TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/15 B9 315379-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B9 315.379-1/2008/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.10.2007, Zl. 06 03.636-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.10.2007, Zl. 06 03.636-BAT, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) brachte vor, Staatsangehöriger von Serbien aus der vormaligen Provinz Kosovo zu sein, der Volksgruppe der Goraner anzugehören, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 30.03.2006 gemeinsam mit seiner Ehegattin, XXXX (protokolliert zu Zahl: B9 315.378-1/2008 des Asylgerichtshofes), seinen zwei volljährigen Söhnen, XXXX (protokolliert zu Zahl: B9 315.375-1/2008 des Asylgerichtshofes) und XXXX (protokolliert zu Zahl: B9 315.376-1/2008 des Asylgerichtshofes) und seiner volljährigen Tochter, XXXX (protokolliert zu Zahl: B9 315.377-1/2008 des Asylgerichtshofes) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Ebenso wie die obgenannten Personen stellte er am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) brachte vor, Staatsangehöriger von Serbien aus der vormaligen Provinz Kosovo zu sein, der Volksgruppe der Goraner anzugehören, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 30.03.2006 gemeinsam mit seiner Ehegattin, römisch 40 (protokolliert zu Zahl: B9 315.378-1/2008 des Asylgerichtshofes), seinen zwei volljährigen Söhnen, römisch 40 (protokolliert zu Zahl: B9 315.375-1/2008 des Asylgerichtshofes) und römisch 40 (protokolliert zu Zahl: B9 315.376-1/2008 des Asylgerichtshofes) und seiner volljährigen Tochter, römisch 40 (protokolliert zu Zahl: B9 315.377-1/2008 des Asylgerichtshofes) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Ebenso wie die obgenannten Personen stellte er am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen East Ost am 30.03.2006 gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen an Folgendes an:

"F: Warum haben Sie Ihr Land verlassen? (Fluchtgrund)

A: Ich stamme von einer Familie ab, deren Tradition es war, als Zuckerbäcker zu arbeiten. Wir besaßen seit 1969 in XXXX anfangs nur eine Konditorei und später noch zwei weitere Konditoreien. Während des Kosovo - Krieges fuhr ich mit meiner Familie nach XXXX. Als der Krieg zu Ende war, versuchte ich wieder in meinem Geschäft in XXXX weiter zu arbeiten. Eines Tages kamen 4 schwarz bekleidete Männer ins Geschäft und verlangten von mir, dass ich und meine Familie mit ihnen kommen, da sie uns befragen wollten. Wir sind aber nicht mitgefahren. Ich weiß nicht, warum sie uns befragen wollten, ich weiß aber, dass bei solchen Befragungen bereits Menschen verschwunden sind bzw. getötet wurden. Ich kann Namen von Personen angeben, von denen ich glaube, dass sie bei dieser Sache beteiligt sind. Diese wären XXXX (arbeitet jetzt bei der Polizei in XXXX), XXXX und XXXX. Alle drei Personen haben früher bei mir im Geschäft gearbeitet, deshalb kenne ich sie. Ich wollte daraufhin mein Geschäft weiter führen, ich konnte aber nicht, weil es mir von den drei oben genannten Personen und deren Brüder verboten wurde. Mir wurde gesagt, dass ich im Kosovo nichts mehr zu suchen hätte. Dann bin ich mit meiner Familie in meinen Geburtsort XXXX zurückzogen. Dort fanden wir jedoch keine Ruhe und Frieden mehr. Meine Kinder wurden in der Schule in XXXX von den albanischen Kindern geschlagen und bedroht. Über diese Kinder kann ich keine Angaben machen. Ich habe im Kosovo keine Zukunft mehr gesehen, deshalb habe ich mit meiner Familie mein Land verlassen."A: Ich stamme von einer Familie ab, deren Tradition es war, als Zuckerbäcker zu arbeiten. Wir besaßen seit 1969 in römisch 40 anfangs nur eine Konditorei und später noch zwei weitere Konditoreien. Während des Kosovo - Krieges fuhr ich mit meiner Familie nach römisch 40 . Als der Krieg zu Ende war, versuchte ich wieder in meinem Geschäft in römisch 40 weiter zu arbeiten. Eines Tages kamen 4 schwarz bekleidete Männer ins Geschäft und verlangten von mir, dass ich und meine Familie mit ihnen kommen, da sie uns befragen wollten. Wir sind aber nicht mitgefahren. Ich weiß nicht, warum sie uns befragen wollten, ich weiß aber, dass bei solchen Befragungen bereits Menschen verschwunden sind bzw. getötet wurden. Ich kann Namen von Personen angeben, von denen ich glaube, dass sie bei dieser Sache beteiligt sind. Diese wären römisch 40 (arbeitet jetzt bei der Polizei in römisch 40 ), römisch 40 und römisch 40 . Alle drei Personen haben früher bei mir im Geschäft gearbeitet, deshalb kenne ich sie. Ich wollte daraufhin mein Geschäft weiter führen, ich konnte aber nicht, weil es mir von den drei oben genannten Personen und deren Brüder verboten wurde. Mir wurde gesagt, dass ich im Kosovo nichts mehr zu suchen hätte. Dann bin ich mit meiner Familie in meinen Geburtsort römisch 40 zurückzogen. Dort fanden wir jedoch keine Ruhe und Frieden mehr. Meine Kinder wurden in der Schule in römisch 40 von den albanischen Kindern geschlagen und bedroht. Über diese Kinder kann ich keine Angaben machen. Ich habe im Kosovo keine Zukunft mehr gesehen, deshalb habe ich mit meiner Familie mein Land verlassen."

Am 04.04.2006, am 28.06.2006, am 18.01.2007 und am 25.07.2007 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahmen brachte er auszugsweise Folgendes vor:

Einvernahme am 04.04.2006:

"F: Sind Sie standesamtlich verheiratet mit XXXX?

A: Ja. Wir haben beim Gemeindeamt in XXXX im Jahre XXXX geheiratet. Die Heiratsurkunde hat eventuell meine Frau. Ich weiß es nicht genau. Ist dem nicht der Fall, werden wir die Urkunde noch vor der nächsten Einvernahme vorlegen.A: Ja. Wir haben beim Gemeindeamt in römisch 40 im Jahre römisch 40 geheiratet. Die Heiratsurkunde hat eventuell meine Frau. Ich weiß es nicht genau. Ist dem nicht der Fall, werden wir die Urkunde noch vor der nächsten Einvernahme vorlegen.

....

F: Wurden Sie in einem anderen Land von den Behörden angehalten und untergebracht?

A: Nein, nie.

F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Ich befinde mich derzeit mit meiner Familie (06 03.635, 640, 639 und 637) im hiesigen Lager. Meine andere Tochter XXXX, ihr Gatte und deren beiden Kinder, wurden bereits transferiert. Ich weiß nicht, wo sie nun in Österreich aufhältig sind.A: Ich befinde mich derzeit mit meiner Familie (06 03.635, 640, 639 und 637) im hiesigen Lager. Meine andere Tochter römisch 40 , ihr Gatte und deren beiden Kinder, wurden bereits transferiert. Ich weiß nicht, wo sie nun in Österreich aufhältig sind.

F: Haben Sie mit Ihrer Tochter XXXX zuvor in Ihrem Herkunftsland in einem gemeinsamen Haushalt gelebt?F: Haben Sie mit Ihrer Tochter römisch 40 zuvor in Ihrem Herkunftsland in einem gemeinsamen Haushalt gelebt?

A: Ja, bis zum Jahre 1999. In diesem Jahr hat sie geheiratet und ist in den Haushalt ihres Gatten übersiedelt.

F: Sind Sie vorbestraft?

A: Nein.

F: Wurden Sie jemals von den Behörden in Ihrem Herkunftsland erkennungsdienstlich behandelt?

A: Ja, zur Ausstellung meiner UNMIK-Dokumente.

F: Waren Sie jemals im Gefängnis?

A: Nein.

F: Gehörten Sie jemals selbst einer politischen Partei an?

A: Nein.

F: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit Ihren heimatstaatlichen Behörden bzw. werden Sie von Ihren heimatstaatlichen Behörden - etwa Polizei, Militär oder sonstigen Behörden - offiziell in Ihrem Herkunftsland gesucht, besteht ein Haftbefehl gegen Sie?

A: Nein, weder noch.

F: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?

A: Nein.

F: Sie haben bereits im Zuge der Erstbefragung angegeben, weswegen Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben. Möchten Sie nun weitere Gründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?

A: Ich möchte noch hinzufügen, dass ich wegen der bereits geschilderten Vorfälle die OSCE, XXXX um Hilfe ersucht habe. Weiters habe ich Anzeigen an die Polizei in XXXX und XXXX erstattet bzw. auch bei Habitat. All dies war ohne Erfolg. Jedenfalls führen meine Geschäfte nun XXXX. So war es bis zum Jahre 2005. In jenem Jahr wurden die Lokale sodann zerstört, und zwar von den Behörden in XXXX. Warum sie das gemacht haben, kann ich nicht sagen. Diesbezüglich habe ich kein Schreiben erhalten.A: Ich möchte noch hinzufügen, dass ich wegen der bereits geschilderten Vorfälle die OSCE, römisch 40 um Hilfe ersucht habe. Weiters habe ich Anzeigen an die Polizei in römisch 40 und römisch 40 erstattet bzw. auch bei Habitat. All dies war ohne Erfolg. Jedenfalls führen meine Geschäfte nun römisch 40 . So war es bis zum Jahre 2005. In jenem Jahr wurden die Lokale sodann zerstört, und zwar von den Behörden in römisch 40 . Warum sie das gemacht haben, kann ich nicht sagen. Diesbezüglich habe ich kein Schreiben erhalten.

F: Wann konkret kamen die vier schwarz gekleideten Männer in Ihr Geschäft?

A: Im Jahre 2000. An das genaue Datum kann ich mich nicht mehr erinnern.

F: Welche Information wollten diese Männer von Ihnen?

A: Sie fragten mich, warum ich überhaupt in XXXX wäre. Ich sagte ihnen, dass ich meine Geschäfte weiter führen wollte. Dann fragten sie mich, wo ich während des Krieges war und ob ich gekämpft habe. Ich habe nicht gekämpft. Ich bin damals nach XXXX geflüchtet.A: Sie fragten mich, warum ich überhaupt in römisch 40 wäre. Ich sagte ihnen, dass ich meine Geschäfte weiter führen wollte. Dann fragten sie mich, wo ich während des Krieges war und ob ich gekämpft habe. Ich habe nicht gekämpft. Ich bin damals nach römisch 40 geflüchtet.

F: Wenn es bereits zu einem derartigen Wortwechsel vor Ort kam, warum sollten Sie dann noch mit den Männern mitkommen?

A: Sie wollten mich wahrscheinlich umbringen, als ich sagte, dass das mein Lokal ist. Sie waren mit einem Mercedes unterwegs.

F: Warum hatten diese Personen Interesse daran Sie umzubringen?

A: Weil die Lokale im Zentrum von XXXX waren. Ich habe früher gut verdient. Das haben sie gewusst, also wollten sie diese Geschäfte.A: Weil die Lokale im Zentrum von römisch 40 waren. Ich habe früher gut verdient. Das haben sie gewusst, also wollten sie diese Geschäfte.

F: Was passierte als Sie sich geweigert hatten mitzukommen?

A: Ich bin zuerst mit meinem eigenen Auto für ca. 200 Meter gefahren. Dann ist der Mercedes stehen geblieben. Einer der Männer ist ausgestiegen. Auf der Straße gab es noch einen anderen Mann. Sie haben miteinander gesprochen. Dann sind wir weiter bis zur Komitet gefahren. Sie haben mich dort verhört. Sie haben mich beschimpft:

ihr Goraner, wir werden euch alle umbringen! Was willst du hier, haben sie mich gefragt?! Sie haben mich mit den Füßen getreten. Sie haben mich mit den Fäusten geschlagen. Einer von denen bedrohte mich. Er sagte, dass ich nie wieder zurückkehren darf. Falls ich eine Anzeige erstatte, würde ich echte Probleme erhalten.

F: Warum bringen Sie XXXX mit diesem Vorfall in Verbindung?F: Warum bringen Sie römisch 40 mit diesem Vorfall in Verbindung?

A: Sie haben mich persönlich bedroht.

F: Warum konkret wurden Sie geschlagen und bedroht?

A: Sie wollten damit erzwingen, dass ich nicht wieder nach XXXX zurückkehre.A: Sie wollten damit erzwingen, dass ich nicht wieder nach römisch 40 zurückkehre.

F: Wann haben Sie sich nach XXXX begeben?F: Wann haben Sie sich nach römisch 40 begeben?

A: Ich und die anderen Familienmitglieder sind gleich nach XXXX gefahren. Bis nach XXXX wurden wir verfolgt. Ich dachte sie bringen uns gleich auf der Fahrt nach XXXX um. Meine Frau hatte Stress.A: Ich und die anderen Familienmitglieder sind gleich nach römisch 40 gefahren. Bis nach römisch 40 wurden wir verfolgt. Ich dachte sie bringen uns gleich auf der Fahrt nach römisch 40 um. Meine Frau hatte Stress.

F: Warum war es für Sie persönlich nicht möglich in XXXX zu bleiben?F: Warum war es für Sie persönlich nicht möglich in römisch 40 zu bleiben?

A: Weil ich auch in XXXX anonyme Drohungen bekam. Die Männer, die ich zuvor angab, haben gewusst, wo ich mich in XXXX aufhalte. Sie waren nämlich vor dem Krieg einmal bei mir. Sie sagten zur mir, dass sie mein Haus anzünden werden, wenn ich Anzeige erstatte.A: Weil ich auch in römisch 40 anonyme Drohungen bekam. Die Männer, die ich zuvor angab, haben gewusst, wo ich mich in römisch 40 aufhalte. Sie waren nämlich vor dem Krieg einmal bei mir. Sie sagten zur mir, dass sie mein Haus anzünden werden, wenn ich Anzeige erstatte.

F: Was konkret wurde Ihnen von den Behörden bzw. Organisationen mitgeteilt, nachdem Sie dieselben um Hilfe gebeten hatten?

A: Sie sagten zu mir, dass diese Angelegenheit in die Zuständigkeit des Gerichts fallen würde. Auch sagten sie mir, dass ich die Möglichkeit hätte die Personen privat zu klagen. Wie hätte ich das aber machen sollen, zumal ich von denselben Personen mit dem Umbringen bedroht wurde?!

F: Haben Sie Beweismittel, welche Sie ins Verfahren einbringen möchten?

Anmerkung: Der AW legt diverse Schreiben vor, welche dem Akt in Kopie beigefügt werden. Der anwesende Dolmetscher übersetzt diese Schreiben wie folgt:

Bestätigung der Gemeinde XXXX vom 13.02.2006, wonach der AW am 10.05.2002 anzeigte, dass sein Geschäft mit Gewalt besetzt wurde.Bestätigung der Gemeinde römisch 40 vom 13.02.2006, wonach der AW am 10.05.2002 anzeigte, dass sein Geschäft mit Gewalt besetzt wurde.

Die Adresse lautet: XXXX. Bei dem zweiten Schreiben handelt es sich um eine Bestätigung, dass der AW gemeinsam mit seinem Bruder das Geschäft in XXXX führte. Die Aussage wurde beim BG in XXXX am 24.02.2006 aufgenommen. Bestätigung vom XXXX, dass AW mit jenem Bescheid von der Gemeinde XXXX, das Geschäft führen darf. Weiters legt der AW eine Familienurkunde, ausgestellt von der UNMIK XXXX am 21.02.2006, vor. Bestätigung, dass der AW Angehöriger der Minderheit der Goraner ist.Die Adresse lautet: römisch 40 . Bei dem zweiten Schreiben handelt es sich um eine Bestätigung, dass der AW gemeinsam mit seinem Bruder das Geschäft in römisch 40 führte. Die Aussage wurde beim BG in römisch 40 am 24.02.2006 aufgenommen. Bestätigung vom römisch 40 , dass AW mit jenem Bescheid von der Gemeinde römisch 40 , das Geschäft führen darf. Weiters legt der AW eine Familienurkunde, ausgestellt von der UNMIK römisch 40 am 21.02.2006, vor. Bestätigung, dass der AW Angehöriger der Minderheit der Goraner ist.

F: Wann wurde Ihr Lokal zerstört?

A: Ende des Jahres 2005.

F: Aus welchem Grund haben Sie sodann letztenendes Ihr Herkunftsland verlassen, zumal Sie angeben, dass Ihr Geschäft bereits zerstört wurde und diese Personen nun kein Interesse mehr daran haben könnten?!

A: Ich muss jetzt diese Menschen klagen. Aber ich darf nicht. Ich wurde bedroht.

F: Wann wurden Sie letztmalig bedroht?

A: Vor ca. 2 Monaten.

F: Was hätten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland zu befürchten?

A: Ich habe Angst vor diesen Drohungen, zumal ich auch mit dem Tod bedroht wurde.

F: Möchten Sie noch weitere Angaben tätigen?

A: Ich bin nach Österreich gekommen, weil ich Hilfe und Schutz brauche. Ich will mich auch integrieren.

F: Haben Sie alles angegeben?

A: Ja.

.........

Einvernahme am 28.06.2006:

"Ich bin in der Lage mich auf die Vergangenheit zu konzentrieren und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.

F: Möchten Sie zu Ihrem bisherigen Vorbringen noch etwas ergänzen?

A: Ich bleibe bei dem, was ich bei der Erstaufnahmestelle angegeben habe. Da unser Fall ein spezifischer Fall ist, würde ich gerne noch etwas ergänzen. Es geht um Folgendes: XXXX sind ehemalige Arbeitnehmer von mir. XXXX arbeitet derzeit bei der KPS. Er hat einen Kurs für Polizisten absolviert und arbeitet als solcher jetzt. Er ist im Kriminaldienst. Wo XXXX arbeitet, weiß ich nicht. XXXX nutzt seine dienstliche Position aus, um Angst zu machen und zu drohen. Er hat mich in XXXX bedroht. Er hat mir gesagt, dass ich keinesfalls etwas der Polizei oder dem Gericht melden darf.A: Ich bleibe bei dem, was ich bei der Erstaufnahmestelle angegeben habe. Da unser Fall ein spezifischer Fall ist, würde ich gerne noch etwas ergänzen. Es geht um Folgendes: römisch 40 sind ehemalige Arbeitnehmer von mir. römisch 40 arbeitet derzeit bei der KPS. Er hat einen Kurs für Polizisten absolviert und arbeitet als solcher jetzt. Er ist im Kriminaldienst. Wo römisch 40 arbeitet, weiß ich nicht. römisch 40 nutzt seine dienstliche Position aus, um Angst zu machen und zu drohen. Er hat mich in römisch 40 bedroht. Er hat mir gesagt, dass ich keinesfalls etwas der Polizei oder dem Gericht melden darf.

F: Wann war das?

A: Unsere Lokale wurden 1995 zerstört. 1996 ist er zu meinem Haus in XXXX gekommen und hat mir gedroht. Er hat mir gesagt, dass er meine Familie liquidieren würde und es würde mir nichts nützen, wenn ich mich an irgendjemanden um Hilfe wende.A: Unsere Lokale wurden 1995 zerstört. 1996 ist er zu meinem Haus in römisch 40 gekommen und hat mir gedroht. Er hat mir gesagt, dass er meine Familie liquidieren würde und es würde mir nichts nützen, wenn ich mich an irgendjemanden um Hilfe wende.

V: Warum haben Sie am 4.4.2006 angegeben, das Lokal sei 2005 zerstört worden?

A: Ich habe mich geirrt, es wurde 2005 zerstört. Die Drohung war auch 2006 und nicht 1996.

F: Wann genau war die Drohung?

A: Ich glaube, es war im März 2006.

Die beiden Männer haben sechs Jahre lang für mich gearbeitet und zwar in meinen Lokalen in XXXX. Das ist in der Nähe von XXXX. Das waren sehr gut gehende Lokale. Die beiden haben auch sehr viel Geld bei mir verdient. Ich muss hinzufügen, dass mir diese beiden Lokale, die ich besaß, weggenommen wurden, ich wurde enteignet. Danach wurden die Lokale auch zerstört. Ich wollte mich deshalb an die Gemeindeversammlung von XXXX wenden. Ich wollte mit dem Zuständigen für Minderheiten und Menschenrechte sprechen. Mir wurde jedoch nicht einmal der Zutritt in das Gebäude gestattet. Ich wurde einfach von den Sicherheitsleuten beim Eingang weggebracht.Die beiden Männer haben sechs Jahre lang für mich gearbeitet und zwar in meinen Lokalen in römisch 40 . Das ist in der Nähe von römisch 40 . Das waren sehr gut gehende Lokale. Die beiden haben auch sehr viel Geld bei mir verdient. Ich muss hinzufügen, dass mir diese beiden Lokale, die ich besaß, weggenommen wurden, ich wurde enteignet. Danach wurden die Lokale auch zerstört. Ich wollte mich deshalb an die Gemeindeversammlung von römisch 40 wenden. Ich wollte mit dem Zuständigen für Minderheiten und Menschenrechte sprechen. Mir wurde jedoch nicht einmal der Zutritt in das Gebäude gestattet. Ich wurde einfach von den Sicherheitsleuten beim Eingang weggebracht.

F: Wie wurden diese Lokale zerstört?

A: Es sind Bagger gekommen, die einfach die Gebäude niedergerissen haben. Neben unseren beiden Lokalen wurde auch unsere Wohnung, die sich neben den Lokalen befand, zerstört. Zu diesem Zeitpunkt wurden weitere acht goranische und hundert serbische Lokale in XXXX zerstört.A: Es sind Bagger gekommen, die einfach die Gebäude niedergerissen haben. Neben unseren beiden Lokalen wurde auch unsere Wohnung, die sich neben den Lokalen befand, zerstört. Zu diesem Zeitpunkt wurden weitere acht goranische und hundert serbische Lokale in römisch 40 zerstört.

