Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A2 401.174-1/2008/10E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2008, Zl: 08 01.886-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.04.2009, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2008, Zl: 08 01.886-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.04.2009, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 idF BGBl Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia, reiste seinen Angaben nach am 22.02.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte in Traiskirchen, Polizeiinspektion EAST Ost. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer am 05.03.2008 in der Erstaufnahmestelle Ost, sowie am 08.07.2008 in der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte aus, in Gambia mit dem Auto seines (Pflege-)Vaters einen Verkehrsunfall gehabt zu haben. Dabei sei eine Person verletzt worden. Er selbst sei noch gleich am Unfallort von den Angehörigen des Unfallopfers attackiert worden und sei er daher sofort weitergefahren. Sein Vater habe ihm dann mitgeteilt, dass die vom Beschwerdeführer angefahrene Person gestorben sei und die Familie des Getöteten nach ihm suche. Er habe daher aus Furcht vor der Rache dieser Familie Gambia verlassen.
2. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit angefochtenem Bescheid vom 12.08.2008, Zl: 08 01.886-BAT, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen menschenrechtlichen Lage und zur Versorgungslage in Gambia, einschließlich der Rückkehrsituation unbegleiteter Minderjähriger. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, der Antragsteller habe aufgrund seiner höchst vagen und widersprüchlichen Angaben die geschilderten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können. So habe der Beschwerdeführer einmal angegeben, der Unfall hätte sich Anfang Jänner 2008 in einer Kurve ereignet, ein anderes Mal wäre es aber im Februar 2008 auf einer geraden Strecke gewesen. Der Beschwerdeführer hätte zudem bei einer Einvernahme behauptet, bereits 5 Stunden nach dem Unfall Gambia verlassen zu haben, später aber gesagt, noch drei Tage bei einem Freund in Gambia verbracht zu haben. Ferner habe er zunächst von XXXX als seinem Vater gesprochen, dann aber erwähnt, dieser sei, als er 13 Jahre alt gewesen wäre, verstorben. Gleichzeitig habe er aber vorgebracht, sich das Unfallauto von seinem Vater ausgeborgt zu haben. Erst, als ihm dieser Widerspruch bewusst geworden sei, habe er ausgeführt, zuletzt tatsächlich bei seinem Pflegevater XXXX, gelebt zu haben. Verstorben sei sein "richtiger Vater" XXXX (der Bruder von XXXX). Würden diese Angaben der Wahrheit entsprechen, hätte der Beschwerdeführer sofort auf die Frage nach seinem Vater beide Personen genannt. Zu Spruchpunkt II argumentierte das Bundesasylamt, dass sich aus der allgemeinen Lage in Gambia keine Bedrohung für alle Rückkehrer ergebe. Überdies verfüge der Antragsteller aufgrund seiner Angaben über familiäre Anknüpfungspunkte (Mutter, Vater) und wäre daher seine Versorgung sichergestellt bzw. sei er nicht als unbegleiteter Minderjähriger in Gambia anzusehen. Zu Spruchpunkt III wurde darauf verwiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorläge und auch kein schützenswertes Privatleben entstanden sei.Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen menschenrechtlichen Lage und zur Versorgungslage in Gambia, einschließlich der Rückkehrsituation unbegleiteter Minderjähriger. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, der Antragsteller habe aufgrund seiner höchst vagen und widersprüchlichen Angaben die geschilderten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können. So habe der Beschwerdeführer einmal angegeben, der Unfall hätte sich Anfang Jänner 2008 in einer Kurve ereignet, ein anderes Mal wäre es aber im Februar 2008 auf einer geraden Strecke gewesen. Der Beschwerdeführer hätte zudem bei einer Einvernahme behauptet, bereits 5 Stunden nach dem Unfall Gambia verlassen zu haben, später aber gesagt, noch drei Tage bei einem Freund in Gambia verbracht zu haben. Ferner habe er zunächst von römisch 40 als seinem Vater gesprochen, dann aber erwähnt, dieser sei, als er 13 Jahre alt gewesen wäre, verstorben. Gleichzeitig habe er aber vorgebracht, sich das Unfallauto von seinem Vater ausgeborgt zu haben. Erst, als ihm dieser Widerspruch bewusst geworden sei, habe er ausgeführt, zuletzt tatsächlich bei seinem Pflegevater römisch 40 , gelebt zu haben. Verstorben sei sein "richtiger Vater" römisch 40 (der Bruder von römisch 40 ). Würden diese Angaben der Wahrheit entsprechen, hätte der Beschwerdeführer sofort auf die Frage nach seinem Vater beide Personen genannt. Zu Spruchpunkt römisch zwei argumentierte das Bundesasylamt, dass sich aus der allgemeinen Lage in Gambia keine Bedrohung für alle Rückkehrer ergebe. Überdies verfüge der Antragsteller aufgrund seiner Angaben über familiäre Anknüpfungspunkte (Mutter, Vater) und wäre daher seine Versorgung sichergestellt bzw. sei er nicht als unbegleiteter Minderjähriger in Gambia anzusehen. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde darauf verwiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorläge und auch kein schützenswertes Privatleben entstanden sei.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 20.08.2008 eingelangte Beschwerde. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes unvollständig und unzureichend seien (die Beschwerde zitiert Ausschnitte des Berichtes des US Department of State vom 11.03.2008 aus den Kapiteln Folter und willkürliche Verhaftung). Er habe einerseits Furcht vor Verfolgung durch die Angehörigen des Mannes, der durch den Unfall zu Tode gekommen sei, andererseits könne er sich nicht des Schutzes seines Heimatstaates bedienen. Der Beschwerdeführer stehe vielmehr in Gefahr, durch das von Ineffizienz und Korruption gekennzeichnete Justiz- und Polizeiwesen unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt zu werden. Die Widersprüche in seinen Angaben seien durch die enorme Belastungssituation und den nicht besonderes hohen Bildungsstandard erklärlich. Er habe fälschlicherweise eine Kurve als Unfallort bezeichnet. Bei der Angabe, er hätte Gambia 5 Stunden nach dem Verlassen der "XXXX" (Wohn- und Unfallort) verlassen, handle es sich um ein Missverständnis. Es sei auch möglich, in Banjul seinen Nachbarn nicht namentlich zu kennen. Daraus könne man nicht auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schließen. Zu Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides wird in der Beschwerde ausgeführt, dass sein Heimatland nicht in der Lage sei, ihn vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu schützen. Darüber hinaus wäre er im Falle einer Rückkehr der Gefahr eines unfairen Gerichtsverfahrens sowie unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 20.08.2008 eingelangte Beschwerde. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes unvollständig und unzureichend seien (die Beschwerde zitiert Ausschnitte des Berichtes des US Department of State vom 11.03.2008 aus den Kapiteln Folter und willkürliche Verhaftung). Er habe einerseits Furcht vor Verfolgung durch die Angehörigen des Mannes, der durch den Unfall zu Tode gekommen sei, andererseits könne er sich nicht des Schutzes seines Heimatstaates bedienen. Der Beschwerdeführer stehe vielmehr in Gefahr, durch das von Ineffizienz und Korruption gekennzeichnete Justiz- und Polizeiwesen unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt zu werden. Die Widersprüche in seinen Angaben seien durch die enorme Belastungssituation und den nicht besonderes hohen Bildungsstandard erklärlich. Er habe fälschlicherweise eine Kurve als Unfallort bezeichnet. Bei der Angabe, er hätte Gambia 5 Stunden nach dem Verlassen der "XXXX" (Wohn- und Unfallort) verlassen, handle es sich um ein Missverständnis. Es sei auch möglich, in Banjul seinen Nachbarn nicht namentlich zu kennen. Daraus könne man nicht auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schließen. Zu Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides wird in der Beschwerde ausgeführt, dass sein Heimatland nicht in der Lage sei, ihn vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu schützen. Darüber hinaus wäre er im Falle einer Rückkehr der Gefahr eines unfairen Gerichtsverfahrens sowie unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt.
