Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
E14 246.059-3/2009-4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2009, Zahl: 09 06.933-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2009, Zahl: 09 06.933-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behobenrömisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Erstverfahren
Verfahrensablauf
Der Beschwerdeführer stellte am 09.03.2002 erstmalig einen Asylantrag (Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: EAS] 5), welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 04.12.2003, Zahl: 02 06.520-BAL, in Spruchpunkt I gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG), abgewiesen wurde. Mit Spruchpunkt II wurde die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gemäß § 8 AsylG festgestellt (EAS 113 - 155).Der Beschwerdeführer stellte am 09.03.2002 erstmalig einen Asylantrag (Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: EAS] 5), welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 04.12.2003, Zahl: 02 06.520-BAL, in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG), abgewiesen wurde. Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 8, AsylG festgestellt (EAS 113 - 155).
Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Berufung (EAS 159 - 165) wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.06.2005, Zahl:
246.059/0-VIII/22/04, gemäß §§ 7, 8 AsylG ab (Ordnungszahl des Berufungs- nunmehr Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 0, EAS 179 - 221).246.059/0-VIII/22/04, gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG ab (Ordnungszahl des Berufungs- nunmehr Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 0, EAS 179 - 221).
Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 17.03.2009 abgelehnt (OZ 0/14).
Verfahrensinhalt
Im Erstverfahren brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst folgende Fluchtgründe vor:
Er sei praktizierender Jezide, was ihm immer schon Probleme verursacht habe. So habe etwa die Polizei deswegen bei Anzeigen wegen Viehdiebstahls nie etwas unternommen (EAS 163; OZ 7-S 2, 3). Etwa zehn Jahren zuvor [ca. 1995] sei einer seiner Brüder ermordet worden und die Täter seien nicht gefunden worden. Im Jahre XXXX sei anschließend sein Vater verschwunden. Man hätte ihn einige Wochen später ermordet in einem See aufgefunden. Dieser sei ein wohlhabender Mann gewesen und wäre von mafiösen Banden erpresst worden. Als er dies der Behörde mitgeteilt habe, seien er und seine zwei Brüder des Mordes an seinem Vater von der Polizei beschuldigt worden (EAS 163, OZ 7-S 4, 5). Daraufhin habe er das Dorf verlassen und zwei Jahre bei seinem Schwager gewohnt, wo es zu Zusammenstößen mit General XXXX, den Feddayin, und seinen Leuten gekommen sei. Die Feddayin hätten Schafe von ihm und seinem Schwager gewollt. Im Zuge dieser Auseinandersetzung um die Schafe wären er und sein Schwager beschimpft und geschlagen worden. Dieser musste auch wegen einer Messerattacke in das Krankenhaus. Eine Anzeige bei der Polizei habe nichts gebracht. Im Gegenteil, sein Schwager wäre auch von der Polizei geschlagen worden. Die Vorfälle mit den Feddayin wären öfter vorgekommen. Das ganze Dorf habe in Angst vor General XXXX gelebt und die Polizei habe dagegen nichts unternommen (EAS 33 - 35; 163, OZ 7-S 5, 6).Er sei praktizierender Jezide, was ihm immer schon Probleme verursacht habe. So habe etwa die Polizei deswegen bei Anzeigen wegen Viehdiebstahls nie etwas unternommen (EAS 163; OZ 7-S 2, 3). Etwa zehn Jahren zuvor [ca. 1995] sei einer seiner Brüder ermordet worden und die Täter seien nicht gefunden worden. Im Jahre römisch 40 sei anschließend sein Vater verschwunden. Man hätte ihn einige Wochen später ermordet in einem See aufgefunden. Dieser sei ein wohlhabender Mann gewesen und wäre von mafiösen Banden erpresst worden. Als er dies der Behörde mitgeteilt habe, seien er und seine zwei Brüder des Mordes an seinem Vater von der Polizei beschuldigt worden (EAS 163, OZ 7-S 4, 5). Daraufhin habe er das Dorf verlassen und zwei Jahre bei seinem Schwager gewohnt, wo es zu Zusammenstößen mit General römisch 40 , den Feddayin, und seinen Leuten gekommen sei. Die Feddayin hätten Schafe von ihm und seinem Schwager gewollt. Im Zuge dieser Auseinandersetzung um die Schafe wären er und sein Schwager beschimpft und geschlagen worden. Dieser musste auch wegen einer Messerattacke in das Krankenhaus. Eine Anzeige bei der Polizei habe nichts gebracht. Im Gegenteil, sein Schwager wäre auch von der Polizei geschlagen worden. Die Vorfälle mit den Feddayin wären öfter vorgekommen. Das ganze Dorf habe in Angst vor General römisch 40 gelebt und die Polizei habe dagegen nichts unternommen (EAS 33 - 35; 163, OZ 7-S 5, 6).
Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens nahezu zur Gänze ausgewechselt hat bzw. den Tod seines Vaters und seiner Brüder, sowie die Umstände, die dazu geführt haben, erst in der Berufung bzw. Berufungsverhandlung erwähnte. Auch war sein Vorbringen, Probleme mit Feddayin bzw. Freischärlern in den Jahren 2001/2002 gehabt zu haben, nicht mit den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsstaat zu vereinbaren da der Berg Karabach - Konflikt, im Zuge dessen derartige Freiwilligenverbände gebildet wurden, bereits mit Waffenstillstand vom 12. Mai 1994 beendet gewesen war und die Feddayin in Armenien bereits seit 1993 nicht mehr geduldet wurden, wobei die letzten Feddayin Gruppen offiziell im Jahr 1996 aufgelöst wurden.Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens nahezu zur Gänze ausgewechselt hat bzw. den Tod seines Vaters und seiner Brüder, sowie die Umstände, die dazu geführt haben, erst in der Berufung bzw. Berufungsverhandlung erwähnte. Auch war sein Vorbringen, Probleme mit Feddayin bzw. Freischärlern in den Jahren 2001 aus 2002, gehabt zu haben, nicht mit den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsstaat zu vereinbaren da der Berg Karabach - Konflikt, im Zuge dessen derartige Freiwilligenverbände gebildet wurden, bereits mit Waffenstillstand vom 12. Mai 1994 beendet gewesen war und die Feddayin in Armenien bereits seit 1993 nicht mehr geduldet wurden, wobei die letzten Feddayin Gruppen offiziell im Jahr 1996 aufgelöst wurden.
Der Unabhängige Bundesasylsenat ging daher hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse, die auf als unbedenklich zu bezeichnende Dokumente zurückgingen, der allgemeinen Probleme der Jeziden, sowie des Umstandes des Todes seines Bruders und seines Vaters, welche ebenfalls durch Dokumente einschließlich Fotos dokumentiert wurden, von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus, billigte ihm jedoch hinsichtlich seiner vorgebrachten Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit zu. (OZ 0, S 13, 15 - 16)
Wiederaufnahmeverfahren
Verfahrensablauf
Am 08.01.2007 stellte der Beschwerdeführer einen Wiederaufnahmeantrag (OZ 13, EAS 267 - 279), welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.02.2007, Zahl:
246.059/13/14E-VIII/22/07, gemäß ¿§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen wurde (OZ 13/14).246.059/13/14E-VIII/22/07, gemäß ¿§ 69 Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen wurde (OZ 13/14).
Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 16.04.2009 abgelehnt (OZ 13/21).
Gegenständliches Verfahren
Verfahrensablauf
Am 12.06.2009 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens-aktes [im Folgenden: AS] 27)
Am 18.06.2009 fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen i. Attergau - EAST West statt (AS 25 - 33).
Am 19.06.2009 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege (AS 41 - 43, 61).Am 19.06.2009 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege (AS 41 - 43, 61).
Am 22.06.2009 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen (EAS 71 - 111).
Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wies mit Bescheid vom 29.06.2009, Zahl: 09 06.933-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies mit Spruchpunkt II den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS 115 - 139).Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wies mit Bescheid vom 29.06.2009, Zahl: 09 06.933-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies mit Spruchpunkt römisch zwei den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS 115 - 139).
Am 08.07.2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (AS 163 - 181).
Am 15.07.2009 langte die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof ein, wovon das Bundesasylamt am selben Tag verständigt wurde (OZ 3/2009-1).
