Norm
AVG §69 Abs1Spruch
B2 303.237-3/2009/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat §§ 61 AsylG und 66 Abs. 4 AVG durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über den Wiederaufnahmeantrag der XXXX, StA:Der Asylgerichtshof hat Paragraphen 61, AsylG und 66 Absatz 4, AVG durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über den Wiederaufnahmeantrag der römisch 40 , StA:
Republik Kosovo, vom 30.12.2008, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2008, GZ: C4 303.237-1/2008/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2008, GZ: C4 303.237-1/2008/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Antragstellerin stammt aus der nunmehrigen Republik Kosovo, gehört der Volksgruppe der Goraner an und stellte am 02.02.2006 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie ihre Staatsangehörigkeit auf dem Antragsformular nicht angab und einen UNMIK-Personalausweis (ausgestellt am XXXX) vorlegte. Dazu wurde die Antragstellerin von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.02.2006 und vom Bundesasylamt am 06.02.2006, 20.03.2006 und 20.06.2006 niederschriftlich befragt. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 27.06.2006, FZ 06 01.470-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (2005) abgewiesen und den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt; weiters gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt und die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen.1. Die Antragstellerin stammt aus der nunmehrigen Republik Kosovo, gehört der Volksgruppe der Goraner an und stellte am 02.02.2006 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie ihre Staatsangehörigkeit auf dem Antragsformular nicht angab und einen UNMIK-Personalausweis (ausgestellt am römisch 40 ) vorlegte. Dazu wurde die Antragstellerin von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.02.2006 und vom Bundesasylamt am 06.02.2006, 20.03.2006 und 20.06.2006 niederschriftlich befragt. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 27.06.2006, FZ 06 01.470-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (2005) abgewiesen und den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt; weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt und die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Antragstellerin fristgerecht Berufung erhoben.
2. Am 15.11.2007 fand eine Verhandlung mit der Antragstellerin (sowie deren Mann und Tochter) vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat statt. Schließlich erfolgte - nach zwischenzeitlichen Eingaben und Ermittlungen - am 22.09.2008 (in Anwesenheit ihrer Familie und ihres Schwagers) eine weitere Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof (als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenates).
3. Am 21.10.2008 übermittelte der nunmehrige bevollmächtigte Vertreter der Antragstellerin an den Asylgerichtshof einen Schriftsatz betreffend die Antragstellerin mit der Anmerkung "Dringend !!!" im Kopf und folgenden Angaben auf dem Deckblatt:
1. Bekanntgabe des Wechsels in der Rechtsvertretung
2. Vorbringen
3. Dringender Antrag auf Einräumung einer letztmaligen Äußerungsmöglichkeit binnen zwei Wochen (bis 03.11.2008).
Das erstattete inhaltliche Vorbringen im oben bezeichneten Schriftsatz bezieht sich hinsichtlich der konkreten Ausführungen lediglich auf ihren Gatten (Mobilisierung) und ihren Schwager (massive psychische Probleme), individuelle Problem der Antragstellerin selbst werden nicht geschildert. Der Vertreter stellt zunächst den Antrag, "einen wirklichen, unabhängigen Sachverständigen für die aktuelle allgemeine Lage der goranischen Bevölkerung im Kosovo einerseits sowie für die Gefährdungs- und Bedrohungslage von mobilisiert gewesenen Mitgliedern dieser Volksgruppe andererseits" zu bestellen, und verweist diesbezüglich "auf die amtsbekannten Gutachten des Minderheitenexperten Stephan Müller". Abschließend findet sich folgende Textpassage:
"Es wird ersucht, dem Rechtsvertreter die Möglichkeit einzuräumen, diese Gutachten beizuschaffen und innerhalb einer Frist von zwei Wochen der Behörde vorzulegen und innerhalb der gleichen Frist noch weiteres, ergänzendes Tatsachenvorbringen erstatten zu dürfen."
Der damals zuständige Richter des Asylgerichtshofes setzte in der Folge keine konkreten Handlungen im Sinne einer verfahrensrechtlichen Fristsetzung. Das angekündigte Vorbringen wurde danach ebenso wenig erstattet, wie das genannte Gutachten vorgelegt wurde.
