Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A6 310.218-2/2009/4E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2009, Zl. 07 00.809-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2009, Zl. 07 00.809-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 22.06.2009 wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 22.06.2009 wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer behauptet, den im Spruch angeführten Namen zu tragen und Staatsangehöriger von Liberia zu sein. Er gelangte am 23.01.2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und brachte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer wurde hiezu am 23.01.2007 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt, sowie am 30.01.2007 und am 05.02.2007 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer behauptet, den im Spruch angeführten Namen zu tragen und Staatsangehöriger von Liberia zu sein. Er gelangte am 23.01.2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und brachte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer wurde hiezu am 23.01.2007 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt, sowie am 30.01.2007 und am 05.02.2007 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2007, Zahl 07 00.809-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchteil I) und gemäß § 8 Abs. 6 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil II). Gemäß § 8 Abs. 6 iVm § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchteil III), sowie die aufschiebende Wirkung der Berufung (nunmehr Beschwerde) gemäß 38 Abs. 1 Z. 3 AsylG aberkannt (Spruchteil IV). Bezüglich der zum Verfahrenszeitpunkt behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass auf Grund seines äußeren Erscheinungsbildes, seines Verhaltens sowie seines Auftretens nicht von der Richtigkeit seiner diesbezüglichen Altersangaben, sondern vielmehr von dessen Volljährigkeit auszugehen gewesen sei.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2007, Zahl 07 00.809-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchteil römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchteil römisch drei), sowie die aufschiebende Wirkung der Berufung (nunmehr Beschwerde) gemäß 38 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG aberkannt (Spruchteil römisch vier). Bezüglich der zum Verfahrenszeitpunkt behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass auf Grund seines äußeren Erscheinungsbildes, seines Verhaltens sowie seines Auftretens nicht von der Richtigkeit seiner diesbezüglichen Altersangaben, sondern vielmehr von dessen Volljährigkeit auszugehen gewesen sei.
I.3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 23.02.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).römisch eins.3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 23.02.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).
I.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.03.2007, Zahl 310.218-1/2E-III/07/07, wurde die erstinstanzliche Entscheidung in allen Spruchpunkten bestätigt und der Bescheid dem Beschwerdeführer am 07.03.2007 ordnungsgemäß zugestellt.römisch eins.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.03.2007, Zahl 310.218-1/2E-III/07/07, wurde die erstinstanzliche Entscheidung in allen Spruchpunkten bestätigt und der Bescheid dem Beschwerdeführer am 07.03.2007 ordnungsgemäß zugestellt.
I.5. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom 17.04.2007 wurde mit Beschluss vom 20.04.2007, Zl. AW 2007/01/0353-4, die aufschiebende Wirkung zuerkannt und in weiterer Folge der angefochtene Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.03.2007 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.08.2007, Zahl 2007/01/0472-7, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2007, Zahl 2005/01/0463, verwiesen, wonach sich die Beurteilung der Volljährigkeit einer beschwerdeführenden Partei nicht ausschließlich auf die Einschätzung des zuständigen Verfahrensleiters stützen könne, um die Beurteilung des Alters des Asylwerbers schlüssig zu begründen.römisch eins.5. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom 17.04.2007 wurde mit Beschluss vom 20.04.2007, Zl. AW 2007/01/0353-4, die aufschiebende Wirkung zuerkannt und in weiterer Folge der angefochtene Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.03.2007 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.08.2007, Zahl 2007/01/0472-7, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2007, Zahl 2005/01/0463, verwiesen, wonach sich die Beurteilung der Volljährigkeit einer beschwerdeführenden Partei nicht ausschließlich auf die Einschätzung des zuständigen Verfahrensleiters stützen könne, um die Beurteilung des Alters des Asylwerbers schlüssig zu begründen.
I.6. Das gegenständliche Verfahren wurde am 19.03.2008 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da eine aufrechte Meldeadresse sowie der tatsächliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht festgestellt werden konnte. Eine Aufforderung des Bundesasylamtes, das eingestellte Asylverfahren fortzusetzen, langte am 27.06.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.römisch eins.6. Das gegenständliche Verfahren wurde am 19.03.2008 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da eine aufrechte Meldeadresse sowie der tatsächliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht festgestellt werden konnte. Eine Aufforderung des Bundesasylamtes, das eingestellte Asylverfahren fortzusetzen, langte am 27.06.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.
