TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/24 B8 406741-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B8 406.741-1/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX,Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 ,

Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 25.05.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2009, Zahl: 08 12.257-BAL, zu

Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 05.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und brachte vor, Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am 05.12.2008 - zusammen mit ihren vier minderjährigen Kindern - illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.12.2008 gab die Beschwerdeführerin befragt zu ihren Fluchtgründen an, dass ihr Ehegatte seit sieben Jahren in Österreich lebe und auch arbeite; die Beschwerdeführerin sei alleine mit ihren Kindern im Kosovo gewesen. Vor kurzem sei ihr Sohn bei einem Fußballspiel von Zuschauern mit Flaschen beworfen und getroffen worden. Die Beschwerdeführerin habe deshalb Angst bekommen und habe mit ihren Kindern zu ihrem Ehegatten kommen wollen.

Am 12.12.2008 sowie am 07.04.2009 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt jeweils im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahmen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen

Folgendes vor:

Einvernahme am 12.12.2008:

".................

Frage: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe?

Antwort: Nein, sie haben keine eigenen Fluchtgründe.

Frage: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

Antwort: Ja

Frage: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente?

Antwort: Nein

.........

Frage: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits erstbefragt. Sind Ihre bisher hier in Österreich gemachten Angaben richtig und halten Sie diese aufrecht?

Antwort: Ja

Frage: Haben Sie oder Ihre Familienangehörigen jemals einen Antrag auf int. Schutz gestellt?

Antwort: Ja, mein Gatte hat hier in Österreich bereits einen Asylantrag gestellt:

Anmerkung: Gatte XXXX, AIS Zahl: 02 21.274, § 7/8 Berufung).Anmerkung: Gatte römisch 40 , AIS Zahl: 02 21.274, Paragraph 7 /, 8, Berufung).

Frage: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

Antwort: Nur meinen Ehemann in XXXX. Einen Bruder in der Schweiz, er hat dort einen Aufenthaltstitel.Antwort: Nur meinen Ehemann in römisch 40 . Einen Bruder in der Schweiz, er hat dort einen Aufenthaltstitel.

Frage: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht?

Antwort: Nein

Frage: Haben Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

Antwort: Meinen UNMIK Personalausweis (liegt im Akt in Kopie bei).

Frage: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt?

Antwort: Nein

Frage: Haben Sie jemals ein Visum für ein EU-Land beantragt?

Antwort: Nein

Frage: Sind Sie vorbestraft?

Antwort: Nein, ich bin weder in meinem Herkunftsstaat noch sonst in einem anderen Staat vorbestraft.

Frage: Wann und wie haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und stimmen die Angaben der Erstbefragung?

Antwort: Meine Angaben der Erstbefragung stimmen vollkommen.

Frage: Sind Sie alleine gereist?

Antwort: Nein, mit meiner Familie und einem Schlepper.

Frage: Sind Sie schlepperunterstützt gereist?

Antwort: Ja.

Frage: Wie viel haben Sie dem Schlepper bezahlt?

Antwort: Das weiß ich nicht, das hat mein Schwager organisiert.

Frage: Welches Land war Ihr Reiseziel?

Antwort: Österreich.

Frage: Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen bzw. stimmen Ihre bei der Erstbefragung gemachten Angaben?

Antwort: Ja, die Angaben stimmen alle.

Frage: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen?

Antwort: Nein

Frage: Hatten Sie wegen Ihrer Religion in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme?

Antwort: Nein

Frage: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme?

Antwort: Nein

Frage: Waren Sie jemals politisch tätig?

Antwort: Nein

Frage: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihren Herkunftsstaat zu verlassen, vollständig geschildert?

Antwort: Ja

Frage: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu schildern?

Antwort: Ja

Frage: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?

Antwort: Nein

Frage: Sind Sie damit einverstanden, wenn Ihre Angaben in Ihrem Herkunftsstaat überprüft werden?

Antwort: Ja, ich stimme einer Recherche in meinem Herkunftsstaat zu.

..........

Frage: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung

einwandfrei verstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?

Antwort: Ja.

........."

Einvernahme am 07.04.2009:

"...............

Frage: Haben Sie sonst gesundheitliche Probleme?

Antwort: Manchmal habe ich Kopfschmerzen, ab und zu habe ich Migräne

und der Blutdruck schwankt öfters, ich glaube das ist das Alter. In

Behandlung bin ich nicht. Auch das Wetter spielt mit.

Frage: Haben ihre Kinder gesundheitliche Probleme?

Antwort: Nein

.........

Frage: Haben Sie bei der Erstbefragung durch die Polizei und bei der

Einvernahme in der Erstaufnahmestelle immer die Wahrheit gesagt?

Antwort: Ja

..........

Frage: Haben Sie in der Erstaufnahmestelle schon alle Ihre Fluchtgründe vollständig angegeben?

Antwort: Ja

Frage: Können und wollen Sie diese Fluchtgründe noch konkretisieren oder ergänzen?

Antwort: Nein

Frage: Geben sie einen kurzen Lebenslauf an. Wo sind sie geboren? Wo sind sie aufgewachsen? Wo gingen sie in die Schule? Welche Berufsausbildung absolvierten sie? Wie lernten Sie Ihren Mann kennen?

Antwort: Ich bin in XXXX geboren und im Elternhaus in XXXX aufgewachsen. Mit sieben begann ich die Grundschule, ich ging acht Jahre in die Grundschule vier Jahre in XXXX und vier Jahre inXXXX. Danach besuchte ich einen Schneiderkurs und schneiderte für die Familienmitglieder und half im Haushalt und in der Landwirtschaft. Bis 23 Jahre war ich bei meinen Eltern. Dann lernte ich über die Vermittlung der Verwandten meinen Mann kennen, in diesem Jahr heirateten wir traditionell, erst im Jahr 1999 heirateten wir standesamtlich. Am 22.07.1990 zog ich zum Mann in sein Elternhaus nach XXXX. Dort arbeitete ich als Hausfrau und seitdem sind wir verheiratet. Dort war auch ein wenig Landwirtschaft, dies bewirtschaftete seine Familie. Eine andere Berufsausbildung absolvierte ich nie.Antwort: Ich bin in römisch 40 geboren und im Elternhaus in römisch 40 aufgewachsen. Mit sieben begann ich die Grundschule, ich ging acht Jahre in die Grundschule vier Jahre in römisch 40 und vier Jahre inXXXX. Danach besuchte ich einen Schneiderkurs und schneiderte für die Familienmitglieder und half im Haushalt und in der Landwirtschaft. Bis 23 Jahre war ich bei meinen Eltern. Dann lernte ich über die Vermittlung der Verwandten meinen Mann kennen, in diesem Jahr heirateten wir traditionell, erst im Jahr 1999 heirateten wir standesamtlich. Am 22.07.1990 zog ich zum Mann in sein Elternhaus nach römisch 40 . Dort arbeitete ich als Hausfrau und seitdem sind wir verheiratet. Dort war auch ein wenig Landwirtschaft, dies bewirtschaftete seine Familie. Eine andere Berufsausbildung absolvierte ich nie.

Frage: Wurden Sie persönlich im Kosovo von irgendwem bedroht oder gab es sonst irgendwelche Vorfälle?

Antwort: Persönlich nicht.

Frage: Warum sind Sie nach Österreich gekommen?

Antwort: Vor sieben Jahren hatte mein Mann Probleme, mein Mann kam vor sieben Jahren nach Österreich, da waren meine Kinder noch sehr klein, damals war mein Sohn 10 Jahre, ich habe meinem Sohn nicht erzählt warum mein Mann die Heimat verließ. Mein Sohn spielte in einem Fußballverein XXXX, während eines Spieles wurde mein Sohn geschlagen. Als mein Sohn nach Hause kam und duschte merkte ich rote Flecken am Rücken. Er hat mir aber nichts vom Vorfall erzählt. Damals sagte ich zu Ihm er soll nicht mehr Fußball spielen, weil auch damals hat das so mit seinem Vater begonnen, ich hatte Angst dass Sie meinen Sohn umbringen würden. Ich hatte Angst dass jemand an meinem Sohn Rache nehmen würde und deshalb flüchteten wir. Sonstige Vorfälle sind mir nicht bekannt. Innerhalb einer Woche sind wir nach Österreich.Antwort: Vor sieben Jahren hatte mein Mann Probleme, mein Mann kam vor sieben Jahren nach Österreich, da waren meine Kinder noch sehr klein, damals war mein Sohn 10 Jahre, ich habe meinem Sohn nicht erzählt warum mein Mann die Heimat verließ. Mein Sohn spielte in einem Fußballverein römisch 40 , während eines Spieles wurde mein Sohn geschlagen. Als mein Sohn nach Hause kam und duschte merkte ich rote Flecken am Rücken. Er hat mir aber nichts vom Vorfall erzählt. Damals sagte ich zu Ihm er soll nicht mehr Fußball spielen, weil auch damals hat das so mit seinem Vater begonnen, ich hatte Angst dass Sie meinen Sohn umbringen würden. Ich hatte Angst dass jemand an meinem Sohn Rache nehmen würde und deshalb flüchteten wir. Sonstige Vorfälle sind mir nicht bekannt. Innerhalb einer Woche sind wir nach Österreich.