4. Auf Grund der Beschwerde wurde am 21.04.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer und seine gesetzliche Vertreterin teilnahmen. Das Bundesasylamt hatte seine Nicht-Teilnahme entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte.
"(...)
VR befragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstehe; dies wird bejaht
VR befragt die anwesende Partei, ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.
BF: Ich bin für die Verhandlung bereit.
Eröffnung des Beweisverfahrens
VR weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben. Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
Der BF wird gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG und im Sinne des § 13a AVG belehrt.Der BF wird gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG und im Sinne des Paragraph 13 a, AVG belehrt.
Da keine Einwendungen vorliegen, werden die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verlesen. Der VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.
Beginn der Befragung.
VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.
BF: Meine Angaben zur Identität sind richtig.
VR: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?
BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt. In Traiskirchen hatte ich aber noch aufgrund des Unfalls in Gambia große Angst, das war nur bei der ersten Einvernahme. Jetzt ist das besser.
BFV auf Nachfrage: Bei der Einvernahme am 08.07.2008 sind mir keine besonderen Auffälligkeiten in Erinnerung.
VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?
BF: Nur bei meiner Reise nach Österreich war ich in Frankreich und in Italien. Sonst war ich nur in Österreich.
VR: Haben Sie Kontakt zu jemandem in Gambia, insbesondere zu Familienangehörigen?
BF: Die Nummern meiner Freunde habe ich nicht, daher konnte ich mit ihnen keinen Kontakt aufnehmen. Ich telefoniere aber mit meinem Stiefvater. Das letzte Telefonat war am 10.04.2009. Ich habe von ihm erfahren, dass das Unfallopfer XXXX heißt. Es ist jemand aus der Nachbarschaft. Ich weiß sonst nicht viel von ihm, ich kannte ihn nur vom Sehen. Beim Unfall selbst konnte ich ihn noch nicht erkennen, weil ich ja sofort verfolgt wurde. Mein Vater hat mir auch gesagt, dass die Polizei bei ihm war und ihm erklärt habe, dass man mich im Falle einer Rückkehr verurteilen und ins Gefängnis stecken würde. Meinem Stiefvater ist bekannt, dass ich in Österreich einen Asylantrag gestellt habe und macht er sich um mich Sorgen. Mein Stiefvater hat nach dem Tod meines Vaters dessen Geschäfte weiterbetrieben. Er hat ein Geschäft für Gebrauchtkleidung und ist ein reicher Mann. Er lebt weiterhin in einem Haus in Banjul mit meiner Mutter und meinen zwei Schwestern, die jüngere ist 14, die andere glaublich 27 Jahre alt, zusammen.BF: Die Nummern meiner Freunde habe ich nicht, daher konnte ich mit ihnen keinen Kontakt aufnehmen. Ich telefoniere aber mit meinem Stiefvater. Das letzte Telefonat war am 10.04.2009. Ich habe von ihm erfahren, dass das Unfallopfer römisch 40 heißt. Es ist jemand aus der Nachbarschaft. Ich weiß sonst nicht viel von ihm, ich kannte ihn nur vom Sehen. Beim Unfall selbst konnte ich ihn noch nicht erkennen, weil ich ja sofort verfolgt wurde. Mein Vater hat mir auch gesagt, dass die Polizei bei ihm war und ihm erklärt habe, dass man mich im Falle einer Rückkehr verurteilen und ins Gefängnis stecken würde. Meinem Stiefvater ist bekannt, dass ich in Österreich einen Asylantrag gestellt habe und macht er sich um mich Sorgen. Mein Stiefvater hat nach dem Tod meines Vaters dessen Geschäfte weiterbetrieben. Er hat ein Geschäft für Gebrauchtkleidung und ist ein reicher Mann. Er lebt weiterhin in einem Haus in Banjul mit meiner Mutter und meinen zwei Schwestern, die jüngere ist 14, die andere glaublich 27 Jahre alt, zusammen.
BFV gibt auf Nachfrage an: Mir ist seit kurzem ebenso bekannt, dass der BF Kontakt zu seinem Stiefvater hat. Weitere diesbezügliche Informationen liegen mir nicht vor.
VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Gambia, der Ihre Identität bestätigen könnte?
BF: Nein, das ist nicht der Fall.
VR: Wollen Sie neue Beweismittel vorlegen?
BF: Nein.
BFV gibt an, dass sich der BF allenfalls ein Schulzeugnis aus Gambia schicken lassen könnte. Die Namen der Schulen, die der BF in Gambia besucht hat, liegen mir vor.
VR: Waren Ihre Aussagen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.07.2008 zu Ihren familiären Verhältnissen, insbesondere Ihrem Vater und Pflegevater (verlesen werden die ersten 3 Seiten der Niederschrift vom 08.07.2008) richtig?
BF: Ich kannte meinen echten Vater nicht. Als ich klein war starb mein echter Vater und gab man mich dem Stiefvater. Daher erachte ich meinen Stiefvater als meinen wahren Vater.
VR: Sie haben am 08.07.2008 doch angegeben, Ihren echten Vater gekannt zu haben. Sie hätten sogar mit ihm in einem Haushalt gelebt, bevor er Sie dann an Ihren Stiefvater aus unbekanntem Grund übergeben haben, als Sie klein waren. Das passt jetzt nicht ganz mit ihren vorigen Angaben überein!?
BF: Ja, es stimmt, wir waren alle in einem Haushalt und ich war noch klein, als mein Vater mich dem Stiefvater übergeben hat.
VR: Wann ist denn Ihr echter Vater gestorben? Wie alt waren Sie da?
BF: Mein Vater starb 2004.
VR: Wie hieß Ihr richtiger Vater?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Hat Ihr Vater eigentlich bis zu seinem Tod an derselben Adresse gewohnt wie Sie und Ihr Stiefvater?
BF: Ja.
VR: Wieso haben Sie diese familiäre Situation nicht bereits in Ihrer ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt geschildert?
