Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B9 315.378-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.10.2007, Zl. 06 03.635-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.10.2007, Zl. 06 03.635-BAT, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Berufungswerberin (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) brachte vor, Staatsangehörige von Serbien aus der vormaligen Provinz Kosovo zu sein, der Volksgruppe der Goraner anzugehören, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 30.03.2006 gemeinsam mit ihrem Ehegatten, XXXX (protokolliert zu Zahl: B9 315.379-1/2008 des Asylgerichtshofes), ihren zwei volljährigen Söhnen, XXXX (protokolliert zu Zahl: B9 315.375-1/2008 des Asylgerichtshofes) und XXXX (protokolliert zu Zahl: B9 315.376-1/2008 des Asylgerichtshofes) und ihrer volljährigen Tochter, XXXX (protokolliert zu Zahl: B9 315.377-1/2008 des Asylgerichtshofes) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Ebenso wie die obgenannten Personen stellte sie am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Berufungswerberin (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) brachte vor, Staatsangehörige von Serbien aus der vormaligen Provinz Kosovo zu sein, der Volksgruppe der Goraner anzugehören, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 30.03.2006 gemeinsam mit ihrem Ehegatten, römisch 40 (protokolliert zu Zahl: B9 315.379-1/2008 des Asylgerichtshofes), ihren zwei volljährigen Söhnen, römisch 40 (protokolliert zu Zahl: B9 315.375-1/2008 des Asylgerichtshofes) und römisch 40 (protokolliert zu Zahl: B9 315.376-1/2008 des Asylgerichtshofes) und ihrer volljährigen Tochter, römisch 40 (protokolliert zu Zahl: B9 315.377-1/2008 des Asylgerichtshofes) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Ebenso wie die obgenannten Personen stellte sie am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen East Ost am 30.03.2006 gab die Beschwerdeführerin befragt nach ihren Fluchtgründen an, dass sie mit ihrer Familie in XXXX gelebt habe, die Familienangehörigen hätten dort in deren Konditorei gearbeitet hätten. Die Situation habe sich nach dem Krieg verschlechtert. Sie seien von ihren ehemaligen Mitarbeitern, XXXX, bedroht worden und aus dem Geschäft verjagt worden. Sogar nach dem Umzug nach XXXX sei die Familie von den gleichen Personen bedroht worden.Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen East Ost am 30.03.2006 gab die Beschwerdeführerin befragt nach ihren Fluchtgründen an, dass sie mit ihrer Familie in römisch 40 gelebt habe, die Familienangehörigen hätten dort in deren Konditorei gearbeitet hätten. Die Situation habe sich nach dem Krieg verschlechtert. Sie seien von ihren ehemaligen Mitarbeitern, römisch 40 , bedroht worden und aus dem Geschäft verjagt worden. Sogar nach dem Umzug nach römisch 40 sei die Familie von den gleichen Personen bedroht worden.
Am 04.04.2006, am 28.06.2006, am 18.01.2007 und am 25.07.2007 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahmen brachte sie auszugsweise Folgendes vor:
Einvernahme am 04.04.2006:
.......
F: Sind Sie standesamtlich verheiratet mit XXXX?
A: Ja. Wir haben im Jahre XXXX beim Standesamt in XXXX geheiratet. Die Heiratsurkunde ist in meiner Heimat verblieben.A: Ja. Wir haben im Jahre römisch 40 beim Standesamt in römisch 40 geheiratet. Die Heiratsurkunde ist in meiner Heimat verblieben.
Anmerkung: Die Asylwerberin wird darauf hingewiesen, sich ihre Heiratsurkunde nach Österreich schicken zu lassen und sodann dem Bundesasylamt vorzulegen.
F: Wann haben Sie Ihr Herkunftsland verlassen?
A: Am 29.03.2006.
........
F: Was können Sie über die Reiseroute innerhalb Österreichs angeben?
A: Ich weiß nichts darüber. Ich bin noch immer schockiert.
F: Konnten Sie auf der Fahrt nach Österreich Ortstafeln oder Wegweiser wahrnehmen?
A: Nein. Ich habe während des Krieges zwei Mal Stress gehabt. Ich bin krank am Herzen. Ich befinde mich nonstop in Therapie.
F: Befinden Sie sich nun erstmalig innerhalb der EU?
A: Ja.
F: Wurden Sie in einem anderen Land von den Behörden angehalten und untergebracht?
A: Nein.
F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Mein Gatte (06 03.636) und meine drei Kinder (06 03.640, 639 und 637) befinden sich mit mir im hiesigen Lager. Meine andere Tochter XXXX, ihr Gatte und deren beiden Kindern wurden bereits transferiert. Ich weiß nicht, wo sie sich nun in Österreich aufhalten.A: Mein Gatte (06 03.636) und meine drei Kinder (06 03.640, 639 und 637) befinden sich mit mir im hiesigen Lager. Meine andere Tochter römisch 40 , ihr Gatte und deren beiden Kindern wurden bereits transferiert. Ich weiß nicht, wo sie sich nun in Österreich aufhalten.
F: Sind Sie vorbestraft?
A: Nein.
F: Wurden Sie jemals von den Behörden in Ihrem Herkunftsland erkennungsdienstlich behandelt?
A: Ja, zur Ausstellung meines UNMIK-Dokumentes.
F: Waren Sie jemals im Gefängnis?
A: Nein.
F: Gehörten Sie jemals selbst einer politischen Partei an?
A: Nein.
F: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit Ihren heimatstaatlichen Behörden bzw. werden Sie von Ihren heimatstaatlichen Behörden - etwa Polizei, Militär oder sonstigen Behörden - offiziell in Ihrem Herkunftsland gesucht, besteht ein Haftbefehl gegen Sie?
A: Nein, weder noch.
F: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?
A: Nein.
F: Sie haben bereits im Zuge der Erstbefragung angegeben, weswegen Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben. Möchten Sie nun weitere Gründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?
A: Es ist nicht leicht mit der Familie die Heimat zu verlassen. Ich bin krank.
F: Wurden Sie persönlich auch bedroht von XXXX?
A: Ich hatte Stress während des Krieges.
F: Wiederholung der Frage!
A: Am meisten wurde mein Mann bedroht. Aber wir wurden alle bedroht. Mein Mann wurde auch verhört. Ich habe gemeinsam mit meinem Sohn im Auto gewartet. Das war im Zentrum von XXXX. Ich habe gedacht, dass sie ihn umbringen werden.A: Am meisten wurde mein Mann bedroht. Aber wir wurden alle bedroht. Mein Mann wurde auch verhört. Ich habe gemeinsam mit meinem Sohn im Auto gewartet. Das war im Zentrum von römisch 40 . Ich habe gedacht, dass sie ihn umbringen werden.
F: Womit wurden Sie persönlich bedroht?
A: Ich hatte Angst. Ich bin eine Frau. Ich hatte darüber hinaus Angst, dass man mich vergewaltigen würde. Ich dachte, irgendwann passiert mit uns etwas Schlimmes.
F: Wann wurden Sie persönlich erstmals bedroht?
A: Im Jahre 2000 nach dem Krieg, als ich mit meinem Mann und meinen Sohn unser Lokal anschauen wollte.
F: Von wem wurden Sie zu jenem Zeitpunkt bedroht?
A: Von den Mitarbeitern, die ich bereits angegeben habe. Sie haben zuerst für uns gearbeitet und nach dem Krieg waren sie die Besitzer unserer Lokale geworden.
F: In welchen Abständen wurden Sie in weiterer Folge bedroht?
A: Ich habe meine Ruhe verloren, obwohl dann nur mehr mein Mann bedroht wurde. Ich hatte bereits zwei Mal Stress.
F: Womit bedrohte man Sie?
A: Sie sagten, dass sie uns umbringen würden, wenn wir noch mal dorthin kommen würden.
F: Wann wurden Sie zuletzt bedroht?
A: Das war das einzige Mal. Sonst wurde dann nur mein Mann bedroht. Er hat uns aber gar nicht alles erzählt, um uns zu verschonen.
F: Warum wurden Sie von diesen Personen derartig bedroht? Warum sollten Sie sich an jenem Ort nicht mehr blicken lassen?
A: Wir haben immer sehr gut verdient. Nun wollten diese Personen reich werden. Darum haben sie das gemacht.
F: Haben Sie sich aufgrund diese Probleme jemals an Ihre heimatstaatlichen Behörden gewandt?
A: Das hat alles mein Mann gemacht. Ich war nicht in der Lage so etwas zu machen. Man hat uns aber nicht geholfen.
F: Haben Sie Beweismittel, welche Sie ins Verfahren einbringen möchten?
A: Ich lege eine Bestätigung vor von der GIG (Bürgerinitiative Gora), dass ich Angehörige der Minderheit der Goraner bin.
Anmerkung: Das Schreiben wird in Kopie dem Akt der AW beigefügt.
F: Wer ist nun Besitzer Ihrer Lokale?
A: Man hat unsere Lokale zwischenzeitlich vernichtet.
F: Wer hat die Lokale zerstört?
A: Ich denke, dass es sicherlich die Behörden waren.
F: Sie haben angegeben, dass die Lokale, welche zwischenzeitlich bereits zerstört wurden, der Streitfaktor zwischen Ihrer Familie und Ihren Bedrohern waren. Warum haben Sie letztenendes Ihr Herkunftsland dennoch verlassen?
A: Mein Mann hat alle angezeigt. Das ist das Problem.
F: Warum ist die Anzeige das Problem?
A: Mein Mann kann Ihnen sicher diese Frage beantworten.
F: Was hätten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland zu befürchten?
A: Was soll ich sagen? Sie haben uns bedroht! Ob sie uns im Falle einer Rückkehr umbringen würden, weiß ich nicht.
F: Haben Sie alles angegeben?
A: Ja."
Im Rahmen der Einvernahme am 28.06.2006 führte die Beschwerdeführerin lediglich aus, keine weiteren Angaben zur Begründung ihres Asylantrages tätigen zu wollen. Sie gab weiters an, einen Antrag im Rahmen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zu stellen.Im Rahmen der Einvernahme am 28.06.2006 führte die Beschwerdeführerin lediglich aus, keine weiteren Angaben zur Begründung ihres Asylantrages tätigen zu wollen. Sie gab weiters an, einen Antrag im Rahmen des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zu stellen.
Einvernahme am 18.01.2007:
"F: Sind Sie im Besitz von Dokumenten?
A: Ich habe nur die Heiratsurkunde.
F: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen?
A: Ja, vor langer Zeit. Damals hatte ich noch diesen roten alten Pass.
F: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
A: Am 29.3.2006. In Österreich kamen wir am 30.3.2006 an.
F: Womit haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
A: Mit einem Kombi.
F: Wovon haben Sie in Ihrer Heimat gelebt?
A: Wir hatten sehr lange Zeit Geschäfte in der Ortschaft XXXX. Wir haben sehr gut davon leben können.A: Wir hatten sehr lange Zeit Geschäfte in der Ortschaft römisch 40 . Wir haben sehr gut davon leben können.
F: Wo haben Sie zuletzt in Ihrer Heimat gelebt?
A: In XXXX in der Gemeinde XXXX.A: In römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 .
F: Von wann bis wann haben Sie in XXXX gelebt?F: Von wann bis wann haben Sie in römisch 40 gelebt?
A: Von März 1999 bis zu unserer Ausreise.
F: Geben Sie bitte Ihre konkrete Wohnadresse an!
A: Dort gibt es keine Straßenbezeichnungen, das Dorf gehört zur Gemeinde XXXX.A: Dort gibt es keine Straßenbezeichnungen, das Dorf gehört zur Gemeinde römisch 40 .
F: Haben Sie noch Angehörige in Ihrer Heimat?
A: Ich habe meine Mutter noch dort. Sie lebt im Dorf XXXX.A: Ich habe meine Mutter noch dort. Sie lebt im Dorf römisch 40 .
F: Lebt Ihre Mutter alleine?
A: Ja.
F: Was war der ausschlaggebende Grund für Ihre Ausreise im März 2006?
A: Der erste Grund war, dass damals, als die serbische Armee gekommen ist, sie meinen Mann mobilisieren wollte. Wir gehören jedoch einer Minderheit an und wollten nicht gegen andere kämpfen. Es war so, dass wir als Minderheit dort mit den Serben geblieben sind. Die gesamte albanische Bevölkerung wurde ja vertrieben. Deshalb sind wir aus der Ortschaft XXXX in das Dorf XXXX gezogen. Wir hatten wie gesagt in XXXX Geschäfte. Wir haben alles dort zurückgelassen.A: Der erste Grund war, dass damals, als die serbische Armee gekommen ist, sie meinen Mann mobilisieren wollte. Wir gehören jedoch einer Minderheit an und wollten nicht gegen andere kämpfen. Es war so, dass wir als Minderheit dort mit den Serben geblieben sind. Die gesamte albanische Bevölkerung wurde ja vertrieben. Deshalb sind wir aus der Ortschaft römisch 40 in das Dorf römisch 40 gezogen. Wir hatten wie gesagt in römisch 40 Geschäfte. Wir haben alles dort zurückgelassen.
F: Heißt dies, dass Sie Ihre Geschäfte aufgegeben haben?
A: Ja.
F: Wovon haben Sie ab 1999 dann gelebt, wenn Sie Ihre Geschäfte aufgegeben haben?
A: Wir hatten ja genug Ersparnisse, wir konnten gut davon leben. Wir hatten vor dem Krieg zwei Lokale. Zuletzt hatten wir zwei Restaurants in XXXX. Der zweite Grund waren die Drohungen. Wir wurden von unseren Arbeitnehmern bedroht.A: Wir hatten ja genug Ersparnisse, wir konnten gut davon leben. Wir hatten vor dem Krieg zwei Lokale. Zuletzt hatten wir zwei Restaurants in römisch 40 . Der zweite Grund waren die Drohungen. Wir wurden von unseren Arbeitnehmern bedroht.
F: Ab wann gab es Drohungen?
Anmerkung: AW beginnt zu weinen!
A: Es war so, dass wir im Jahre 2000, ich meine meinen Mann meinen Sohn XXXX und mich, nach XXXX gefahren sind, um zu sehen, was mit unserem Besitz passiert ist. Da waren ja die Kriegshandlungen bereits vorbei. Als wir dort waren, wurden wir dann von unseren langjährigen Arbeitern und zwar von XXXX bedroht.A: Es war so, dass wir im Jahre 2000, ich meine meinen Mann meinen Sohn römisch 40 und mich, nach römisch 40 gefahren sind, um zu sehen, was mit unserem Besitz passiert ist. Da waren ja die Kriegshandlungen bereits vorbei. Als wir dort waren, wurden wir dann von unseren langjährigen Arbeitern und zwar von römisch 40 bedroht.
F: Aus welchem Grund?
A: Es war so, dass sie unsere früheren Arbeiter waren. Während des Krieges waren sie in Albanien. Danach sind sie zurückgekommen und haben die Lokale übernommen. Sie waren sozusagen die Chefs.
F: Warum aber wurden Sie von diesen bedroht? Welche Drohungen wurden ausgesprochen?
A: Als wir im Geschäft waren, kamen vier in schwarzen Uniformen gekleidete Männer hin. Sie wurden von diesen ehemaligen Arbeitern sicher hingeschickt. Ich verstehe nicht so gut albanisch, aber allein aufgrund der Gesten und Gesichtsausdrücke war es klar, dass sie uns drohten. Mein Mann, der albanisch versteht, hat alles verstanden. Ich spreche nicht albanisch. Mein Mann hat mir gesagt, dass sie gesagt haben, dass wir verschwinden und nie wieder auftauchen sollen.
F: Welches Problem hatten die ehemaligen Arbeiter mit Ihnen?
A: Zuvor gab es nie irgendwelche Probleme, wir kamen sehr gut miteinander aus. Ich habe mich auch immer um die Arbeiter gekümmert. Ich habe auch das Mittagessen für sie gemacht. Es ging allein um das Vermögen, ich meine die Lokale, das Geld.
F: Wussten diese drei, dass Sie, Ihr Mann und Ihr Sohn nach XXXX kommen?F: Wussten diese drei, dass Sie, Ihr Mann und Ihr Sohn nach römisch 40 kommen?
A: Nein. Wir sind ja nicht gleich während des Krieges hingekommen. Wir haben gewartet, bis sich alles beruhigt. Wir wollten sehen, was mit unserem Besitz passiert ist, das war ja unser Recht.
F: Wie kommen Sie dann darauf, dass die Uniformierten von XXXX bestellt wurden?F: Wie kommen Sie dann darauf, dass die Uniformierten von römisch 40 bestellt wurden?
