TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/23 E14 316475-2/2009

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Veröffentlicht am 23.07.2009
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Spruch

E14 316.475-2/2009-6E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Binder, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2009, Zahl: 08 09.076-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Binder, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2009, Zahl: 08 09.076-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Erstverfahren

Verfahrensablauf

Die Beschwerdeführerin brachte am 02.08.2007 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: EAS] 3). Am 02.08.2007 fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost statt (EAS 1 - 9).

Am 08.08.2007 (EAS 17 - 27) wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, und am 23.11.2007 (EAS 51 - 59) beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies mit Bescheid vom 29.11.2007, Zahl: 07 07.034-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zu (Spruchpunkt II) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (Spruchpunkt III) (EAS 61 - 111).Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies mit Bescheid vom 29.11.2007, Zahl: 07 07.034-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (Spruchpunkt römisch drei) (EAS 61 - 111).

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht am 11.12.2007 eine Berufung eingebracht (EAS 119 - 125).

Mit Bescheid vom 26.02.2008, Zahl: 316.475-1/3E-XIX/62/07, wies der Unabhängige Bundesasylsenat, die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 sowie 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab (Ordnungszahl des Berufungs- nunmehr Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 3).Mit Bescheid vom 26.02.2008, Zahl: 316.475-1/3E-XIX/62/07, wies der Unabhängige Bundesasylsenat, die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, sowie 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab (Ordnungszahl des Berufungs- nunmehr Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 3).

Verfahrensinhalt

Im Erstverfahren brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst folgende Fluchtgründe vor:

Ihre Schwiegermutter sei Aserbaidschanerin. Nach 1988 hätten die Schwierigkeiten angefangen, weil die Kämpfe zwischen Aserbaidschan und Armenien zu beginnen drohten, ihr Schwiegervater wäre 1993 ermordet worden. Ihr Mann (GZ: 316.476) wäre 1995 nach Russland gegangen, ihr zweiter volljähriger Sohn K. (GZ: 316.477) wäre dem Vater 2006 gefolgt. Ihr minderjähriger Sohn A. (GZ: 316 474), ihre Schwiegermutter und sie hätten in Armenien einige Male umziehen müssen, bis sie dann im Juli 2006 nach Georgien geflüchtet wären. Die Schwiegermutter wäre in Georgien geblieben, ihr Sohn A. und sie selbst wären anschließend nach Österreich geflüchtet. Es habe immer Konflikte zwischen Aserbaidschan und Armenien gegeben und sie und ihre Familie hätten aufgrund dessen, dass ihre Schwiegermutter Aseri sei, immer wieder Probleme gehabt. In Armenien herrsche Korruption und das Geld (EAS 7, 25, 53 - 57, 123).

Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ihr Vorbringen auf Grund mangelnder Nachvollziehbarkeit, Vagheit und aufgezeigter Widersprüche unglaubwürdig war (OZ 3, Seite 4 und 6). Ebenso war kein Sachverhalt hervorgekommen, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt gewesen wäre. Auch unter Zugrundelegung des Dokumentationsmaterials konnte nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) geherrscht hätte und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus den getroffenen Länderfeststellungen konnte davon ausgegangen werden, dass eine existentielle Grundsicherung in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht regelmäßig für alle armenischen Staatsangehörigen besteht. Daher war es auch der Beschwerdeführerin zuzumuten, (gemeinsam mit ihrer Familie) zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestanden hätte. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr gesprochen hätten, waren nicht hervorgekommen (OZ 3, Seite 11).Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ihr Vorbringen auf Grund mangelnder Nachvollziehbarkeit, Vagheit und aufgezeigter Widersprüche unglaubwürdig war (OZ 3, Seite 4 und 6). Ebenso war kein Sachverhalt hervorgekommen, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, AsylG ausgesetzt gewesen wäre. Auch unter Zugrundelegung des Dokumentationsmaterials konnte nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) geherrscht hätte und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus den getroffenen Länderfeststellungen konnte davon ausgegangen werden, dass eine existentielle Grundsicherung in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht regelmäßig für alle armenischen Staatsangehörigen besteht. Daher war es auch der Beschwerdeführerin zuzumuten, (gemeinsam mit ihrer Familie) zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bestanden hätte. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr gesprochen hätten, waren nicht hervorgekommen (OZ 3, Seite 11).