BF: Ja, es war so, dass ich bei der ersten Einvernahme so nervös und ängstlich war, wie bereits geschildert. Ich habe damals sehr viel durcheinander gebracht und auch Falsches angegeben. Ich habe auch den Unfall falsch mit Jänner datiert, obwohl er im Februar war. Es war das erste Mal in Europa und war ich in der Interviewsituation überfordert bzw. sehr angespannt, weil ich so etwas einfach noch nicht erlebt hatte und glaubte sogar, das sei mein Ende.
VR: Das Bundesasylamt hat Ihnen aufgrund Ihrer vagen Schilderungen der Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Schildern Sie daher nochmals möglichst konkret den Unfallhergang und die darauf folgenden Ereignisse.
BF: Als mein Vater schlief, habe ich ihm die Autoschlüssel entwendet. Ich wollte zum Strand. Ich nahm das Auto und wollte schnell raus. Dabei habe ich dann einen Mann überfahren. Die rechte Seite, die Lampen waren kaputt, auch ging die Windschutzscheibe kaputt, weil der Mann darauf geschleudert wurde. Er war größer und älter als ich. Seine Leute kamen dann aus dem Haus und wollten mich mit Stöcken und Macheten schlagen. Ich flüchtete mit dem Auto nach Serrekunda. Dort blieb ich drei Tage bei einem Freund namens XXXX. Ich erfuhr dann von meinem Vater, dass der Mann gestorben war.BF: Als mein Vater schlief, habe ich ihm die Autoschlüssel entwendet. Ich wollte zum Strand. Ich nahm das Auto und wollte schnell raus. Dabei habe ich dann einen Mann überfahren. Die rechte Seite, die Lampen waren kaputt, auch ging die Windschutzscheibe kaputt, weil der Mann darauf geschleudert wurde. Er war größer und älter als ich. Seine Leute kamen dann aus dem Haus und wollten mich mit Stöcken und Macheten schlagen. Ich flüchtete mit dem Auto nach Serrekunda. Dort blieb ich drei Tage bei einem Freund namens römisch 40 . Ich erfuhr dann von meinem Vater, dass der Mann gestorben war.
VR: War das das erste Mal, dass Sie mit einem Auto gefahren sind?
BF: Ich bin zwar bereits mehrfach mit einem der vier Autos meines Vaters gefahren. Meist habe ich den Autoschlüssel entwendet, wenn mein Vater geschlafen hat. Manchmal hat er mir das Auto auch zum Waschen gegeben und bin ich dann damit gefahren.
VR: Was wollten Sie an diesem Tag am Strand?
BF: An diesem Tag war es sehr heiß. Ich wollte mich abkühlen bzw. auch das Auto benutzen. Ich wollte zum Strand beim XXXX Hotel in Banjul. Vielleicht wäre ich dann auch weiter irgendwohin gefahren.BF: An diesem Tag war es sehr heiß. Ich wollte mich abkühlen bzw. auch das Auto benutzen. Ich wollte zum Strand beim römisch 40 Hotel in Banjul. Vielleicht wäre ich dann auch weiter irgendwohin gefahren.
VR: Welche Tageszeit war das?
BF: Es war nachmittags, nein, eher abends. Es war so um 17 Uhr, mein Vater hat sich kurz hingelegt.
VR: Hat sonst niemand bemerkt, dass Sie weggefahren sind?
BF: Vielleicht haben mich meine Mutter oder meine Schwestern gesehen, aber die haben nie etwas dazu gesagt.
VR: Warum waren Sie dieses Mal noch nervös, wenn Sie doch öfters das Auto genommen haben? Sie hatten ja Ihren Angaben ja schon mehrfach das Auto genommen und hätten ja relativ entspannt sein können!?
BF: Manchmal hat mir mein Vater den Autoschlüssel gegeben, doch an diesem Tag war ich sicher, er hätte es nicht gemacht und war ich so nervös. Ich hatte an diesem Tag nichts Wichtiges zu tun und hätte ich ihm gesagt, ich wolle nur zum Strand, so hätte er sicher etwas dagegen gehabt.
VR: Wie weit vom Haus war der Unfall?
BF: Unser Haus ist sehr groß. Danach kam ein Haus und dann das Haus des Opfers.
VR: Können Sie sich noch an den Moment des Unfalls erinnern?
BF: Ich habe nicht erwartet, dass er auf die Straße kommt. Das Opfer ist aus dem Haus raus und war auf der Straße.
VR: Wie schnell waren Sie unterwegs?
BF: Ich bin schnell gefahren, ich weiß nicht genau wie schnell. Die Reifen haben gequietscht. Aber die Geschwindigkeit war nicht 100 km/h.
VR: Interpretiere ich Ihre vorigen Angaben richtig, dass das Opfer richtig gegen Ihre Windschutzscheibe geschleudert wurde?
BF: Als ich ihn überfahren habe, wurde er zunächst hinauf geschleudert, dann fiel er wieder hinunter. Wie gesagt wurden die Windschutzscheibe und die Lichter zerstört.
VR: Wurden Sie auch irgendwie verletzt? ZB durch die Windschutzscheibe?
BF: Nein, ich wurde nicht verletzt. Genauer gesagt ist die Windschutzscheibe nicht heruntergefallen, sondern hat nur Beschädigungen erfahren.
VR: Im nächsten Moment kamen bereits die Angehörigen des Opfers bewaffnet aus dem Haus? Das erscheint nur schwer nachvollziehbar, von der Raschheit der Abläufe her.
BF: Sofort als es das Geräusch des Unfalls gab, kamen die Leute von überall heraus.
VR: Und die Leute hatten zu diesem Zeitpunkt schon Waffen?
BF: Nicht alle Leute. Aber die Angehörigen des Unfallsopfers hatten Stöcke und Macheten.
VR: Wie lange dauerte es, bis Sie wegfuhren?
BF: Als ich die Leute sah, bin ich sofort losgefahren. Ich wusste, kämen die Leute zu mir, würde ich nicht überleben.
VR: Haben Sie nach dem Unfallopfer geschaut?
BF: Ich habe schon aus dem Auto herausgeschaut. Als die Leute kamen, fuhr ich aber sofort weg.
VR: War es ein Problem wegzufahren? Ich nehme an, wenn die Leute wirklich so schnell heraußen waren, hätten sie Sie ja daran hindern wollen wegzufahren?
BF: Wie gesagt, habe ich zuerst kurz die Tür aufgemacht um nach dem Opfer zu schauen. Dann sah ich die Leute kommen, machte die Tür zur, fuhr weg, von hinten sah ich dann die Leute mit den Waffen.
VR: Standen Sie unter Schock? Konnten Sie klar denken?
BF: Ich war total durcheinander.
VR: Wie kamen Sie dann dazu, gezielt zu diesem Freund in Serrekunda zu fahren?
BF: Ich sehe ihn fast täglich. Nach dem Unfall war es logisch, dass ich zu ihm fuhr.
VR: Hatten Sie keine Angst am Checkpoint der Straße, die aus Banjul herausführt, kontrolliert zu werden?
BF: Ich hatte schon Angst, wurde aber dort einfach durchgewunken.