A: Ich schließe das daraus, weil es so war, dass wir in unser Geschäft gegangen sind, wo unsere Arbeiter sich befanden. Einer von ihnen ist dann weggegangen. Nach einer gewissen Zeit kamen dann die Uniformierten.
F: Wem gehört das Geschäft, in welchem Sie mit Ihrem Mann und Sohn waren?
A: Beide Lokale gibt es nicht mehr. Sie wurden 2005 niedergerissen.
F: Wem haben die Geschäfte 2000 gehört?
A: Diese Drei haben alles ändern lassen, den Firmennamen, das Firmenschild und auch alles auf deren Namen übertragen. Somit gehörte das Geschäft ihnen. Sie meinten zu uns, dass uns nichts mehr gehören würde. Wenn wir nochmals zurückkehren würden, drohten sie uns damit, dass uns etwas passieren würde.
Es war so, dass es eine Zeit gab, wo kein Recht geherrscht hat, jeder hat das gemacht, was er wollte. Solche Vorfälle gab es im gesamten Kosovo. Deren Angst war, dass wir die Geschäfte wieder zurück haben wollen. Ich muss auch dazu sagen, dass es zu dieser Zeit mehr Geschäfte gab, als je zuvor. Es ging ihnen also ums Geld. Sie wollten möglichst viel verdienen.
F: Hatten Sie und Ihr Mann die Absicht, die Geschäfte wieder zu übernehmen?
A: Ja, es waren ja unsere. Alles hat uns gehört, wir haben ja auch nichts verbrochen. Es gab keinen Grund, dass wir dort nicht mehr arbeiten und leben sollten.
F: Was geschah weiter?
A: Sie haben dann gesagt, dass sie uns zur Polizei führen werden. Sie haben uns Richtung Zentrum der Ortschaft gebracht. Sie haben meinen Mann mitgenommen, ich meine damit diese vier Uniformierten. Ich musste mit meinem Sohn im Fahrzeug bleiben. Sie haben relativ lang meinen Mann dort festgehalten.
F: Wohin wurde Ihr Mann gebracht?
A: In ein Gebäude, ich glaube, dass dort die Polizei untergebracht war. Sie haben ihn dort lange festgehalten. Ich habe schon Angst gehabt, dass sie ihn vielleicht umgebracht hätten. Es passierte häufig, dass Männer abgeführt wurden und nie wieder auftauchten.
F: Was konkret geschah während der Anhaltung Ihres Mannes, hat er Ihnen dies erzählt?
A: Ich muss Ihnen das andere noch weiter erzählen. Warten Sie. Ich hatte große Angst auch um meinen Sohn, er war 17. Ich hatte auch große Angst um mich, ich hatte Angst, dass sie mich vergewaltigen.
Meinen Mann haben sie gequält, sie haben ihm alles Mögliche angetan.
F: Wer hat Ihrem Mann dies alles angetan?
A: Das kann ich nicht sagen, das wird Ihnen alles er erzählen. Mir ist es auch sehr schlecht gegangen. Ich kann nicht sagen, wie lange er dort angehalten wurde, mir kam es wie eine Ewigkeit vor. Ich weiß nur, dass er von diesen in schwarz uniformierten Männern zurückgebracht wurde und dass sie uns sagten, dass wir jetzt verschwinden sollen und nie wieder in diesem Ort erscheinen dürften.
F: Hat Ihnen Ihr Mann nicht mehr erzählt?
A: Er hat mir gesagt, dass sie ihn gequält haben. Er wollte mir keine Details erzählen, weil er gesehen hat, wie schlecht es mir ging. Es geht mir heute noch nicht gut.
F: Was haben Sie dann gemacht?
A: Wir fuhren zurück. Diese Männer fuhren in einem Auto hinter uns und zwar bis Pec. Sie haben uns die ganze Zeit verfolgt. Danach sind sie verschwunden.
F: Was geschah zwischen 2000 und Ihrer Ausreise im Jahre 2006?
A: Nach diesem Vorfall ging es mir gesundheitlich sehr schlecht. Ich bekam hohen Blutdruck und Herzbeschwerden. Ich war unfähig irgendetwas zu tun. Es musste sich um alles mein Mann kümmern.
F: Gab es besondere Vorfälle in dieser Zeit?
A: Alles andere hat mein Mann durchgemacht. Er bekam anonyme Drohanrufe. Das weiß aber alles mein Mann. Er hat vieles uns gar nicht erzählt, weil er nicht wollte, dass wir noch mehr Angst bekommen.
F: Wissen Sie, wie oft jemand angerufen hat, in welchen Abständen angerufen wurde und wer angerufen hat?
A: Mein Mann hat wie gesagt uns nicht immer davon erzählt. Ich glaube, dass es die Arbeiter waren, die angerufen haben.
F: Wieso glauben Sie dies?
A: Weil immer gesagt wurde, dass wir nicht nach XXXX zurückkehren dürften.A: Weil immer gesagt wurde, dass wir nicht nach römisch 40 zurückkehren dürften.
F: Sind Sie nach 2000 jemals wieder nach XXXX zurückgekehrt?F: Sind Sie nach 2000 jemals wieder nach römisch 40 zurückgekehrt?
A: Ich nicht. Ich habe auch vorhin gesagt, dass ich überhaupt nicht mehr fähig war, irgendetwas zu tun.
F: Wissen Sie, ist Ihr Mann nach XXXX zurückgekehrt?F: Wissen Sie, ist Ihr Mann nach römisch 40 zurückgekehrt?
A: Ja, er war einige Mal dort. Er wird Ihnen dies alles erzählen.
F: Haben Sie sich bzw. Ihr Mann jemals wegen der Drohanrufe an die Polizei gewandt?
A: Mein Mann hat das immer wieder gemacht. Er hat überall um Hilfe angesucht. Niemand hat uns geholfen.
F: Wo war er überall wegen der Anrufe?
A: Das weiß alles mein Mann. Ich weiß, dass er sich um Hilfe gewandt hat, ich weiß aber nicht, wo er genau war. Wie gesagt, ging es mir sehr schlecht gesundheitlich.
F: Warum haben Sie nicht viel früher Ihre Heimat verlassen? Warum ausgerechnet dann im März 2006?
A: Wir haben immer gehofft, dass es besser werden würde. Wir waren in unserem Heimatdorf. Wir haben gedacht, dass diese ehemaligen Arbeiter eine zeitlang verdienen wollen und dass sie uns danach wieder unsere Lokale zurückgeben. Die Männer haben ja nur kurz dort selbst gearbeitet, das war wahrscheinlich deshalb nur so lange, weil sie soviel verdient haben, wie sie wollten. Danach haben sie die Lokale verpachtet. Uns haben sie sie aber nicht zurückgegeben. Sie haben mich vorhin gefragt, aus welchem Grund wir im März 2006 unsere Heimat verlassen haben. Es war so, dass mein Mann vor unserer Abreise begonnen hat, in XXXX in einem Lokal zu arbeiten und zwar als Grillmeister. Die Männer, ich weiß jetzt nicht genau, wie viele und welche nach XXXX gekommen sind, haben meinen Mann bedroht. Welcher Grund genau bestand, weshalb sie sogar nach XXXX gekommen sind, weiß ich nicht. Vielleicht haben die Männer befürchtet, dass sie jetzt zur Verantwortung gezogen werden, wegen unserer Geschäfte. Ich weiß nur, dass mein Mann nach Hause gekommen ist und gesagt hat, dass es für uns nicht mehr möglich ist, dort zu bleiben.A: Wir haben immer gehofft, dass es besser werden würde. Wir waren in unserem Heimatdorf. Wir haben gedacht, dass diese ehemaligen Arbeiter eine zeitlang verdienen wollen und dass sie uns danach wieder unsere Lokale zurückgeben. Die Männer haben ja nur kurz dort selbst gearbeitet, das war wahrscheinlich deshalb nur so lange, weil sie soviel verdient haben, wie sie wollten. Danach haben sie die Lokale verpachtet. Uns haben sie sie aber nicht zurückgegeben. Sie haben mich vorhin gefragt, aus welchem Grund wir im März 2006 unsere Heimat verlassen haben. Es war so, dass mein Mann vor unserer Abreise begonnen hat, in römisch 40 in einem Lokal zu arbeiten und zwar als Grillmeister. Die Männer, ich weiß jetzt nicht genau, wie viele und welche nach römisch 40 gekommen sind, haben meinen Mann bedroht. Welcher Grund genau bestand, weshalb sie sogar nach römisch 40 gekommen sind, weiß ich nicht. Vielleicht haben die Männer befürchtet, dass sie jetzt zur Verantwortung gezogen werden, wegen unserer Geschäfte. Ich weiß nur, dass mein Mann nach Hause gekommen ist und gesagt hat, dass es für uns nicht mehr möglich ist, dort zu bleiben.
F: Wann war der Vorfall, als diese Männer nach XXXX kamen, um Ihren Mann zu bedrohen?F: Wann war der Vorfall, als diese Männer nach römisch 40 kamen, um Ihren Mann zu bedrohen?
A: Ungefähr ein bis zwei Monate bevor wir das Land verlassen haben.
F: Sie gaben zu Beginn an, dass es Ihre Lokale nicht mehr gibt. Was ist passiert?
A: Sie wurden wie auch andere zum Teil serbische Lokale von den Behörden der Gemeinde XXXX niedergerissen.A: Sie wurden wie auch andere zum Teil serbische Lokale von den Behörden der Gemeinde römisch 40 niedergerissen.
F: Warum wurden Sie niedergerissen?
A: Das weiß ich nicht. Wir haben auch keine Benachrichtigung erhalten.
F: Diese beiden Geschäfte befanden sich konkret wo?
A: Im Zentrum der Ortschaft XXXX.A: Im Zentrum der Ortschaft römisch 40 .
F: Um welche Geschäfte handelte es sich? Welche Namen trugen Ihre Geschäfte?
A: Unsere Firma hieß "XXXX". Mein Mann hat auch alle Unterlagen. Es waren zwei Geschäfte in XXXX. Wir haben unseren Tätigkeitsbereich einige Male geändert. Zuletzt waren dies zwei Restaurants, Küche mit Grillstube.A: Unsere Firma hieß "XXXX". Mein Mann hat auch alle Unterlagen. Es waren zwei Geschäfte in römisch 40 . Wir haben unseren Tätigkeitsbereich einige Male geändert. Zuletzt waren dies zwei Restaurants, Küche mit Grillstube.
F: Wissen Sie, wann es den letzten Drohanruf gegeben hat?
A: Ich weiß von meinem Mann, dass diese Männer direkt nach XXXX zu ihm gekommen sind und ihn bedroht haben. Danach hat er ja gesagt, dass wir von dort weg müssen. Ob es dann noch Anrufe gab, weiß ich nicht.A: Ich weiß von meinem Mann, dass diese Männer direkt nach römisch 40 zu ihm gekommen sind und ihn bedroht haben. Danach hat er ja gesagt, dass wir von dort weg müssen. Ob es dann noch Anrufe gab, weiß ich nicht.
F: Haben Sie selbst jemals mit den Anrufern gesprochen?
A: Nein.
F: Wo wurde angerufen?
A: Bei meinem Mann. Ich weiß jetzt nicht, wo. Er hatte ein Mobiltelefon. Ich weiß jetzt nicht, wo er angerufen wurde.
F: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihre Heimat?
A: Ich habe Angst, dass ich einen Gehirnschlag oder einen Herzinfarkt erleide. Es könnten uns auch diese Männer umbringen. Mir geht es gesundheitlich auch hier nicht sehr gut.
F: Sind Sie in Österreich in ärztlicher Behandlung?
A: Ja.
F: Seit wann und wo?
A: Seitdem ich hier bin. Ich bin bei Dr. XXXX in Behandlung. Er ist ein Allgemeinmediziner.A: Seitdem ich hier bin. Ich bin bei Dr. römisch 40 in Behandlung. Er ist ein Allgemeinmediziner.
F: Haben Sie ärztliche Befunde?
A: Hier nicht. Ich erhalte Tabletten. Manchmal wird mir schlecht und dann muss ich gleich meine Medikamente nehmen. Ich erhalte Tabletten für mein Herz. Auch erhalte ich Beruhigungsmittel.
F: Möchten Sie der Niederschrift noch etwas hinzufügen?
A: Nein, ich habe alles gesagt. Vielleicht wird für mich das Leben glücklicher, wenn ich hier bleiben kann.
F: Wovon leben Sie in Österreich?
A: Wir erhalten Sozialhilfe. Wir bekommen 40 Euro im Monat pro Person. Außerdem bekommen wir auch Essen.
Ihnen werden nun Feststellungen hinsichtlich der Goraner, der medizinischen Versorgungslage, der Kriminalität und der allgemeinen Situation im Kosovo vorgelesen. Sie haben danach die Möglichkeit, diesen Feststellungen etwas hinzuzufügen, wenn Sie möchten. Haben Sie dies verstanden?
A: Ja.
F: Möchten Sie den Feststellungen etwas hinzufügen?
A: Wäre ich wirklich nicht bedroht gewesen, wäre für mich die Sicherheit dort gewährleistet worden, dann hätte ich nie meine Heimat, mein Haus verlassen. Wir würden nicht als Familie mit fünf Mitgliedern alles zurücklassen und hierher kommen. Meine Kinder hätten Universitätsstudien abschließen können, sie waren immer besonders gute Schüler. Aufgrund der Situation dort, konnten sie aber nur die Mittelschule abschließen.
F: Haben Sie die Dolmetscherin verstanden?
A: Ja, bestens. Ich möchte mich auch bei Ihnen recht herzlich bedanken, dass ich die Möglichkeit hatte, hier überhaupt vorzusprechen."
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 22.01.2007 wurde an den Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres an der österreichischen Vertretungsbehörde in Prishtine ein Erhebungsersuchen gerichtet. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und jenes ihres Ehegatten wurden darin zusammengefasst und um Erhebung folgender Fragen ersucht:
1.) Besaß der Ehegatte der Beschwerdeführerin zwei Lokale in XXXX, wenn ja, von wann bis wann und wo konkret?1.) Besaß der Ehegatte der Beschwerdeführerin zwei Lokale in römisch 40 , wenn ja, von wann bis wann und wo konkret?
2.) Waren die drei Männer XXXX jemals im Besitz der beiden Lokale, wenn ja, von wann bis wann?2.) Waren die drei Männer römisch 40 jemals im Besitz der beiden Lokale, wenn ja, von wann bis wann?
3.) Ist bzw. war eine Person namens XXXX bei der Polizei in XXXX tätig, wenn ja, welche Funktion übt/e er aus?3.) Ist bzw. war eine Person namens römisch 40 bei der Polizei in römisch 40 tätig, wenn ja, welche Funktion übt/e er aus?
4.) Ist bzw. war eine Person namens XXXX, aus dem Dorf XXXX, Gemeinde XXXX, für die Polizei in Prishtina tätig?4.) Ist bzw. war eine Person namens römisch 40 , aus dem Dorf römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , für die Polizei in Prishtina tätig?
5.) War jemals ein indischer Kommandant bei der Polizei in XXXX tätig?5.) War jemals ein indischer Kommandant bei der Polizei in römisch 40 tätig?
6.) Entspricht es den Tatsachen, dass die Familie XXXX in XXXX von der Caritas verpflegt wurde, wenn ja, aus welchen Gründen?6.) Entspricht es den Tatsachen, dass die Familie römisch 40 in römisch 40 von der Caritas verpflegt wurde, wenn ja, aus welchen Gründen?
7.) Hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Jahr 2003 eine Anzeige bei der Kanzlei für Minderheiten in XXXX erstattet?7.) Hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Jahr 2003 eine Anzeige bei der Kanzlei für Minderheiten in römisch 40 erstattet?
8.) Entspricht es den Tatsachen, dass die Lokale im Jahr 2005 abgerissen wurden, wenn ja, aus welchem Grund?
Bezug nehmend auf das Erhebungsersuchen vom 22.01.2007 teilte der Verbindungsbeamte mit Schreiben vom 06.07.2007 mit, dass die Ersterhebungen am 04.04.2007 in XXXX durchgeführt worden seien, am 05.07.2007 sei eine Kontaktaufnahme mit der Gemeinde in XXXX per Telefon erfolgt sowie am 06.07.2007 eine Kontaktaufnahme mit der Polizei in XXXX.Bezug nehmend auf das Erhebungsersuchen vom 22.01.2007 teilte der Verbindungsbeamte mit Schreiben vom 06.07.2007 mit, dass die Ersterhebungen am 04.04.2007 in römisch 40 durchgeführt worden seien, am 05.07.2007 sei eine Kontaktaufnahme mit der Gemeinde in römisch 40 per Telefon erfolgt sowie am 06.07.2007 eine Kontaktaufnahme mit der Polizei in römisch 40 .