Gegenständliches Verfahren

Verfahrensablauf

Am 25.09.2008 brachte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens-aktes [im Folgenden: AS] 5)

Am 26.09.2008 fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost statt (AS 3 - 11).

Am 01.10.2008 (EAS 51 - 57) und am 21.01.2009 (EAS 167 - 177) wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen.

Im Zuge der Einvernahme vom 01.10.2008 wurde der Beschwerdeführerin die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt wonach beabsichtigt sei den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege (AS 47 - 49, 57).Im Zuge der Einvernahme vom 01.10.2008 wurde der Beschwerdeführerin die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt wonach beabsichtigt sei den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege (AS 47 - 49, 57).

Mit 23.01.2009 wurde das Verfahren zugelassen (AS 195), eine weitere Einvernahme erfolgte nicht.

Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wies mit Bescheid vom 06.06.2009, Zahl: Zahl: 08 09.076-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies mit Spruchpunkt II die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS 225 - 315).Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wies mit Bescheid vom 06.06.2009, Zahl: Zahl: 08 09.076-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies mit Spruchpunkt römisch zwei die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS 225 - 315).

Am 01.07.2009 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Verfahrenshilfe (AS 343 - 395).

Am 09.07.2009 langte die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof ein, wovon das Bundesasylamt am selben Tag verständigt wurde (OZ 2/2009-1).

Verfahrensinhalt

Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, sie habe die selben Fluchtgründe für ihre Antragstellung wie im Erstverfahren (AS 55). Sie habe Probleme auf Grund der türkischen Abstammung ihres Gatten in ihrem Herkunftsstaat. Durch ein Erdbeben hätten sie ihre Wohnung verloren und sie wäre wiederholt von Angehörigen des Militärs geschlagen und verletzt worden (AS 9, 55). Mittlerweile habe Sie psychische Probleme (AS 9, 53, 169). Zum Beweis dafür legte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente ihren Gesundheitszustand betreffend vor:

Unterlagen betreffend ärztliche Behandlungen in Frankreich im Zeitraum 21.05.2008 - 23.09.2008 in französischer Sprache ohne Übersetzung (AS 65 - 77)

Attest von Dr. P., Allgemeinmediziner, vom 28.02.2008 (AS 79)

Bestätigung in russischer Sprache samt Übersetzung über eine zurückliegende stationäre und ambulante Behandlung vermutlich im Jahr 1988 (AS 135 - 139)

Diagnose samt Medikation von MR Dr. H., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 09.10.2008 (AS 141)

Kurzbefund von Dr. P, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sowie Psychotherapeutische Medizin, über die laufende Behandlung (AS 213)

Das Bundesasylamt veranlasste diesbezüglich eine

Gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 von Dr. H., Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, (AS 201 - 210)Gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 von Dr. H., Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, (AS 201 - 210)

Das Bundesasylamt wies den Antrag zurück im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht (AS 273 - 275, 281) und ihr Gesundheitszustand sei nicht geeignet ein Abschiebehindernis darzustellen (AS 261 - 271, 285 - 295). Ebenso wäre der Eingriff in ihr Familien- und Privatleben auf Grund der Interessensabwägung zulässig (AS 297 - 313).

Mit der Beschwerde wurden weitere Unterlagen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorgelegt, wonach diese sich XXXX in stationärer Behandlung in der Landesnervenklinik XXXX, befunden hat (AS 377 - 383).Mit der Beschwerde wurden weitere Unterlagen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorgelegt, wonach diese sich römisch 40 in stationärer Behandlung in der Landesnervenklinik römisch 40 , befunden hat (AS 377 - 383).

