Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S4 406.200-2/2009/3E
S4 406.201-2/2009/3E
S4 406.202-2/2009/3E
S4 406.203-2/2009/3E
S4 406.204-2/2009/3E
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Anträge 1.) des XXXX, 2.) der XXXX, 3.) der mj. XXXX, 4.) des mj. XXXX, 5.) des mj. XXXX, alle StA. von Afghanistan und vertreten durch Dr. Klodner, p. A.Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Anträge 1.) des römisch 40 , 2.) der römisch 40 , 3.) der mj. römisch 40 , 4.) des mj. römisch 40 , 5.) des mj. römisch 40 , alle StA. von Afghanistan und vertreten durch Dr. Klodner, p. A.
Integrationsverein Sprakuin, Bohrgasse 2-8/15/2, 1030 Wien, auf Wiederaufnahme der jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7.5.2009, Zahlen S4 406.200-1/2009/2E (ad 1.), S4 406.201-1/2009/3E (ad 2.), S4 406.202-1/2009/2E (ad 3.), S4 406.203-2/2009/2E (ad 4.), und S4 406.204-2/2009/2E (ad 5.) rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren sowie über die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 20.4.2009, Zahl: 09 01.213-EAST Ost (ad 1.), Zahl: 09 01.214-EAST Ost (ad 2.), Zahl: 09 01.215-EAST Ost (ad 3.), Zahl: 09 01.216-EAST Ost (ad 4.), Zahl: 09 01.217-EAST Ost (ad 5.), beschlossen/zu Recht erkannt:
1.)
Den Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stattgegeben.Den Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattgegeben.
2.)
Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der 1-.Beschwerdefüher ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der mj. 3.- bis 5.-Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige von Afghanistan und schlepperunterstützt über eine unbekannte Route nach Griechenland gereist, wo sie am 4.11.2008 auf Samos erkennungsdienstlich behandelt wurden (vgl. etwa Aktenseite 7 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers). Letztlich sind die Antragsteller, ohne in Griechenland Asylanträge gestellt zu haben, am 29.1.2009 illegal per LKW ins Bundesgebiet eingereist, wo sie am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten (vgl. Aktenseite 15 f. des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers).römisch eins. Der 1-.Beschwerdefüher ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der mj. 3.- bis 5.-Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige von Afghanistan und schlepperunterstützt über eine unbekannte Route nach Griechenland gereist, wo sie am 4.11.2008 auf Samos erkennungsdienstlich behandelt wurden vergleiche etwa Aktenseite 7 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers). Letztlich sind die Antragsteller, ohne in Griechenland Asylanträge gestellt zu haben, am 29.1.2009 illegal per LKW ins Bundesgebiet eingereist, wo sie am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten vergleiche Aktenseite 15 f. des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers).
Mit E-Mail (via DubliNet) vom 2.2.2009 (Aktenseite 39 bzw. 43 der Verwaltungsakte des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin) ersuchte Österreich Griechenland um Übernahme der Asylwerber. Griechenland hat durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gem. Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) und die Aufnahme der Asylwerber akzeptiert.Mit E-Mail (via DubliNet) vom 2.2.2009 (Aktenseite 39 bzw. 43 der Verwaltungsakte des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin) ersuchte Österreich Griechenland um Übernahme der Asylwerber. Griechenland hat durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gem. Artikel 18, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) und die Aufnahme der Asylwerber akzeptiert.