I.7. Am 17.07.2008 legte der Beschwerdeführer eine Verfahrensvollmacht an den MigrantInnenverein St. Marx vor.römisch eins.7. Am 17.07.2008 legte der Beschwerdeführer eine Verfahrensvollmacht an den MigrantInnenverein St. Marx vor.
I.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.09.2008, Zl. A6 310.218-1/2008/19E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2007, Zl. 07 00.809-EAST Ost, gemäßrömisch eins.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.09.2008, Zl. A6 310.218-1/2008/19E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2007, Zl. 07 00.809-EAST Ost, gemäß
§ 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend verwies der Asylgerichtshof auf das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich die Beurteilung der Volljährigkeit einer beschwerdeführenden Partei nicht ausschließlich auf die Einschätzung des zuständigen Verfahrensleiters stützen könne, um die Beurteilung des Alters des Asylwerbers schlüssig zu begründen.Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend verwies der Asylgerichtshof auf das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich die Beurteilung der Volljährigkeit einer beschwerdeführenden Partei nicht ausschließlich auf die Einschätzung des zuständigen Verfahrensleiters stützen könne, um die Beurteilung des Alters des Asylwerbers schlüssig zu begründen.
I.9. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 26.09.2008 mangels Bekanntgabe einer aktuellen Abgabestelle durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 ZustellG zugestellt. Eine Zustellung an den ausgewiesenen Rechtsvertreter ist nicht erfolgt.römisch eins.9. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 26.09.2008 mangels Bekanntgabe einer aktuellen Abgabestelle durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 8, ZustellG zugestellt. Eine Zustellung an den ausgewiesenen Rechtsvertreter ist nicht erfolgt.
I.10. Das von der belangten Behörde beim Sachverständigen Dr. XXXX in Auftrag gegebene linguistische Gutachten im Anschluss an das hiezu am 03.11.2008 erfolgte Gespräch mit dem Beschwerdeführer im Amtsgebäude der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes ergab, dass der Beschwerdeführer weder eine Kompetenz in einer liberianischen Variante des Englischen, noch in einer anderen liberianischen Sprache demonstriert hätte. Eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Liberia - so der Gutachter - oder auch ein längerer Aufenthalt in Liberia wären mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.römisch eins.10. Das von der belangten Behörde beim Sachverständigen Dr. römisch 40 in Auftrag gegebene linguistische Gutachten im Anschluss an das hiezu am 03.11.2008 erfolgte Gespräch mit dem Beschwerdeführer im Amtsgebäude der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes ergab, dass der Beschwerdeführer weder eine Kompetenz in einer liberianischen Variante des Englischen, noch in einer anderen liberianischen Sprache demonstriert hätte. Eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Liberia - so der Gutachter - oder auch ein längerer Aufenthalt in Liberia wären mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
I.11. Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 13.05.2009 wurde ihm seitens des Bundesasylamtes unter anderem das Sprachgutachten von Dr. XXXX vorgehalten und ihm Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer beharrte jedoch weiterhin auf seiner Behauptung, Staatsangehöriger von Liberia zu sein. Zu seinen Fluchtgründen führte er kursorisch aus, seine Mutter wäre gestorben, als der Beschwerdeführer neun oder zehn Jahre alt gewesen sei. Ihr Tod stünde in Verbindung mit der Weigerung, ihrer Großmutter als Voodoo-Priesterin nachzufolgen. Die Eltern und jüngeren Geschwister des Beschwerdeführers, deren Namen er nicht mehr wüsste, seien ums Leben gekommen. Mit der Hilfe eines Pastors sei er nach Nigeria gefahren und habe einige Zeit bei einer nigerianischen Schulfreundin seiner Mutter gelebt, bis er später bei einem deutschen Angestellten der Firma XXXX, der selbst ein guter Freund der Schulfreundin der Mutter des Beschwerdeführers gewesen sei, gewohnt habe. Er sei der einzige Überlebende seiner Familie und wollte nicht auch noch sein Leben verlieren.römisch eins.11. Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 13.05.2009 wurde ihm seitens des Bundesasylamtes unter anderem das Sprachgutachten von Dr. römisch 40 vorgehalten und ihm Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer beharrte jedoch weiterhin auf seiner Behauptung, Staatsangehöriger von Liberia zu sein. Zu seinen Fluchtgründen führte er kursorisch aus, seine Mutter wäre gestorben, als der Beschwerdeführer neun oder zehn Jahre alt gewesen sei. Ihr Tod stünde in Verbindung mit der Weigerung, ihrer Großmutter als Voodoo-Priesterin nachzufolgen. Die Eltern und jüngeren Geschwister des Beschwerdeführers, deren Namen er nicht mehr wüsste, seien ums Leben gekommen. Mit der Hilfe eines Pastors sei er nach Nigeria gefahren und habe einige Zeit bei einer nigerianischen Schulfreundin seiner Mutter gelebt, bis er später bei einem deutschen Angestellten der Firma römisch 40 , der selbst ein guter Freund der Schulfreundin der Mutter des Beschwerdeführers gewesen sei, gewohnt habe. Er sei der einzige Überlebende seiner Familie und wollte nicht auch noch sein Leben verlieren.