4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2008, C4 303.237-1/2008/6E, wurde der Asylantrag der Antragstellerin gemäß § 7 AsylG abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und die Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. In diesem Erkenntnis wird auch auf die Argumentation im oben angeführten Schriftsatz vom 21.10.2008 eingegangen. Dieses Erkenntnis ist mit Zustellung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 27.11.2008 in Rechtskraft erwachsen.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2008, C4 303.237-1/2008/6E, wurde der Asylantrag der Antragstellerin gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und die Antragstellerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. In diesem Erkenntnis wird auch auf die Argumentation im oben angeführten Schriftsatz vom 21.10.2008 eingegangen. Dieses Erkenntnis ist mit Zustellung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 27.11.2008 in Rechtskraft erwachsen.
Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.04.2009, Zahl: U 73-76/09-10, abgelehnt.
5. Mit Schriftsatz vom 30.12.2008 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der Antragstellerin dem Bundesasylamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens gem. § 69 Abs 1 Z 2 AVG "wegen des Hervorkommens von neuen Beweismitteln über die tatsächliche individuelle Sicherheitssituation der antragstellenden Parteien im Kosovo".5. Mit Schriftsatz vom 30.12.2008 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der Antragstellerin dem Bundesasylamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG "wegen des Hervorkommens von neuen Beweismitteln über die tatsächliche individuelle Sicherheitssituation der antragstellenden Parteien im Kosovo".
Der Antragstellerin seien "frühestens am 17.12.2008" zwei wesentliche, neue Beweismittel über ihre tatsächliche Sicherheit im Herkunftsland Kosovo zugekommen, die bei Kenntnis zu einer "anderen Beurteilung der entscheidungsrelevanten individuellen Sicherheitssituation" geführt hätten. Vorgelegt wurden zwei Schreiben von Institutionen der Lokalverwaltung der Gemeinde XXXX jeweils mit "Beglaubigter Übersetzung" vom 17.12.2008 (basierend auf der Vorlage einer unbeglaubigten Fotokopie).Der Antragstellerin seien "frühestens am 17.12.2008" zwei wesentliche, neue Beweismittel über ihre tatsächliche Sicherheit im Herkunftsland Kosovo zugekommen, die bei Kenntnis zu einer "anderen Beurteilung der entscheidungsrelevanten individuellen Sicherheitssituation" geführt hätten. Vorgelegt wurden zwei Schreiben von Institutionen der Lokalverwaltung der Gemeinde römisch 40 jeweils mit "Beglaubigter Übersetzung" vom 17.12.2008 (basierend auf der Vorlage einer unbeglaubigten Fotokopie).
Das Schreiben des Gemeindetages XXXX, datiert mit 12.12.2008, eröffnet wie folgt:Das Schreiben des Gemeindetages römisch 40 , datiert mit 12.12.2008, eröffnet wie folgt:
"Auf persönlichen Antrag von Herrn XXXX aus dem Ort XXXX, Gemeinde XXXX, geboren XXXX, stellt der Gemeindetag XXXX dem genannten die folgende Bestätigung über die Lage in der Gemeinde XXXX aus:"Auf persönlichen Antrag von Herrn römisch 40 aus dem Ort römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , geboren römisch 40 , stellt der Gemeindetag römisch 40 dem genannten die folgende Bestätigung über die Lage in der Gemeinde römisch 40 aus:
Auf die Bevölkerung von XXXX wurde nach dem Errichten der vorübergehenden Institutionen von Kosovo ein hoher Druck ausgeübt, sowohl auf die Personen, welche während der Kriegsaktivitäten auf diesen Gebieten (Reserveverbände der Polizei sowie auch auf das Militär von Jugoslawien) wird Druck ausgeübt - tägliche Drohungen, Schlägereien, Bombenangriffe, Plünderungen, Liegenschaftsraub, Vertreiben vom Arbeitsplatz, so dass auch eine große Anzahl aus dem Gebiet von XXXX ausgewandert ist, und in dieser Auswanderungswelle ist auch die Familie von XXXX. Die Situation hat sich nach dem Eintreffen der internationalen Sicherheitskräfte nicht gebessert, was zahlreiche Anschläge auf das Vermögen der Goraner bezeugen."Auf die Bevölkerung von römisch 40 wurde nach dem Errichten der vorübergehenden Institutionen von Kosovo ein hoher Druck ausgeübt, sowohl auf die Personen, welche während der Kriegsaktivitäten auf diesen Gebieten (Reserveverbände der Polizei sowie auch auf das Militär von Jugoslawien) wird Druck ausgeübt - tägliche Drohungen, Schlägereien, Bombenangriffe, Plünderungen, Liegenschaftsraub, Vertreiben vom Arbeitsplatz, so dass auch eine große Anzahl aus dem Gebiet von römisch 40 ausgewandert ist, und in dieser Auswanderungswelle ist auch die Familie von römisch 40 . Die Situation hat sich nach dem Eintreffen der internationalen Sicherheitskräfte nicht gebessert, was zahlreiche Anschläge auf das Vermögen der Goraner bezeugen."