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin (OZ 2/2009-1).

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 durch Einzelrichter.Über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 durch Einzelrichter.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 29/2009, bilden ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren dach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, bilden ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren dach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

ad Spruchpunkt Iad Spruchpunkt römisch eins

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.

Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 28.01.2003, 2002/18/0295)

Eine Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG kann grundsätzlich nur dann in Frage kommen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache bereits ergangen ist (VfGH 28.02.1980, Slg 8739).Eine Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG kann grundsätzlich nur dann in Frage kommen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache bereits ergangen ist (VfGH 28.02.1980, Slg 8739).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens in einem Verfahren gemäß § 68 AVG ist der VwGH-Judikatur (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207) entsprechend nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. "Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden.""Sache" des Rechtsmittelverfahrens in einem Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG ist der VwGH-Judikatur vergleiche VwGH 30.05.1995, 93/08/0207) entsprechend nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. "Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden."

Der Prüfungsrahmen ist dabei nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH eingeschränkt. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (zB VwGH E 28.01.2003, 2001/11/0224). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0321; 30.08.2005, 2005/01/0244)Der Prüfungsrahmen ist dabei nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH eingeschränkt. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (zB VwGH E 28.01.2003, 2001/11/0224). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321; 30.08.2005, 2005/01/0244)

Zur Identität der Sache führt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235) aus, dass "[b]ei der Prüfung der Identität der Sache [...] von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen [ist], ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. [...] Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss."

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, fehlt es an der Identität der Sache. Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG (vgl. für viele VwGH 21.09.2000, 98/20/0564; 30.09.1994, 94/08/0183). Ebenso steht einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, fehlt es an der Identität der Sache. Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche für viele VwGH 21.09.2000, 98/20/0564; 30.09.1994, 94/08/0183). Ebenso steht einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

Nach der Rechtsprechung (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391) zu § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, "wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß § 28 AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (Hinweis: E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Hinweis: E 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; E 24.2.2000, Zl.99/20/0173; E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN)."Nach der Rechtsprechung (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391) zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, "wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (Hinweis: E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (Hinweis: E 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; E 24.2.2000, Zl.99/20/0173; E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN)."

Hinsichtlich einer eventuellen Änderung der Sachlage in Bezug auf einen im Erstverfahren getätigten negativen Ausspruch gemäß § 8 AsylG führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.02.2009, 2008/01/0344, jüngst aus, dass für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig sind, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, da nur diese dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.Hinsichtlich einer eventuellen Änderung der Sachlage in Bezug auf einen im Erstverfahren getätigten negativen Ausspruch gemäß Paragraph 8, AsylG führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.02.2009, 2008/01/0344, jüngst aus, dass für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig sind, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, da nur diese dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.

Daraus folgend ist eine Entscheidung gemäß § 68 AVG nunmehr auch dann nicht mehr zulässig, wenn sich der Sachverhalt in Bezug auf die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat geändert hat.Daraus folgend ist eine Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG nunmehr auch dann nicht mehr zulässig, wenn sich der Sachverhalt in Bezug auf die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat geändert hat.

Etwaige notorische Umstände, welche sich seit der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Herkunftsstaates im Hinblick auf etwaige Abschiebungshindernisse ergeben haben könnten, sind von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 30.08.2005, 2005/01/0244).Etwaige notorische Umstände, welche sich seit der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Herkunftsstaates im Hinblick auf etwaige Abschiebungshindernisse ergeben haben könnten, sind von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 30.08.2005, 2005/01/0244).

Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.02.2008, Zahl:

316.475-1/3E-XIX/62/07, der am 27.02.2008 in Rechtskraft erwuchs (OZ 1/4).

