Norm
AVG §66 Abs4Spruch
E14 316.711-3/2009-5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. JICHA als Vorsitzende und den Richter Mag. Engel als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. AHORNER über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Blum, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, Zahl: 09 07.176-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. JICHA als Vorsitzende und den Richter Mag. Engel als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. AHORNER über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Blum, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, Zahl: 09 07.176-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin brachte am 12.09.2006 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein (AIS-Auszug vom 07.05.2009, der erste Verwaltungsverfahrensakt liegt dem Asylgerichtshof nicht vor).
Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies mit Bescheid vom 10.12.2007, Zahl: 06 09.608-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zu (Spruchpunkt II) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (Spruchpunkt III) (AIS-Auszug vom 07.05.2009).Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies mit Bescheid vom 10.12.2007, Zahl: 06 09.608-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (Spruchpunkt römisch drei) (AIS-Auszug vom 07.05.2009).
Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Bescheid vom 04.02.2009, GZ: E13 316.711-1/2008-10E, gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 ab (Ordnungszahl des Berufungs- nunmehr Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 1/2008-10).Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Bescheid vom 04.02.2009, GZ: E13 316.711-1/2008-10E, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab (Ordnungszahl des Berufungs- nunmehr Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 1/2008-10).
Am 12.03.2009 brachte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des zweiten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: ZAS] 27), welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 01.04.2009, Zahl: 09 03.099-EAST West, in Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Spruchpunkt II wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien ausgewiesen (ZAS 119 - 185).Am 12.03.2009 brachte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des zweiten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: ZAS] 27), welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 01.04.2009, Zahl: 09 03.099-EAST West, in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien ausgewiesen (ZAS 119 - 185).
Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Beschwerde (ZAS 203 - 243) wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.06.2009, GZ: E13 316.711-2/2009-5E, gemäß § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab (OZ 2/2009-5, ZAS 285 - 325).Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Beschwerde (ZAS 203 - 243) wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.06.2009, GZ: E13 316.711-2/2009-5E, gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab (OZ 2/2009-5, ZAS 285 - 325).
Am 17.06.2009 brachte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens-aktes [im Folgenden: AS] 89). Am 18.06.2009 fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen i. Attergau - EAST West statt (AS 87 - 95).
Im Zuge dieser gab die Beschwerdeführerin an, rechtsfreundlich vertreten zu sein. (AS 89).
Am 19.06.2009 wurde der Beschwerdeführerin die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege (AS 103 - 105, 117).Am 19.06.2009 wurde der Beschwerdeführerin die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege (AS 103 - 105, 117).
Am 22.06.2009 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen (EAS 131 - 141).
Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wies mit Bescheid vom 25.06.2009, Zahl: 09 07.176-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies mit Spruchpunkt II die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS 115 - 139).Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wies mit Bescheid vom 25.06.2009, Zahl: 09 07.176-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies mit Spruchpunkt römisch zwei die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS 115 - 139).
Eine rechtswirksame Zustellung an die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin erfolgte laut Akt nicht.
Am 08.07.2009 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (AS 241 - 253).
Am 15.07.2009 langte die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof ein, wovon das Bundesasylamt am selben Tag verständigt wurde (OZ 3/2009-1).
Die Beschwerdeführerin war bereits in ihrem zweiten Asylverfahren, Zahl: 09 03.099-East West, rechtsfreundlich vertreten und wurde auch die damalige Beschwerde durch den Rechtsanwalt eingebracht (Aktenseite des zweiten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: ZAS] 85, 115, 203).
Die Zustellung des hg. Erkenntnis vom 10.06.2009, GZ 316.711-2/2009-5E, erfolgte am 12.06.2009 ebenso an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin (OZ 2/2009-5).
Laut telefonischer Auskunft der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 21.07.2009, besteht zur Beschwerdeführerin ein seit 11.03.2009 aufrechtes Vertretungsverhältnis, welches bis dato auch nicht aufgelöst wurde. Der gegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes ist nicht bekannt (OZ 3/2009-2).
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.
§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 9 Abs. 3 ZustellG hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 22.03.2001, 97/03/0201). Ist der Bescheid jedoch nicht rechtswirksam erlassen, so ist entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 02.10.1997, 97/07/0082) ein dagegen erhobenes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Der Rechtsmittelbehörde ist es in diesen Fällen verwehrt, meritorisch über das Rechtsmittel abzusprechen.
Im gegenständlichen Fall wurde der in Beschwerde gezogene Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009 ausschließlich der Beschwerdeführerin zugestellt, nicht jedoch der rechtsfreundlichen Vertretung.
Es erfolgt somit, mangels Heilung des Zustellmangels - der Bescheid ist der rechtsfreundlichen Vertretung auch nicht tatsächlich zugekommen - keine rechtswirksame Erlassung dieses Bescheides.
Dies hat entsprechend oben zitierter VwGH-Judikatur den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdebehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge und die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG abgesehen werden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Familienverfahren, Vertretungsverhältnis, ZustellmangelZuletzt aktualisiert am
17.08.2009