VR: Nachdem Sie vom Tod des Unfallopfers erfahren hatten, was geschah dann weiter?
BF: Drei Tage nach dem Unfall kam mein Vater zu XXXX und brachte er mich dann mit dem Auto nach Senegal. An der Grenze von Gambia nach Senegal wurde ich nicht kontrolliert, da ich zu klein bin. Mein Vater zeigte den Ausweis.BF: Drei Tage nach dem Unfall kam mein Vater zu römisch 40 und brachte er mich dann mit dem Auto nach Senegal. An der Grenze von Gambia nach Senegal wurde ich nicht kontrolliert, da ich zu klein bin. Mein Vater zeigte den Ausweis.
VR: Auf welcher genauen Strecke sind Sie von Serrekunda zur Grenze des Senegal gekommen?
BF: Wir sind von Serrekunda zurück nach Banjul, dann mit der Fähre nach Barra und von dort mit dem Auto direkt zur Grenze. Im Haus in Banjul waren wir aber nicht mehr.
Mein Vater kennt viele Diplomaten im Senegal. Er zahlte dann einem viel Geld und mit diesem flog ich dann von Dakar nach Paris. Dieser Mann hat mich dann quasi als seinen Sohn ausgegeben.
VR: Wie sind Sie durch die Grenzkontrolle am Flughafen in Paris gelangt?
BF: Ich bekam einen Pass, der nicht meiner war. Der Diplomat hat den dann immer gezeigt. Ich weiß nur, dass er ein Diplomat aus dem Senegal ist. Sonst kenne ich seinen Namen nicht. Ich fuhr dann mit dem Zug von Paris nach Mailand. Der Diplomat in Paris hat jemanden in Mailand angerufen, der mich dort erwartet hat und mir ein weiteres Ticket nach Wien übergab.
VR: Haben Sie jemals erfahren warum Sie ausgerechnet nach Österreich gereist sind?
BF: Ich hatte irgendwie den Eindruck, die wollten mich loswerden. In Österreich war ich dann völlig auf mich allein gestellt und habe den Leuten gesagt, welche Probleme ich habe und wurde ich dann von einer Frau nach Traiskirchen gebracht.
VR: In den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt haben Sie den Zeitraum zwischen dem Unfall und dem Verlassen Gambias unterschiedlich dargestellt (verlesen werden die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen des BAA auf Seite 24 des Bescheides). Was sagen Sie dazu?
BF: Tatsächlich habe ich gesagt, dass ich fünf Stunden nach dem Unfall von XXXX meinen Vater angerufen habe.BF: Tatsächlich habe ich gesagt, dass ich fünf Stunden nach dem Unfall von römisch 40 meinen Vater angerufen habe.
VR: War Ihnen oder Ihrer Familie das Unfallopfer vor dem Unfall in irgendeiner Weise bekannt?
BF: Als mir mein Vater erklärte, wer er sei, erinnerte ich mich an ihn. Ich kannte ihn einfach aus der Nachbarschaft, aber ich kannte ihn nicht näher, ich wusste nicht einmal seinen Namen.
VR: Hatten Sie Alkohol getrunken, bevor Sie losfuhren an jenem Tag des Unfalls?
BF: Nein.
VR: Können Sie sich noch an den Tag des Unfalls erinnern?
BF: Ich glaube es war Mitte Februar 2008. Ungefähr eine Woche später war ich in Österreich.
VR: Haben Sie irgendeine Erklärung warum Sie bei der ersten Einvernahme gesagt haben, der Unfall wäre Anfang Jänner gewesen?
BF: Ich war einfach nervös und hatte Angst.
VR: Wann hat Ihnen Ihr Vater mitgeteilt, dass das Unfallopfer gestorben ist?
BF: Bei dem Telefonat nach 5 Stunden.
VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Gambia?
BF: Man würde mich sofort verhaften, dann gerichtlich verurteilen und dann ins Gefängnis bringen.
VR: Wie kommen Sie darauf, dass Sie wahrscheinlich eine Gefängnisstrafe erhalten würden; insbesondere angesichts der Umstände, dass Ihr Vater ein wohlhabender Mann ist und Gambia bekannt für Korruption ist und handelt es sich bei Ihrer Tat bloß um eine fahrlässige.
BF: Die Familie des Opfers hat einen Schlichtungsversuch durch meinen Vater nicht akzeptiert. Er hat ihnen sogar Geld geboten doch sie haben abgelehnt. Sie wollen mich tot sehen.
VR: Wie ist Ihre Schulbildung?
BF: Ich habe 6 Jahre die Grundschule und 3 Jahre die Mittelschule besucht, Grade 7-9, die Unterrichtssprache war immer Englisch. Ich wollte in das Geschäft meines Vaters einsteigen, weil dieser damit sehr erfolgreich war. Und ich habe ihm dabei schon entsprechend geholfen.
VR: Wovon haben Sie vor Ihrer Ausreise gelebt? Wer hat Sie versorgt oder haben Sie bereits ganz oder teilweise selbst für Ihren Lebensunterhalt gesorgt?
BF: Mein Vater hat mir Geld gegeben. Ich habe ihm jeden Tag im Geschäft geholfen.
VR: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Waren Sie in Österreich wegen ernster Krankheiten in stationärer Krankenhausbehandlung?
BF: Ich hatte keine schweren Krankheiten.
VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?
BF: Ich habe keine engen Bezugspersonen außer meiner Freundin. Diese sehe ich in der Woche zweimal, wohne aber nicht mit ihr zusammen.
VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?
BF: Ich habe einen Deutschkurs angefangen, 6 Monate. In einem Monat beginne ich dann die normale Schule zu besuchen. Ich gehe manchmal Sport trainieren und spiele mit Freunden Basketball.
BFV gibt an, dass der BF ihres Wissens von seinen Betreuern sehr positiv beurteilt wird. Ein entsprechender Sozialbericht könnte ehebaldigst - binnen einer Woche vorgelegt werden.
VR unterbricht die Verhandlung von 11.25 bis 11.40 zwecks Erholungspause.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
*) USDOS Human Rights Report, The Gambia, für das Jahr 2008 vom 25.02.2009
*) UK Home Office, BIA, COI Key Documents 04.04.2008; OGN aktuelle Fassung
*) Gutachten Frau XXXX, April 2009*) Gutachten Frau römisch 40 , April 2009
*) BAA-Staatendokumentation, Oktober 2008 zu unbegleiteten minderjährige RückkehrerInnen
*) länderkundliche Unterlagen (als Hintergrundinformation, Hupe Reiseführer, Gambia, 2007)
Der VR bringt dem BF nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:
Die Menschenrechtslage in Gambia hat sich insbesondere im Zusammenhang mit einem Putschversuch 2006 verschlechtert. Politische Gegner (oder als solche geltende Personen wie manche Journalisten) des Präsidenten können in Einzelfällen Opfer von Misshandlungen durch Staatsorgane werden, beziehungsweise müssen mit Verfolgung rechnen. Von einer pauschalen existenzbedrohenden Verfolgung aller Oppositioneller kann aber nicht gesprochen werden. Im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen und Polizeiübergriffen werden zumeist keine Ermittlungen eingeleitet. Einfache Mitglieder der UDP haben keine Verfolgung zu befürchten. Die Haftbedingungen sind teilweise (sehr) problematisch, es gab jedoch verschiedene Verbesserungen im letzten Jahr.
