TE AsylGH Beschluss 2009/7/20 B7 407624-1/2009

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Veröffentlicht am 20.07.2009
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Norm

AVG §13 Abs3
AVG §63 Abs3
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  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
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  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B7 407.624-1/2009/5E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA.: Republik Kosovo, vom 07.07.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2009, Zahl: 09 07.107-EWEST, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, vom 07.07.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2009, Zahl: 09 07.107-EWEST, beschlossen:

Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 13 Abs. 3 iVm § 63 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe zu sein, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 11.06.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am 16.06.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er habe sein Heimatland verlassen, weil er vor zirka einem Jahr im Kosovo von einem Freund bzw. Kollegen ein Auto ausgeliehen und damit einen Unfall gehabt habe. Er habe dieses Auto beschädigt und habe den Schaden in der Höhe von ca. 1.500 EUR nicht zurückzahlen können, daher habe ihm dieser Freund bzw. Kollege gedroht, dass "sie" ihn zusammenschlagen würden. Deshalb sei der Beschwerdeführer seit etwa einem Jahr bei seiner Tante in einem näher bezeichneten Ort im Kosovo untergetaucht. Dort habe es keine Verfolgungshandlungen gegeben. An die Sicherheitsbehörden im Kosovo habe er sich jedenfalls nicht gewandt. Im Fall einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass ihn diese Personen wiederfinden und ihn umbringen würden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2009, Zl. 09 07.107-EWEST, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.06.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2009, Zl. 09 07.107-EWEST, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.06.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt, dies unter Hinweis auf die am 01.07.2009 in Kraft getretene Verordnung der Bundesregierung (177. Verordnung: Herkunftsstaaten-Verordnung), mit welcher die Republik Kosovo gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG 2005 in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten aufgenommen wurde.Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt, dies unter Hinweis auf die am 01.07.2009 in Kraft getretene Verordnung der Bundesregierung (177. Verordnung: Herkunftsstaaten-Verordnung), mit welcher die Republik Kosovo gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG 2005 in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten aufgenommen wurde.

Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheid umfassende Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo und gelangte zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers - welches seitens des Bundesasylamtes für glaubwürdig erachtet wurde - nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr bzw. eine unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes relevante Gefährdung darzutun, dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt der gegebenen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo .

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, dem Beschwerdeführer zugestellt am 06.07.2009, erhob der Beschwerdeführer mit handschriftlichem, in deutscher Sprache verfasstem Schreiben fristgerecht Beschwerde, welche - hier vollständig wiedergegeben - lautet wie folgt:

" HIERMIT BERUFE ICH XXXX, KOSOVO GEGEN DEN BESCHEID AKTENZAHL:" HIERMIT BERUFE ICH römisch 40 , KOSOVO GEGEN DEN BESCHEID AKTENZAHL:

09.07.107:EWEST VOM 6.7.2009"

Diese Beschwerde enthält keinen begründeten Beschwerdeantrag; sie wurde dem Asylgerichtshof am 10.07.2009 vorgelegt.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 13.07.2009, dem Beschwerdeführer zugestellt ebenfalls am 13.07.2009, erging an den Beschwerdeführer - da es seiner Beschwerde an einem wesentlichen Merkmal, nämlich einem begründeten Beschwerdeantrag mangelt und diese daher nicht den Erfordernissen des § 63 Abs. 3 AVG genügt und die Auffassung des Beschwerdeführers, worin eine Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides liegen sollte, dem Asylgerichtshof nicht erkennbar war - im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG die Aufforderung, binnen drei Tagen ab Zustellung dieses Mängelbehebungsauftrages konkret anzugeben, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die in Beschwerde gezogene Entscheidung bekämpfe und worin er eine allfällige Rechtswidrigkeit dieses Bescheides erblicke. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass - sollte er diesem Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachkommen - entsprechend der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 13.07.2009, dem Beschwerdeführer zugestellt ebenfalls am 13.07.2009, erging an den Beschwerdeführer - da es seiner Beschwerde an einem wesentlichen Merkmal, nämlich einem begründeten Beschwerdeantrag mangelt und diese daher nicht den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz 3, AVG genügt und die Auffassung des Beschwerdeführers, worin eine Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides liegen sollte, dem Asylgerichtshof nicht erkennbar war - im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Aufforderung, binnen drei Tagen ab Zustellung dieses Mängelbehebungsauftrages konkret anzugeben, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die in Beschwerde gezogene Entscheidung bekämpfe und worin er eine allfällige Rechtswidrigkeit dieses Bescheides erblicke. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass - sollte er diesem Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachkommen - entsprechend der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde.

Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sich die kurze Stellungnahmefrist von drei Tagen auf den Umstand gründet, dass dem Asylgerichtshof gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde gesetzt ist, nach deren Ablauf der Beschwerdeführer abgeschoben werden kann, sofern nicht aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Um dem Beschwerdeführer die effektive Möglichkeit einzuräumen, dem Asylgerichtshof allfälliger Weise noch eine bisher nicht bekannte Entscheidungsgrundlage für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - vor der rechtlich zulässigen Abschiebung - zu bieten, müsste die Stellungnahme daher vor Ablauf der einwöchigen Frist des § 38 Abs. 2 AsylG 2005 ergehen. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig davon in Kenntnis gesetzt, dass der Asylgerichtshof - vorbehaltlich allfälliger Argumente in einem allfälligen Mängelbehebungsschreiben - für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf Basis der bisherigen Ermittlungsergebnisse keinen Anlass sah.Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sich die kurze Stellungnahmefrist von drei Tagen auf den Umstand gründet, dass dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde gesetzt ist, nach deren Ablauf der Beschwerdeführer abgeschoben werden kann, sofern nicht aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Um dem Beschwerdeführer die effektive Möglichkeit einzuräumen, dem Asylgerichtshof allfälliger Weise noch eine bisher nicht bekannte Entscheidungsgrundlage für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - vor der rechtlich zulässigen Abschiebung - zu bieten, müsste die Stellungnahme daher vor Ablauf der einwöchigen Frist des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 ergehen. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig davon in Kenntnis gesetzt, dass der Asylgerichtshof - vorbehaltlich allfälliger Argumente in einem allfälligen Mängelbehebungsschreiben - für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf Basis der bisherigen Ermittlungsergebnisse keinen Anlass sah.

Eine Mängelbehebung des Beschwerdeführers erfolgte innerhalb der ihm gesetzten Frist und auch bis zum heutigen Tag nicht.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Verbesserungsauftrag des Asylgerichtshofes vom 13.07.2009 wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls am 13.07.2009 zugestellt. Die dreitägige Mängelbehebungsfrist ist daher am 16.07.2009 abgelaufen.

Da eine Behebung des Mangels durch den Beschwerdeführer innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht erfolgte, war entsprechend der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG die Beschwerde zurückzuweisen.Da eine Behebung des Mangels durch den Beschwerdeführer innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht erfolgte, war entsprechend der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Beschwerde zurückzuweisen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Mängelbehebung, verbesserungsfähiger Mangel

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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