F: Von wem ?

A: Das waren die Behörden, die Gemeindeversammlung von XXXX. Sie haben uns aber kein Schriftstück zukommen lassen. Sie sind plötzlich gekommen und haben mit dem Abriß begonnen (AW weint).A: Das waren die Behörden, die Gemeindeversammlung von römisch 40 . Sie haben uns aber kein Schriftstück zukommen lassen. Sie sind plötzlich gekommen und haben mit dem Abriß begonnen (AW weint).

F: Wer stellt in XXXX die Behörden?F: Wer stellt in römisch 40 die Behörden?

A: Die Mehrheit stellen die Albaner. Früher war XXXX eine multiethnische Gemeinde. Nach diesen ganzen Drohungen und dem Verlust des gesamten Vermögens sprach ich mit meiner Familie und sagte, dass wir von dort weggehen müssen.A: Die Mehrheit stellen die Albaner. Früher war römisch 40 eine multiethnische Gemeinde. Nach diesen ganzen Drohungen und dem Verlust des gesamten Vermögens sprach ich mit meiner Familie und sagte, dass wir von dort weggehen müssen.

F: Warum haben Sie sich nicht an die KFOR- Truppen gewandt?

A: Wir haben das auch bei der OSZE angezeigt. Später haben wir das auch der KFOR gemeldet. Wir haben das auch später der KPS, der kosovarischen Polizei, sowohl in XXXX als auch in XXXX gemeldet. Ich habe das auch der Gemeindeversammlung XXXX und XXXX gemeldet. Es wurde auch der Organisation HABITAT, das ist die Organisation für die Wiederbeschaffung von Eigentum, gemeldet. Dort hat man mir gesagt, dass die Organisation nur für die Rückerstattung von Wohnräumen zuständig ist, nicht für Lokale. Gemeldet habe ich auch das der zuständigen Kanzlei für Minderheiten in XXXX und auch der Kanzlei für Minderheiten in XXXX. Obwohl ich das überall gemeldet habe, hat man mir von keiner dieser Stellen geholfen. Es waren Leute aus Prishtina da, von der UNMIK und der KPS, aber in diesen sechs Jahren wurde nichts gemacht.A: Wir haben das auch bei der OSZE angezeigt. Später haben wir das auch der KFOR gemeldet. Wir haben das auch später der KPS, der kosovarischen Polizei, sowohl in römisch 40 als auch in römisch 40 gemeldet. Ich habe das auch der Gemeindeversammlung römisch 40 und römisch 40 gemeldet. Es wurde auch der Organisation HABITAT, das ist die Organisation für die Wiederbeschaffung von Eigentum, gemeldet. Dort hat man mir gesagt, dass die Organisation nur für die Rückerstattung von Wohnräumen zuständig ist, nicht für Lokale. Gemeldet habe ich auch das der zuständigen Kanzlei für Minderheiten in römisch 40 und auch der Kanzlei für Minderheiten in römisch 40 . Obwohl ich das überall gemeldet habe, hat man mir von keiner dieser Stellen geholfen. Es waren Leute aus Prishtina da, von der UNMIK und der KPS, aber in diesen sechs Jahren wurde nichts gemacht.

F: Was sollte in sechs Jahren gemacht werden, wenn das erst 2005 war?

A: Ich glaube, dass es ein Missverständnis war. Bereits 1999, als die Albaner zurückkamen, wurde ich enteignet. 2005 wurde es dann zerstört.

F: Wann genau erfolgte die Zerstörung?

A: Es war im Herbst 2005, das genau Datum weiß ich nicht.

F: Nachdem Ihnen die Lokale bereits 1999 weggenommen wurden, wovon haben Sie gelebt?

A: Ich habe in XXXX bei einem Mann in seiner Grillstube gearbeitet, habe aber einen ganz niedrigen Lohn bekommen. Ich möchte noch sagen, dass ich insgesamt vier Kinder habe, zwei Söhne und zwei Töchter. Eine Tochter ist verheiratet und lebt auch hier als Asylwerberin. Meine beiden Söhne und die eine Tochter waren ganz ausgezeichnete Schüler. Aus diesem Grunde sind wir auch nach Österreich gekommen, damit meine Kinder auch die Schulbildung fortsetzen können. Denn dort hatten sie keine Möglichkeiten dazu. Ich bitte Sie und alle Zuständigen, uns zu helfen. Für uns gibt es wirklich keine Möglichkeit für eine Rückkehr in den Kosovo und ich möchte mich bei Ihnen bedanken.A: Ich habe in römisch 40 bei einem Mann in seiner Grillstube gearbeitet, habe aber einen ganz niedrigen Lohn bekommen. Ich möchte noch sagen, dass ich insgesamt vier Kinder habe, zwei Söhne und zwei Töchter. Eine Tochter ist verheiratet und lebt auch hier als Asylwerberin. Meine beiden Söhne und die eine Tochter waren ganz ausgezeichnete Schüler. Aus diesem Grunde sind wir auch nach Österreich gekommen, damit meine Kinder auch die Schulbildung fortsetzen können. Denn dort hatten sie keine Möglichkeiten dazu. Ich bitte Sie und alle Zuständigen, uns zu helfen. Für uns gibt es wirklich keine Möglichkeit für eine Rückkehr in den Kosovo und ich möchte mich bei Ihnen bedanken.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass die Zerstörung Ihrer Lokale über einen Vertrauensanwalt überprüft wird?

A: Ich bitte Sie darum.

F: Nachdem die Lokale bereits im Herbst 2005 zerstört wurden, warum sind Sie dann erst im März 2006 geflüchtet?

A: Ich habe ja seit 1999 nicht mehr in XXXX gelebt. Es war unmöglich für mich dort zu leben.A: Ich habe ja seit 1999 nicht mehr in römisch 40 gelebt. Es war unmöglich für mich dort zu leben.

Ich möchte hinzufügen, dass meine Lokale gut ausgestattet waren, was das Inventar betrifft. Es wurde alles geplündert bzw. der Rest zerstört. Wie gesagt, hatte ich früher sehr gut gehende Lokale. Wir waren auch eine sehr angesehene Familie im Ort. Auf dieser Stelle, wo sich meine Lokale und unser Haus befanden, befindet sich jetzt ein Parkplatz.

F: Wie lautete die Adresse?

A: XXXX. In der Nähe des Parkplatzes haben sie jetzt ein Denkmal.A: römisch 40 . In der Nähe des Parkplatzes haben sie jetzt ein Denkmal.

F: Haben Sie zwischenzeitlich Kontakt mit Ihrem Heimatland aufgenommen?

A: Nein.

F: Welche Neuigkeiten gibt es aus Ihrem Heimatland?

A: Ich höre nur, dass immer wieder Angehörige von Minderheiten aus dem Kosovo flüchten. Für die ist die Situation dort ganz schlecht. Es wird zwar im Fernsehen angekündigt, dass sich die Lage bessern wird, aber tatsächlich ist es nicht so.

F: Können Sie nunmehr irgendwelche Dokumente oder Beweise vorlegen?

A: Ja, wir haben die Heiratsurkunde nachgeschickt bekommen.

F: Haben Sie jemals einen Reisepass beantragt?

A: Nein.

F: Waren Sie jemals politisch tätig?

A: Nein.

F: Waren Sie jemals in Haft?

A: Nein.

F: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?

A: Nach all diesen Drohungen, die gegen meine Familie gerichtet waren, kann ich nie wieder zurückkehren, da ich um die Sicherheit meiner Familie fürchte. Außerdem wurde mir alles, was ich besessen habe, weggenommen.

F: Nachdem Ihnen schon 1999 alles weggenommen wurde, warum sind Sie dann nicht viel früher geflüchtet?

A: Ich dachte, dass sich die Situation beruhigen wird. Die Leute, die das Lokal mir weggenommen haben, haben sehr viel Geld mit den Lokalen gemacht. Ich glaube, dass sie mich auch deshalb bedrohten.

F: Warum haben sich nicht die Leute beschwert, denen das Lokal zuletzt gehörte?

A: Diese Leute haben zwar mit diesen Lokalen sehr viel Geld verdient, aber es war nicht ihr Eigentum, darum war es ihnen egal, dass die Lokale niedergerissen wurden. Ich möchte mich auch an den Internationalen Gerichtshof wenden, damit ich an mein Recht komme.

F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

A: Meine Ehegattin und meine vier Kinder sind Asylwerber.

F: Möchten Sie noch weitere Angaben zur Begründung Ihres Asylantrages machen?

A: Nein.

F: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?

A: Sehr gut."

Einvernahme am 18.01.2007:

"F: Sind Sie im Besitz von Dokumenten?

A: Ich lege hiermit zwei Fotos von meinen beiden zerstörten Lokalen. Auf einem Foto sieht man, dass das Lokal zerstört wurde, auf dem anderen Foto, wo die parkenden Autos sind, sieht man noch den Fliesenboden unseres Lokals.

Anmerkung: Fotos im Original zum Akt.

Weiters lege ich meine Heiratsurkunde vor.

F: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen?

A: Bis 1982 hatte ich einen Reisepass, dann nicht mehr.

F: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

A: Am 29.3.2006. Am 30.3.2006 haben wir uns in Traiskirchen gemeldet.

F: Wovon haben Sie in Ihrer Heimat zuletzt gelebt?

A: Ich hatte in den letzten zwei Jahren vor unserer Flucht in XXXX in einer Grillstube namens "XXXX" gearbeitet.A: Ich hatte in den letzten zwei Jahren vor unserer Flucht in römisch 40 in einer Grillstube namens "XXXX" gearbeitet.

F: Was war der ausschlaggebende Grund für Ihre Ausreise im März 2006?

A: Vor dem Krieg besaß ich zwei Geschäfte in XXXX. Diese wurden mir widerrechtlich weggenommen. Das waren Albaner, die aus Albanien zurückgekommen waren. In meinen Lokalen haben davor und zwar fünf Jahre lang insgesamt vier Albaner gearbeitet. Zwei von ihnen waren Katholiken, zwei Moslems. In jedem Lokal haben jeweils ein Katholik und ein Moslem gearbeitet. Diese Arbeiter haben dann einfach unsere Geschäfte übernommen und uns gesagt, dass wir nicht mehr zurückkommen dürfen. Ich bin deshalb nach XXXX gegangen und habe dort diese widerrechtliche Wegnahme meiner Lokale gemeldet. Die erste Organisation, bei der ich das gemacht habe, war die OSZE. Das zweite Mal habe ich das bei der Polizei angezeigt. Damals war der Kommandant der Polizei aus Indien. Sein Name war XXXX. Danach habe ich das auch bei der Gemeindeversammlung von XXXX gemeldet. Weiters der Kanzlei für Minderheitenschutz in XXXX. Ich habe mich auch an die internationale Polizei, deren Sitz in Prishtina war und die sich um die Rückgabe von weggenommenem Eigentum im ganzen Kosovo befasste, gewandt. Ich muss jedoch hinzufügen, dass keine dieser Stellen mir je etwas Schriftliches über meine Anzeigen gegeben hat. Auch wurde Herr XXXX informiert, er war der höchste Zuständige für Menschenrechte im Kosovo. Er war auch einige Male in XXXX. Er war Pole.A: Vor dem Krieg besaß ich zwei Geschäfte in römisch 40 . Diese wurden mir widerrechtlich weggenommen. Das waren Albaner, die aus Albanien zurückgekommen waren. In meinen Lokalen haben davor und zwar fünf Jahre lang insgesamt vier Albaner gearbeitet. Zwei von ihnen waren Katholiken, zwei Moslems. In jedem Lokal haben jeweils ein Katholik und ein Moslem gearbeitet. Diese Arbeiter haben dann einfach unsere Geschäfte übernommen und uns gesagt, dass wir nicht mehr zurückkommen dürfen. Ich bin deshalb nach römisch 40 gegangen und habe dort diese widerrechtliche Wegnahme meiner Lokale gemeldet. Die erste Organisation, bei der ich das gemacht habe, war die OSZE. Das zweite Mal habe ich das bei der Polizei angezeigt. Damals war der Kommandant der Polizei aus Indien. Sein Name war römisch 40 . Danach habe ich das auch bei der Gemeindeversammlung von römisch 40 gemeldet. Weiters der Kanzlei für Minderheitenschutz in römisch 40 . Ich habe mich auch an die internationale Polizei, deren Sitz in Prishtina war und die sich um die Rückgabe von weggenommenem Eigentum im ganzen Kosovo befasste, gewandt. Ich muss jedoch hinzufügen, dass keine dieser Stellen mir je etwas Schriftliches über meine Anzeigen gegeben hat. Auch wurde Herr römisch 40 informiert, er war der höchste Zuständige für Menschenrechte im Kosovo. Er war auch einige Male in römisch 40 . Er war Pole.

F: Wurde Ihnen jemals Hilfe zugesichert?

A: Sie haben mir immer versichert, dass sie mir helfen würden. Bisher ist das aber nicht passiert. Zuletzt habe ich mich dann an die Organisation "Habitat" gewandt. Dort wurde mir gesagt, dass diese Organisation nur bei Wohnungsrückgaben tätig wird und was Lokale betrifft, man sich an Gerichte wenden muss.

F: Haben Sie sich an Gerichte gewandt?

A: Ich werde Ihnen genau erklären, warum ich mich nicht ans Gericht gewandt habe. Ich habe jetzt begonnen zu erzählen, was die ganzen Anzeigen betrifft. Ich muss Ihnen nämlich zunächst erzählen, was mir im Jahre 2000 passiert ist. Damals wurde ich zusammen mit meiner Frau und meinem Sohn in XXXX entführt. Ich bin damals nach XXXX gekommen, um nach meinem Geschäft zu sehen. Ich wollte sehen, ob ich es wieder betreiben kann. Als ich hinkam, waren beide Lokale geöffnet. Wir waren ungefähr eine viertel Stunde dort, als dann vier Männer in schwarzen Uniformen kamen. Sie haben mich gefragt, wer ich sei. Ich habe gesagt, dass ich der Eigentümer des Lokals bin. Sie haben mich dann gefragt, ob ich mobilisiert wurde. Ich habe das verneint. Sie haben mich weiter gefragt, wo ich während des Krieges war. Ich habe geantwortet, dass ich in XXXX war. Dann hat mir der eine Mann gesagt: "Ab heute hast du keine Lokale mehr. Siehst du diesen gelben Mercedes? Du fährst mit deinem Auto uns nach und zwar egal wohin wir fahren, du musst uns folgen."A: Ich werde Ihnen genau erklären, warum ich mich nicht ans Gericht gewandt habe. Ich habe jetzt begonnen zu erzählen, was die ganzen Anzeigen betrifft. Ich muss Ihnen nämlich zunächst erzählen, was mir im Jahre 2000 passiert ist. Damals wurde ich zusammen mit meiner Frau und meinem Sohn in römisch 40 entführt. Ich bin damals nach römisch 40 gekommen, um nach meinem Geschäft zu sehen. Ich wollte sehen, ob ich es wieder betreiben kann. Als ich hinkam, waren beide Lokale geöffnet. Wir waren ungefähr eine viertel Stunde dort, als dann vier Männer in schwarzen Uniformen kamen. Sie haben mich gefragt, wer ich sei. Ich habe gesagt, dass ich der Eigentümer des Lokals bin. Sie haben mich dann gefragt, ob ich mobilisiert wurde. Ich habe das verneint. Sie haben mich weiter gefragt, wo ich während des Krieges war. Ich habe geantwortet, dass ich in römisch 40 war. Dann hat mir der eine Mann gesagt: "Ab heute hast du keine Lokale mehr. Siehst du diesen gelben Mercedes? Du fährst mit deinem Auto uns nach und zwar egal wohin wir fahren, du musst uns folgen."

Wir haben große Angst gehabt, besonders meine Frau. Wir haben uns ins Auto gesetzt und folgten diesen Männern. Nach ca. zweihundert Metern blieb das Fahrzeug stehen, wir auch. Die Männer haben mich weggeführt. Meine Frau und mein Kind, er war damals ca. 16 oder 17, mussten zurückbleiben. Die Männer haben mich in das Gebäude des ehemaligen Komiteeheims geführt. Unten war früher ein Kino, oben befand sich das Heim. In diesem Gebäude wurde ich dann von den Männern befragt, malträtiert und geschlagen. Sie haben sich abgewechselt. Sie haben mich gefragt, wo ich mich überall aufgehalten habe. Sie haben mir vorgeworfen, ein serbischer Spion zu sein. Das hat natürlich alles nicht gestimmt. Das war sicherlich alles von meinen ehemaligen Arbeitern bestellt und zwar war dabei mein Arbeiter XXXX beteiligt. Er arbeitet jetzt für die Polizei. Dieser Mann hat drei Jahre lang eines meiner Lokale betrieben. Danach hat er es verpachtet. Er hat dann später einen Polizeikurs absolviert und arbeitet jetzt für die Kriminalpolizei in XXXX. Der zweite Mann, der mir widerrechtlich das andere Lokal weggenommen hat, heißt XXXX. Er stammt aus dem Dorf XXXX, Gemeinde XXXX. Früher hat er bei irgendeiner Sicherheitsfirma gearbeitet. Ich habe gehört, dass er jetzt ebenfalls bei der Polizei in Prishtina arbeiten soll. Der dritte Mann heißt XXXX und ist aus XXXX. Alle drei Männer sind jetzt ca. 32 oder 33 Jahre alt.Wir haben große Angst gehabt, besonders meine Frau. Wir haben uns ins Auto gesetzt und folgten diesen Männern. Nach ca. zweihundert Metern blieb das Fahrzeug stehen, wir auch. Die Männer haben mich weggeführt. Meine Frau und mein Kind, er war damals ca. 16 oder 17, mussten zurückbleiben. Die Männer haben mich in das Gebäude des ehemaligen Komiteeheims geführt. Unten war früher ein Kino, oben befand sich das Heim. In diesem Gebäude wurde ich dann von den Männern befragt, malträtiert und geschlagen. Sie haben sich abgewechselt. Sie haben mich gefragt, wo ich mich überall aufgehalten habe. Sie haben mir vorgeworfen, ein serbischer Spion zu sein. Das hat natürlich alles nicht gestimmt. Das war sicherlich alles von meinen ehemaligen Arbeitern bestellt und zwar war dabei mein Arbeiter römisch 40 beteiligt. Er arbeitet jetzt für die Polizei. Dieser Mann hat drei Jahre lang eines meiner Lokale betrieben. Danach hat er es verpachtet. Er hat dann später einen Polizeikurs absolviert und arbeitet jetzt für die Kriminalpolizei in römisch 40 . Der zweite Mann, der mir widerrechtlich das andere Lokal weggenommen hat, heißt römisch 40 . Er stammt aus dem Dorf römisch 40 , Gemeinde römisch 40 . Früher hat er bei irgendeiner Sicherheitsfirma gearbeitet. Ich habe gehört, dass er jetzt ebenfalls bei der Polizei in Prishtina arbeiten soll. Der dritte Mann heißt römisch 40 und ist aus römisch 40 . Alle drei Männer sind jetzt ca. 32 oder 33 Jahre alt.

Während meiner Anhaltung wurden mir Fußtritte versetzt, sodass meine Unterschenkel verletzt waren. Am Ende dieses Verhörs und dieser Misshandlungen haben sie mir gesagt, dass sie mich jetzt freilassen würden, dass ich direkt nach XXXX fahren muss und nirgendwo anders hin und dass ich niemanden etwas über das Vorgefallene erzählen oder melden darf. Die Männer haben mir gesagt, dass, wenn ich mich nicht daran halten sollte, sie meine ganze Familie töten würden. Sie haben auch gesagt, dass es für mich nicht mehr möglich ist, wieder dorthin zurückzukehren.Während meiner Anhaltung wurden mir Fußtritte versetzt, sodass meine Unterschenkel verletzt waren. Am Ende dieses Verhörs und dieser Misshandlungen haben sie mir gesagt, dass sie mich jetzt freilassen würden, dass ich direkt nach römisch 40 fahren muss und nirgendwo anders hin und dass ich niemanden etwas über das Vorgefallene erzählen oder melden darf. Die Männer haben mir gesagt, dass, wenn ich mich nicht daran halten sollte, sie meine ganze Familie töten würden. Sie haben auch gesagt, dass es für mich nicht mehr möglich ist, wieder dorthin zurückzukehren.

F: Was haben Sie dann gemacht?

A: Sie haben mich zu meinem Auto zurückgeführt. Ich konnte kaum fahren, weil ich so unter Schock stand, meine Frau auch. Ich habe bemerkt, dass wir von einem Fahrzeug verfolgt wurden und zwar von einem Ascona 16. Ich habe dies bemerkt, weil es jedes Mal, wenn ich Gas gegeben habe, ebenfalls schneller gefahren ist, mich aber nie überholen wollte. Das Fahrzeug hat uns bis XXXX verfolgt, wir sind dann nach XXXX abgebogen. Nach diesem Vorfall waren wir fast immer nur zu Hause. Wir trauten uns nicht hinauszugehen, über die Caritas und andere Organisationen bekamen wir die lebensnotwendigen Nahrungsmittel. Das war so bis zu dem Zeitpunkt, als ich meine Arbeit in XXXX gefunden habe. Ich habe gehofft, dass sich die Situation verbessern würde, auch wegen der Kinder, die begonnen haben, die Schule zu besuchen.A: Sie haben mich zu meinem Auto zurückgeführt. Ich konnte kaum fahren, weil ich so unter Schock stand, meine Frau auch. Ich habe bemerkt, dass wir von einem Fahrzeug verfolgt wurden und zwar von einem Ascona 16. Ich habe dies bemerkt, weil es jedes Mal, wenn ich Gas gegeben habe, ebenfalls schneller gefahren ist, mich aber nie überholen wollte. Das Fahrzeug hat uns bis römisch 40 verfolgt, wir sind dann nach römisch 40 abgebogen. Nach diesem Vorfall waren wir fast immer nur zu Hause. Wir trauten uns nicht hinauszugehen, über die Caritas und andere Organisationen bekamen wir die lebensnotwendigen Nahrungsmittel. Das war so bis zu dem Zeitpunkt, als ich meine Arbeit in römisch 40 gefunden habe. Ich habe gehofft, dass sich die Situation verbessern würde, auch wegen der Kinder, die begonnen haben, die Schule zu besuchen.

