TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/9 C9 223287-2/2009

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Veröffentlicht am 09.07.2009
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

C9 223287-2/2009/4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über den Antrag des XXXX alias XXXX, StA. Nepal, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.04.2009, Zl. C9 223287-0/2008/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nepal, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.04.2009, Zl. C9 223287-0/2008/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.04.2009, Zl. C9 223287-0/2008/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.04.2009, Zl. C9 223287-0/2008/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Antragsteller (in der Folge: ASt.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.04.2001 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT), einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997), eingebracht.1. Der Antragsteller (in der Folge: ASt.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.04.2001 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT), einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (in der Folge: AsylG 1997), eingebracht.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 02.07.2001, Zl. 01 08.412-BAT, zugestellt am 05.07.2001, den Asylantrag des ASt. gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des ASt. nach Nepal gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 02.07.2001, Zl. 01 08.412-BAT, zugestellt am 05.07.2001, den Asylantrag des ASt. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des ASt. nach Nepal gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).

2. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes erhob der ASt. fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS), die dem UBAS am 25.07.2001 vom Bundesasylamt vorgelegt wurde.

3. Der seit 01.07.2008 für die Behandlung der nunmehrigen Beschwerde zuständige Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 01.04.2009, Zl. C9 223287-0/2008/7E, die Beschwerde des ASt. gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet ab.3. Der seit 01.07.2008 für die Behandlung der nunmehrigen Beschwerde zuständige Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 01.04.2009, Zl. C9 223287-0/2008/7E, die Beschwerde des ASt. gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet ab.

Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem ASt. am 18.06.2009 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

4. Mit dem am 01.07.2009 beim Asylgerichtshof eingelangten Schreiben des ASt. vom 27.06.2009 beantragte der ASt., das mit dem og. Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen und diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der ASt. begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass sich seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes wesentliche Umstände verändert hätten, die objektive Nachfluchtgründe erzeugen würden. Er habe sich bei einem Unfall derart schwer verletzt, dass er weiterhin für Monate intensivster medizinischer Betreuung bedürfen würde. Es sei derzeit durchaus davon auszugehen, dass er den Rest seines Lebens an Spätfolgen dieses Unfalles leiden und er immer wieder medizinischer Behandlung bedürfen werde. Diese Art der medizinischen Versorgung für die Spätfolgen des Unfalles könnte jedoch in Nepal nicht gewährleistet werden. Somit würde eine Abschiebung nach Nepal den ASt. nicht nur menschenunwürdigen Verhältnissen aussetzen, sondern geradezu lebensbedrohlich sein und daher Verletzungen der Art. 2 und 3 EMRK bewirken. Darüber hinaus hätten sich auch in Nepal wesentliche Veränderungen vollzogen. Der Friedensprozess sei beendet. Der Ministerpräsident sie zurückgetreten und die Maoisten hätten ihre Regierungsbeteiligung damit aufgegeben. Sie hätten sich wieder zum bewaffneten Kampf in die Wälder zurückgezogen. Dies bedinge aber auch, dass sie Menschen, die wie der ASt. einen Anschluss an ihre Einheiten verweigert hätten, erneut verfolgen würden. Dies setze den ASt. erneut der Gefahr der Verfolgung aus politischen Gründen aus und müsse somit gemäß der GFK eine grundsätzlich eine andere Entscheidung seines Asylverfahrens bewirken. Dies gelte umso mehr, als er nunmehr schwerwiegend gesundheitlich geschädigt sei und er sich daher auch Verfolgungshandlungen nicht mehr entziehen könne. Dem gegenständlichen Antrag legte der ASt. eine Warnung des deutschen Auswärtigen Amtes vor Nepal-Reisen bei. Die im Antrag angeführten Befunde des Landeskrankenhauses XXXX waren jedoch nicht beigelegt.Der ASt. begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass sich seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes wesentliche Umstände verändert hätten, die objektive Nachfluchtgründe erzeugen würden. Er habe sich bei einem Unfall derart schwer verletzt, dass er weiterhin für Monate intensivster medizinischer Betreuung bedürfen würde. Es sei derzeit durchaus davon auszugehen, dass er den Rest seines Lebens an Spätfolgen dieses Unfalles leiden und er immer wieder medizinischer Behandlung bedürfen werde. Diese Art der medizinischen Versorgung für die Spätfolgen des Unfalles könnte jedoch in Nepal nicht gewährleistet werden. Somit würde eine Abschiebung nach Nepal den ASt. nicht nur menschenunwürdigen Verhältnissen aussetzen, sondern geradezu lebensbedrohlich sein und daher Verletzungen der Artikel 2 und 3 EMRK bewirken. Darüber hinaus hätten sich auch in Nepal wesentliche Veränderungen vollzogen. Der Friedensprozess sei beendet. Der Ministerpräsident sie zurückgetreten und die Maoisten hätten ihre Regierungsbeteiligung damit aufgegeben. Sie hätten sich wieder zum bewaffneten Kampf in die Wälder zurückgezogen. Dies bedinge aber auch, dass sie Menschen, die wie der ASt. einen Anschluss an ihre Einheiten verweigert hätten, erneut verfolgen würden. Dies setze den ASt. erneut der Gefahr der Verfolgung aus politischen Gründen aus und müsse somit gemäß der GFK eine grundsätzlich eine andere Entscheidung seines Asylverfahrens bewirken. Dies gelte umso mehr, als er nunmehr schwerwiegend gesundheitlich geschädigt sei und er sich daher auch Verfolgungshandlungen nicht mehr entziehen könne. Dem gegenständlichen Antrag legte der ASt. eine Warnung des deutschen Auswärtigen Amtes vor Nepal-Reisen bei. Die im Antrag angeführten Befunde des Landeskrankenhauses römisch 40 waren jedoch nicht beigelegt.