Frage: Welche Lebensumstände waren im Kosovo?

Antwort: Es waren gute, wir haben gut gelebt.

Frage: Bei welchem Fußballverein spielt Ihr Sohn?

Antwort: Beim Fußballverein XXXX, seit einem Jahr spielte er im Club, er war schon früher dort, als er sich damals registrieren müsste, hörte er jedoch auf.Antwort: Beim Fußballverein römisch 40 , seit einem Jahr spielte er im Club, er war schon früher dort, als er sich damals registrieren müsste, hörte er jedoch auf.

Frage: Gegen wen spielte Ihr Sohn als der Vorfall geschah?

Antwort: Das weiß ich nicht. Der Vorfall war in XXXX bei einem großen Fußballturnier, das war im November, ich glaube das Spiel war draußen.Antwort: Das weiß ich nicht. Der Vorfall war in römisch 40 bei einem großen Fußballturnier, das war im November, ich glaube das Spiel war draußen.

Frage: Haben Sie den Vorfall vom XXXX bei den Sicherheitsbehörden gemeldet oder waren Sie beim Arzt?Frage: Haben Sie den Vorfall vom römisch 40 bei den Sicherheitsbehörden gemeldet oder waren Sie beim Arzt?

Antwort: Nein, da ich sofort entschlossen habe zu flüchten, weil mein Mann war auch nicht dort. Ich war weder bei der Polizei noch bei einem Arzt.

Frage: Warum sind Sie nicht zur Polizei oder zum Arzt gegangen?

Antwort: Bei uns werden einige Fälle nicht so ernst genommen, darum bin ich nicht hingegangen zur Polizei. Zum Arzt bin ich nicht weil die Verletzung nicht stark war, aber als Elternteil hatte ich Angst.

Frage: Haben ihre anderen Kinder eigenen Asylgründe?

Antwort: Nein

Frage ob die Rechtsvertretung Fragen habe:

Frage der Rechtsvertretung: Haben Sie mit dem Trainer über den Vorfall gesprochen?

Antwort: Ich nicht aber er hat dem Trainer gesagt, dass er nicht mehr kommen kann. Mein Sohn hat dem Trainer auch ersucht ihm seinen Spielerpass zu geben weil er vor hat zum Vater zu gehen.

Frage der Rechtsvertretung: Hat es zwischen der Ausreise des Mannes und dem Vorfall irgendwelche Vorfälle gegeben?

Antwort: Nein

Frage der Rechtsvertretung: Warum glauben Sie dass der Vorfall mit dem Mann zusammenhängt?

Antwort: Es ist bei uns Tradition dass sich solche Vorfälle immer wiederholen, es gibt bei uns Racheakte.

Frage der Rechtsvertretung: Wissen Sie wer Ihren Sohn angegriffen hat?

Antwort: Nein, auch mein Sohn weiß es nicht. Mein Sohn wusste auch nicht dass mein Mann solche Vorfälle vorher hatte.

Frage der Rechtsvertretung: Was glaubte der Sohn, warum der Vater weggegangen ist?

Antwort: Ich wollte meinen Kindern keinen Stress machen darum sagte ich Ihnen dass er wegen der Arbeit wegging, ich wollte die Kinder nicht beunruhigen.

Frage: Haben Sie den Dolmetsch bis hierher gut verstanden?

Antwort: Ja

Frage: Haben Sie nunmehr alle Gründe vollständig angeführt, weshalb Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und in Österreich um Asyl ansuchten?

Antwort: Ja

Frage: Sind Sie im Heimatland vorbestraft?

Antwort: Nein

Frage: Hatten Sie im Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei oder Behörden bzw. besteht gegen sie ein Haft- oder Vorführungsbefehl?

Antwort: Nein

Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass das Bundesasylamt in Ihrem Herkunftsstaat durch die Österreichische Botschaft Erhebungen betreffend Ihrer Person und den geschilderten Vorfällen - unter Wahrung Ihrer Anonymität gegenüber dem Staat- macht?

Antwort: Ja

Frage: Wo haben Sie die letzten 3 Jahre bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

Antwort: In XXXX, im Haus meines Mannes, einen Straßennamen gibt es nicht.Antwort: In römisch 40 , im Haus meines Mannes, einen Straßennamen gibt es nicht.

Frage: Wie war Ihre Wohnsituation?

Antwort: Wir lebten im Dorf, es ist ein einstöckiges Haus, sein Vater ist gestorben, seine Mutter, ein Bruder mit seiner Familie wohnen noch im Haus.

Frage: Wie haben Sie im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt bestritten?

Antwort: Wir hatten ein wenig Landwirtschaft die Schwiegermutter hatte eine Pension. Der Vater arbeitet in Österreich, starb hier bei einem Unfall vor vierzig Jahren.

Frage: Wie viele Familienangehörige haben Sie ungefähr in Ihrem Heimatstaat?

Antwort: Zirka 100 Familien, sie leben alle im Dorf.

Frage: Haben Sie bzw. Ihre Eltern eine Landwirtschaft?

Antwort: Ja

Frage: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

Antwort: Ich habe nur Angst um meinen Sohn und um meinen Mann.

Frage: Haben Sie in Österreich oder in irgendeinem anderen Land strafbare Handlungen begangen?

Antwort: Nein

Frage: Haben sie familiäre Interessen in Österreich?

Antwort: Mein Mann und meine Kinder leben hier.

Frage: Leben sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?

Antwort: Mit meinem Mann und den Kindern seit unserer Einreise.

Frage: Haben sie weitere Verwandte in Österreich?

Antwort: Nein

Frage: Haben sie private Interessen in Österreich? Wenn ja, konkretisieren sie diese!

Antwort: Ich habe Angst um meinen Sohn. Die Straße hat uns gern in XXXX.Antwort: Ich habe Angst um meinen Sohn. Die Straße hat uns gern in römisch 40 .

Frage: Ist wer von ihrer Familie in irgendwelchen Vereinen tätig?

Antwort: Noch nicht, XXXX will in einem Fußballverein spielen. Er hat die Lizenz von unten noch nicht bekommen.Antwort: Noch nicht, römisch 40 will in einem Fußballverein spielen. Er hat die Lizenz von unten noch nicht bekommen.

Frage: Besuchten sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?

Antwort: Nein, privat nehme ich Deutschunterricht.

Frage: Besuchen ihre Kinder eine Schule?

Antwort: Alle Kinder besuchen die Schule.

Frage: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

Antwort: Mein Mann ist arbeitstätig.

Frage: Sind Sie derzeit berufstätig?

Antwort: Nein

Frage ob die Rechtsvertretung Fragen habe:

Frage der Rechtsvertretung: Sind sie in der Pfarre engagiert?

Antwort: Nein, weil mein jüngster Sohn die Sprache nicht so beherrschte sagte der Pfarrer er kann nicht bei der Erstkommunion teilnehmen und bot uns eine private Deutschlehrerin an.

.......

(Rückübersetzung)

Frage: Hat der Dolmetscher das rückübersetzt was sie vorher angaben?

Antwort: Ja

........."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.) und weiters der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 5 AsylG als vorübergehend unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und weiters der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG als vorübergehend unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Situation im Kosovo und führte Beweis würdigend aus, dass im Ergebnis festzustellen sei, dass die Angaben der Beschwerdeführerin sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen hätten und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden könnten. Hinsichtlich des Spruchpunktes III. wurde seitens des Bundesasylamtes ausgeführt, dass im Asylverfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin wegen der damals anzuwendenden Rechtslage eine Ausweisung nicht ausgesprochen worden und die Ausweisung der Beschwerdeführerin daher als vorübergehend unzulässig zu erklären sei.Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Situation im Kosovo und führte Beweis würdigend aus, dass im Ergebnis festzustellen sei, dass die Angaben der Beschwerdeführerin sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen hätten und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden könnten. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. wurde seitens des Bundesasylamtes ausgeführt, dass im Asylverfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin wegen der damals anzuwendenden Rechtslage eine Ausweisung nicht ausgesprochen worden und die Ausweisung der Beschwerdeführerin daher als vorübergehend unzulässig zu erklären sei.

Gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides wurde mit Anwaltsschriftsatz vom 25.05.2009 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass es die Behörde erster Instanz unterlassen habe, die abweisende Entscheidung gegen den Ehegatten der Beschwerdeführerin in das Verfahren einzuführen, sodass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, zur Bewertung der Behörde erster Instanz Stellung zu nehmen. Wäre der Beschwerdeführerin das Verfahren ihres Ehegatten vorgehalten worden, so hätte sie dessen Glaubwürdigkeit in seinem Verfahren untermauern können, ebenso die Glaubwürdigkeit im Verfahren ihres Sohnes. Die Behörde erster Instanz habe einen Teil ihres Wissens und ihrer Vorurteile verheimlicht. Weiters wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die kosovarischen Sicherheitsbehörden und die kosovarische Justiz nicht in der Lage seien, Gewaltakte wirksam zu verhindern und generalpräventiv zu wirken. Wenn das Bundesasylamt daher feststelle, dass Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen nicht ausgeschlossen werden könnten, so müsste es heißen, dass Fehlleistungen typisch für kosovarische, aber auch internationale Organe im Kosovo seien.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides wurde mit Anwaltsschriftsatz vom 25.05.2009 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass es die Behörde erster Instanz unterlassen habe, die abweisende Entscheidung gegen den Ehegatten der Beschwerdeführerin in das Verfahren einzuführen, sodass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, zur Bewertung der Behörde erster Instanz Stellung zu nehmen. Wäre der Beschwerdeführerin das Verfahren ihres Ehegatten vorgehalten worden, so hätte sie dessen Glaubwürdigkeit in seinem Verfahren untermauern können, ebenso die Glaubwürdigkeit im Verfahren ihres Sohnes. Die Behörde erster Instanz habe einen Teil ihres Wissens und ihrer Vorurteile verheimlicht. Weiters wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die kosovarischen Sicherheitsbehörden und die kosovarische Justiz nicht in der Lage seien, Gewaltakte wirksam zu verhindern und generalpräventiv zu wirken. Wenn das Bundesasylamt daher feststelle, dass Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen nicht ausgeschlossen werden könnten, so müsste es heißen, dass Fehlleistungen typisch für kosovarische, aber auch internationale Organe im Kosovo seien.

II. Über die Beschwerde vom 25.05.2009 hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die Beschwerde vom 25.05.2009 hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

II.1. Festgestellt wird:römisch zwei.1. Festgestellt wird:

Auf Grundlage der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Behörde erster Instanz am 12.12.2008 sowie am 07.04.2009, der Ermittlungsergebnisse im Verfahren sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 25.05.2009 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

II.1.1. Zur allgemeinen Lage in der Republik Kosovo wird festgestellt:römisch zwei.1.1. Zur allgemeinen Lage in der Republik Kosovo wird festgestellt:

1. Allgemeine Lage im Kosovo:

1. a. Allgemeines:

Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 3-5]

1. b. Lageentwicklung:

1. b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]

1. b.2. Statusverhandlungen

Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.

Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]

1. b.3. Wahlen

Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind.

Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 17.November 2007

Partei: 2004 2007 Sitze Frauenanteil

AAK (Ramush Haradinaj) 8,39% 9,6% 10 3

AKR (Beghjet Pacolli n.k. 12,3% 13 4

LDD (Nexhat Daci) n.k. 10% 11 4

LDK (Fatmir Sejdu) 45,42% 22,6% 25 8

ORA (Veton Surroi) 6,23%. 4,1% - -

PDK (Hashim Thaci) 28,85% 34,3% 37 12

Andere Parteien 11,11%. 7,1% 24 6

Gesamt 120 27

[Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 28; Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 27]

Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des

Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15

Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner

LDK

und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]

1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo

Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.

Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung

einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]

Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert.

[APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]

Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo.

[Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]

Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle.

Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten

Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen.

[APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]

Unter UNMIK - Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.

Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]

Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations

Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo. http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]

Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.

Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.

Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO- geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]

1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.

Im Folgenden die wesentlichsten Bestimmungen im Originaltext in englischer Amtssprache des Kosovo:

Erlangung der Staatsbürgerschaft bei Vorliegen folgender Fakten:

CHAPTER II ACQUISITION OF CITIZENSHIPCHAPTER römisch zwei ACQUISITION OF CITIZENSHIP

Article 5 Modalities of the acquisition of citizenship

The citizenship of Republic of Kosova shall be acquired:

a) by birth;

b) by adoption;

c) by naturalization;

d) based on international treaties

e) based on Articles 28 and 29 of this Law.

Erlangung der Staatsbürgerschaft durch Geburt:

Acquisition of citizenship by birth

Article 6 Acquisition of citizenship by birth based on parentage

6.1 A child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova by birth if on the day of his/her birth both of his/her parents are citizens of Republic of Kosova.

6.2 If on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:6.2 römisch eins f on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:

a) the child is born in the territory of Republic of Kosova;

b) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent is stateless or has unknown citizenship;

c) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent has another citizenship but both parents agree in writing that the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova. This provision must be exercised prior to the child's fourteenth birthday.

Übergangsbestimmungen:

CHAPTER V TRANSITIONAL PROVISIONSCHAPTER römisch fünf TRANSITIONAL PROVISIONS

Article 28 The Status of habitual residents of Republic of Kosova

28.1 Every person who is registered as a habitual resident of Republic of Kosova pursuant to UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry shall be considered a citizen of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens.

Article 29 Citizenship according to the Comprehensive Proposal for the Republic of Kosova Status Settlement

29.1 All persons who on 1 January 1998 were citizens of the Federal Republic of Yugoslavia and on that day were habitually residing in Republic of Kosova shall be citizens of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens irrespective of their current residence or citizenship.

29.2 Provisions of paragraph 1 of this Article apply also to direct descendants of the persons referred to in paragraph 1.

29.3 The registration of the persons referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article in the register of citizens shall take effect upon the application of the person who fulfills the requirements set out in this Article.

29.4 The competent body shall determine in sub-normative acts the criteria which shall constitute evidence of the citizenship of the Federal Republic of Yugoslavia and habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998.

29.5 The competent body shall use the criteria set for the in UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry to determine habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998

Exkurs:

REGULATION NO. 2000/13

UNMIK/REG/2000/13

17 March 2000

ON THE CENTRAL CIVIL REGISTRY

Section 3

HABITUAL RESIDENTS OF KOSOVO

The Civil Registrar shall register the following persons as habitual residents of

Kosovo:

(a) Persons born in Kosovo or who have at least one parent born in Kosovo;

(b) Persons who can prove that they have resided in Kosovo for at least a continuous period of five years;

(c) Such other persons who, in the opinion of the Civil Registrar, were forced to leave Kosovo and for that reason were unable to meet the residency requirement in paragraph (b) of this section; or

(d) Otherwise ineligible dependent children of persons registered pursuant to

subparagraphs (a), (b) and/or (c) of this section, such children being under the age of

18 years, or under the age of 23 years but proved to be in full-time attendance at a recognized educational institution.

Doppelstaatsbürgerschaft

Article 3 Multiple Citizenships

A citizen of Republic of Kosova may be the citizen of one or more other states. The acquisition and holding of another citizenship shall not cause the loss of the citizenship of Kosova. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 06.03.2008, Zahl 156/08 an das BAL , Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry; Law on Citizenship of Kosova

http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243 ]

Zusammenfassend ergibt sich:

Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

  • -Strichaufzählung
    in Kosovo geboren zu sein,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens einen in Kosovo geborenen

Elternteil zu haben,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in

Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihrenEine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren

gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]

1. c. Religionen

Im Kosovo sind Islam und Christentum mit verschiedenen Untergruppen vertreten.

Die Bevölkerung ist sehr religionstolerant, trotz verstärkter Versuche vor allem der arabischen Staaten den sehr pragmatischen Islam fundamentalistischer zu gestalten, war das in der breiten Bevölkerung nicht erfolgreich.

Der Vorstand der islamischen Gemeinde im Kosovo und der katholische Bischof treten in Eintracht gemeinsam auf (u.a. bei der Ausrufung der Unabhängigkeit am 17.02.2008 im Parlamentsgebäude).

Die verschiedenen religiösen Feste werden gemeinsam gefeiert, man gratuliert und besucht sich gegenseitig. Politiker nehmen öffentlich an den Feiern beider Religionsgemeinschaften teil (u.a. Präsident Sejdiu an der Christmette 2007).

Die freie Religionsausübung ist im Kosovo uneingeschränkt möglich, es besteht eine

gegenseitige Akzeptanz.

Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 7 und 9]

2. Sicherheitslage im Kosovo:

2. a. Lageentwicklung:

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.

Laut UNMIK-Polizeistatistik ist die Anzahl von Straftaten gegenüber Personen im Jahresvergleich rückläufig (2006 wurden ca. 6.856 Vorfälle gemeldet; 2007 dagegen ca. 6.440). Auch die Gesamtzahl gemeldeter Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig (2006:

58.364 gemeldete Vorfälle; 2007 waren es dagegen 54.097). Für 2006 und 2007 ließ sich ein Rückgang der gegen Leib und Leben gerichteten Delikte feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5% zugenommen haben. Insgesamt ist nach einer Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime, UNODC" die Kriminalität in den Westbalkan-Ländern, einschließlich der Republik Kosovo, mit Ausnahme der Bereiche Organisierte Kriminalität und Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich, gerade, was Eigentums- sowie Körperverletzungs- und Tötungsdelikte angeht.

(Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 11)

2. b. Sicherheitsaspekte in Bezug auf UCK und AKSH:

Die kosovo-albanische Befreiungsarmee UÇK hat die im Juli 1999 gegenüber KFOR deklarierten großen Waffen abgegeben und sich am 21.09.1999 formell aufgelöst. Am 01.02.2000 wurde das zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK "Kosovo Verteidigungs- Truppe") eingerichtet, um politisch neutral und multi ethnisch organisiert strikt zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienste, Minenräumung, Wiederaufbau, humanitäre Hilfseinsätze etc. zu übernehmen. Insgesamt 5.000 (ca. 3.000 Aktive und 2.000 Reservisten) ehemalige Angehörige der UÇK, aber auch Angehörige von Minderheiten (etwa 10 % des KPC) sollten dadurch eine geregelte Tätigkeit im zivilen Bereich unter Steuerung und Aufsicht von UNMIK bzw. KFOR erhalten. Der zivile Charakter des KPC wird jedoch noch immer nicht von all dessen Mitgliedern vorbehaltlos akzeptiert. So tragen die Mitarbeiter des KPC militärische Rangbezeichnungen.

