TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/7 C2 407453-1/2009

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Veröffentlicht am 07.07.2009
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Spruch

C2 407453-1/2009/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2009, FZ. 09 06.832-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2009, FZ. 09 06.832-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.römisch eins.

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

I.1.1. Verfahrensgang im Verfahren über den Antrag vom 11.7.2000 (in Folge: Erstverfahren):römisch eins.1.1. Verfahrensgang im Verfahren über den Antrag vom 11.7.2000 (in Folge: Erstverfahren):

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 11.7.2000 einen Asylantrag gestellt.

Schon im Rahmen dieses Verfahrens entstanden Zweifel, ob der Beschwerdeführer, wie dieser angab,XXXX geboren worden sei. So hatte die Fremdenpolizei angeordnet, dass der Fremde unmittelbar nach seiner Einlieferung in die Schubhaft dem Anstaltsarzt vorgeführt werde (Verwaltungsakt, S. 17). Ob diese Vorführung erfolgte und zu welchem Ergebnis der Arzt gegebenenfalls kam, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Identitätsdokumente hatte der Fremde keine.Schon im Rahmen dieses Verfahrens entstanden Zweifel, ob der Beschwerdeführer, wie dieser angab,römisch 40 geboren worden sei. So hatte die Fremdenpolizei angeordnet, dass der Fremde unmittelbar nach seiner Einlieferung in die Schubhaft dem Anstaltsarzt vorgeführt werde (Verwaltungsakt, S. 17). Ob diese Vorführung erfolgte und zu welchem Ergebnis der Arzt gegebenenfalls kam, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Identitätsdokumente hatte der Fremde keine.

Am 13.8.2001 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes im Beisein eines Vertreters der Jugendwohlfahrt einvernommen, in der diesem hinsichtlich seines Alters vorgehalten wurde, dass er zumindest 20 Jahre alt sei (Verwaltungsakt, S. 71); dieser beharrte auf einem Alter von 16 Jahren. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die relevante Niederschrift im Verwaltungsakt.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Asylantrag der beschwerdeführenden Partei mit "Bescheid" des Bundesasylamtes, Aktenzahl 01 16.021-BAI, vom 3.9.2001, abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die VR China zulässig sei. Der "Bescheid" wurde lediglich der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch als Jugendwohlfahrtsträger zugestellt.

Eine dagegen erhobene, verspätet eingebrachte Berufung samt Wiedereinsetzungsantrag wurde zurück- bzw. abgewiesen.

I.1.2. Verfahrensgang im Verfahren über den Antrag vom 18.9.2003 (in Folge: Zweitverfahren):römisch eins.1.2. Verfahrensgang im Verfahren über den Antrag vom 18.9.2003 (in Folge: Zweitverfahren):

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 18.9.2003 einen weiteren Asylantrag gestellt.

In einer am 10.11.2003 durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er im Erstverfahren ein falsches Geburtsdatum genannt hätte. Sein richtiges Geburtsdatum wäre der XXXX. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die relevante Niederschrift im Verwaltungsakt.In einer am 10.11.2003 durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er im Erstverfahren ein falsches Geburtsdatum genannt hätte. Sein richtiges Geburtsdatum wäre der römisch 40 . Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die relevante Niederschrift im Verwaltungsakt.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 03 28.413-BAS, vom 19.11.2003, erlassen am 25.11.2003, gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführer als amXXXX geboren geführt. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen. Der Bescheid erwuchs mangels Berufung in Rechtskraft.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 03 28.413-BAS, vom 19.11.2003, erlassen am 25.11.2003, gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführer als amXXXX geboren geführt. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen. Der Bescheid erwuchs mangels Berufung in Rechtskraft.

I.1.3. Verfahrensgang in den Verfahren über die Anträge vom 24.8.2004 und 14.12.2004 (in Folge: Dritt- und Viertverfahren):römisch eins.1.3. Verfahrensgang in den Verfahren über die Anträge vom 24.8.2004 und 14.12.2004 (in Folge: Dritt- und Viertverfahren):

Die Anträge im Dritt- und Viertverfahren wurden ohne einer rechtskraftfähigen Entscheidung erledigt, da der Beschwerdeführer im Dirittverfahren nach einem schriftlichen Antrag nicht persönlich bei einer Erstaufnahmestelle erschien und sich dem Viertverfahren nicht stellte, da dieses wegen seines unbekannten Aufenthalts einzustellen war.

I.1.4. Verfahrensgang im Verfahren über den gegenständlichen Antrag vom 9.6.2009 (in Folge: Fünftverfahren):römisch eins.1.4. Verfahrensgang im Verfahren über den gegenständlichen Antrag vom 9.6.2009 (in Folge: Fünftverfahren):

Die nunmehr beschwerdeführende Partei stellte am 9.6.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz nachdem er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen worden war. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.6.2009 gab die beschwerdeführende Partei an, am XXXX geboren zu sein. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 13 ffDie nunmehr beschwerdeführende Partei stellte am 9.6.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz nachdem er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen worden war. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.6.2009 gab die beschwerdeführende Partei an, am römisch 40 geboren zu sein. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 13 ff

Auch in einer Einvernahme vor der Fremdenpolizei (Verwaltungsakt, S. 23), gab die beschwerdeführende Partei an, im Jahr XXXX geboren zu sein.Auch in einer Einvernahme vor der Fremdenpolizei (Verwaltungsakt, S. 23), gab die beschwerdeführende Partei an, im Jahr römisch 40 geboren zu sein.

