TE AsylGH Beschluss 2009/7/15 S6 407679-1/2009

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Veröffentlicht am 15.07.2009
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Spruch

S6 407.679-1/2009/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch den Kindesvater XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2009, Zahl: 09 05.426, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch den Kindesvater römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2009, Zahl: 09 05.426, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 22.06.2009,römisch eins. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 22.06.2009,

Zl. 09 05.426, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.05.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gemäß Art. 4 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt (Spruchteil I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (Spruchteil II.).Zl. 09 05.426, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.05.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gemäß Artikel 4, Absatz 3, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt (Spruchteil römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (Spruchteil römisch zwei.).

Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Der Beschwerdeführer ist der mj. Sohn der XXXX auch XXXX auch XXXX (Mutter), XXXX geb., und des XXXX (Vater), XXXX geb., sowie der Bruder von acht Schwestern.Der Beschwerdeführer ist der mj. Sohn der römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 (Mutter), römisch 40 geb., und des römisch 40 (Vater), römisch 40 geb., sowie der Bruder von acht Schwestern.

Der Vater des mj. Beschwerdeführers reiste am 14.02.2007 nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz; die Mutter des mj. Beschwerdeführers reiste am 03.12.2007 mit sechs ihrer acht Kinder in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Zwei ihrer gemeinsamen Töchter sind bereits am 08.10.2007 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und haben ebenso am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihre Anträge wurden letztlich mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates gem. § 5 AsylG abgewiesen.Der Vater des mj. Beschwerdeführers reiste am 14.02.2007 nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz; die Mutter des mj. Beschwerdeführers reiste am 03.12.2007 mit sechs ihrer acht Kinder in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Zwei ihrer gemeinsamen Töchter sind bereits am 08.10.2007 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und haben ebenso am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihre Anträge wurden letztlich mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates gem. Paragraph 5, AsylG abgewiesen.

Gegenständliche Verfahren der Eltern und der Geschwister des Beschwerdeführers sind jedoch derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und hat dieser den Beschwerden jeweils die aufschiebende Wirkung gewährt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 01.07.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Internationalen Schutz am 07.05.2009 gestellt, weshalb § 5 AsylG idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Internationalen Schutz am 07.05.2009 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach herrschender Literatur ist hier auch Art. 8 EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anm. zur - analogen - Regelung des § 37 Abs 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs 1 AsylG, 512 und K8 zu § 38 AsylG, 522f; vgl auch Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).Nach herrschender Literatur ist hier auch Artikel 8, EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anmerkung zur - analogen - Regelung des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, K3 zu Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 512 und K8 zu Paragraph 38, AsylG, 522f; vergleiche auch Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).

Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:

(1) "Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs."

(2) "Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Da die Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, welche die Eltern und die Geschwister des mj. Beschwerdeführers betreffen, gegenwärtig mit aufschiebender Wirkung beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind und damit jede Zurück- oder Abschiebung ihrer Familienangehörigen für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist, würde die Ausweisung des in Österreich nachgeborenen mj. Beschwerdeführers ihn - jedenfalls während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seiner Eltern - in seinen Rechten gem. Art. 8 EMRK verletzen.Da die Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, welche die Eltern und die Geschwister des mj. Beschwerdeführers betreffen, gegenwärtig mit aufschiebender Wirkung beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind und damit jede Zurück- oder Abschiebung ihrer Familienangehörigen für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist, würde die Ausweisung des in Österreich nachgeborenen mj. Beschwerdeführers ihn - jedenfalls während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seiner Eltern - in seinen Rechten gem. Artikel 8, EMRK verletzen.

Somit war spruchgemäß zu beschließen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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