Verfahrensinhalt
Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, er habe die selben Fluchtgründe für seine Antragstellung wie im Erstverfahren, die Situation in seinem Herkunftsstaat werde jedoch immer schlimmer. Seine Schwester sei seit vier Jahren, und sein Bruder seit letztem Jahr nun auch in Österreich (AS 29, 77, 79). Er wäre verheiratet gewesen und sei seit XXXX geschieden. Mit seiner jetzigen Lebensgefährtin, einer XXXX, sei er seit über einem Jahr zusammen und sie würden heiraten wollen. Ihretwegen habe er vor ca. einem Jahr den moslemischen Glauben angenommen. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wäre dies ein Problem, da ca. 1988 alle Moslems aus Armenien vertrieben worden wären. Darüber hinaus könnte auch seine zukünftige Frau nicht mit ihm nach Armenien kommen, da man sie dann beide umbringen würde (AS 77, 79, 81). Auch sei er krank (AS 77).Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, er habe die selben Fluchtgründe für seine Antragstellung wie im Erstverfahren, die Situation in seinem Herkunftsstaat werde jedoch immer schlimmer. Seine Schwester sei seit vier Jahren, und sein Bruder seit letztem Jahr nun auch in Österreich (AS 29, 77, 79). Er wäre verheiratet gewesen und sei seit römisch 40 geschieden. Mit seiner jetzigen Lebensgefährtin, einer römisch 40 , sei er seit über einem Jahr zusammen und sie würden heiraten wollen. Ihretwegen habe er vor ca. einem Jahr den moslemischen Glauben angenommen. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wäre dies ein Problem, da ca. 1988 alle Moslems aus Armenien vertrieben worden wären. Darüber hinaus könnte auch seine zukünftige Frau nicht mit ihm nach Armenien kommen, da man sie dann beide umbringen würde (AS 77, 79, 81). Auch sei er krank (AS 77).
Zum Beweis dafür legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor:
Ein unübersetztes undatiertes Schriftstück der XXXX Moschee XXXX (AS 83)Ein unübersetztes undatiertes Schriftstück der römisch 40 Moschee römisch 40 (AS 83)
Entlassungsbrief der Landesnervenklinik XXXX vom XXXX (AS 85)Entlassungsbrief der Landesnervenklinik römisch 40 vom römisch 40 (AS 85)
Scheidungsurteil vom XXXX (AS 87 - 97)Scheidungsurteil vom römisch 40 (AS 87 - 97)
Schreiben des Bundessozialamtes betreffend den Grad der Behinderung vom 05.01.2006 (AS 99 - 109)
Lebenslauf beinhaltend die beruflichen Tätigkeiten der letzten Jahre (AS 111)
Das Bundesasylamt wies den Antrag zurück im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht. Das Vorbringen hinsichtlich seines Religionswechsels sei keine Begründungsabänderung und sei darüber hinaus bereits zum Zeitpunkt der Letztentscheidung vorgelegen (AS 127, 131). Sein Privat- und Familienleben habe sich seit der Letztentscheidung nicht geändert. Weder seine Scheidung, noch seine jetzige Lebenspartnerschaft würden eine Änderung zum Vorverfahren darstellen (AS 127, 131). Sein gesundheitliches Problem [bezogen auf den Entlassungsbrief vom XXXX] würde kein Abschiebehindernis darstellen (AS 129). Auch habe sich die Lage in Armenien seit der Letztentscheidung nicht geändert (AS 133).
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 durch Einzelrichter.Über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 durch Einzelrichter.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 29/2009, bilden ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren dach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, bilden ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren dach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.
Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 28.01.2003, 2002/18/0295)
Eine Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG kann grundsätzlich nur dann in Frage kommen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache bereits ergangen ist (VfGH 28.02.1980, Slg 8739).Eine Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG kann grundsätzlich nur dann in Frage kommen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache bereits ergangen ist (VfGH 28.02.1980, Slg 8739).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens in einem Verfahren gemäß § 68 AVG ist der VwGH-Judikatur (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207) entsprechend nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. "Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden.""Sache" des Rechtsmittelverfahrens in einem Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG ist der VwGH-Judikatur vergleiche VwGH 30.05.1995, 93/08/0207) entsprechend nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. "Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden."
Der Prüfungsrahmen ist dabei nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH eingeschränkt. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (zB VwGH E 28.01.2003, 2001/11/0224). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0321; 30.08.2005, 2005/01/0244)Der Prüfungsrahmen ist dabei nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH eingeschränkt. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (zB VwGH E 28.01.2003, 2001/11/0224). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321; 30.08.2005, 2005/01/0244)
Zur Identität der Sache führt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235) aus, dass "[b]ei der Prüfung der Identität der Sache [...] von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen [ist], ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. [...] Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss."