Am 12.6.2009 wurde eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 erlassen, mit der dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (Verwaltungsakt, S. 59 ff).Am 12.6.2009 wurde eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 erlassen, mit der dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (Verwaltungsakt, S. 59 ff).

Am 17.6.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In der Niederschrift ist der XXXX als Geburtsdatum vermerkt (Verwaltungsakt, S. 91). Auch hätte der Beschwerdeführer im Erstverfahren ansonsten nicht die ganze Wahrheit gesagt. Das Alter des Beschwerdeführers wurde in der Einvernahme nicht näher thematisiert. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe jene diese protokollierende Niederschriften im Verwaltungsakt, S. 91 ff und S. 95 ff).Am 17.6.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In der Niederschrift ist der römisch 40 als Geburtsdatum vermerkt (Verwaltungsakt, S. 91). Auch hätte der Beschwerdeführer im Erstverfahren ansonsten nicht die ganze Wahrheit gesagt. Das Alter des Beschwerdeführers wurde in der Einvernahme nicht näher thematisiert. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe jene diese protokollierende Niederschriften im Verwaltungsakt, S. 91 ff und S. 95 ff).

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid des Bundesasylamtes, vom 17.6.2009, erlassen am 18.6.2009, gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet nach China ausgewiesen. Im Bescheid wurde der Beschwerdeführer als am XXXX alias XXXX geboren bezeichnet, es wurde lediglich seine Volljährigkeit zum Entscheidungszeitpunkt festgestellt und - ohne nähere Begründung - der Eintritt der Rechtskraft des "Bescheides" im Erstverfahren am 20.9.2001 festgestellt. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt, S. 105 ff, verwiesen.Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid des Bundesasylamtes, vom 17.6.2009, erlassen am 18.6.2009, gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet nach China ausgewiesen. Im Bescheid wurde der Beschwerdeführer als am römisch 40 alias römisch 40 geboren bezeichnet, es wurde lediglich seine Volljährigkeit zum Entscheidungszeitpunkt festgestellt und - ohne nähere Begründung - der Eintritt der Rechtskraft des "Bescheides" im Erstverfahren am 20.9.2001 festgestellt. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt, S. 105 ff, verwiesen.

Mit am 19.6.2009 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. In dieser führte der Beschwerdeführer an, am XXXX geboren worden zu sein. Weiters äußerte sich der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und seinem Gesundheitszustand. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 155 und Übersetzung S. 165 ff).Mit am 19.6.2009 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. In dieser führte der Beschwerdeführer an, am römisch 40 geboren worden zu sein. Weiters äußerte sich der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und seinem Gesundheitszustand. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 155 und Übersetzung S. 165 ff).

II.römisch zwei.

Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Berufung gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Berufung gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