Es ist dem Bundesasylamt dahingehend zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen kein neues Vorbringen erstattet hat sondern lediglich ihre bereits im Erstverfahren vorgebrachten Angaben wiederholt hat (AS 9, 55) sowie angab, für die nunmehrige Asylantragstellung die gleichen Gründe zu haben, wie bei der ersten Asylantragstellung (AS 55), womit sich im Hinblick auf die Gewährung von Asyl in einer ersten Ableitung keine geänderte Sachlage in Bezug auf das Erstverfahren der Beschwerdeführerin erkennen lässt.

Allerdings bringt die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren eine psychische Erkrankung vor (AS 9, 53, 169), welche durch Vorlage von Befunden (AS 65 - 79, 135 - 141, 211 - 223) und der Einholung einer Gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 (AS 201 - 210) dokumentiert ist.Allerdings bringt die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren eine psychische Erkrankung vor (AS 9, 53, 169), welche durch Vorlage von Befunden (AS 65 - 79, 135 - 141, 211 - 223) und der Einholung einer Gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 (AS 201 - 210) dokumentiert ist.

Damit bringt die Beschwerdeführerin neue zu berücksichtigenden Tatsachen vor, die eine Änderung der Sachlage im Hinblick auf ihr bereits abgeschlossenes Verfahren darstellen, und eine andere Beurteilung zumindest der Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 8 AsylG 2005, nicht ausgeschlossen erscheinen lassen. Diese Sachverhaltsänderungen sind entsprechend der unter II.3.1 zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Verfahren gemäß § 68 AVG nunmehr von den Asylbehörden zu berücksichtigen.Damit bringt die Beschwerdeführerin neue zu berücksichtigenden Tatsachen vor, die eine Änderung der Sachlage im Hinblick auf ihr bereits abgeschlossenes Verfahren darstellen, und eine andere Beurteilung zumindest der Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, AsylG 2005, nicht ausgeschlossen erscheinen lassen. Diese Sachverhaltsänderungen sind entsprechend der unter römisch zwei.3.1 zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG nunmehr von den Asylbehörden zu berücksichtigen.

Dass die vorgebrachte Sachverhaltsänderung eine materielle Neubeurteilung erforderlich macht, ergibt sich - entgegen der vom Bundesasylamt im Bescheid vertretenen Ansicht, es stehe aus ärztlicher Sicht einer Überstellung nach Armenien nichts entgegen (AS 259) - bereits aus dem Wortlaut der Gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005: "Eine Überstellung ist aus ärztlicher Sicht nur dann zumutbar, wenn die medikamentöse Therapie mittels substanzgleichen oder ähnlich gut wirksamen Medikamenten [...] im Zielland gewährleistet ist. [...] Eine Verschlechterung der Symptome ist bei ungewollter Überstellung jedoch anzunehmen." (AS 205 - 207)Dass die vorgebrachte Sachverhaltsänderung eine materielle Neubeurteilung erforderlich macht, ergibt sich - entgegen der vom Bundesasylamt im Bescheid vertretenen Ansicht, es stehe aus ärztlicher Sicht einer Überstellung nach Armenien nichts entgegen (AS 259) - bereits aus dem Wortlaut der Gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005: "Eine Überstellung ist aus ärztlicher Sicht nur dann zumutbar, wenn die medikamentöse Therapie mittels substanzgleichen oder ähnlich gut wirksamen Medikamenten [...] im Zielland gewährleistet ist. [...] Eine Verschlechterung der Symptome ist bei ungewollter Überstellung jedoch anzunehmen." (AS 205 - 207)

Weiters bezieht sich das Bundesasylamt hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen im Herkunftsstaat Armenien ausschließlich auf den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 20.03.2007, wonach die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet sei. "Es gibt in Armenien psychiatrische Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos." (AS 291, 253 - 255)

Eine Anfragebeantwortung durch ACCORD vom 09.06.2008, a-6055-2, hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen (Depressionen) und Behandlungskosten, stellt die Situation allerdings teilweise anders dar (Seite 5 - 6):

