Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
A1 318.692-2/2009/3E
Im Namen der Republik
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2009, FZ. 08 12.467 EAST Ost, zu Recht erkannt
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte erstmals am 13.02.2007 die Gewährung von Asyl. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2007, Zahl 07 01.602-EAST Ost, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung Spanien zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.Der Beschwerdeführer beantragte erstmals am 13.02.2007 die Gewährung von Asyl. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2007, Zahl 07 01.602-EAST Ost, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung Spanien zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Mit Aktenvermerk vom 20.12.2007 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers wegen Zuständigkeitsüberganges auf Österreich wegen Fristablaufs (6-Monatsfrist des Art. 19/4 Dublin II VO) zugelassen.Mit Aktenvermerk vom 20.12.2007 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers wegen Zuständigkeitsüberganges auf Österreich wegen Fristablaufs (6-Monatsfrist des Artikel 19 /, 4, Dublin römisch zwei VO) zugelassen.
Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2008, Zahl 07 01.602-BAL, gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und gem. § 8 Abs. 1 AsylG dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2008, Zahl 07 01.602-BAL, gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zahl A1 318.692-1/2008/9E, gemäß § 3 Abs. 1; 8 Abs. 1 Z 1; 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zahl A1 318.692-1/2008/9E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins,; 8 Absatz eins, Ziffer eins,; 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.
Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.09.2008 erwuchs mit 29.09.2008 in Rechtskraft.
Am 11.12.2008 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2009, Zahl 08 12.467-EASt Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. GemäßDieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2009, Zahl 08 12.467-EASt Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß
§ 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach dem §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach dem Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat, noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 gegeben ist.Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat, noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 gegeben ist.
§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:
Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
§ 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF lautet:
In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das erstinstanzlich festgestellte Bescheidergebnis vermag durch das Verfahren nicht getragen zu werden. Die Bescheidbegründung findet in der Aktenlage keine Stütze:
Dem Bescheid des Bundesasylamtes ist nicht zu entnehmen, wie das Bundesasylamt zu den im Bescheid enthaltenen Feststellungen gelangt ist. Schon der Verfahrensgang erweist sich insoweit als aktenwidrig, als sich die am 04.06.2009 tatsächlich stattgefundene Einvernahme des Beschwerdeführers (AS 159-165) nicht mit der im Bescheid wiedergegebenen Einvernahme (AS 171-177) deckt. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 04.06.2009 angegeben, seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren würden noch immer bestehen, neu sei jedoch, dass sein Vater getötet worden sei. Er habe in Österreich eine Freundin namens Christine, die er im Jänner 2009 kennengelernt habe. Er könne nicht nach Gambia zurück. Er brauche hier Hilfe und seine Probleme würden noch immer bestehen. Würde er ausgewiesen werden, würde er getötet werden oder lebenslange Haft bekommen. Diese Personen hätten auch seinen Vater getötet. Der Beschwerdeführer gab auch an, ein wenig Deutsch zu sprechen, einen Deutschkurs habe er jedoch nicht besucht. Er sei kein Mitglied bei einem Verein oder einer Organisation.
Das Bundesasylamt geht jedoch in seinem Bescheid fälschlicherweise von einem völlig anderen Sachverhalt aus - nämlich aufbauend auf einer mit dem gegenständlichen Verfahren nichts zu tun habenden Einvernahme einer von der Person des Beschwerdeführers verschiedenen Person - und stützt seine Beweiswürdigung auf die in dieser Einvernahme getätigten Aussagen einer - wie soeben angeführt - anderen Person als jener des Beschwerdeführers. So geht das Bundesasylamt von diesem, vom Beschwerdeführer nicht getätigtem Vorbringen aus, wonach diese von Beschwerdeführer verschiedene Person vor drei Monaten mit seinem Cousin in Gambia telefoniert hätte und dieser dem Beschwerdeführer mitgeteilt hätte, dass seine beiden Onkel getötet worden wären. In seinem Heimatdorf wäre eine XXXX zerstört worden. Seine beiden Onkel wären Anführer einer Gruppierung gewesen und die Regierung hätte die oppositionelle Gruppierung beschuldigt, die XXXX zerstört zu haben. Da er den gleichen Familiennamen wie seine Onkel tragen würde, wäre er in Gefahr, da der Gouverneur des betreffenden Bundesstaates alle Personen, welche seinen Familiennamen tragen würden, umbringen lassen würde. Diese Informationen hätte der Beschwerdeführer von seinem Cousin bei einem Telefonat erhalten.Das Bundesasylamt geht jedoch in seinem Bescheid fälschlicherweise von einem völlig anderen Sachverhalt aus - nämlich aufbauend auf einer mit dem gegenständlichen Verfahren nichts zu tun habenden Einvernahme einer von der Person des Beschwerdeführers verschiedenen Person - und stützt seine Beweiswürdigung auf die in dieser Einvernahme getätigten Aussagen einer - wie soeben angeführt - anderen Person als jener des Beschwerdeführers. So geht das Bundesasylamt von diesem, vom Beschwerdeführer nicht getätigtem Vorbringen aus, wonach diese von Beschwerdeführer verschiedene Person vor drei Monaten mit seinem Cousin in Gambia telefoniert hätte und dieser dem Beschwerdeführer mitgeteilt hätte, dass seine beiden Onkel getötet worden wären. In seinem Heimatdorf wäre eine römisch 40 zerstört worden. Seine beiden Onkel wären Anführer einer Gruppierung gewesen und die Regierung hätte die oppositionelle Gruppierung beschuldigt, die römisch 40 zerstört zu haben. Da er den gleichen Familiennamen wie seine Onkel tragen würde, wäre er in Gefahr, da der Gouverneur des betreffenden Bundesstaates alle Personen, welche seinen Familiennamen tragen würden, umbringen lassen würde. Diese Informationen hätte der Beschwerdeführer von seinem Cousin bei einem Telefonat erhalten.
Das Bundesasylamtes bezieht sich damit jedoch auf Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Akt nicht zu entnehmen sind.
Weiters kann weder aus dem Verfahrensgang noch aus der Beweiswürdigung erkannt werden, wie das Bundesasylamt zu den im Bescheid enthaltenen Feststellungen gelangt ist. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt zu dem Schluss kommt, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände bestehen, welche einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Nigeria entgegenstehen würden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Gambia - und nicht Nigeria - ist.
In fortgesetzten Verfahren hat daher das Bundesasylamt
die Feststellungen sowie die Bescheidbegründung aufgrund der tatsächlich stattgefundenen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 04.06.2009 (AS 159-165) zu treffen
und
die Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass das Herkunftsland des Beschwerdeführers Gambia ist.
Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers in dem neu zu erlassenden Bescheid richtigerweise mit 15.02.1989 anzugeben sein wird.
In diesem Sinne war daher der erstinstanzliche Bescheid spruchgemäß zu beheben.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
20.07.2009