In der Gemeinde XXXX sei bekannt, dass die beiden Brüder XXXX, Angehörige der Volksgruppe der Goraner, zwei Lokale im Zentrum von XXXX besessen hätten. Ein Geschäft habe sich in Nähe der Eisenbahn, eines in der Nähe der Gemeinde befunden. Die beiden Geschäfte seien auf Gemeindegrund mit einer zeitlich beschränkten Benützungsbewilligung für zwei bis drei Jahre errichtet worden. Ein Geschäft sei als Küche betrieben worden, das andere als Grillstube. Da es nach dem Krieg zahlreiche Probleme mit sehr vielen dieser Geschäfte gegeben habe (Weitervermietung ohne Berechtigung, widerrechtliche Benützung, rechtswidrige Übernahme, etc.) sei beschlossen worden, zahlreiche dieser Geschäfte außerhalb des Bebauungsplanes abzureißen. Es habe sich um einen legalen Vorgang gehandelt (Umsetzung eines Gemeinderatsbeschlusses). Jeder Besitzer sei vor dem Abbruch zeitgerecht informiert worden. Nach dem Ende des bewaffneten Konfliktes seien zwei Lokale von XXXX geführt worden. Ob es sich um die beiden Lokale der Familie XXXX gehandelt habe, habe nicht eindeutig abgeklärt werden können.In der Gemeinde römisch 40 sei bekannt, dass die beiden Brüder römisch 40 , Angehörige der Volksgruppe der Goraner, zwei Lokale im Zentrum von römisch 40 besessen hätten. Ein Geschäft habe sich in Nähe der Eisenbahn, eines in der Nähe der Gemeinde befunden. Die beiden Geschäfte seien auf Gemeindegrund mit einer zeitlich beschränkten Benützungsbewilligung für zwei bis drei Jahre errichtet worden. Ein Geschäft sei als Küche betrieben worden, das andere als Grillstube. Da es nach dem Krieg zahlreiche Probleme mit sehr vielen dieser Geschäfte gegeben habe (Weitervermietung ohne Berechtigung, widerrechtliche Benützung, rechtswidrige Übernahme, etc.) sei beschlossen worden, zahlreiche dieser Geschäfte außerhalb des Bebauungsplanes abzureißen. Es habe sich um einen legalen Vorgang gehandelt (Umsetzung eines Gemeinderatsbeschlusses). Jeder Besitzer sei vor dem Abbruch zeitgerecht informiert worden. Nach dem Ende des bewaffneten Konfliktes seien zwei Lokale von römisch 40 geführt worden. Ob es sich um die beiden Lokale der Familie römisch 40 gehandelt habe, habe nicht eindeutig abgeklärt werden können.
Auf der Polizeistation in XXXX gebe es zwei Polizeibeamte mit den Namen XXXX. Mit einer hohen Wahrscheinlichkeit bestehe eine Übereinstimmung mit den vom Ehegatten der Beschwerdeführerin bezeichneten Personen. Im Jahr 1999 sei XXXX UNMIK Police Kommandant in der Polizeistation in XXXX gewesen. Als er 2003 erneut in den Kosovo gekommen sei, sei er als UNMIK XXXX tätig gewesen.Auf der Polizeistation in römisch 40 gebe es zwei Polizeibeamte mit den Namen römisch 40 . Mit einer hohen Wahrscheinlichkeit bestehe eine Übereinstimmung mit den vom Ehegatten der Beschwerdeführerin bezeichneten Personen. Im Jahr 1999 sei römisch 40 UNMIK Police Kommandant in der Polizeistation in römisch 40 gewesen. Als er 2003 erneut in den Kosovo gekommen sei, sei er als UNMIK römisch 40 tätig gewesen.
Laut Auskunft der Gemeinde XXXX, sei die Ortschaft XXXX mit Sicherheit nicht durch die Caritas versorgt worden.Laut Auskunft der Gemeinde römisch 40 , sei die Ortschaft römisch 40 mit Sicherheit nicht durch die Caritas versorgt worden.
Hinsichtlich der Frage nach einer Anzeige bei der Kanzlei für Minderheiten in XXXX wurde ausgeführt, dass dem anwesenden Vertreter keine Anzeige bekannt sei. Bekannt gegeben wurde, dass es einen Gemeinderatsbeschluss gegeben habe, welcher beinhalte, dass Lokale, die außerhalb des "Verbauungsplanes" liegen würden und damit widerrechtlich errichtet worden seien, niederzureißen seien. Die beiden Lokale des Ehegatten der Beschwerdeführerin wären unter diese Regelung gefallen. Man habe sowohl eine Verständigung über die in den Geschäften anwesenden Personen als auch eine Verständigung über die Gemeinde XXXX vorgenommen. Der legale Abbruch der beiden Lokale sei laut Auskunftsperson im Jahr 2003 erfolgt.Hinsichtlich der Frage nach einer Anzeige bei der Kanzlei für Minderheiten in römisch 40 wurde ausgeführt, dass dem anwesenden Vertreter keine Anzeige bekannt sei. Bekannt gegeben wurde, dass es einen Gemeinderatsbeschluss gegeben habe, welcher beinhalte, dass Lokale, die außerhalb des "Verbauungsplanes" liegen würden und damit widerrechtlich errichtet worden seien, niederzureißen seien. Die beiden Lokale des Ehegatten der Beschwerdeführerin wären unter diese Regelung gefallen. Man habe sowohl eine Verständigung über die in den Geschäften anwesenden Personen als auch eine Verständigung über die Gemeinde römisch 40 vorgenommen. Der legale Abbruch der beiden Lokale sei laut Auskunftsperson im Jahr 2003 erfolgt.
Zusammengefasst führte der Verbindungsbeamte aus, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin zwei Lokale in XXXX betrieben habe. Nach dem Ende des bewaffneten Konfliktes sei er laut Aussage des Büros für Minderheiten kurze Zeit in XXXX tätig gewesen. Ob die beiden Geschäfte von früheren Mitarbeiten in seinem Auftrag betrieben (gegen Mietzahlung bzw. im Angestelltenverhältnis) oder besetzt worden seien, habe nicht abgeklärt werden können. Auch die Angaben bezüglich einer angeblichen Entführung durch Uniformierte oder eine Anzeigeerstattung beim Büro für Minderheiten haben nicht verifiziert werden können. Die erfolgte Verständigung des Ehegatten der Beschwerdeführerin über den beabsichtigten Abbruch der beiden Geschäfte spreche eindeutig dafür, dass diese weiterhin im Eigentum des Ehegatten der Beschwerdeführerin gewesen seien (2003). Der Abbruch sei laut Information des Büros im Jahr 2003 erfolgt. Eine Intervention gegen den Abbruch durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin sei im Büro für Minderheitenrechte bekannt. Dies würde für die Bewegungsfreiheit und auch die Durchsetzung der Eigentumsansprüche sprechen. Die OSCE sei für solche Angelegenheiten überhaupt nicht zuständig.Zusammengefasst führte der Verbindungsbeamte aus, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin zwei Lokale in römisch 40 betrieben habe. Nach dem Ende des bewaffneten Konfliktes sei er laut Aussage des Büros für Minderheiten kurze Zeit in römisch 40 tätig gewesen. Ob die beiden Geschäfte von früheren Mitarbeiten in seinem Auftrag betrieben (gegen Mietzahlung bzw. im Angestelltenverhältnis) oder besetzt worden seien, habe nicht abgeklärt werden können. Auch die Angaben bezüglich einer angeblichen Entführung durch Uniformierte oder eine Anzeigeerstattung beim Büro für Minderheiten haben nicht verifiziert werden können. Die erfolgte Verständigung des Ehegatten der Beschwerdeführerin über den beabsichtigten Abbruch der beiden Geschäfte spreche eindeutig dafür, dass diese weiterhin im Eigentum des Ehegatten der Beschwerdeführerin gewesen seien (2003). Der Abbruch sei laut Information des Büros im Jahr 2003 erfolgt. Eine Intervention gegen den Abbruch durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin sei im Büro für Minderheitenrechte bekannt. Dies würde für die Bewegungsfreiheit und auch die Durchsetzung der Eigentumsansprüche sprechen. Die OSCE sei für solche Angelegenheiten überhaupt nicht zuständig.
Die wesentlichen Passagen der Einvernahme am 25.07.2007 gestalteten sich wie folgt:
"F: Möchten Sie heute weitere Dokumente vorlegen?
A: Ja. Sie haben Befunde verlangt. Diese habe ich heute mit.
Anmerkung: Asylwerberin legt zwei Befunde vor - Kopie zum Akt.
F: Haben Sie aktuellere Befunde?
A: Ich bin regelmäßig bei Dr. XXXX. Ich war auch bei einem Psychiater.A: Ich bin regelmäßig bei Dr. römisch 40 . Ich war auch bei einem Psychiater.
F: Sind Sie bei Dr. XXXX nach wie vor in Behandlung?F: Sind Sie bei Dr. römisch 40 nach wie vor in Behandlung?
A: Nein. Ich habe eine Therapie verschrieben bekommen und gehe regelmäßig zu Dr. XXXX.A: Nein. Ich habe eine Therapie verschrieben bekommen und gehe regelmäßig zu Dr. römisch 40 .
F: Was verstehen Sie unter dem Begriff "Therapie"?
A: Ich erhalte Medikamente.
F: Wie geht es Ihnen jetzt?
A: Nicht besonders. Ich habe Herzstechen.
F: Wie geht es Ihnen psychisch?
A: Gut.
F: Haben Sie in Ihrer Heimat psychische Probleme gehabt?
A: Ja.
F: Hatten Sie eine Behandlung im Kosovo?
A: Ja, ich war aber nur bei einem Allgemein Mediziner, der mir Medikamente verschrieben hat. Ich erhielt Medikamente für Herzrhythmusstörungen, Bluthochdruck und Sedativa für die Beruhigung.
F: Wann nochmals haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
A: Am 29.3.2006.
Am 22.1.2007 wurde hinsichtlich Ihres Vorbringens eine Anfrage an die österreichische Staatendokumentation gerichtet. Folgendes kam dabei heraus.
Anmerkung: Der Asylwerberin wird Anfragebeantwortung vom 6.7.2007 vorgelesen.
F: Was sagen Sie dazu?
A: Mein Mann hat alles angezeigt, alles, was passiert ist. Alles wurde bei der Polizei, bei einer Organisation namens "Habitat" gemeldet. Er hat um Hilfe gebeten. Niemand hat uns beschützt. Wenn ich ein glückliches Leben im Kosovo gehabt hätte, hätte ich meine Heimat nie verlassen.
Anmerkung: Asylwerberin beginnt zu weinen.
F: Entspricht es der Wahrheit, dass die Lokale im Jahre 2003 abgerissen wurden?
A: Ja, sie wurden abgerissen. Nachdem die Lokale abgerissen wurden, wurden wir erst in Kenntnis gesetzt.
F: Nochmals, wann wurden die Lokale abgerissen?
A: Ich weiß es nicht genau.
F: Wann haben Sie erfahren, dass die Lokale abgerissen wurden?
A: Mein Mann sprach vom Jahre 2005.
F: Aus welchen Gründen haben Sie ausgerechnet im März 2006 Ihre Heimat verlassen?
A: Ich habe meine Heimat verlassen, weil meinem Mann gedroht wurde. Es kamen Männer in das Lokal, die ihn persönlich bedroht haben.
F: Haben Sie diese Männer selbst jemals gesehen?
A: Ja, es handelte sich um XXXX Das waren unsere langjährigen Mitarbeiter.A: Ja, es handelte sich um römisch 40 Das waren unsere langjährigen Mitarbeiter.
F: Ist es richtig, dass Ihr Mann von diesen Leuten bedroht wurde?
A: Ja. Im Jänner 2006 wurde er letztmalig von diesen bedroht. Das war in einer Grillstube in XXXX. Die Grillstube hieß "XXXX".A: Ja. Im Jänner 2006 wurde er letztmalig von diesen bedroht. Das war in einer Grillstube in römisch 40 . Die Grillstube hieß "XXXX".
F: Waren diese Drei jemals bei Ihnen zu Hause?
A: Ja, sie waren ja lange unsere Mitarbeiter. Damit sie nicht zu uns nach Hause kommen, haben wir das Land verlassen.
F: Wann ungefähr waren diese Drei das letzte Mal bei Ihnen zu Hause?
A: Vor dem Krieg, danach nie wieder.
F: Was denken Sie, aus welchem Grund gab Ihr Gatte dann bei seiner Einvernahme zuvor an, dass diese Drei des Öfteren zu ihm und Ihnen nach Hause gekommen sind?
A: Dann muss er etwas durcheinander gebracht haben. Sie kamen vor dem Krieg, da gab es noch keine Probleme.
F: Wissen Sie, wie oft es zu tätlichen Übergriffen auf Ihren Mann gekommen ist?
A: Ich weiß es nicht. Er hat sehr viel vor mir geheim gehalten.
F: Waren Sie berufstätig?
A: Nein. Ich war Hausfrau.
F: Waren Sie regelmäßig in XXXX zu Hause?F: Waren Sie regelmäßig in römisch 40 zu Hause?
A: Nein, ich ging schon außer Haus. Man kann ja nicht den ganzen Tag im Haus bleiben. Ich bin eine nervöse Person.
F: Wissen Sie, wie oft sich Ihr Gatte an die Polizei gewandt hat?
A: Nein, er hat vieles vor mir geheim gehalten. Ich bin krank.
F: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihre Heimat?
A: Ich kehre nicht mehr zurück. Sie werden mich umbringen.
F: Wer wird Sie umbringen?
A: Sie. XXXX.A: Sie. römisch 40 .
F: Warum sollten diese Interesse daran haben, Sie umzubringen?
A: Sie haben ein Verbrechen begangen. Sie haben gesagt, dass unsere Familie nicht verschont bleibt, wenn sich mein Mann an die Polizei wendet.
F: Warum hat sich Ihr Mann dann doch an die Polizei gewandt?
A: Damit er Schutz bekommt. Im Kosovo wird nichts unternommen.
F: Diese Drei haben alles bekommen, was sie wollten. Warum sollten diese heute Interesse daran haben, ausgerechnet Sie umzubringen?
A: Vielleicht hatten sie auch Angst vor uns, dass wir ihnen wieder die Geschäfte wegnehmen. Zuerst waren sie nur Angestellte, dann die Besitzer.
Obige Frage nochmals gestellt!
A: Damit wir sie nicht anzeigen.
F: Ihr Gatte hat mehrmals versucht, diese Leute anzuzeigen, laut Ihnen erfolglos. Dies müsste doch XXXX wissen, warum sollte dieser und seine Leute Ihre Familie dann bedrohen, wenn die Polizei doch nichts gegen diesen und seine Komplizen unternimmt.F: Ihr Gatte hat mehrmals versucht, diese Leute anzuzeigen, laut Ihnen erfolglos. Dies müsste doch römisch 40 wissen, warum sollte dieser und seine Leute Ihre Familie dann bedrohen, wenn die Polizei doch nichts gegen diesen und seine Komplizen unternimmt.
A: Sie haben Angst, dass bei Gericht eine Klage gegen sie eingereicht wird.
F: Warum haben Sie sich bzw. Ihr Mann nicht ans Gericht gewandt?
A: Damals ging das nicht. Es herrschte Anarchie. Es wird die Zeit kommen, wo wieder Gesetze herrschen und dann könnte es ihnen schlecht ergehen.
F: Möchten Sie noch irgendetwas der Niederschrift hinzufügen?
A: Ja. Wenn ich wüsste, dass sie mir nur drohen und nichts dahinter steckt, dann hätte ich den Kosovo nie verlassen. Es war in meiner Heimat schön.
F: Wurden Sie selbst jemals bedroht?
A: Ja, als mein Mann, mein Sohn und ich in XXXX entführt wurden. Wir wollten unsere Lokale anschauen. Das geschah glaublich im Jahre 2000. Ich bin etwas durcheinander.A: Ja, als mein Mann, mein Sohn und ich in römisch 40 entführt wurden. Wir wollten unsere Lokale anschauen. Das geschah glaublich im Jahre 2000. Ich bin etwas durcheinander.
F: Wer waren die Entführer?
