Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D13 400345-3/2009/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2009, FZ. 08 04.229-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2009, FZ. 08 04.229-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, iVm § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs 3 AsylG 2005 idgF ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 01.03.2010 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 01.03.2010 aufzuschieben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe reiste am 14.05.2008 gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin im Rahmen eines Familienverfahrens (§ 34 AsylG) einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch Asylantrag genannt).Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe reiste am 14.05.2008 gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin im Rahmen eines Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG) einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch Asylantrag genannt).
Hiezu wurde die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin am 03.06.2008 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und brachte im Hinblick auf die Asylgründe ihrer Tochter vor, dass diese keine eigenen Asylgründe habe. Es würden für sie die gleichen Gründe wie für den Vater der Beschwerdeführerin gelten.
Mit Bescheid vom 23.06.2008, Zl. 08 04.229-EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unzulässig zurück, da für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei (Spruchpunkt I). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).Mit Bescheid vom 23.06.2008, Zl. 08 04.229-EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unzulässig zurück, da für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).
Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am 04.07.2008 fristgerecht eine Beschwerde.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 18.07.2008, Gz. S8 400.345-1/2008/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005, idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.09.2008, Gz. S8 400.345-1/2008/3E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 18.07.2008, Gz. S8 400.345-1/2008/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.09.2008, Gz. S8 400.345-1/2008/3E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.01.2009, Fz. 08 04.229-BAT, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, idgF, als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei (Spruchpunkt I). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.01.2009, Fz. 08 04.229-BAT, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, idgF, als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).
Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am 09.02.2009 fristgerecht eine Beschwerde
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2009, Gz. S7 400.345-2/2009/2E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, idgF, stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben, da die Frist zur Rücküberstellung nach Polen gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates abgelaufen ist.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2009, Gz. S7 400.345-2/2009/2E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, idgF, stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben, da die Frist zur Rücküberstellung nach Polen gemäß Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates abgelaufen ist.
Mit Bescheid vom 28.04.2009, FZ. 08 04.229-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 28.04.2009, FZ. 08 04.229-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen diesen Bescheid wurde am 13.05.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest:
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter des XXXX (AIS-Zl. 08 04.224) und der XXXX (AIS-Zl. 08 04.225), deren Beschwerden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.07.2009, GZ. D13 400340-3/2009/4E und GZ. D13 400341-3/2009/2E, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen wurden. Die minderjährige Beschwerdeführerin selbst ist keiner wie immer gearteten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt.Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter des römisch 40 (AIS-Zl. 08 04.224) und der römisch 40 (AIS-Zl. 08 04.225), deren Beschwerden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.07.2009, GZ. D13 400340-3/2009/4E und GZ. D13 400341-3/2009/2E, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen wurden. Die minderjährige Beschwerdeführerin selbst ist keiner wie immer gearteten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG eingebracht.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG eingebracht.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Asylakten der minderjährigen Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihres Vaters. Im Übrigen wird auf das (den Vater betreffende) Erkenntnis des Asylgerichtshofes verwiesen.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Das gegenständliche Verfahren war daher in einem Senat durchzuführen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt, liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vor.Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt, liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG vor.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige unverheiratete Tochter des XXXX (AIS-Zl. 08 04.224) und der XXXX (AIS-Zl. 08 04.225), deren Beschwerden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.07.2009, GZ. D13 400340-3/2009/4E und GZ. D13 400341-3/2009/2E, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen wurden. Da im gegenständlichen Fall die Beschwerden der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin abgewiesen wurden und auch bei der minderjährigen Beschwerdeführerin selbst keine Voraussetzungen für eine positive Erledigung der Beschwerde vorlagen, war auch die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin abzuweisen.Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige unverheiratete Tochter des römisch 40 (AIS-Zl. 08 04.224) und der römisch 40 (AIS-Zl. 08 04.225), deren Beschwerden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.07.2009, GZ. D13 400340-3/2009/4E und GZ. D13 400341-3/2009/2E, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen wurden. Da im gegenständlichen Fall die Beschwerden der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin abgewiesen wurden und auch bei der minderjährigen Beschwerdeführerin selbst keine Voraussetzungen für eine positive Erledigung der Beschwerde vorlagen, war auch die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin abzuweisen.
§ 10 Abs 3 AsylG sieht für den Fall, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind vor, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach der Regierungsvorlage kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage."Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sieht für den Fall, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind vor, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach der Regierungsvorlage kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage."
Da die Mutter der Beschwerdeführerin schwanger ist und in Kürze die Geburt ihres fünften Kindes erwartet, war der durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubes Rechnung zu tragen. Die Ausweisung der Mutter der Beschwerdeführerin ist für einen Zeitraum von ungefähr fünf Monaten nach Geburt des Kindes - Geburtstermin ist im September - aufzuschieben.
Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter sind Familienangehörige (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG) des jeweils anderen. Vor dem Hintergrund der Familieneinheit war daher auch für die Beschwerdeführerin die Durchführung der Ausweisung bis zum 01.03.2010 aufzuschieben.Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter sind Familienangehörige (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) des jeweils anderen. Vor dem Hintergrund der Familieneinheit war daher auch für die Beschwerdeführerin die Durchführung der Ausweisung bis zum 01.03.2010 aufzuschieben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
11.08.2009