Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S9 407.802-1/2009/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2009, FZ. 09 06.365-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2009, FZ. 09 06.365-EAST West, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 01.07.2009, FZ. 09 06.365-EAST West, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach POLEN zulässig sei.1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 01.07.2009, FZ. 09 06.365-EAST West, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach POLEN zulässig sei.
2. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit dem am 16.07.2009 eingebrachten Schreiben Beschwerde und beantragte u.a., dass dieser aufschiebende Wirkung zuerkannt, der Beschwerde stattgegeben und das Verfahren zugelassen werde.
4. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Verfahren ihrer Eltern und ihres Bruders derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig seien und diesen die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Daher würde eine Ausweisung der Beschwerdeführerin nach POLEN ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben verletzen.4. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Verfahren ihrer Eltern und ihres Bruders derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig seien und diesen die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Daher würde eine Ausweisung der Beschwerdeführerin nach POLEN ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben verletzen.
5. Die Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 21.07.2009 vorgelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 29.05.2009 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 29.05.2009 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention möglich wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention möglich wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 37 Abs. 4 AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Abs.1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 4, AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
2. Aus der dem Asylgerichtshof zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der Beschwerdeführerin nach POLEN nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.2. Aus der dem Asylgerichtshof zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Artikel 8, EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der Beschwerdeführerin nach POLEN nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vorzugehen.Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 vorzugehen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
07.08.2009