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 20.4.2009, Zahl: 09 01.213-EAST Ost (ad 1.), Zahl: 09 01.214-EAST Ost (ad 2.), Zahl: 09 01.215-EAST Ost (ad 3.), Zahl: 09 01.216-EAST Ost (ad 4.), Zahl: 09 01.217-EAST Ost (ad 5.), wurden die Anträge auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Asylwerber aus dem Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 20.4.2009, Zahl: 09 01.213-EAST Ost (ad 1.), Zahl: 09 01.214-EAST Ost (ad 2.), Zahl: 09 01.215-EAST Ost (ad 3.), Zahl: 09 01.216-EAST Ost (ad 4.), Zahl: 09 01.217-EAST Ost (ad 5.), wurden die Anträge auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Asylwerber aus dem Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid haben die Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei u.a. bezüglich des 1.-Beschwerdeführers einen Befundbericht des Landsklinikum XXXX vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass dieser im Zeitraum von 1.3.2009 bis 24.4.2009 aufgrund einer diagnostizierten Nephrolithiasis (Nierensteine), Hydronephrose (sog. "Wassersackniere") sowie einer Dysurie bei Überlaufblase (schmerzhaftes Wasserlassen) im Rahmen von engmaschigen Kontrollen im genannten Krankenhaus mehrfach vorstellig gewesen und für 29.5.2009 eine TURP (transurethale Resektion der Prostata) mit stationärer Aufnahme am 28.5.2009 angesetzt worden ist.Gegen diesen Bescheid haben die Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei u.a. bezüglich des 1.-Beschwerdeführers einen Befundbericht des Landsklinikum römisch 40 vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass dieser im Zeitraum von 1.3.2009 bis 24.4.2009 aufgrund einer diagnostizierten Nephrolithiasis (Nierensteine), Hydronephrose (sog. "Wassersackniere") sowie einer Dysurie bei Überlaufblase (schmerzhaftes Wasserlassen) im Rahmen von engmaschigen Kontrollen im genannten Krankenhaus mehrfach vorstellig gewesen und für 29.5.2009 eine TURP (transurethale Resektion der Prostata) mit stationärer Aufnahme am 28.5.2009 angesetzt worden ist.
Die Beschwerden wurden in der Folge mit Erkenntnissen des Asylgerichthofes jeweils vom 7.5.2009, Zlen: S4 406.200-1/2009/2E (ad 1.), S4 406.201-1/2009/3E (ad 2.), S4 406.202-1/2009/2E (ad 3.), S4 406.203-2/2009/2E (ad 4.), und S4 406.204-2/2009/2E (ad 5.), gem. §§ 5, 10 AsylG abgewiesen, wobei unter einem hinsichtlich der Ausweisung der Beschwerdeführer aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Operationstermins des 1.-Beschwerdeführers ein Durchführungsaufschub bis zum 1.7.2009 gem. § 10 Abs. 3 AsylG gewährt wurde.Die Beschwerden wurden in der Folge mit Erkenntnissen des Asylgerichthofes jeweils vom 7.5.2009, Zlen: S4 406.200-1/2009/2E (ad 1.), S4 406.201-1/2009/3E (ad 2.), S4 406.202-1/2009/2E (ad 3.), S4 406.203-2/2009/2E (ad 4.), und S4 406.204-2/2009/2E (ad 5.), gem. Paragraphen 5, 10, AsylG abgewiesen, wobei unter einem hinsichtlich der Ausweisung der Beschwerdeführer aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Operationstermins des 1.-Beschwerdeführers ein Durchführungsaufschub bis zum 1.7.2009 gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG gewährt wurde.
Mit Schriftsätzen/Fax jeweils vom 9.7.2009 stellten die Beschwerdeführer Anträge auf Wiederaufnahme ihrer rechtskräftig beendeten Asylverfahren gem. § 69 AVG sowie Anträge auf Verlängerung des bis zum 1.7.2009 gewährten Durchführungsaufschubes bezüglich der Ausweisung.Mit Schriftsätzen/Fax jeweils vom 9.7.2009 stellten die Beschwerdeführer Anträge auf Wiederaufnahme ihrer rechtskräftig beendeten Asylverfahren gem. Paragraph 69, AVG sowie Anträge auf Verlängerung des bis zum 1.7.2009 gewährten Durchführungsaufschubes bezüglich der Ausweisung.
