Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E11 301.037-0/2008-10E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Isabella ZOPF als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Frau Birngruber über die Beschwerde vonXXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2006, Zl. 0600.802-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 u. 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl I100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, u. 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt I100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin (vormals Berufungswerberin) wurde am XXXX geboren, ist armenische Staatsangehörige und hat am 16.01.2006 durch seinen VaterXXXX(AZ. 03 25.928) als gesetzlichen Vertreter einen Asylantrag gestellt.1. Die Beschwerdeführerin (vormals Berufungswerberin) wurde am römisch 40 geboren, ist armenische Staatsangehörige und hat am 16.01.2006 durch seinen VaterXXXX(AZ. 03 25.928) als gesetzlichen Vertreter einen Asylantrag gestellt.
2. Der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin, hinsichtlich derer der Asylantrag gestellt wurde, erklärte, dass die Gründe für die Antragstellung im Umstand, dass der Verband der Kernfamilie aufrecht bleiben soll, liegen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.04.2006, Zl. 0600.802-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 16.01.2006 gemäß §§ 3, 8 u. 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl I100/2005, ab.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.04.2006, Zl. 0600.802-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 16.01.2006 gemäß Paragraphen 3, 8, u. 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt I100 aus 2005,, ab.
Begründend führte die Erstbehörde aus, dass der Asylantrag der Kernfamilie der Beschwerdeführerin gemäß §§ 7,8 Abs.1 und 2 AsylG 1997 abgewiesen worden wäre und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt worden sei. Weiters wurde die Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. Es läge somit keine Asylgewährung bei einem in § 10 Abs. 2 AsylG angeführten Angehörigen vor, weshalb der Asylantrag des Beschwerdeführers abzuweisen sei.Begründend führte die Erstbehörde aus, dass der Asylantrag der Kernfamilie der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 7,,8 Absatz eins und 2 AsylG 1997 abgewiesen worden wäre und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt worden sei. Weiters wurde die Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. Es läge somit keine Asylgewährung bei einem in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG angeführten Angehörigen vor, weshalb der Asylantrag des Beschwerdeführers abzuweisen sei.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater, mit Schriftsatz vom 18.04.2006 fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde bezeichnet).
5. Nach Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt der Gerichtsabteilung E 11 zugewiesen.
6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde der Asylantrag der Familie der Beschwerdeführerin mangels aktueller Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund rechtskräftig abgewiesen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien sowie die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet für zulässig erklärt.
7. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin sowie in die Verwaltungsakte des Vaters und der Mutter sowie deren Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
8. Festgestellt wird nachstehender Sachverhalt:
Die mj. Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen, ist am XXXX geboren, armenische Staatsangehörige.Die mj. Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen, ist am römisch 40 geboren, armenische Staatsangehörige.
Der Vater hat am 16.01.2006 als gesetzlicher Vertreter für die Beschwerdeführerin einen Asylantrag gestellt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Asylanträge der Mutter und des Vaters der Beschwerdeführerin mangels aktueller Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund rechtskräftig abgewiesen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien sowie die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet für zulässig erklärt.
9. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Eltern des Beschwerdeführerin ergeben sich ebenso aus deren Verwaltungsakte.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:römisch drei. Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
§ 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008 lautet:Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, lautet:
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen vergleiche z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.
§ 34 AsylG lautet wie folgt:Paragraph 34, AsylG lautet wie folgt:
(1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 22 Z 2) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.(1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 22, Ziffer 2,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oderdass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder
dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gem. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Beschwerden ihrer Familienangehörigen wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag allesamt abgewiesen. Die BF kann für sich daraus somit nicht den Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten ableiten.
Das Vorbringen der Antragstellerin bzw. der gesamten Familie im Familienverfahren wurde im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft und allesamt negativ entschieden.
Zusammenfassend geht der Asylgerichtshof daher davon aus, dass das Bundesasylamt Spruchpunkt I und II des bekämpften Bescheides zu Recht erlassen hat und zu Recht den Asylantrag der BF abgewiesen hat.Zusammenfassend geht der Asylgerichtshof daher davon aus, dass das Bundesasylamt Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei des bekämpften Bescheides zu Recht erlassen hat und zu Recht den Asylantrag der BF abgewiesen hat.
Zuletzt hat das Bundesasylamt mit Spruchpunkt III des bekämpften Bescheids gemäß § 10 Absatz 1 AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.Zuletzt hat das Bundesasylamt mit Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheids gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998,761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998,761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.4.1997, 10 ua).
Die Behörde erster Instanz prüfte die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8 Absatz 1 EMRK und kam zu dem rechtsrichtigen Ergebnis, dass im Falle der BF kein diesbezüglicher Grundrechtseingriff vorliegt. Die BF lebt zwar in Gemeinschaft mit ihrer Familie in Österreich, die ebenfalls Asylwerber ist, jedoch verfügt niemand über ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich. Die Asylanträge dieser Angehörigen wurden ebenfalls negativ entschieden, sodass die gesamte Familie von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist.
Es liegt somit kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben des BF zu verneinen, so bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8 Absatz 2 EMRK).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993). Beim Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da idR erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art 8 EMRK geschützt ist (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; vlg. zB VwGH vom 26.6.2007, 2007/01/0479-7).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Beim Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da idR erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; vlg. zB VwGH vom 26.6.2007, 2007/01/0479-7).
Im Falle des am 16.01.2006 beim BAA gestellten Asylantrages der BF hat das bisherige Verfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben bzw. wurden solche von dieser auch nicht behauptet. Ein Eingriff in das Privatleben der BF kann daher im Falle einer Ausweisung nach Armenien nicht festgestellt werden, weshalb es einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 EMRK nicht bedarf.
Eine zwingende Aufenthaltsnahme in Österreich ist auch für die erkennende Behörde nicht ersichtlich. In der Rechtsprechung des EGMR ist klargestellt, dass Art. 8 EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (EGMR 28.11.1996, Ahmut v. Niederlande).Eine zwingende Aufenthaltsnahme in Österreich ist auch für die erkennende Behörde nicht ersichtlich. In der Rechtsprechung des EGMR ist klargestellt, dass Artikel 8, EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (EGMR 28.11.1996, Ahmut v. Niederlande).
Auf Grund dieser Erwägungen gelangt der Asylgerichtshof zu der Rechtsansicht, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zulässig ist, weil das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere an der Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen, deutlich überwiegt und dieser Eingriff zur Erreichung dieses Zieles notwendig ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 19.02.1997, 96/21/0201). Auch die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes sieht die öffentlichen Interessen trotz langer Verfahrensdauer als überwiegend gegenüber privater Anknüpfungspunkte (EGMR, NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich) an.Auf Grund dieser Erwägungen gelangt der Asylgerichtshof zu der Rechtsansicht, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zulässig ist, weil das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere an der Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen, deutlich überwiegt und dieser Eingriff zur Erreichung dieses Zieles notwendig ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 19.02.1997, 96/21/0201). Auch die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes sieht die öffentlichen Interessen trotz langer Verfahrensdauer als überwiegend gegenüber privater Anknüpfungspunkte (EGMR, NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich) an.
Der Asylgerichtshof kam sohin unter Zugrundelegung aller relevanten Sachverhaltsmerkmale zu der Ansicht, dass zu Recht die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt III. abzuweisen ist.Der Asylgerichtshof kam sohin unter Zugrundelegung aller relevanten Sachverhaltsmerkmale zu der Ansicht, dass zu Recht die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen ist.
Schlagworte
Ausweisung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
07.08.2009