Die Beschwerde wurde binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache ist eine diesem Antrag zeitlich vorgelagerte, rechtskräftige Entscheidung in der gleichen Sache, also ein in Rechtskraft erwachsener Bescheid des Bundesasylamtes oder des früheren Unabhängigen Bundesasylsenates oder ein mit Erlassung rechtskräftiges Erkenntnis des Asylgerichtshofes, mit dem eine materielle Entscheidung über einen früheren Asylantrag getroffen wurde. Conditio sine qua non für die Rechtskraft eines Bescheides oder eines Erkenntnisses ist die Erlassung. Nach § 62 AVG kann ein Bescheid schriftlich oder - was hier nicht relevant ist - mündlich durch Verkündigung am Ende einer mündlichen Verhandlung erlassen werden. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung (§§ 21 f AVG) oder - hier nicht relevant - durch Ausfolgung zu erfolgen; schriftliche Bescheide sind erst mit einer rechtswirksamen Zustellung erlassen. Der "Bescheid" im Erstverfahren wurde aber nur dem Jugendwohlfahrtsträger zugestellt. Daher wäre dieser - mangels einer § 23 Abs. 6 AsylG 2005 korrespondierenden Norm im AsylG 1997 - nicht erlassen, wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung bereits volljährig gewesen wäre. Da sich sowohl im Erstverfahren (siehe etwa die fremdenpolizeilichen Ausführungen zur Frage des Alters) als auch in den weiteren Verfahren (siehe etwa die Bescheide, in denen der Beschwerdeführer immer mit verschiedenen Geburtsdaten bezeichnet wurde) Hinweise finden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des "Bescheides" im Erstverfahren volljährig war und daher eine Zustellung an den Jugendwohlfahrtsträger keine Erlassung des Bescheides bewirkt hätte, hätte sich das Bundesasylamt mit dieser Frage im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beschäftigen müssen. Da der Amtsarzt des Anhaltezentrums, in dem sich der Beschwerdeführer nunmehr befindet, nicht willens oder in der Lage war, diese Altersfeststellung für den Asylgerichtshof durchzuführen, konnte eine solche auch nicht durch den Asylgerichtshof nachgeholt werden, sodass die Frage, ob die Nachholung von Sachverhaltsermittlungen im Regime des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zulässig ist, keine Relevanz im gegenständlichen Verfahren hat. Das Bundesasylamt wird daher im Folgeverfahren nachvollziehbar begründete Feststellungen zur Frage der Erlassung des Bescheides im Erstverfahren zu treffen haben.Voraussetzung für die Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache ist eine diesem Antrag zeitlich vorgelagerte, rechtskräftige Entscheidung in der gleichen Sache, also ein in Rechtskraft erwachsener Bescheid des Bundesasylamtes oder des früheren Unabhängigen Bundesasylsenates oder ein mit Erlassung rechtskräftiges Erkenntnis des Asylgerichtshofes, mit dem eine materielle Entscheidung über einen früheren Asylantrag getroffen wurde. Conditio sine qua non für die Rechtskraft eines Bescheides oder eines Erkenntnisses ist die Erlassung. Nach Paragraph 62, AVG kann ein Bescheid schriftlich oder - was hier nicht relevant ist - mündlich durch Verkündigung am Ende einer mündlichen Verhandlung erlassen werden. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung (Paragraphen 21, f AVG) oder - hier nicht relevant - durch Ausfolgung zu erfolgen; schriftliche Bescheide sind erst mit einer rechtswirksamen Zustellung erlassen. Der "Bescheid" im Erstverfahren wurde aber nur dem Jugendwohlfahrtsträger zugestellt. Daher wäre dieser - mangels einer Paragraph 23, Absatz 6, AsylG 2005 korrespondierenden Norm im AsylG 1997 - nicht erlassen, wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung bereits volljährig gewesen wäre. Da sich sowohl im Erstverfahren (siehe etwa die fremdenpolizeilichen Ausführungen zur Frage des Alters) als auch in den weiteren Verfahren (siehe etwa die Bescheide, in denen der Beschwerdeführer immer mit verschiedenen Geburtsdaten bezeichnet wurde) Hinweise finden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des "Bescheides" im Erstverfahren volljährig war und daher eine Zustellung an den Jugendwohlfahrtsträger keine Erlassung des Bescheides bewirkt hätte, hätte sich das Bundesasylamt mit dieser Frage im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beschäftigen müssen. Da der Amtsarzt des Anhaltezentrums, in dem sich der Beschwerdeführer nunmehr befindet, nicht willens oder in der Lage war, diese Altersfeststellung für den Asylgerichtshof durchzuführen, konnte eine solche auch nicht durch den Asylgerichtshof nachgeholt werden, sodass die Frage, ob die Nachholung von Sachverhaltsermittlungen im Regime des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zulässig ist, keine Relevanz im gegenständlichen Verfahren hat. Das Bundesasylamt wird daher im Folgeverfahren nachvollziehbar begründete Feststellungen zur Frage der Erlassung des Bescheides im Erstverfahren zu treffen haben.

Des Weiteren ist anzumerken, dass dem Bescheid des Bundesasylamtes nicht entnommen werden kann, auf Grund welcher Beweismittel (Länderdokumente) das Bundesasylamt schließt, dass sich die Situation in China seit 2001 nicht entscheidungsrelevant verändert habe; daher ist diese Feststellung einer Überprüfung durch den Asylgerichtshof nicht zugänglich. Diese Beweismittel sind in das weitere Verfahren einzuführen, dem Parteiengehör zu unterziehen und im Bescheid zu bezeichnen.

Da das Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes daher sowohl bei der Frage der Erlassung des Bescheides im Erstverfahren als auch bei der Frage der entscheidungsrelevanten Veränderungen im Herkunftsstaat seit der allfälligen Erlassung dieses Bescheides mangelhaft war, war der Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zu beheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer Einvernahme hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides im Erstverfahren und zur Gewährung von Parteiengehöhr hinsichtlich amtswegig beizuschaffender Beweismittel, wie insbesondere Länderdokumenten zu China, aus denen nachvollziehbar geschlossen werden kann, dass sich die Situation seit der allfälligen Erlassung des Bescheides im Erstverfahren nicht entscheidungsrelevant geändert hat, an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Da das Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes daher sowohl bei der Frage der Erlassung des Bescheides im Erstverfahren als auch bei der Frage der entscheidungsrelevanten Veränderungen im Herkunftsstaat seit der allfälligen Erlassung dieses Bescheides mangelhaft war, war der Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zu beheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer Einvernahme hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides im Erstverfahren und zur Gewährung von Parteiengehöhr hinsichtlich amtswegig beizuschaffender Beweismittel, wie insbesondere Länderdokumenten zu China, aus denen nachvollziehbar geschlossen werden kann, dass sich die Situation seit der allfälligen Erlassung des Bescheides im Erstverfahren nicht entscheidungsrelevant geändert hat, an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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