TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/16 C8 239562-2/2009

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Veröffentlicht am 16.07.2009
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

C8 239562-2/2009/5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über den Wiederaufnahmeantrag vom 3.3.2009 des XXXX, StA. Pakistan, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über den Wiederaufnahmeantrag vom 3.3.2009 des römisch 40 , StA. Pakistan, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2008, Zl. C8 239562-0/2008/6E, abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2008, Zl. C8 239562-0/2008/6E, abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 23.6.2002 einen Asylantrag in Österreich. Er wurde hierzu noch am selben Tag von Organen der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf einvernommen.

Am 11.09.2002 wurde er von Organen des Bundesasylamtes einvernommen.

Er gab bezüglich seiner Fluchtgründe kurz zusammengefasst an, dass er Präsident der Studentenbewegung der Hochschülerschaft und politisch aktiv gewesen wäre. Nach dem Regierungsumsturz im Oktober 1999 hätten die Schwierigkeiten angefangen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2003 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchteil I) sowie festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß § 8 AsylG zulässig sei (Spruchteil II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2003 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchteil römisch eins) sowie festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei (Spruchteil römisch zwei).

Der Asylgerichtshof wies die offene Beschwerde mit Erkenntnis vom 24.11.2008, Zl. C8 239.562-0/2008/6E gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 als unbegründet ab.Der Asylgerichtshof wies die offene Beschwerde mit Erkenntnis vom 24.11.2008, Zl. C8 239.562-0/2008/6E gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, als unbegründet ab.

Am 3.3.2009 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2008, Zl. C8 239.562-0/2008/6E abgeschlossenen Asylverfahrens ein. Dem Antrag wurden mehrere in pakistanischer Sprache verfasste Schreiben beigelegt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

Z 1: der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oderZiffer eins :, der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

Z 2: neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oderZiffer 2 :, neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

Z 3: der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.Ziffer 3 :, der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Neu hervorgekommen ist eine Tatsache oder ein Beweismittel dann, wenn diese (bzw. dieses) bereits zur Zeit des noch offenen Verwaltungsverfahrens bestanden hat, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden kann. Ein Zeitungsartikel scheidet als Wiederaufnahmegrund jedenfalls dann aus, wenn er nicht schon vor Erlassung des Straferkenntnisses vorhanden gewesen, das heißt erschienen ist (VwGH 26.06.1967, Zl. 0913/66).

2. Im gegenständlichen Fall begründete der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme vom 3.3.2009 (eingegangen am 8.4.2009 beim Asylgerichtshof) mit dem Hervorkommen neuer Tatsachen, welche den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme rechtfertigen würde und welche bei Vorliegen dieser zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofs eine andere Entscheidung herbeigeführt hätte und legte als Beweis dafür dem Antrag vier in pakistanischer Sprache verfasste Schreiben bei.

Gleichzeitig beantragte der rechtsfreundliche Vertreter die Übersetzung der von diesem eingebrachten Unterlagen.

Der Vertreter des Beschwerdeführers führte im Zusammenhang der Zustellung der Unterlagen überdies aus, dass ihm diese Unterlagen am 25.2.2009 teils mittels DHL und teils mittels E-Mail zugegangen sind und er somit mit 3.3.2009 den Antrag auf Wiederaufnahme rechtzeitig eingebracht hat.

Der Asylgerichtshof stimmt unter der Annahme, dass der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers behauptete Zugang an Schriftstücken tatsächlich zu dem von ihm angegebenen Datum erfolgt ist insofern zu, dass dieser mit Kenntnis der Unterlagen am 23.2.2009 auf Grund seiner Angaben innerhalb der in § 69 Abs. 2 AVG angegebenen Frist den Antrag auf Wiederaufnahme rechtzeitig eingebracht hat, doch geht unabhängig davon aus dem Schriftsatz des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführer nicht hervor, weshalb die nunmehr vorgelegten Kopien der Unterlagen zu einer anderen Entscheidung des Asylgerichtshofes führen hätte sollen.Der Asylgerichtshof stimmt unter der Annahme, dass der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers behauptete Zugang an Schriftstücken tatsächlich zu dem von ihm angegebenen Datum erfolgt ist insofern zu, dass dieser mit Kenntnis der Unterlagen am 23.2.2009 auf Grund seiner Angaben innerhalb der in Paragraph 69, Absatz 2, AVG angegebenen Frist den Antrag auf Wiederaufnahme rechtzeitig eingebracht hat, doch geht unabhängig davon aus dem Schriftsatz des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführer nicht hervor, weshalb die nunmehr vorgelegten Kopien der Unterlagen zu einer anderen Entscheidung des Asylgerichtshofes führen hätte sollen.