"Zur sozialen Situation geistig kranker Menschen in Armenien sowie den Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen nimmt Ärzte ohne Grenzen (Medecins sans Frontiers, MSF) in einem Artikel über seine Tätigkeit in Armenien vom Oktober 2004 Stellung: Laut MSF würden psychisch kranke Menschen von der Gemeinschaft ausgeschlossen. Aufgrund dieser Stigmatisierung würden tausende psychisch Kranke nicht als krank angesehen und nicht entsprechend behandelt. Die Anzahl der Betroffenen sei nicht bekannt, da die offiziellen Angaben unzuverlässig seien, aber der Behandlungsbedarf sei groß. Laut MSF sei der Zugang zu entsprechender Behandlung schwierig. Auch gebe es nicht die benötigten Medikamente. Psychiatrische Krankenhäuser und Einrichtungen seien überrannt, das medizinische Personal sei unterbezahlt und nicht entsprechend ausgebildet und eine spezielle Behandlung für Kinder fehle. Für viele Betroffene würde sich die Situation nach einem Klinikaufenthalt verschlimmern, da ihre Familien sie häufig nicht wieder aufnehmen würden. [...] Laut MSF (März 2004) würde psychisch Kranken eine kostenlose Behandlung zustehen, aber dieses Recht würde aufgrund des nicht ausreichenden Gesundheitsbudgets nur auf dem Papier bestehen. Die Unterstützungszahlungen würden mit einem Maximum von 8 Euro nicht einmal ausreichen, um Brot zu kaufen."

Vor diesem Hintergrund handelt es sich jedenfalls um eine maßgebliche Sachverhaltsänderung, bei der eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, was eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache ausschließt.

Die vom Bundesasylamt in diesem Zusammenhang sehr ausführlich vorgenommene Beweiswürdigung, zeigt ebenfalls die Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wurde jedoch fälschlicherweise im Rahmen des § 10 AsylG 2005 und nicht im Rahmen eines materiellen Asylverfahrens durchgeführt.Die vom Bundesasylamt in diesem Zusammenhang sehr ausführlich vorgenommene Beweiswürdigung, zeigt ebenfalls die Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wurde jedoch fälschlicherweise im Rahmen des Paragraph 10, AsylG 2005 und nicht im Rahmen eines materiellen Asylverfahrens durchgeführt.

Es wird daher Aufgabe des Bundesasylamtes sein, im Rahmen eines materiellen Asylverfahrens den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu ermitteln - in der Gutachtlichen Stellungnahme wurde darauf hingewiesen, dass eine abschließende Diagnose nicht möglich war (AS 205, Schlussfolgerung Punkt 2, 3 und 4) - und diesen in Relation mit den spezifischen Behandlungsmöglichkeiten in Armenien im konkreten Fall der Beschwerdeführerin zu setzen. Dabei werden nicht nur die zwischenzeitlich im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Unterlagen betreffend medizinische Behandlungen (AS 377 - 389) zu berücksichtigen sein, sondern auch aktuelle Berichte zur tatsächlichen - nicht nur theoretischen - Behandlungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin in Armenien.

ad Spruchpunkt IIad Spruchpunkt römisch zwei

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Mit Bundesgesetzblatt I Nr. 147/2008 hat der Gesetzgeber durch die Novellierung des § 23 AsylGHG klargestellt, dass für Verfahren vor dem Asylgerichtshof das AVG und nicht das VwGG, vgl. dazu die diesbezügliche Regierungsvorlage (1 d. B. XXIV. GP Seite 13), zur Anwendung kommt.Mit Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 147 aus 2008, hat der Gesetzgeber durch die Novellierung des Paragraph 23, AsylGHG klargestellt, dass für Verfahren vor dem Asylgerichtshof das AVG und nicht das VwGG, vergleiche dazu die diesbezügliche Regierungsvorlage (1 d. B. römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Seite 13), zur Anwendung kommt.

Das AVG kennt das Instrument der Verfahrenshilfe jedoch nicht, weshalb der gegenständliche Antrag mangels Grundlage als unzulässig zurückzuweisen war.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 abgesehen werden.

Schlagworte

Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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