TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/23 E14 316477-2/2009

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Veröffentlicht am 23.07.2009
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Spruch

E14 316.477-2/2009-6E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Binder, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2009, Zahl: 08 09.078-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Binder, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2009, Zahl: 08 09.078-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Erstverfahren

Verfahrensablauf

Der Beschwerdeführer brachte am 16.06.2007 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: EAS] 13). Am 16.06.2007 fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost statt (EAS 11 - 19).

Am 20.06.2007 (EAS 21 - 33) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, und am 06.11.2007 (EAS 53 - 59) beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies mit Bescheid vom 29.11.2007, Zahl: 07 05.489-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zu (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (Spruchpunkt III) (EAS 67 - 113).Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies mit Bescheid vom 29.11.2007, Zahl: 07 05.489-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (Spruchpunkt römisch drei) (EAS 67 - 113).

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht am 11.12.2007 eine Berufung eingebracht (EAS 117 - 123).

Mit Bescheid vom 26.02.2008, Zahl: 316.477-1/3E-XIX/62/07, wies der Unabhängige Bundesasylsenat, die Berufung des Beschwerdeführers gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 sowie 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab (Ordnungszahl des Berufungs- nunmehr Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 3).Mit Bescheid vom 26.02.2008, Zahl: 316.477-1/3E-XIX/62/07, wies der Unabhängige Bundesasylsenat, die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, sowie 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab (Ordnungszahl des Berufungs- nunmehr Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 3).

Verfahrensinhalt

Im Erstverfahren brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst folgende Fluchtgründe vor:

Seine Großmutter sei Aserbaidschanerin und sein Großvater sei 1993 ermordet worden. Er und seine Familie seien deswegen von der Bevölkerung verfolgt worden und sie hätten in Angst gelebt. Im Juni 2006 sei die Wohnung völlig zerstört gewesen, da Fedayin gekommen wären. Eine Woche später sei er seinem Vater (GZ: 316.476) nach Moskau gefolgt. Dort habe die Ausländerfeindlichkeit jedoch so zugenommen, er sei auch von Skinheads zusammengeschlagen worden, dass er und sein Vater Russland hätten verlassen müssen (AS 17, 27, 55).

Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sein Vorbringen auf Grund mangelnder Nachvollziehbarkeit, Vagheit und aufgezeigter Widersprüche unglaubwürdig war (OZ 3, Seite 6). Ebenso war kein Sachverhalt hervorgekommen, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt gewesen wäre. Auch unter Zugrundelegung des Dokumentationsmaterials konnte nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) geherrscht hätte und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus den getroffenen Länderfeststellungen konnte davon ausgegangen werden, dass eine existentielle Grundsicherung in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht regelmäßig für alle armenischen Staatsangehörigen besteht. Daher war es auch dem Beschwerdeführer zuzumuten, (gemeinsam mit seiner Familie) zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestanden hätte. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr gesprochen hätten, waren nicht hervorgekommen (OZ 3, Seite 11).Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sein Vorbringen auf Grund mangelnder Nachvollziehbarkeit, Vagheit und aufgezeigter Widersprüche unglaubwürdig war (OZ 3, Seite 6). Ebenso war kein Sachverhalt hervorgekommen, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, AsylG ausgesetzt gewesen wäre. Auch unter Zugrundelegung des Dokumentationsmaterials konnte nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) geherrscht hätte und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus den getroffenen Länderfeststellungen konnte davon ausgegangen werden, dass eine existentielle Grundsicherung in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht regelmäßig für alle armenischen Staatsangehörigen besteht. Daher war es auch dem Beschwerdeführer zuzumuten, (gemeinsam mit seiner Familie) zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bestanden hätte. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr gesprochen hätten, waren nicht hervorgekommen (OZ 3, Seite 11).

Gegenständliches Verfahren

Verfahrensablauf

Am 25.09.2008 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens-aktes [im Folgenden: AS] 15)

Am 26.09.2008 fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzpolizeiinspektion Flughafen Schwechat statt (AS 13 - 21).

Am 01.10.2008 (EAS 85 - 95), am 06.10.2008 (EAS 113 - 119) und am 17.12.2008 (EAS 159 - 161) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen.

Im Zuge der Einvernahme vom 01.10.2008 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt wonach beabsichtigt sei den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege (AS 99 - 101).Im Zuge der Einvernahme vom 01.10.2008 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt wonach beabsichtigt sei den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege (AS 99 - 101).

Mit 23.01.2009 wurde das Verfahren zugelassen (AS 179), eine weitere Einvernahme erfolgte nicht.

Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wies mit Bescheid vom 06.06.2009, Zahl: Zahl: 08 09.078-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies mit Spruchpunkt II den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS 193 - 259).Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wies mit Bescheid vom 06.06.2009, Zahl: Zahl: 08 09.078-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies mit Spruchpunkt römisch zwei den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS 193 - 259).

Am 01.07.2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Verfahrenshilfe (AS 287 - 341).

Am 09.07.2009 langte die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof ein, wovon das Bundesasylamt am selben Tag verständigt wurde (OZ 2/2009-1).

Verfahrensinhalt

Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe im Wesentlichen die selben Fluchtgründe für seine Antragstellung wie im Erstverfahren (AS 19).

Ergänzend brachte er vor, er habe auch hinsichtlich seines Glaubens Probleme. Er sei Christ, und wolle deshalb nicht zur Armee. Von bekannten Armeniern habe er in Frankreich erfahren, dass diesbezüglich auch ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei (93, 115). Der vorgelegten Kopie des Festnahmeauftrages zu Folge wird seit 03.04.2008 nach ihm gefahndet (AS 191). In Armenien gäbe es viele junge Männer, die aus Gewissensgründen nicht zum Militär wollen und deswegen im Gefängnis wären. Bei der Ableistung des grundsätzlich möglichen Ersatzdienstes unterstünde man jedoch immer noch der Armee (115, 117). In Frankreich sei er wegen Depressionen behandelt worden (AS 117).

Zum Beweis seines Vorbringens legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor:

Festnahmeauftrag in russischer Sprache vom 08.10.2008 samt Übersetzung (AS 123 - 125, 191)

Eine CD mit Daten seine medizinischen Behandlungen in Frankreich betreffend (AS 117)

Diese wurde am 06.10.2008 dem Verwaltungsverfahrensakt beigefügt, befindet sich jedoch nicht mehr in diesem.

Das Bundesasylamt veranlasste hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eine

Gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 von Dr. S., Fachärztin für Psychiatrie, (AS 147 - 153)Gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 von Dr. S., Fachärztin für Psychiatrie, (AS 147 - 153)

Das Bundesasylamt wies den Antrag zurück im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht. Aus der vorgelegten Kopie des Festnahmeauftrages sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, noch nie einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, ließe sich nicht ableiten, dass gegen ihn tatsächlich ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Auch sprächen die Länderfeststellungen gegen sein Vorbringen (AS 215, 231). Sein Gesundheitszustand sei auch nicht geeignet ein Abschiebehindernis darzustellen (AS 229). Ebenso wäre der Eingriff in sein Familien- und Privatleben auf Grund der Interessensabwägung zulässig (AS 233, 239 - 257).

Den Beschwerden der Mutter (GZ: 316.475), des Vaters (GZ: 316.476) und des Bruders (GZ: 316.474) des Beschwerdeführers, wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.07.2009, gemäß § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden der Mutter (GZ: 316.475), des Vaters (GZ: 316.476) und des Bruders (GZ: 316.474) des Beschwerdeführers, wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.07.2009, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 durch Einzelrichter.Über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 durch Einzelrichter.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 29/2009, bilden ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren dach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, bilden ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren dach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

ad Spruchpunkt Iad Spruchpunkt römisch eins

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.

Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 28.01.2003, 2002/18/0295)

Eine Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG kann grundsätzlich nur dann in Frage kommen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache bereits ergangen ist (VfGH 28.02.1980, Slg 8739).Eine Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG kann grundsätzlich nur dann in Frage kommen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache bereits ergangen ist (VfGH 28.02.1980, Slg 8739).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens in einem Verfahren gemäß § 68 AVG ist der VwGH-Judikatur (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207) entsprechend nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. "Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden.""Sache" des Rechtsmittelverfahrens in einem Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG ist der VwGH-Judikatur vergleiche VwGH 30.05.1995, 93/08/0207) entsprechend nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. "Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden."

Der Prüfungsrahmen ist dabei nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH eingeschränkt. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (zB VwGH E 28.01.2003, 2001/11/0224). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0321; 30.08.2005, 2005/01/0244)Der Prüfungsrahmen ist dabei nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH eingeschränkt. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (zB VwGH E 28.01.2003, 2001/11/0224). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321; 30.08.2005, 2005/01/0244)

Zur Identität der Sache führt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235) aus, dass "[b]ei der Prüfung der Identität der Sache [...] von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen [ist], ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. [...] Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss."