Weiters werden pauschal und ohne nachvollziehbare zeitliche Eingrenzung dauernde Übergriffe gegen die Volksgruppe der Goraner behauptet, sowie Druck, ihre Kinder nicht in serbischer Sprache unterrichten zu lassen. Konkrete Ausführungen zur Antragstellerin oder einem ihrer Verwandten finden sich im gesamten Schreiben nicht. Das Schreiben endet mit dem Satz "Der Gemeindetag von XXXX ist der Meinung, dass alle diese Probleme die Rückkehr der Einwohner von XXXX, welche die Heime nach 1999 verlassen haben, erschweren und diese nicht aufrecht zu halten ist." und ersucht um Berücksichtigung der Situation hinsichtlich der Entscheidung über die Rückkehr der Familie.Weiters werden pauschal und ohne nachvollziehbare zeitliche Eingrenzung dauernde Übergriffe gegen die Volksgruppe der Goraner behauptet, sowie Druck, ihre Kinder nicht in serbischer Sprache unterrichten zu lassen. Konkrete Ausführungen zur Antragstellerin oder einem ihrer Verwandten finden sich im gesamten Schreiben nicht. Das Schreiben endet mit dem Satz "Der Gemeindetag von römisch 40 ist der Meinung, dass alle diese Probleme die Rückkehr der Einwohner von römisch 40 , welche die Heime nach 1999 verlassen haben, erschweren und diese nicht aufrecht zu halten ist." und ersucht um Berücksichtigung der Situation hinsichtlich der Entscheidung über die Rückkehr der Familie.
Das Schreiben des Gemeindesenates der Gemeinde XXXX ("Mitteilung"), datiert mit 15.12.2008, hat folgenden (vollständigen) Inhalt:Das Schreiben des Gemeindesenates der Gemeinde römisch 40 ("Mitteilung"), datiert mit 15.12.2008, hat folgenden (vollständigen) Inhalt:
"Wir sind der Meinung, dass es für die Menschen vom Gebiet XXXX, Kriegsbeteiligte, welche bei der Polizei auf dem Gebiet in der Mitte, wo vorwiegend Albaner leben mobilisiert gewesen sind, und welche direkte Kontakte mit den Zivilisten gehabt haben, keine Garantie für die Rückkehr und das Aufrechterhalten der Rückkehr gibt."Wir sind der Meinung, dass es für die Menschen vom Gebiet römisch 40 , Kriegsbeteiligte, welche bei der Polizei auf dem Gebiet in der Mitte, wo vorwiegend Albaner leben mobilisiert gewesen sind, und welche direkte Kontakte mit den Zivilisten gehabt haben, keine Garantie für die Rückkehr und das Aufrechterhalten der Rückkehr gibt.
In unserer Gemeinde gibt es keine Personen, welche bei der Polizei mobilisiert oder Polizeimitglieder gewesen sind, welche im Zeitraum der Kriegsaktivitäten im Jahr 1999 arbeitsmäßig engagiert gewesen sind.
