TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/23 E14 316476-2/2009

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Veröffentlicht am 23.07.2009
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Norm

AsylG 2005 §34 Abs4
AsylGHG §23
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E14 316.476-2/2009-6E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

E14 316.474-2/2009-6E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch seine Mutter XXXX, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Binder, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2009, Zahl: 08 09.079-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch seine Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Binder, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2009, Zahl: 08 09.079-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Erstverfahren

Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von S.N. (GZ: 316.475) und brachte am 16.06.2007 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: EAS] 11).

Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies diesen Antrag mit Bescheid vom 29.11.2007, Zahl: 07 07.488-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zu (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (Spruchpunkt III) (EAS 81 - 141).Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies diesen Antrag mit Bescheid vom 29.11.2007, Zahl: 07 07.488-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (Spruchpunkt römisch drei) (EAS 81 - 141).

Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Berufung (EAS 147 - 1153) wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 26.02.2008, Zahl:

316.476-1/3E-XIX/62/07, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 sowie 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab (Ordnungszahl des Berufungs- nunmehr Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 3).316.476-1/3E-XIX/62/07, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, sowie 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab (Ordnungszahl des Berufungs- nunmehr Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 3).

Gegenständliches Verfahren

Am 25.09.2008 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 5).

Am 26.09.2008 fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzpolizeiinspektion Flughafen Schwechat statt (AS 3 - 21).

Am 01.10.2008 (AS 85 - 97) und am 06.10.2008 (AS 115 - 121) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen.

Im Zuge der Einvernahme vom 01.10.2008 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege (AS 99 - 101).Im Zuge der Einvernahme vom 01.10.2008 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege (AS 99 - 101).

Mit 23.01.2009 wurde das Verfahren zugelassen (AS 143), eine weitere Einvernahme erfolgte nicht.

Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wies mit Bescheid vom 06.06.2009, Zahl: 08 09.079-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies mit Spruchpunkt II den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS 147 - 215).Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wies mit Bescheid vom 06.06.2009, Zahl: 08 09.079-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies mit Spruchpunkt römisch zwei den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS 147 - 215).

Am 01.07.2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Verfahrenshilfe (AS 243 - 293).

Am 09.07.2009 langte die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof ein, wovon das Bundesasylamt am selben Tag verständigt wurde (OZ 2/2009-1).

Der Beschwerde der Ehegattin des Beschwerdeführers, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.07.2009, Zahl: E14 316.475-2/2009-6E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde der Ehegattin des Beschwerdeführers, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.07.2009, Zahl: E14 316.475-2/2009-6E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 durch Einzelrichter.Über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 durch Einzelrichter.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 29/2009, bilden ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren dach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, bilden ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren dach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

ad Spruchpunkt Iad Spruchpunkt römisch eins

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß § 2 Z 22 leg. cit. ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, leg. cit. ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 1. Satz AsylG 2005 sind die Verfahren von Familienangehörigen zwar gesondert zu prüfen, die Verfahren sind jedoch "unter einem zu führen" und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 11.11.2008, 2008/23/1251) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass soweit in den Erläuterungen (120 BlgNR 22. GP, 10) davon die Rede ist, dass bei Vorliegen der Familieneigenschaft in Bezug auf einen anderen Asylwerber die Verfahren "verbunden" würden, dies im Hinblick auf die in § 10 Abs. 5 AsylG 2005 angeordnete "gesonderte" Prüfung der Asylanträge keine Verbindung im technischen Sinn bedeutet. Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass der inhaltliche Zusammenhang zwischen den einzeln zu führenden Verfahren der Familienangehörigen nicht verloren geht und bei allen zum günstigsten Verfahrensergebnis führt (vgl. Feßl/Holzschuster, aaO., 238; 120 BlgNR 22. GP, 15).Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, 1. Satz AsylG 2005 sind die Verfahren von Familienangehörigen zwar gesondert zu prüfen, die Verfahren sind jedoch "unter einem zu führen" und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 11.11.2008, 2008/23/1251) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass soweit in den Erläuterungen (120 BlgNR 22. GP, 10) davon die Rede ist, dass bei Vorliegen der Familieneigenschaft in Bezug auf einen anderen Asylwerber die Verfahren "verbunden" würden, dies im Hinblick auf die in Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 angeordnete "gesonderte" Prüfung der Asylanträge keine Verbindung im technischen Sinn bedeutet. Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass der inhaltliche Zusammenhang zwischen den einzeln zu führenden Verfahren der Familienangehörigen nicht verloren geht und bei allen zum günstigsten Verfahrensergebnis führt vergleiche Feßl/Holzschuster, aaO., 238; 120 BlgNR 22. GP, 15).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren (VwGH 16.12.2008, 2006/20/0775) - Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 5 AsylG 1997 bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen (und materiell zu führen) ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (vgl. VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Ebenso ist eine Zurückweisung gemäß § 68 AVG nicht zulässig, sondern die Führung eines Familienverfahrens schon dann geboten, wenn ein Asylverfahren eines Angehörigen (noch) anhängig ist (VwGH E 11.11.2008, 2008/23/1251).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren (VwGH 16.12.2008, 2006/20/0775) - Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen (und materiell zu führen) ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt vergleiche VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Ebenso ist eine Zurückweisung gemäß Paragraph 68, AVG nicht zulässig, sondern die Führung eines Familienverfahrens schon dann geboten, wenn ein Asylverfahren eines Angehörigen (noch) anhängig ist (VwGH E 11.11.2008, 2008/23/1251).

Im gegenständlichen Fall hat der Asylgerichtshof der Beschwerde der Ehegattin des Beschwerdeführers, somit einem Familienmitglied im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005, stattgegeben und den zu Grunde liegenden Bescheid ersatzlos behoben (siehe I.3).Im gegenständlichen Fall hat der Asylgerichtshof der Beschwerde der Ehegattin des Beschwerdeführers, somit einem Familienmitglied im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, stattgegeben und den zu Grunde liegenden Bescheid ersatzlos behoben (siehe römisch eins.3).

Das Verfahren der Ehegattin ist somit wieder vor dem Bundesasylamt anhängig, weshalb eine Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 68 unzulässig ist.Das Verfahren der Ehegattin ist somit wieder vor dem Bundesasylamt anhängig, weshalb eine Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, unzulässig ist.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

ad Spruchpunkt IIad Spruchpunkt römisch zwei

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Mit Bundesgesetzblatt I Nr. 147/2008 hat der Gesetzgeber durch die Novellierung des § 23 AsylGHG klargestellt, dass für Verfahren vor dem Asylgerichtshof das AVG und nicht das VwGG, vgl. dazu die diesbezügliche Regierungsvorlage (1 d. B. [XXIV. GP] Seite 13), zur Anwendung kommt.Mit Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 147 aus 2008, hat der Gesetzgeber durch die Novellierung des Paragraph 23, AsylGHG klargestellt, dass für Verfahren vor dem Asylgerichtshof das AVG und nicht das VwGG, vergleiche dazu die diesbezügliche Regierungsvorlage (1 d. B. [XXIV. GP] Seite 13), zur Anwendung kommt.

Das AVG kennt das Instrument der Verfahrenshilfe jedoch nicht, weshalb der gegenständliche Antrag mangels Grundlage als unzulässig zurückzuweisen war.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 abgesehen werden.

Schlagworte

Familienverfahren, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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