F: Sind Sie jemals wieder nach XXXX zurückgekehrt?F: Sind Sie jemals wieder nach römisch 40 zurückgekehrt?

A: Ja. Ich habe gedacht, dass sich die Lage gebessert hat. Ich habe auch erfahren, dass die KPS Polizei dort zu arbeiten begonnen hat. Deshalb bin ich zum Kommandanten der KPS in XXXX. Ich war insgesamt drei oder vier Mal in XXXX. Das erste Mal 2003, als ich dort vor der Polizei stand, hat mich XXXX gesehen. Er ist aus dem Polizeigebäude heraus gekommen und hat mich wörtlich gefragt: "Was sucht du hier, hier ist nicht die serbische Polizei." Weiters warnte er mich vor einer Anzeige. Er drohte mir, dass es mich ansonsten nicht mehr geben wird. Ich hatte Angst und musste umkehren und habe keine Anzeige beim Kommandanten erstattet. Am gleichen Tag bin ich aber noch zum Gemeindetag in XXXX gegangen. Ich wollte es dem Vorsitzenden melden. Der Vorsitzende wollte überhaupt nicht mit mir sprechen. Ich weiß aber nicht warum. Ich habe den Vorfall bzw. eine Anzeige bei der Kanzlei für Minderheiten in XXXX gemacht.A: Ja. Ich habe gedacht, dass sich die Lage gebessert hat. Ich habe auch erfahren, dass die KPS Polizei dort zu arbeiten begonnen hat. Deshalb bin ich zum Kommandanten der KPS in römisch 40 . Ich war insgesamt drei oder vier Mal in römisch 40 . Das erste Mal 2003, als ich dort vor der Polizei stand, hat mich römisch 40 gesehen. Er ist aus dem Polizeigebäude heraus gekommen und hat mich wörtlich gefragt: "Was sucht du hier, hier ist nicht die serbische Polizei." Weiters warnte er mich vor einer Anzeige. Er drohte mir, dass es mich ansonsten nicht mehr geben wird. Ich hatte Angst und musste umkehren und habe keine Anzeige beim Kommandanten erstattet. Am gleichen Tag bin ich aber noch zum Gemeindetag in römisch 40 gegangen. Ich wollte es dem Vorsitzenden melden. Der Vorsitzende wollte überhaupt nicht mit mir sprechen. Ich weiß aber nicht warum. Ich habe den Vorfall bzw. eine Anzeige bei der Kanzlei für Minderheiten in römisch 40 gemacht.

F: Warum haben Sie sich ausgerechnet 2003 dazu entschlossen, nach XXXX zurückzukehren?F: Warum haben Sie sich ausgerechnet 2003 dazu entschlossen, nach römisch 40 zurückzukehren?

A: Ich habe mich 2003 nicht entschlossen zurückzukehren. Ich wollte sehen, was mit meinen Lokalen ist, ob sich die Menschen wieder beruhigt haben und ich wieder meine Lokale betreiben konnte. Ich habe aber eine noch schlimmere Situation vorgefunden, als davor.

F: Warum sind Sie nicht früher nach XXXX, um nach den Lokalen zu sehen?F: Warum sind Sie nicht früher nach römisch 40 , um nach den Lokalen zu sehen?

A: Ich hatte aufgrund der Drohungen Angst. Ich hatte aufgrund der Entführung noch mit den Folgen dieser zu kämpfen. Dieses Trauma, welches ich dort erlebt habe, ich leide heute noch darunter.

F: Sind Sie nach 2003 jemals wieder nach XXXX?

A: 2005. Ich habe eine Anzeige bei der Polizei in XXXX erstattet. XXXX war an diesem Tag nicht dort. Er war irgendwo unterwegs. Der Kommandant der Polizeistation hat mich angehört. Es war auch ein Dolmetscher für Albanisch anwesend. Der Dolmetscher hat alles notiert, meine Angaben und alles, über was gesprochen wurde. Danach hat der Kommandant XXXX angerufen. Aber dieser sagte, dass er wegen eines Falles irgendwo unterwegs wäre und nicht kommen könnte.A: 2005. Ich habe eine Anzeige bei der Polizei in römisch 40 erstattet. römisch 40 war an diesem Tag nicht dort. Er war irgendwo unterwegs. Der Kommandant der Polizeistation hat mich angehört. Es war auch ein Dolmetscher für Albanisch anwesend. Der Dolmetscher hat alles notiert, meine Angaben und alles, über was gesprochen wurde. Danach hat der Kommandant römisch 40 angerufen. Aber dieser sagte, dass er wegen eines Falles irgendwo unterwegs wäre und nicht kommen könnte.

F: Wusste XXXX, dass Sie bei der Polizei sind?F: Wusste römisch 40 , dass Sie bei der Polizei sind?

A: Nachdem ihn der Kommandant angerufen hat, wusste er es.

F: Wurde Ihnen Hilfe seitens des Kommandanten zugesichert?

A: Nein.

F: Wie sind Sie mit dem Kommandanten verblieben?

A: Er hat mir nichts gesagt. Ich fuhr nach Hause. Ich habe mir dann gedacht, dass ich alles nur übers Gericht machen muss.

F: Kennen Sie den Namen dieses Kommandanten?

A: Nein.

F: Haben Sie sich dann ans Gericht gewandt?

A: XXXX kam dann später nach XXXX und zwar zu dieser Grillstube. Ich habe nämlich beim Polizeikommandanten in XXXX gesagt, dass ich XXXX klagen werde. Der Kommandant hat mir auch gesagt, dass ich nur über eine Klage etwas erreichen kann.A: römisch 40 kam dann später nach römisch 40 und zwar zu dieser Grillstube. Ich habe nämlich beim Polizeikommandanten in römisch 40 gesagt, dass ich römisch 40 klagen werde. Der Kommandant hat mir auch gesagt, dass ich nur über eine Klage etwas erreichen kann.

F: Woher wusste XXXX, wo Sie arbeiten?F: Woher wusste römisch 40 , wo Sie arbeiten?

A: Er hat sich umgehört. XXXX ist eine kleine Ortschaft. Er hat mich ja gekannt. Er kam auch öfters in XXXX in mein Haus.A: Er hat sich umgehört. römisch 40 ist eine kleine Ortschaft. Er hat mich ja gekannt. Er kam auch öfters in römisch 40 in mein Haus.

F: Wann konkret kam XXXX nach XXXX?F: Wann konkret kam römisch 40 nach XXXX?

A: Ca. zwei Monate bevor wir das Land verlassen haben, glaublich im Jänner 2006.

F: Was geschah?

A: Er hat mir gedroht. Er hat mir gesagt, wenn ich bei Gericht das anzeigen sollte, er mich und meine ganze Familie umbringen wird. Er hätte ja zur Rechenschaft gezogen werden müssen, wegen der Entführung, wegen des widerrechtlichen Benützens meines Eigentums und zwar sechs Jahre lang. Er hat ja auch große Einkünfte durch das Lokal gehabt. Denn meine Lokale haben auch schon früher sehr gut gewirtschaftet. Aufgrund dieses Besuches von XXXX habe ich mich entschlossen, nicht zum Gericht zu gehen. Er hätte uns alles Mögliche antun können.A: Er hat mir gedroht. Er hat mir gesagt, wenn ich bei Gericht das anzeigen sollte, er mich und meine ganze Familie umbringen wird. Er hätte ja zur Rechenschaft gezogen werden müssen, wegen der Entführung, wegen des widerrechtlichen Benützens meines Eigentums und zwar sechs Jahre lang. Er hat ja auch große Einkünfte durch das Lokal gehabt. Denn meine Lokale haben auch schon früher sehr gut gewirtschaftet. Aufgrund dieses Besuches von römisch 40 habe ich mich entschlossen, nicht zum Gericht zu gehen. Er hätte uns alles Mögliche antun können.

F: Ihre Frau hat auch von Drohanrufen bei ihrer Einvernahme gesprochen. Gab es Drohanrufe?

A: Ja. Es gab unzählige Anrufe. Während des Krieges gab es schon von der serbischen Seite Aufforderungen, dass ich mit ihnen in den Krieg ziehen muss.

F: Wer hat angerufen?

A: Das waren meine ehemaligen Arbeiter. Sie haben sich nicht vorgestellt, ich habe sie aber glaube ich von den Stimmen her erkannt.

F: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Ich habe Angst vor Vergeltung aufgrund dieser Drohungen.

F: Warum haben Sie nicht viel früher Ihre Heimat verlassen?

A: Ich habe gedacht, dass sich die Situation beruhigen wird. Ich habe ja dort großes Kapital gehabt. Ich habe gedacht, dass sich die Gemüter wieder legen würden.

F: Haben Sie sich jemals wegen der Drohanrufe an die Polizei gewandt?

A: Ich habe mich nicht getraut weitere Anzeigen bei der Polizei oder wo anders zu machen. Ich habe dann das, was ich zur Anzeige gebracht habe, bereut.

F: Ist es richtig, dass Sie alles, was Sie angezeigt haben, in XXXX angezeigt haben?F: Ist es richtig, dass Sie alles, was Sie angezeigt haben, in römisch 40 angezeigt haben?

A: Nein, auch in XXXX.A: Nein, auch in römisch 40 .

F: Was haben Sie in XXXX zur Anzeige gebracht?F: Was haben Sie in römisch 40 zur Anzeige gebracht?

A: Ich habe angezeigt, dass mir die Lokale widerrechtlich weggenommen wurden.

F: Wurde Ihnen Hilfe in XXXX zugesichert?F: Wurde Ihnen Hilfe in römisch 40 zugesichert?

A: In XXXX hatten die Leute keinen Einfluss, keine Möglichkeiten jemanden zu helfen.A: In römisch 40 hatten die Leute keinen Einfluss, keine Möglichkeiten jemanden zu helfen.

F: Warum sind Sie überhaupt zur Polizei in XXXX?

A: Ich habe mich ja nicht mehr getraut, nach XXXX zu gehen. Ich lebte ja ständig mit Angst.A: Ich habe mich ja nicht mehr getraut, nach römisch 40 zu gehen. Ich lebte ja ständig mit Angst.

F: Haben Sie noch Angehörige in Ihrer Heimat?

A: Ja, meinen Vater und meine Schwiegermutter.

F: Sind Sie soweit gesund?

A: Ich habe ein Trauma nach dieser Entführung erlebt. Ich leide an hohen Blutdruck und bin auch hier ständig in ärztlicher Behandlung.

F: Möchten Sie der Niederschrift noch etwas hinzufügen?

A: Die Gemeindeversammlung von XXXX hat 2005 alle meine Lokale niedergerissen. Auch, alle Einrichtungsgegenstände aus den Lokalen und auch aus dem Haus, in welchem wir in XXXX gelebt haben, wurden weggenommen. Es wurde auch niemand von uns darüber informiert, dass die Lokale niedergerissen wurden. In diesem Zeitraum haben sie in XXXX insgesamt 8 goranische und ca. 50 serbische Lokale niedergerissen. XXXX war nämlich ein multiethnischer Ort.A: Die Gemeindeversammlung von römisch 40 hat 2005 alle meine Lokale niedergerissen. Auch, alle Einrichtungsgegenstände aus den Lokalen und auch aus dem Haus, in welchem wir in römisch 40 gelebt haben, wurden weggenommen. Es wurde auch niemand von uns darüber informiert, dass die Lokale niedergerissen wurden. In diesem Zeitraum haben sie in römisch 40 insgesamt 8 goranische und ca. 50 serbische Lokale niedergerissen. römisch 40 war nämlich ein multiethnischer Ort.

Ihnen werden nun Feststellungen hinsichtlich der Goraner, der medizinischen Versorgungslage, der Kriminalität und der allgemeinen Situation im Kosovo vorgelesen. Sie haben danach die Möglichkeit, diesen Feststellungen etwas hinzuzufügen, wenn Sie möchten. Haben Sie dies verstanden?

A: Ja.

F: Möchten Sie den Feststellungen etwas hinzufügen?

A: Ich möchte sagen, dass ich in XXXX gelebt habe, dass ich ja bereits nach XXXX geflüchtet bin, weil ich in XXXX nicht mehr leben konnte, da ich bedroht wurde. Ich habe mich wegen meinem Problem an viele Stellen gewandt, an offizielle Stellen als auch an NGO¿s. Ich kann auf jeden Fall nur über meinen konkreten Fall sprechen und keine dieser Stellen, die mit meinem Fall befasst war, kann angeben, dass dies, was ich erzählt habe, mir nicht widerfahren ist. Aus diesem Grund bin ich ja nach Österreich geflüchtet. Ich habe von 1969 bis 1999 mit meiner Familie in XXXX und nicht in XXXX gelebt. Ich habe mich in dieser Zeit nur immer während meines Urlaubs einmal jährlich in XXXX aufgehalten. Ich möchte mich noch bei allen hier bedanken, dass sie meiner Familie und mir die Möglichkeiten geben, unsere Rechte zu verwirklichen.A: Ich möchte sagen, dass ich in römisch 40 gelebt habe, dass ich ja bereits nach römisch 40 geflüchtet bin, weil ich in römisch 40 nicht mehr leben konnte, da ich bedroht wurde. Ich habe mich wegen meinem Problem an viele Stellen gewandt, an offizielle Stellen als auch an NGO¿s. Ich kann auf jeden Fall nur über meinen konkreten Fall sprechen und keine dieser Stellen, die mit meinem Fall befasst war, kann angeben, dass dies, was ich erzählt habe, mir nicht widerfahren ist. Aus diesem Grund bin ich ja nach Österreich geflüchtet. Ich habe von 1969 bis 1999 mit meiner Familie in römisch 40 und nicht in römisch 40 gelebt. Ich habe mich in dieser Zeit nur immer während meines Urlaubs einmal jährlich in römisch 40 aufgehalten. Ich möchte mich noch bei allen hier bedanken, dass sie meiner Familie und mir die Möglichkeiten geben, unsere Rechte zu verwirklichen.

F: Haben Sie die Dolmetscherin verstanden?

A: Ja, vollständig. Danke."

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 22.01.2007 wurde an den Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres an der österreichischen Vertretungsbehörde in Prishtine ein Erhebungsersuchen gerichtet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde darin zusammengefasst und um Erhebung folgender Fragen ersucht:

1.) Besaß der Beschwerdeführer zwei Lokale in XXXX, wenn ja, von wann bis wann und wo konkret?1.) Besaß der Beschwerdeführer zwei Lokale in römisch 40 , wenn ja, von wann bis wann und wo konkret?

2.) Waren die drei Männer XXXX jemals im Besitz der beiden Lokale, wenn ja, von wann bis wann?2.) Waren die drei Männer römisch 40 jemals im Besitz der beiden Lokale, wenn ja, von wann bis wann?

3.) Ist bzw. war eine Person namens XXXX bei der Polizei in XXXX tätig, wenn ja, welche Funktion übt/e er aus?3.) Ist bzw. war eine Person namens römisch 40 bei der Polizei in römisch 40 tätig, wenn ja, welche Funktion übt/e er aus?

4.) Ist bzw. war eine Person namens XXXX, aus dem Dorf XXXX, Gemeinde XXXX, für die Polizei in Prishtina tätig?4.) Ist bzw. war eine Person namens römisch 40 , aus dem Dorf römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , für die Polizei in Prishtina tätig?

5.) War jemals ein indischer Kommandant bei der Polizei in XXXX tätig?5.) War jemals ein indischer Kommandant bei der Polizei in römisch 40 tätig?

6.) Entspricht es den Tatsachen, dass die Familie XXXX in XXXX von der Caritas verpflegt wurde, wenn ja, aus welchen Gründen?6.) Entspricht es den Tatsachen, dass die Familie römisch 40 in römisch 40 von der Caritas verpflegt wurde, wenn ja, aus welchen Gründen?

7.) Hat der Beschwerdeführer im Jahr 2003 eine Anzeige bei der Kanzlei für Minderheiten in XXXX erstattet?7.) Hat der Beschwerdeführer im Jahr 2003 eine Anzeige bei der Kanzlei für Minderheiten in römisch 40 erstattet?

8.) Entspricht es den Tatsachen, dass die Lokale im Jahr 2005 abgerissen wurden, wenn ja, aus welchem Grund?

Bezug nehmend auf das Erhebungsersuchen vom 22.01.2007 teilte der Verbindungsbeamte mit Schreiben vom 06.07.2007 mit, dass die Ersterhebungen am 04.04.2007 in XXXX durchgeführt worden seien, am 05.07.2007 sei eine Kontaktaufnahme mit der Gemeinde in XXXX per Telefon erfolgt sowie am 06.07.2007 eine Kontaktaufnahme mit der Polizei in XXXX.Bezug nehmend auf das Erhebungsersuchen vom 22.01.2007 teilte der Verbindungsbeamte mit Schreiben vom 06.07.2007 mit, dass die Ersterhebungen am 04.04.2007 in römisch 40 durchgeführt worden seien, am 05.07.2007 sei eine Kontaktaufnahme mit der Gemeinde in römisch 40 per Telefon erfolgt sowie am 06.07.2007 eine Kontaktaufnahme mit der Polizei in römisch 40 .

In der Gemeinde XXXX sei bekannt, dass die beiden Brüder XXXX, Angehörige der Volksgruppe der Goraner, zwei Lokale im Zentrum von XXXX besessen hätten. Ein Geschäft habe sich in Nähe der Eisenbahn, eines in der Nähe der Gemeinde befunden. Die beiden Geschäfte seien auf Gemeindegrund mit einer zeitlich beschränkten Benützungsbewilligung für zwei bis drei Jahre errichtet worden. Ein Geschäft sei als Küche betrieben worden, das andere als Grillstube. Da es nach dem Krieg zahlreiche Probleme mit sehr vielen dieser Geschäfte gegeben habe (Weitervermietung ohne Berechtigung, widerrechtliche Benützung, rechtswidrige Übernahme, etc.) sei beschlossen worden, zahlreiche dieser Geschäfte außerhalb des Bebauungsplanes abzureißen. Es habe sich um einen legalen Vorgang gehandelt (Umsetzung eines Gemeinderatsbeschlusses). Jeder Besitzer sei vor dem Abbruch zeitgerecht informiert worden. Nach dem Ende des bewaffneten Konfliktes seien zwei Lokale von XXXX geführt worden. Ob es sich um die beiden Lokale der Familie XXXX gehandelt habe, habe nicht eindeutig abgeklärt werden können.In der Gemeinde römisch 40 sei bekannt, dass die beiden Brüder römisch 40 , Angehörige der Volksgruppe der Goraner, zwei Lokale im Zentrum von römisch 40 besessen hätten. Ein Geschäft habe sich in Nähe der Eisenbahn, eines in der Nähe der Gemeinde befunden. Die beiden Geschäfte seien auf Gemeindegrund mit einer zeitlich beschränkten Benützungsbewilligung für zwei bis drei Jahre errichtet worden. Ein Geschäft sei als Küche betrieben worden, das andere als Grillstube. Da es nach dem Krieg zahlreiche Probleme mit sehr vielen dieser Geschäfte gegeben habe (Weitervermietung ohne Berechtigung, widerrechtliche Benützung, rechtswidrige Übernahme, etc.) sei beschlossen worden, zahlreiche dieser Geschäfte außerhalb des Bebauungsplanes abzureißen. Es habe sich um einen legalen Vorgang gehandelt (Umsetzung eines Gemeinderatsbeschlusses). Jeder Besitzer sei vor dem Abbruch zeitgerecht informiert worden. Nach dem Ende des bewaffneten Konfliktes seien zwei Lokale von römisch 40 geführt worden. Ob es sich um die beiden Lokale der Familie römisch 40 gehandelt habe, habe nicht eindeutig abgeklärt werden können.

Auf der Polizeistation in XXXX gebe es zwei Polizeibeamte mit den Namen XXXX. Mit einer hohen Wahrscheinlichkeit bestehe eine Übereinstimmung mit den vom Beschwerdeführer bezeichneten Personen. Im Jahr 1999 sei XXXX UNMIK Police Kommandant in der Polizeistation in XXXX gewesen. Als er 2003 erneut in den Kosovo gekommen sei, sei er als UNMIK XXXX tätig gewesen.Auf der Polizeistation in römisch 40 gebe es zwei Polizeibeamte mit den Namen römisch 40 . Mit einer hohen Wahrscheinlichkeit bestehe eine Übereinstimmung mit den vom Beschwerdeführer bezeichneten Personen. Im Jahr 1999 sei römisch 40 UNMIK Police Kommandant in der Polizeistation in römisch 40 gewesen. Als er 2003 erneut in den Kosovo gekommen sei, sei er als UNMIK römisch 40 tätig gewesen.

Laut Auskunft der Gemeinde XXXX, sei die Ortschaft XXXX mit Sicherheit nicht durch die Caritas versorgt worden.Laut Auskunft der Gemeinde römisch 40 , sei die Ortschaft römisch 40 mit Sicherheit nicht durch die Caritas versorgt worden.