Mitglieder der Provisional Institutions of Self Government (PISG) haben die KPC öffentlich wiederholt als Nukleus einer künftigen KOS-Armee bezeichnet.

Seit 2002 macht die "Albanische Nationale Armee" (AKSh), vormals "Front für Albanische Nationale Einheit" (FBKSh), durch wiederholte großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zveçan/Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und mutmaßlich auch zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 verübte die AKSh vermutlich weitere kriminelle Handlungen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite 8]

Laut den zur Verfügung stehenden Quellen wird durch die Gruppe keine zwangsweise Rekrutierung von Personen durchgeführt, auch sind keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt.

"Verwarnungen", Ladungen und Drohungen tauchen immer wieder bei Asylwerbern in schriftlicher Form sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz auf, konnten aber bisher immer als Fälschungen eingestuft werden.

Personengruppen versuchen unter dem Deckmantel "AKSH" ihre kriminellen Tätigkeiten auszuüben (Straßenraub, etc), bzw. Druck auf politische Verantwortungsträger unter dieser Bezeichnung durchzuführen.

Das Auftreten von diversen Gruppen passiert meist in der Nacht bei Stützpunkten auf der Straße, welche - wie oben angeführt - meist kriminellen Zwecken dienen.

Die beiden Verurteilungen (Fall ZVECAN und im März 2007 SOPI) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die ho. Behörden besteht.

Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und EULEX- Police im Anlassfall möglich. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 51;Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 37]

2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:

Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.

Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.

Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte

zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION

and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.

Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.

Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)

davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent

sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]

Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.

Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11].

Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]

UNMIK Police/EULEX Police

Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).

Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.

Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.

UNMIK Police übt derzeit keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].

Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.

.

Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind:

Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.

UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.

[Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]

Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden.

[UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]

Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK

KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].

KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.

KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen. Der Gesamtstand von KSF beträgt lt. Planung:

Aktive: 2.500

Reservisten: 800

Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung

Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgt im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development).

[Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]

Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK.

[APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]

KFOR:

KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll. [Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]

Municipal Community Safety Council:

In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [Demaj, Violeta:

Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]

Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.

Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council:

Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)

2.2. Kosovo - Albaner

Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.

Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. [Müller, Stephan:

Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seiten 4-5]

Im Positionspapier des UNHCR vom Juni 2006 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden sowie Opfer von Menschenhandel) gibt, die mit ernsten Problemen, einschließlich pyhsischer Gefahr, konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. [UNHCR Positionspapier vom Juni 2006 , Seite 9] .

Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. [Demaj, Violeta: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seiten 13-15]

3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo

3. a. Wirtschaft:

Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seiten 2-3]

3. b. Grundversorgung/Sozialwesen

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.

Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19]

Im Dezember 2008 bezogen insgesamt 34.307 Familien (mit gesamt 149.227 Angehörigen) Sozialunterstützung.

[Statistical Office of Kosova: Quarterly Bulletin January 2009]

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I:

Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):

1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit

verbundener Arbeitsunfähigkeit;

2. Personen mit 65 Jahren oder älter;

3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;

4. Kinder bis zu 14 Jahren;

5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere

Schule besuchen;

6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.

a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.

b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht

c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)

Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.

Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.

Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.

Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 23.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 11-12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009]

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [ Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009, Seiten 8-9]

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

3. c. Gesundheitswesen:

Durch die Entwicklungen während der neunziger Jahre wurde auch der Gesundheitssektor des Kosovo sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist nach wie vor prioritär, schreitet aber aufgrund fehlender Ressourcen nur langsam voran. 2007 stieg das Budget des PISG Gesundheitsministeriums um 2 Mio. Euro auf 51 Mio. Euro an.

Die Versorgung bei Operationen im Kosovo bessert sich stetig, ist aber in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Kleinstkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. Die Möglichkeiten, komplizierte operative Eingriffe vorzunehmen, sind zurzeit noch begrenzt. Dennoch wurden im Jahr 2007 bereits mehrere Patienten mit ausländischer Unterstützung im Universitätsklinikzentrum in Prishtinë/Pri¿tina am offenen Herzen operiert. Die Kardiologie dort befindet sich derzeit im Ausbau. Ein Koronarangiograph zur verbesserten Diagnostik wurde angeschafft, bislang jedoch noch nicht in Betrieb genommen. Auch in der Therapie von Krebspatienten bestehen

trotz Verbesserungen gerade im privaten Gesundheitssektor weiterhin Probleme, so sind z.B. Bestrahlungen nach wie vor nicht durchführbar.

Das Gesundheitsministerium verfügt derzeit über einen Fonds, um medizinische Behandlungen im Ausland durchzuführen. Im Frühjahr 2006 wurde es dadurch einigen Patienten, vor allem Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, ermöglicht, behandelt zu werden. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa führen regelmäßig Spendensammlungen durch, um Behandlungen im Ausland finanzieren zu können.

Am 15.12.2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das (PISG) Gesundheitsministerium des Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren Möglichkeiten zur Behandlung auf dem Gebiet der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Radiotherapie) im Universitätsklinikzentrum "Nenë Terezë" (Mutter Theresa) in Tirana eröffnet werden.

Nach Auskunft des PISG Gesundheitsministeriums stehen im öffentlichen Gesundheitswesen acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung. Stationäre psychiatrische Abteilungen mit angeschlossenen Ambulanzen existieren in den Krankenhäusern in Pristine/Pri¿tina, Mitrovicë/Mitrovica (Nord), Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica. Im Universitätsklinikum in Prishtinë/Pri¿tina sind die psychiatrische Abteilung mit 72 Betten und die neurologische Abteilung mit weiteren 52 Betten sowie sechs Intensivplätzen ausgestattet.

Die Zentren für geistige Gesundheit (Mental Health Care Centre, MHC) befinden sich u.a. in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd) und Prishtinë/Pri¿tina.

Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren (vgl. auch "National Plan for Psycho-Trauma", März 2006).Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren vergleiche auch "National Plan for Psycho-Trauma", März 2006).

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]

In den Regionalkrankenhäusern mit eigener stationärer Psychiatrie in Gjilan, Gjakova, Peje und Prizren stehen zur stationären Aufnahme insgesamt. 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote der Bettenbelegung beträgt nicht mehr als ca. 80 %. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch. Das medizinische Personal besteht aus 13 Ärzten und 39 Personen Pflegepersonal.

In der Universitätsklinik Pristina stehen zur stationären Aufnahme von psychisch Erkrankten 92 Betten zur Verfügung. Die jährliche Auslastungsquote der Psychiatrie liegt bei ca. 54 %. Das medizinische Personal besteht aus 16 Ärzten und 41 Personen Pflegepersonal. Die geschlossene psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik für Akutfälle verfügt über 14 der 92 Betten. In dieser Abteilung sind 3 Fachärzte, 2 Assistenzärzte sowie 11 Personen Pflegepersonal tätig.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 25]

Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen 1 Euro und 4 Euro zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich 10 Euro. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit.

Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu 2 Euro erhoben. Allerdings kam es kam es in der Vergangenheit im Universitätsklinikzentrum in Pri¿tina zu finanziellen Engpässen mit der Folge, dass auch stationäre Patienten die benötigten Medikamente, Infusionen, etc. zum vollen Preis privat in Apotheken erwerben mussten, obwohl sie auf der "essential drugs list" aufgeführt sind.

Viele der im öffentlichen Gesundheitswesen beschäftigten Ärzte betreiben zusätzlich eine privatärztliche Praxis. Der medizintechnische Standard dort ist oft erheblich höher als der im öffentlichen Gesundheitssystem. Weil es an einer Gebührenordnung fehlt, werden die Behandlungskosten zwischen Arzt und Patient frei vereinbart.

Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit Kosovaren gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie theoretisch auch in das übrige Serbien reisen, um sich dort, allerdings auf eigene Kosten, medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politisch-ethnischen Situation ist dies allerdings keine allgemein gültige Lösung, sondern beschränkt sich auf Einzelfälle (Faktoren: ethnische Zugehörigkeit der Person/ethnische Situation am Behandlungsort/ Sprachkenntnisse etc.).

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]

Es gibt insgesamt sechs Dialysezentren (Prishtinë/Pri¿tina, Prizren, Pejë/Pec, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Dakovica, Mitrovicë/Mitrovica). Insgesamt sind derzeit im Kosovo 100 in Deutschland hergestellte, regelmäßig technisch gewartete Dialysegeräte sowie das dafür benötigte Verbrauchsmaterial verfügbar.

Die Zahl dialysepflichtiger Patienten beträgt derzeit 580 - 600 Patienten, wobei die

Versorgung ohne Ansehen der Person und der Ethnie erfolgt. In der Universitätsklinik Pristina werden derzeit 160 Dialysepatienten versorgt.

