TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/27 E14 407818-1/2009

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Veröffentlicht am 27.07.2009
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Spruch

E14 407.818-1/2009-3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Dr. Klodner, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2009, Zahl: 09 05.905-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Dr. Klodner, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2009, Zahl: 09 05.905-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch eins. Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer brachte am 22.03.2006 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: EAS] 25). Am 22.03.2006 fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost statt (EAS 21 - 29).

Am 27.03.2006 (EAS 33 - 47) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen.

Am 31.03.2006 legte der Beschwerdeführer eine Meldebestätigung vom 30.03.2006 vor, wonach er in L., 1070 Wien, wohnte.

Am 11.05.2006 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 (Führung von Dublin Konsultationen mit der Slowakei) an dieser Adresse zugestellt.Am 11.05.2006 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 (Führung von Dublin Konsultationen mit der Slowakei) an dieser Adresse zugestellt.

Am 16.06.2006 wurde ein Ladungsbescheid des Bundesasylamtes beim für die angegebene, im ZMR noch aufrechte, Adresse zuständigen Postamt 1070 hinterlegt und am 03.07.2006 mit dem Vermerk "nicht behoben" retourniert.

Bei den darauf folgenden Erhebungen wurde festgestellt, dass aus der Wohnung zwar Geräusche hörbar waren, der Beschwerdeführer selber aber nicht angetroffen werden konnte (Bericht der PI Urban-Loritz-Platz vom 20.07.2006).

Bei einer am 31.10.2007 durchgeführten ZMR-Anfrage war die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse L., 1070 Wien nach wie vor aufrecht.

Am 07.02.2008 wurde der Beschwerdeführer von Deutschland im Rahmen der Dublin Konvention rückübernommen und in der Betreuungsstelle Thalham untergebracht.

Bei seinen Einvernahmen am 11.02.2008 und am 13.02.2008 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer seinen Wohnort betreffend an, er habe seine Adresse wechseln müssen, da er Feinde in Österreich habe, vor denen er flüchten müssen. Er beabsichtige sich in Wien aufzuhalten und würde einen neuen Meldezettel schicken (Seite 2 der EV 11.02.2008 und Seite 2 der EV 13.02.2008).

ZMR-Anfragen vom 20.02.2008 und 26.02.2008 zu Folge war die Meldung aus dem Jahr 2006 noch immer aktiv. Eine neue Adresse des Beschwerdeführers schien nicht auf.

Das Bundesasylamt versuchte am 28.02.2009 dem Beschwerdeführer eine Ladung im Wege der PI Urban-Loritz-Platz zuzustellen, wobei diese feststellte, dass die Wohnung schon länger leer stand und der Beschwerdeführer sicher nicht an dieser Adresse wohnhaft sei (Aktenvermerk der PI Urban-Loritz-Platz vom 28.02.2008).

Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies daraufhin den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 11.03.2008, Zahl: 06 03.298-EAST West, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zu (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus (Spruchpunkt III).Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies daraufhin den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 11.03.2008, Zahl: 06 03.298-EAST West, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus (Spruchpunkt römisch drei).

Obwohl der Beschwerdeführer laut Aktenvermerk der PI Urban-Loritz-Platz nicht mehr an der - im ZMR vom 05.03.2008 und 06.03.2008 noch aufrechten - Adresse wohnhaft war versuchte das Bundesasylamt diesen Bescheid zunächst mit RsA-Brief an der Adresse L., 1070 Wien, zuzustellen.

Dieser wurde am 13.03.2008 beim Postamt 1072 hinterlegt und in der Folge dem Bundesasylamt retourniert, da bis 31.03.2008 keine Behebung erfolgte.

Daraufhin veranlasste das Bundesasylamt am 17.03.2008 die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers an der angegebenen Adresse und hinterlegte den Bescheid am 15.04.2008 - im ZMR war die Adresse nach wie vor aufrecht - gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustG (Hinterlegung ohne Zustellversuch) im Akt.Daraufhin veranlasste das Bundesasylamt am 17.03.2008 die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers an der angegebenen Adresse und hinterlegte den Bescheid am 15.04.2008 - im ZMR war die Adresse nach wie vor aufrecht - gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustG (Hinterlegung ohne Zustellversuch) im Akt.

Am 19.05.2008 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 7), welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 30.06.2009, Zahl: 09 05.905-EAST Ost, in Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Spruchpunkt II wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei ausgewiesen (AS 141 - 283).Am 19.05.2008 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 7), welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 30.06.2009, Zahl: 09 05.905-EAST Ost, in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei ausgewiesen (AS 141 - 283).

Am 14.07.2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (AS 329 - 335).

Am 21.07.2009 langte die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof ein, wovon das Bundesasylamt am selben Tag verständigt wurde (OZ 1/2009-1).

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist.

§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.

Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 28.01.2003, 2002/18/0295)

Eine Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG kann grundsätzlich nur dann in Frage kommen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache bereits ergangen ist (VfGH 28.02.1980, Slg 8739).Eine Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG kann grundsätzlich nur dann in Frage kommen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache bereits ergangen ist (VfGH 28.02.1980, Slg 8739).

Für die Rechtsmittelbehörde ist Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (VwGH 20.04.1995, 93/09/0341). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).Für die Rechtsmittelbehörde ist Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat (VwGH 20.04.1995, 93/09/0341). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.03.2008, Zahl: 06 03.298-EAST West, welcher gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustG hinterlegt wurde, der Stellung eines (neuerlichen) Antrages auf internationalen Schutz entgegensteht (AS 189).Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.03.2008, Zahl: 06 03.298-EAST West, welcher gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustG hinterlegt wurde, der Stellung eines (neuerlichen) Antrages auf internationalen Schutz entgegensteht (AS 189).

Die Rechtswirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach § 8 Abs. 2 ZustG setzt neben der Änderung der bisherigen Abgabestelle und der Unmöglichkeit, eine neue Abgabestelle ohne Schwierigkeiten festzustellen, auch die Unterlassung der Mitteilung dieser Änderung durch den Empfänger der behördlichen Sendung voraus (VwGH 04.09.2008, 2005/01/0646). Die Abgabestelle ändert, wer sie dauernd verlegt, ein vorübergehendes Verlassen, etwa zu Urlaubszwecken, reicht nicht aus. Die Abgabestelle ändert auch, wer obdachlos wird (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003), RZ 206).Die Rechtswirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG setzt neben der Änderung der bisherigen Abgabestelle und der Unmöglichkeit, eine neue Abgabestelle ohne Schwierigkeiten festzustellen, auch die Unterlassung der Mitteilung dieser Änderung durch den Empfänger der behördlichen Sendung voraus (VwGH 04.09.2008, 2005/01/0646). Die Abgabestelle ändert, wer sie dauernd verlegt, ein vorübergehendes Verlassen, etwa zu Urlaubszwecken, reicht nicht aus. Die Abgabestelle ändert auch, wer obdachlos wird (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003), RZ 206).

Nun hat aber der Beschwerdeführer in den Einvernahmen vom 11.02.2008 und 13.02.2008 klar zum Ausdruck gebracht, dass er seine Unterkunft an der bisherigen Adresse aufgegeben habe und zum damaligen Zeitpunkt über keine aufrechte Adresse mehr verfügte. Der Vorwurf (Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 15.04.2008), der Beschwerdeführer habe die Mitteilung über die Aufgabe der zuletzt genannten Abgabestelle unterlassen, trifft daher nicht zu (vgl. dazu VwGH 04.09.2008, 2005/01/0646).Nun hat aber der Beschwerdeführer in den Einvernahmen vom 11.02.2008 und 13.02.2008 klar zum Ausdruck gebracht, dass er seine Unterkunft an der bisherigen Adresse aufgegeben habe und zum damaligen Zeitpunkt über keine aufrechte Adresse mehr verfügte. Der Vorwurf (Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 15.04.2008), der Beschwerdeführer habe die Mitteilung über die Aufgabe der zuletzt genannten Abgabestelle unterlassen, trifft daher nicht zu vergleiche dazu VwGH 04.09.2008, 2005/01/0646).

Da somit die Grundvoraussetzung einer Zustellung gemäß § 8 Abs 2 ZustG nicht vorlag, war es der Behörde verwehrt, den Bescheid ohne vorausgehenden Zustellversuch im Akt zu hinterlegen. Sie hätte - da die Abgabestelle des Beschwerdeführers unbekannt war - gemäß § 25 ZustG vorgehen müssen. Da es sich um völlig verschiedene Arten der Zustellung handelt, und der Adressat darauf vertrauen kann, dass diese von der Behörde auseinandergehalten werden, sind diese auch nicht beliebig austauschbar (VwGH 14.05.2003, 2002/08/0206).Da somit die Grundvoraussetzung einer Zustellung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG nicht vorlag, war es der Behörde verwehrt, den Bescheid ohne vorausgehenden Zustellversuch im Akt zu hinterlegen. Sie hätte - da die Abgabestelle des Beschwerdeführers unbekannt war - gemäß Paragraph 25, ZustG vorgehen müssen. Da es sich um völlig verschiedene Arten der Zustellung handelt, und der Adressat darauf vertrauen kann, dass diese von der Behörde auseinandergehalten werden, sind diese auch nicht beliebig austauschbar (VwGH 14.05.2003, 2002/08/0206).

Im gegenständlichen Fall erfolgte somit hinsichtlich des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.03.2008, Zahl: 06 03.298-EAST West, keine rechtswirksame Zustellung, weshalb das Bundesasylamt zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz die Rechtskraft einer an ihn ergangenen Entscheidung entgegensteht. Der Bescheid war daher zu beheben.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG abgesehen werden.

Schlagworte

Abgabestelle, Bescheidbehebung, Zustellmangel, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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