Begründend brachten die Antragsteller zum einen - sinngemäß zusammengefasst - vor, dass die 2.-Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt des noch offenen Asylverfahrens an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe und noch immer leide, was aber erst nach Abschluss ihres Asylverfahrens durch entsprechende medizinische Diagnosen hervorgekommen sei. Die 2.-Beschwerdeführerin habe sich in der Zeit vom 19.5. bis 28.5. sowie vom 5.6. bis 26.6.2009 stationär im Landesklinikum XXXX, Abt. für Psychiatrie, mit der Diagnose "Komplexe posttraumatische Belastungsstörung" befunden.Begründend brachten die Antragsteller zum einen - sinngemäß zusammengefasst - vor, dass die 2.-Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt des noch offenen Asylverfahrens an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe und noch immer leide, was aber erst nach Abschluss ihres Asylverfahrens durch entsprechende medizinische Diagnosen hervorgekommen sei. Die 2.-Beschwerdeführerin habe sich in der Zeit vom 19.5. bis 28.5. sowie vom 5.6. bis 26.6.2009 stationär im Landesklinikum römisch 40 , Abt. für Psychiatrie, mit der Diagnose "Komplexe posttraumatische Belastungsstörung" befunden.
Zum anderen brachten sie vor, dass der 1.-Beschwerdeführer vom 22.6. bis 25.6.2009 stationär im Landesklinikum XXXX aufgenommen war und aufgrund des Verdachtes eines abszedierenden Infiltrates eine endoskopische Pleura- und Lungenbiopsie sowie Bronchoskopie im XXXX auf der Thoraxchirurgie für den 26.7.2009 geplant sei.Zum anderen brachten sie vor, dass der 1.-Beschwerdeführer vom 22.6. bis 25.6.2009 stationär im Landesklinikum römisch 40 aufgenommen war und aufgrund des Verdachtes eines abszedierenden Infiltrates eine endoskopische Pleura- und Lungenbiopsie sowie Bronchoskopie im römisch 40 auf der Thoraxchirurgie für den 26.7.2009 geplant sei.
Unter einem legten die Beschwerdeführer zum Beweis ihres Vorbringens nachstehende medizinische Unterlagen/Bestätigungen vor (1-3 bez. der 2.-Beschwerdeführerin, 4 und 5 bez. des 1.-Beschwerdeführers):
Ärztliche Stellungnahme des Landesklinikums XXXX vom 23.6.2009Ärztliche Stellungnahme des Landesklinikums römisch 40 vom 23.6.2009
Vorläufiger Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom 28.5.2009Vorläufiger Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 28.5.2009
Vorläufiger Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom 24.6.2009Vorläufiger Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 24.6.2009
Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom 3.6.2009Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 3.6.2009
Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums XXXX vom 25.6.2009Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums römisch 40 vom 25.6.2009
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Die den Wiederaufnahmeanträgen zugrundeliegenden Verfahren sind durch Einzelrichter zu entscheiden, sodass auch jeweils der Beschluss über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 AVG durch Einzelrichter zu entscheiden ist.Die den Wiederaufnahmeanträgen zugrundeliegenden Verfahren sind durch Einzelrichter zu entscheiden, sodass auch jeweils der Beschluss über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, AVG durch Einzelrichter zu entscheiden ist.
Gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates lautet:Artikel 3 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates lautet:
Abweichend von Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Abweichend von Absatz eins, kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
1.)
Neu hervorgekommen ist eine Tatsache oder ein Beweismittel dann, wenn diese (bzw. dieses) bereits zur Zeit des noch offenen Verfahrens bestanden hat, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden kann. Hingegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung.
Bei der nunmehr ins Treffen geführten und durch medizinische Unterlagen belegten posttraumatischen Belastungsstörung der 2.-Beschwerdeführerin handelt es sich unzweifelhaft um einen neu hervorgekommenen Umstand, da die posttraumatischen Belastungsstörung schon zur Zeit ihres noch offenen Asylverfahrens bestanden hat, aber erst durch entsprechende spätere Diagnosen erkannt worden ist. Demgemäß konnte die 2.-Beschwerdeführerin diesen Umstand auch nicht früher geltend machen.
