TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/13 D6 316500-3/2009

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Veröffentlicht am 13.07.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D6 316500-3/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.6.2009, FZ. 09 06.205-EAST-Ost„ zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.6.2009, FZ. 09 06.205-EAST-Ost„ zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste - gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, der Beschwerdeführerin zu D6 316502-3/2009, und seiner minderjährigen Tochter, der Beschwerdeführerin zu D6 316501-3/2009 - am 15.10.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am Tag darauf unter dem Namen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste - gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, der Beschwerdeführerin zu D6 316502-3/2009, und seiner minderjährigen Tochter, der Beschwerdeführerin zu D6 316501-3/2009 - am 15.10.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am Tag darauf unter dem Namen römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1. Im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, bereits im August 2007 in Ungarn einen Asylantrag gestellt zu haben. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte er vor, von den Angehörigen seiner Lebensgefährtin verfolgt worden zu sein, da sie mit seiner Beziehung zu ihr nicht einverstanden gewesen wären. Der Onkel seiner Lebensgefährtin sei kriminell und habe den Beschwerdeführer aufgefordert, "von seiner Lebensgefährtin zu lassen". Die Verwandten seiner Lebensgefährtin hätten sein Haus angezündet und mit einem Messer auf ihn eingestochen, um ihn zu töten. Sie hätten geglaubt, dass er, der Beschwerdeführer, tot sei, doch habe er überlebt. Um ein neues Leben zu beginnen, sei er mit seiner Lebensgefährtin in die Ukraine geflüchtet, wo sie von 2000 - 2007 gelebt hätten. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, ossetischer Volksgruppenangehöriger zu sein. Zuletzt habe er in Zchinvali gewohnt.

2. Mit Bescheid vom 22.11.2007 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), als unzulässig zurück und erklärte gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn für die Prüfung des Antrages für zuständig. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.2. Mit Bescheid vom 22.11.2007 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), als unzulässig zurück und erklärte gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn für die Prüfung des Antrages für zuständig. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.

3. Mit Bescheid vom 4.1.2008 wies der Unabhängige Bundesasylsenat diese Berufung gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 ab. Dieser Bescheid erwuchs nach rechtmäßiger Zustellung durch persönliche Übernahme in Rechtskraft.3. Mit Bescheid vom 4.1.2008 wies der Unabhängige Bundesasylsenat diese Berufung gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 ab. Dieser Bescheid erwuchs nach rechtmäßiger Zustellung durch persönliche Übernahme in Rechtskraft.

4. Am 19.2.2008 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 20.2.2008 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen sowie am 7.3.2008, am 16.9.2008 und am 2.1.2009 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurde.

Im Rahmen seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am 4.2.2008 von Österreich nach Ungarn abgeschoben worden zu sein. Am 19.2.2008 sei er mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter illegal wieder nach Österreich eingereist. Am Tag der Antragstellung, am 20.2.2008, habe seine Lebensgefährtin einen Sohn zur Welt gebracht. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe verwies er auf seine Aussagen im Rahmen des ersten Asylverfahrens, die er aufrecht halte.

5. In weiterer Folge ließ das Bundesasylamt Erhebungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers im Wege der Staatendokumentation über den österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien durchführen. Gemäß dem Erhebungsergebnis vom 6.11.2008 war eine Person mit dem Namen XXXX weder in Georgien noch in Südossetien registriert. Im Zivilregister sei jedoch eine Person mit dem Namen XXXX, geboren in Tbilisi, gefunden worden. Das Foto auf dem übermittelten Ausweis dieser Person stimme mit dem Lichtbild des Beschwerdeführers überein.5. In weiterer Folge ließ das Bundesasylamt Erhebungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers im Wege der Staatendokumentation über den österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien durchführen. Gemäß dem Erhebungsergebnis vom 6.11.2008 war eine Person mit dem Namen römisch 40 weder in Georgien noch in Südossetien registriert. Im Zivilregister sei jedoch eine Person mit dem Namen römisch 40 , geboren in Tbilisi, gefunden worden. Das Foto auf dem übermittelten Ausweis dieser Person stimme mit dem Lichtbild des Beschwerdeführers überein.

6. Mit Schriftsatz vom 14.11.2008 setzte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer über das Erhebungsergebnis in Kenntnis.

In seiner Stellungnahme vom 26.11.2008 räumte der Beschwerdeführer ein, dass der vom Bundesasylamt ausgeforschte Name richtig sei. Auch die Behauptung seiner südossetischen Volksgruppenzugehörigkeit entspreche nicht den Tatsachen.