A: Vier uniformierte Männer.
F: Wie sah die Uniform aus?
A: Schwarz. Am rechten Oberarm standen die Buchstaben UCK. Sie haben mich geschlagen, sie haben mich gekniffen. Ich schäme mich vor meinem Mann und Sohn. Es hätte nicht viel gefehlt und sie hätten mich vergewaltigt. Ich gehe nicht mehr zurück.
F: Wo wurden Sie, Ihr Mann und Ihr Sohn hingebracht?
A: Mein Sohn und ich warteten im Zentrum von XXXX in unserem Auto. Mein Mann wurde abgeführt.A: Mein Sohn und ich warteten im Zentrum von römisch 40 in unserem Auto. Mein Mann wurde abgeführt.
F: Wann kam er zurück?
A: Das kann ich nicht sagen. Wenn man auf jemanden wartet, vergehen Minuten wie Stunden.
F: Wissen Sie, wohin Ihr Mann gebracht wurde?
A: Hinter dem Heim für Kultur. Dahinter war irgendwo ein Gebäude.
F: Heißt dies, dass diese Leute mit Ihrem Mann weggefahren sind?
A: Nein, sie gingen zu fuß. Das war ja im Zentrum.
F: Wie weit war das Gebäude, in welches Ihr Mann gebracht wurde von Ihrem Auto entfernt?
A: Ich weiß nicht, in welches Gebäude er genau gebracht wurde. Ich habe gar nichts gesehen. Ich wusste nicht, was passiert.
F: Gibt es sonst noch etwas, was Sie der Niederschrift hinzufügen möchten?
A: Die Lokale wurden von der Gemeinde zugeordnet. Das, was im Bericht steht, nämlich, dass die Lokale eine befristete Benutzungsbewilligung haben, ist nicht korrekt.
Im Bescheid stand, dass, falls es von Nöten ist, ein anderes Gebäude zu errichten, dem Eigentümer ein entsprechendes anderes Gebäude zur Verfügung gestellt wird. Sie wollten nur sich schützen.
F: Haben Sie die Dolmetscherin verstanden?
A: Ja, zur Gänze.
Ich nehme zur Kenntnis, dass mir die Niederschrift nunmehr rückübersetzt wird und ich die Möglichkeit habe, danach noch etwas hinzuzufügen."
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 10.10.2007, Zl. 06 03.635-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 10.10.2007, Zl. 06 03.635-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage in Serbien (Kosovo), insbesondere in Hinblick auf die aktuelle Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Goraner und führte zusammengefasst aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz begründe.
Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin zugestellt am 16.10.2007, wurde fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vgl. diesbezüglich § 23 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008]) erhoben. Ausgeführt werde darin, dass der Bescheid seinem Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen, dem Antrag stattgebenden Ergebnis gekommen wäre, angefochten werde.Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin zugestellt am 16.10.2007, wurde fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vergleiche diesbezüglich Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG BGBl. römisch eins 4/2008]) erhoben. Ausgeführt werde darin, dass der Bescheid seinem Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen, dem Antrag stattgebenden Ergebnis gekommen wäre, angefochten werde.
Das Vorbringen werde als unglaubwürdig abgetan oder werde behauptet, dass die Familie keiner asylrelevanten Verfolgung in der Heimat ausgesetzt sei. Bei Zweifeln über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben hätten die Familienangehörigen den Verfahrensvorschriften entsprechend manuduziert und zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausreichend befragt werden müssen. Selbst wenn es nicht Aufgabe der Behörde sein könne, den Asylwerber derart anzuleiten, dass seine Aussagen zum Erfolg führen, hätten die Asylbehörden in allen Stadien von Amts wegen durch Fragstellungen oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben vervollständigt würden. Wäre dies geschehen, hätten die Beschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder ausführlichere und detaillierte Angaben machen können.
Als Hauptargument für die Unglaubwürdigkeit werte die Behörde, dass die Familie nicht früher die Heimat verlassen habe obwohl sie immer wieder bedroht worden sei. Dies lasse sich so erklären, dass die Familie in XXXX stark verwurzelt sei und es der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen schwer gefallen sei, ihre Heimat zu verlassen. Sie hätten die Hoffnung lange nicht aufgegeben, dass sich doch noch etwas ändern könnte und sie in ihrer Heimat bleiben könnten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei auch in regelmäßigen Abständen nach XXXX gefahren, in der Hoffnung, dass er seine Geschäfte weiter betreiben könne. Es sei für die ganze Familie schwierig gewesen, die Heimat zu verlassen. Die ständigen Drohungen vor dem Hintergrund der Entführung des Ehegatten der Beschwerdeführerin sei dann der Grund für die Ausreise gewesen. Als fluchtauslösendes Ereignis wurde angegeben, dass XXXX, die beiden Albaner, die die Familie immer wieder bedroht und das Geschäft gewaltsam besetzt haben - im Jahr 2006 nach XXXX gekommen seien und die Familie mit dem Tod bedroht haben, falls diese das Verfahren wegen der Besetzung des Geschäftes neuerlich aufrollen und die Behörden davon benachrichtigen würden. Die beiden Männer hätten verlangt, dass sie 6.000 Euro zahlen. Sobald die Familie über das Geld verfügt habe, sei sie nach Österreich geflüchtet.Als Hauptargument für die Unglaubwürdigkeit werte die Behörde, dass die Familie nicht früher die Heimat verlassen habe obwohl sie immer wieder bedroht worden sei. Dies lasse sich so erklären, dass die Familie in römisch 40 stark verwurzelt sei und es der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen schwer gefallen sei, ihre Heimat zu verlassen. Sie hätten die Hoffnung lange nicht aufgegeben, dass sich doch noch etwas ändern könnte und sie in ihrer Heimat bleiben könnten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei auch in regelmäßigen Abständen nach römisch 40 gefahren, in der Hoffnung, dass er seine Geschäfte weiter betreiben könne. Es sei für die ganze Familie schwierig gewesen, die Heimat zu verlassen. Die ständigen Drohungen vor dem Hintergrund der Entführung des Ehegatten der Beschwerdeführerin sei dann der Grund für die Ausreise gewesen. Als fluchtauslösendes Ereignis wurde angegeben, dass römisch 40 , die beiden Albaner, die die Familie immer wieder bedroht und das Geschäft gewaltsam besetzt haben - im Jahr 2006 nach römisch 40 gekommen seien und die Familie mit dem Tod bedroht haben, falls diese das Verfahren wegen der Besetzung des Geschäftes neuerlich aufrollen und die Behörden davon benachrichtigen würden. Die beiden Männer hätten verlangt, dass sie 6.000 Euro zahlen. Sobald die Familie über das Geld verfügt habe, sei sie nach Österreich geflüchtet.
Der Anfrage an die österreichische Staatendokumentation, die sich unter anderem auf telefonische Auskünfte von Herrn XXXX stütze, der als Leiter des Gemeindeamtes von XXXX arbeite, aus der angeblich hervorgehen würde, dass die Geschäfte bereits 2003 aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates in XXXX und nicht - wie vom Ehegatten der Beschwerdeführerin vorgebracht - erst im Jahr 2005 auf illegale Weise zerstört worden seien, werde Folgendes entgegnet: Herr XXXX sei diesbezüglich völlig unglaubwürdig. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe im offiziellen Amt für Minderheiten in XXXX nachgefragt, ob diese irgendwelche Unterlagen über die Zerstörung seines Geschäftes hätten. Diese hätten dem Ehegatten der Beschwerdeführerin erklärt, dass das Gemeindeamt von XXXX nicht kooperieren wolle und es der einzige Weg sei, um Unterlagen über den Abbruch zu bekommen, dass der Ehegatten der Beschwerdeführerin jemanden persönlich zum Gemeindeamt von XXXX schicke. Der Ehemann habe daraufhin seinen Freund hingeschickt und habe dieser dann tatsächlich einen Bescheid erhalten, aus dem hervorgehe, dass der Abbruch erst 2005 erfolgt sei. Der Schwager der Beschwerdeführerin, mit dem ihr Ehegatte die Geschäfte betrieben habe, sei aufgefordert worden, die Geschäfte zu räumen. Von diesem Bescheid haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erst jetzt erfahren, er sei im Gemeindeamt aufgelegen. Wie aus der Beilage ersichtlich, sei der Bescheid des Gemeindeamtes von XXXX mit dem Jahr 2005 datiert und weiters von Herrn XXXX unterschrieben. Es könne also nicht sein, dass der Abbruch der Geschäfte bereits im Jahr 2003 erfolgt sei. Warum die österreichischen Behörden diesbezüglich eine falsche Auskunft vom Gemeindeamt in XXXX erhalten haben, könnten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte nicht erklären.Der Anfrage an die österreichische Staatendokumentation, die sich unter anderem auf telefonische Auskünfte von Herrn römisch 40 stütze, der als Leiter des Gemeindeamtes von römisch 40 arbeite, aus der angeblich hervorgehen würde, dass die Geschäfte bereits 2003 aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates in römisch 40 und nicht - wie vom Ehegatten der Beschwerdeführerin vorgebracht - erst im Jahr 2005 auf illegale Weise zerstört worden seien, werde Folgendes entgegnet: Herr römisch 40 sei diesbezüglich völlig unglaubwürdig. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe im offiziellen Amt für Minderheiten in römisch 40 nachgefragt, ob diese irgendwelche Unterlagen über die Zerstörung seines Geschäftes hätten. Diese hätten dem Ehegatten der Beschwerdeführerin erklärt, dass das Gemeindeamt von römisch 40 nicht kooperieren wolle und es der einzige Weg sei, um Unterlagen über den Abbruch zu bekommen, dass der Ehegatten der Beschwerdeführerin jemanden persönlich zum Gemeindeamt von römisch 40 schicke. Der Ehemann habe daraufhin seinen Freund hingeschickt und habe dieser dann tatsächlich einen Bescheid erhalten, aus dem hervorgehe, dass der Abbruch erst 2005 erfolgt sei. Der Schwager der Beschwerdeführerin, mit dem ihr Ehegatte die Geschäfte betrieben habe, sei aufgefordert worden, die Geschäfte zu räumen. Von diesem Bescheid haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erst jetzt erfahren, er sei im Gemeindeamt aufgelegen. Wie aus der Beilage ersichtlich, sei der Bescheid des Gemeindeamtes von römisch 40 mit dem Jahr 2005 datiert und weiters von Herrn römisch 40 unterschrieben. Es könne also nicht sein, dass der Abbruch der Geschäfte bereits im Jahr 2003 erfolgt sei. Warum die österreichischen Behörden diesbezüglich eine falsche Auskunft vom Gemeindeamt in römisch 40 erhalten haben, könnten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte nicht erklären.
Zum Beweise dafür, dass der Abbruch nicht legal gewesen sei, diene weiters ein Schreiben aus dem Jahr 1989, aus dem hervorgehe, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin die Geschäfte ganz legal auf unbefristete Zeit betreiben dürfe. Es erscheine daher höchst unglaubwürdig, dass ein seit dem Jahre 1989 betriebenes Geschäft plötzlich als illegal abgerissen werde, weil es "außerhalb des Verbauungsplanes" liege. Die Kinder der Beschwerdeführerin, XXXX, seien auch regelmäßigen Übergriffen durch Albaner ausgesetzt gewesen. Zwar wären dies Übergriffe Privater gewesen, jedoch seien sie deshalb entgegen der Annahmen des Bundesasylamtes asylrelevant, weil der Heimatstaat nicht willens oder nicht in der Lage sei, vor diesen Angriffen Schutz zu gewähren.Zum Beweise dafür, dass der Abbruch nicht legal gewesen sei, diene weiters ein Schreiben aus dem Jahr 1989, aus dem hervorgehe, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin die Geschäfte ganz legal auf unbefristete Zeit betreiben dürfe. Es erscheine daher höchst unglaubwürdig, dass ein seit dem Jahre 1989 betriebenes Geschäft plötzlich als illegal abgerissen werde, weil es "außerhalb des Verbauungsplanes" liege. Die Kinder der Beschwerdeführerin, römisch 40 , seien auch regelmäßigen Übergriffen durch Albaner ausgesetzt gewesen. Zwar wären dies Übergriffe Privater gewesen, jedoch seien sie deshalb entgegen der Annahmen des Bundesasylamtes asylrelevant, weil der Heimatstaat nicht willens oder nicht in der Lage sei, vor diesen Angriffen Schutz zu gewähren.
Im Falle der Rückkehr wäre das Leben der Beschwerdeführerin und ihrer Familie aus den genannten Gründen in großer Gefahr. Die Familie würde in ständiger Unsicherheit und Angst leben. Dass die Familienangehörigen durch die schrecklichen Ereignisse in der Heimat schwer belastet seien, gehe schon aus dem medizinischen Befund hervor, der dem Bundesasylamt vorgelegt worden sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn XXXX würden an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leiden. Sie müssen ständig Medikamente einnehmen. Schon allein der Gedanke an eine Rückkehr erzeuge eine fürchterliche Belastung, weil alle Trauma auslösenden Faktoren im Heimatland zu finden seien.Im Falle der Rückkehr wäre das Leben der Beschwerdeführerin und ihrer Familie aus den genannten Gründen in großer Gefahr. Die Familie würde in ständiger Unsicherheit und Angst leben. Dass die Familienangehörigen durch die schrecklichen Ereignisse in der Heimat schwer belastet seien, gehe schon aus dem medizinischen Befund hervor, der dem Bundesasylamt vorgelegt worden sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn römisch 40 würden an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leiden. Sie müssen ständig Medikamente einnehmen. Schon allein der Gedanke an eine Rückkehr erzeuge eine fürchterliche Belastung, weil alle Trauma auslösenden Faktoren im Heimatland zu finden seien.
Die Beschwerdeführerin vermute, dass eine Ablehnung des Asylantrages oder eine Abschiebung in das Heimatland ungerecht wäre und mit hoher Sicherheit unmenschliche Behandlung, schwere Misshandlung und sogar den Tod zu Folge hätte. Wie bereits dargelegt, sei das der Entscheidung zugrunde liegende Verfahren mit schweren Verfahrensmängeln behaftet. Seitens der Beschwerdeführerin und ihren Familienmitgliedern werde vermutet, dass einige der Gründe für die Ablehnung der Anträge darin liegen, das die Referentin Zweifel gehabt habe und auf falsche Angaben angewiesen gewesen sei, und die Zweifel unbegründet gewesen seien.
Der Beschwerde beigelegt wurde ein als Stellungnahme bezeichnetes Schreiben, in dem das Fluchtvorbringen erneut zusammengefasst wurde. Weiters vorgelegt wurden eine Bestätigung der UNMIK XXXX vom 13.02.2006 darüber, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin und dessen Bruder, XXXX, eine Anzeige wegen der Wegnahme des Lokales erstattet haben; eine beglaubigte Erklärung des Schwagers der Beschwerdeführerin vom 24.02.2006; ein ärztlicher Befundbericht von Dr. med. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 16.01.2007 den Sohn der Beschwerdeführerin XXXX betreffend, eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 30.03.2007 und ein Schreiben von Dr. med. XXXX, vom 13.03.2007, die Beschwerdeführerin betreffend; weiters ein Bescheid der Gemeindeversammlung XXXX vom 10.10.1989, demgemäß dem Schwager der Beschwerdeführerin die Zustimmung zur Eröffnung eines selbständigen Handelsbetriebes erteilt wurde; ein Bescheid der Gemeinde XXXX, Direktion für Urbanismus und öffentliche Dienste, vom 29.04.2005, demzufolge der Schwager der Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt des Bescheides das Objekt, für welches er eine einstweilige Bewilligung besitze, abzureißen; sowie einen Beschluss der Gemeinde XXXX vom 17.08.2005, demzufolge dem Vollzug des vorgenannten Bescheides vom 29.04.2005 (das Lokal abzutragen) stattgegeben wurde.Der Beschwerde beigelegt wurde ein als Stellungnahme bezeichnetes Schreiben, in dem das Fluchtvorbringen erneut zusammengefasst wurde. Weiters vorgelegt wurden eine Bestätigung der UNMIK römisch 40 vom 13.02.2006 darüber, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin und dessen Bruder, römisch 40 , eine Anzeige wegen der Wegnahme des Lokales erstattet haben; eine beglaubigte Erklärung des Schwagers der Beschwerdeführerin vom 24.02.2006; ein ärztlicher Befundbericht von Dr. med. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 16.01.2007 den Sohn der Beschwerdeführerin römisch 40 betreffend, eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 30.03.2007 und ein Schreiben von Dr. med. römisch 40 , vom 13.03.2007, die Beschwerdeführerin betreffend; weiters ein Bescheid der Gemeindeversammlung römisch 40 vom 10.10.1989, demgemäß dem Schwager der Beschwerdeführerin die Zustimmung zur Eröffnung eines selbständigen Handelsbetriebes erteilt wurde; ein Bescheid der Gemeinde römisch 40 , Direktion für Urbanismus und öffentliche Dienste, vom 29.04.2005, demzufolge der Schwager der Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt des Bescheides das Objekt, für welches er eine einstweilige Bewilligung besitze, abzureißen; sowie einen Beschluss der Gemeinde römisch 40 vom 17.08.2005, demzufolge dem Vollzug des vorgenannten Bescheides vom 29.04.2005 (das Lokal abzutragen) stattgegeben wurde.
