Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 403370-1/2008/8E
Schriftliche Ausfertigung des am 2.6.2009 mündlich verkündeten
ERKENNTNISSES
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2008, FZ. 08 05.185-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.06.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2008, FZ. 08 05.185-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.06.2009 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 15.6.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im Rahmen der Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 2.7.2008, am 30.7.2008 und am 8.10.2008 hat der Beschwerdeführer zusammengefasst vorgebracht, in Afghanistan von Aufständischen, die er als Taliban bezeichnete, wegen seiner Weigerung für diese zu arbeiten und wegen der Aufnahme einer Tätigkeit als Hilfspolizist, verfolgt zu werden. Darüber hinaus sei sein Vater Polizist im kommunistischen Regime gewesen, dieser sei ermordet worden. Hinsichtlich der genauen Angaben wird auf die relevanten Protokolle im Verwaltungsakt verwiesen.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 19.11.2008, erlassen am 21.11.2008, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführende Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen (Verwaltungsakt, S. 109 ff.).
Mit am 4.12.2008 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Zum Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 225 ff.).
Vor der mündlichen Verhandlung wurde vom Vorsitzenden des erkennenden Senates ein medizinisches Gutachten eingeholt, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer mehrfach traumatisiert wäre, aber in der Lage sei, dem Verfahren zu folgen und seine Interessen wahrzunehmen. Zum genauen Inhalt des Gutachtens siehe dieses im Gerichtsakt.
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 2.6.2009 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser wurde das oben genannte Gutachten erörtert, das bisherige Vorbringen wiederholt und der Beschwerdeführer zu diesem befragt. Am Ende der Verhandlung wurde das nunmehr ausgefertigte Erkenntnis mündlich verkündet. Hinsichtlich des genauen Gangs der Verhandlung siehe die diese protokollierende Verhandlungsschrift im Gerichtsakt, S. 95 ff.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2007, September 2007;
eine Karte von Afghanistan;
Schweizer Eidgenossenschaft, Focus, Zur Aktuellen Lage, Oktober 2006;
Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan, Dezember 2006;
Human Rights Watch, Afghanistan, Jänner 2007;
U.S. Department of State, Afghanistan, Country Report on Human Rights Practices, März 2007;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Februar 2007;
Amnesty International, Afghanistan, 2007;
Amnesty international Deutschland, Todesstrafe nicht abgeschafft, 1.01. bis 31.12.2006;
UNHCR, Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes - Aktualisierte Analyse der Situation in Afghanistan und der Erwägung zum Internationalen Schutz, September 2007;
Restricted, Afghanistan Security Situatin relating to Complementary Forms of Protection, Update on the Situation in Afghanistan and International Protection Consideration, Juni 2005 und
Home Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, September 2007.
Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:
Gutachten der medizinischen Sachverständigen;
mehrere Fotos, jeweils zu sehen: der Beschwerdeführer in Polizeiuniform;
Fotos, jeweils zu sehen: die Familie des Beschwerdeführers und
hinsichtlich der Tätigkeit und Ermordung des Vaters:
Personalakt mit Lichtbild mit Beurteilung, Beförderung 12.04.1361 (03.07.1982), Eintritt in das Dienstverhältnis 02.01.1351 (22.03.1972);
Personalakt mit Lichtbild mit Beurteilung, Beförderung 12.04.1361 (03.07.1982) mit Bleistift weiter vermerkt 09.07.1364 (01.10.1985), Eintritt in das Dienstverhältnis 02.01.1351 (22.03.1972);
zwei Schriftstücke ohne Lichtbild von Innenministerium Afghanistan, Vorschöge für Besetzung in der Mordkommission;
Diverse Schriftstücke des Innenministeriums für den Dienstbetrieb, betreffend Mohammad Anwar und
Weiters zwei Schriftstücke mit Lichtbild - unleserlicher Inhalt.
II.römisch zwei.
II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides
Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 21.11.2008 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 4.12.2008, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch bezeichneten Namen, ist minderjährig und Staatsangehöriger von Afghanistan. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei im Verfahren sowohl hinsichtlich der Angaben zum Namen als auch zum Alter glaubwürdig war. Dies begründet sich mit den gleichbleibenden Angaben und dem glaubwürdigen Eindruck des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Senat. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher Afghanistan.
Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie in Afghanistan von Aufständischen, die er als Taliban bezeichnete, wegen seiner Weigerung für diese zu arbeiten und wegen der Aufnahme einer Tätigkeit als Hilfspolizist, verfolgt werden würde, hinreichenden staatlichen Schutz hätte es ebenso wenig wie eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht. Diese Verfolgungsgründe wurden glaubhaft gemacht, da der Beschwerdeführer dieses im Wesentlichen widerspruchsfrei, authentisch und - in Bedachtnahme auf sein Alter und seine psychische Verfassung - persönlich glaubhaft geschildert hat. Festzustellen ist, dass die Aufständischen den Beschwerdeführer verfolgt haben, da er sich geweigert hat, mit ihnen zu arbeiten bzw. sogar für die Polizei gearbeitet hat. Darin ist eine zumindest unterstellte politische Gesinnung zu sehen. Der Vorfallsort war in der Provinz Kunar, im Distrikt Watapour. Die Provinz Kunar ist nach Kandahar die gefährlichste Provinz in Afghanistan, in der es zu einer Unzahl von Anschlägen kommt. Durch die strengen Winter sind die Möglichkeiten der staatlichen Organe auch hinreichend eingeschränkt. (Home Office, S. 34). Daher ist nicht von einem effektiven staatlichen Schutz auszugehen. Die österreichischen Organe sind im Hinblick auf die Verpflichtungen Österreichs aus der Kinderrechtskonvention auch nicht berechtigt, den Beschwerdeführer insoweit an die Polizei zu verweisen, als er als deren bewaffnetes Mitglied mit Schutz rechnen könnte, da dies bedeuten würde, dass man den minderjährigen Beschwerdeführer als Kombattant in eine Bürgerkriegssituation bringen würde. Dies ist einem Minderjährigen aber nicht zumutbar. Daher besteht kein hinreichender staatlicher Schutz. Mangels Verwandtschaft in einem sichereren Teil Afghanistans - zu denken wäre an Kabul und Herat - besteht keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative, da der Beschwerdeführer in den sichereren Teilen Afghanistans in eine hoffnungslose wirtschaftliche Situation kommen würde. Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen sind nicht hervorgekommen.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides statt zu geben. Unter einem war auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer daher kraft Gesetzes der Status eines Flüchtlings zukommt.Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides statt zu geben. Unter einem war auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer daher kraft Gesetzes der Status eines Flüchtlings zukommt.
II.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, Minderjährigkeit, politische Gesinnung, private Verfolgung, Schutzunfähigkeit, Zumutbarkeit, ZurechenbarkeitZuletzt aktualisiert am
10.08.2009