Es wird nicht verkannt, dass das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung allein - gemessen an der strengen Judikatur des EGMR - kein Umstand wäre, der eine Abschiebung der 2.-Beschwerdeführerin und ihrer Familie nach Griechenland aus Gründen des Art. 3 EMRK entgegenstehen würde, doch ist in casu die Gesamtsituation der Familie zu betrachten, die davon geprägt ist, dass nicht nur die 2.-Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme hat, sondern auch ihr Ehegatte, der 1.-Beschwerdeführer bereits in Österreich eine chirurgische Operation hinter sich gebracht hat und eine weitere, bereits terminisierte noch benötigt. Zudem sind die 1.- und 2.-Beschwerdeführer für die Betreuung ihrer 3 Kinder, davon 2 Unmündige (der jüngste Sohn ist 8 Jahre alt), verantwortlich. Vor dem Hintergrund, dass der Asylgerichtshof im Hinblick auf Griechenland bereits wiederholt judiziert hat, dass bei besonders vulnerablen Personengruppen in begründeten Einzelfällen aufgrund der hohen Belastung des griechischen Asylsystems in Dublin-Verfahren der Selbsteintritt Österreichs zur Prüfung der Asylanträge geboten erscheint, war dem Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren stattzugeben, da die neu hervorgekommenen Umstände in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Es wird nicht verkannt, dass das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung allein - gemessen an der strengen Judikatur des EGMR - kein Umstand wäre, der eine Abschiebung der 2.-Beschwerdeführerin und ihrer Familie nach Griechenland aus Gründen des Artikel 3, EMRK entgegenstehen würde, doch ist in casu die Gesamtsituation der Familie zu betrachten, die davon geprägt ist, dass nicht nur die 2.-Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme hat, sondern auch ihr Ehegatte, der 1.-Beschwerdeführer bereits in Österreich eine chirurgische Operation hinter sich gebracht hat und eine weitere, bereits terminisierte noch benötigt. Zudem sind die 1.- und 2.-Beschwerdeführer für die Betreuung ihrer 3 Kinder, davon 2 Unmündige (der jüngste Sohn ist 8 Jahre alt), verantwortlich. Vor dem Hintergrund, dass der Asylgerichtshof im Hinblick auf Griechenland bereits wiederholt judiziert hat, dass bei besonders vulnerablen Personengruppen in begründeten Einzelfällen aufgrund der hohen Belastung des griechischen Asylsystems in Dublin-Verfahren der Selbsteintritt Österreichs zur Prüfung der Asylanträge geboten erscheint, war dem Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren stattzugeben, da die neu hervorgekommenen Umstände in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
2.)
Gemäß der - mittlerweile ständigen - Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (VfGH vom 8.3.2001, G 117/00 u. a., VfSlG 16.122; VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2000/01/0498) ist auf Kriterien der Art. 3 und 8 EMRK bei Entscheidungen gemäß § 5 AsylG, ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen Anordnung in der Bestimmung selbst, Bedacht zu nehmen.Gemäß der - mittlerweile ständigen - Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (VfGH vom 8.3.2001, G 117/00 u. a., VfSlG 16.122; VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2000/01/0498) ist auf Kriterien der Artikel 3 und 8 EMRK bei Entscheidungen gemäß Paragraph 5, AsylG, ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen Anordnung in der Bestimmung selbst, Bedacht zu nehmen.