Die Justiz arbeitet zum Teil langsam und ist insbesondere in den unteren Ebenen Korruption weit verbreitet. Religionsfreiheit ist im Allgemeinen gewährleistet. Meinungsfreiheit und politische Freiheiten (Mehrparteienstaat mit im Wesentlichen freien Wahlen) sind zwar gegeben, aber zum Teil in der Praxis eingeschränkt. Es existiert eine medizinische Grundversorgung, Probleme bestehen bei der Behandlung von AIDS oder anderer komplexer Krankheitsbilder. Es besteht keine allgemeine Rückkehrgefährdung, auch nicht für abgewiesene Asylwerber. Aktuell liegen Berichte vor, wonach der Präsident Gambias in ländlichen Gebieten an der Bevölkerung Hexenaustreibungen vorgenommen hat.
Bei der Rückkehr unbegleiteter minderjähriger Asylwerber kann es zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten kommen (die Wirtschaftslage ist schlecht, wenn auch nicht katastrophal); die Reintegrationsmöglichkeit in soziale Netze ist relevant; sonstige staatliche Unterstützung existiert auf geringem Niveau.
Im allgemeinen Einvernehmen wird übereingekommen, dass der BFV die Quellen zur Lage in Gambia längstens morgen elektronisch übermittelt werden. Der BFV wird eine Frist zur Stellungnahme dazu bis zum 04.05.2009 eingeräumt; in dieser Stellungnahme können auch allfällige Ausführungen zur sozialen Integration des BF inkludiert werden. Die Stellungnahme möge präferabel per E-Mail übermittelt werden.
Keine Fragen der BFV an den BF.
VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung der Ländersituation in Gambia durch den Asylgerichtshof.
BF: Ich kann nur sagen, dass der Präsident von Gambia meiner Ansicht nach dem Militär zu viel Macht gegeben hat. Das Militär kann Leute letztlich ohne Grund schlagen und misshandeln. Das ist nicht in Ordnung.
VR: Würden Sie sich als politisch aktiv bezeichnen?
BF: Ich habe nie etwas mit Politik gemacht. Die Probleme in Gambia haben auch weniger mit Politik als mit dieser uneingeschränkten Machtausübung zu tun.
VR: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
BF: Nein, ich habe nur das geschilderte Problem im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall. Weitere Probleme habe ich nicht.
Keine Fragen des Herrn Beisitzers.
VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
Weitere Beweisanträge, bzw. weiteres Vorbringen der BFV: Zu der Glaubwürdigkeit des BF möge der Asylgerichtshof bedenken, dass Asylwerber häufig zunächst kein Vertrauen in die Behörden haben und sich dieses erst später entwickelt. Auch liegt der Schwerpunkt im Zulassungsverfahren des BAA bei Fluchtweg- und Identitätsklärung.
Im vorliegenden Fall würde der Beschwerdeführer zweifellos kein faires Verfahren in Gambia erhalten, ihm würde eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen. Sollte der Asylgerichtshof Zweifel an der Wahrheit des Vorbringens des BF haben, wäre eine entsprechende Nachforschung in Gambia, ob der Verkehrsunfall sich tatsächlich ereignet hat, zu tätigen.
Schluss des Beweisverfahrens.
(...)".
5. Am 23.04.2009 langte der Sozialbericht des Betreuers, Mag. H., Diakonie, betreffend den Beschwerdeführer ein, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer einen guten Kontakt zu seinem Betreuer aufgebaut und mehrere Deutschkurse besucht hat. Im Herbst 2009 wird der Beschwerdeführer einen Hauptschulabschlusskurs besuchen. Der Beschwerdeführer habe seit einem halben Jahr eine österreichische Freundin, die einen positiven Einfluss auf ihn ausübe. Die Zukunftsperspektiven des Beschwerdeführers werden von seinem Betreuer aufgrund seines Fleißes positiv betrachtet.
6. Die seinerzeitige gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers nahm am 04.05.2009 zu den in der Verhandlung erörterten Länderberichten Stellung. In einem vergleichbaren Fall sei einem Asylwerber aus Gambia die subsidiäre Schutzberechtigung zuerkannt worden (siehe UBAS vom 30.05.2008, Zl: 314.628-1/5E-V/13/07). Der Unabhängige Bundesasylsenat habe damals erkannt, dass nach dem glaubwürdigen Vorbringen des damaligen Berufungswerbers, dieser bei Rückkehr mit einem Strafverfahren aufgrund der Verursachung eines Verkehrsunfalls zu rechnen habe. Zur Lage in den Gefängnissen Gambias sei festzuhalten, dass diese in den Länderfeststellungen übereinstimmend als menschenunwürdig bis lebensgefährlich zu qualifizieren seien. Die Lage in Gambia habe sich seit diesem Bescheid des UBAS überhaupt nicht geändert, wie auch der aktuelle Bericht des US Department of State vom 25.02.2009 zeige. Der Beschwerdeführer verfüge über kein soziales Netz in einem anderen Landesteil, welches jedoch für das Überleben unbedingt erforderlich sei. Abgesehen davon schließe die Sachverständige, Fr. XXXX, innerstaatliche Fluchtalternative aufgrund der geringen Größe des Landes aus. Der Beschwerdeführer habe auch glaubwürdig geschildert, dass die Angehörigen des Unfallopfers Kompensationszahlungen ablehnen. Der Beschwerdeführer würde somit der Lynchjustiz zum Opfer fallen. Durch die Länderberichte sei übereinstimmend die Gefahr inhumaner strafrechtlicher Verfolgung, im Hinblick auf ein völlig unzureichendes Rechtssystem, in dem er nicht in der Lage wäre, seine Unschuld in einem fairen Verfahren beweisen zu können, festzustellen. Es solle nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer als Minderjähriger den Asylantrag gestellt habe (auch wenn er in Kürze das 18. Lebensjahr erreiche). Der Beschwerdeführer sei vom Auftreten her schüchtern und eher von mangelnder Durchsetzungsfähigkeit, wodurch er bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat umso mehr gefährdet wäre.6. Die seinerzeitige gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers nahm am 04.05.2009 zu den in der Verhandlung erörterten Länderberichten Stellung. In einem vergleichbaren Fall sei einem Asylwerber aus Gambia die subsidiäre Schutzberechtigung zuerkannt worden (siehe UBAS vom 30.05.2008, Zl: 314.628-1/5E-V/13/07). Der Unabhängige Bundesasylsenat habe damals erkannt, dass nach dem glaubwürdigen Vorbringen des damaligen Berufungswerbers, dieser bei Rückkehr mit einem Strafverfahren aufgrund der Verursachung eines Verkehrsunfalls zu rechnen habe. Zur Lage in den Gefängnissen Gambias sei festzuhalten, dass diese in den Länderfeststellungen übereinstimmend als menschenunwürdig bis lebensgefährlich zu qualifizieren seien. Die Lage in Gambia