5. Mit dem am 06.07.2009 beim Asylgerichtshof eingelangten Schreiben des ASt. vom 29.06.2009 beantragte der ASt., das mit dem og. Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen. Die Begründung dieses Antrages stimmte mit der Begründung des Antrages vom 27.06.2009 inhaltlich vollkommen überein. Im Übrigen wurden ein vorläufiger Entlassungsbericht und eine Aufenthaltsbestätigung des XXXX beigelegt.5. Mit dem am 06.07.2009 beim Asylgerichtshof eingelangten Schreiben des ASt. vom 29.06.2009 beantragte der ASt., das mit dem og. Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen. Die Begründung dieses Antrages stimmte mit der Begründung des Antrages vom 27.06.2009 inhaltlich vollkommen überein. Im Übrigen wurden ein vorläufiger Entlassungsbericht und eine Aufenthaltsbestätigung des römisch 40 beigelegt.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Das AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Das AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.

III.2. Zum Spruch (Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme)römisch drei.2. Zum Spruch (Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme)

1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

2. Die Bestimmung des § 69 AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.2. Die Bestimmung des Paragraph 69, AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.

3. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung).3. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dienst jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).

Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

4. Der gegenständliche Antrag des ASt. auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist aus folgenden Erwägungen nicht begründet:

4.1. Im gegenständlichen Fall begründete der ASt. den Antrag auf Wiederaufnahme im Wesentlichen mit seinem geänderten Gesundheitszustand auf Grund eines schweren Unfalles, seiner mittlerweile erfolgten Krankenbehandlung in XXXX, der mangelnden medizinischen Behandlung von derartigen Verletzungen in seinem Heimatstaat sowie der inzwischen grundlegend geänderten politischen Situation in seinem Heimatstaat, die gemäß der GFK eine grundsätzlich andere Entscheidung seines Asylverfahrens bewirken würde. Als Beweise dafür legte der Bf. eine Reisewarnung des deutschen Auswärtigen Amtes vom 21.06.2009 sowie Unterlagen des XXXX in XXXX vom 28.05.2009 bzw. 04.06.2009 vor.4.1. Im gegenständlichen Fall begründete der ASt. den Antrag auf Wiederaufnahme im Wesentlichen mit seinem geänderten Gesundheitszustand auf Grund eines schweren Unfalles, seiner mittlerweile erfolgten Krankenbehandlung in römisch 40 , der mangelnden medizinischen Behandlung von derartigen Verletzungen in seinem Heimatstaat sowie der inzwischen grundlegend geänderten politischen Situation in seinem Heimatstaat, die gemäß der GFK eine grundsätzlich andere Entscheidung seines Asylverfahrens bewirken würde. Als Beweise dafür legte der Bf. eine Reisewarnung des deutschen Auswärtigen Amtes vom 21.06.2009 sowie Unterlagen des römisch 40 in römisch 40 vom 28.05.2009 bzw. 04.06.2009 vor.