Sohin ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Asylanträge und ihrer Ausweisung nach Griechenland gem. §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gem. Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Sohin ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Asylanträge und ihrer Ausweisung nach Griechenland gem. Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gem. Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Zunächst ist auszuführen, dass die im Verfahren geltend gemachten, oben angeführten Umstände - jeweils für sich allein betrachtet - bei einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK und der grundsätzlichen medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Griechenland auf zumindest durchschnittlichem EU-Niveau noch keine Verletzung ihrer diesbezüglichen Rechte indizieren. Auch das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. Angst/Stress im Falle einer Abschiebung eines Beschwerdeführers sind - wie bereits oben ausgeführt wurde - für sich genommen nicht ausreichend, um den Selbsteintritt Österreichs zur Prüfung von Asylanträgen erforderlich zu machen.Zunächst ist auszuführen, dass die im Verfahren geltend gemachten, oben angeführten Umstände - jeweils für sich allein betrachtet - bei einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK und der grundsätzlichen medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Griechenland auf zumindest durchschnittlichem EU-Niveau noch keine Verletzung ihrer diesbezüglichen Rechte indizieren. Auch das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. Angst/Stress im Falle einer Abschiebung eines Beschwerdeführers sind - wie bereits oben ausgeführt wurde - für sich genommen nicht ausreichend, um den Selbsteintritt Österreichs zur Prüfung von Asylanträgen erforderlich zu machen.
In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin diesfalls jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin diesfalls jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
In gegenständlichem Fall greift jedoch eine bloße Einzelbetrachtung der im Verfahren geltend gemachten Umstände zu kurz, vielmehr ist die Gesamtsituation der Familie abzuwägen. Die psychische Belastung der 2.-Beschwerdeführerin, die seit rechtskräftiger Entscheidung ihres Asylverfahrens sogar die überwiegende Zeit stationär in der psychiatrischen Abteilung des Landesklinikums XXXX aufgenommen war, erscheint bemerkenswert hoch. Zudem kommt für die Familie erschwerend hinzu, dass der 1.-Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - selbst medizinische Behandlungen, chirurgische Eingriffe bzw. deren Nachsorge, benötigt, sodass sich sein möglicher Beitrag zur Unterstützung seiner psychisch kranken Ehegattin relativiert. Angesichts der notwendigen wiederholten stationären Aufnahmen der 1.- und 2.-Beschwerdeführer, somit beider Elternteile der 3.- bis 5.-Beschwerdeführer wären diese für die Zeiten des Spitalsaufenthaltes ihrer Eltern in Griechenland allenfalls einer unzumutbaren Situation ausgesetzt.In gegenständlichem Fall greift jedoch eine bloße Einzelbetrachtung der im Verfahren geltend gemachten Umstände zu kurz, vielmehr ist die Gesamtsituation der Familie abzuwägen. Die psychische Belastung der 2.-Beschwerdeführerin, die seit rechtskräftiger Entscheidung ihres Asylverfahrens sogar die überwiegende Zeit stationär in der psychiatrischen Abteilung des Landesklinikums römisch 40 aufgenommen war, erscheint bemerkenswert hoch. Zudem kommt für die Familie erschwerend hinzu, dass der 1.-Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - selbst medizinische Behandlungen, chirurgische Eingriffe bzw. deren Nachsorge, benötigt, sodass sich sein möglicher Beitrag zur Unterstützung seiner psychisch kranken Ehegattin relativiert. Angesichts der notwendigen wiederholten stationären Aufnahmen der 1.- und 2.-Beschwerdeführer, somit beider Elternteile der 3.- bis 5.-Beschwerdeführer wären diese für die Zeiten des Spitalsaufenthaltes ihrer Eltern in Griechenland allenfalls einer unzumutbaren Situation ausgesetzt.
Insgesamt betrachtet liegen Fälle vor, die die Familie als besonders vulnerable Personengruppe iSd Judikatur des Asylgerichtshofes erscheinen lässt, die bei einer erzwungenen Rückkehr nach Griechenland Gefahr liefe, in ihren Rechten gem. Art 3 EMRK verletzt zu werden und die den Selbsteintritt Österreichs zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer gem. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) geboten erscheinen lassen.Insgesamt betrachtet liegen Fälle vor, die die Familie als besonders vulnerable Personengruppe iSd Judikatur des Asylgerichtshofes erscheinen lässt, die bei einer erzwungenen Rückkehr nach Griechenland Gefahr liefe, in ihren Rechten gem. Artikel 3, EMRK verletzt zu werden und die den Selbsteintritt Österreichs zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer gem. Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) geboten erscheinen lassen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
RechtsschutzstandardZuletzt aktualisiert am
26.08.2009