Die Kapazitäten sind knapp, die Dialysegeräte müssen derzeit bereits im Drei-, teilweise auch schon im Vierschichtbetrieb mit verkürzten Zeiten gefahren werden. Aktuell sind gleichwohl alle Behandlungsintervalle (auch tägliche) möglich und kein neuer Patient wird abgewiesen.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 25]

Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Nach Aussagen der "Vereinigung der Apotheker im Kosovo" (SHFK) werden nur 125 dieser Apotheken von ausgebildeten Pharmazeuten geleitet. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]

Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.

Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [Müller, Stephan: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seite 12]

Katholiken

Etwa 77.680 (3%) der Albaner im Kosovo bekennen sich zum katholischen Glauben.

Neben den Albanern sind die Kroaten (wohnhaft in Ferizaj/Uro¿evac3, Lipjan/Lipljan,

Viti/Vitina, Shtërpcë/¿trpce) römisch - katholischen Glaubens.

In 10 der insgesamt 30 Gemeinden des Kosovo leben Albaner römisch katholischen Glaubens. Der Großteil lebt in der Gemeinde Gjakovë/Ðakovica. Etwa 43 000 der insgesamt 110 000 albanischen Bewohner dieser Gemeinde sind Katholiken. Die zweitgrößte Gemeinde stellt Prizren/Prizren mit 14 300 katholischen Albanern dar, gefolgt von Klinë/Klina mit 9500, Prishtinë/Pristina mit 8 200, Pejë/Pec mit 1500, Ferizaj/Urosevac mit 600, Istog/ Istok mit 110, Viti/Vitina mit 300, Deçan/Decane mit 120 sowie Gllogovc/Glogovac mit 50 albanischen Bewohnern katholischen Glaubens. [Demaj, Violeta:

Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite 6]

Das Bistum Prizren

Die insgesamt 77 680 Albaner katholischer Konfession des Kosovo werden vom Bistum Prizren betreut. Bis zum Jahr 2000 gehörten die katholischen Kosovaren zum Bistum Skopje und Prizren, dann wurde der mazedonische Teil abgetrennt und eine eigenständige Apostolische Administratur Prizren gebildet. Das Bistum Prizren ist in 23 Pfarreien aufgeteilt, in denen 55 Priester arbeiten. Die meisten katholischen Priester gehören dem Orden der Franziskaner an und wurden in Bosnien- Herzegowina, Kroatien oder Slowenien ausgebildet. [Müller, Stephan: Gutachten für die Verhandlung am 30.05.2005 zu: Zl 249.520/2-II/04/05, Seite 1]

Als neuer Bischof wurde Dode GJERGJI aus der Gemeinde Viti ernannt [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI]

Obwohl nur 8 200 katholische Albaner in der Hauptstadt Prishtinë/Pristina leben, stellte das Bistum Prizren/Prizren die Forderung nach der Errichtung einer katholischen Kathedrale in Prishtinë/Pristina, mit dem Ziel den derzeitigen Sitz des Bistums von Prizren/Prizren in die Hauptstadt zu verlegen. Die Gemeindeversammlung von Prishtinë/Pristina befürwortete die Forderung des Bistums und übertrug der katholischen Kirche Kommunalland zur Errichtung der Kathedrale. Im September 2005 erfolgte die Grundsteinlegung und befindet sich die Kathedrale derzeit im Aufbau.

Nach 1999 wurden eine Reihe katholischer Kirchen errichtet und kann festgestellt werden, dass die Katholiken in dieser Hinsicht nicht benachteiligt wurden, sondern im Gegensatz eine positive Diskriminierung erfahren haben.

Weder während des Krieges in den Jahren 1998/1999 noch während der Unruhen im März 2004 wurden katholische Kirchen bzw. Institutionen zerstört. [Demaj, Violeta: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite 13], es kam nur zu einem Vorfall in Prizren, als eine katholische Kirche für eine orthodoxe Kirche gehalten wurde und beinahe angegriffen wurde. [Müller, Stephan: Gutachten für die Verhandlung am 30.05.2005 zu: Zl 249.520/2-II/04/05, Seite 1]Weder während des Krieges in den Jahren 1998 aus 1999, noch während der Unruhen im März 2004 wurden katholische Kirchen bzw. Institutionen zerstört. [Demaj, Violeta: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite 13], es kam nur zu einem Vorfall in Prizren, als eine katholische Kirche für eine orthodoxe Kirche gehalten wurde und beinahe angegriffen wurde. [Müller, Stephan: Gutachten für die Verhandlung am 30.05.2005 zu: Zl 249.520/2-II/04/05, Seite 1]

Politisches Engagement der Katholiken

Im Gegensatz zu den Muslimen sind die Katholiken des Kosovo politisch aktiv: Katholiken gründeten die "Partia Shqiptare Demokristiane e Kosovës" (PSHDK) zu deutsch Christlichdemokratische Partei des Kosovo, die zwei Abgeordnete im Parlament stellt. Obgleich als christliche Partei etabliert, sind auch eine große Anzahl von Muslimen Mitglied der PSHDK.

In allen Gemeinden, in denen katholische Albaner in größerer Zahl leben, sind diese auch in die Gemeindestrukturen eingebunden. Es gibt keinen Sektor der kosovarischen Verwaltung in dem nicht katholische Albaner vertreten sind. In Polizei

Justiz, Gesundheitswesen, Unterrichtswesen, etc. sind wesentliche Posten von Albanern katholischen Glaubens besetzt. Beispielsweise wird das Kreisgericht (Gerichtshof zweiter Instanz für Gemeindegerichte sowie Gerichtshof erster Instanz in schweren Strafrechtssachen) in Prishtinë/Pri¿tina von einem Katholiken geleitet.

[Demaj, Violeta: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite 7-9]

Zudem möchte ich darauf verweisen dass die allgemein geschätzte humanitäre Organisation "Mutter Teresa" von Katholiken gegründet worden ist, und katholische Würdenträger und Intellektuelle eine große gesellschaftliche Rolle im Kosovo spielen, so waren Katholiken auch federführend als zu Beginn der Neunziger Jahre auf Versammlungen die Beilegung Tausender von Familienfehden beschlossen worden ist. [Müller, Stephan: Gutachten für die Verhandlung am 30.05.2005 zu: Zl 249.520/2-II/04/05, Seite 1]

Beispiele:

Der frühere Parlamentspräsident Kole BERISHA ist praktizierender Katholik;

Der verstorbene Präsident RUGOVA konvertierte zur katholischen Kirche; [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 18.03.2008, Zahl 68/08 an den unabhängigen Bundesasylsenat]

Verhältnis Moslems - Katholiken

Religiöse Unterschiede spielen im Leben der Kosovo Albaner eine weit untergeordnete Rolle; das einigende Element der gemeinsamen ethnischen Zugehörigkeit überspielt mögliche Unterschiede in der Religionszugehörigkeit. So ist zB nichts Ungewöhnliches, in einer Familie Katholiken und Muslime anzutreffen. [Müller, Stephan:

Gutachten für die Verhandlung am 30.05.2005 zu: Zl 249.520/2-II/04/05 , Seite 1]

Die katholischen Kirchen wurden immer und werden auch heute noch von den moslemischen Albanern geachtet. Eine große Zahl moslemischer Albanern, insbesondere Jugendliche, nimmt an katholischen Zeremonien (Weihnachtsmette,

Osterfeuer, Sonntagsmessen) teil. Der katholische Klerus leistet im Kosovo Versöhnungsarbeit zwischen den Volksgruppen aber auch verfeindeten Albanern, und wird für dessen Arbeit geachtet. [Demaj, Violeta: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite 14]

Die verschiedenen "hohen Feste" der Religionsgruppen werden traditionell von allen Personen gefeiert. Überbetonungen der Religion werden kritisch betrachtet. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI]

Bei den religiösen Feiern in der katholischen Kirche sind regelmäßig die höchsten Funktionäre des Kosovo - Moslems - anwesend (Weihnachten 2007, Präsident

SEJDIU). Moslemische Familien gratulieren ihren christlichen Nachbarn und umgekehrt zu den religiösen Festen. Die Feste werden von allen Kosovaren gefeiert, unabhängig von der Religion (z.B. Christbaum bei Moslems, in der Fußgängerzone Mother Teresa, der Hauptstraße von Pristina, etc). [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 11.02.2008, Zahl 20/08 an den unabhängigen Bundesasylsenat; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 10]

Verstärkt werden Konvertierungen vom Islam zum Katholizismus bekannt (u.a. eine Gruppe von ca. 30 Personen aus Skenderaj, hoher Anteil in der Gemeinde Klina).

Durch die geschichtliche Entwicklung - Konvertierung während der türkischen Besatzung ab 1455 vom Christentum zum Islam aus pragmatischen Gründen (Anmerkung: Beschäftigung im Staatsdienst, etc) - ist gegenwärtig ein Trend zurück zum Christentum bemerkbar. In der Vergangenheit wurden auch die christlichen Feste und Traditionen innerhalb der Häuser bewahrt. Personen sprechen nicht von einer Konvertierung, sondern einer "Rückkehr" zum ursprünglichen Glauben.

[Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 10]

Situation in den Gemeinden

Gjakove/Djakovica

Gjakovë/Ðakovica ist jene Gemeinde mit dem höchsten Bevölkerungsanteil an katholischen Albanern. Insgesamt leben 43 000 katholische Albaner in dieser

Gemeinde.

Bei den Kommunalwahlen im November 2007 konnte die PSHDK drei Mandate erringen. Wahlgewinner war die AAK, die eine Koalition mit der PSHDK und der ARK einging. [OSCE, Municipality Profile Gjakovë/Ðakovica, April 2008]

In der Stadt Gjakovë/Ðakovica besteht eine Polizeistation, die administrativ der Polizeibehörde in der Stadt Pejë/Pec untersteht. Innerhalb des Polizeiapparates arbeiten auch Albaner katholischer Konfession. Eine eigene Polizeieinheit (communities police unit) ist mit Fragen des Volkgruppenschutzes betraut.

Dieser Sondereinheit obliegt auch der Schutz religiöser Minderheiten. Dem Polizeikommandaten der Station Gjakovë/Ðakovica ist ein internationaler UNMIK Polizist zur Seite gestellt, welcher eine beratende Tätigkeit ausübt. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass sich eine Person mit einer Anzeige auch direkt an die internationale Polizei wenden kann. Jede Anzeige wird von der Polizei entgegen genommen und werden in jedem Fall Ermittlungen eingeleitet. [Demaj, Violeta: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, im Einklang mit Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 12.08.2007, Zahl 355/07 an den unabhängigen Bundesasylsenat ]

An Vorfällen ist das Anzünden einer Weihnachtskrippe im Stadtgebiet Gjakove (die

Krippe wurde entgegen den Rat eines Priesters im Zentrum aufgestellt -Weihnachten 2004). [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI]

Der Vorfall wurde als Einzelaktion und als außergewöhnlich bezeichnet.[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 19.01.2007, Zahl 450/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat]

Der christliche Glaube wird in Gjakove (und im Kosovo) offen praktiziert. Kirchliche Feste werden offen gefeiert, in Gjakove wird eine neue (große) Kirche gebaut. An manchen Häusern sind sogar Kreuze an den Häusern angebracht (Dach, Außenmauer, etc). [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 12.08.2007, Zahl 355/07 an den unabhängigen Bundesasylsenat]

In der Gemeinde Gjakove (vergleichbar mit einem politischen Bezirk in Österreich)

bestehen folgende 6 Pfarren:

GJAKOVE Djakovica

DOBLIBARE Doblibare

BISHTAZHIN Bistazin

BEC Bec

NOVOSELLE Novo Selo

PJETERSHAN Petrusan

Die Pfarre Gjakove wird von 5 Franziskanerpatern und 5 Ordensschwestern betreut.

Bei der letzten Erstkommunion nahmen insgesamt 183 Kinder teil.

Die freie Religionsausübung ist für Katholiken ohne Probleme gewährleistet. Kritisch wurde nur die mangelnde finanzielle Unterstützung des Ministeriums für Kultur für den Neubau der Kirche in GJAKOVE betrachtet.

Das religiöse Klima in Gjakove wurde als sehr tolerant und die Sicherheitslage für Katholiken als völlig unproblematisch eingestuft. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 17.10.2006, Zahl 304/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat

]

Der Besuch des Gottesdienstes und religiöser Feiern ist in Gjakove ohne jede

Probleme möglich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 06.09.2007, Zahl 389/07 an den unabhängigen Bundesasylsenat]

Einzelne Dörfer in der Gemeinde Gjakove:

NEC:

Aus dem Dorf NEC sind überhaupt keine Vorfälle bekannt, welche im Zusammenhang mit Religion stehen würden. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 23.10.2006, Zahl 482/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat]

DOBRIXHE:

Der Ort besteht aus ca. 27 Häusern, wovon 8 Familien Katholiken und die restlichen

Familien Moslems sind. Von den Auskunftspersonen wurden keine Probleme in der Religionsausübung geschildert (Besuch der Messen einmal wöchentlich).[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 17.10.2006, Zahl 304/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat]

NOVOSELLE:

Die Lage der Katholiken wurde in zahlreichen Berichten bereits beschrieben - völlig

ohne Probleme bei der Religionsausübung (im Dorf gibt es ca. 80 - 100 Häuser und davon drei moslemische Familien). Die Kirche ist neu und äußerst modern, die Häuser in diesem Dorf sind wesentlich über dem albanischen Durchschnitt (mit Ausnahmen). [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 09.02.2007, Zahl 434/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat]

BITESH:

Das Dorf hat insgesamt 17 Häuser, 13 Familien sind Katholiken, 4 Familien sind Ashkalis und Moslems. Die Sicherheitsverhältnisse sind gut. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 09.02.2007, Zahl 652/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat]

SKIVAN:

Das Dorf hat ca. 350 Häuser, wovon 11 von Katholiken bewohnt werden. Ca. 40 Häuser sind Roma-Familien. Die katholischen Familien gehören zur Pfarre #

NOVOSELLE.

Kirchenbesuche erfolgen im Nachbardorf XXXX (Kapelle), oder inXXXX selbst.Kirchenbesuche erfolgen im Nachbardorf römisch 40 (Kapelle), oder inXXXX selbst.

Es herrscht eine völlig entspannte Atmosphäre, die freie Religionsausübung ist ohne Probleme möglich, das Miteinander im Dorf ist intakt. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 09.05.2007, Zahl 98/07 an den unabhängigen Bundesasylsenat]

PJETERSHAN:

Zur Pfarre PJETERSHAN bei Gjakove gehören folgende Ortschaften:

DOL, MUGLICE, RACE (4 - 5 moslemische Familien), KUSARE und PJETERSHAN welche ausschließlich von katholischen Familien bewohnt werden.

Im Ort PJETERSHAN wurde eine völlig neue Kirche errichtet

KUSARE 1

Das Dorf besteht aus 22 Häusern, wovon derzeit 4 Häuser leer stehen (Personen im Ausland) - alle von katholischen Familien bewohnt!

Die Häuser sind über dem Durchschnitt im Kosovo (Größe und Optik). Es besteht eine gute Infrastruktur in Form einer asphaltierten Straße, einer Schule in PJETERSHAN und einer neu erbauten Kirche in der selben Ortschaft.

DOBLIBARE:

Das Dorf hat insgesamt 120 Häuser, mit Ausnahme eines Moslems alles Katholiken und ethnische Albaner.

Zur Pfarre gehören noch die beiden Dörfer VRANIC (40 Häuser, Katholiken) und

BERDOSANE (80 Häuser, Katholiken). In VRANIC wohnen auch einige ROMA - Familien.

2007 fanden ca. 6 Hochzeiten und 10 Taufen statt.

Messen: Sonntags finden drei Messen (09.00, 11.00 und 17.00 Uhr) und wochentags jeweils eine Abendmesse statt.

Der Pfarrhof wird vom Pfarrer und zwei geistlichen Schwestern bewohnt.

Ein Dorfbewohner ist Mitglied von Kosovo Police Service, einer bei Kosovo Protection Corps KPC / TMK. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 16.05.2008, Zahl 132/08 an den unabhängigen Bundesasylsenat]

1. Märzunruhen 2004:

Es gab in dieser Zeit keine Probleme in DOBLIBARE.

2. Bedrohung von Katholiken:

Negativ, die freie Religionsausübung war zu jedem Zeitpunkt unbeeinträchtigt gewährleistet. Es wurden auch keine Anzeigen erstattet.

MARMULLE:

Das Dorf Marmulle besteht aus ca. 110 Häusern, alle Familien bekennen sich zum

katholischen Glauben und weist einen hohen Anteil von Dorfbewohnern auf, welche im Ausland leben und ihren Urlaub im Dorf verbringen.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 09.01.2009, Zahl 416/08 an das Bundesasylamt Innsbruck]

PRIZREN:

In der Stadt leben 3.500 Katholiken.

Nach dem bewaffneten Konflikt 1999 ist die Situation noch entspannter geworden, da durch die internationale Präsenz Kosovo mit verschiedensten Religionen konfrontiert wurde.

Religion hat in der kosovarischen Gesellschaft eine sehr untergeordnete Rolle. Trotz

der Versuche, die fundamentalistische Art des Islam im Kosovo zu etablieren, hat sich die Situation nicht sehr verändert.

In der Stadt Prizren ist für Katholiken die freie Ausübung ihres Glaubens ohne Probleme möglich. Die katholische Kirche befindet sich in Zentrumslage, kann von

jedermann ohne Probleme betreten werden und hat sogar eine gemeinsame Hofnutzung mit der Hochschule für Medizin.