In einem Schreiben, eingelangt beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 21.03.2008, wurden seitens der Beschwerdeführerin zwei weitere medizinische Befunde von Dr. med. XXXX, vom 21.01.2008 sie selbst und ihren Sohn XXXX betreffend, vorgelegt, außerdem ein Auszug aus dem Internet, einige Lichtbilder sowie erneut der bereits in der Beschwerde vorgelegte Bescheid vom 29.04.2005 und der Beschluss vom 17.08.2005.In einem Schreiben, eingelangt beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 21.03.2008, wurden seitens der Beschwerdeführerin zwei weitere medizinische Befunde von Dr. med. römisch 40 , vom 21.01.2008 sie selbst und ihren Sohn römisch 40 betreffend, vorgelegt, außerdem ein Auszug aus dem Internet, einige Lichtbilder sowie erneut der bereits in der Beschwerde vorgelegte Bescheid vom 29.04.2005 und der Beschluss vom 17.08.2005.
Weiters wurden zwei ärztliche Befundberichte von Dr. med. XXXX vom 29.09.2008 erneut die Beschwerdeführerin und den Sohn XXXX betreffend vorgelegt.Weiters wurden zwei ärztliche Befundberichte von Dr. med. römisch 40 vom 29.09.2008 erneut die Beschwerdeführerin und den Sohn römisch 40 betreffend vorgelegt.
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der Volksgruppe der Goraner an und führt den im Spruch genannten Namen. Sie reiste ihrem Vorbringen zufolge gemeinsam mit ihrem Ehegatten, XXXX und deren gemeinsamen volljährigen Kindern, XXXX am 30.03.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Ebenso wie die genannten Personen stellte sie am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der Volksgruppe der Goraner an und führt den im Spruch genannten Namen. Sie reiste ihrem Vorbringen zufolge gemeinsam mit ihrem Ehegatten, römisch 40 und deren gemeinsamen volljährigen Kindern, römisch 40 am 30.03.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Ebenso wie die genannten Personen stellte sie am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Familie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst XXXX.Die Familie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 umfasst römisch 40 .
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist. Festgestellt wird weiters, dass die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo gewährleistet ist.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Zur Situation im Kosovo wird festgestellt:
1. Allgemeine Lage im Kosovo:
1. a. Allgemeines:
Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 3-5]
1. b. Lageentwicklung:
1. b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]
1. b.2. Statusverhandlungen
Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.
Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]
1. b.3. Wahlen
Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind.
Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 17.November 2007
Partei: 2004 2007 Sitze Frauenanteil
AAK (Ramush Haradinaj) 8,39% 9,6% 10 3
AKR (Beghjet Pacolli n.k. 12,3% 13 4
LDD (Nexhat Daci) n.k. 10% 11 4
LDK (Fatmir Sejdu) 45,42% 22,6% 25 8
ORA (Veton Surroi) 6,23%. 4,1% - -
PDK (Hashim Thaci) 28,85% 34,3% 37 12
Andere Parteien 11,11%. 7,1% 24 6
Gesamt 120 27
[Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 28; Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 27]
Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des
Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15
Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner
LDK
und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]
1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo
Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.
Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung
einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert.
[APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]
Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo.
[Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]
Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle.
Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten
Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen.
[APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]
Unter UNMIK - Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.
Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations
Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo. http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]
Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.
Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.
Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO- geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]
1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.
Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
Elternteil zu haben,
Kosovo gewohnt zu haben
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihrenEine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren
gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]
1. c. Religionen
Im Kosovo sind Islam und Christentum mit verschiedenen Untergruppen vertreten.
Die Bevölkerung ist sehr religionstolerant, trotz verstärkter Versuche vor allem der arabischen Staaten den sehr pragmatischen Islam fundamentalistischer zu gestalten, war das in der breiten Bevölkerung nicht erfolgreich.
Der Vorstand der islamischen Gemeinde im Kosovo und der katholische Bischof treten in Eintracht gemeinsam auf (u.a. bei der Ausrufung der Unabhängigkeit am 17.02.2008 im Parlamentsgebäude).
Die verschiedenen religiösen Feste werden gemeinsam gefeiert, man gratuliert und besucht sich gegenseitig. Politiker nehmen öffentlich an den Feiern beider Religionsgemeinschaften teil (u.a. Präsident Sejdiu an der Christmette 2007).
Die freie Religionsausübung ist im Kosovo uneingeschränkt möglich, es besteht eine
gegenseitige Akzeptanz.
Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 7 und 9]
2. Sicherheitslage im Kosovo:
2. a. Lageentwicklung:
Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.
Laut UNMIK-Polizeistatistik ist die Anzahl von Straftaten gegenüber Personen im Jahresvergleich rückläufig (2006 wurden ca. 6.856 Vorfälle gemeldet; 2007 dagegen ca. 6.440). Auch die Gesamtzahl gemeldeter Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig (2006:
58.364 gemeldete Vorfälle; 2007 waren es dagegen 54.097). Für 2006 und 2007 ließ sich ein Rückgang der gegen Leib und Leben gerichteten Delikte feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5% zugenommen haben. Insgesamt ist nach einer Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime, UNODC" die Kriminalität in den Westbalkan-Ländern, einschließlich der Republik Kosovo, mit Ausnahme der Bereiche Organisierte Kriminalität und Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich, gerade, was Eigentums- sowie Körperverletzungs- und Tötungsdelikte angeht.
(Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 11)
2. b. Sicherheitsaspekte in Bezug auf UCK und AKSH:
Die kosovo-albanische Befreiungsarmee UÇK hat die im Juli 1999 gegenüber KFOR deklarierten großen Waffen abgegeben und sich am 21.09.1999 formell aufgelöst. Am 01.02.2000 wurde das zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK "Kosovo Verteidigungs- Truppe") eingerichtet, um politisch neutral und multi ethnisch organisiert strikt zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienste, Minenräumung, Wiederaufbau, humanitäre Hilfseinsätze etc. zu übernehmen. Insgesamt 5.000 (ca. 3.000 Aktive und 2.000 Reservisten) ehemalige Angehörige der UÇK, aber auch Angehörige von Minderheiten (etwa 10 % des KPC) sollten dadurch eine geregelte Tätigkeit im zivilen Bereich unter Steuerung und Aufsicht von UNMIK bzw. KFOR erhalten. Der zivile Charakter des KPC wird jedoch noch immer nicht von all dessen Mitgliedern vorbehaltlos akzeptiert. So tragen die Mitarbeiter des KPC militärische Rangbezeichnungen.
Mitglieder der Provisional Institutions of Self Government (PISG) haben die KPC öffentlich wiederholt als Nukleus einer künftigen KOS-Armee bezeichnet.
Seit 2002 macht die "Albanische Nationale Armee" (AKSh), vormals "Front für Albanische Nationale Einheit" (FBKSh), durch wiederholte großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zveçan/Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und mutmaßlich auch zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 verübte die AKSh vermutlich weitere kriminelle Handlungen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite 8]
Laut den zur Verfügung stehenden Quellen wird durch die Gruppe keine zwangsweise Rekrutierung von Personen durchgeführt, auch sind keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt.
"Verwarnungen", Ladungen und Drohungen tauchen immer wieder bei Asylwerbern in schriftlicher Form sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz auf, konnten aber bisher immer als Fälschungen eingestuft werden.
Personengruppen versuchen unter dem Deckmantel "AKSH" ihre kriminellen Tätigkeiten auszuüben (Straßenraub, etc), bzw. Druck auf politische Verantwortungsträger unter dieser Bezeichnung durchzuführen.
Das Auftreten von diversen Gruppen passiert meist in der Nacht bei Stützpunkten auf der Straße, welche - wie oben angeführt - meist kriminellen Zwecken dienen.
Die beiden Verurteilungen (Fall ZVECAN und im März 2007 SOPI) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die ho. Behörden besteht.
Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und EULEX- Police im Anlassfall möglich. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 51;Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 37]
2. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.
Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte
zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION
and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.
Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.
Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)
davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent
sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden.
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.
Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11].
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall.
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).
Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.
Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
UNMIK Police übt derzeit keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich.
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.
.
Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind:
Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus.
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.
[Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden.
[UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]
Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK
KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen.
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].
KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.
KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen. Der Gesamtstand von KSF beträgt lt. Planung:
Aktive: 2.500
Reservisten: 800
Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung
Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgt im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development).
[Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]
Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK.
[APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]
KFOR:
KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll. [Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [Demaj, Violeta:
Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]
Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.
Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council:
Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)
3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo
3. a. Wirtschaft:
Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seiten 2-3]
3. b. Grundversorgung/Sozialwesen
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.
Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19]
Im Dezember 2008 bezogen insgesamt 34.307 Familien (mit gesamt 149.227 Angehörigen) Sozialunterstützung.
[Statistical Office of Kosova: Quarterly Bulletin January 2009]
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit
verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere
Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.
Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.
Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 23.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 11-12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009]
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [ Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009, Seiten 8-9]
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
3. c. Gesundheitswesen:
Durch die Entwicklungen während der neunziger Jahre wurde auch der Gesundheitssektor des Kosovo sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist nach wie vor prioritär, schreitet aber aufgrund fehlender Ressourcen nur langsam voran. 2007 stieg das Budget des PISG Gesundheitsministeriums um 2 Mio. Euro auf 51 Mio. Euro an.
Die Versorgung bei Operationen im Kosovo bessert sich stetig, ist aber in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Kleinstkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. Die Möglichkeiten, komplizierte operative Eingriffe vorzunehmen, sind zurzeit noch begrenzt. Dennoch wurden im Jahr 2007 bereits mehrere Patienten mit ausländischer Unterstützung im Universitätsklinikzentrum in Prishtinë/Pri¿tina am offenen Herzen operiert. Die Kardiologie dort befindet sich derzeit im Ausbau. Ein Koronarangiograph zur verbesserten Diagnostik wurde angeschafft, bislang jedoch noch nicht in Betrieb genommen. Auch in der Therapie von Krebspatienten bestehen trotz Verbesserungen gerade im privaten Gesundheitssektor weiterhin Probleme, so sind z.B. Bestrahlungen nach wie vor nicht durchführbar.
Das Gesundheitsministerium verfügt derzeit über einen Fonds, um medizinische Behandlungen im Ausland durchzuführen. Im Frühjahr 2006 wurde es dadurch einigen Patienten, vor allem Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, ermöglicht, behandelt zu werden. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa führen regelmäßig Spendensammlungen durch, um Behandlungen im Ausland finanzieren zu können.
Am 15.12.2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das (PISG) Gesundheitsministerium des Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren Möglichkeiten zur Behandlung auf dem Gebiet der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Radiotherapie) im Universitätsklinikzentrum "Nenë Terezë" (Mutter Theresa) in Tirana eröffnet werden.
Nach Auskunft des PISG Gesundheitsministeriums stehen im öffentlichen Gesundheitswesen acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung. Stationäre psychiatrische Abteilungen mit angeschlossenen Ambulanzen existieren in den Krankenhäusern in Pristine/Pri¿tina, Mitrovicë/Mitrovica (Nord), Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica. Im Universitätsklinikum in Prishtinë/Pri¿tina sind die psychiatrische Abteilung mit 72 Betten und die neurologische Abteilung mit weiteren 52 Betten sowie sechs Intensivplätzen ausgestattet.
Die Zentren für geistige Gesundheit (Mental Health Care Centre, MHC) befinden sich u.a. in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd) und Prishtinë/Pri¿tina.
Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren (vgl. auch "National Plan for Psycho-Trauma", März 2006).Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren vergleiche auch "National Plan for Psycho-Trauma", März 2006).
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
In den Regionalkrankenhäusern mit eigener stationärer Psychiatrie in Gjilan, Gjakova, Peje und Prizren stehen zur stationären Aufnahme insgesamt. 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote der Bettenbelegung beträgt nicht mehr als ca. 80 %. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch. Das medizinische Personal besteht aus 13 Ärzten und 39 Personen Pflegepersonal.
In der Universitätsklinik Pristina stehen zur stationären Aufnahme von psychisch Erkrankten 92 Betten zur Verfügung. Die jährliche Auslastungsquote der Psychiatrie liegt bei ca. 54 %. Das medizinische Personal besteht aus 16 Ärzten und 41 Personen Pflegepersonal. Die geschlossene psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik für Akutfälle verfügt über 14 der 92 Betten. In dieser Abteilung sind 3 Fachärzte, 2 Assistenzärzte sowie 11 Personen Pflegepersonal tätig.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 25]
Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen 1 Euro und 4 Euro zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich 10 Euro. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit.
Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu 2 Euro erhoben. Allerdings kam es kam es in der Vergangenheit im Universitätsklinikzentrum in Pri¿tina zu finanziellen Engpässen mit der Folge, dass auch stationäre Patienten die benötigten Medikamente, Infusionen, etc. zum vollen Preis privat in Apotheken erwerben mussten, obwohl sie auf der "essential drugs list" aufgeführt sind.
Viele der im öffentlichen Gesundheitswesen beschäftigten Ärzte betreiben zusätzlich eine privatärztliche Praxis. Der medizintechnische Standard dort ist oft erheblich höher als der im öffentlichen Gesundheitssystem. Weil es an einer Gebührenordnung fehlt, werden die Behandlungskosten zwischen Arzt und Patient frei vereinbart.
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit Kosovaren gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie theoretisch auch in das übrige Serbien reisen, um sich dort, allerdings auf eigene Kosten, medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politisch-ethnischen Situation ist dies allerdings keine allgemein gültige Lösung, sondern beschränkt sich auf Einzelfälle (Faktoren: ethnische Zugehörigkeit der Person/ethnische Situation am Behandlungsort/ Sprachkenntnisse etc.).
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
Es gibt insgesamt sechs Dialysezentren (Prishtinë/Pri¿tina, Prizren, Pejë/Pec, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Dakovica, Mitrovicë/Mitrovica). Insgesamt sind derzeit im Kosovo 100 in Deutschland hergestellte, regelmäßig technisch gewartete Dialysegeräte sowie das dafür benötigte Verbrauchsmaterial verfügbar.
Die Zahl dialysepflichtiger Patienten beträgt derzeit 580 - 600 Patienten, wobei die
Versorgung ohne Ansehen der Person und der Ethnie erfolgt. In der Universitätsklinik Pristina werden derzeit 160 Dialysepatienten versorgt.
Die Kapazitäten sind knapp, die Dialysegeräte müssen derzeit bereits im Drei-, teilweise auch schon im Vierschichtbetrieb mit verkürzten Zeiten gefahren werden. Aktuell sind gleichwohl alle Behandlungsintervalle (auch tägliche) möglich und kein neuer Patient wird abgewiesen.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 25]
Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Nach Aussagen der "Vereinigung der Apotheker im Kosovo" (SHFK) werden nur 125 dieser Apotheken von ausgebildeten Pharmazeuten geleitet. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.
Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [Müller, Stephan: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seite 12]
Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas
Die Gemeinde Dragash/Draga¿ umfasst ein Territorium von 434 km². Es grenzt im Nordosten an die Gemeinde Prizren, im südöstlichen Teil an Mazedonien und im Westen und Südwesten an Albanien. Die Stadt Dragash/Draga¿ befindet sich ca. 36 km von Pirzren entfernt und ist ethnisch gemischt (Albaner und Goraner). Die Gemeinde ist zweigeteilt in einen nördlichen Teil genannt Opoje, welcher ausschließlich von ethnischen Albanern bewohnt ist, und einem südlichen Teil genannt Gora, woraus sich auch der Name der ethnischen Gruppe der Goraner ableiten lässt, welche diese Region bevölkern.