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, fehlt es an der Identität der Sache. Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG (vgl. für viele VwGH 21.09.2000, 98/20/0564; 30.09.1994, 94/08/0183). Ebenso steht einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, fehlt es an der Identität der Sache. Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche für viele VwGH 21.09.2000, 98/20/0564; 30.09.1994, 94/08/0183). Ebenso steht einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
Nach der Rechtsprechung (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391) zu § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, "wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß § 28 AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (Hinweis: E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Hinweis: E 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; E 24.2.2000, Zl.99/20/0173; E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN)."Nach der Rechtsprechung (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391) zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, "wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (Hinweis: E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (Hinweis: E 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; E 24.2.2000, Zl.99/20/0173; E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN)."
Hinsichtlich einer eventuellen Änderung der Sachlage in Bezug auf einen im Erstverfahren getätigten negativen Ausspruch gemäß § 8 AsylG führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.02.2009, 2008/01/0344, jüngst aus, dass für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig sind, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, da nur diese dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.Hinsichtlich einer eventuellen Änderung der Sachlage in Bezug auf einen im Erstverfahren getätigten negativen Ausspruch gemäß Paragraph 8, AsylG führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.02.2009, 2008/01/0344, jüngst aus, dass für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig sind, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, da nur diese dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.
Daraus folgend ist eine Entscheidung gemäß § 68 AVG nunmehr auch dann nicht mehr zulässig, wenn sich der Sachverhalt in Bezug auf die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat geändert hat.Daraus folgend ist eine Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG nunmehr auch dann nicht mehr zulässig, wenn sich der Sachverhalt in Bezug auf die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat geändert hat.
Etwaige notorische Umstände, welche sich seit der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Herkunftsstaates im Hinblick auf etwaige Abschiebungshindernisse ergeben haben könnten, sind von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 30.08.2005, 2005/01/0244).Etwaige notorische Umstände, welche sich seit der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Herkunftsstaates im Hinblick auf etwaige Abschiebungshindernisse ergeben haben könnten, sind von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 30.08.2005, 2005/01/0244).
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegenden Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegenden Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die Regierungsvorlage (952 d. B. XXII. GP, Seite 66) führt diesbezüglich aus, dass im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung jedenfalls zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen ist.Die Regierungsvorlage (952 d. B. römisch 22 . GP, Seite 66) führt diesbezüglich aus, dass im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung jedenfalls zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005 steht die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 steht die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten kurzen Fristen (§ 41 Abs. 2 und § 37 Abs. 3 AsylG 2005) ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Beschwerdeinstanz in Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Daher ist der Asylgerichtshof nunmehr jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation verpflichtet, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG für zulässig erachtet. Das der Beschwerdeinstanz in § 66 Abs. 3 AVG eingeräumte Ermessen selbst zu verhandeln und die unmittelbare Beweisaufnahme durchzuführen, besteht jedoch in diesen Verfahren aufgrund der zwingenden Kassationspflicht in § 41 Abs. 3 AsylG 2005 nicht. Aus der Regierungsvorlage ergibt sich darüber hinaus, dass eine Stattgabe ganz allgemein stattzufinden hat, wenn Erhebungsmängel der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten kurzen Fristen (Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Beschwerdeinstanz in Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Daher ist der Asylgerichtshof nunmehr jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation verpflichtet, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG für zulässig erachtet. Das der Beschwerdeinstanz in Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumte Ermessen selbst zu verhandeln und die unmittelbare Beweisaufnahme durchzuführen, besteht jedoch in diesen Verfahren aufgrund der zwingenden Kassationspflicht in Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 nicht. Aus der Regierungsvorlage ergibt sich darüber hinaus, dass eine Stattgabe ganz allgemein stattzufinden hat, wenn Erhebungsmängel der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.06.2005, Zahl:
246.059/0-VIII/22/04, der am 30.06.2005 in Rechtskraft erwuchs (OZ 0).