Die fehlende Begründung wird vom Rechtsvertreter insofern eingeräumt, als ihm eigenen Angaben nach die pakistanische Sprache nicht bekannt gewesen ist, er aus diesem Grund gleichzeitig ausdrücklich einen Antrag auf Übersetzung dieser Unterlagen einbrachte und offenbar die gegenständlichen Unterlagen mit dem Beschwerdeführer zuvor nicht entsprechend erörtert hat, sodass es schon auf Grund der faktischen Umstände dem rechtsfreundlichen Vertreter nicht möglich war eine entsprechende Erklärung abzugeben, weshalb die neu hervorgekommenen Unterlagen zu einem anderen Ergebnis des Asylgerichtshofes führen hätte sollen.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopien des rechtsfreundlichen Vertreters, wird der Vollständigkeit halber zunächst angemerkt, dass sowohl das Schreiben des Herrn XXXXals auch das Schreiben des HerrnXXXX mit keinem Datum versehen war, sodass auf Grund dieses fehlenden Datums das eigentliche Ausstellungsdatum nicht ersichtlich ist.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Unterlage einer polizeilichen Anzeige lässt zwar als Ausstellungsdatum den 04.09.2007 erkennen, doch sind der Inhalt, die Zeilen und die Wörter dieser Dokumente den Angaben des vom Asylgerichtshof zur Übersetzung ins Deutsche beauftragten Dolmetschers nach weder verständlich noch ganz leserlich, sodass es nicht möglich gewesen ist den gesamten Text zu übersetzten.

Unabhängig vom Umstand, dass der Beschwerdeführer in keinen der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen einen entsprechenden Nachweis vorgelegt hat, dass diese tatsächlich erst am 25.2.2009 mittels DHL bzw. mittels E-mail übermittelt worden sind, können die Schreiben, in welchen angegeben wurde, dass der Beschwerdeführer Student des XXXX gewesen ist, schon auf Grund der mangelnden Möglichkeit der Zuordenbarkeit eines Ausstellungsdatums dieser Schreiben insofern angezweifelt werden, dass es sich dabei um neu hervorgekommene Tatsache bzw. Beweismittel i.S.d.§ 69 AVG handelt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 90/07/0124 vom 19.4.1994 liegt dies nämlich nur dann vor, wenn es sich dabei um Tatsachen bzw. Beweismitteln handelt, welche bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, allerdings erst später bekannt geworden sind.Unabhängig vom Umstand, dass der Beschwerdeführer in keinen der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen einen entsprechenden Nachweis vorgelegt hat, dass diese tatsächlich erst am 25.2.2009 mittels DHL bzw. mittels E-mail übermittelt worden sind, können die Schreiben, in welchen angegeben wurde, dass der Beschwerdeführer Student des römisch 40 gewesen ist, schon auf Grund der mangelnden Möglichkeit der Zuordenbarkeit eines Ausstellungsdatums dieser Schreiben insofern angezweifelt werden, dass es sich dabei um neu hervorgekommene Tatsache bzw. Beweismittel i.S.d.Paragraph 69, AVG handelt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 90/07/0124 vom 19.4.1994 liegt dies nämlich nur dann vor, wenn es sich dabei um Tatsachen bzw. Beweismitteln handelt, welche bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, allerdings erst später bekannt geworden sind.

Selbst unter der Annahme, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Schreiben um neu hervorgekommenes Beweismaterial gehandelt hätte, hätten diese insofern i.S.d. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu keinen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt.Selbst unter der Annahme, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Schreiben um neu hervorgekommenes Beweismaterial gehandelt hätte, hätten diese insofern i.S.d. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu keinen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt.

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Der Asylgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 24.11.2008, GZ C 8 239.562-0/2008 E bereits ausführlich mit der Stellung des Beschwerdeführers als Präsident der Studentenbewegung der Hochschülerschaft und dessen politischer Aktivität auseinandergesetzt. Ebenso hat sich der Asylgerichtshof bereits mit der Rolle des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Folge der Auseinandersetzung der verschiedenen Studentengruppen, dem Tod eines daran teilnehmenden Studenten der gegnerischen Partei, intensiv und einschlägig auseinandergesetzt.