(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 1)
Zur Region Gora gehören folgende Dörfer:
Backa, Brod, Dikance, Donja Rapca, Globocica, Gornja Rapca, Lestane, Ljuboviste, Krusevo, Kukuljane, Mali Krstac, Mlike, Orcusa, Radesa, Restelica, Veliki Krstac, Vraniste, Zli Potok (gesamt 18 Dörfer)
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Dragashethnische Gruppe der Goraner, 14.10.2006)
Die Zahl der Bewohner der Gemeinde Dragas beträgt (geschätzt) 41 000 Personen, davon circa zwei Drittel Albaner und ein Drittel Goraner/Bosniaken.
(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)
Die Mehrheit der Goraner sieht sich als eigenständige Volksgruppe. Um sich von den Bosniaken, welche ebenfalls slawischer Herkunft sind und dem Islam angehören, abzugrenzen, geben die Goraner als Muttersprache Serbisch an, obgleich die Goraner einen Dialekt (Na¿inski - unsere Sprache) sprechen, welcher der mazedonischen Sprache verwandter ist als der Serbischen.
Für Außenstehende sind die Unterschiede zwischen Goranern und Bosniaken nicht wahrnehmbar zumal sich deren Bräuche und Traditionen voneinander kaum unterscheiden. Insbesondere für die albanische Mehrheitsbevölkerung bzw. die albanische Bevölkerung der Gemeinde Dragash/Draga¿ ist die Abgrenzung der Goraner von den Bosniaken ohne Bedeutung, zu beiden Volksgruppen besteht ein sehr gutes Verhältnis. Die Ausführungen im folgenden treffen daher auf Goraner und Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿ gleichermaßen zu.
(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 3)
Politische Vertretung
Die Goraner haben eine eigene Partei zur Verwirklichung ihrer politischen Rechte gegründet. die "Citizens Initiative of Gora" (GIG). Des Weiteren sind Goraner in der Koalition "Vakat" vertreten. Vakat setzt sich zusammen aus den Parteien "Democratic Party of Bosniacs (DSB) von Prizren, Democratic Party Vatan von Dragash/Draga¿ und die Bosniac Party (BSK) aus Peje/Pec.
Während die Koalition Vakat für die Rechte aller Bosniaken, einschließlich der Goraner eintritt, konzentriert sich die GIG ausschließlich auf die Verbesserung der Situation der Goraner und versucht dem Trend, dass sich immer mehr Goraner als Bosniaken bezeichnen, entgegen zu wirken.
(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seiten 3-4)
GIG kooperiert massiv mit Serbien, deklariert die serbische Sprache als eigene und lehnt die Unabhängigkeit der Republik Kosovo ab. VAKAT ist pragmatisch eingestellt,spricht sich für Bosnisch als Sprache aus und kooperiert mit den lokalen Institutionen im Kosovo.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 15.07.2008 an den UBAS zu Zahl 256.382)
Am 21.1.2007 eröffnete die New Kosovo Alliance (AKR) in der Gemeinde Dragash/Draga¿ ein Parteibüro. Die 5000 Mitglieder zählende Partei ist die erste Partei in der Region, die sowohl Albaner als auch Goraner und Bosniaken vereinigt.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 7)
Die Goraner/Bosniaken sind auf Gemeindeebene in den Institutionen angemessen proportional zur Bevölkerungszahl vertreten.
Der 21 Mitglieder zählenden Gemeindeversammlung von Dragash/Draga¿ gehören 3 Goraner/Bosniaken von Vakat, 2 von GIG und einer von der SDA an.
Insgesamt sieht die Parteienverteilung folgendermaßen aus: 7 PDK, 5 LDK, 3 Vakat, 2 GIG, jeweils 1 AAK, AKR, LDD, SDA. Den Bürgermeister stellt die PDK.
Zwei von sechs Direktorien der Gemeinde Dragash/Draga¿ unterstehen Goranern. Das Gemeindeamt für Volksgruppenangelegenheiten wird von einem Goraner geleitet. Der Anteil der in den Gemeindeinstitutionen beschäftigten Mitarbeiter goranischer bzw. bosniakischer Volkszugehörigkeit liegt insgesamt bei 31,5 %.
(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)
Justiz
Im Kommunalgericht und im Gericht für geringere Vergehen in Dragash/Draga¿ sind insgesamt neun Richter, davon zwei Goraner beschäftigt. Daneben sind fünf weitere Mitarbeiter goranischer/bosniakischer Herkunft (von insgesamt 20) beim Gericht beschäftigt.
(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)
Sprache, Bildungssektor
Wie bereits erwähnt, sprechen die Goraner einen eigenen Dialekt, genannt "Nasinski", eine Mischung aus Mazedonisch, Türkisch, Bosnisch und Serbisch. Ihre eigentliche Muttersprache verwenden die Goraner allerdings ausschließlich im privaten Umgang miteinander, dies aber zunehmend seltener, da deren Bildungssprache immer Serbisch war. Forderungen nach Verwendung der eigenen Muttersprache wurden bislang nicht erhoben. Die Bevölkerung Goras ist gespalten, ein Teil fordert als Amts- und Unterrichtssprache Bosnisch, ein anderer Teil Serbisch.
Neben den beiden Kosovo weiten Amtsprachen Albanisch und Serbisch wurde per Gemeindestatut von Dragash/Draga¿ die bosnische Sprache als weitere Amtssprache auf Gemeindeebene anerkannt. Damit wurde der Forderung eines Teils der Bevölkerung Goras entsprochen.
In der Gemeinde Dragas gibt es 35 Grundschulen, davon sind 23 Satellitenschulen in entfernten Dörfern für die Schulstufen 1-4, die übrigen 12 sind für alle Grundschulstufen. Sechs davon sind in Opoja (albanisch), 5 in Gora (goranisch) und eine in der Stadt Dragas. Diese Schule hat sowohl albanische als auch goranische Schüler. Die einzige Sekundarschule befindet sich in der Stadt Dragas mit einer Satellitenschule in Bresane und ist ebenfalls multiethnisch.
Der Forderung eines Teils der Bevölkerung Goras (Bosniaken) entsprechend, wurde ein bosnisch kosovarischer Lehrplan vom kosovarischen Unterrichtsministerium mit Beteiligung bosnischen Lehrpersonals entwickelt. Unterricht in bosnischer Sprache ist sowohl in Prizren als auch in der Gemeinde Dragash/Draga¿ möglich.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seiten 9-10)
Der neue Lehrplan für Kosovo wird nur in Restelica und Krusevo (bosnisch) umgesetzt.
Das Gymnasium in Dragas führt neben den Klassen in Albanisch auch Klassen in Bosnisch und beschäftigt auch Goraner als Lehrer. Hier beträgt der Schülerstand dzt. ca. 15 Goraner. Der Lehrplan ist jener, welchem im gesamten Kosovo gefolgt werden sollte.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 15.07.2008 an den Asylgerichtshof zu Zahl 256.382 und Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)
Die restlichen Schüler (etwa 1150) werden nach serbischen Lehrplänen in sogenannten parallellen Strukturen unterrichtet.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 11)
Im Dorf Mlike (nahe Dragas) wurde von der Parallelverwaltung ein Gymnasium mit Unterricht in serbischer Sprache eingerichtet.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 15.07.2008 an den Asylgerichtshof zu Zahl 256.382 und Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)
Diese Schule, die zuletzt 111 Schüler hatte und von Geldern der serbischen Regierung errichtet worden war, wurde am 11. Oktober 2008 von den kosovarischen Behörden abgerissen, als Grund wurde eine fehlende Baubewilligung angegeben.
(B92: Govt. funded school demolished in Kosovo. 12.10.2008. http://www.b92.net/eng/news/politics-article.php?yyyy=2008&mm=10&dd=12&nav_id=54161)
Der parallele Schulbetrieb für Gorani sowie das Personal werden komplett vom serbischen Unterrichtsministerium finanziert.
Das kosovarische Curriculum (das in serbischer Sprache nicht angeboten wird) wird weder in Serbien noch in Bosnien-Herzegowina anerkannt. Wer dort oder an der Universität in Nord - Mitrovica eine höhere Bildung genießen will, kann das nur, indem er dem serbischen Curriculum folgt, weshalb viele Goraner (Eltern, Lehrer und Schüler) sich weigern, sich in das kosovarische Schulsystem zu integrieren.
(Ombudsperson Institution, Eighth Annual Report 2007-2008 addressed to the Assembly of Kosovo 21 July 2008, Seiten 44-45)
Zwei Fakultäten, nämlich die pädagogische Fakultät in Prizren und die Fakultät für Managment in Pec bieten Vorlesung in bosnischer Sprache an. Seit dem Studienjahr 2007/08 ist der Studienzweig Informatik auch in bosnischer Sprache möglich.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 10; Ombudsperson Institution, Eighth Annual Report 2007-2008 addressed to the Assembly of Kosovo 21 July 2008, Seite 44)
Gesundheitswesen
Die Stadt Dragash/Draga¿ verfügt über ein Krankenhaus. Des Weiteren befinden sich 13 Ambulanzen in verschiedenen Ortschaften der Gemeinde (davon 8 in Gora) die eine medizinische Basisversorgerung der Bevölkerung gewährleisten. Von den 98 Mitarbeitern im Gesundheitswesen sind 36 Gorani. Insgesamt gibt es 14 Ärzte, davon sind 8 Goraner und 6 Albaner.
(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 6; OSCE Municipal Profile Dragash/Dragas, April 2008)
Das Krankenhaus Dragas ist ethnisch gemischt, der stellvertretende Direktor ist, unter anderen, Goraner. Die Behandlung wird bei zahlreichen Erhebungen bei Goranern als sehr gut bezeichnet, ebenso die Behandlung im Krankenhaus Prizren.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)
Sozialwesen
Das Sozialhilfesystem steht allen Bewohnern Kosovos offen, vorausgesetzt sie erfüllen die Aufnahmebedingungen.
Goraner und Bosniaken sind beim Zugang zu sozialen Diensten in keiner Weise benachteiligt. In der Gemeinde Dragash/Draga¿ beziehen insgesamt 2500 Familien Sozialhilfe und gibt es keine Berichte darüber, dass Goraner oder Bosniaken bei der Vergabe von Sozialhilfe diskriminiert werden.
(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 6
Lebensbedingungen, Arbeitsmarkt
Aufgrund dürftiger landwirtschaftlicher Ressourcen und der geographischen Isolation gehört Dragas zu den am wenigsten entwickelten Regionen des Kosovo.
(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)
Insgesamt waren im Jahr 2007 5638 (4415 Albaner und 1222 Goraner/Bosnier sowie 1 Serbe) Personen arbeitslos gemeldet. (Gemeinde Dragash, Büro für Rückkehr: Draft Rückkehrstrategie für das Jahr 2008, 31.01.2008. Exakte Angaben im albanischen Original)
Dass aufgrund der katastrophalen wirtschaftlichen Lage viele Bewohner von Dragash/Draga¿ ihre Heimat verlassen, wird auch vom Vorsitzenden des Amtes für Volksgruppenangelegenheiten (einem Gorani) bestätigt. So erklärte der Vorsitzende, dass die Migration seit 200 Jahren einhält. Gorani haben sich zumeist als Gastarbeiter in Serbien und Montenegro (Belgrad, Novi Sad, Nis, Novi Pazar, Kraljevo, Podgorica), BIH (Sarajevo), Mazedonien (Skopje) und Kroatien (Zagreb, Rijeka) niedergelassen.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 8)
Die Tradition der Gorani als Zuckerbäcker, respektive der slawischen Muslime während der Bausaison das Tal zu verlassen besteht weiter. Arbeit wird im Nordteil von Kosovska Mitrovica aber auch in Montenegro oder Serbien gesucht. Daneben besteht auch eine von Dorf zu Dorf unterschiedliche Auswanderungstradition in europäische Länder.
Die Lebenshaltungskosten der verschiedenen Gruppen der slawischen Muslime sind denjenigen der kosovo-albanischen Mehrheit vergleichbar. Eine Stütze stellen vielfach das eigene Haus, ein kleiner Landbesitz und vor allem außerhalb des Kosovo verdientes Geld sowie Überweisungen (Remittences) oder Rentenzahlungen aus Serbien und/oder aus europäischen Ländern dar.
(Bundesamt für Migration: Kosovo: Lage der Minderheiten. 31.08.2006, Seite 5) Sicherheitslage
Die Polizeistation Dragas wurde im November 2004 an Kosovo Police Service (KPS) übergeben und wird von einem Kosovo-Albanischen Kommandanten und einem Goraner als Stellvertreter geleitet. 47 Polizeibeamte sind ethnische Albaner, 33 Goraner (inklusive 2 Polizisten in der Polizeistation Krusevo). UNMIK Police unterstützt KPS in Dragas mit fünf internationalen Beamten als Beobachter und Berater.
Ein türkisches Bataillon ist als Teil der deutschen multinationalen KFOR - Brigade (Süd) in Dragas stationiert.
(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)
Im Dezember 2004 wurde zwischen der UNMIK und KFOR ein "Memorandum of Understanding" (MOU) unterzeichnet, welche spezifische Mechanismen und eine Kooperation zwischen der lokalen Polizei (KPS) und der KFOR zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung vorsieht. Die Kooperation zwischen der KFOR und der KPS in der Gemeinde ist sehr gut.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25)
Die Gemeinde hat im April 2006 den "Municipal Safety Council" etabliert. Dies ist ein Gremium das sich aus Vetretern der Polizei, der KFOR, der Gemeinde sowie aus Vertretern der einzelnen Volksgruppen der Gemeinde zusammensetzt. Aufgabe dieses Rates ist es über die Sicherheitslage und speziellen Bedürfnisse der Volksgruppen zu beraten. Der Rat wertet die Lage positiv und kommt zum Schluss, dass die Bevölkerung Goras keiner Gefährdungssituation aufgrund der ethnischen Herkunft ausgesetzt ist.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 18)
Die Sicherheitslage in der Gemeinde Dragash/Draga¿ inklusive der Region Gora wird von den zuständigen Sicherheitsorganen seit 2002 allgemein als stabil bezeichnet (KFOR, UNMIK Polizei, Kosovo Police Service-KPS). Auch die OSZE und der UNHCR als auch das "Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung von Dragash/Draga¿ unter Vorsitz eines Gorani, teilen diese Auffassung.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 8)
Die Polizei und die KFOR bieten der Bevölkerung ausreichenden Schutz. Beide Institutionen sind sowohl in der Lage als auch gewillt die gesamte Bevölkerung von Dragash/Draga¿ und die goranische Minderheit insbesondere zu beschützen.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25; Home Office UK:
Operational Guidance Notes 22.07 2008)
Es gab zwei kritische Phasen für Minderheiten im Kosovo nach dem Konflikt. Die erste betrifft die Zeit unmittelbar nach Ende des Krieges im Juni 1999, konkret zwischen Abzug der serbischen Polizei und des serbischen Militärs und vor bzw. während der Stationierung der KFOR Truppen. Während dieser Zeit kam es kosovoweit zu zahlreichen Übergriffen und Morden, insbesondere auf Serben und serbisch sprechende Roma. Die Lage in der Gemeinde Dragash/Draga¿ blieb hingegen relativ ruhig. Während dieser Zeit wurde kein einziger Goraner ermordet, obgleich es zu vereinzelten Übergriffen auf Gorani kam.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 18; (Demaj, Violeta:
Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 8)
Eine weitere kritische Zeit war im März 2004. Vom 17. bis 19. März 2004 kam es Kosovo weit zu Ausschreitungen und Angriffen auf Minderheiten. Auch wenn in erster Linie Kosovo- Serben Ziel dieser Angriffe waren, waren vielerorts auch andere Minderheiten betroffen, darunter Roma und Ashkali, aber auch Albaner in Minderheitensituationen. Insgesamt starben 19 Menschen, darunter auch Kosovo-Albaner. Insgesamt wurden 993 Häuser zerstört, der überwiegende Teil wurde mittlerweile mit Mitteln aus dem Kosovo Budget wieder errichtet.
Die Gemeinde Dragash/Draga¿ blieb vollkommen von den Unruhen verschont. Kein einziger Goraner wurde angegriffen oder gar getötet.
Ethnisch motivierte Übergriffe auf Goraner blieben auch in der sehr kritischen Phase zwischen Anfang und Ende der Statusverhandlungen aus.
Obgleich seit 2001 ethnisch motivierte Konflikte nicht auftraten, wurde die Ruhe in der Region durch 7 Sprengstoffanschläge,die im Jahre 2006 verübt wurden, erschüttert.