habe sich seit diesem Bescheid des UBAS überhaupt nicht geändert, wie auch der aktuelle Bericht des US Department of State vom 25.02.2009 zeige. Der Beschwerdeführer verfüge über kein soziales Netz in einem anderen Landesteil, welches jedoch für das Überleben unbedingt erforderlich sei. Abgesehen davon schließe die Sachverständige, Fr. römisch 40 , innerstaatliche Fluchtalternative aufgrund der geringen Größe des Landes aus. Der Beschwerdeführer habe auch glaubwürdig geschildert, dass die Angehörigen des Unfallopfers Kompensationszahlungen ablehnen. Der Beschwerdeführer würde somit der Lynchjustiz zum Opfer fallen. Durch die Länderberichte sei übereinstimmend die Gefahr inhumaner strafrechtlicher Verfolgung, im Hinblick auf ein völlig unzureichendes Rechtssystem, in dem er nicht in der Lage wäre, seine Unschuld in einem fairen Verfahren beweisen zu können, festzustellen. Es solle nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer als Minderjähriger den Asylantrag gestellt habe (auch wenn er in Kürze das 18. Lebensjahr erreiche). Der Beschwerdeführer sei vom Auftreten her schüchtern und eher von mangelnder Durchsetzungsfähigkeit, wodurch er bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat umso mehr gefährdet wäre.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 grundsätzlich in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 grundsätzlich in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß der Übergangsbestimmung in § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF, BGBl I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, was auch für das gegenständliche Verfahren (Spruchpunkt III der Entscheidung des Bundesasylamtes vor dem 01.04.2009 erlassen) gilt.Gemäß der Übergangsbestimmung in Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, was auch für das gegenständliche Verfahren (Spruchpunkt römisch drei der Entscheidung des Bundesasylamtes vor dem 01.04.2009 erlassen) gilt.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Feststellungen
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger von Gambia. Darüber hinaus kann seine Identität und Herkunft nicht festgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
2.2. Zum Herkunftsstaat Gambia:
Zur Lage in Gambia werden die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den ebenso in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.
3. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie insbesondere durch die am 21.04.2009 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich im Zweifel aus den diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers. Die Identität des Beschwerdeführers konnte in Ermangelung jedweder Dokumente und der erörterten sonstigen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben nicht festgestellt werden.
3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.
3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
Das Bundesasylamt führte als ein wesentliches Argument für die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe des Beschwerdeführers die Ungereimtheiten an, die sich aus den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner familiären Situation ergeben hätten (Beschwerdeführer hatte 2 Personen als seinen Vater bezeichnet - siehe Seite 25 des Bescheides, respektive Verfahrenserzählung in diesem Erkenntnis). Der Beschwerdeführer hat erst anlässlich der vertiefenden Einvernahme in der Außenstelle Traiskirchen im Juli 2008 vorgebracht, dass sein leiblicher Vater verstorben sei und er einen Pflegevater habe (nur von diesem Pflegevater habe er in der Einvernahme zuvor und bei der Erstbefragung gesprochen). Seine Erklärung, warum er diesen Umstand nicht bereits in den Einvernahmen zuvor ausgeführt habe ("Danach wurde ich nicht befragt"), erscheint vor dem Hintergrund, dass er im Juli 2008 weiters erklärte, sein Vater sei gestorben, als er 13 Jahre alt gewesen sei, nicht glaubhaft. Einer 13 Jahre alten Person wird der Tod des Vaters als prägendes Erlebnis in Erinnerung bleiben, weshalb zu erwarten wäre, dass dies und das Verhältnis zum Pflegevater auch ohne direkte Befragung sogleich (bei Erstbefragung und erster Einvernahme in Traiskirchen) in dieser Form vorgebracht worden wäre. Anders wäre es unter Umständen zu betrachten, wenn der Beschwerdeführer angegeben hätte, im Zeitpunkt des Todes des Vaters noch ein Kleinkind gewesen zu sein und mit der Ansicht aufgewachsen zu sein, bei seinem Pflegevater handle es sich um seinen leiblichen Vater, was aber offenkundig nicht der Fall ist.
Auch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war der Beschwerdeführer nicht in der Lage seine familiären Verhältnisse plausibel und glaubhaft darzustellen. Zunächst erklärte er, seinen Vater nicht gekannt zu haben, da er klein gewesen sei, als sein echter Vater gestorben sei. In weiterer Folge stellte er jedoch "seine Übergabe" an den Stiefvater nur gänzlich vage dar und teilte darüber hinaus mit, dass sein leiblicher Vater (erst) 2004 gestorben sei. Unter Zugrundelegung der angegebenen Geburtsdaten (Geburtsjahr 1991) behauptete der Beschwerdeführer somit auch in der Beschwerdeverhandlung, dass sein Vater gestorben sei, als er 13 Jahre alt gewesen sei. Demnach erscheint jedoch wiederum unverständlich, warum der Beschwerdeführer kurz zuvor angab, seinen Vater nicht gekannt zu haben. In der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht versuchte der Beschwerdeführer den Umstand, dass er die behauptete familiäre Situation nicht bereits von Anfang an vor dem Bundesasylamt geschildert habe, mit Nervosität und Ängstlichkeit anlässlich der ersten Einvernahme zu erklären. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer aber aufgrund seines jugendlichen Alters zu Gute hält, dass dieser bei seinen ersten Behördenkontakten in Österreich aufgeregt und ängstlich war, erklärt dies jedoch nicht die soeben - auch anhand seiner Angaben vor dem Asylgerichtshof - dargelegten Bedenken an der Glaubwürdigkeit der behaupteten familiären Konstellation. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer den Beginn seiner Verfolgungsbehauptung darauf stützt, dass er die Autoschlüssel seines "Vaters" entwendet habe und mit dessen Auto gefahren sei, betreffen die aufgezeigten Widersprüche auch nicht unerhebliche Nebenumstände seines Vorbringens.
Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht unter Vorhalt seiner vagen Schilderungen vor der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit eingeräumt nochmals möglichst konkret den Unfallhergang zu schildern. Der Beschwerdeführer stellte diesbezüglich jedoch auch vor dem Asylgerichtshof den Ablauf der Geschehnisse unplausibel dar. So erscheint einerseits bereits nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer auf der von ihm beschriebenen kurzen Strecke, die er bis zum Unfallort zurücklegte bereits eine sehr hohe Fahrgeschwindigkeit erreichte. Der Beschwerdeführer schilderte weiters, dass das Unfallopfer aus dem Haus auf die Straße heraus gekommen sei. Obwohl der Beschwerdeführer demnach angab, das Unfallopfer vor dem Unfall gesehen zu haben, lassen seine Ausführungen entsprechende Reaktionen, die in einer solchen Situation zu erwarten sind, vermissen. Der Beschwerdeführer gab nicht an, ob er noch vor oder erst nach dem Aufprall des Mannes gebremst habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Unfallhergang stellt sich daher weiterhin als vage dar. So wie der Beschwerdeführer den Aufprall des Unfallopfers beschreibt, müsste er tatsächlich bereits sehr schnell gefahren sein und eine Bremsung nicht mehr möglich gewesen sein. Dies wäre möglicherweise denkbar, wenn der Beschwerdeführer unmittelbar neben dem Hauseingang des Nachbarn, aus welchem dieser trat, vorbeigefahren ist oder das Unfallopfer schnell auf die Straße gerannt ist. Beides wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Darüber hinaus erscheint auch nicht plausibel, dass gerade die Angehörigen des Unfallsopfers sofort aufgrund des Geräusches des Unfalls mit Stöcken und Macheten bewaffnet aus dem Haus gerannt seien, ohne zunächst wie die anderen Nachbarn Nachschau zu halten, was die Ursache des Lärmes gewesen sei, oder zu versuchen, dem Verletzten zu helfen. In einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers stellte er somit auch in der Beschwerdeverhandlung den Unfallhergang weiterhin vage und unplausibel dar. Auf die Widersprüche zum Zeitpunkt hat das Bundesasylamt hingewiesen.
Zuletzt ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der hiergerichtlichen Verhandlung auch den bereits durch das Bundesasylamt vorgehaltenen Widerspruch in seinen Angaben zum Zeitraum zwischen dem Unfall und dem Verlassen Gambias nicht entkräften konnte. Insofern er ausführt, dass er vor dem Bundesasylamt tatsächlich gesagt habe, dass er fünf Stunden nach dem Unfall seinen Freund XXXX angerufen habe, ist ihm entgegen zu halten, dass ein diesbezügliches Missverständnis aufgrund der in der Niederschrift vom 08.07.2008 festgehaltenen Frage des Vernehmungsleiters und der Antwort des Beschwerdeführers unwahrscheinlich ist ("F: Wie viel Zeit nach dem Verlassen von XXXX haben Sie Gambia verlassen? A: 5 Stunden nach dem Verlassen von der XXXX habe ich Gambia endgültig verlassen und bin in den Senegal gereist."). Dem Beschwerdeführer wurde die Niederschrift vom 08.07.2008 rückübersetzt und gab er an nichts mehr hinzuzufügen. Die Richtigkeit der Niederschrift bestätigte er darüber hinaus mit seiner Unterschrift. In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass die gesetzliche Vertreterin vor dem Asylgerichtshof bestätigte, dass es anlässlich der Einvernahme vom 08.07.2008 zu keinen besonderen Auffälligkeiten gekommen sei.Zuletzt ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der hiergerichtlichen Verhandlung auch den bereits durch das Bundesasylamt vorgehaltenen Widerspruch in seinen Angaben zum Zeitraum zwischen dem Unfall und dem Verlassen Gambias nicht entkräften konnte. Insofern er ausführt, dass er vor dem Bundesasylamt tatsächlich gesagt habe, dass er fünf Stunden nach dem Unfall seinen Freund römisch 40 angerufen habe, ist ihm entgegen zu halten, dass ein diesbezügliches Missverständnis aufgrund der in der Niederschrift vom 08.07.2008 festgehaltenen Frage des Vernehmungsleiters und der Antwort des Beschwerdeführers unwahrscheinlich ist ("F: Wie viel Zeit nach dem Verlassen von römisch 40 haben Sie Gambia verlassen? A: 5 Stunden nach dem Verlassen von der römisch 40 habe ich Gambia endgültig verlassen und bin in den Senegal gereist."). Dem Beschwerdeführer wurde die Niederschrift vom 08.07.2008 rückübersetzt und gab er an nichts mehr hinzuzufügen. Die Richtigkeit der Niederschrift bestätigte er darüber hinaus mit seiner Unterschrift. In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass die gesetzliche Vertreterin vor dem Asylgerichtshof bestätigte, dass es anlässlich der Einvernahme vom 08.07.2008 zu keinen besonderen Auffälligkeiten gekommen sei.
Insgesamt erachtete der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als unbestimmt und unplausibel - dies wie dargestellt in wiederholter und qualifizierter Art. Zusammengefasst hat das erkennende Gericht aufgrund der oben dargestellten Ausführungen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsbehauptung um ein konstruiertes Asylvorbringen handelt und dieser die geschilderten Geschehnisse nicht selbst erlebt hat.Insgesamt erachtete der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als unbestimmt und unplausibel - dies wie dargestellt in wiederholter und qualifizierter "Art". Zusammengefasst hat das erkennende Gericht aufgrund der oben dargestellten Ausführungen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsbehauptung um ein konstruiertes Asylvorbringen handelt und dieser die geschilderten Geschehnisse nicht selbst erlebt hat.
3.2.3. Aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit der geschilderten Verfolgungsbehauptung ist der gegenständliche Fall auch nicht mit dem in der Stellungnahme vom 04.05.2009 zitierten Fall des seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenates vergleichbar. Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers führt in der Stellungnahme selbst aus, dass das Vorbringen des damaligen Berufungswerbers als glaubwürdig erachtet wurde, demnach hatte sich der UBAS mit dem Gerichts- und Strafsystem Gambias und den Haftbedingungen auseinander zusetzten (siehe UBAS vom 30.05.2008, Zl: 314.628-1/5E-V/13/07). Eine solche Auseinandersetzung konnte jedoch im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der offensichtlichen Unglaubwürdigkeit des behaupteten Unfalls als fluchtauslösendem Ereignis unterbleiben. Es konnte daher auch von der Durchführung weiterer Ermittlungen vor Ort Abstand genommen werden. Substantiierte Beweisanträge sind in diesem Zusammenhang nicht gestellt worden.
3.2.4. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA: "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.3.2.4. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA: "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.