Hinsichtlich der Frage nach einer Anzeige bei der Kanzlei für Minderheiten in XXXX wurde ausgeführt, dass dem anwesenden Vertreter keine Anzeige bekannt sei. Bekannt gegeben wurde, dass es einen Gemeinderatsbeschluss gegeben habe, welcher beinhalte, dass Lokale, die außerhalb des "Verbauungsplanes" liegen würden und damit widerrechtlich errichtet worden seien, niederzureißen seien. Die beiden Lokale des Beschwerdeführers wären unter diese Regelung gefallen. Man habe sowohl eine Verständigung über die in den Geschäften anwesenden Personen als auch eine Verständigung über die Gemeinde XXXX vorgenommen. Der legale Abbruch der beiden Lokale sei laut Auskunftsperson im Jahr 2003 erfolgt.Hinsichtlich der Frage nach einer Anzeige bei der Kanzlei für Minderheiten in römisch 40 wurde ausgeführt, dass dem anwesenden Vertreter keine Anzeige bekannt sei. Bekannt gegeben wurde, dass es einen Gemeinderatsbeschluss gegeben habe, welcher beinhalte, dass Lokale, die außerhalb des "Verbauungsplanes" liegen würden und damit widerrechtlich errichtet worden seien, niederzureißen seien. Die beiden Lokale des Beschwerdeführers wären unter diese Regelung gefallen. Man habe sowohl eine Verständigung über die in den Geschäften anwesenden Personen als auch eine Verständigung über die Gemeinde römisch 40 vorgenommen. Der legale Abbruch der beiden Lokale sei laut Auskunftsperson im Jahr 2003 erfolgt.

Zusammengefasst führte der Verbindungsbeamte aus, dass der Beschwerdeführer zwei Lokale in XXXX betrieben habe. Nach dem Ende des bewaffneten Konfliktes sei er laut Aussage des Büros für Minderheiten kurze Zeit in XXXX tätig gewesen. Ob die beiden Geschäfte von früheren Mitarbeiten in seinem Auftrag betrieben (gegen Mietzahlung bzw. im Angestelltenverhältnis) oder besetzt worden seien, habe nicht abgeklärt werden können. Auch die Angaben bezüglich einer angeblichen Entführung durch Uniformierte oder eine Anzeigeerstattung beim Büro für Minderheiten haben nicht verifiziert werden können. Die erfolgte Verständigung des Beschwerdeführers über den beabsichtigten Abbruch der beiden Geschäfte spreche eindeutig dafür, dass diese weiterhin im Eigentum des Beschwerdeführers gewesen seien (2003). Der Abbruch sei laut Information des Büros im Jahr 2003 erfolgt. Eine Intervention gegen den Abbruch durch den Beschwerdeführer sei im Büro für Minderheitenrechte bekannt. Dies würde für die Bewegungsfreiheit und auch die Durchsetzung der Eigentumsansprüche sprechen. Die OSCE sei für solche Angelegenheiten überhaupt nicht zuständig.Zusammengefasst führte der Verbindungsbeamte aus, dass der Beschwerdeführer zwei Lokale in römisch 40 betrieben habe. Nach dem Ende des bewaffneten Konfliktes sei er laut Aussage des Büros für Minderheiten kurze Zeit in römisch 40 tätig gewesen. Ob die beiden Geschäfte von früheren Mitarbeiten in seinem Auftrag betrieben (gegen Mietzahlung bzw. im Angestelltenverhältnis) oder besetzt worden seien, habe nicht abgeklärt werden können. Auch die Angaben bezüglich einer angeblichen Entführung durch Uniformierte oder eine Anzeigeerstattung beim Büro für Minderheiten haben nicht verifiziert werden können. Die erfolgte Verständigung des Beschwerdeführers über den beabsichtigten Abbruch der beiden Geschäfte spreche eindeutig dafür, dass diese weiterhin im Eigentum des Beschwerdeführers gewesen seien (2003). Der Abbruch sei laut Information des Büros im Jahr 2003 erfolgt. Eine Intervention gegen den Abbruch durch den Beschwerdeführer sei im Büro für Minderheitenrechte bekannt. Dies würde für die Bewegungsfreiheit und auch die Durchsetzung der Eigentumsansprüche sprechen. Die OSCE sei für solche Angelegenheiten überhaupt nicht zuständig.

Die wesentlichen Passagen der Einvernahme am 25.07.2007 gestalteten sich wie folgt:

"F: Möchten Sie heute weitere Dokumente vorlegen?

A: Nein. Meine Frau wird dann noch ärztliche Befunde vorlegen. Ich selbst habe keine Dokumente.

F: Wann nochmals haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

A: Am 29.3.2006.

Am 22.1.2007 wurde hinsichtlich Ihres Vorbringens eine Anfrage an die österreichische Staatendokumentation gerichtet. Folgendes kam dabei heraus.

Anmerkung: Dem Asylwerber wird Anfragebeantwortung vom 6.7.2007 vorgelesen.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Alle Geschäfte wurden im Jahre 2005 und nicht 2003 abgerissen. Auch meine Geschäfte waren dabei.

Bei diesen Lokalen handelte es sich um 80 Geschäfte, die in serbischer Hand waren und 8-9, die im goranischen Besitz waren. Des Weiteren möchte ich über diesen Bericht sagen, dass dieser sehr mangelhaft ist und nicht zur genüge erklärt wurde. Insbesondere was Aussagen von XXXX, der außerdem in der Polizeistation beschäftigt ist, sowie XXXX, betrifft. Im zweiten Lokal war XXXX mit seinen Brüdern beschäftigt. Mein liebes Fräulein, diese Geschäfte wurden aus dem Grund abgerissen, weil die goranische und serbische Bevölkerung vertrieben werden sollte. Darum wurde uns auch gedroht. Es wurde uns gesagt, dass wir nie wieder zurückkehren sollen. All diese Berichte, die aus der Gemeinde XXXX kommen, kann ich nur sagen, dass dies nur minimal hinterfragt wurde. Ich nehme mal an, dass sie sich rechtfertigen wollen. Ich meine die Gemeindebediensteten. Wir haben nie irgendein Dokument erhalten, das besagt, dass die Lokale abgerissen werden sollen. Anstatt dieser Lokale befindet sich jetzt ein sehr großer Parkplatz. Das Haus, in dem wir gewohnt haben, wurde ebenfalls abgerissen, auch dort befindet sich jetzt ein Parkplatz. Konkret will ich sagen, dass nach diesen Leuten, die meine Frau, meinen Sohn und mich entführt haben und die auch weiter bis zum Jahre 2006 gedroht haben, nie gefahndet wurde. Das heißt für mich, dass es keine Rückkehr in den Kosovo gibt.Bei diesen Lokalen handelte es sich um 80 Geschäfte, die in serbischer Hand waren und 8-9, die im goranischen Besitz waren. Des Weiteren möchte ich über diesen Bericht sagen, dass dieser sehr mangelhaft ist und nicht zur genüge erklärt wurde. Insbesondere was Aussagen von römisch 40 , der außerdem in der Polizeistation beschäftigt ist, sowie römisch 40 , betrifft. Im zweiten Lokal war römisch 40 mit seinen Brüdern beschäftigt. Mein liebes Fräulein, diese Geschäfte wurden aus dem Grund abgerissen, weil die goranische und serbische Bevölkerung vertrieben werden sollte. Darum wurde uns auch gedroht. Es wurde uns gesagt, dass wir nie wieder zurückkehren sollen. All diese Berichte, die aus der Gemeinde römisch 40 kommen, kann ich nur sagen, dass dies nur minimal hinterfragt wurde. Ich nehme mal an, dass sie sich rechtfertigen wollen. Ich meine die Gemeindebediensteten. Wir haben nie irgendein Dokument erhalten, das besagt, dass die Lokale abgerissen werden sollen. Anstatt dieser Lokale befindet sich jetzt ein sehr großer Parkplatz. Das Haus, in dem wir gewohnt haben, wurde ebenfalls abgerissen, auch dort befindet sich jetzt ein Parkplatz. Konkret will ich sagen, dass nach diesen Leuten, die meine Frau, meinen Sohn und mich entführt haben und die auch weiter bis zum Jahre 2006 gedroht haben, nie gefahndet wurde. Das heißt für mich, dass es keine Rückkehr in den Kosovo gibt.

Des Weiteren bin ich von der UN überrascht, weil das ganze bei der OSZE gemeldet wurde. Gegen XXXX wurde nichts unternommen. Die Leute, die mich entführt haben, haben mir verboten, eine Anzeige zu erstatten.Des Weiteren bin ich von der UN überrascht, weil das ganze bei der OSZE gemeldet wurde. Gegen römisch 40 wurde nichts unternommen. Die Leute, die mich entführt haben, haben mir verboten, eine Anzeige zu erstatten.

F: Wann nochmals kam es zur Entführung Ihrer Person?

A: Das war im Jahre 2000.

F: Von wem wurden Sie entführt?

A: Es waren vier Männer, die in das Geschäft kamen. Sie fuhren mit einem Mercedes vor. Sie sagten, dass ich hier nichts mehr verloren hätte. Ich musste ihnen folgen.

F: Wer waren diese Männer?

A: Das waren Uniformierte. Sie trugen schwarze Uniformen.

F: Wer trägt solche Uniformen?

A: Die UCK. Leute, die diese Uniformen tragen, haben Leute entführt und umgebracht. Ich wurde in das ehemalige Komiteegebäude geführt. Mich haben sie geschlagen und bedroht. Sie haben mich als serbischer Spion beschimpft. Meine Frau stand mit meinem Sohn XXXX vor dem Gebäude und wurde ebenfalls bedroht. Mein Sohn war damals 17 Jahre alt.A: Die UCK. Leute, die diese Uniformen tragen, haben Leute entführt und umgebracht. Ich wurde in das ehemalige Komiteegebäude geführt. Mich haben sie geschlagen und bedroht. Sie haben mich als serbischer Spion beschimpft. Meine Frau stand mit meinem Sohn römisch 40 vor dem Gebäude und wurde ebenfalls bedroht. Mein Sohn war damals 17 Jahre alt.

F: Was geschah dann nach dieser Entführung bis zu Ihrer Ausreise?

A: Mir wurde gesagt, dass ich diesen Fall nirgends melden dürfte. Ich habe mich dann nicht getraut, Anzeige zu erstatten. Sie haben mir mit dem Umbringen gedroht. Danach wurde ich von einem Fahrzeug der Marke "Ascona" bis nach XXXX verfolgt. In XXXX verlor sich jegliche Spur dieser Leute.A: Mir wurde gesagt, dass ich diesen Fall nirgends melden dürfte. Ich habe mich dann nicht getraut, Anzeige zu erstatten. Sie haben mir mit dem Umbringen gedroht. Danach wurde ich von einem Fahrzeug der Marke "Ascona" bis nach römisch 40 verfolgt. In römisch 40 verlor sich jegliche Spur dieser Leute.

F: Gab es nach Ihrer Entführung dann noch Vorfälle, die konkret Sie betrafen?

A: XXXX. war vier Jahre lang mein Mitarbeiter. Genauso XXXX war drei Jahre lang mein Mitarbeiter. Danach kamen diese drei Leute des Öfteren zu mir nach Hause und drohten mir mich umzubringen, falls ich Anzeige erstatte.A: römisch 40 . war vier Jahre lang mein Mitarbeiter. Genauso römisch 40 war drei Jahre lang mein Mitarbeiter. Danach kamen diese drei Leute des Öfteren zu mir nach Hause und drohten mir mich umzubringen, falls ich Anzeige erstatte.

F: Ab wann begannen diese Drohungen seitens der drei Männer?

A: 2002. Die letzte Drohung war 2005.

F: Was durften Sie nun nicht zur Anzeige bringen?

A: Sie haben mindestens drei Jahre lang in meinen Geschäften gearbeitet und viel Geld verdient. Danach haben sie meine Lokale anderen Leuten verpachtet. Ein anderer Mann hat die Pacht voraus bezahlt für mein Lokal.

F: Haben diese drei Männer etwas mit Ihrer Entführung zu tun?

A: Ich glaube schon. Meine Vermutung ist, dass sie die Entführung geplant haben. Dabei waren sie nicht.

F: Wie kommen Sie zu der Annahme?

A: Ich glaube deswegen, weil ich Goraner bin, dass es nach XXXX keine Rückkehr mehr gibt und dass sie vor einem internationalen Gericht dafür grade stehen sollten. Sie haben die Entführung geplant, um mich zu verängstigen. Es war viel Geld im Spiel. Die Maschinen, die sich in den Lokalen befanden, hatten einen Wert von 300.000 Euro. Sie haben diese Maschinen verkauft. Als die Gemeinde die Lokale im Jahre 2005 abreißen ließ, haben sie alle Maschinen mitgenommen. Das heißt im Klartext, dass das eine Vertreibung ist.A: Ich glaube deswegen, weil ich Goraner bin, dass es nach römisch 40 keine Rückkehr mehr gibt und dass sie vor einem internationalen Gericht dafür grade stehen sollten. Sie haben die Entführung geplant, um mich zu verängstigen. Es war viel Geld im Spiel. Die Maschinen, die sich in den Lokalen befanden, hatten einen Wert von 300.000 Euro. Sie haben diese Maschinen verkauft. Als die Gemeinde die Lokale im Jahre 2005 abreißen ließ, haben sie alle Maschinen mitgenommen. Das heißt im Klartext, dass das eine Vertreibung ist.

F: Wann waren Sie letztmalig in Ihren Geschäften tätig?

A: Bis 1999, bis der Krieg ausbrach.

F: Was waren nun aber die ausschlaggebenden Gründe für Ihre Ausreise im Jahre 2006? Warum haben Sie ausgerechnet im März 2006 Ihre Heimat verlassen?

A: Die Gründe dafür, waren Drohungen, die sich immer mehr häuften. Drohungen, dass man uns umbringen wird.

F: Sie gaben vorhin an, letztmalig im Jahre 2005 bedroht worden zu sein. Warum haben Sie aber dann erst im März 2006 Ihre Heimat verlassen?

A: Zwischen letzter Drohung und Ausreise vergingen lediglich fünf Monate.

F: Die letzten fünf Monate haben Sie wo verbracht?

A: In XXXX, in der Gemeinde XXXX. Bis 1999 lebte ich in XXXX.A: In römisch 40 , in der Gemeinde römisch 40 . Bis 1999 lebte ich in römisch 40 .

F: Wie wurden Sie zuletzt bedroht?

A: Sie kamen zwei Mal persönlich nach XXXX zu mir nach Hause.A: Sie kamen zwei Mal persönlich nach römisch 40 zu mir nach Hause.

F: Wer kam wann zu Ihnen nach Hause?

A: XXXX. Das war im Jahre 2005, Ende 2005. Die Monate weiß ich jetzt nicht mehr.A: römisch 40 . Das war im Jahre 2005, Ende 2005. Die Monate weiß ich jetzt nicht mehr.

F: Was ist genau passiert?

A: Sie haben gesagt, dass ich auf gar keinen Fall eine Anzeige erstatten dürfte.

F: Wie oft kam es zu tätlichen Übergriffen auf Ihre Person?

A: Nach meiner Entführung gab es keinen tätlichen Angriff mehr.

F: Sie haben sich ja nicht an die Polizei gewandt. Was denken Sie, aus welchem Grund werden Sie immer wieder von XXXX aufgesucht?F: Sie haben sich ja nicht an die Polizei gewandt. Was denken Sie, aus welchem Grund werden Sie immer wieder von römisch 40 aufgesucht?

A: Der Grund dafür ist, dass XXXX bei der Polizei war. Als ich bei der Polizeistation in XXXX war, um mich zu erkundigen, wie es nun weiter gehen würde, hat er mir direkt in der Polizeistation gedroht.A: Der Grund dafür ist, dass römisch 40 bei der Polizei war. Als ich bei der Polizeistation in römisch 40 war, um mich zu erkundigen, wie es nun weiter gehen würde, hat er mir direkt in der Polizeistation gedroht.

F: Wann war dies?

A: Im Jahre 2002.

F: Weswegen waren Sie konkret bei der Polizei?

A: Ich wollte mit XXXX ein Abkommen schließen. Er sollte meine Lokale verlassen.A: Ich wollte mit römisch 40 ein Abkommen schließen. Er sollte meine Lokale verlassen.

F: Was wäre mit XXXX und den anderen passiert, hätten Sie Anzeige erstattet?F: Was wäre mit römisch 40 und den anderen passiert, hätten Sie Anzeige erstattet?

A: Ich weiß es nicht.

F: Was denken Sie, wäre die Polizei gegen diese Drei vorgegangen?

A: Die Polizei reagiert sowieso nicht. Es wurden 20 Leute umgebracht, Bomben wurden abgeworfen, man hat aber nie die Schuldigen gefunden.

F: Nochmals, warum kommen XXXX immer wieder zu Ihnen nach Hause, um Ihnen zu drohen, nicht zur Polizei zu gehen?F: Nochmals, warum kommen römisch 40 immer wieder zu Ihnen nach Hause, um Ihnen zu drohen, nicht zur Polizei zu gehen?

A: 2005 war ich beim Polizeivorstand, der ein Bosniake ist. Ich war in XXXX bei der Polizei. Dort hatten sie einen Dolmetscher, der aus dem serbischen ins albanische übersetzte. Die Polizeistation, die Gemeinde, wussten alle, dass XXXX und die anderen meine Lokale hatten.A: 2005 war ich beim Polizeivorstand, der ein Bosniake ist. Ich war in römisch 40 bei der Polizei. Dort hatten sie einen Dolmetscher, der aus dem serbischen ins albanische übersetzte. Die Polizeistation, die Gemeinde, wussten alle, dass römisch 40 und die anderen meine Lokale hatten.

F: Warum waren Sie 2005 beim Polizeivorstand?

A: Ich wollte ein Abkommen schließen. Ich wollte wissen, was weiter mit meinen Lokalen geschieht. Allerdings hat der Polizeikommandant XXXX geholt und zwar telefonisch. Dieser antwortete, dass er im Einsatz ist und nicht kommen könnte. Der Übersetzer hat alles niedergeschrieben.A: Ich wollte ein Abkommen schließen. Ich wollte wissen, was weiter mit meinen Lokalen geschieht. Allerdings hat der Polizeikommandant römisch 40 geholt und zwar telefonisch. Dieser antwortete, dass er im Einsatz ist und nicht kommen könnte. Der Übersetzer hat alles niedergeschrieben.

F: Was wurde aufgenommen?

A: Meine ganzen Aussagen, nämlich auch, dass XXXX meine Lokale hat.A: Meine ganzen Aussagen, nämlich auch, dass römisch 40 meine Lokale hat.

F: Wurde Ihnen Hilfe zugesichert bzw. was passierte dann?

A: Die Antwort lautete: "Wir werden darüber sprechen". Dabei blieb es auch.

F: Wer wird darüber sprechen?

A: XXXX und der Polizeikommandant.A: römisch 40 und der Polizeikommandant.

F: Wann konkret waren Sie beim Polizeikommandanten?

A: Ende 2005.

F: Wie viel Zeit verging dann, bis die Lokale abgerissen wurden?

A: Unsere Lokale wurden 2005 niedergerissen.

F: Obige Frage nochmals gestellt!

A: Das kann ich nicht sagen. Ich weiß wirklich nicht, wie viel Zeit verging, als ich bei der Polizei war und bis meine Lokale abgerissen wurden.

F: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Ich befürchte, erneut bedroht zu werden. Sie wissen, dass ich geschlagen wurde, sie wissen, dass meine Lokale abgerissen wurden, dass ich keine Existenz mehr habe. Wohin sollte ich? Sollte ich mich umbringen lassen? Sollte jemand meiner Familie umgebracht werden?

F: Wer sollte heute noch Interesse an Ihnen haben? Ihre Lokale wurden abgerissen, die Maschinen haben diese drei Männer in Besitz genommen.

A: Ich würde es dem Gericht melden. Wenn ich das mache, dann würden sie automatisch ihre Positionen verlieren.

F: Warum haben Sie sich dann nicht ans Gericht gewandt?

A: Wohin hätte ich gehen sollen? Er hätte mich auf der Straße umgebracht.

F: Wohin würden Sie dann jetzt gehen?

A: Ich wäre schon in Gefahr, wenn ich mit dieser Sache in den Kosovo zurück müsste.

F: Würden Sie sich an ein Gericht bei einer Rückkehr wenden?

A: Nein.

F: Welcher Gefahr wären Sie dann seitens dieser Männer ausgesetzt?

A: Mord.

F: Warum sollten diese Sie umbringen, haben diese doch alles bekommen, was sie wollten?

A: Sie haben mich durcheinander gebracht.

F: Frage nochmals gestellt!

A: Ich kann es nicht melden, wenn ich zurückkehre. Ich bin vollkommen ausgelaugt.

F: Hatten Sie in XXXX ein Haus oder eine Wohnung?F: Hatten Sie in römisch 40 ein Haus oder eine Wohnung?

A: Ein Haus.

F: Gibt es dieses Haus heute noch? Wer lebt in diesem Haus?

A: Ja. Es gehört mir noch, niemand lebt in diesem Haus.

F: Sind Sie gesund?

A: Ich habe Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen. Ich bin ständig beim Arzt.

F: Haben Sie diesbezüglich Befunde?

A: Hier bei mir nicht.

F: Was gibt Ihnen der Arzt?

A: Er gibt mir Medikamente. Ich habe auch ein Magengeschwür. Ich habe oft Kopfschmerzen.

F: Was erhalten Sie bezüglich des Magengeschwürs?

A: Medikamente, "Ranisan" "Ranital". Diese Medikamente erhielt ich zu Hause auch. Ich habe dem Arzt gesagt, welche Medikamente ich in Serbien erhalten habe. Jetzt bekomme ich andere Medikamente. Wie sie genau heißen, weiß ich nicht.

.......

F: Erzählen Sie nochmals, wie sich Ihre Entführung zugetragen hat?