Es gab keine Vorfälle, welche Katholiken im Zusammenhang mit ihrer Religion betroffen hätten. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 17.10.2006, Zahl 304/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat]

Lokalen Medienberichten zufolge wurde im Mai 2005 zudem Vandalismus auf einem

katholischen Friedhof in Prizren registriert, nachdem ein ähnlicher Vorfall auch im Jahre 2001 vorgekommen sein soll [Müller, Stephan:

Gutachten zur Rückkehrmöglichkeit eines katholischen Kosovo-Albaners aus Prizren, dessen Bruder vor dem Krieg als Leibwächter für serbische Politiker und Prominente gearbeitet haben soll. 24.04.2006, Seite 5; Demaj, Violeta: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite13]. Dieser Vorfall löste Entsetzen auch bei der moslemischen Bevölkerung aus und wurde sowohl von der Regierung als auch der islamischen Gemeinschaft öffentlich verurteilt.[Demaj, Violeta: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite 13].

PRISHTINA:

Bedrohungsfälle Moslems - Christen:

Abgesehen von einem Sprengstoffanschlag auf ein Baugelände (hier sollte unter Präsident Rugova anstelle einer Schule eine katholische Kathedrale errichtet werden - inzwischen wird das Projekt vermutlich umgesetzt), sind ho. keine Vorfälle in PRISTINA bekannt. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 11.02.2008, Zahl 20/08 an den unabhängigen Bundesasylsenat]

PEJA/PEC

In der Stadt PEJA wohnen ca. 1.500 Mitglieder der katholischen Kirche. In allen fünf Pfarren der Diözese gibt es insgesamt ca.

13.700 Katholiken (es gibt jährlich eine Erfassung).

Es bestehen keine Probleme aufgrund der Religion und bei Kirchenbesuchen. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 10.11.2006, Zahl 352/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat]

Die katholische Kirche ist in PEJA in vielen Bereichen (inkl. CARITAS) sehr engagiert und hat auch keinerlei Probleme.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 10.09.2008, Zahl 249/1/08 an die EAST OST]

KLINA:

Pfarre ZLLAKUCAN:

Der zuständige Pfarrer betreut die Dörfer Krusheve e Vogel, Jagoda, Vide (serbisch) und Stupe, Potoqan und Zllakuqan.

In diesen Dörfern wohnen ca. 1.600 Gläubige und ca. 800 Personen, welche derzeit im Ausland leben.

Hochzeiten pro Jahr: ca. 10 - 15

Taufen pro Jahr: ca. 30

In der größeren Pfarre der benachbarten Stadt Klina werden insgesamt 536 Familien mit 3.291 Gläubigen betreut und 1.999 leben derzeit im Ausland.

Exakte Zahlen, weil jährlich in jedem Haus eine Haussegnung und eine Erhebung der Zahlen durch die zuständigen Priester stattfindet.

Laut Auskunft beider Priester bestehen und bestanden überhaupt keine Sicherheitsprobleme bezüglich Religionsausübung. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 03.02.2007, Zahl 681/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat]

Fazit:

Generell kann die Lage der Katholiken im Kosovo als völlig unproblematisch bezeichnet werden. Die Religionsausübung ist in vollem Umfang gewährleistet und frei von Benachteiligungen etc.

Bei den zahlreichen Besuchen in den katholischen Bereichen des Kosovo und nach

persönlichen Gesprächen mit Priestern und katholischen Familien in den Bereichen

Prizren

Pristina

Klina

Zllakucan

Peja

Novosello

etc

wurde lediglich ein Fall einer Beeinträchtigung geschildert.

In der Stadt Gjakove wurde eine aufgestellte Weihnachtskrippe angezündet (Dezember 2004)! [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 18.03.2008, Zahl 68/08 an den unabhängigen Bundesasylsenat; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 03.02.2007, Zahl 681/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat

]

Die katholischen Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albanern ausgesetzt. Dies wurde in einem Gespräch auch vom Pfarrer der katholischen Kirche

in Gjakovë/Ðakovica sowie vom Administrator des Bistums in Prizren bestätigt.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische

Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. [Demaj, Violeta: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seiten 14-15 im Einklang mit United States Department of State, International Religious Freedom Report 2007. Serbia (includes Kosovo), Seite 6 - Catholic Kosovo Albanians faced no discrimination from their fellow Kosovo Albanians und [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite12: Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. ]

Feststellungen im Wesentlichen dieses Inhaltes wurden der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis gebracht, sind im Verfahren nicht substantiiert bestritten worden und wurden im Wesentlichen bereits im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde getroffen. Der in der Beschwerde vorgebrachte Fall eines kosovarischen Richters, der in einem anderen Fall - wie von der rechtsfreundlichen Vertretung behauptet- für ein günstiges Urteil Schmiergeld verlangt haben soll, vermag nicht die Richtigkeit und Glaubwürdigkeit der oben wiedergegebenen Länderberichte zu erschüttern und lässt nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofes auch nicht den in der Beschwerde getroffenen Schluss zu, dass die kosovarischen Sicherheitsbehörden im gegenständlichen Beschwerdefall als nicht schutzfähig oder schutzwillig anzusehen wären.

Es ergibt sich hingegen aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Quellen, dass die Republik Kosovo über ein grundsätzlich funktionierendes Polizei- und Justizsystem verfügt, das weiterhin durch Einrichtungen der UNO und der EU unterstützt wird. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist ebenso als gesichert anzusehen wie die Versorgung mit Nahrungsmitteln. Es besteht weiters im Kosovo die Möglichkeit, im Falle der Mittellosigkeit Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.

Eine Verfolgung ethnischer Albaner durch serbische Behörden oder die serbische Armee im Kosovo ist auszuschließen. Hinsichtlich Übergriffen Dritter (etwa Krimineller) besteht eine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden. Sollte es zu derartigen Übergriffen kommen, besteht die effektive Möglichkeit, sich an diese Behörden zu wenden und angemessenen Schutz zu erhalten.

Weiters sind in den zu Grunde liegenden unbedenklichen, aktuellen und widerspruchsfreien Quellen keine Fälle dokumentiert, dass auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage, Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

II.1.2. Zur Beschwerdeführerin wird festgestellt:römisch zwei.1.2. Zur Beschwerdeführerin wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, reiste am 05.12.2008 - zusammen mit ihren vier minderjährigen Kindern - illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahmen leben im Heimatstaat der Beschwerdeführerin ihre Mutter sowie fünf Geschwister im Alter zwischen 26 und 43 Jahren sowie die Mutter und ein Bruder des Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Familie im Haus der Familie in XXXX .Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, reiste am 05.12.2008 - zusammen mit ihren vier minderjährigen Kindern - illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahmen leben im Heimatstaat der Beschwerdeführerin ihre Mutter sowie fünf Geschwister im Alter zwischen 26 und 43 Jahren sowie die Mutter und ein Bruder des Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Familie im Haus der Familie in römisch 40 .

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin reiste zuvor am 05.08.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag zur GZ: B8 247.470-0/2008 wurde das Asylverfahren des Ehegatten ebenfalls negativ abgeschlossen; eine Ausweisung des Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde aufgrund der anzuwendenden Rechtslage seitens des erkennenden Gerichtshofes nicht ausgesprochen.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden hinsichtlich der vier minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin jeweils eine in allen Spruchpunkten mit dem Erkenntnis der Beschwerdeführerin inhaltlich gleich lautende Entscheidung getroffen.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

II.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit und Identität der Beschwerdeführerin konnten aufgrund der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten UNMIK-ID-Card festgestellt werden; bezüglich Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit dieses Dokumentes wurden von der Behörde erster Instanz keine Bedenken geäußert und bestehen diesbezüglich auch seitens des erkennenden Asylgerichtshofes ebenfalls keine Bedenken. Die Feststellung über ihre Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe beruht auf ihren eigenen Angaben und dem Umstand, dass sie die albanische Sprache spricht.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage im Kosovo sowie aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich angegeben hatte, persönlich keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verfolgungsbehauptung betreffend den Sohn aus folgenden Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommt:

Die Beschwerdeführerin begründete im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz damit, dass ihr Ehegatte seit sieben Jahren in Österreich aufhältig und ihr Sohn vor kurzem bei einem Fußballspiel von Zuschauern mit Flaschen beworfen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe deshalb Angst bekommen und habe zu ihrem Ehegatten nach Österreich kommen wollen.

Im Widerspruch dazu gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.04.2009 an, dass ihr Sohn, der in einem Fußballverein gespielt habe, während eines Spieles geschlagen worden sei; als er nach Hause gekommen sei, habe er rote Flecken am Rücken gehabt. Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen dieser Einvernahme weiters vor, dass sie zu ihrem Sohn gesagt habe, dass er nicht mehr Fußball spielen solle; die Beschwerdeführerin habe Angst gehabt, dass man ihn umbringen würde, weil "das auch mit ihrem Ehegatten so begonnen habe". Die Beschwerdeführerin habe Angst gehabt, dass man an ihrem Sohn Rache nehmen könnte und sei deshalb geflüchtet.

Abgesehen davon, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin einen gravierenden Widerspruch hinsichtlich des vermeintlichen Übergriffes auf ihren Sohn enthält - so gab die Beschwerdeführerin zunächst an, er sei von Zuschauern bei einem Fußballspiel mit Flaschen beworfen worden, dann brachte sie vor, er sei geschlagen worden -, kann es darüber hinaus auch aufgrund der Unkonkretheit und Unplausibilität des Vorbringens nicht geeignet sein, um von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin auszugehen. Woraus die Beschwerdeführerin den Zusammenhang zwischen den vermeintlichen Vorfällen hinsichtlich ihres Ehegatten und dem behaupteten Vorfall ihres Sohnes konkret gesehen hat, vermochte die Beschwerdeführerin nicht darzulegen und ist ein solcher Zusammenhang aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht schlüssig nachvollziehbar.

