Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 400577-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde desXXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2008, FZ. 08 00.489-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.römisch eins.
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 12.1.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an: "Ich habe niemanden in Afghanistan der sich um mich kümmert. Als ich ein kleines Kind war ist mein Vater gestorben und meine Mutter hat mich verlassen. Ich weiß nicht wo sie ist und ich habe keine Geschwister. Deshalb habe ich Afghanistan verlassen." Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 11 ff.
Am 23.1.2008 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der dieser zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst angab, dass er in Afghanistan niemand mehr hätte. Sein Onkel hätte ihn zu einer Tante nach Pakistan gebracht, wo er ein paar Jahre gelebt und zur Arbeit gezwungen worden wäre, sodass der Beschwerdeführer schließlich in den Iran geflüchtet wäre. Als man ihn von dort nach Afghanistan zurückweisen wollte, sei er nach Europa geflüchtet. Sein Onkel hätte ihn aus Afghanistan weggebracht, da dieser sich die Grundstücke des Vaters angeeignet hätte. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die relevante Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 31 ff. Am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren zugelassen (Verwaltungsakt, S. 51).
Der Beschwerdeführer wurde am 24.4.2008 abermals von einem Organ des Bundesasylamtes im Beisein eines Rechtsberaters (die Zuweisung zu einer Betreuungsstelle in einem Bundesland erfolgte erst am 24.6.2008 - Verwaltungsakt, S. 83) einvernommen. In dieser gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater gestorben sei, als der Beschwerdeführer drei Jahre alt gewesen wäre. Hinsichtlich seiner Mutter wisse er nur, dass diese tot sei. Er würde um Asyl ansuchen, da er in Afghanistan niemand mehr hätte. Früher hätte lediglich sein Onkel in Afghanistan gelebt, dieser sei aber, so hätte der Beschwerdeführer gehört, im März 2008 verstorben. Seine Tante würde in Quetta (Pakistan) wohnen. Der Beschwerdeführer hätte in Afghanistan weder eine Verfolgung erlitten noch Probleme mit staatlichen Stellen gehabt. Würde er nach Afghanistan zurückkehren, hätte er niemanden, der ihn versorgt und er wäre gezwungen, für irgendeine Partei die Waffe in die Hand zu nehmen. Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Feststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die relevante Niederschrift im Verwaltungsakt.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 24.6.2008, erlassen am 27.6.2008, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend führte der Bescheid des Bundesasylamtes neben einer Darstellung des Verfahrensgangs und Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers dem Bescheid zu Grunde gelegt werde, der Beschwerdeführer aber in seinem Herkunftsstaat keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen wäre und solche auch künftig nicht zu erwarten seien. In weiterer Folge wurde die Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet. Zur Situation der Hazara und Schiiten führt der Bescheid aus:
"Hazare
Etwa 19 Prozent der Bevölkerung Afghanistans sind Hazare, die vor allem Schiiten sind und während des Konflikts vor allem nach Iran flüchteten.(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Afghanistan:
Rückkehr eines schiitischen Hazara in den Distrikt Surkhi Parsa (auch: Surkh Parsa, Surkh-i Parsa) / Provinz Parwan (auch:
Parvan). Auskunft der SFH-Länderanalyse (Autor: Michael Kirschner), 19. September 2006)
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat mit ca. 15 ethnischen Gruppierungen. Zu den vier größten gehören Paschtunen (ca. 38 %), Tadschiken (ca. 25 %), Hazara (ca. 9 %) und Usbeken (ca. 6 %). (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in
der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Februar 2007), 17. März 2007)
Ihre Gesamtzahl wird gegenwärtig (vermutlich zu hoch) auf 2,8 Millionen im Land selbst und auf weitere 1-2 Millionen vor allem im Iran, aber auch in und um Quetta im nördlichen Belutschistian Pakistans geschätzt. Ihr zentrales Siedlungsgebiet, das Hazarajat, umfasst die Provinzen Bamiyan und Daikundi, die südlichen Distrikte der Provinz Samangan mit dem wichtigen Gebiet um Darra-ye Suf sowie die westlichen Distrikte der Provinzen Ghazni, Wardak und Parwan. Sie finden sich weit verstreut in vielen anderen Provinzen wie etwa in Kunduz und Mazar-i Sharif und sowie in großer Zahl als Landflüchtlinge in den Städten Kabul und Mazar-i Sharif. Eine kleine Minderheit der Hazara ist sunnitisch. Man findet sie vor allem im Ghorband-Tal (teilweise in der Provinz Parwan gelegen) und im Nordwesten des Landes, wo sie als Hazara von Taiwara und Qal-i Nau bekannt sind. Größere Spannungen zwischen den Schiiten und Sunniten unter den Hazara können auftreten, zumal am 10. Muharram des islamischen Mondjahrs, wenn die Shiiten den Tod ihres Imam Hussein aufwendig beklagen. (Klimburg, Max, Gutachten vom 5. Juli 2007)
Die meisten Schiiten sind Mitglieder der ethnischen Gruppe der Hazara, die traditionell vom Rest der Gesellschaft aufgrund einer Kombination von politischen, ethnischen und religiösen Gründen isoliert war. Durch die Geschichte des Landes hindurch gab es viele Beispiele für Konflikte zwischen Hazara und anderen Bürgern. Diese Konflikte haben oft wirtschaftliche und politische Wurzeln, aber auch relgiöse Dimensionen. Die Regierung unternahm einige öffentliche Annäherungsversuche, um die historischen Spannungen, welche die Hazara betreffen, zu unterdrücken. Die Behandlung der schiitischen Gemeinschaft variierte lokal. Die aktive Verfolgung der schiitischen Minderheit, inklusive der Ismailiten, die es unter dem Taliban-Regime gab, wurde beendet. Obwohl es weiterhin Diskriminierung auf lokaler Ebene gab, waren die Schiiten generell in der Lage, voll am öffentlichen Leben teilzunehmen.
(USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2007 - Afghanistan, 14. September 2007)". Zur genauen Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen.
Mit am 10.7.2008 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Hinsichtlich der Fluchtgründe wurde auf das Vorbringen vor dem Bundesasylamt verwiesen, es wurde moniert, dass auf die drohende Verfolgung seitens des Onkels nicht näher eingegangen worden sei. Dieser würde die Grundstücke besitzen, die eigentlich dem verstorbenen Vater des Beschwerdeführers gehören würden, und sehe den Beschwerdeführer als Bedrohung seiner Existenz an. Auch könne der Beschwerdeführer nicht mit Sicherheit sagen, ob Feindschaften gegen ihn und seine Familie existieren würden. Weiters sei der Beschwerdeführer wegen seines Alters und der Situation als Minderjähriger ohne familiären Rückhalt gefährdet, etwa drohe ihm Entführung zum Zwecke der Sklavenarbeit oder des Organhandels, Zwangsrekrutierung oder ein Dasein als Straßenkind. Da das Fehlen einer Existenzgrundlage auf die Verfolgung seiner Familie, früherer Verfolgungen und auf Folgen des Krieges zurückzuführen sei, würde diesen Umständen schon Asylrelevanz zukommen. Schließlich wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 125 ff.).
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
Auskunft der SFH-Länderanalyse (Autor: Michael Kirschner), 19. September 2006;
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Februar 2007), 7. März 2007;
Klimburg, Max, Gutachten vom 5. Juli 2007 und
USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2007 - Afghanistan, 14. September 2007.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass diese Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Diese Berichte sind:
U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2007, September 2007;
eine Karte von Afghanistan;
Schweizer Eidgenossenschaft, Focus, Zur Aktuellen Lage, Oktober 2006;
Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan, Dezember 2006;
Human Rights Watch, Afghanistan, Jänner 2007;
U.S. Department of State, Afghanistan, Country Report on Human Rights Practices, März 2007;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Februar 2007;
Amnesty International, Afghanistan, 2007;
Amnesty international Deutschland, Todesstrafe nicht abgeschafft, 1.01. bis 31.12.2006;
UNHCR, Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes - Aktualisierte Analyse der Situation in Afghanistan und der Erwägung zum Internationalen Schutz, September 2007;
Restricted, Afghanistan Security Situatin relating to Complementary Forms of Protection, Update on the Situation in Afghanistan and International Protection Consideration, Juni 2005 und
Home Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, September 2007.
Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof als Beweismittel lediglich eine Ausreiseaufforderung aus Griechenland, lautend auf den Beschwerdeführer samt einem darüber angefertigten kriminaltechnischen Untersuchungsbericht (Verwaltungsakt, S. 9 und 27) von Amts wegen beigeschafft. Andere Beweismittel wurden weder vorgelegt noch beigeschafft.
II.römisch zwei.
II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides
Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage rechtmäßig zugestellt am 27.6.2008 und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 10.7.2008, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei ist minderjährig und Staatsangehörige von Afghanistan. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus spricht für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher Afghanistan.
Die beschwerdeführende Partei hatte in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat mangels Familienanschluss wirtschaftlich nicht überleben könne, andere Probleme - etwa Verfolgungshandlungen oder Probleme mit staatlichen Stellen - hätte der Beschwerdeführer nicht gehabt. In der Beschwerde wurde hinsichtlich der Fluchtgründe zwar auf das Vorbringen vor dem Bundesasylamt verwiesen, es wurde aber moniert, dass auf die drohende Verfolgung seitens des Onkels nicht näher eingegangen worden sei. Dieser würde die Grundstücke besitzen, die eigentlich dem verstorbenen Vater des Beschwerdeführers gehören würden, und sehe den Beschwerdeführer als Bedrohung seiner Existenz an. Auch könne der Beschwerdeführer nicht mit Sicherheit sagen, ob Feindschaften gegen ihn und seine Familie existieren würden. Weiters sei der Beschwerdeführer wegen seines Alters und der Situation als Minderjähriger ohne familiären Rückhalt gefährdet, etwa drohe ihm Entführung zum Zwecke der Sklavenarbeit oder des Organhandels, Zwangsrekrutierung oder ein Dasein als Straßenkind. Da das Fehlen einer Existenzgrundlage auf die Verfolgung seiner Familie, früherer Verfolgungen und auf Folgen des Krieges zurückzuführen sei, würde diesen Umständen schon Asylrelevanz zukommen.