A: Wir wollten unsere Geschäfte ansehen. Es kam ein Auto. Einer der Männer fragte mich, wer ich bin. Ich antwortete, dass ich der Besitzer bin. Er fragte mich, wo ich während des Krieges war. Ich sagte ihm, dass ich nicht am Krieg teilgenommen habe und in XXXX war. Er fragte, ob ich einberufen worden bin. Ich verneinte seine Frage. Dann sagte er mir, dass ich ihm mit meinem Auto folgen soll. Sie fuhren vor uns. Ich folgte dem Auto. Deren Auto blieb nach ca. 200 Metern stehen und zwar vor einem Mann, der auch eine schwarze Uniform trug. Ich weiß nicht, was sie gesprochen haben. Dann fuhren wir weiter. Wir blieben vor dem Komiteegebäude stehen. Mich haben sie ins Gebäude abgeführt.A: Wir wollten unsere Geschäfte ansehen. Es kam ein Auto. Einer der Männer fragte mich, wer ich bin. Ich antwortete, dass ich der Besitzer bin. Er fragte mich, wo ich während des Krieges war. Ich sagte ihm, dass ich nicht am Krieg teilgenommen habe und in römisch 40 war. Er fragte, ob ich einberufen worden bin. Ich verneinte seine Frage. Dann sagte er mir, dass ich ihm mit meinem Auto folgen soll. Sie fuhren vor uns. Ich folgte dem Auto. Deren Auto blieb nach ca. 200 Metern stehen und zwar vor einem Mann, der auch eine schwarze Uniform trug. Ich weiß nicht, was sie gesprochen haben. Dann fuhren wir weiter. Wir blieben vor dem Komiteegebäude stehen. Mich haben sie ins Gebäude abgeführt.

F: Hat Ihre Frau gesehen, wohin Sie gebracht wurden?

A: Meine Frau war im Auto. Sie hat gar nichts gesehen.

F: Wie weit war das Auto vom Komiteegebäude entfernt?

A: Ca. 100 Meter. Meine Frau und mein Sohn blieben im Auto. Sie wurden auch malträtiert.

F: Waren Ihre Frau und Kinder im Jahre 2005 anwesend, als XXXX zu Ihnen nach Hause gekommen sind?F: Waren Ihre Frau und Kinder im Jahre 2005 anwesend, als römisch 40 zu Ihnen nach Hause gekommen sind?

A: Niemand war zu Hause.

F: Haben Sie Ihrer Gattin vom Besuch der Drei erzählt?

A: Nein. Ich habe niemandem irgendetwas erzählt."

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 10.10.2007, Zl. 06 03.636-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 10.10.2007, Zl. 06 03.636-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage in Serbien (Kosovo), insbesondere in Hinblick auf die aktuelle Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Goraner und führte zusammengefasst aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz begründe.

Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer zugestellt am 16.10.2007, wurde fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vgl. diesbezüglich § 23 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008]) erhoben. Ausgeführt werde darin, dass der Bescheid seinem Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen, dem Antrag stattgebenden Ergebnis gekommen wäre, angefochten werde.Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer zugestellt am 16.10.2007, wurde fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vergleiche diesbezüglich Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG BGBl. römisch eins 4/2008]) erhoben. Ausgeführt werde darin, dass der Bescheid seinem Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen, dem Antrag stattgebenden Ergebnis gekommen wäre, angefochten werde.

Das Vorbringen werde als unglaubwürdig abgetan oder werde behauptet, dass die Familie keiner asylrelevanten Verfolgung in der Heimat ausgesetzt sei. Bei Zweifeln über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben hätte die Familie den Verfahrensvorschriften entsprechend manuduziert und zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausreichend befragt werden müssen. Selbst wenn es nicht Aufgabe der Behörde sein könne, den Asylwerber derart anzuleiten, dass seine Aussagen zum Erfolg führen, hätten die Asylbehörden in allen Stadien von Amts wegen durch Fragstellungen oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben vervollständigt werden. Wäre dies geschehen, hätten der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder ausführlichere und detaillierte Angaben machen können.

Als Hauptargument für die Unglaubwürdigkeit werte die Behörde, dass die Familie nicht früher die Heimat verlassen habe obwohl sie immer wieder bedroht worden sei. Dies lasse sich so erklären, dass die Familie in XXXX stark verwurzelt sei und es den Angehörigen schwer gefallen sei, ihre Heimat zu verlassen. Sie hätten die Hoffnung lange nicht aufgegeben, dass sich doch noch etwas ändern könnte und sie in ihrer Heimat bleiben könnten. Der Beschwerdeführer sei auch in regelmäßigen Abständen nach XXXX gefahren, in der Hoffnung, dass er seine Geschäfte weiter betreiben könne. Es sei für die ganze Familie schwierig gewesen, die Heimat zu verlassen. Die ständigen Drohungen vor dem Hintergrund der Entführung des Beschwerdeführers sei dann der Grund für die Ausreise gewesen. Als fluchtauslösendes Ereignis wurde angegeben, dass XXXX, die beiden Albaner, die die Familie immer wieder bedroht und das Geschäft gewaltsam besetzt haben - im Jahr 2006 nach XXXX gekommen seien und die Familie mit dem Tod bedroht haben, falls diese das Verfahren wegen der Besetzung des Geschäftes neuerlich aufrollen und die Behörden davon benachrichtigen würden. Die beiden Männer hätten verlangt, dass sie 6.000 Euro zahlen. Sobald die Familie über das Geld verfügt habe, sei sie nach Österreich geflüchtet.Als Hauptargument für die Unglaubwürdigkeit werte die Behörde, dass die Familie nicht früher die Heimat verlassen habe obwohl sie immer wieder bedroht worden sei. Dies lasse sich so erklären, dass die Familie in römisch 40 stark verwurzelt sei und es den Angehörigen schwer gefallen sei, ihre Heimat zu verlassen. Sie hätten die Hoffnung lange nicht aufgegeben, dass sich doch noch etwas ändern könnte und sie in ihrer Heimat bleiben könnten. Der Beschwerdeführer sei auch in regelmäßigen Abständen nach römisch 40 gefahren, in der Hoffnung, dass er seine Geschäfte weiter betreiben könne. Es sei für die ganze Familie schwierig gewesen, die Heimat zu verlassen. Die ständigen Drohungen vor dem Hintergrund der Entführung des Beschwerdeführers sei dann der Grund für die Ausreise gewesen. Als fluchtauslösendes Ereignis wurde angegeben, dass römisch 40 , die beiden Albaner, die die Familie immer wieder bedroht und das Geschäft gewaltsam besetzt haben - im Jahr 2006 nach römisch 40 gekommen seien und die Familie mit dem Tod bedroht haben, falls diese das Verfahren wegen der Besetzung des Geschäftes neuerlich aufrollen und die Behörden davon benachrichtigen würden. Die beiden Männer hätten verlangt, dass sie 6.000 Euro zahlen. Sobald die Familie über das Geld verfügt habe, sei sie nach Österreich geflüchtet.

Der Anfrage an die österreichische Staatendokumentation, die sich unter anderem auf telefonische Auskünfte von Herrn XXXX stütze, der als Leiter des Gemeindeamtes von XXXX arbeite, aus der angeblich hervorgehen würde, dass die Geschäfte bereits 2003 aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates in XXXX und nicht - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - erst im Jahr 2005 auf illegale Weise zerstört worden seien, werde Folgendes entgegnet: Herr XXXX sei diesbezüglich völlig unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe im offiziellen Amt für Minderheiten in XXXX nachgefragt, ob diese irgendwelche Unterlagen über die Zerstörung seines Geschäftes hätten. Diese hätten dem Beschwerdeführer erklärt, dass das Gemeindeamt von XXXX nicht kooperieren wolle und es der einzige Weg sei, um Unterlagen über den Abbruch zu bekommen, dass der Beschwerdeführer jemanden persönlich zum Gemeindeamt von XXXX schicke. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seinen Freund hingeschickt und habe dieser dann tatsächlich einen Bescheid erhalten, aus dem hervorgehe, dass der Abbruch erst 2005 erfolgt sei. Der Bruder, mit dem der Beschwerdeführer die Geschäfte betrieben habe, sei aufgefordert worden, die Geschäfte zu räumen. Von diesem Bescheid habe der Beschwerdeführer erst jetzt erfahren, er sei im Gemeindeamt aufgelegen. Wie aus der Beilage ersichtlich, sei der Bescheid des Gemeindeamtes von XXXX mit dem Jahr 2005 datiert und weiters von Herrn XXXX unterschrieben. Es könne also nicht sein, dass der Abbruch der Geschäfte bereits im Jahr 2003 erfolgt sei. Warum die österreichischen Behörden diesbezüglich eine falsche Auskunft vom Gemeindeamt in XXXX erhalten haben, könne sich der Beschwerdeführer nicht erklären.Der Anfrage an die österreichische Staatendokumentation, die sich unter anderem auf telefonische Auskünfte von Herrn römisch 40 stütze, der als Leiter des Gemeindeamtes von römisch 40 arbeite, aus der angeblich hervorgehen würde, dass die Geschäfte bereits 2003 aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates in römisch 40 und nicht - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - erst im Jahr 2005 auf illegale Weise zerstört worden seien, werde Folgendes entgegnet: Herr römisch 40 sei diesbezüglich völlig unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe im offiziellen Amt für Minderheiten in römisch 40 nachgefragt, ob diese irgendwelche Unterlagen über die Zerstörung seines Geschäftes hätten. Diese hätten dem Beschwerdeführer erklärt, dass das Gemeindeamt von römisch 40 nicht kooperieren wolle und es der einzige Weg sei, um Unterlagen über den Abbruch zu bekommen, dass der Beschwerdeführer jemanden persönlich zum Gemeindeamt von römisch 40 schicke. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seinen Freund hingeschickt und habe dieser dann tatsächlich einen Bescheid erhalten, aus dem hervorgehe, dass der Abbruch erst 2005 erfolgt sei. Der Bruder, mit dem der Beschwerdeführer die Geschäfte betrieben habe, sei aufgefordert worden, die Geschäfte zu räumen. Von diesem Bescheid habe der Beschwerdeführer erst jetzt erfahren, er sei im Gemeindeamt aufgelegen. Wie aus der Beilage ersichtlich, sei der Bescheid des Gemeindeamtes von römisch 40 mit dem Jahr 2005 datiert und weiters von Herrn römisch 40 unterschrieben. Es könne also nicht sein, dass der Abbruch der Geschäfte bereits im Jahr 2003 erfolgt sei. Warum die österreichischen Behörden diesbezüglich eine falsche Auskunft vom Gemeindeamt in römisch 40 erhalten haben, könne sich der Beschwerdeführer nicht erklären.

Zum Beweise dafür, dass der Abbruch nicht legal gewesen sei, diene weiters ein Schreiben aus dem Jahr 1989, aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer die Geschäfte ganz legal auf unbefristete Zeit betreiben dürfe. Es erscheine daher höchst unglaubwürdig, dass ein seit dem Jahre 1989 betriebenes Geschäft plötzlich als illegal abgerissen werde, weil es "außerhalb des Verbauungsplanes" liege. Die Kinder des Beschwerdeführers, XXXX, seien auch regelmäßigen Übergriffen durch Albaner ausgesetzt gewesen. Zwar wären dies Übergriffe Privater gewesen, jedoch seien sie deshalb entgegen der Annahmen des Bundesaslyamtes asylrelevant, weil der Heimatstaat nicht willens oder nicht in der Lage sei, vor diesen Angriffen Schutz zu gewähren.Zum Beweise dafür, dass der Abbruch nicht legal gewesen sei, diene weiters ein Schreiben aus dem Jahr 1989, aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer die Geschäfte ganz legal auf unbefristete Zeit betreiben dürfe. Es erscheine daher höchst unglaubwürdig, dass ein seit dem Jahre 1989 betriebenes Geschäft plötzlich als illegal abgerissen werde, weil es "außerhalb des Verbauungsplanes" liege. Die Kinder des Beschwerdeführers, römisch 40 , seien auch regelmäßigen Übergriffen durch Albaner ausgesetzt gewesen. Zwar wären dies Übergriffe Privater gewesen, jedoch seien sie deshalb entgegen der Annahmen des Bundesaslyamtes asylrelevant, weil der Heimatstaat nicht willens oder nicht in der Lage sei, vor diesen Angriffen Schutz zu gewähren.

Im Falle der Rückkehr wäre das Leben des Beschwerdeführers und seiner Familie aus den genannten Gründen in großer Gefahr. Die Familie würde in ständiger Unsicherheit und Angst leben. Dass die Familienangehörigen durch die schrecklichen Ereignisse in der Heimat schwer belastet seien, gehe schon aus dem medizinischen Befund hervor, der dem Bundesasylamt vorgelegt worden sei. Die Ehegattin und der Sohn XXXX des Beschwerdeführers würden an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leiden. Sie müssen ständig Medikamente einnehmen. Schon allein der Gedanke an eine Rückkehr erzeuge eine fürchterliche Belastung, weil alle Trauma auslösenden Faktoren im Heimatland zu finden seien.Im Falle der Rückkehr wäre das Leben des Beschwerdeführers und seiner Familie aus den genannten Gründen in großer Gefahr. Die Familie würde in ständiger Unsicherheit und Angst leben. Dass die Familienangehörigen durch die schrecklichen Ereignisse in der Heimat schwer belastet seien, gehe schon aus dem medizinischen Befund hervor, der dem Bundesasylamt vorgelegt worden sei. Die Ehegattin und der Sohn römisch 40 des Beschwerdeführers würden an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leiden. Sie müssen ständig Medikamente einnehmen. Schon allein der Gedanke an eine Rückkehr erzeuge eine fürchterliche Belastung, weil alle Trauma auslösenden Faktoren im Heimatland zu finden seien.

Der Beschwerdeführer vermute, dass eine Ablehnung des Asylantrages oder eine Abschiebung in das Heimatland ungerecht wäre und mit hoher Sicherheit unmenschliche Behandlung, schwere Misshandlung und sogar den Tod zu Folge hätte. Wie bereits dargelegt, sei das der Entscheidung zugrunde liegende Verfahren mit schweren Verfahrensmängeln behaftet. Seitens des Beschwerdeführers werde vermutet, dass einige der Gründe für die Ablehnung der Anträge darin liegen, das die Referentin Zweifel gehabt habe und auf falsche Angaben angewiesen gewesen sei, und die Zweifel unbegründet gewesen seien.

Der Beschwerde beigelegt wurde ein als Stellungnahme bezeichnetes Schreiben, in dem das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erneut zusammengefasst wurde. Weiters vorgelegt wurden eine Bestätigung der UNMIK XXXX vom 13.02.2006 darüber, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder, XXXX, eine Anzeige wegen der Wegnahme des Lokales erstattet haben; eine beglaubigte Erklärung des Bruders des Beschwerdeführers vom 24.02.2006; ein ärztlicher Befundbericht von Dr. med. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 16.01.2007 den Sohn des Beschwerdeführers XXXX betreffend, eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 30.03.2007 und ein Schreiben von Dr. med. XXXX, vom 13.03.2007, betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers; weiters ein Bescheid der Gemeindeversammlung XXXX vom XXXX, demgemäß dem Bruder des Beschwerdeführers die Zustimmung zur Eröffnung eines selbständigen Handelsbetriebes erteilt wurde; ein Bescheid der Gemeinde XXXX, Direktion für Urbanismus und öffentliche Dienste, vom 29.04.2005, demzufolge der Bruder des Beschwerdeführers aufgefordert wurde, innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt des Bescheides das Objekt, für welches er eine einstweilige Bewilligung besitze, abzureißen; sowie einen Beschluss der Gemeinde XXXX vom 17.08.2005, demzufolge dem Vollzug des vorgenannten Bescheides vom 29.04.2005 (das Lokal abzutragen) stattgegeben wurde.Der Beschwerde beigelegt wurde ein als Stellungnahme bezeichnetes Schreiben, in dem das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erneut zusammengefasst wurde. Weiters vorgelegt wurden eine Bestätigung der UNMIK römisch 40 vom 13.02.2006 darüber, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder, römisch 40 , eine Anzeige wegen der Wegnahme des Lokales erstattet haben; eine beglaubigte Erklärung des Bruders des Beschwerdeführers vom 24.02.2006; ein ärztlicher Befundbericht von Dr. med. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 16.01.2007 den Sohn des Beschwerdeführers römisch 40 betreffend, eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 30.03.2007 und ein Schreiben von Dr. med. römisch 40 , vom 13.03.2007, betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers; weiters ein Bescheid der Gemeindeversammlung römisch 40 vom römisch 40 , demgemäß dem Bruder des Beschwerdeführers die Zustimmung zur Eröffnung eines selbständigen Handelsbetriebes erteilt wurde; ein Bescheid der Gemeinde römisch 40 , Direktion für Urbanismus und öffentliche Dienste, vom 29.04.2005, demzufolge der Bruder des Beschwerdeführers aufgefordert wurde, innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt des Bescheides das Objekt, für welches er eine einstweilige Bewilligung besitze, abzureißen; sowie einen Beschluss der Gemeinde römisch 40 vom 17.08.2005, demzufolge dem Vollzug des vorgenannten Bescheides vom 29.04.2005 (das Lokal abzutragen) stattgegeben wurde.

In einem Schreiben des Beschwerdeführers, eingelangt beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 21.03.2008, wurden zwei weitere medizinische Befunde von Dr. med. XXXX, vom 21.01.2008 die Ehegattin des Beschwerdeführers und den Sohn XXXX betreffend vorgelegt, außerdem ein Auszug aus dem Internet, einige Lichtbilder sowie erneut der bereits in der Beschwerde vorgelegte Bescheid vom 29.04.2005 und der Beschluss vom 17.08.2005.In einem Schreiben des Beschwerdeführers, eingelangt beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 21.03.2008, wurden zwei weitere medizinische Befunde von Dr. med. römisch 40 , vom 21.01.2008 die Ehegattin des Beschwerdeführers und den Sohn römisch 40 betreffend vorgelegt, außerdem ein Auszug aus dem Internet, einige Lichtbilder sowie erneut der bereits in der Beschwerde vorgelegte Bescheid vom 29.04.2005 und der Beschluss vom 17.08.2005.

Weiters wurden zwei ärztliche Befundberichte von Dr. med. XXXX vom 29.09.2008 erneut die Ehegattin und den Sohn XXXX betreffend vorgelegt.Weiters wurden zwei ärztliche Befundberichte von Dr. med. römisch 40 vom 29.09.2008 erneut die Ehegattin und den Sohn römisch 40 betreffend vorgelegt.

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der Volksgruppe der Goraner an und führt den im Spruch genannten Namen. Er reiste seinem Vorbringen zufolge gemeinsam mit seiner Ehegattin, XXXX und deren gemeinsamen volljährigen Kindern, XXXX am 30.03.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Ebenso wie die genannten Personen stellte er am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der Volksgruppe der Goraner an und führt den im Spruch genannten Namen. Er reiste seinem Vorbringen zufolge gemeinsam mit seiner Ehegattin, römisch 40 und deren gemeinsamen volljährigen Kindern, römisch 40 am 30.03.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Ebenso wie die genannten Personen stellte er am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Familie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst XXXX.Die Familie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 umfasst römisch 40 .

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Zur Situation im Kosovo wird festgestellt:

1. Allgemeine Lage im Kosovo:

1. a. Allgemeines:

Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 3-5]

1. b. Lageentwicklung:

1. b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]

1. b.2. Statusverhandlungen

Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.

Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]

1. b.3. Wahlen

Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind.

Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 17.November 2007

Partei: 2004 2007 Sitze Frauenanteil

AAK (Ramush Haradinaj) 8,39% 9,6% 10 3

AKR (Beghjet Pacolli n.k. 12,3% 13 4

LDD (Nexhat Daci) n.k. 10% 11 4

LDK (Fatmir Sejdu) 45,42% 22,6% 25 8

ORA (Veton Surroi) 6,23%. 4,1% - -

PDK (Hashim Thaci) 28,85% 34,3% 37 12

Andere Parteien 11,11%. 7,1% 24 6

Gesamt 120 27

[Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 28; Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 27]

Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des

Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15

Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner

LDK

und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]

1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo

Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.

Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung

einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]

Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert.

[APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]

Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo.

[Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]

Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle.

Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten

Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen.

[APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]

Unter UNMIK - Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.

Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]

Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations

Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo. http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]

Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.

Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.

Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO- geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]

1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.

Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

  • -Strichaufzählung
    in Kosovo geboren zu sein,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens einen in Kosovo geborenen

Elternteil zu haben,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in

Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihrenEine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren

gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]

1. c. Religionen

Im Kosovo sind Islam und Christentum mit verschiedenen Untergruppen vertreten.

Die Bevölkerung ist sehr religionstolerant, trotz verstärkter Versuche vor allem der arabischen Staaten den sehr pragmatischen Islam fundamentalistischer zu gestalten, war das in der breiten Bevölkerung nicht erfolgreich.

Der Vorstand der islamischen Gemeinde im Kosovo und der katholische Bischof treten in Eintracht gemeinsam auf (u.a. bei der Ausrufung der Unabhängigkeit am 17.02.2008 im Parlamentsgebäude).

Die verschiedenen religiösen Feste werden gemeinsam gefeiert, man gratuliert und besucht sich gegenseitig. Politiker nehmen öffentlich an den Feiern beider Religionsgemeinschaften teil (u.a. Präsident Sejdiu an der Christmette 2007).

Die freie Religionsausübung ist im Kosovo uneingeschränkt möglich, es besteht eine

gegenseitige Akzeptanz.

Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 7 und 9]

2. Sicherheitslage im Kosovo:

2. a. Lageentwicklung:

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.

Laut UNMIK-Polizeistatistik ist die Anzahl von Straftaten gegenüber Personen im Jahresvergleich rückläufig (2006 wurden ca. 6.856 Vorfälle gemeldet; 2007 dagegen ca. 6.440). Auch die Gesamtzahl gemeldeter Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig (2006:

58.364 gemeldete Vorfälle; 2007 waren es dagegen 54.097). Für 2006 und 2007 ließ sich ein Rückgang der gegen Leib und Leben gerichteten Delikte feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5% zugenommen haben. Insgesamt ist nach einer Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime, UNODC" die Kriminalität in den Westbalkan-Ländern, einschließlich der Republik Kosovo, mit Ausnahme der Bereiche Organisierte Kriminalität und Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich, gerade, was Eigentums- sowie Körperverletzungs- und Tötungsdelikte angeht.

(Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 11)

2. b. Sicherheitsaspekte in Bezug auf UCK und AKSH:

Die kosovo-albanische Befreiungsarmee UÇK hat die im Juli 1999 gegenüber KFOR deklarierten großen Waffen abgegeben und sich am 21.09.1999 formell aufgelöst. Am 01.02.2000 wurde das zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK "Kosovo Verteidigungs- Truppe") eingerichtet, um politisch neutral und multi ethnisch organisiert strikt zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienste, Minenräumung, Wiederaufbau, humanitäre Hilfseinsätze etc. zu übernehmen. Insgesamt 5.000 (ca. 3.000 Aktive und 2.000 Reservisten) ehemalige Angehörige der UÇK, aber auch Angehörige von Minderheiten (etwa 10 % des KPC) sollten dadurch eine geregelte Tätigkeit im zivilen Bereich unter Steuerung und Aufsicht von UNMIK bzw. KFOR erhalten. Der zivile Charakter des KPC wird jedoch noch immer nicht von all dessen Mitgliedern vorbehaltlos akzeptiert. So tragen die Mitarbeiter des KPC militärische Rangbezeichnungen.

Mitglieder der Provisional Institutions of Self Government (PISG) haben die KPC öffentlich wiederholt als Nukleus einer künftigen KOS-Armee bezeichnet.

Seit 2002 macht die "Albanische Nationale Armee" (AKSh), vormals "Front für Albanische Nationale Einheit" (FBKSh), durch wiederholte großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zveçan/Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und mutmaßlich auch zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 verübte die AKSh vermutlich weitere kriminelle Handlungen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite 8]

Laut den zur Verfügung stehenden Quellen wird durch die Gruppe keine zwangsweise Rekrutierung von Personen durchgeführt, auch sind keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt.

"Verwarnungen", Ladungen und Drohungen tauchen immer wieder bei Asylwerbern in schriftlicher Form sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz auf, konnten aber bisher immer als Fälschungen eingestuft werden.

Personengruppen versuchen unter dem Deckmantel "AKSH" ihre kriminellen Tätigkeiten auszuüben (Straßenraub, etc), bzw. Druck auf politische Verantwortungsträger unter dieser Bezeichnung durchzuführen.

Das Auftreten von diversen Gruppen passiert meist in der Nacht bei Stützpunkten auf der Straße, welche - wie oben angeführt - meist kriminellen Zwecken dienen.

Die beiden Verurteilungen (Fall ZVECAN und im März 2007 SOPI) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die ho. Behörden besteht.

Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und EULEX- Police im Anlassfall möglich. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 51;Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 37]

2. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:

Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.

Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.

Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte

zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION

and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.

Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.

Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)

davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent

sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]

Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.

Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11].

Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]

UNMIK Police/EULEX Police

Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).

Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.

Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.

UNMIK Police übt derzeit keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].

Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.

.

Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind:

Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.

UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.

[Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]

Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden.

[UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]

Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK

KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].

KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.

KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen. Der Gesamtstand von KSF beträgt lt. Planung:

Aktive: 2.500

Reservisten: 800

Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung

Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgt im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development).

[Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]

Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK.

[APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]

KFOR:

KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll. [Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]

Municipal Community Safety Council:

In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [Demaj, Violeta:

Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]

Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.

Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council:

Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)

3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo

3. a. Wirtschaft:

Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seiten 2-3]

3. b. Grundversorgung/Sozialwesen

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.

Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19]

Im Dezember 2008 bezogen insgesamt 34.307 Familien (mit gesamt 149.227 Angehörigen) Sozialunterstützung.

[Statistical Office of Kosova: Quarterly Bulletin January 2009]

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I:

Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):

1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit

verbundener Arbeitsunfähigkeit;

2. Personen mit 65 Jahren oder älter;

3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;

4. Kinder bis zu 14 Jahren;

5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere

Schule besuchen;

6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.

a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.

b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht

c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)

Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.

Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.

Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.

Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 23.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 11-12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009]

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [ Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009, Seiten 8-9]

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

3. c. Gesundheitswesen:

Durch die Entwicklungen während der neunziger Jahre wurde auch der Gesundheitssektor des Kosovo sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist nach wie vor prioritär, schreitet aber aufgrund fehlender Ressourcen nur langsam voran. 2007 stieg das Budget des PISG Gesundheitsministeriums um 2 Mio. Euro auf 51 Mio. Euro an.

Die Versorgung bei Operationen im Kosovo bessert sich stetig, ist aber in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Kleinstkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. Die Möglichkeiten, komplizierte operative Eingriffe vorzunehmen, sind zurzeit noch begrenzt. Dennoch wurden im Jahr 2007 bereits mehrere Patienten mit ausländischer Unterstützung im Universitätsklinikzentrum in Prishtinë/Pri¿tina am offenen Herzen operiert. Die Kardiologie dort befindet sich derzeit im Ausbau. Ein Koronarangiograph zur verbesserten Diagnostik wurde angeschafft, bislang jedoch noch nicht in Betrieb genommen. Auch in der Therapie von Krebspatienten bestehen

trotz Verbesserungen gerade im privaten Gesundheitssektor weiterhin Probleme, so sind z.B. Bestrahlungen nach wie vor nicht durchführbar.

Das Gesundheitsministerium verfügt derzeit über einen Fonds, um medizinische Behandlungen im Ausland durchzuführen. Im Frühjahr 2006 wurde es dadurch einigen Patienten, vor allem Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, ermöglicht, behandelt zu werden. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa führen regelmäßig Spendensammlungen durch, um Behandlungen im Ausland finanzieren zu können.

Am 15.12.2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das (PISG) Gesundheitsministerium des Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren Möglichkeiten zur Behandlung auf dem Gebiet der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Radiotherapie) im Universitätsklinikzentrum "Nenë Terezë" (Mutter Theresa) in Tirana eröffnet werden.

Nach Auskunft des PISG Gesundheitsministeriums stehen im öffentlichen Gesundheitswesen acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung. Stationäre psychiatrische Abteilungen mit angeschlossenen Ambulanzen existieren in den Krankenhäusern in Pristine/Pri¿tina, Mitrovicë/Mitrovica (Nord), Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica. Im Universitätsklinikum in Prishtinë/Pri¿tina sind die psychiatrische Abteilung mit 72 Betten und die neurologische Abteilung mit weiteren 52 Betten sowie sechs Intensivplätzen ausgestattet.

Die Zentren für geistige Gesundheit (Mental Health Care Centre, MHC) befinden sich u.a. in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd) und Prishtinë/Pri¿tina.

Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren (vgl. auch "National Plan for Psycho-Trauma", März 2006).Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren vergleiche auch "National Plan for Psycho-Trauma", März 2006).

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]

In den Regionalkrankenhäusern mit eigener stationärer Psychiatrie in Gjilan, Gjakova, Peje und Prizren stehen zur stationären Aufnahme insgesamt. 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote der Bettenbelegung beträgt nicht mehr als ca. 80 %. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch. Das medizinische Personal besteht aus 13 Ärzten und 39 Personen Pflegepersonal.

In der Universitätsklinik Pristina stehen zur stationären Aufnahme von psychisch Erkrankten 92 Betten zur Verfügung. Die jährliche Auslastungsquote der Psychiatrie liegt bei ca. 54 %. Das medizinische Personal besteht aus 16 Ärzten und 41 Personen Pflegepersonal. Die geschlossene psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik für Akutfälle verfügt über 14 der 92 Betten. In dieser Abteilung sind 3 Fachärzte, 2 Assistenzärzte sowie 11 Personen Pflegepersonal tätig.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 25]

Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen 1 Euro und 4 Euro zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich 10 Euro. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit.

Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu 2 Euro erhoben. Allerdings kam es kam es in der Vergangenheit im Universitätsklinikzentrum in Pri¿tina zu finanziellen Engpässen mit der Folge, dass auch stationäre Patienten die benötigten Medikamente, Infusionen, etc. zum vollen Preis privat in Apotheken erwerben mussten, obwohl sie auf der "essential drugs list" aufgeführt sind.

Viele der im öffentlichen Gesundheitswesen beschäftigten Ärzte betreiben zusätzlich eine privatärztliche Praxis. Der medizintechnische Standard dort ist oft erheblich höher als der im öffentlichen Gesundheitssystem. Weil es an einer Gebührenordnung fehlt, werden die Behandlungskosten zwischen Arzt und Patient frei vereinbart.

Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit Kosovaren gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie theoretisch auch in das übrige Serbien reisen, um sich dort, allerdings auf eigene Kosten, medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politisch-ethnischen Situation ist dies allerdings keine allgemein gültige Lösung, sondern beschränkt sich auf Einzelfälle (Faktoren: ethnische Zugehörigkeit der Person/ethnische Situation am Behandlungsort/ Sprachkenntnisse etc.).

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]

Es gibt insgesamt sechs Dialysezentren (Prishtinë/Pri¿tina, Prizren, Pejë/Pec, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Dakovica, Mitrovicë/Mitrovica). Insgesamt sind derzeit im Kosovo 100 in Deutschland hergestellte, regelmäßig technisch gewartete Dialysegeräte sowie das dafür benötigte Verbrauchsmaterial verfügbar.

Die Zahl dialysepflichtiger Patienten beträgt derzeit 580 - 600 Patienten, wobei die

Versorgung ohne Ansehen der Person und der Ethnie erfolgt. In der Universitätsklinik Pristina werden derzeit 160 Dialysepatienten versorgt.

Die Kapazitäten sind knapp, die Dialysegeräte müssen derzeit bereits im Drei-, teilweise auch schon im Vierschichtbetrieb mit verkürzten Zeiten gefahren werden. Aktuell sind gleichwohl alle Behandlungsintervalle (auch tägliche) möglich und kein neuer Patient wird abgewiesen.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 25]

Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Nach Aussagen der "Vereinigung der Apotheker im Kosovo" (SHFK) werden nur 125 dieser Apotheken von ausgebildeten Pharmazeuten geleitet. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]

Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.

Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [Müller, Stephan: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seite 12]

Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas

Die Gemeinde Dragash/Draga¿ umfasst ein Territorium von 434 km². Es grenzt im Nordosten an die Gemeinde Prizren, im südöstlichen Teil an Mazedonien und im Westen und Südwesten an Albanien. Die Stadt Dragash/Draga¿ befindet sich ca. 36 km von Pirzren entfernt und ist ethnisch gemischt (Albaner und Goraner). Die Gemeinde ist zweigeteilt in einen nördlichen Teil genannt Opoje, welcher ausschließlich von ethnischen Albanern bewohnt ist, und einem südlichen Teil genannt Gora, woraus sich auch der Name der ethnischen Gruppe der Goraner ableiten lässt, welche diese Region bevölkern.

(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 1)

Zur Region Gora gehören folgende Dörfer:

Backa, Brod, Dikance, Donja Rapca, Globocica, Gornja Rapca, Lestane, Ljuboviste, Krusevo, Kukuljane, Mali Krstac, Mlike, Orcusa, Radesa, Restelica, Veliki Krstac, Vraniste, Zli Potok (gesamt 18 Dörfer)

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Dragashethnische Gruppe der Goraner, 14.10.2006)

Die Zahl der Bewohner der Gemeinde Dragas beträgt (geschätzt) 41 000 Personen, davon circa zwei Drittel Albaner und ein Drittel Goraner/Bosniaken.

(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)

Die Mehrheit der Goraner sieht sich als eigenständige Volksgruppe. Um sich von den Bosniaken, welche ebenfalls slawischer Herkunft sind und dem Islam angehören, abzugrenzen, geben die Goraner als Muttersprache Serbisch an, obgleich die Goraner einen Dialekt (Na¿inski - unsere Sprache) sprechen, welcher der mazedonischen Sprache verwandter ist als der Serbischen.

Für Außenstehende sind die Unterschiede zwischen Goranern und Bosniaken nicht wahrnehmbar zumal sich deren Bräuche und Traditionen voneinander kaum unterscheiden. Insbesondere für die albanische Mehrheitsbevölkerung bzw. die albanische Bevölkerung der Gemeinde Dragash/Draga¿ ist die Abgrenzung der Goraner von den Bosniaken ohne Bedeutung, zu beiden Volksgruppen besteht ein sehr gutes Verhältnis. Die Ausführungen im folgenden treffen daher auf Goraner und Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿ gleichermaßen zu.

(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 3)

Politische Vertretung

Die Goraner haben eine eigene Partei zur Verwirklichung ihrer politischen Rechte gegründet. die "Citizens Initiative of Gora" (GIG). Des Weiteren sind Goraner in der Koalition "Vakat" vertreten. Vakat setzt sich zusammen aus den Parteien "Democratic Party of Bosniacs (DSB) von Prizren, Democratic Party Vatan von Dragash/Draga¿ und die Bosniac Party (BSK) aus Peje/Pec.

Während die Koalition Vakat für die Rechte aller Bosniaken, einschließlich der Goraner eintritt, konzentriert sich die GIG ausschließlich auf die Verbesserung der Situation der Goraner und versucht dem Trend, dass sich immer mehr Goraner als Bosniaken bezeichnen, entgegen zu wirken.

(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seiten 3-4)

GIG kooperiert massiv mit Serbien, deklariert die serbische Sprache als eigene und lehnt die Unabhängigkeit der Republik Kosovo ab. VAKAT ist pragmatisch eingestellt,spricht sich für Bosnisch als Sprache aus und kooperiert mit den lokalen Institutionen im Kosovo.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 15.07.2008 an den UBAS zu Zahl 256.382)

Am 21.1.2007 eröffnete die New Kosovo Alliance (AKR) in der Gemeinde Dragash/Draga¿ ein Parteibüro. Die 5000 Mitglieder zählende Partei ist die erste Partei in der Region, die sowohl Albaner als auch Goraner und Bosniaken vereinigt.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 7)

Die Goraner/Bosniaken sind auf Gemeindeebene in den Institutionen angemessen proportional zur Bevölkerungszahl vertreten.

Der 21 Mitglieder zählenden Gemeindeversammlung von Dragash/Draga¿ gehören 3 Goraner/Bosniaken von Vakat, 2 von GIG und einer von der SDA an.

Insgesamt sieht die Parteienverteilung folgendermaßen aus: 7 PDK, 5 LDK, 3 Vakat, 2 GIG, jeweils 1 AAK, AKR, LDD, SDA. Den Bürgermeister stellt die PDK.

Zwei von sechs Direktorien der Gemeinde Dragash/Draga¿ unterstehen Goranern. Das Gemeindeamt für Volksgruppenangelegenheiten wird von einem Goraner geleitet. Der Anteil der in den Gemeindeinstitutionen beschäftigten Mitarbeiter goranischer bzw. bosniakischer Volkszugehörigkeit liegt insgesamt bei 31,5 %.

(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)

Justiz

Im Kommunalgericht und im Gericht für geringere Vergehen in Dragash/Draga¿ sind insgesamt neun Richter, davon zwei Goraner beschäftigt. Daneben sind fünf weitere Mitarbeiter goranischer/bosniakischer Herkunft (von insgesamt 20) beim Gericht beschäftigt.

(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)

Sprache, Bildungssektor

Wie bereits erwähnt, sprechen die Goraner einen eigenen Dialekt, genannt "Nasinski", eine Mischung aus Mazedonisch, Türkisch, Bosnisch und Serbisch. Ihre eigentliche Muttersprache verwenden die Goraner allerdings ausschließlich im privaten Umgang miteinander, dies aber zunehmend seltener, da deren Bildungssprache immer Serbisch war. Forderungen nach Verwendung der eigenen Muttersprache wurden bislang nicht erhoben. Die Bevölkerung Goras ist gespalten, ein Teil fordert als Amts- und Unterrichtssprache Bosnisch, ein anderer Teil Serbisch.

Neben den beiden Kosovo weiten Amtsprachen Albanisch und Serbisch wurde per Gemeindestatut von Dragash/Draga¿ die bosnische Sprache als weitere Amtssprache auf Gemeindeebene anerkannt. Damit wurde der Forderung eines Teils der Bevölkerung Goras entsprochen.

In der Gemeinde Dragas gibt es 35 Grundschulen, davon sind 23 Satellitenschulen in entfernten Dörfern für die Schulstufen 1-4, die übrigen 12 sind für alle Grundschulstufen. Sechs davon sind in Opoja (albanisch), 5 in Gora (goranisch) und eine in der Stadt Dragas. Diese Schule hat sowohl albanische als auch goranische Schüler. Die einzige Sekundarschule befindet sich in der Stadt Dragas mit einer Satellitenschule in Bresane und ist ebenfalls multiethnisch.

Der Forderung eines Teils der Bevölkerung Goras (Bosniaken) entsprechend, wurde ein bosnisch kosovarischer Lehrplan vom kosovarischen Unterrichtsministerium mit Beteiligung bosnischen Lehrpersonals entwickelt. Unterricht in bosnischer Sprache ist sowohl in Prizren als auch in der Gemeinde Dragash/Draga¿ möglich.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seiten 9-10)

Der neue Lehrplan für Kosovo wird nur in Restelica und Krusevo (bosnisch) umgesetzt.

Das Gymnasium in Dragas führt neben den Klassen in Albanisch auch Klassen in Bosnisch und beschäftigt auch Goraner als Lehrer. Hier beträgt der Schülerstand dzt. ca. 15 Goraner. Der Lehrplan ist jener, welchem im gesamten Kosovo gefolgt werden sollte.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 15.07.2008 an den Asylgerichtshof zu Zahl 256.382 und Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)

Die restlichen Schüler (etwa 1150) werden nach serbischen Lehrplänen in sogenannten parallellen Strukturen unterrichtet.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 11)

Im Dorf Mlike (nahe Dragas) wurde von der Parallelverwaltung ein Gymnasium mit Unterricht in serbischer Sprache eingerichtet.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 15.07.2008 an den Asylgerichtshof zu Zahl 256.382 und Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)

Diese Schule, die zuletzt 111 Schüler hatte und von Geldern der serbischen Regierung errichtet worden war, wurde am 11. Oktober 2008 von den kosovarischen Behörden abgerissen, als Grund wurde eine fehlende Baubewilligung angegeben.

(B92: Govt. funded school demolished in Kosovo. 12.10.2008. http://www.b92.net/eng/news/politics-article.php?yyyy=2008&mm=10&dd=12&nav_id=54161)

Der parallele Schulbetrieb für Gorani sowie das Personal werden komplett vom serbischen Unterrichtsministerium finanziert.

Das kosovarische Curriculum (das in serbischer Sprache nicht angeboten wird) wird weder in Serbien noch in Bosnien-Herzegowina anerkannt. Wer dort oder an der Universität in Nord - Mitrovica eine höhere Bildung genießen will, kann das nur, indem er dem serbischen Curriculum folgt, weshalb viele Goraner (Eltern, Lehrer und Schüler) sich weigern, sich in das kosovarische Schulsystem zu integrieren.

(Ombudsperson Institution, Eighth Annual Report 2007-2008 addressed to the Assembly of Kosovo 21 July 2008, Seiten 44-45)

Zwei Fakultäten, nämlich die pädagogische Fakultät in Prizren und die Fakultät für Managment in Pec bieten Vorlesung in bosnischer Sprache an. Seit dem Studienjahr 2007/08 ist der Studienzweig Informatik auch in bosnischer Sprache möglich.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 10; Ombudsperson Institution, Eighth Annual Report 2007-2008 addressed to the Assembly of Kosovo 21 July 2008, Seite 44)

Gesundheitswesen

Die Stadt Dragash/Draga¿ verfügt über ein Krankenhaus. Des Weiteren befinden sich 13 Ambulanzen in verschiedenen Ortschaften der Gemeinde (davon 8 in Gora) die eine medizinische Basisversorgerung der Bevölkerung gewährleisten. Von den 98 Mitarbeitern im Gesundheitswesen sind 36 Gorani. Insgesamt gibt es 14 Ärzte, davon sind 8 Goraner und 6 Albaner.

(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 6; OSCE Municipal Profile Dragash/Dragas, April 2008)

Das Krankenhaus Dragas ist ethnisch gemischt, der stellvertretende Direktor ist, unter anderen, Goraner. Die Behandlung wird bei zahlreichen Erhebungen bei Goranern als sehr gut bezeichnet, ebenso die Behandlung im Krankenhaus Prizren.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)

Sozialwesen

Das Sozialhilfesystem steht allen Bewohnern Kosovos offen, vorausgesetzt sie erfüllen die Aufnahmebedingungen.

Goraner und Bosniaken sind beim Zugang zu sozialen Diensten in keiner Weise benachteiligt. In der Gemeinde Dragash/Draga¿ beziehen insgesamt 2500 Familien Sozialhilfe und gibt es keine Berichte darüber, dass Goraner oder Bosniaken bei der Vergabe von Sozialhilfe diskriminiert werden.

(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 6

Lebensbedingungen, Arbeitsmarkt

Aufgrund dürftiger landwirtschaftlicher Ressourcen und der geographischen Isolation gehört Dragas zu den am wenigsten entwickelten Regionen des Kosovo.

(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)

Insgesamt waren im Jahr 2007 5638 (4415 Albaner und 1222 Goraner/Bosnier sowie 1 Serbe) Personen arbeitslos gemeldet. (Gemeinde Dragash, Büro für Rückkehr: Draft Rückkehrstrategie für das Jahr 2008, 31.01.2008. Exakte Angaben im albanischen Original)

Dass aufgrund der katastrophalen wirtschaftlichen Lage viele Bewohner von Dragash/Draga¿ ihre Heimat verlassen, wird auch vom Vorsitzenden des Amtes für Volksgruppenangelegenheiten (einem Gorani) bestätigt. So erklärte der Vorsitzende, dass die Migration seit 200 Jahren einhält. Gorani haben sich zumeist als Gastarbeiter in Serbien und Montenegro (Belgrad, Novi Sad, Nis, Novi Pazar, Kraljevo, Podgorica), BIH (Sarajevo), Mazedonien (Skopje) und Kroatien (Zagreb, Rijeka) niedergelassen.

