AVG über den Bestand der Vertretungsbefugnis auf, weshalb der Asylgerichtshof nicht von der ausdrücklichen Vollmacht abzusehen vermochte.
Da Dr. G. KLODNER als Reaktion auf das diesbezügliche Mängelbehebungsschreiben des Asylgerichtshofes vom 24.06.2009 mit Schreiben vom 01.07.2009 angab, eine Vollmacht nicht vorlegen zu können, kann seitens des erkennenden Gerichtshofes nicht davon ausgegangen werden, dass dem als Rechtsvertreter von XXXX auftretenden Dr. G. KLODNER tatsächlich Vertretungsbefugnis zukommt. Da die mit 07.04.2002 datierte Beschwerde jedoch von Dr. G. KLODNER eingebracht und auch von diesem unterzeichnet wurde, ist diese Beschwerde Dr. G. KLODNER zuzurechnen und dieser als Einschreiter anzusehen. Hingegen ist diese Beschwerde XXXX nicht zuzurechnen.Da Dr. G. KLODNER als Reaktion auf das diesbezügliche Mängelbehebungsschreiben des Asylgerichtshofes vom 24.06.2009 mit Schreiben vom 01.07.2009 angab, eine Vollmacht nicht vorlegen zu können, kann seitens des erkennenden Gerichtshofes nicht davon ausgegangen werden, dass dem als Rechtsvertreter von römisch 40 auftretenden Dr. G. KLODNER tatsächlich Vertretungsbefugnis zukommt. Da die mit 07.04.2002 datierte Beschwerde jedoch von Dr. G. KLODNER eingebracht und auch von diesem unterzeichnet wurde, ist diese Beschwerde Dr. G. KLODNER zuzurechnen und dieser als Einschreiter anzusehen. Hingegen ist diese Beschwerde römisch 40 nicht zuzurechnen.
Aus diesem Grund war die Beschwerde - wegen aufgetretener Zweifel über den Bestand der Vertretungsbefugnis sowie mangels Vorlage eines urkundlichen Nachweises dieser Vertretungsbefugnis durch den als Rechtsvertreter von XXXX auftretenden Dr. G. KLODNER trotz diesbezüglicher Aufforderung durch die erkennende Behörde - gemäß § 10 Abs. 1 und 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.Aus diesem Grund war die Beschwerde - wegen aufgetretener Zweifel über den Bestand der Vertretungsbefugnis sowie mangels Vorlage eines urkundlichen Nachweises dieser Vertretungsbefugnis durch den als Rechtsvertreter von römisch 40 auftretenden Dr. G. KLODNER trotz diesbezüglicher Aufforderung durch die erkennende Behörde - gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Mängelbehebung, Vertretungsverhältnis, Vollmacht, ZurechenbarkeitZuletzt aktualisiert am
06.08.2009