Sofern die Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Bedrohung ihres Sohnes vorbringt, dass "das damals auch mit ihrem Ehegatten so begonnen habe", ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin - welcher ebenfalls vorbrachte, bei einem Fußballspiel in eine Schlägerei verwickelt gewesen zu sein -,mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag zur GZ: B8 247.470-0/2008 als nicht glaubwürdig erachtet werden konnte.

Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführerin die Ausführungen des Bundesasylamtes im den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid nicht vorgehalten worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 07.04.2009 persönlich anwesend war und ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, diesbezüglich Fragen an die Behörde erster Instanz zu richten, dies der Rechtsvertreter jedoch unterließ und auch offenbar selbst für nicht notwendig erachtete.

II.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt II.1.1 angeführten Länderfeststellungen und den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, insbesondere auf dem Umstand, dass sowohl ihre Mutter als auch fünf Geschwister im Alter zwischen 26 und 43 Jahren sowie die Mutter und der Bruder ihres Ehegatten nach wie vor im Kosovo leben. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo im einstöckigen Haus ihres Ehegatten gewohnt und eine kleine Landwirtschaft gehabt zu haben. Zudem habe die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin eine kleine Pension bezogen und gab die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren selbst an, im Kosovo gut gelebt zu haben.römisch zwei.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt römisch zwei.1.1 angeführten Länderfeststellungen und den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, insbesondere auf dem Umstand, dass sowohl ihre Mutter als auch fünf Geschwister im Alter zwischen 26 und 43 Jahren sowie die Mutter und der Bruder ihres Ehegatten nach wie vor im Kosovo leben. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo im einstöckigen Haus ihres Ehegatten gewohnt und eine kleine Landwirtschaft gehabt zu haben. Zudem habe die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin eine kleine Pension bezogen und gab die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren selbst an, im Kosovo gut gelebt zu haben.

II.4. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Im Sinne der oben unter Punkt II.2. dargelegten Erwägungen kommt der erkennende Gerichtshof zu dem Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer Verfolgungssituation nicht den Tatsachen entspricht. Darüber hinaus ist dem Vorbringen eine konkret und gezielt gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität nicht zu entnehmen; die Beschwerdeführerin brachte vor, niemals persönlich bedroht worden zu sein und kann daher auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat künftig konkret und gezielt gegen ihre Person gerichteten Übergriffen maßgeblicher Intensität, welche darüber hinaus in einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ihre Ursache hätten, ausgesetzt wäre.Im Sinne der oben unter Punkt römisch zwei.2. dargelegten Erwägungen kommt der erkennende Gerichtshof zu dem Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer Verfolgungssituation nicht den Tatsachen entspricht. Darüber hinaus ist dem Vorbringen eine konkret und gezielt gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität nicht zu entnehmen; die Beschwerdeführerin brachte vor, niemals persönlich bedroht worden zu sein und kann daher auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat künftig konkret und gezielt gegen ihre Person gerichteten Übergriffen maßgeblicher Intensität, welche darüber hinaus in einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ihre Ursache hätten, ausgesetzt wäre.

Selbst wenn man hypothetisch von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin - dass ihr Sohn von unbekannten Personen mit Flaschen beworfen bzw. geschlagen worden sei - ausgehen sollte, wäre im konkreten Fall unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Beweis würdigenden Ausführungen unter Punkt II.1.1. von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden im Falle eines rechtswidrigen Übergriffes Dritter auf den Sohn der Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo auszugehen. Wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden im Kosovo Willens und in der Lage, den Sohn der Beschwerdeführerin vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall - vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte - nicht ausgegangen werden. Hinzuweisen ist an dieser Stelle auch darauf, dass die Beschwerdeführerin keinen Versuch unternommen hat, sich unter den Schutz der Sicherheitsbehörden im Kosovo zu stellen; ihr diesbezügliches Vorbringen, dass sie sich sofort entschlossen habe zu flüchten und im Kosovo einige Fälle nicht so ernst genommen würden, vermag den erkennenden Gerichtshof nicht zu überzeugen und kann auch dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, dass die kosovarischen Sicherheitsbehörden nicht in der Lage seien, Gewaltakte wirksam zu verhindern in Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal den Versuch unternommen hat, den Schutz der staatlichen Behörden im Kosovo in Anspruch zu nehmen, nicht gefolgt werden. Diesbezüglich wird auch nochmals auf die obigen Ausführungen zur Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden im Kosovo verwiesen.Selbst wenn man hypothetisch von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin - dass ihr Sohn von unbekannten Personen mit Flaschen beworfen bzw. geschlagen worden sei - ausgehen sollte, wäre im konkreten Fall unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Beweis würdigenden Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.1. von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden im Falle eines rechtswidrigen Übergriffes Dritter auf den Sohn der Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo auszugehen. Wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden im Kosovo Willens und in der Lage, den Sohn der Beschwerdeführerin vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall - vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte - nicht ausgegangen werden. Hinzuweisen ist an dieser Stelle auch darauf, dass die Beschwerdeführerin keinen Versuch unternommen hat, sich unter den Schutz der Sicherheitsbehörden im Kosovo zu stellen; ihr diesbezügliches Vorbringen, dass sie sich sofort entschlossen habe zu flüchten und im Kosovo einige Fälle nicht so ernst genommen würden, vermag den erkennenden Gerichtshof nicht zu überzeugen und kann auch dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, dass die kosovarischen Sicherheitsbehörden nicht in der Lage seien, Gewaltakte wirksam zu verhindern in Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal den Versuch unternommen hat, den Schutz der staatlichen Behörden im Kosovo in Anspruch zu nehmen, nicht gefolgt werden. Diesbezüglich wird auch nochmals auf die obigen Ausführungen zur Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden im Kosovo verwiesen.

Sofern sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens auf ihren Sohn bezieht, wird weiters auf die Ausführungen im, den Sohn der Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: 406.742-1/2009, verwiesen.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben unter Punkt I. ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität behauptet bzw. glaubhaft gemacht und kann sie sich im Fall von allfälligen rechtswidrigen Übergriffen Dritter auf ihren Sohn des Schutzes der Behörden in der Republik Kosovo bedienen. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Kosovo eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben unter Punkt römisch eins. ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität behauptet bzw. glaubhaft gemacht und kann sie sich im Fall von allfälligen rechtswidrigen Übergriffen Dritter auf ihren Sohn des Schutzes der Behörden in der Republik Kosovo bedienen. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Kosovo eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, zumal die Beschwerdeführerin selbst vorbrachte, dass sie im Kosovo gut gelebt, im Haus ihres Ehegatten gemeinsam mit dessen Mutter sowie dessen Bruder und seiner Familie gewohnt und eine kleine Landwirtschaft mit der Familie gehabt habe. Weiters gab die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme am 12.12.2008 an, dass sowohl ihre Mutter als auch fünf Geschwister zwischen 26 und 43 Jahren im Kosovo leben. Es kann daher auch unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Punkt II.1.1. und II.3. nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, zumal die Beschwerdeführerin selbst vorbrachte, dass sie im Kosovo gut gelebt, im Haus ihres Ehegatten gemeinsam mit dessen Mutter sowie dessen Bruder und seiner Familie gewohnt und eine kleine Landwirtschaft mit der Familie gehabt habe. Weiters gab die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme am 12.12.2008 an, dass sowohl ihre Mutter als auch fünf Geschwister zwischen 26 und 43 Jahren im Kosovo leben. Es kann daher auch unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.1. und römisch zwei.3. nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Vor dem Hintergrund auch der getroffenen Länderfeststellungen, der Ausführungen unter Punkt II.3. und des Vorbringens der Beschwerdeführerin kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Republik Kosovo in ihrer Existenz bedroht wäre.Vor dem Hintergrund auch der getroffenen Länderfeststellungen, der Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3. und des Vorbringens der Beschwerdeführerin kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Republik Kosovo in ihrer Existenz bedroht wäre.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass im Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass im Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.

II.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Die Beschwerde enthält kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Beweis würdigenden Ausführungen nicht in ausreichend substantiierter Weise entgegen.

Der Vollständigkeit halber sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Behörde erster Instanz im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 5 AsylG als vorübergehend unzulässig erklärte und sich die Beschwerde ausdrücklich lediglich gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides richtet. Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides ist demnach in Rechtskraft erwachsen, weshalb über die Ausweisung der Beschwerdeführerin vom Asylgerichtshof nicht abzusprechen ist.Der Vollständigkeit halber sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Behörde erster Instanz im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG als vorübergehend unzulässig erklärte und sich die Beschwerde ausdrücklich lediglich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet. Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides ist demnach in Rechtskraft erwachsen, weshalb über die Ausweisung der Beschwerdeführerin vom Asylgerichtshof nicht abzusprechen ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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