Der Asylgerichtshof ist, im Gegensatz zum Bundesasylamt, der Ansicht dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus um neu entstandene Tatsachen handelt. Seine vorgebrachte Konvertierung zum Islam (AS 79) fand demnach vor einem Jahr also ca. 2008 statt, das Erstverfahren ist jedoch bereits seit Juni 2005 rechtskräftig abgeschlossen. Dies trifft auch auf seine neue, seinen Angaben zufolge seit über einem Jahr bestehende, Lebensgemeinschaft (AS 79) sowie seinen dokumentierten Gesundheitszustand, wonach seit November 2005, also ebenfalls nach Rechtskraft des Erstverfahrens, eine 30-prozentige Behinderung (AS 105) und ein seit XXXX bekannter Bandscheibenvorfall besteht (AS 85), zu.Der Asylgerichtshof ist, im Gegensatz zum Bundesasylamt, der Ansicht dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus um neu entstandene Tatsachen handelt. Seine vorgebrachte Konvertierung zum Islam (AS 79) fand demnach vor einem Jahr also ca. 2008 statt, das Erstverfahren ist jedoch bereits seit Juni 2005 rechtskräftig abgeschlossen. Dies trifft auch auf seine neue, seinen Angaben zufolge seit über einem Jahr bestehende, Lebensgemeinschaft (AS 79) sowie seinen dokumentierten Gesundheitszustand, wonach seit November 2005, also ebenfalls nach Rechtskraft des Erstverfahrens, eine 30-prozentige Behinderung (AS 105) und ein seit römisch 40 bekannter Bandscheibenvorfall besteht (AS 85), zu.
Das Bundesasylamt hätte daher das Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls auf seinen glaubhaften Kern hin zu überprüfen gehabt.
Im fortgesetzten Verfahren wird dabei das Schreiben der XXXX Moschee XXXX zu übersetzen und je nach Ergebnis auch zu überprüfen und in Kontext mit dem Länderhintergrund des Herkunftsstaates zu setzen sein.Im fortgesetzten Verfahren wird dabei das Schreiben der römisch 40 Moschee römisch 40 zu übersetzen und je nach Ergebnis auch zu überprüfen und in Kontext mit dem Länderhintergrund des Herkunftsstaates zu setzen sein.
Ebenso ist eine eventuelle Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu überprüfen.Ebenso ist eine eventuelle Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG 2005) zu überprüfen.
Ergänzend wird ausgeführt, dass es auch hinsichtlich der ausgesprochenen Ausweisung notwendig gewesen wäre bzw. sein wird sich mit dem Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers genauer auseinanderzusetzen. Dieser lebt seit nunmehr sieben Jahren in Österreich und war seinen eigenen Angaben zu Folge seit 2003 (nahezu) immer in Beschäftigung (AS 111). Dieser Umstand wäre ebenso zu überprüfen wie das Bestehen der Lebensgemeinschaft und einer Abwägung im Sinne des novellierten § 10 Abs. 2 AsylG 2005 zu unterziehen.Ergänzend wird ausgeführt, dass es auch hinsichtlich der ausgesprochenen Ausweisung notwendig gewesen wäre bzw. sein wird sich mit dem Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers genauer auseinanderzusetzen. Dieser lebt seit nunmehr sieben Jahren in Österreich und war seinen eigenen Angaben zu Folge seit 2003 (nahezu) immer in Beschäftigung (AS 111). Dieser Umstand wäre ebenso zu überprüfen wie das Bestehen der Lebensgemeinschaft und einer Abwägung im Sinne des novellierten Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 zu unterziehen.
Sämtliche Ermittlungsergebnisse werden dem Beschwerdeführer in einer neuerlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs auch vorzuhalten sein.
Da der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt entsprechend obiger Ausführungen so mangelhaft ist, dass weitere Ermittlungen sowie eine mündliche Verhandlung (Vernehmung) unerlässlich ist, und im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung jedenfalls zu beheben ist, ist das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, welches im fortgesetzten Verfahren die Ausführungen zu beachten haben wird.
Da der angefochtene Bescheid innerhalb der in § 36 Abs. 4 iVm § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehenen 7-tägigen Frist behoben wird, erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005.Da der angefochtene Bescheid innerhalb der in Paragraph 36, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 vorgesehenen 7-tägigen Frist behoben wird, erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 abgesehen werden.
Schlagworte
Apostasie, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Integration, Konversion, Lebensgemeinschaft, neu entstandene Tatsache, ReligionZuletzt aktualisiert am
26.08.2009