Deswegen meinen wir, dass die Rückkehr der Familie XXXX nicht sicher ist. In Erwartung, dass Sie akzeptieren und Verständnis für diese Familie haben, danke für ihr Verständnis."Deswegen meinen wir, dass die Rückkehr der Familie römisch 40 nicht sicher ist. In Erwartung, dass Sie akzeptieren und Verständnis für diese Familie haben, danke für ihr Verständnis."
6. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 26.01.2009 wurde die Antragstellerin ersucht, mitzuteilen, wann ihr die oben angeführten Beweismittel (Schreiben des Gemeindetages XXXX vom 12.12.2008 sowie Schreiben des Vorsitzenden des Gemeinderates von XXXX vom 15.12.2008) persönlich zugegangen sind.6. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 26.01.2009 wurde die Antragstellerin ersucht, mitzuteilen, wann ihr die oben angeführten Beweismittel (Schreiben des Gemeindetages römisch 40 vom 12.12.2008 sowie Schreiben des Vorsitzenden des Gemeinderates von römisch 40 vom 15.12.2008) persönlich zugegangen sind.
7. Mit Schreiben vom 13.02.2009 teilte der Vertreter der Antragstellerin folgendes mit:
"Eine Vorauskopie der Bestätigung des Gemeindeamtes XXXX vom 12.12.2008 hat Herr XXXX am 12.12.2008 per Telefax erhalten. Die Mitteilung vom 15.12.2008 ist Herrn XXXX am 16.12.2008 zugegangen."Eine Vorauskopie der Bestätigung des Gemeindeamtes römisch 40 vom 12.12.2008 hat Herr römisch 40 am 12.12.2008 per Telefax erhalten. Die Mitteilung vom 15.12.2008 ist Herrn römisch 40 am 16.12.2008 zugegangen.
Allerdings hat der Antragsteller XXXX erst mit einigen Tagen Verspätung seinen Bruder XXXX von den Schriftstücken verständigt, weil er zunächst diese übersetzen ließ und an den Anwalt weitergeleitet hat.Allerdings hat der Antragsteller römisch 40 erst mit einigen Tagen Verspätung seinen Bruder römisch 40 von den Schriftstücken verständigt, weil er zunächst diese übersetzen ließ und an den Anwalt weitergeleitet hat.
Die Ehefrau XXXX wurde überhaupt nicht eingebunden."Die Ehefrau römisch 40 wurde überhaupt nicht eingebunden."
8. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.03.2009 - anlässlich der Stellung eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz, der ebenfalls (wesentlich) auf die oben beschriebenen Beweismittel gegründet war - gab der Gatte der Antragstellerin (und ursprüngliche Adressat) an, er habe diese Schriftstücke von seinem Vater erhalten. Diesem habe er nach dem Erhalt des Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2008 mitgeteilt, dass er ihm "etwas schicken soll".
In der Beschwerde vom 08.04.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2009, mit welchem der zweite Asylantrag (nunmehr: Antrag auf internationalen Schutz) der Beschwerdeführer wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, führte der bevollmächtigte Vertreter, Dr. Gerhard Mory, zur Beschaffung der oben beschriebenen Beweismittel wörtlich aus:In der Beschwerde vom 08.04.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2009, mit welchem der zweite Asylantrag (nunmehr: Antrag auf internationalen Schutz) der Beschwerdeführer wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde, führte der bevollmächtigte Vertreter, Dr. Gerhard Mory, zur Beschaffung der oben beschriebenen Beweismittel wörtlich aus:
"An der Glaubwürdigkeit der in Rede stehenden neuen Beweismittel kann nicht gezweifelt werden, weil es sich um unbedenkliche Urkunden handelt, die von goranischen Vertretungspersonen im Kosovo für den Bf1 XXXX erstellt worden sind, und zwar eigens zu dem Zwecke, dass diese in Österreich in einem Asylverfahren zum Beweis für die Gefährdungslage des Bf im Kosovo verwendet werden.""An der Glaubwürdigkeit der in Rede stehenden neuen Beweismittel kann nicht gezweifelt werden, weil es sich um unbedenkliche Urkunden handelt, die von goranischen Vertretungspersonen im Kosovo für den Bf1 römisch 40 erstellt worden sind, und zwar eigens zu dem Zwecke, dass diese in Österreich in einem Asylverfahren zum Beweis für die Gefährdungslage des Bf im Kosovo verwendet werden."