4.2. Zu den vom ASt. oben angeführten Gründen ist auszuführen, dass diese keine Tatsachen betreffen, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes bestanden hätten und im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden des ASt. nicht hätten geltend gemacht werden können. Im Übrigen stammen die vorgelegten Beweismittel - mit Ausnahme des vorläufigen Befundberichts vom 28.05.2009 - aus einer Zeit nach Erlassung der Entscheidung des Asylgerichtshofes am 18.06.2009. Der Befundbericht vom 28.05.2009 hätte dem Asylgerichtshof jedoch bereits vor der Erlassung seiner Entscheidung vom ASt. übermittelt werden können, zumal der ASt. in seinem Antrag auch nicht dargelegt hat, inwiefern er dabei gehindert gewesen wäre. Auch sonst ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass dies dem ASt. nicht möglich gewesen wäre.

Der ASt. führt im gegenständlichen Antrag selbst aus, dass sich seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes - und damit zeitlich nach dieser - wesentliche Umstände verändert hätten und diese "objektive Nachfluchtgründe" erzeugen würden. Der ASt. räumt somit selbst ein, dass die von ihm behaupteten Tatsachen solche Tatsachen sind, die nach dem Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Asylgerichtshofes entstanden sind (sog. "nova producta"). Solche Tatsachen sind jedoch von der Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung nicht erfasst und können eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht begründen.

4.3. Selbst unter der Annahme, dass die vom ASt. behaupteten Tatsachen bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren des Asylgerichtshofes vorgelegen wären, so hätten diese weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruchs (Abweisung des Asylantrages gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF vor der AsylG-Novelle 2003) anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes herbeigeführt. Der Asylgerichtshof hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass der ASt. die von ihm behauptete Verfolgung in seinem Heimatstaat nicht glaubhaft machen konnte. Der ASt. hat in seinem gegenständlichen Antrag nicht einmal ansatzweise dargelegt, inwiefern die von ihm behauptete Tatsache der inzwischen geänderten politischen Lage in seinem Heimatstaat eine konkret seine Person betreffende (asylrelevante) Verfolgungsgefahr darstellen würde, die im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren bereits vorgelegen wären, aber ohne sein Verschulden nicht hätte geltend gemacht werden können.4.3. Selbst unter der Annahme, dass die vom ASt. behaupteten Tatsachen bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren des Asylgerichtshofes vorgelegen wären, so hätten diese weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruchs (Abweisung des Asylantrages gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes herbeigeführt. Der Asylgerichtshof hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass der ASt. die von ihm behauptete Verfolgung in seinem Heimatstaat nicht glaubhaft machen konnte. Der ASt. hat in seinem gegenständlichen Antrag nicht einmal ansatzweise dargelegt, inwiefern die von ihm behauptete Tatsache der inzwischen geänderten politischen Lage in seinem Heimatstaat eine konkret seine Person betreffende (asylrelevante) Verfolgungsgefahr darstellen würde, die im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren bereits vorgelegen wären, aber ohne sein Verschulden nicht hätte geltend gemacht werden können.

Insoweit der ASt. behauptet, dass er auf Grund seines nunmehrigen schlechten Gesundheitszustandes in seinem Heimatstaat eine ausreichende Krankenbehandlung nicht vorfinden würde, so stellt diese Behauptung jedenfalls eine neue Tatsache dar, die eine Wiederaufnahme jedenfalls nicht rechtfertigen kann. Im Übrigen hat der Asylgerichtshof in seiner rechtskräftig erlassenen Entscheidung allgemeine Feststellungen hinsichtlich des Zuganges zur medizinischen Versorgung in Nepal getroffen.

5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache keine neuen Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die in dem vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ohne Verschulden des ASt. nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.

Daher war der gegenständliche Antrag des ASt. auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abzuweisen.Daher war der gegenständliche Antrag des ASt. auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abzuweisen.

6. Da der gegenständliche Antrag bereits als unbegründet abgewiesen wird, war auf den Antrag, dem (Wiederaufnahme-)Antrag allenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht weiter einzugehen.

III.3.römisch drei.3.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

neu entstandene Tatsache, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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