3 Anschläge richteten sich gegen Albaner bzw. deren Eigentum, 2 Anschläge gegen Goraner bzw. deren Eigentum, 1 Anschlag gegen die serbische Bank in Gora, 1 Anschlag richtete sich gegen einen Reisebus, der mit Goranern und Albanern besetzt war. Keiner dieser Anschläge war ethnisch motiviert.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 19)
Zwei Anschläge gegen Goraner betrafen exponierte Personen:
Ein Anschlag vom 27.07.2006 richtete sich gegen das Eigentum (Haus) des ehemaligen Polizeichefs von Gora, den viele Albaner für schwere Menschenrechtsverletzungen (willkürliche Verhaftungen, Folter in Polizeigewahrsam oftmals mit Todesfolge, etc) verantwortlich machen, als er während des sog. "Milo¿evic-Regimes" (1987-1999) Kommandant der Polizeistation in Dragash/Draga¿ war. Sein Ruf unter der albanischen Bevölkerung führte unmittelbar nach seiner Rückkehr (er flüchtete gemeinsam mit den serbischen Sicherheitskräften in 1999, kehrte allerdings 7 Jahre danach wieder zurück) zu einem Sprengstoffschlag auf sein Haus.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5).
Ein Anschlag vom 01.10.2006 betraf den Koordinator der serbischen Regierung für die Region Gora im Dorf Gornja Rapca.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 31.03.2007, Seite 18)
Das Koordinierungszentrum ist eine Institution der serbischen Regierung in Belgrad (eine illegale, von der UNMIK dennoch geduldete Parallelstruktur) die dazu dient den serbischen Einfluss in der Region aufrecht zu erhalten. Über die serbische Bank werden die Parallelstrukturen (vorwiegend Schulen und Parteien) finanziert.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5)
Anschläge auf Busse wurden zunächst als Anschläge der albanischen Mehrheit gegenüber dieser Volksgruppe interpretiert. Ermittlungen der Polizei ergaben jedoch, dass es sich um ordinäre Kriminalakte rivalisierender Busunternehmen handelte. Um das Sicherheitsgefühl der Passagiere zu stärken, eskortiert die KPS diese Busse regelmäßig bis zur serbischen Grenze.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 26)
Die beiden Busunternehmen, welche die Fahrten durchführen, werden von Albanern betrieben.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 04.12.2007 an den UBAS zu Zahl 238.828)
Eine weitere kritische Phase stellte die Zeit nach der Unabhängigkeitserklärung (17.2.2008) und der Anerkennung Kosovos als unabhängigen Staat durch andere Staaten, darunter auch Österreich, dar.
Auch nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17.2.2008 blieben ethnisch motivierte Konflikte aus. Viele Bewohner Goras nahmen an den Unabhängigkeitsfeierlichkeiten der Gemeinde Dragash/Draga¿ teil, organisierten ihrerseits in vielen Ortschaften Feiern und luden zu traditioneller Musik und Essen ein.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 20)
Die grenznahen Dörfer zu Albanien sind aufgrund der relativ offenen Grenze mit Eigentumskriminalität konfrontiert, es kommt zu Viehdiebstählen und auch zu Einbruchsdiebstählen, wobei diese Situation durch eine große Zahl von leer stehenden Einfamilienhäusern begünstigt wird.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seite 57)
Eine vermutete inter-ethnische Absicht der Delikte, die sich über Jahrhunderte wiederholt haben konnte nicht erhärtet werden, da diese ökonomisch motiviert sind.
(OSCE, Municipal Profile Dragash/Dragas, June 2006)
Grenzkontrollen und auch Aufgriffe finden statt, jedoch ist der schwer zugängliche Grenzbereich - wie jede grüne Grenze - nur schwierig zu kontrollieren. Außerdem besteht ein "kleiner Grenzverkehr" durch Personen, welche entweder landwirtschaftliche Flächen in der jeweils anderen Region haben, bzw. kam es durch Heiraten zu verwandtschaftlichen Beziehungen. Bei Besuchen und landwirtschaftlicher Arbeit wäre es aus praktischen Gründen schwer machbar, die Grenze nur am offiziellen - weit entfernten - Grenzübergang zu queren.
Generell ist die Kriminalitätsbelastung in der Region Dragash im Vergleich zu anderen Regionen in dieser Hinsicht aber geringer.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seite 57)
Der letzte Mordfall datiert vom Silvester 2002 aus dem Dorf Krstac (wobei hier seitens der Polizei der eigenen ethnischen Gruppe ein internes Motiv für sehr wahrscheinlich angesehen wird).
(Spezialattaché Wolfgang Hochmüller: Auskunft vom 31.10.2007 , Zahl 254.991/6-07)
Die Sicherheitslage für Goraner und Bosniaken ist sowohl in der Gemeinde Dragash/Draga¿ als auch generell im Kosovo stabil. Die OSCE, die seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, vertritt die Ansicht, dass die goranische Volksgruppe keinem Sicherheitsrisiko aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. Der UNHCR bewertet die Situation ebenfalls positiv. Seit 2001 konnten keine ethnisch motivierten Übergriffen mehr dokumentiert werden.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seiten 16-17; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Januar 2009), 02.02.2009, Seite 17)
Die Gemeinde Dragash/Dragas ist wegen ihrer toleranten Umgebung zwischen den beiden Volksgruppen einzigartig im Kosovo.
(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)
Zudem genießen die Goraner im Kosovo volle Bewegungsfreiheit. Viele Goraner pendeln zwischen dem Kosovo und Serbien und es gibt reguläre Busverbindungen zwischen Prizren, Gora und Belgrad.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008 , Seite 26).
Die Fahrt mit privaten PKWs (mit den alten serbischen Kennzeichen) ist ebenfalls oft zu beobachten und führt zu keinen Zwischenfällen. Jedenfalls wurde bislang kein einziger Anschlag verzeichnet.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 20)
Goraner sind im gesamten Kosovo (Prizren, Peja/Pec, Prishtinë/Pri¿tina, Gjilan/Giljane, Ferizaj/Uro¿evac, usw.) wirtschaftlich tätig. Traditionell sind die Goraner im Gastgewerbe tätig, es bestehen auch heute noch im gesamten Kosovo zahlreiche Konditoreien, Bäckereien, und Restaurants, die im Eigentum von Goranern stehen und von diesen betrieben werden.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 6)
Der Aufenthalt in Serbien und Kroatien ist durch vorhandene Dokumente (FRY bzw. SCG - Reisepass) kein Problem. Goraner erhalten auch jetzt serbische Pässe und vor dem EU-Beitritt Bulgariens bestand auch ein sehr guter Zugang zu bulgarischen Reisepässen.
(Spezialattaché Wolfgang Hochmüller: Auskunft vom 31.10.2007 , Zahl 254.991/6-07)
Feststellungen dieses Inhaltes traf im Wesentlichen bereits die Behörde erster Instanz. Aus den aktuellen Quellen ist ersichtlich, dass sich die Lage in der Republik Kosovo seit Erstellung des erstinstanzlichen Bescheides weiter gebessert hat.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Herkunft und die Identität der Beschwerdeführerin sind durch den vorgelegten UNMIK-Personalausweis, an deren inhaltlicher Richtigkeit seitens des Gerichtshofes kein Anlass zu zweifeln besteht, dargetan.
Aus dem Umstand, dass für die Beschwerdeführerin ein UNMIK-Personalausweis ausgestellt worden ist, der dem Bundesasylamt vorgelegt wurde, ist ersichtlich, dass diese als Bewohnerin des Kosovo im Zentralmelderegister gemäß Regulation UNMIK/REG/2000/13 vom 17.03.2000 registriert wurde und demgemäß nach Art 28 Abs 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo als Staatsbürgerin der Republik Kosovo anzusehen ist.Aus dem Umstand, dass für die Beschwerdeführerin ein UNMIK-Personalausweis ausgestellt worden ist, der dem Bundesasylamt vorgelegt wurde, ist ersichtlich, dass diese als Bewohnerin des Kosovo im Zentralmelderegister gemäß Regulation UNMIK/REG/2000/13 vom 17.03.2000 registriert wurde und demgemäß nach Artikel 28, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo als Staatsbürgerin der Republik Kosovo anzusehen ist.
Die Feststellung über die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung der GIG, Citizen¿s Initiative of Gora und den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin.
Die erstinstanzlichen Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Identität und Volksgruppenzugehörigkeit wurden von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht bestritten.
Die Feststellung über die Angehörigen der Familie der Beschwerdeführerin basieren auf den Angaben der Beschwerdeführerin und den bezughabenden Verwaltungsakten.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Fluchtgrund überwiegend auf jene behaupteten Verfolgungsgründe stützt, die ihr Ehegatte in seinem Verfahren als eigene Fluchtgründe geltend gemacht hat. Die vom Ehegatten behauptete Bedrohung durch ehemalige Angestellte wurde jedoch mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag als unglaubwürdig erachtet. Diesbezüglich wird auf die näheren Ausführungen im Erkenntnis des Ehegatten, B9 315.379-1/2008, verwiesen.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, lediglich einmal im Jahr 2000, als ihr Mann entführt worden sei, bedroht worden zu sein. Sämtliche nachfolgende Bedrohungen hätten sich ausschließlich auf ihren Mann bezogen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die behauptete, die Beschwerdeführerin betreffende Bedrohung vor fast zehn Jahren tatsächlich stattgefunden hat. Es wird auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Befragt nach dem ausschlaggebenden Grund für die Ausreise im März 2006 gab die Beschwerdeführerin im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahme am 18.01.2007 zudem an, dass die serbische Armee damals gekommen sei um ihren Mann zu mobilisieren, dieser habe jedoch nicht kämpfen wollen. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet eine asylrelevante Verfolgung darzutun. Es wird an dieser Stelle erneut auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Hinsichtlich der in der Beschwerde geltend gemachten Verletzung von Verfahrensvorschriften ist anzumerken, dass aus dem angefochtenen Bescheid zweifelsfrei hervorgeht, dass sich das Bundesasylamt mit dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt hat und dem angefochtenen Bescheid ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde liegt. Die Beschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt insgesamt viermal einvernommen, ihr ausreichend Gelegenheit gegebenen, sämtliche relevanten Umstände darzutun und wurden ihre Angaben - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch mehrmals hinterfragt. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Bescheid mit einer Mangelhaftigkeit aufgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet ist. Das Beschwerdevorbringen erweist sich sohin als nicht gerechtfertigt und geht ins Leere.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht gründet sich auf die getroffenen Länderfeststellungen und die eigenen niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin und jene ihres Ehemannes. Sowohl die Mutter als auch der Schwiegervater der Beschwerdeführerin leben nach wie vor im Heimatland, sodass mit Unterstützungsleistungen von dieser Seite aufgrund des im Kosovo üblichen Familienzusammenhanges erforderlichenfalls gerechnet werden kann. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verfügt seinen eigenen Angaben nach über ein Haus in XXXX, das zurzeit leer steht. Es kann somit jedenfalls von einer Unterkunftsmöglichkeit ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin war schon vor ihrer Ausreise in der Lage zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihr bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht wieder zugemutet werden kann, für ihre Existenz zu sorgen.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht gründet sich auf die getroffenen Länderfeststellungen und die eigenen niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin und jene ihres Ehemannes. Sowohl die Mutter als auch der Schwiegervater der Beschwerdeführerin leben nach wie vor im Heimatland, sodass mit Unterstützungsleistungen von dieser Seite aufgrund des im Kosovo üblichen Familienzusammenhanges erforderlichenfalls gerechnet werden kann. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verfügt seinen eigenen Angaben nach über ein Haus in römisch 40 , das zurzeit leer steht. Es kann somit jedenfalls von einer Unterkunftsmöglichkeit ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin war schon vor ihrer Ausreise in der Lage zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihr bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht wieder zugemutet werden kann, für ihre Existenz zu sorgen.
Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln im Kosovo gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es kann humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen internationalen und nationalen humanitären Organisationen gefunden werden. Trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht somit im Herkunftsland keine Situation, wonach die Beschwerdeführerin lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht wäre.
Die Feststellung, dass die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo möglich ist, gründet sich auf die getroffenen Länderfeststellungen hinsichtlich der medizinischen Versorgung, aus welchen sich ergibt, dass eine - wenngleich nicht dem Niveau westeuropäischer Staaten entsprechende - funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen existiert. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie in ihrem Heimatland wegen Herzrhytmusstörungen, Bluthochdruck und innerlicher Unruhe in Behandlung gewesen sei und entsprechende Medikamente erhalten habe. Er ist nicht ersichtlich, weshalb die Behandlung im Kosovo nicht wieder mögliche sein sollte.
Hinsichtlich der vorgebrachten psychischen Erkrankungen und des posttraumatischen Stresssyndroms ist anzumerken, dass - wie aus den getroffenen Länderfeststellungen ersichtlich - im öffentlichen Gesundheitswesen der Republik Kosovo acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung stehen.
Die Länderfeststellungen über die Republik Kosovo gründen sich auf die oben angegebenen Quellen, welche sich inhaltlich im Wesentlichen mit den Feststellungen des Bundesasylamtes decken. Der Inhalt der Quellen ist schlüssig und widerspruchsfrei. Die Beschwerdeführerin ist den Länderfeststellungen auch nicht in substantiierter Weise entgegen getreten. Hinsichtlich des der Beschwerde beigelegten Auszuges aus dem Internet, ist anzumerken, dass der erkennende Gerichtshof den oben genannten aktuellen und seriösen Quellen den Vorzug gibt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 30.10.2007 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 30.10.2007 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor, das sich auf die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten, XXXX, erstreckt. Die ebenfalls mit der Beschwerdeführerin in Österreich eingereisten Söhne, XXXX und die Tochter, XXXX waren alle zum Zeitpunkt des Antrages bereits volljährig, sodass es sich bei diesen nicht um Familienangehörige der Beschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 handelt.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor, das sich auf die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten, römisch 40 , erstreckt. Die ebenfalls mit der Beschwerdeführerin in Österreich eingereisten Söhne, römisch 40 und die Tochter, römisch 40 waren alle zum Zeitpunkt des Antrages bereits volljährig, sodass es sich bei diesen nicht um Familienangehörige der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 handelt.
Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 16.10.2007; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt III nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 geführt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 16.10.2007; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, geführt.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, erweist sich das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, das sich überwiegend auf jene behauptete Bedrohung ihres Ehemannes stützte, auf Grund des Umstandes, dass das Fluchtvorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, B9 315.379-1/2008, als unglaubwürdig erachtet wurde, ebenfalls als nicht glaubwürdig.
Selbst wenn man hypothetisch von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Ehegatten der Beschwerdeführerin ausgehen sollte wäre im konkreten Fall unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen von der grundsätzlichen Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo auszugehen. Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden Willens und in der Lage, der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf ihre Personen ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vgl. im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.Selbst wenn man hypothetisch von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Ehegatten der Beschwerdeführerin ausgehen sollte wäre im konkreten Fall unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen von der grundsätzlichen Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo auszugehen. Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden Willens und in der Lage, der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf ihre Personen ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vergleiche im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.
Im vorliegenden Fall hat sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin - seinen eigenen Angaben zufolge - häufig an die kosovarischen Behörden gewandt, eine Anzeige wegen der behaupteten Bedrohungen sei jedoch zu keiner Zeit erfolgt. Aus dem Umstand, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin, der die Behörden und Organisationen ausschließlich wegen der vorgebrachten Wegnahme und des behaupteten illegalen Abrisses seiner Lokale aufgesucht hat, unter zutreffendem Hinweis darauf, dass im konkreten Fall eine Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit vorliegt, keine weitergehende Hilfe gewährt wurde, kann nicht geschlossen werden, dass die Behörden im Falle einer tatsächlichen Bedrohung der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemannes nicht Willens und in der Lage wären, diesem ausreichenden Schutz zu gewähren. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei zwei der den Ehemann der Beschwerdeführerin angeblich bedrohenden Personen nun um Polizeiorgane handelt, ist vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in der Republik Kosovo von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden auszugehen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die KPS - wie sich aus den angeführten Länderfeststellungen ergibt - seine Aufgaben professionell und kompetent erfüllt und dass auch Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS sehr genau im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht werden. Konsequenzen wie Suspendierungen, etc. werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. Weiters besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger. Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden; es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung. Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben.
Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin vorgebrachten, sie selbst betreffenden Übergriffes im Jahr 2000 ist auszuführen, dass dieser schon sehr lange zurückliegt. Selbst wenn man dieses Vorbringen dem Sachverhalt zugrunde legt, kann aufgrund des verstrichenen Zeitraumes, insbesondere auch vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, von einer aktuellen Bedrohungssituation nicht mehr ausgegangen werden und kann somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatland eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Die Beschwerdeführerin brachte befragt nach den ausschlaggebenden Gründen für die Ausreise zudem vor, dass die serbische Armee gekommen sei, um ihren Ehegatten zu mobilisieren. Sie gab an, dass sie selbst und ihre Ehegatte Angehörige einer Minderheit wären und nicht gegen andere hätten kämpfen wollen, ohne dieses Vorbringen jedoch näher zu konkretisieren. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin selbst, den Versuch, ihn zu mobilisieren zu keiner Zeit als fluchtauslösenden Umstand vorgebracht hat und auch von Amts wegen nicht angenommen werden kann, dass dieses Ereignis einen ausschlaggebenden Grund für dessen Ausreise begründet hat. Angemerkt sei weiters, dass die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft darstellt, da die Militärpflicht alle in einem entsprechenden Alter befindlichen männlichen Staatsbürger in gleicher Weise trifft. Auch eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes strenge Bestrafung wird in diesem Sinne nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen. (vgl. dazu etwa VwGH 29.6.1994, 93/01/0377). Dieses Vorbringen war sohin nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität zu begründen.Die Beschwerdeführerin brachte befragt nach den ausschlaggebenden Gründen für die Ausreise zudem vor, dass die serbische Armee gekommen sei, um ihren Ehegatten zu mobilisieren. Sie gab an, dass sie selbst und ihre Ehegatte Angehörige einer Minderheit wären und nicht gegen andere hätten kämpfen wollen, ohne dieses Vorbringen jedoch näher zu konkretisieren. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin selbst, den Versuch, ihn zu mobilisieren zu keiner Zeit als fluchtauslösenden Umstand vorgebracht hat und auch von Amts wegen nicht angenommen werden kann, dass dieses Ereignis einen ausschlaggebenden Grund für dessen Ausreise begründet hat. Angemerkt sei weiters, dass die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft darstellt, da die Militärpflicht alle in einem entsprechenden Alter befindlichen männlichen Staatsbürger in gleicher Weise trifft. Auch eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes strenge Bestrafung wird in diesem Sinne nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen. vergleiche dazu etwa VwGH 29.6.1994, 93/01/0377). Dieses Vorbringen war sohin nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität zu begründen.
Darauf hingewiesen sei zudem, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgung vermochte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzutun. Es gibt derzeit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Goraner in der Republik Kosovo generell aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären.Darauf hingewiesen sei zudem, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen vergleiche VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgung vermochte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzutun. Es gibt derzeit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Goraner in der Republik Kosovo generell aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht.
Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:
2003/01/0059, zur für Bewohner des Kosovo dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft vorgebracht und kann auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihre Mutter und ihr Schwiegervater nach wie vor im Heimatland leben, sodass aufgrund des im Kosovo üblichen familiären Zusammenhaltes erforderlichenfalls mit Unterstützungsleistungen von dieser Seite gerechnet werden kann. Weiters verfügt der Ehegatte der Beschwerdeführerin - seinen eigenen Angaben nach - in der Republik Kosovo über ein eigenes Haus, das derzeit leer steht, sodass bei einer Rückkehr jedenfalls eine Unterkunftsmöglichkeit vorhanden ist. Die Unterkunftssituation stellt sich somit auch als weit besser gesichert dar, als die laut dem obgenannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes als zwar prekär aber noch erträglich beurteilte Situation. Die Beschwerdeführerin war auch vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo in der Lage, jedenfalls wenigstens die notdürftigste Lebensgrundlage zu decken und hat sie nicht dargetan, inwiefern sich die diesbezügliche Situation im Falle einer Rückkehr in den Kosovo von der Situation in der Vergangenheit unterscheiden sollte.2003/01/0059, zur für Bewohner des Kosovo dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft vorgebracht und kann auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihre Mutter und ihr Schwiegervater nach wie vor im Heimatland leben, sodass aufgrund des im Kosovo üblichen familiären Zusammenhaltes erforderlichenfalls mit Unterstützungsleistungen von dieser Seite gerechnet werden kann. Weiters verfügt der Ehegatte der Beschwerdeführerin - seinen eigenen Angaben nach - in der Republik Kosovo über ein eigenes Haus, das derzeit leer steht, sodass bei einer Rückkehr jedenfalls eine Unterkunftsmöglichkeit vorhanden ist. Die Unterkunftssituation stellt sich somit auch als weit besser gesichert dar, als die laut dem obgenannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes als zwar prekär aber noch erträglich beurteilte Situation. Die Beschwerdeführerin war auch vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo in der Lage, jedenfalls wenigstens die notdürftigste Lebensgrundlage zu decken und hat sie nicht dargetan, inwiefern sich die diesbezügliche Situation im Falle einer Rückkehr in den Kosovo von der Situation in der Vergangenheit unterscheiden sollte.
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen seine würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnte. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat - zu decken.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen seine würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnte. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat - zu decken.
Hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankungen ist festzuhalten, dass sich die Behandlung der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin, insbesondere des posttraumatischen Stresssyndroms, laut vorgelegtem Befund von Dr. med. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 13.03.2007, in der Einnahme von Medikamenten erschöpft. Einem weiteren ärztlichen Befundbericht des oben genannten Facharztes vom 21.01.2008 zufolge, sei eine erzwungene Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese mit einer erheblichen Verschlechterung des Krankheitsbildes verbunden. Die frühere Bedrohung würde wieder aufflammen. Eine vorgeschlagene Behandlung im Heimatland der Beschwerdeführerin sei aufgrund der spezifischen politischen Situation nicht möglich. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass diese von Dr. XXXX "vorgeschlagene Behandlung" in keiner Weise näher konkretisiert wurde, sodass seitens des erkennenden Gerichtshofes - insbesondere aufgrund des nachgereichten ärztlichen Befundbereichtes vom 29.09.2008 - angenommen werden muss, dass sie sich weiterhin lediglich auf die Einnahme von Medikamenten beschränkt. Dass die von der Beschwerdeführerin einzunehmenden Medikamente ausschließlich in Österreich erhältlich sind, wurde im Verfahren nicht konkret vorgebracht und kann auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Hinsichtlich der Behauptung, die vorgeschlagene Behandlung der Beschwerdeführerin sei in ihrem Heimatland aufgrund der spezifischen politischen Situation nicht möglich, sei lediglich angemerkt, dass es nicht im Aufgabenbereicht eines Arztes liegt, die politische Situation eines Landes zu beurteilen. Aus den Länderfeststellungen ist klar ersichtlich, dass eine - wenngleich nicht dem westeuropäischen Standard entsprechende - medizinische Grundversorgung im Kosovo gewährleistet ist. Im öffentlichen Gesundheitswesen stehen acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung. Stationäre psychiatrische Abteilungen mit angeschlossenen Ambulanzen existieren in den Krankenhäusern in Pristine/Pri¿tina, Mitrovicë/Mitrovica (Nord), Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica. Im Universitätsklinikum in Prishtinë/Pri¿tina sind die psychiatrische Abteilung mit 72 Betten und die neurologische Abteilung mit weiteren 52 Betten sowie sechs Intensivplätzen ausgestattet. Die Zentren für geistige Gesundheit (Mental Health Care Centre, MHC) befinden sich u.a. in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd) und Prishtinë/Pri¿tina. Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in ihrem Heimatort von der medizinischen Behandlung ausgeschlossen wäre, kann unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden.Hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankungen ist festzuhalten, dass sich die Behandlung der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin, insbesondere des posttraumatischen Stresssyndroms, laut vorgelegtem Befund von Dr. med. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 13.03.2007, in der Einnahme von Medikamenten erschöpft. Einem weiteren ärztlichen Befundbericht des oben genannten Facharztes vom 21.01.2008 zufolge, sei eine erzwungene Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese mit einer erheblichen Verschlechterung des Krankheitsbildes verbunden. Die frühere Bedrohung würde wieder aufflammen. Eine vorgeschlagene Behandlung im Heimatland der Beschwerdeführerin sei aufgrund der spezifischen politischen Situation nicht möglich. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass diese von Dr. römisch 40 "vorgeschlagene Behandlung" in keiner Weise näher konkretisiert wurde, sodass seitens des erkennenden Gerichtshofes - insbesondere aufgrund des nachgereichten ärztlichen Befundbereichtes vom 29.09.2008 - angenommen werden muss, dass sie sich weiterhin lediglich auf die Einnahme von Medikamenten beschränkt. Dass die von der Beschwerdeführerin einzunehmenden Medikamente ausschließlich in Österreich erhältlich sind, wurde im Verfahren nicht konkret vorgebracht und kann auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Hinsichtlich der Behauptung, die vorgeschlagene Behandlung der Beschwerdeführerin sei in ihrem Heimatland aufgrund der spezifischen politischen Situation nicht möglich, sei lediglich angemerkt, dass es nicht im Aufgabenbereicht eines Arztes liegt, die politische Situation eines Landes zu beurteilen. Aus den Länderfeststellungen ist klar ersichtlich, dass eine - wenngleich nicht dem westeuropäischen Standard entsprechende - medizinische Grundversorgung im Kosovo gewährleistet ist. Im öffentlichen Gesundheitswesen stehen acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung. Stationäre psychiatrische Abteilungen mit angeschlossenen Ambulanzen existieren in den Krankenhäusern in Pristine/Pri¿tina, Mitrovicë/Mitrovica (Nord), Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica. Im Universitätsklinikum in Prishtinë/Pri¿tina sind die psychiatrische Abteilung mit 72 Betten und die neurologische Abteilung mit weiteren 52 Betten sowie sechs Intensivplätzen ausgestattet. Die Zentren für geistige Gesundheit (Mental Health Care Centre, MHC) befinden sich u.a. in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd) und Prishtinë/Pri¿tina. Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in ihrem Heimatort von der medizinischen Behandlung ausgeschlossen wäre, kann unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
Hinsichtlich der vorgebrachten weiteren Erkrankungen, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin - ihren eigenen Angaben zufolge - bereits in ihrem Heimatland in ärztlicher Behandlung war. Sie erhielt Medikamente wegen Herzrhythmusstörungen und Bluthochdruck und befand sich darüber hinaus wegen innerlicher Unruhe in Behandlung. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Behandlung im Falle einer Rückkehr nicht wieder möglich sein sollte. Die von Dr. med. XXXX, Facharzt für Allgemeinmedizin am 30.03.2007 diagnostizierten Kopfschmerzen und Gastritisbeschwerden wurden von der Beschwerdeführerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde in irgendeiner Weise vorgebracht. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese ein Abschiebungshindernis im Sinne der nach genannten Rechtsprechung bilden könnten.Hinsichtlich der vorgebrachten weiteren Erkrankungen, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin - ihren eigenen Angaben zufolge - bereits in ihrem Heimatland in ärztlicher Behandlung war. Sie erhielt Medikamente wegen Herzrhythmusstörungen und Bluthochdruck und befand sich darüber hinaus wegen innerlicher Unruhe in Behandlung. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Behandlung im Falle einer Rückkehr nicht wieder möglich sein sollte. Die von Dr. med. römisch 40 , Facharzt für Allgemeinmedizin am 30.03.2007 diagnostizierten Kopfschmerzen und Gastritisbeschwerden wurden von der Beschwerdeführerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde in irgendeiner Weise vorgebracht. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese ein Abschiebungshindernis im Sinne der nach genannten Rechtsprechung bilden könnten.
Der Asylgerichtshof erachtet es für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:
GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06
AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05, wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Im Fall AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05 drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06 erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen.Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06 erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen.
Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht).
Laut Judikatur des EGMR ist vom Beschwerdeführer konkret nachzuweisen, dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtern würde, bloße Spekulationen über die Möglichkeit einer Verschlechterung sind nicht ausreichend.
Im Lichte der wiedergegebenen Rechtsprechung kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in einen lebensbedrohenden Zustand geraten könnte und dadurch einer Gefahr für Leib und Leben im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Im Lichte der wiedergegebenen Rechtsprechung kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in einen lebensbedrohenden Zustand geraten könnte und dadurch einer Gefahr für Leib und Leben im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass im Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Republik Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass im Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Republik Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.
Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergeht gegenüber dem Ehegatten XXXX (B9 315.379-1/2008) eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung. Beide Familienmitglieder sind gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen, eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen ist nur im Bezug auf beide Familienmitglieder gleichzeitig zulässig.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergeht gegenüber dem Ehegatten römisch 40 (B9 315.379-1/2008) eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung. Beide Familienmitglieder sind gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen, eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen ist nur im Bezug auf beide Familienmitglieder gleichzeitig zulässig.
Wie bereits oben festgehalten, handelt es sich bei den drei volljährigen Kindern der Beschwerdeführerin, XXXX, nicht um Familienangehörige im Sinne des Asylgesetztes. Die Regelungen des Familienverfahrens sind somit auf diese nicht anzuwenden. Angemerkt sei jedoch, dass mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, B9 315.375-1/2008, B9 315.376-1/2008 und B9 315.377-1/2008 ebenfalls inhaltlich gleichlautende Entscheidungen ergehen.Wie bereits oben festgehalten, handelt es sich bei den drei volljährigen Kindern der Beschwerdeführerin, römisch 40 , nicht um Familienangehörige im Sinne des Asylgesetztes. Die Regelungen des Familienverfahrens sind somit auf diese nicht anzuwenden. Angemerkt sei jedoch, dass mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, B9 315.375-1/2008, B9 315.376-1/2008 und B9 315.377-1/2008 ebenfalls inhaltlich gleichlautende Entscheidungen ergehen.
Ist von einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Aus diesem Grund liegt im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und auch kein Eingriff in das Familienleben mit ihren zwei volljährigen Söhnen und ihrer volljährigen Tochter vor.
Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, über weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen. Sie brachte lediglich vor, dass ihre weitere volljährige Tochter, XXXX (gemeinsam mit ihrem Ehemann und deren Kindern) in Österreich lebe, sie wisse jedoch nicht einmal, wo diese sich aufhalte. Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters, dass auch eine Schwägerin der Beschwerdeführerin gemeinsam mit deren Gatten und deren Kindern in Österreich leben würden, die Beschwerdeführerin erwähnte den Aufenthalt dieser Familienmitglieder im Verfahren jedoch nicht einmal. Es kann daher im gegenständlichen Fall in Bezug auf die eben genannten Familienangehörigen nicht von einer Beziehungsintensität ausgegangen werden, die unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK zu berücksichtigen wäre. Auch in der Beschwerde wird den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde erster Instanz nicht substantiiert entgegengetreten bzw. wurde im Beschwerdeverfahren eine allfällig eingetretene Veränderung in den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin dem erkennenden Asylgerichtshof - etwa in Form einer schriftlichen Beschwerdeergänzung; die Beschwerdeführerin war ja in Kenntnis des von ihr selbst anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens - nicht bekannt gegeben.Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, über weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen. Sie brachte lediglich vor, dass ihre weitere volljährige Tochter, römisch 40 (gemeinsam mit ihrem Ehemann und deren Kindern) in Österreich lebe, sie wisse jedoch nicht einmal, wo diese sich aufhalte. Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters, dass auch eine Schwägerin der Beschwerdeführerin gemeinsam mit deren Gatten und deren Kindern in Österreich leben würden, die Beschwerdeführerin erwähnte den Aufenthalt dieser Familienmitglieder im Verfahren jedoch nicht einmal. Es kann daher im gegenständlichen Fall in Bezug auf die eben genannten Familienangehörigen nicht von einer Beziehungsintensität ausgegangen werden, die unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen wäre. Auch in der Beschwerde wird den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde erster Instanz nicht substantiiert entgegengetreten bzw. wurde im Beschwerdeverfahren eine allfällig eingetretene Veränderung in den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin dem erkennenden Asylgerichtshof - etwa in Form einer schriftlichen Beschwerdeergänzung; die Beschwerdeführerin war ja in Kenntnis des von ihr selbst anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens - nicht bekannt gegeben.
Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin ihren bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützt und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihres Asylverfahrens auch bewusst sein musste. (vgl. Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin ihren bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützt und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihres Asylverfahrens auch bewusst sein musste. vergleiche Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).
Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen notwendig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen notwendig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von der Beschwerdeführerin behauptet wurde.
Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs 3 AsylG hervorgekommen und wurden auch von der Beschwerdeführerin solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden auch von der Beschwerdeführerin solche nicht behauptet.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Die Beschwerde enthält kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Beweis würdigenden Ausführungen nicht in ausreichend substantiierter Weise entgegen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, Ausweisung, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Unterkunft, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
17.08.2009