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin und dem Akteninhalt gelangt die Behörde nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:
Die Wiederaufnahmewerberin begründet ihren Antrag auf Wiederaufnahme mit neuen Beweismitteln, nämlich zwei Schreiben lokaler goranischer Verwaltungseinrichtungen.
Diese Schreiben wurden auf ausdrückliches Ersuchen des Gatten der Antragstellerin von den lokalen goranischen Behörden am 12.12.2008 und am 15.12.2008 ausgestellt. Die negative Entscheidung des Asylgerichtshofes betreffend ihr erstes (hier relevantes) Asylverfahren war die Wiederaufnahmewerberin und ihrem bevollmächtigten Vertreter Dr. Gerhard Mory jedenfalls bereits seit 27.11.2008 (Zustellung des entsprechenden Erkenntnisses) bekannt. Das Ersuchen um Ausstellung der beiden Schreiben erfolgte nach diesem Datum.
Die ausstellenden lokalen Behörden waren bereits während des gesamten Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des ersten Antrags auf internationalen Schutz funktionsfähig, die konkreten Beweismittel sind erst nach dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens entstanden.
Eine Beschaffung vergleichbarer oder gar identer Beweismittel wäre der Antragstellerin oder ihrem Rechtsanwalt Dr. Gerhard Mory problemlos zwischen Mitte Oktober 2008 (Übernahme der Rechtsvertretung) und Mitte November 2008 - somit vor Erlassung des AsylGH-Erkenntnis vom 25.11.2008 - möglich gewesen.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Ausführungen der Antragstellerin und ihres Vertreters im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag sowie ihres Gatten im Verlauf dessen zweiten Verfahrens betreffend einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz.
Aus diesen ist unzweifelhaft ersichtlich, dass die vorgelegten Dokumente erst auf ausdrückliches Ersuchen des Gatten der Antragstellerin ausgestellt wurden und dieses Ersuchen erst nach Abschluss des ordentlichen Instanzenzuges im (ersten) Asylverfahren - und somit Rechtskraft der Entscheidung - der Antragstellerin und ihres Gatten erfolgte.
3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:
3.1. Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 unda) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
3.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 AsylG (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 23, AsylG (bzw. Paragraph 23, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.
3.3. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:3.3. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Da der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG mit 01. Juli 2008 zum Asylgerichtshof wurde, ist ungeachtet des unpräzisen und im Rahmen der Verweisungsnorm des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz nicht angepassten Wortlautes davon auszugehen, dass über die Wiederaufnahme eines Verfahrens, wenn in der Sache der Asylgerichtshof entschieden hat, diesem die Entscheidung zukommt. Ein anderslautendes Verständnis würde entweder dazu führen, dass in derartigen Verfahren über die allfällige Wiederaufnahme (auch eines Verfahrens vor dem Asylgerichtshof) durch das Bundesasylamt zu entschieden wäre oder dass eine Wiederaufnahme nicht stattfände; beides kann dem Gesetzgeber allerdings nicht zugesonnen werden.Da der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG mit 01. Juli 2008 zum Asylgerichtshof wurde, ist ungeachtet des unpräzisen und im Rahmen der Verweisungsnorm des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz nicht angepassten Wortlautes davon auszugehen, dass über die Wiederaufnahme eines Verfahrens, wenn in der Sache der Asylgerichtshof entschieden hat, diesem die Entscheidung zukommt. Ein anderslautendes Verständnis würde entweder dazu führen, dass in derartigen Verfahren über die allfällige Wiederaufnahme (auch eines Verfahrens vor dem Asylgerichtshof) durch das Bundesasylamt zu entschieden wäre oder dass eine Wiederaufnahme nicht stattfände; beides kann dem Gesetzgeber allerdings nicht zugesonnen werden.