Richtig erkannt hat das Bundesasylamt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt keine Asylrelevanz zukommt, da der Beschwerdeführer selbst für den Fall seiner Rückkehr nur befürchte, ohne für eine Partei zu kämpfen, wirtschaftlich nicht überleben zu können. Daher gehen auch die Argumente in der Beschwerde ins Leere. Hinsichtlich des Onkels auch deshalb, da dieser einerseits ohne Probleme den Beschwerdeführer hätte töten können, als dieser in seiner Obhut war - dass der Beschwerdeführer erwachsen werden würde, musste dem Onkel klar sein -, und andererseits der Onkel nach dem Informationsstand des Beschwerdeführers im März 2008 verstorben wäre (siehe die Niederschrift vom 24.4.2008, Verwaltungsakt, S. 69). Dass der Beschwerdeführer und seine Familie in Feindschaften verstrickt gewesen wären, hat dieser vor dem Bundesasylamt nie behauptet oder auch nur angedeutet; auch wurde dies nicht bei der explizit gestellten Frage, was im Falle einer Rückkehr passieren könne, auch nur angedeutet. Alleine die bloße Möglichkeit einer Verfolgung reicht aber jedenfalls nicht aus, um eine nachvollziehbare Verfolgungsangst begründen zu können.
Hinsichtlich der anderen, lediglich in der Beschwerde aufgeworfenen, Verfolgungsszenarien ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass das Bundesasylamt ihm bereits subsidiären Schutz erteilt hat und alle diese Gefährdungsszenarien alleine auf sein Alter und allenfalls sein Geschlecht aufbauen, da alle diese kriminellen Handlungen auch einen Jugendlichen mit familiären Beziehungen in Afghanistan treffen können. Eine Verfolgung, die ausschließlich mit dem Alter oder Geschlecht begründet wird, ist nicht asylrelevant, da es ihr an einem entsprechenden Verfolgungsgrund - nämlich einer Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung - fehlt. Dies entspricht der dauernden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zwangsrekrutierung (siehe etwa das Erkenntnis vom 19.9.1996, 95/19/0077 und auch die Erkenntnisse vom 22.4.1999, 98/20/0280, vom 8.7.2000, 99/20/0203 und vom 21.9.2000, 99/20/0373).
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 37) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird. Dies spiegelt sich auch in den relevanten Feststellungen des Bundesasylamtes die oben zitiert wurden und auch nach Durchsicht der aktuellen Länderquellen noch dem tatsächlichen Gegebenheiten in Afghanistan entsprechen und somit dieser Entscheidung unterstellt werden können, wider.
Darüber hinaus war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 25) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.2. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.2. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung per se entgegenstehen würden.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei wurde dem Bescheid des Bundesasylamtes zu Grunde gelegt. Die in der Beschwerde erweiterte Verfolgungsgefahr baut nach den Ausführungen in der Beschwerde auf das Vorbringen vor dem Bundesasylamt auf, auch wenn dieses die erweiterte Verfolgungsgefahr zum Teil nicht erklären kann, sodass es nicht notwendig ist, den Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme zu unterziehen. Dies ist insbesondere auf Grund der umsichtigen und abschließenden Befragung durch das Bundesasylamt, das den Beschwerdeführer etwa auch zu seinen Rückkehrbefürchtungen vernommen hat, nicht notwendig, da der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt selbst unter Bedachtnahme auf sein Alter jede Möglichkeit hatte, seine Fluchtgründe und Verfolgungsängste hinreichend darzutun. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der weiteren Behauptungen, die im Vorbringen keine Deckung finden, auf das Neuerungsverbot des § 40 AsylG 2005 zu verweisen. Daher erscheint der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei wurde dem Bescheid des Bundesasylamtes zu Grunde gelegt. Die in der Beschwerde erweiterte Verfolgungsgefahr baut nach den Ausführungen in der Beschwerde auf das Vorbringen vor dem Bundesasylamt auf, auch wenn dieses die erweiterte Verfolgungsgefahr zum Teil nicht erklären kann, sodass es nicht notwendig ist, den Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme zu unterziehen. Dies ist insbesondere auf Grund der umsichtigen und abschließenden Befragung durch das Bundesasylamt, das den Beschwerdeführer etwa auch zu seinen Rückkehrbefürchtungen vernommen hat, nicht notwendig, da der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt selbst unter Bedachtnahme auf sein Alter jede Möglichkeit hatte, seine Fluchtgründe und Verfolgungsängste hinreichend darzutun. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der weiteren Behauptungen, die im Vorbringen keine Deckung finden, auf das Neuerungsverbot des Paragraph 40, AsylG 2005 zu verweisen. Daher erscheint der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Aus denselben Gründen konnte auf die Einholung des implizit beantragten Sachverständigengutachtens verzichtet werden und es war daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
mangelnde Asylrelevanz, NeuerungsverbotZuletzt aktualisiert am
11.08.2009