Insofern vermag die allgemein in diesem Schreiben aufgestellte Behauptung, dass durch die Organisation derXXXX, mit welcher die Studentenbewegung des Beschwerdeführers seinerzeit in Streit geraten ist, nunmehr den Terrorismus in Pakistan verbreiten würde bzw. Studenten der M.S.F. (Muslim Student Federation) ausfindig machen würden nichts an der vom Asylgerichtshof getroffenen Entscheidung zu ändern, zumal hinsichtlich des Beschwerdeführers, unter Berücksichtung der übrigen Sachverhaltselemente, von keiner Verfolgung bzw. Bedrohung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.

Im Übrigen wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die zuvor genannten Schreiben hinsichtlich des Inhaltes und des Aufbaus der Schreiben völlig ident sind, sodass auch im Hinblick dessen, dass die Schriftstücke von privaten Personen unterzeichnet wurden und somit keiner objektiven Nachprüfbarkeit zugänglich sind, der Verdacht nahe liegt, dass es sich bei diesen Schreiben um eine Art von Gefälligkeitsbestätigungen handelt.

Unabhängig davon wird hinsichtlich der Bestätigung des Herrn XXXX, dass der Beschwerdeführer auch Generalsekretär derXXXX, derXXXX, gewesen sein soll, darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer dieser Umstand sowohl bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als auch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof bekannt gewesen sein muss. Sowohl vor dem Bundesasylamt, in der seinerzeit vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde, als auch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde diese Stellung nicht erwähnt. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich diese Position eingenommen, so wäre es diesem schon in dem mit Erkenntnis vom 24.11.2008, GZ C 8 239.562-0/2008 abgeschlossenen Asylverfahren möglich gewesen dies entsprechend kund zu tun.Unabhängig davon wird hinsichtlich der Bestätigung des Herrn römisch 40 , dass der Beschwerdeführer auch Generalsekretär derXXXX, derXXXX, gewesen sein soll, darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer dieser Umstand sowohl bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als auch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof bekannt gewesen sein muss. Sowohl vor dem Bundesasylamt, in der seinerzeit vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde, als auch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde diese Stellung nicht erwähnt. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich diese Position eingenommen, so wäre es diesem schon in dem mit Erkenntnis vom 24.11.2008, GZ C 8 239.562-0/2008 abgeschlossenen Asylverfahren möglich gewesen dies entsprechend kund zu tun.

Insofern kann von keiner Tatsache i.S.d § 69 AVG ausgegangen werden, welche den Beschwerdeführer daran gehindert hätte diesen Umstand schon früher zu erwähnen.Insofern kann von keiner Tatsache i.S.d Paragraph 69, AVG ausgegangen werden, welche den Beschwerdeführer daran gehindert hätte diesen Umstand schon früher zu erwähnen.

Überdies ist es hinsichtlich der zum größten Teil nicht leserlichen und nicht verständlichen Anzeige sowie der übrigen Unterlagen für den Asylgerichtshof nicht verständlich, dass diese Schriftstücke erst am 25.2.2009 im Rahmen eines Antrages auf Erteilung einer Wiederaufnahme vorgelegt werden. Noch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 5.11.2009 hat der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er etwaige Bescheinigungsmittel vorzulegen habe, behauptet, dass er niemanden mehr in Pakistan habe, welcher ihm Bescheinigungsmittel besorgen könnte bzw. keinen Kontakt nach Pakistan habe, zumal seine Eltern verstorben sind und sich sein Bruder in Dubai befindet. Im Hinblick dieser Aussage ist es umso erstaunlicher, dass der Beschwerdeführer nach einem abgeschlossenen Verfahren vor dem Asylgerichtshof entgegen der ursprünglichen Aussage nunmehr neue Unterlagen aus Pakistan vorlegen konnte.

Die in sich widersprechenden Aussagen verstärken somit die in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof hervorgekommene Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers, welche im Wesentlichen zum negativen Ausgang des seinerzeitigen Verfahrens geführt hat.

Abgesehen davon, dass zumindest dem Beschwerdeführer bei Einreichung der Anzeige bekannt gewesen ist, dass diese zum größten Teil sowohl nicht leserlich als auch nicht verständlich gewesen ist, so hat der Asylgerichtshof von einer nochmaligen Vorlage dieses Schriftstückes Abstand genommen, zumal davon ausgegangen werden muss, dass dadurch keine Klärung der schon jetzt inhaltlich nicht verständlichen Passagen eintreten würde.

Es sind somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche im Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abzuweisen gewesen ist.Es sind somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche im Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abzuweisen gewesen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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