7. Im Zuge seiner Einvernahme am 2.1.2009 berichtigte der Beschwerdeführer auch die Identität seiner Lebensgefährtin und konzedierte, nicht in Zchinwali, sondern in Tbilisi gewohnt zu haben. Seine bisher geschilderten Fluchtgründe würden nicht der Wahrheit entsprechen. Als nunmehrigen Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, in Georgien verheiratet zu sein und mit seiner Ehefrau, die er vor seiner Ausreise im Jahr 2004 verlassen habe, zwei Kinder zu haben. Er habe sich in seine nunmehrige Lebensgefährtin verliebt, weshalb seine Mutter seither nicht mehr mit ihm spreche. Er werde sowohl von den Verwandten seiner (Noch-)Ehefrau als auch den Verwandten seiner Lebensgefährtin verfolgt. Weil er seine Ehefrau verlassen habe, habe er "einfach überall Probleme". Die Verwandten würden mit ihm nicht mehr reden, und er habe auch gegen religiöse Gesetze verstoßen: Es sei nicht erlaubt, die Tochter der eigenen Taufmutter zu heiraten.

8. Mit Bescheid vom 5.1.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ferner der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Georgien abgewiesen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen und einer Beschwerde gegen den Bescheid nach § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien und stellte die Nationalität, Identität, Volksgruppenzugehörigkeit und den Familienstand des Beschwerdeführers fest. Eine asylrelevante Verfolgung habe nicht festgestellt werden können. Die vorgebrachten Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als nicht glaubwürdig.8. Mit Bescheid vom 5.1.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ferner der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Georgien abgewiesen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen und einer Beschwerde gegen den Bescheid nach Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien und stellte die Nationalität, Identität, Volksgruppenzugehörigkeit und den Familienstand des Beschwerdeführers fest. Eine asylrelevante Verfolgung habe nicht festgestellt werden können. Die vorgebrachten Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als nicht glaubwürdig.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

10. Mit Erkenntnis vom 24.2.2009 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 ab. In seiner Begründung schloss sich der Asylgerichtshof den Feststellungen des Bundesasylamtes an und erachtete ebenfalls die vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubwürdig. Beweiswürdigend verwies der erkennende Senat auf die falschen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität sowie darauf, dass er im Verlauf des Verfahrens drei unterschiedliche Fluchtgeschichten vorgebracht habe, die einerseits ausdrücklich von ihm selbst als unwahr deklariert worden sowie andererseits konstruiert erschienen seien und in wesentlichen Teilen dem Fluchtvorbringen seiner Lebensgefährtin widersprochen hätten. Dieses Erkenntnis erwuchs nach rechtmäßiger Zustellung in Rechtskraft.10. Mit Erkenntnis vom 24.2.2009 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 ab. In seiner Begründung schloss sich der Asylgerichtshof den Feststellungen des Bundesasylamtes an und erachtete ebenfalls die vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubwürdig. Beweiswürdigend verwies der erkennende Senat auf die falschen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität sowie darauf, dass er im Verlauf des Verfahrens drei unterschiedliche Fluchtgeschichten vorgebracht habe, die einerseits ausdrücklich von ihm selbst als unwahr deklariert worden sowie andererseits konstruiert erschienen seien und in wesentlichen Teilen dem Fluchtvorbringen seiner Lebensgefährtin widersprochen hätten. Dieses Erkenntnis erwuchs nach rechtmäßiger Zustellung in Rechtskraft.

11. Am 26.5.2009 stellte der Beschwerdeführer den vorliegenden (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung räumte der Beschwerdeführer ein, seit dem Abschluss seines letzten Asylverfahrens Österreich nicht wieder verlassen zu haben. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte er vor, seine richtige Identität "die ganze Zeit" verheimlicht zu haben, da er von seinen Verwandten gesucht werde. Da sowohl die Verwandten seiner Frau als auch seine eigenen Verwandten nach ihm suchen würden, werde er im Falle seiner Rückkehr nach Georgien große Probleme bekommen. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer seinen georgischen Führerschein und sein Wehrdienstbuch vor. Im Zuge der Einvernahme am 2.6.2009 gab der Beschwerdeführer an, von seinen Verwandten verfolgt zu werden, da er die Tochter seiner Taufpatin "nun zur Frau genommen habe" und dadurch "gegen die christlichen Regeln" verstoßen habe.