(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 8)

Die Tradition der Gorani als Zuckerbäcker, respektive der slawischen Muslime während der Bausaison das Tal zu verlassen besteht weiter. Arbeit wird im Nordteil von Kosovska Mitrovica aber auch in Montenegro oder Serbien gesucht. Daneben besteht auch eine von Dorf zu Dorf unterschiedliche Auswanderungstradition in europäische Länder.

Die Lebenshaltungskosten der verschiedenen Gruppen der slawischen Muslime sind denjenigen der kosovo-albanischen Mehrheit vergleichbar. Eine Stütze stellen vielfach das eigene Haus, ein kleiner Landbesitz und vor allem außerhalb des Kosovo verdientes Geld sowie Überweisungen (Remittences) oder Rentenzahlungen aus Serbien und/oder aus europäischen Ländern dar.

(Bundesamt für Migration: Kosovo: Lage der Minderheiten. 31.08.2006, Seite 5) Sicherheitslage

Die Polizeistation Dragas wurde im November 2004 an Kosovo Police Service (KPS) übergeben und wird von einem Kosovo-Albanischen Kommandanten und einem Goraner als Stellvertreter geleitet. 47 Polizeibeamte sind ethnische Albaner, 33 Goraner (inklusive 2 Polizisten in der Polizeistation Krusevo). UNMIK Police unterstützt KPS in Dragas mit fünf internationalen Beamten als Beobachter und Berater.

Ein türkisches Bataillon ist als Teil der deutschen multinationalen KFOR - Brigade (Süd) in Dragas stationiert.

(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)

Im Dezember 2004 wurde zwischen der UNMIK und KFOR ein "Memorandum of Understanding" (MOU) unterzeichnet, welche spezifische Mechanismen und eine Kooperation zwischen der lokalen Polizei (KPS) und der KFOR zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung vorsieht. Die Kooperation zwischen der KFOR und der KPS in der Gemeinde ist sehr gut.

(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25)

Die Gemeinde hat im April 2006 den "Municipal Safety Council" etabliert. Dies ist ein Gremium das sich aus Vetretern der Polizei, der KFOR, der Gemeinde sowie aus Vertretern der einzelnen Volksgruppen der Gemeinde zusammensetzt. Aufgabe dieses Rates ist es über die Sicherheitslage und speziellen Bedürfnisse der Volksgruppen zu beraten. Der Rat wertet die Lage positiv und kommt zum Schluss, dass die Bevölkerung Goras keiner Gefährdungssituation aufgrund der ethnischen Herkunft ausgesetzt ist.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 18)

Die Sicherheitslage in der Gemeinde Dragash/Draga¿ inklusive der Region Gora wird von den zuständigen Sicherheitsorganen seit 2002 allgemein als stabil bezeichnet (KFOR, UNMIK Polizei, Kosovo Police Service-KPS). Auch die OSZE und der UNHCR als auch das "Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung von Dragash/Draga¿ unter Vorsitz eines Gorani, teilen diese Auffassung.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 8)

Die Polizei und die KFOR bieten der Bevölkerung ausreichenden Schutz. Beide Institutionen sind sowohl in der Lage als auch gewillt die gesamte Bevölkerung von Dragash/Draga¿ und die goranische Minderheit insbesondere zu beschützen.

(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25; Home Office UK:

Operational Guidance Notes 22.07 2008)

Es gab zwei kritische Phasen für Minderheiten im Kosovo nach dem Konflikt. Die erste betrifft die Zeit unmittelbar nach Ende des Krieges im Juni 1999, konkret zwischen Abzug der serbischen Polizei und des serbischen Militärs und vor bzw. während der Stationierung der KFOR Truppen. Während dieser Zeit kam es kosovoweit zu zahlreichen Übergriffen und Morden, insbesondere auf Serben und serbisch sprechende Roma. Die Lage in der Gemeinde Dragash/Draga¿ blieb hingegen relativ ruhig. Während dieser Zeit wurde kein einziger Goraner ermordet, obgleich es zu vereinzelten Übergriffen auf Gorani kam.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 18; (Demaj, Violeta:

Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 8)

Eine weitere kritische Zeit war im März 2004. Vom 17. bis 19. März 2004 kam es Kosovo weit zu Ausschreitungen und Angriffen auf Minderheiten. Auch wenn in erster Linie Kosovo- Serben Ziel dieser Angriffe waren, waren vielerorts auch andere Minderheiten betroffen, darunter Roma und Ashkali, aber auch Albaner in Minderheitensituationen. Insgesamt starben 19 Menschen, darunter auch Kosovo-Albaner. Insgesamt wurden 993 Häuser zerstört, der überwiegende Teil wurde mittlerweile mit Mitteln aus dem Kosovo Budget wieder errichtet.

Die Gemeinde Dragash/Draga¿ blieb vollkommen von den Unruhen verschont. Kein einziger Goraner wurde angegriffen oder gar getötet.

Ethnisch motivierte Übergriffe auf Goraner blieben auch in der sehr kritischen Phase zwischen Anfang und Ende der Statusverhandlungen aus.

Obgleich seit 2001 ethnisch motivierte Konflikte nicht auftraten, wurde die Ruhe in der Region durch 7 Sprengstoffanschläge,die im Jahre 2006 verübt wurden, erschüttert.

3 Anschläge richteten sich gegen Albaner bzw. deren Eigentum, 2 Anschläge gegen Goraner bzw. deren Eigentum, 1 Anschlag gegen die serbische Bank in Gora, 1 Anschlag richtete sich gegen einen Reisebus, der mit Goranern und Albanern besetzt war. Keiner dieser Anschläge war ethnisch motiviert.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 19)

Zwei Anschläge gegen Goraner betrafen exponierte Personen:

Ein Anschlag vom 27.07.2006 richtete sich gegen das Eigentum (Haus) des ehemaligen Polizeichefs von Gora, den viele Albaner für schwere Menschenrechtsverletzungen (willkürliche Verhaftungen, Folter in Polizeigewahrsam oftmals mit Todesfolge, etc) verantwortlich machen, als er während des sog. "Milo¿evic-Regimes" (1987-1999) Kommandant der Polizeistation in Dragash/Draga¿ war. Sein Ruf unter der albanischen Bevölkerung führte unmittelbar nach seiner Rückkehr (er flüchtete gemeinsam mit den serbischen Sicherheitskräften in 1999, kehrte allerdings 7 Jahre danach wieder zurück) zu einem Sprengstoffschlag auf sein Haus.

(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5).

Ein Anschlag vom 01.10.2006 betraf den Koordinator der serbischen Regierung für die Region Gora im Dorf Gornja Rapca.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 31.03.2007, Seite 18)

Das Koordinierungszentrum ist eine Institution der serbischen Regierung in Belgrad (eine illegale, von der UNMIK dennoch geduldete Parallelstruktur) die dazu dient den serbischen Einfluss in der Region aufrecht zu erhalten. Über die serbische Bank werden die Parallelstrukturen (vorwiegend Schulen und Parteien) finanziert.

(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5)

Anschläge auf Busse wurden zunächst als Anschläge der albanischen Mehrheit gegenüber dieser Volksgruppe interpretiert. Ermittlungen der Polizei ergaben jedoch, dass es sich um ordinäre Kriminalakte rivalisierender Busunternehmen handelte. Um das Sicherheitsgefühl der Passagiere zu stärken, eskortiert die KPS diese Busse regelmäßig bis zur serbischen Grenze.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 26)

Die beiden Busunternehmen, welche die Fahrten durchführen, werden von Albanern betrieben.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 04.12.2007 an den UBAS zu Zahl 238.828)

Eine weitere kritische Phase stellte die Zeit nach der Unabhängigkeitserklärung (17.2.2008) und der Anerkennung Kosovos als unabhängigen Staat durch andere Staaten, darunter auch Österreich, dar.

Auch nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17.2.2008 blieben ethnisch motivierte Konflikte aus. Viele Bewohner Goras nahmen an den Unabhängigkeitsfeierlichkeiten der Gemeinde Dragash/Draga¿ teil, organisierten ihrerseits in vielen Ortschaften Feiern und luden zu traditioneller Musik und Essen ein.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 20)

Die grenznahen Dörfer zu Albanien sind aufgrund der relativ offenen Grenze mit Eigentumskriminalität konfrontiert, es kommt zu Viehdiebstählen und auch zu Einbruchsdiebstählen, wobei diese Situation durch eine große Zahl von leer stehenden Einfamilienhäusern begünstigt wird.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seite 57)

Eine vermutete inter-ethnische Absicht der Delikte, die sich über Jahrhunderte wiederholt haben konnte nicht erhärtet werden, da diese ökonomisch motiviert sind.

(OSCE, Municipal Profile Dragash/Dragas, June 2006)

Grenzkontrollen und auch Aufgriffe finden statt, jedoch ist der schwer zugängliche Grenzbereich - wie jede grüne Grenze - nur schwierig zu kontrollieren. Außerdem besteht ein "kleiner Grenzverkehr" durch Personen, welche entweder landwirtschaftliche Flächen in der jeweils anderen Region haben, bzw. kam es durch Heiraten zu verwandtschaftlichen Beziehungen. Bei Besuchen und landwirtschaftlicher Arbeit wäre es aus praktischen Gründen schwer machbar, die Grenze nur am offiziellen - weit entfernten - Grenzübergang zu queren.

Generell ist die Kriminalitätsbelastung in der Region Dragash im Vergleich zu anderen Regionen in dieser Hinsicht aber geringer.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seite 57)

Der letzte Mordfall datiert vom Silvester 2002 aus dem Dorf Krstac (wobei hier seitens der Polizei der eigenen ethnischen Gruppe ein internes Motiv für sehr wahrscheinlich angesehen wird).

(Spezialattaché Wolfgang Hochmüller: Auskunft vom 31.10.2007 , Zahl 254.991/6-07)

Die Sicherheitslage für Goraner und Bosniaken ist sowohl in der Gemeinde Dragash/Draga¿ als auch generell im Kosovo stabil. Die OSCE, die seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, vertritt die Ansicht, dass die goranische Volksgruppe keinem Sicherheitsrisiko aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. Der UNHCR bewertet die Situation ebenfalls positiv. Seit 2001 konnten keine ethnisch motivierten Übergriffen mehr dokumentiert werden.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seiten 16-17; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Januar 2009), 02.02.2009, Seite 17)

Die Gemeinde Dragash/Dragas ist wegen ihrer toleranten Umgebung zwischen den beiden Volksgruppen einzigartig im Kosovo.

(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)

Zudem genießen die Goraner im Kosovo volle Bewegungsfreiheit. Viele Goraner pendeln zwischen dem Kosovo und Serbien und es gibt reguläre Busverbindungen zwischen Prizren, Gora und Belgrad.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008 , Seite 26).

Die Fahrt mit privaten PKWs (mit den alten serbischen Kennzeichen) ist ebenfalls oft zu beobachten und führt zu keinen Zwischenfällen. Jedenfalls wurde bislang kein einziger Anschlag verzeichnet.

(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 20)

Goraner sind im gesamten Kosovo (Prizren, Peja/Pec, Prishtinë/Pri¿tina, Gjilan/Giljane, Ferizaj/Uro¿evac, usw.) wirtschaftlich tätig. Traditionell sind die Goraner im Gastgewerbe tätig, es bestehen auch heute noch im gesamten Kosovo zahlreiche Konditoreien, Bäckereien, und Restaurants, die im Eigentum von Goranern stehen und von diesen betrieben werden.

(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 6)

Der Aufenthalt in Serbien und Kroatien ist durch vorhandene Dokumente (FRY bzw. SCG - Reisepass) kein Problem. Goraner erhalten auch jetzt serbische Pässe und vor dem EU-Beitritt Bulgariens bestand auch ein sehr guter Zugang zu bulgarischen Reisepässen.

(Spezialattaché Wolfgang Hochmüller: Auskunft vom 31.10.2007 , Zahl 254.991/6-07)

Feststellungen dieses Inhaltes traf im Wesentlichen bereits die Behörde erster Instanz. Aus den aktuellen Quellen ist ersichtlich, dass sich die Lage in der Republik Kosovo seit Erstellung des erstinstanzlichen Bescheides weiter gebessert hat.

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Herkunft und die Identität des Beschwerdeführers sind durch den vorgelegten UNMIK-Personalausweis, an deren inhaltlicher Richtigkeit seitens des Gerichtshofes kein Anlass zu zweifeln besteht, dargetan.

Aus dem Umstand, dass für den Beschwerdeführer ein UNMIK-Personalausweis ausgestellt worden ist, der dem Bundesasylamt vorgelegt wurde, ist ersichtlich, dass dieser als Bewohner des Kosovo im Zentralmelderegister gemäß Regulation UNMIK/REG/2000/13 vom 17.03.2000 registriert wurde und demgemäß nach Art 28 Abs 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo als Staatsbürger der Republik Kosovo anzusehen ist.Aus dem Umstand, dass für den Beschwerdeführer ein UNMIK-Personalausweis ausgestellt worden ist, der dem Bundesasylamt vorgelegt wurde, ist ersichtlich, dass dieser als Bewohner des Kosovo im Zentralmelderegister gemäß Regulation UNMIK/REG/2000/13 vom 17.03.2000 registriert wurde und demgemäß nach Artikel 28, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo als Staatsbürger der Republik Kosovo anzusehen ist.

Die Feststellung über die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung der GIG, Citizen¿s Initiative of Gora und den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers.

Die erstinstanzlichen Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Identität und Volksgruppenzugehörigkeit wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht bestritten.

Die Feststellung über die Angehörigen der Familie des Beschwerdeführers basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers und den bezughabenden Verwaltungsakten.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den oben angeführten Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo sowie aus den Umständen, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommt:

Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er von seinen ehemaligen Angestellten bedroht werde. Hinsichtlich des Inhaltes und der Darstellung der angeblichen Bedrohungen machte der Beschwerdeführer jedoch in den Einvernahmen unterschiedliche, teilweise widersprüchliche und teilweise unplausible Angaben:

Während der Beschwerdeführer in den erstinstanzlichen Einvernahmen am 04.04.2006 und am 28.06.2006 angab, dass sich die letzten Bedrohungen im Februar bzw. März 2006, sohin unmittelbar vor seiner Ausreise ereignet hätten, brachte er im Zuge der Einvernahme am 25.07.2007 vor, dass die im Jahr 2002 beginnenden Drohungen bis in das Jahr 2005 angedauert hätten. Konkret führte er im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben aus, dass zwischen der letzten Drohung und der Ausreise etwa fünf Monate vergangen seien. In seinem Beschwerdeschreiben brachte er jedoch erneut vor, dass die letzte Bedrohung im Jahr 2006 stattgefunden habe.

Für den erkennenden Gerichtshof erscheint es - genauso wie für die Behörde erster Instanz - nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, der seinen eigenen Angaben zufolge seit 2002 massiv bedroht werde, über einen Zeitraum von vier Jahren in seinem Heimatland verweilte und den Kosovo - bei hypothetischer Zugrundelegung seines Fluchtvorbringens - nicht bereits wesentlich früher verlassen hat. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers vermögen den Asylgerichtshof nicht zu überzeugen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht divergierende Angaben tätigte. In den erstinstanzlichen Einvernahmen am 28.06.2006 und am 18.01.2007 brachte er übereinstimmend vor, dass gehofft habe, dass sich die Situation beruhigen würde. Am 28.06.2006 fügte er in einer für den Gerichtshof unverständlichen Weise hinzu, dass die Leute, die ihn bedroht hätten, durch die Lokale sehr viel Geld gemacht hätten und den Beschwerdeführer deshalb bedroht hätten. Im Zuge der Einvernahme am 25.07.2007 brachte er als Begründung für seine späte Ausreise - entgegen seinen beiden ersten Angaben - vor, dass sich die Drohungen immer mehr gehäuft hätten, man hätte die Familie mit dem Umbringen bedroht. In seinem Beschwerdeschreiben gab der Beschwerdeführer nun erneut widersprüchlich zu sämtlichen bisherigen erstinstanzlichen Angaben an, dass seine Familie in XXXX sehr stark verwurzelt sei und dass es ihm daher trotz der Drohungen schwer gefallen sei, die Heimat zu verlassen. Übereinstimmend mit den Angaben am 28.06.2006 und am 18.01.2007 fügte er lediglich hinzu, gehofft zu haben, dass sich etwas ändern könnte. Die unterschiedlichen Erklärungsvarianten des Beschwerdeführers bilden ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens.Für den erkennenden Gerichtshof erscheint es - genauso wie für die Behörde erster Instanz - nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, der seinen eigenen Angaben zufolge seit 2002 massiv bedroht werde, über einen Zeitraum von vier Jahren in seinem Heimatland verweilte und den Kosovo - bei hypothetischer Zugrundelegung seines Fluchtvorbringens - nicht bereits wesentlich früher verlassen hat. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers vermögen den Asylgerichtshof nicht zu überzeugen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht divergierende Angaben tätigte. In den erstinstanzlichen Einvernahmen am 28.06.2006 und am 18.01.2007 brachte er übereinstimmend vor, dass gehofft habe, dass sich die Situation beruhigen würde. Am 28.06.2006 fügte er in einer für den Gerichtshof unverständlichen Weise hinzu, dass die Leute, die ihn bedroht hätten, durch die Lokale sehr viel Geld gemacht hätten und den Beschwerdeführer deshalb bedroht hätten. Im Zuge der Einvernahme am 25.07.2007 brachte er als Begründung für seine späte Ausreise - entgegen seinen beiden ersten Angaben - vor, dass sich die Drohungen immer mehr gehäuft hätten, man hätte die Familie mit dem Umbringen bedroht. In seinem Beschwerdeschreiben gab der Beschwerdeführer nun erneut widersprüchlich zu sämtlichen bisherigen erstinstanzlichen Angaben an, dass seine Familie in römisch 40 sehr stark verwurzelt sei und dass es ihm daher trotz der Drohungen schwer gefallen sei, die Heimat zu verlassen. Übereinstimmend mit den Angaben am 28.06.2006 und am 18.01.2007 fügte er lediglich hinzu, gehofft zu haben, dass sich etwas ändern könnte. Die unterschiedlichen Erklärungsvarianten des Beschwerdeführers bilden ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens.

Zudem ist für den erkennenden Gerichtshof nicht erkennbar, welches Interesse die bedrohenden Personen verfolgen würden, zumal die beiden Lokale bereits abgerissen wurden, sich die dazugehörigen Maschinen, den Angaben des Beschwerdeführers zufolge im Besitz der bedrohenden Personen befinden würden und der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht hat, keine Klage beim Gericht einzubringen. Befragt nach dem Hintergrund der behaupteten Verfolgungshandlungen gab der Beschwerdeführer am 25.07.2007 an, dass die ihn bedrohenden Personen im Falle einer gerichtlichen Meldung der Vorfälle automatisch ihre Positionen verlieren würden. Er führte weiters aus, dass er sich bis dato nicht an ein Gericht gewandt habe und sich auch bei einer Rückkehr nicht an ein Gericht melden wenden würde, er wäre jedoch trotzdem der Gefahr des Mordes ausgesetzt. Befragt, weshalb man den Beschwerdeführer umbringen sollte, zumal die ihn angeblich bedrohenden Personen ohnehin alles bekommen hätten, was sie wollten, brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass ihn die die Leiterin der Einvernahme nun durcheinander gebracht habe. Auf die Fragewiederholung hin, gab er an, dass er sich nicht melden könne, wenn er zurückkehre, er sei völlig ausgelaugt. Es ist sohin für den Asylgerichtshof - genauso wie für die Behörde erster Instanz - in keiner Weise ersichtlich und nachvollziehbar, welches Interesse hinter den behaupteten Bedrohungen stecken könnte. Das Verhalten und die nicht nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers belegen, dass auch dieser nicht in der Lage ist, eine verständliche Erklärung für die behaupteten Bedrohungen zu finden. Angemerkt sei an dieser Stelle weiters, dass es unplausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge seit 2002 unter anderem mit dem Umbringen bedroht werde, die Täter jedoch über einen Zeitraum von vier Jahren nie konkrete Maßnahmen gesetzt hätten, um die Drohungen zu unterstreichen. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Einvernahme am 25.07.2007 selbst vor, dass es nach der behaupteten Entführung im Jahr 2000 zu keinen tätlichen Übergriffen auf seine Person gekommen sei.