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, fehlt es an der Identität der Sache. Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG (vgl. für viele VwGH 21.09.2000, 98/20/0564; 30.09.1994, 94/08/0183). Ebenso steht einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, fehlt es an der Identität der Sache. Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche für viele VwGH 21.09.2000, 98/20/0564; 30.09.1994, 94/08/0183). Ebenso steht einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

Nach der Rechtsprechung (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391) zu § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, "wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß § 28 AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (Hinweis: E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Hinweis: E 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; E 24.2.2000, Zl.99/20/0173; E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN)."Nach der Rechtsprechung (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391) zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, "wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (Hinweis: E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (Hinweis: E 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; E 24.2.2000, Zl.99/20/0173; E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN)."

Hinsichtlich einer eventuellen Änderung der Sachlage in Bezug auf einen im Erstverfahren getätigten negativen Ausspruch gemäß § 8 AsylG führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.02.2009, 2008/01/0344, jüngst aus, dass für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig sind, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, da nur diese dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.Hinsichtlich einer eventuellen Änderung der Sachlage in Bezug auf einen im Erstverfahren getätigten negativen Ausspruch gemäß Paragraph 8, AsylG führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.02.2009, 2008/01/0344, jüngst aus, dass für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig sind, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, da nur diese dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.

Daraus folgend ist eine Entscheidung gemäß § 68 AVG nunmehr auch dann nicht mehr zulässig, wenn sich der Sachverhalt in Bezug auf die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat geändert hat.Daraus folgend ist eine Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG nunmehr auch dann nicht mehr zulässig, wenn sich der Sachverhalt in Bezug auf die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat geändert hat.

Etwaige notorische Umstände, welche sich seit der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Herkunftsstaates im Hinblick auf etwaige Abschiebungshindernisse ergeben haben könnten, sind von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 30.08.2005, 2005/01/0244).Etwaige notorische Umstände, welche sich seit der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Herkunftsstaates im Hinblick auf etwaige Abschiebungshindernisse ergeben haben könnten, sind von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 30.08.2005, 2005/01/0244).

Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.02.2008, Zahl:

316.477-1/3E-XIX/62/07, der am 27.02.2008 in Rechtskraft erwuchs (OZ 1/4).

Der Asylgerichtshof ist, im Gegensatz zum Bundesasylamt, der Ansicht dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus um neu entstandene Tatsachen handelt. Dem Festnahmeauftrag ist zu entnehmen, dass seit 03.04.2008 - also nach Rechtskraft des Erstverfahrens - nach dem Beschwerdeführer gefahndet wird (AS 191, 125). Ebenso bringt der Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung vor, welche durch Vorlage einer [dem Akt nicht mehr beiliegenden] CD belegt wäre (AS 117). Die Gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 (AS 147 - 151) geht zwar nicht von einer Depression aus, stellt jedoch den Verdacht einer Schlaf- sowie einer Persönlichkeitsstörung fest.Der Asylgerichtshof ist, im Gegensatz zum Bundesasylamt, der Ansicht dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus um neu entstandene Tatsachen handelt. Dem Festnahmeauftrag ist zu entnehmen, dass seit 03.04.2008 - also nach Rechtskraft des Erstverfahrens - nach dem Beschwerdeführer gefahndet wird (AS 191, 125). Ebenso bringt der Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung vor, welche durch Vorlage einer [dem Akt nicht mehr beiliegenden] CD belegt wäre (AS 117). Die Gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 (AS 147 - 151) geht zwar nicht von einer Depression aus, stellt jedoch den Verdacht einer Schlaf- sowie einer Persönlichkeitsstörung fest.

Darüber hinaus wurden die Bescheide seiner Familienmitglieder alle mit heutigem Tage behoben, was, sollte diesen der Flüchtlingsstatus bzw. subsidiärer Schutz zukommen, möglicherweise auch eine Neubeurteilung der Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 8 AsylG 2005 nach sich ziehen könnte.Darüber hinaus wurden die Bescheide seiner Familienmitglieder alle mit heutigem Tage behoben, was, sollte diesen der Flüchtlingsstatus bzw. subsidiärer Schutz zukommen, möglicherweise auch eine Neubeurteilung der Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, AsylG 2005 nach sich ziehen könnte.