Zur Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages ist auszuführen, dass zumindest das Schreiben vom 15.12.2008 der Wiederaufnahmewerberin nicht vor dem 16.12.2008 zugegangen, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 30.12.2008 fristgerecht erfolgte.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 19.04.1994, Zl. 90/07/0124), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandenen Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"). (vgl. VwGH 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 ua).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 19.04.1994, Zl. 90/07/0124), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandenen Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"). vergleiche VwGH 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 ua).
Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag stützt sich ausschließlich auf die als Beweismittel vorgelegten Schreiben lokaler Verwaltungseinrichtungen der Gemeinde XXXX vom 12.12.2008 und 15.12.2008, deren Verfassung der Gatte der Antragstellerin nach rechtskräftigem Abschluss ihres (und seines) erstinstanzlichen Verfahrens von den genannten Stellen ausdrücklich (zur Verwendung in seinem Asylverfahren) erbat.Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag stützt sich ausschließlich auf die als Beweismittel vorgelegten Schreiben lokaler Verwaltungseinrichtungen der Gemeinde römisch 40 vom 12.12.2008 und 15.12.2008, deren Verfassung der Gatte der Antragstellerin nach rechtskräftigem Abschluss ihres (und seines) erstinstanzlichen Verfahrens von den genannten Stellen ausdrücklich (zur Verwendung in seinem Asylverfahren) erbat.
Die vorgelegten Beweismittel sind somit, nach (oben wiedergegebener) ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, nicht "neu hervorgekommen", sondern erst nach Rechtskraft der Entscheidung im (ersten) Asylverfahren der Antragstellerin "neu entstanden".
Die Beweismittel sind daher schon aus diesem Grund keinesfalls geeignet, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewirken.
Darüber hinaus enthalten sie auch keine Hinweise auf etwaige neu hervorgekommene - bisher unberücksichtigte - Tatsachen. Vielmehr wird im Schreiben vom 12.12.2008 ohne schlüssige zeitliche Präzisierung eine im Wesentlichen seit 1999 andauernde Unterdrückung der Goraner im Kosovo dargestellt und völlig pauschal behauptet, dass die Rückkehr sämtlicher "Einwohner von XXXX, welche die Heime nach 1999 verlassen haben" nicht aufrecht zu erhalten sei. Auf konkrete Probleme der Antragstellerin wird nicht eingegangen. Das Schreiben vom 15.12.2008 wiederum enthält zwar konkretere Ausführungen zu den Fluchtgründen des Gatten der Antragstellerin, jedoch keine neu hervorgekommenen Tatsachen (sondern wiederholt im Wesentlichen das bisherige Vorbringen). Zur Antragstellerin selbst werden keine konkreten individuellen Ausführungen getroffen. Im Übrigen wurden neu hervorgekommene Tatsachen weder von der Antragstellerin noch von ihrem bevollmächtigten Vertreter im gegenständlichen Antrag behauptet.Darüber hinaus enthalten sie auch keine Hinweise auf etwaige neu hervorgekommene - bisher unberücksichtigte - Tatsachen. Vielmehr wird im Schreiben vom 12.12.2008 ohne schlüssige zeitliche Präzisierung eine im Wesentlichen seit 1999 andauernde Unterdrückung der Goraner im Kosovo dargestellt und völlig pauschal behauptet, dass die Rückkehr sämtlicher "Einwohner von römisch 40 , welche die Heime nach 1999 verlassen haben" nicht aufrecht zu erhalten sei. Auf konkrete Probleme der Antragstellerin wird nicht eingegangen. Das Schreiben vom 15.12.2008 wiederum enthält zwar konkretere Ausführungen zu den Fluchtgründen des Gatten der Antragstellerin, jedoch keine neu hervorgekommenen Tatsachen (sondern wiederholt im Wesentlichen das bisherige Vorbringen). Zur Antragstellerin selbst werden keine konkreten individuellen Ausführungen getroffen. Im Übrigen wurden neu hervorgekommene Tatsachen weder von der Antragstellerin noch von ihrem bevollmächtigten Vertreter im gegenständlichen Antrag behauptet.
Auch für eine Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen besteht somit keine Veranlassung.
Die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher nicht zu bewilligen.
Schlagworte
Familienverfahren, neu entstandene Tatsache, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
17.08.2009