Festzuhalten ist weiters, dass es auch in den Einvernahmen der Ehegatten zu unterschiedlichen, nicht aufklärbaren Darstellungsvarianten gekommen ist. Während der Beschwerdeführer im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahmen mehrmals angab, dass die ihn angeblich bedrohenden Männer auch im Jahr 2005 zu ihm nach Hause in XXXX gekommen wären, führte seine Ehegattin aus, dass diese Personen die Familie des Beschwerdeführers nach dem Krieg nicht mehr aufgesucht hätten. Die Familie habe das Land verlassen, damit die Täter nicht zu ihr nach Hause kommen könnten. Über Vorhalt der divergierenden Angaben brachte die Ehegattin des Beschwerdeführers lediglich unsubstantiiert vor, dass ihr Gatte wohl etwas durcheinander gebracht haben müsse. Sie war jedoch nicht in der Lage, die aufgetretenen Widersprüche in einer verständlichen Weise zu erklären. Auch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Frau und seine Kinder wären nicht zu Hause gewesen, als die bedrohenden Personen sein Haus aufgesucht hätten und habe er seiner Gattin von den Besuchen nie erzählt, erscheint im gegebenen Zusammenhang unglaubwürdig und erweist sich als Schutzbehauptung.Festzuhalten ist weiters, dass es auch in den Einvernahmen der Ehegatten zu unterschiedlichen, nicht aufklärbaren Darstellungsvarianten gekommen ist. Während der Beschwerdeführer im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahmen mehrmals angab, dass die ihn angeblich bedrohenden Männer auch im Jahr 2005 zu ihm nach Hause in römisch 40 gekommen wären, führte seine Ehegattin aus, dass diese Personen die Familie des Beschwerdeführers nach dem Krieg nicht mehr aufgesucht hätten. Die Familie habe das Land verlassen, damit die Täter nicht zu ihr nach Hause kommen könnten. Über Vorhalt der divergierenden Angaben brachte die Ehegattin des Beschwerdeführers lediglich unsubstantiiert vor, dass ihr Gatte wohl etwas durcheinander gebracht haben müsse. Sie war jedoch nicht in der Lage, die aufgetretenen Widersprüche in einer verständlichen Weise zu erklären. Auch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Frau und seine Kinder wären nicht zu Hause gewesen, als die bedrohenden Personen sein Haus aufgesucht hätten und habe er seiner Gattin von den Besuchen nie erzählt, erscheint im gegebenen Zusammenhang unglaubwürdig und erweist sich als Schutzbehauptung.

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Beschwerdeschreiben, wonach seine Lokale im Jahr 2005 widerrechtlich abgerissen worden sein sollen, ist auszuführen, dass sich aus dem Bescheid der Gemeinde XXXX, Direktion für Urbanismus und öffentliche Angelegenheiten, vom 29.04.2005 ergibt, dass der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, dem die Zustimmung mit Bescheid der Gemeindeversammlung XXXX vom XXXX zur Eröffnung eine selbständigen Handlesbetriebes erteilt wurde, lediglich eine einstweilige Bewilligung für das genannte Objekt besessen habe. Unter Hinweis auf die entsprechenden Rechtgrundlagen wurde der Bruder des Beschwerdeführers aufgefordert, das Objekt zur Bedarfsdeckung zwecks Realisierung des genehmigten Flächenplanes abzureißen. Falls er nicht in Entsprechung der Auflagen dieses Bescheides handeln und den Abriss des temporären Objektes nicht selbst vornehmen würde, werde die Schleifung des Objektes auf Kosten der Partei durchgeführt. Mit Beschluss der Gemeinde XXXX, Direktion für Urbanismus und öffentliche Angelegenheiten, vom 17.08.2005 wurde dem Vollzug des genannten Bescheides vom 29.04.2005 stattgegeben, zumal der Bruder des Beschwerdeführers die Auflagen nicht eingehalten habe und der Bescheid sohin vollstreckbar geworden ist. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich im vorliegenden Fall daher nicht um eine rechtswidrige Vorgangsweise der Behörden mit dem Zweck die goranische und serbische Bevölkerung zu vertreiben, sondern um eine legale, angekündigte Maßnahme zur Realisierung des genehmigten Flächenwidmungsplanes. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers wonach dieser niemals eine Verständigung über einen geplanten Abriss oder eine Aufforderung zum Abriss erhalten habe, ist anzumerken, dass - wie bereits oben festgehalten - lediglich dem Bruder des Beschwerdeführers die Zustimmung zur Eröffnung eines Handelsbetriebes erteilt wurde und demgemäß dieser - und nicht der Beschwerdeführer - auch richtigerweise von dem geplanten Vorgehen der Gemeinde verständigt wurde.Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Beschwerdeschreiben, wonach seine Lokale im Jahr 2005 widerrechtlich abgerissen worden sein sollen, ist auszuführen, dass sich aus dem Bescheid der Gemeinde römisch 40 , Direktion für Urbanismus und öffentliche Angelegenheiten, vom 29.04.2005 ergibt, dass der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , dem die Zustimmung mit Bescheid der Gemeindeversammlung römisch 40 vom römisch 40 zur Eröffnung eine selbständigen Handlesbetriebes erteilt wurde, lediglich eine einstweilige Bewilligung für das genannte Objekt besessen habe. Unter Hinweis auf die entsprechenden Rechtgrundlagen wurde der Bruder des Beschwerdeführers aufgefordert, das Objekt zur Bedarfsdeckung zwecks Realisierung des genehmigten Flächenplanes abzureißen. Falls er nicht in Entsprechung der Auflagen dieses Bescheides handeln und den Abriss des temporären Objektes nicht selbst vornehmen würde, werde die Schleifung des Objektes auf Kosten der Partei durchgeführt. Mit Beschluss der Gemeinde römisch 40 , Direktion für Urbanismus und öffentliche Angelegenheiten, vom 17.08.2005 wurde dem Vollzug des genannten Bescheides vom 29.04.2005 stattgegeben, zumal der Bruder des Beschwerdeführers die Auflagen nicht eingehalten habe und der Bescheid sohin vollstreckbar geworden ist. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich im vorliegenden Fall daher nicht um eine rechtswidrige Vorgangsweise der Behörden mit dem Zweck die goranische und serbische Bevölkerung zu vertreiben, sondern um eine legale, angekündigte Maßnahme zur Realisierung des genehmigten Flächenwidmungsplanes. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers wonach dieser niemals eine Verständigung über einen geplanten Abriss oder eine Aufforderung zum Abriss erhalten habe, ist anzumerken, dass - wie bereits oben festgehalten - lediglich dem Bruder des Beschwerdeführers die Zustimmung zur Eröffnung eines Handelsbetriebes erteilt wurde und demgemäß dieser - und nicht der Beschwerdeführer - auch richtigerweise von dem geplanten Vorgehen der Gemeinde verständigt wurde.

Zudem sei angemerkt, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 18.01.2007, wonach die Familienangehörigen nach der behaupteten Entführung im Jahr 2000 fast immer zu Hause gewesen seien, sich nicht getraut hätten, hinaus zu gehen und lebensnotwenige Nahrungsmittel unter anderem nur über die Organisation der Caritas erhalten hätten, in Anbetracht der vorliegenden Ermittlungsergebnisse des Verbindungsbeamten im Kosovo als nicht glaubwürdig erweist. Der Bericht des Verbindungsbeamten zeigt, dass die Heimatortschaft des Beschwerdeführers XXXX mit Sicherheit nicht durch die Caritas versorgt wurde.Zudem sei angemerkt, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 18.01.2007, wonach die Familienangehörigen nach der behaupteten Entführung im Jahr 2000 fast immer zu Hause gewesen seien, sich nicht getraut hätten, hinaus zu gehen und lebensnotwenige Nahrungsmittel unter anderem nur über die Organisation der Caritas erhalten hätten, in Anbetracht der vorliegenden Ermittlungsergebnisse des Verbindungsbeamten im Kosovo als nicht glaubwürdig erweist. Der Bericht des Verbindungsbeamten zeigt, dass die Heimatortschaft des Beschwerdeführers römisch 40 mit Sicherheit nicht durch die Caritas versorgt wurde.

Weiters sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme am 28.06.2006 angab, dass er auch nach Österreich gekommen sei, damit seine Kinder die Schulbildung fortsetzen können. Dieses Vorbringen bildet vor dem Hintergrund der oben dargelegten widersprüchlichen und unplausiblen Angaben ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nicht aus begründeter Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung sondern eher aus rein wirtschaftlichen Gründen gestellt hat.

Dahin gestellt bleiben kann, ob sich die vorgebrachte Entführung im Jahr 2000 tatsächlich ereignet hat. Das Bundesasylamt ging von der Glaubwürdigkeit aus. Es wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände, der angeführten teils widersprüchlichen und teils nicht nachvollziehbaren Angaben und insbesondere auf Grund der Tatsache, dass in keiner Weise ersichtlich ist, welches Interesse die Personen mit den behaupteten Bedrohungen verfolgten könnten, kommt der erkennende Gerichtshof - genauso wie die Behörde erster Instanz - zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angeblichen Verfolgung nicht den Tatsachen entspricht.

Hinsichtlich der in der Beschwerde geltend gemachten Verletzung von Verfahrensvorschriften ist anzumerken, dass aus dem angefochtenen Bescheid zweifelsfrei hervorgeht, dass sich das Bundesasylamt mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt hat und dem angefochtenen Bescheid ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde liegt. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt insgesamt viermal einvernommen, ihm ausreichend Gelegenheit gegebenen, sämtliche relevanten Umstände darzutun und wurden seine Angaben - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch mehrmals hinterfragt. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Bescheid mit einer Mangelhaftigkeit aufgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet ist. Das Beschwerdevorbringen erweist sich sohin als nicht gerechtfertigt und geht ins Leere.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht gründet sich auf die getroffenen Länderfeststellungen und die eigenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt seinen Angaben zufolge über ein Haus in XXXX, das zurzeit leer steht. Außerdem leben sowohl sein Vater als auch seine Schwiegermutter nach wie vor im Kosovo, sodass mit einer Unterkunftsmöglichkeit jedenfalls gerechnet werden kann. Der Beschwerdeführer war schon vor seiner Ausreise in der Lage zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht wieder zugemutet werden kann, für seine Existenz zu sorgen.Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht gründet sich auf die getroffenen Länderfeststellungen und die eigenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt seinen Angaben zufolge über ein Haus in römisch 40 , das zurzeit leer steht. Außerdem leben sowohl sein Vater als auch seine Schwiegermutter nach wie vor im Kosovo, sodass mit einer Unterkunftsmöglichkeit jedenfalls gerechnet werden kann. Der Beschwerdeführer war schon vor seiner Ausreise in der Lage zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht wieder zugemutet werden kann, für seine Existenz zu sorgen.

Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln im Kosovo gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es kann humanitäre Hilfe bei den nach wie vor um Kosovo tätigen internationalen und nationalen humanitären Organisationen gefunden werden. Trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht somit im Herkunftsland keine Situation, wonach der Beschwerdeführer lebensgefährdend in seiner Existenz bedroht wäre.

Die Länderfeststellungen über die Republik Kosovo gründen sich auf die oben angegebenen Quellen, welche sich inhaltlich im Wesentlichen mit den Feststellungen des Bundesasylamtes decken. Der Inhalt der Quellen ist schlüssig und widerspruchsfrei. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen auch nicht in substantiierter Weise entgegen getreten. Hinsichtlich des der Beschwerde beigelegten Auszuges aus dem Internet, ist anzumerken, dass der erkennende Gerichtshof den oben genannten aktuellen und seriösen Quellen den Vorzug gibt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 30.10.2007 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 30.10.2007 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor, das sich auf den Beschwerdeführer und seine Ehegattin, XXXX, erstreckt. Die ebenfalls mit dem Beschwerdeführer in Österreich eingereisten Söhne, XXXX und die Tochter, XXXX waren alle zum Zeitpunkt des Antrages bereits volljährig, sodass es sich bei diesen nicht um Familienangehörige des Beschwerdeführers im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 handelt.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor, das sich auf den Beschwerdeführer und seine Ehegattin, römisch 40 , erstreckt. Die ebenfalls mit dem Beschwerdeführer in Österreich eingereisten Söhne, römisch 40 und die Tochter, römisch 40 waren alle zum Zeitpunkt des Antrages bereits volljährig, sodass es sich bei diesen nicht um Familienangehörige des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 handelt.

Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 16.10.2007; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt III nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 geführt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 16.10.2007; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, geführt.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Im Sinne der oben dargestellten Erwägungen konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Bedrohungen durch seine früheren Angestellten nicht als glaubhaft erachtet werden und war somit nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darzutun.

Obwohl dies in Anbetracht der der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ansich ohnehin dahingestellt bleiben kann ist im konkreten Fall unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen von der grundsätzlichen Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo auszugehen. Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden Willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vgl. im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.Obwohl dies in Anbetracht der der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ansich ohnehin dahingestellt bleiben kann ist im konkreten Fall unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen von der grundsätzlichen Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo auszugehen. Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden Willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vergleiche im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.

Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer - seinen eigenen Angaben zufolge - häufig an die kosovarischen Behörden gewandt, eine Anzeige wegen der behaupteten Bedrohungen sei jedoch zu keiner Zeit erfolgt. Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer, der die Behörden und Organisationen ausschließlich wegen der vorgebrachten Wegnahme und des behaupteten illegalen Abrisses seiner Lokale aufgesucht hat, unter zutreffendem Hinweis darauf, dass im konkreten Fall eine Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit vorliegt, keine weitergehende Hilfe gewährt wurde, kann nicht geschlossen werden, dass die Behörden im Falle einer tatsächlichen Bedrohung des Beschwerdeführers nicht Willens und in der Lage wären, dem Beschwerdeführer ausreichenden Schutz zu gewähren. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei zwei der den Beschwerdeführer angeblich bedrohenden Personen nun um Polizeiorgane handelt, ist vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in der Republik Kosovo von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden auszugehen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die KPS - wie sich aus den angeführten Länderfeststellungen ergibt - seine Aufgaben professionell und kompetent erfüllt und dass auch Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS sehr genau im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht werden. Konsequenzen wie Suspendierungen, etc. werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. Weiters besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger. Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden; es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung. Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben.

Hinsichtlich des vorgebrachten Übergriffes im Jahr 2000 ist auszuführen, dass dieser schon sehr lange zurückliegt. Selbst wenn man dieses Vorbringen - wie die Behörde erster Instanz - dem Sachverhalt zugrunde legt, kann aufgrund des verstrichenen Zeitraumes, insbesondere auch vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, von einer aktuellen Bedrohungssituation nicht mehr ausgegangen werden und kann somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatland eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Auch in Bezug auf die vorgebrachte Wegnahme und den behaupteten illegalen Abriss seiner Lokale sei angemerkt, dass auch diesen Angaben - selbst bei hypothetischer Zugrundelegung - keine Asylrelevanz zukommt und sie somit nicht geeignet waren, eine Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darzutun.

Angemerkt sei zudem, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun. Es gibt derzeit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Goraner in der Republik Kosovo generell aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären.Angemerkt sei zudem, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen vergleiche VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun. Es gibt derzeit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Goraner in der Republik Kosovo generell aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:

2003/01/0059, zur für Bewohner des Kosovo dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorgebracht und kann auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Vater und seine Schwiegermutter nach wie vor im Heimatland leben, sodass aufgrund des im Kosovo üblichen familiären Zusammenhaltes erforderlichenfalls mit Unterstützungsleistungen von dieser Seite gerechnet werden kann. Weiters verfügt der Beschwerdeführer - seinen eigenen Angaben nach - in der Republik Kosovo über ein eigenes Haus, das derzeit leer steht, sodass bei einer Rückkehr jedenfalls eine Unterkunftsmöglichkeit vorhanden ist. Die Unterkunftssituation stellt sich somit auch als weit besser gesichert dar, als die laut dem obgenannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes als zwar prekär aber noch erträglich beurteilte Situation. Der Beschwerdeführer war auch vor seiner Ausreise aus dem Kosovo in der Lage, jedenfalls wenigstens die notdürftigste Lebensgrundlage zu decken und hat er nicht dargetan, inwiefern sich die diesbezügliche Situation im Falle einer Rückkehr in den Kosovo von der Situation in der Vergangenheit unterscheiden sollte.2003/01/0059, zur für Bewohner des Kosovo dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorgebracht und kann auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Vater und seine Schwiegermutter nach wie vor im Heimatland leben, sodass aufgrund des im Kosovo üblichen familiären Zusammenhaltes erforderlichenfalls mit Unterstützungsleistungen von dieser Seite gerechnet werden kann. Weiters verfügt der Beschwerdeführer - seinen eigenen Angaben nach - in der Republik Kosovo über ein eigenes Haus, das derzeit leer steht, sodass bei einer Rückkehr jedenfalls eine Unterkunftsmöglichkeit vorhanden ist. Die Unterkunftssituation stellt sich somit auch als weit besser gesichert dar, als die laut dem obgenannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes als zwar prekär aber noch erträglich beurteilte Situation. Der Beschwerdeführer war auch vor seiner Ausreise aus dem Kosovo in der Lage, jedenfalls wenigstens die notdürftigste Lebensgrundlage zu decken und hat er nicht dargetan, inwiefern sich die diesbezügliche Situation im Falle einer Rückkehr in den Kosovo von der Situation in der Vergangenheit unterscheiden sollte.

Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen seine würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnte. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat - zu decken.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen seine würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnte. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat - zu decken.

Hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankungen ist eingangs festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei - ihn selbst betreffende - medizinische Befunde oder Gutachten vorgelegt hat, welche dieses Vorbringen untermauern hätten können. Er gab an, dass sich die medizinische Behandlung in der Einnahme von Medikamenten erschöpft und brachte weiters selbst vor, dass er bereits im Kosovo medikamentös behandelt wurde. Dass die vom Beschwerdeführer einzunehmenden Medikamente ausschließlich in Österreich erhältlich sind wurde im Verfahren nicht vorgebracht und kann auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Ebenso kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden, dass die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers ausschließlich in Österreich erfolgen könne.

Aus der strengen Haltung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (vgl. GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06; AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05; PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03; RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03; HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05; OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04; AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04; NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03)Aus der strengen Haltung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen vergleiche GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06; AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05; PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03; RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03; HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05; OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04; AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04; NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03)

Im Lichte dieser Rechtsprechung kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer - der eine mangelnde Behandlungsmöglichkeit in seinem Heimatstaat auch nie konkret vorgebracht hat - in einen lebensbedrohenden Zustand geraten könnte und dadurch einer Gefahr für Leib und Leben im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Im Lichte dieser Rechtsprechung kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer - der eine mangelnde Behandlungsmöglichkeit in seinem Heimatstaat auch nie konkret vorgebracht hat - in einen lebensbedrohenden Zustand geraten könnte und dadurch einer Gefahr für Leib und Leben im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass im Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Republik Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass im Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Republik Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergeht gegenüber der Ehegattin XXXX (B9 315.378-1/2008) eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung. Beide Familienmitglieder sind gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen, eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen ist nur im Bezug auf beide Familienmitglieder gleichzeitig zulässig.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergeht gegenüber der Ehegattin römisch 40 (B9 315.378-1/2008) eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung. Beide Familienmitglieder sind gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen, eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen ist nur im Bezug auf beide Familienmitglieder gleichzeitig zulässig.

Wie bereits oben festgehalten, handelt es sich bei den drei volljährigen Kindern des Beschwerdeführers, XXXX, nicht um Familienangehörige im Sinne des Asylgesetztes. Die Regelungen des Familienverfahrens sind somit auf diese nicht anzuwenden. Angemerkt sei jedoch, dass mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, B9 315.375-1/2008, B9 315.376-1/2008 und B9 315.377-1/2008 ebenfalls inhaltlich gleichlautende Entscheidungen ergehen.Wie bereits oben festgehalten, handelt es sich bei den drei volljährigen Kindern des Beschwerdeführers, römisch 40 , nicht um Familienangehörige im Sinne des Asylgesetztes. Die Regelungen des Familienverfahrens sind somit auf diese nicht anzuwenden. Angemerkt sei jedoch, dass mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, B9 315.375-1/2008, B9 315.376-1/2008 und B9 315.377-1/2008 ebenfalls inhaltlich gleichlautende Entscheidungen ergehen.

Ist von einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Aus diesem Grund liegen im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin und auch kein Eingriff in das Familienleben mit seinen zwei volljährigen Söhnen und seiner volljährigen Tochter vor.

Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, über weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen. Er brachte lediglich vor, dass seine weitere volljährige Tochter, XXXX, gemeinsam mit ihrem Gatten und ihren Kindern in Österreich lebe, er wisse jedoch nicht einmal, wo diese sich aufhalten würden. Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters, dass auch eine Schwester des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihrem Gatten und ihren Kindern in Österreich leben würden, der Beschwerdeführer erwähnte den Aufenthalt dieser Familienmitglieder im Verfahren jedoch nicht einmal. Es kann daher im gegenständlichen Fall in Bezug auf die eben genannten Familienangehörigen nicht von einer Beziehungsintensität ausgegangen werden, die unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK zu berücksichtigen wäre. Auch in der Beschwerde wird den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde erster Instanz nicht substantiiert entgegengetreten bzw. wurde im Beschwerdeverfahren eine allfällig eingetretene Veränderung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers dem erkennenden Asylgerichtshof - etwa in Form einer schriftlichen Beschwerdeergänzung; der Beschwerdeführer war ja in Kenntnis des von ihm selbst anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens - nicht bekannt gegeben.Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, über weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen. Er brachte lediglich vor, dass seine weitere volljährige Tochter, römisch 40 , gemeinsam mit ihrem Gatten und ihren Kindern in Österreich lebe, er wisse jedoch nicht einmal, wo diese sich aufhalten würden. Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters, dass auch eine Schwester des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihrem Gatten und ihren Kindern in Österreich leben würden, der Beschwerdeführer erwähnte den Aufenthalt dieser Familienmitglieder im Verfahren jedoch nicht einmal. Es kann daher im gegenständlichen Fall in Bezug auf die eben genannten Familienangehörigen nicht von einer Beziehungsintensität ausgegangen werden, die unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen wäre. Auch in der Beschwerde wird den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde erster Instanz nicht substantiiert entgegengetreten bzw. wurde im Beschwerdeverfahren eine allfällig eingetretene Veränderung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers dem erkennenden Asylgerichtshof - etwa in Form einer schriftlichen Beschwerdeergänzung; der Beschwerdeführer war ja in Kenntnis des von ihm selbst anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens - nicht bekannt gegeben.

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützt und er sich seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer seines Asylverfahrens auch bewusst sein musste. (vgl. Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützt und er sich seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer seines Asylverfahrens auch bewusst sein musste. vergleiche Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).

Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen notwendig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen notwendig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde.

Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs 3 AsylG hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Die Beschwerde enthält kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Beweis würdigenden Ausführungen nicht in ausreichend substantiierter Weise entgegen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aktuelle Gefahr, Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Unterkunft, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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