TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/27 D1 222380-2/2009

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Veröffentlicht am 27.07.2009
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Norm

AsylG 2005 §38
AsylG 2005 §75
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D1 222380-2/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX auch XXXX alias XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2009, FZ. 99 16.570-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2009, FZ. 99 16.570-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. 51/1991, stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste erstmals am 19.12.1998 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Unter der Identität XXXX, StA. von Russland, stellte er am 20.12.1998 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.1999, FZ. 98 13.776-BAW, gemäß § 4 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 i.d.F. BGBl. 126/2002, zurückgewiesen wurde.1. Der Beschwerdeführer reiste erstmals am 19.12.1998 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Unter der Identität römisch 40 , StA. von Russland, stellte er am 20.12.1998 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.1999, FZ. 98 13.776-BAW, gemäß Paragraph 4, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt 126 aus 2002,, zurückgewiesen wurde.

2. Am 18.07.1999 reiste der Beschwerdeführer abermals in das Bundesgebiet ein und stellte unter der Identität XXXX, StA. von Weißrussland, einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von Asyl. Dieses Verfahren wurde mit Aktenvermerk vom 15.11.1999 gemäß § 30 Asylgesetz 1997 eingestellt.2. Am 18.07.1999 reiste der Beschwerdeführer abermals in das Bundesgebiet ein und stellte unter der Identität römisch 40 , StA. von Weißrussland, einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von Asyl. Dieses Verfahren wurde mit Aktenvermerk vom 15.11.1999 gemäß Paragraph 30, Asylgesetz 1997 eingestellt.

3. Am 21.10.1999 stellte der Beschwerdeführer unter der Identität XXXX, StA. von Weißrussland schließlich den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl. Dieses Verfahren wurde mit Aktenvermerk vom 10.01.2000 gemäß § 30 Asylgesetz 1997 eingestellt (AS 9), am 23.01.2001 jedoch wieder aufgenommen.3. Am 21.10.1999 stellte der Beschwerdeführer unter der Identität römisch 40 , StA. von Weißrussland schließlich den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl. Dieses Verfahren wurde mit Aktenvermerk vom 10.01.2000 gemäß Paragraph 30, Asylgesetz 1997 eingestellt (AS 9), am 23.01.2001 jedoch wieder aufgenommen.

4. Am 16.03.2001 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, zu seinen Fluchtgründen befragt kurz zusammengefasst an, dass er Oberleutnant in der russischen Armee gewesen sei und von August bis Mitte Oktober 1999 in Tschetschenien gekämpft habe. Dann sei er von dort desertiert und würde er nun sowohl von der russischen als auch der weißrussischen Militärstaatsanwaltschaft bzw. Militärpolizei gesucht werden. Ihm drohe die Todesstrafe oder zumindest eine lange Haftstrafe.

5. Mit Bescheid vom 24.04.2001, FZ. 99 16.570-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 22.10.1999 gem. § 7 Asylgesetz 1997 ab (Spruchpunkt I) und stellte gleichzeitig fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des nunmehrigen Beschwerdeführers nach Weißrussland gem. § 8 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt II).5. Mit Bescheid vom 24.04.2001, FZ. 99 16.570-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 22.10.1999 gem. Paragraph 7, Asylgesetz 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins) und stellte gleichzeitig fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des nunmehrigen Beschwerdeführers nach Weißrussland gem. Paragraph 8, leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).

6. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 30.04.2001 zugestellten Bescheid, wurde mit Schriftsatz vom 11.05.2001 (als Beschwerde zu wertende) Berufung erhoben (AS 103 ff.).

7. Mit Erkenntnis vom 17.02.2009, GZ. D1 222380-0/2008/4E, gab der Asylgerichtshof dieser Beschwerde statt, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.7. Mit Erkenntnis vom 17.02.2009, GZ. D1 222380-0/2008/4E, gab der Asylgerichtshof dieser Beschwerde statt, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

8. Am 25.03. und 03.06.2009 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab dieser unter anderem an, dass er seinen nunmehrigen Asylantrag unter einem falschen Namen gestellt habe und er in Wahrheit "XXXX" heiße. Zudem habe er anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.03.2001 nie behauptet weißrussischer Staatsbürger zu sein.