Damit bringt der Beschwerdeführer neue zu berücksichtigenden Tatsachen vor, die eine Änderung der Sachlage im Hinblick auf sein bereits abgeschlossenes Verfahren darstellen, und eine andere Beurteilung gemäß § 3 AsylG 2005 bzw. hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 8 AsylG 2005, nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, welche entsprechend der unter II.3.1 zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Verfahren gemäß § 68 AVG nunmehr von den Asylbehörden zu berücksichtigen sind.Damit bringt der Beschwerdeführer neue zu berücksichtigenden Tatsachen vor, die eine Änderung der Sachlage im Hinblick auf sein bereits abgeschlossenes Verfahren darstellen, und eine andere Beurteilung gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 bzw. hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, AsylG 2005, nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, welche entsprechend der unter römisch zwei.3.1 zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG nunmehr von den Asylbehörden zu berücksichtigen sind.

Das Bundesasylamt führt hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen im Herkunftsstaat Armenien den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 20.03.2007 an, wonach die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet sei. "Es gibt in Armenien psychiatrische Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos." (AS 225)

Eine Anfragebeantwortung durch ACCORD vom 09.06.2008, a-6055-2, hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen (Depressionen) und Behandlungskosten, stellt die Situation allerdings teilweise anders dar (Seite 5 - 6):

"Zur sozialen Situation geistig kranker Menschen in Armenien sowie den Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen nimmt Ärzte ohne Grenzen (Medecins sans Frontiers, MSF) in einem Artikel über seine Tätigkeit in Armenien vom Oktober 2004 Stellung: Laut MSF würden psychisch kranke Menschen von der Gemeinschaft ausgeschlossen. Aufgrund dieser Stigmatisierung würden tausende psychisch Kranke nicht als krank angesehen und nicht entsprechend behandelt. Die Anzahl der Betroffenen sei nicht bekannt, da die offiziellen Angaben unzuverlässig seien, aber der Behandlungsbedarf sei groß. Laut MSF sei der Zugang zu entsprechender Behandlung schwierig. Auch gebe es nicht die benötigten Medikamente. Psychiatrische Krankenhäuser und Einrichtungen seien überrannt, das medizinische Personal sei unterbezahlt und nicht entsprechend ausgebildet und eine spezielle Behandlung für Kinder fehle. Für viele Betroffene würde sich die Situation nach einem Klinikaufenthalt verschlimmern, da ihre Familien sie häufig nicht wieder aufnehmen würden. [...] Laut MSF (März 2004) würde psychisch Kranken eine kostenlose Behandlung zustehen, aber dieses Recht würde aufgrund des nicht ausreichenden Gesundheitsbudgets nur auf dem Papier bestehen. Die Unterstützungszahlungen würden mit einem Maximum von 8 Euro nicht einmal ausreichen, um Brot zu kaufen."

Vor diesem Hintergrund handelt es sich jedenfalls um eine maßgebliche Sachverhaltsänderung, bei der eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, was eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache ausschließt.

Es wird daher Aufgabe des Bundesasylamtes sein, im Rahmen eines materiellen Asylverfahrens sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Wehrdienstverweigerung auseinanderzusetzen und dabei auch die Echtheit des vorgelegten Dokumentes zu überprüfen, sowie den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu ermitteln - in der Gutachtlichen Stellungnahme wurde darauf hingewiesen, dass ein Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung vorliegt - wobei die medizinischen Daten der vorgelegten CD zu berücksichtigen sein werden und diesen in Relation mit den spezifischen Behandlungsmöglichkeiten in Armenien im konkreten Fall des Beschwerdeführers zu setzen, wobei aktuelle Berichte zur tatsächlichen - nicht nur theoretischen - Behandlungsmöglichkeit des Beschwerdeführers in Armenien. zu berücksichtigen sein werden.

ad Spruchpunkt IIad Spruchpunkt römisch zwei

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Mit Bundesgesetzblatt I Nr. 147/2008 hat der Gesetzgeber durch die Novellierung des § 23 AsylGHG klargestellt, dass für Verfahren vor dem Asylgerichtshof das AVG und nicht das VwGG, vgl. dazu die diesbezügliche Regierungsvorlage (1 d. B. XXIV. GP Seite 13), zur Anwendung kommt.Mit Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 147 aus 2008, hat der Gesetzgeber durch die Novellierung des Paragraph 23, AsylGHG klargestellt, dass für Verfahren vor dem Asylgerichtshof das AVG und nicht das VwGG, vergleiche dazu die diesbezügliche Regierungsvorlage (1 d. B. römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Seite 13), zur Anwendung kommt.

Das AVG kennt das Instrument der Verfahrenshilfe jedoch nicht, weshalb der gegenständliche Antrag mangels Grundlage als unzulässig zurückzuweisen war.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 abgesehen werden.

Schlagworte

Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, Militärdienst, strafrechtliche Verfolgung, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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