I.12. Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 02.06.2009, Zahl 07 00.809-BAW, gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 6 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 6 iVm § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Aktenvermerk vom 02.06.2009 wurde gemäß § 27 Abs. 2 AsylG die Einleitung des Ausweisungsverfahrens veranlasst.römisch eins.12. Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 02.06.2009, Zahl 07 00.809-BAW, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Aktenvermerk vom 02.06.2009 wurde gemäß Paragraph 27, Absatz 2, AsylG die Einleitung des Ausweisungsverfahrens veranlasst.
I.13. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung im Amt am 09.06.2009 zugestellt und richtet sich dagegen die fristgerecht, im Wege des Vereins XXXX, eingebrachte Beschwerde.römisch eins.13. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung im Amt am 09.06.2009 zugestellt und richtet sich dagegen die fristgerecht, im Wege des Vereins römisch 40 , eingebrachte Beschwerde.
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II. 2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei. 2.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.2.6. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu § 66 Abs. 4 AVG führt der VwGH im Erkenntnis vom 13.04.2000, 99/07/0202, aus, dassZu Paragraph 66, Absatz 4, AVG führt der VwGH im Erkenntnis vom 13.04.2000, 99/07/0202, aus, dass
"[i]n bestimmten Fällen [...] die Sachentscheidung der Berufungsbehörde auch in einer bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides zu bestehen [hat]; dies dann, wenn nach der materiell-rechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann (Hinweis E 3.7.1984, 82/07/0020; E 12.9.1985, 85/07/0186; E 22.5.1986, 86/07/0035)".
In gegenständlichem Fall ist trotz der am 17.06.2008 vom Beschwerdeführer erteilten Vollmacht an den MigrantInnenverein St. Marx eine Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 26.09.2008 an den rechtsfreundlichen Vertreter versehentlich unterblieben. Resultierend aus der gesetzlichen Bestimmung des § 9 Abs. 3 ZustellG, wonach der Zustellbevollmächtigte zwingend als Empfänger eines zu versendenden Schriftstückes zu bezeichnen ist, folgt demnach, dass gegenständlich eine ordnungsgemäße Zustellung des besagten Erkenntnisses nicht erfolgt ist und der nunmehr bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes daher gesetzlos, gestützt auf eine nicht rechtswirksam erlassene und damit rechtlich nicht existente Entscheidung des Asylgerichtshofes, ergangen ist. Der bekämpfte Bescheid ist demnach mit Wirkung ex tunc gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben und das Verfahren in jene Lage zu befördern, in der es sich vor Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes befunden hat.In gegenständlichem Fall ist trotz der am 17.06.2008 vom Beschwerdeführer erteilten Vollmacht an den MigrantInnenverein St. Marx eine Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 26.09.2008 an den rechtsfreundlichen Vertreter versehentlich unterblieben. Resultierend aus der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG, wonach der Zustellbevollmächtigte zwingend als Empfänger eines zu versendenden Schriftstückes zu bezeichnen ist, folgt demnach, dass gegenständlich eine ordnungsgemäße Zustellung des besagten Erkenntnisses nicht erfolgt ist und der nunmehr bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes daher gesetzlos, gestützt auf eine nicht rechtswirksam erlassene und damit rechtlich nicht existente Entscheidung des Asylgerichtshofes, ergangen ist. Der bekämpfte Bescheid ist demnach mit Wirkung ex tunc gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben und das Verfahren in jene Lage zu befördern, in der es sich vor Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes befunden hat.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Bescheidqualität, Vertretungsverhältnis, Vollmacht, Zustellmangel, ZustellungZuletzt aktualisiert am
27.10.2009