12. Am 2.6.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 die Absicht des Bundesasylamtes mitgeteilt, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückzuweisen.12. Am 2.6.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 die Absicht des Bundesasylamtes mitgeteilt, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

In seiner Einvernahme am 8.6.2009 brachte der Beschwerdeführer vor, ungeachtet seiner falschen Identitätsangaben mittlerweile dennoch vom Schwager seiner Lebensgefährtin, in Österreich gefunden worden zu sein. Dieser habe ihn am 3.6.2009 zwischen 20.00 Uhr und 21:00 Uhr auf seinem Mobiltelefon angerufen und mit dem Tod bedroht.

13. Mit Bescheid vom 12.6.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag vom 26.5.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. In seiner Begründung ging das Bundesasylamt davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe bereits im vorigen Asylverfahren als unglaubwürdig qualifiziert worden seien. Die Behauptungen hinsichtlich eines Telefonanrufes seien ebenfalls unglaubwürdig. Im Hinblick auf die aktuelle Situation in Georgien vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass seit dem zuletzt abgeschlossenen Verfahren keine wesentlichen Änderungen eingetreten seien.13. Mit Bescheid vom 12.6.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag vom 26.5.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. In seiner Begründung ging das Bundesasylamt davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe bereits im vorigen Asylverfahren als unglaubwürdig qualifiziert worden seien. Die Behauptungen hinsichtlich eines Telefonanrufes seien ebenfalls unglaubwürdig. Im Hinblick auf die aktuelle Situation in Georgien vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass seit dem zuletzt abgeschlossenen Verfahren keine wesentlichen Änderungen eingetreten seien.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass mangels Änderung in der maßgeblichen Sachlage dem neuerlichen Antrag die Rechtskraft der Entscheidung des vorangegangenen Asylverfahrens entgegen stehe. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgehenden Interessenabwägung.

14. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter erwogen:

1. Der Beschwerdeführer hat am 26.5.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seine Lebensgefährtin, die Beschwerdeführerin zu D6 316502-3/2009, sowie seine beiden minderjährigen Kinder, die Beschwerdeführer zu D6 316501-3/2009 und D6 403954-2/2009, stellten ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz, die - wie auch jener des Beschwerdeführers - jeweils vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache samt verfügter Ausweisung nach Georgien zurückgewiesen wurden.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag gab der Asylgerichtshof der Beschwerde der Lebensgefährtin und den Beschwerden der (gemeinsamen) Kinder des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 statt und behob den jeweils bekämpften Bescheid. Ausschlaggebend im Verfahren der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers war - zusammengefasst - das Erfordernis weiterer Ermittlungen bzw. Feststellungen über ihren Gesundheitszustand.Mit Erkenntnis vom heutigen Tag gab der Asylgerichtshof der Beschwerde der Lebensgefährtin und den Beschwerden der (gemeinsamen) Kinder des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 statt und behob den jeweils bekämpften Bescheid. Ausschlaggebend im Verfahren der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers war - zusammengefasst - das Erfordernis weiterer Ermittlungen bzw. Feststellungen über ihren Gesundheitszustand.

Dies ergibt sich aus dem Akt zu diesem Verfahren sowie aus dem Akt der Kinder sowie der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.

3.2 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Eheleuten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.3.2 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Eheleuten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

3.3 Der Beschwerdeführer ist als deren Vater Familienmitglied der minderjährigen Beschwerdeführer zu D6 316501-3/2009 und D6 403954-2/2009 iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Deren Beschwerden war - wie bereits erwähnt - nach Stattgabe der Beschwerde von deren Mutter (bzw. der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) durch den Asylgerichtshof ebenfalls stattgegeben und der jeweilige Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben worden.3.3 Der Beschwerdeführer ist als deren Vater Familienmitglied der minderjährigen Beschwerdeführer zu D6 316501-3/2009 und D6 403954-2/2009 iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Deren Beschwerden war - wie bereits erwähnt - nach Stattgabe der Beschwerde von deren Mutter (bzw. der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) durch den Asylgerichtshof ebenfalls stattgegeben und der jeweilige Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 behoben worden.

Da gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Verfahren über Anträge von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind und davon nicht gesprochen werden kann, wenn Verfahren bei zwei verschiedenen Verfahren behängen, war daher auch der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zu beheben.Da gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Verfahren über Anträge von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind und davon nicht gesprochen werden kann, wenn Verfahren bei zwei verschiedenen Verfahren behängen, war daher auch der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zu beheben.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 entfallen.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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