3.3. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Gambia gründen sich auf die genannten als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen. Den in das Verfahren eingeführten Quellen (wie in der Verhandlungsschrift explizit angeführt) konnte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert in den entscheidungsrelevanten Punkten entgegengetreten. Wie bereits in der Verhandlung ausgeführt wurde geht auch das erkennende Gericht aufgrund der Berichtslage davon aus, dass die Haftbedingungen in Gambia teilweise sehr schlecht sind. Da jedoch der Beschwerdeführer die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung und Inhaftierung in Gambia aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit seines Vorbringens nicht glaubhaft machen konnte, konnte eine weitere Auseinandersetzung mit den auch in der Stellungnahme dargestellten Haftbedingungen und der Situation des Rechtssystems in Gambia unterbleiben. Es wird nicht verkannt, dass in Gamiba weiterhin Menschenrechtsprobleme in manchen Bereichen bestehen, jedoch liegt keine generelle Verfolgung von politisch Andersdenkenden vorliegt (siehe die entsprechenden Passagen im aktuellen Gutachten von Frau XXXX zur UDP insb. Punkte 8 und 9), wenn schon, dann aber zumeist nur in einem Bereich, der sich in der Führung von politischen Strukturen bewegt. Ein einfaches Parteimitglied der UDP oder ein einfacher Aktivist oder einfach ein Wähler, der nicht mit der politischen Richtung der Partei des Präsidenten übereinstimmt, wird ohne sonstige qualifiziert verfolgungsauslösende Ereignisse in der Regel weder politisch verfolgt noch asylrelevanten Repressalien ausgesetzt. Der Beschwerdeführer stellte im Übrigen keinen politischen Bezug bei der Schilderung seiner Verfolgungsbefürchtungen dar.3.3. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Gambia gründen sich auf die genannten als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen. Den in das Verfahren eingeführten Quellen (wie in der Verhandlungsschrift explizit angeführt) konnte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert in den entscheidungsrelevanten Punkten entgegengetreten. Wie bereits in der Verhandlung ausgeführt wurde geht auch das erkennende Gericht aufgrund der Berichtslage davon aus, dass die Haftbedingungen in Gambia teilweise sehr schlecht sind. Da jedoch der Beschwerdeführer die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung und Inhaftierung in Gambia aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit seines Vorbringens nicht glaubhaft machen konnte, konnte eine weitere Auseinandersetzung mit den auch in der Stellungnahme dargestellten Haftbedingungen und der Situation des Rechtssystems in Gambia unterbleiben. Es wird nicht verkannt, dass in Gamiba weiterhin Menschenrechtsprobleme in manchen Bereichen bestehen, jedoch liegt keine generelle Verfolgung von politisch Andersdenkenden vorliegt (siehe die entsprechenden Passagen im aktuellen Gutachten von Frau römisch 40 zur UDP insb. Punkte 8 und 9), wenn schon, dann aber zumeist nur in einem Bereich, der sich in der Führung von politischen Strukturen bewegt. Ein einfaches Parteimitglied der UDP oder ein einfacher Aktivist oder einfach ein Wähler, der nicht mit der politischen Richtung der Partei des Präsidenten übereinstimmt, wird ohne sonstige qualifiziert verfolgungsauslösende Ereignisse in der Regel weder politisch verfolgt noch asylrelevanten Repressalien ausgesetzt. Der Beschwerdeführer stellte im Übrigen keinen politischen Bezug bei der Schilderung seiner Verfolgungsbefürchtungen dar.
Aus den herangezogenen Berichten ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages nach individueller Prüfung einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstehen. Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer nunmehr um einen jungen Erwachsenen handelt, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass selbst bei unmündigen Minderjährigen aus Gambia von einer Rückführung seitens anderer Staaten der EU nicht generell Abstand mehr genommen wird, so etwa auch die aktuelle Vorgangsweise der britischen Behörden. Übereinstimmend dazu geht aus der Auskunft der Staatendokumentation des Bundesasylamtes zur Lage unbegleiteter minderjähriger RückehrerInnen in Gambia vom Oktober 2008 hervor, dass unterstützende stattliche Betreuungsstellen bzw. Institutionen für unbegleitete Minderjährige bestehen sowie keine Fälle bekannt sind, in denen solche jungen Menschen existenzbedrohend gefährdet wären (Auskunft der ÖB Dakar vom 01.10.2008). Es wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage in Gambia die Situation für einzelne Rückkehrer sehr schwierig sein kann, eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage zu verneinen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr um einen Minderjährigen, sondern um einen jungen Erwachsenen ohne besondere Vulnerabilitätsaspekte. Im Übrigen leben der Angaben des Beschwerdeführers nach enge Familienangehörige weiterhin unter guten wirtschaftlichen Verhältnissen in Gambia - insbesondere Stief-/Pflegevater, das heißt der Onkel des Beschwerdeführers, wie dieser in der Beschwerdeverhandlung selbst ausgeführt hat. Es sind somit insgesamt keine sonstigen Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass ihm eine existentielle Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Gambia drohen würde. Der Beschwerdeführer behauptete im gesamten Verfahren auch nicht, vor seiner Ausreise aus Gambia in einer solchen gewesen zu sein. Im Falle seiner Rückkehr wäre der Beschwerdeführer daher aller Wahrscheinlichkeit nach keiner existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt.
4. Rechtliche Würdigung
4.1. Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes4.1. Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes
4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.
Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).
4.2. Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:4.2. Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes:
4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesundem Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Nach Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 21.04.2009 (Seite 3 der Verhandlungsschrift) lebt der Stief-/Pflegevater des Beschwerdeführers mit dessen Geschwistern unter guten wirtschaftlichen Verhältnissen in Banjul, es besteht zur Zeit auch Kontakt.4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesundem Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Nach Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 21.04.2009 (Seite 3 der Verhandlungsschrift) lebt der Stief-/Pflegevater des Beschwerdeführers mit dessen Geschwistern unter guten wirtschaftlichen Verhältnissen in Banjul, es besteht zur Zeit auch Kontakt.
Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.
Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung (siehe Seite 7 der Verhandlungsschrift vom 21.04.2009) noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung (siehe Seite 7 der Verhandlungsschrift vom 21.04.2009) noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.
Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4.3. Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes4.3. Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes
4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 AsylG sind nicht ersichtlich.4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind nicht ersichtlich.
Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG ist auch auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG ist auch auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe nun näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.
Der Beschwerdeführer gibt an, eine österreichische Freundin zu haben, mit welcher er jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebe.
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid jedoch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen (der Kernfamilie) in Österreich verfügt. Eine besondere Intensität der angegebenen Beziehung ist nicht hervorgekommen.Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid jedoch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen (der Kernfamilie) in Österreich verfügt. Eine besondere Intensität der angegebenen Beziehung ist nicht hervorgekommen.
4.3.3. Auszuführen ist ferner, dass selbst bei Bejahung, eines Eingriffes in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers (infolge beginnender Integration in Österreich), die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:4.3.3. Auszuführen ist ferner, dass selbst bei Bejahung, eines Eingriffes in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers (infolge beginnender Integration in Österreich), die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:
301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt erst etwas unter eineinhalb Jahren aufgrund unberechtigter Asylantragstellung in Österreich aufhält. Aufgrund des erst kurzen Aufenthaltes in Österreich kann auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer unbescholten und erkennbar um Integration in Österreich bemüht ist (siehe Sozialbericht), nicht schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen. Wie dargestellt, bestehen zudem aufrechte familiäre Bezüge nach Gambia.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt erst etwas unter eineinhalb Jahren aufgrund unberechtigter Asylantragstellung in Österreich aufhält. Aufgrund des erst kurzen Aufenthaltes in Österreich kann auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer unbescholten und erkennbar um Integration in Österreich bemüht ist (siehe Sozialbericht), nicht schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen. Wie dargestellt, bestehen zudem aufrechte familiäre Bezüge nach Gambia.
Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher wie im Spruch ersichtlich zulässig.Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher wie im Spruch ersichtlich zulässig.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
01.09.2009