9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.07.2009 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 21.10.1999 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.) und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.) sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Absatz 1 AsylG [gemeint wohl: AsylG 2005] die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.07.2009 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 21.10.1999 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz 1 AsylG [gemeint wohl: AsylG 2005] die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Seine Entscheidung zu Spruchpunkt IV. begründete das Bundesasylamt dergestalt, dass im vorliegenden Fall sowohl § 38 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 (der Asylwerber hat die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht) als auch § 38 Abs. 1 Ziffer 5 AsylG 2005 (das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen) zur Anwendung kämen.Seine Entscheidung zu Spruchpunkt römisch vier. begründete das Bundesasylamt dergestalt, dass im vorliegenden Fall sowohl Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 2005 (der Asylwerber hat die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht) als auch Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5 AsylG 2005 (das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen) zur Anwendung kämen.

10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 20.07.2009, mit welcher der angefochtene Bescheid "zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften" angefochten wird.

Auch wird der Antrag gestellt, der Beschwerde "die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. Spruchpunkt IV. nach den Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrens ehestmöglich zu beheben".Auch wird der Antrag gestellt, der Beschwerde "die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. Spruchpunkt römisch vier. nach den Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrens ehestmöglich zu beheben".

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wie folgt erwogen:

1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I. Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 29/2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.1.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Gegenständlicher Asylantrag wurde am 21.10.1999 (somit vor dem 01.05.2004) gestellt, weshalb dieses Verfahren grundsätzlich nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002, zu führen ist.Gegenständlicher Asylantrag wurde am 21.10.1999 (somit vor dem 01.05.2004) gestellt, weshalb dieses Verfahren grundsätzlich nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, zu führen ist.

1.3. Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht.1.3. Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht.

2. Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2. Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.1. Grundsätzlich stellt die Rechtsordnung zwei Möglichkeiten zur Verfügung, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann andererseits auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes gar nicht vorgelegen sind. Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn tatsächlich keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder das Ermessen, das § 38 Abs. 1 AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt (arg. "kann ... aberkennen"), anders zu üben gewesen wäre.3.1. Grundsätzlich stellt die Rechtsordnung zwei Möglichkeiten zur Verfügung, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann andererseits auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes gar nicht vorgelegen sind. Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn tatsächlich keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt (arg. "kann ... aberkennen"), anders zu üben gewesen wäre.

3.2. Im vorliegenden Fall geht die belangte Behörde zu Unrecht davon aus, dass die Bestimmung des § 38 AsylG 2005 auch auf das gegenständliche Verfahren Anwendung findet.3.2. Im vorliegenden Fall geht die belangte Behörde zu Unrecht davon aus, dass die Bestimmung des Paragraph 38, AsylG 2005 auch auf das gegenständliche Verfahren Anwendung findet.

Wie bereits oben ausgeführt - und auch im Beschwerdeschriftsatz bemerkt wird -, ist das gegenständliche Asylverfahren grundsätzlich nach dem Regime des Asylgesetzes 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, freilich unter Berücksichtigung der entsprechenden Übergangsbestimmungen, zu führen.Wie bereits oben ausgeführt - und auch im Beschwerdeschriftsatz bemerkt wird -, ist das gegenständliche Asylverfahren grundsätzlich nach dem Regime des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, freilich unter Berücksichtigung der entsprechenden Übergangsbestimmungen, zu führen.

In den Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 (§ 75 AsylG 2005) findet sich betreffend des die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden normierenden § 38 AsylG 2005 jedoch kein Hinweis, dass dieser auch auf sogenannte "Altverfahren", die nach der Gesetzeslage nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden wäre, sodass dem Gesetzgeber eine solche Intention auch nicht unterstellt werden kann. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren sind somit aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage schlichtweg nicht gegeben.In den Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 (Paragraph 75, AsylG 2005) findet sich betreffend des die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden normierenden Paragraph 38, AsylG 2005 jedoch kein Hinweis, dass dieser auch auf sogenannte "Altverfahren", die nach der Gesetzeslage nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden wäre, sodass dem Gesetzgeber eine solche Intention auch nicht unterstellt werden kann. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren sind somit aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage schlichtweg nicht gegeben.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des Paragraph 64, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden.Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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