Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S3 403.582-1/2009/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2008, GZ 08 08.191 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2008, GZ 08 08.191 EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 06.09.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 27.06.2008 in Mytilini in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.09.2008 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Dari und eines Rechtsberaters im Wesentlichen an, dass er am XXXX geboren sei. Er sei vor circa drei Monaten allein von XXXX mit einem PKW nach Kabul und von dort mit einem Schlepper in einem PKW in einen ihm unbekannten Ort gefahren. Dann sei er mit einem unbekannten Mann mit einem Bus in einen weiteren ihm unbekannten Ort gefahren, wo er in einem Haus für circa zwei Tage untergebracht worden sei. Er wisse nicht, in welchem Land dies gewesen sei. Danach sei er mit anderen Personen am Abend bis zum nächsten Morgen in einen anderen ihm unbekannten Ort gegangen. Dort seien sie rund fünf Tage geblieben. Danach sei er mit anderen Personen in einem LKW in ein ihm unbekanntes Lager gefahren. Diese Fahrt habe circa zwei Tage gedauert. Dann sei er mit einem anderen Fahrer allein, versteckt auf der Ladefläche eines LKWs, bis nach Wien gefahren. Er habe keine Verwandten in Österreich oder der EU. Auf den Vorhalt des EURODAC-Treffers führte er aus, er sei zusammen mit mehreren Personen von der Polizei in einem ihm unbekannten Land für circa drei Tage angehalten worden. Er habe rund drei Wochen später das Land verlassen, genau wisse er dies aber nicht. Zu einer möglichen Rückkehr nach Griechenland gab er an, dass er dies nicht wolle.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.09.2008 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Dari und eines Rechtsberaters im Wesentlichen an, dass er am römisch 40 geboren sei. Er sei vor circa drei Monaten allein von römisch 40 mit einem PKW nach Kabul und von dort mit einem Schlepper in einem PKW in einen ihm unbekannten Ort gefahren. Dann sei er mit einem unbekannten Mann mit einem Bus in einen weiteren ihm unbekannten Ort gefahren, wo er in einem Haus für circa zwei Tage untergebracht worden sei. Er wisse nicht, in welchem Land dies gewesen sei. Danach sei er mit anderen Personen am Abend bis zum nächsten Morgen in einen anderen ihm unbekannten Ort gegangen. Dort seien sie rund fünf Tage geblieben. Danach sei er mit anderen Personen in einem LKW in ein ihm unbekanntes Lager gefahren. Diese Fahrt habe circa zwei Tage gedauert. Dann sei er mit einem anderen Fahrer allein, versteckt auf der Ladefläche eines LKWs, bis nach Wien gefahren. Er habe keine Verwandten in Österreich oder der EU. Auf den Vorhalt des EURODAC-Treffers führte er aus, er sei zusammen mit mehreren Personen von der Polizei in einem ihm unbekannten Land für circa drei Tage angehalten worden. Er habe rund drei Wochen später das Land verlassen, genau wisse er dies aber nicht. Zu einer möglichen Rückkehr nach Griechenland gab er an, dass er dies nicht wolle.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.09.2008 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer gesetzlichen Vertreterin im Wesentlichen an, er sei über sechzehneinhalb Jahre alt. Auf die Frage, wann er in Griechenland eingereist sei, teilte er mit, er sei Analphabet und könne kein genaues Datum angeben. Er habe die Daten aus dem Gedächtnis verloren. Auf den Vorhalt, dass er bei seiner Erstbefragung sehr wohl zeitliche Angaben habe machen können, gab er an, er wisse es nicht, er wolle nichts Falsches sagen. Der Dolmetscher habe gesagt, er solle irgendetwas sagen. Er sei von Afghanistan über verschiedene Quartiere und Unterkünfte über Griechenland bis nach Österreich eingereist. Er könne über seine Reiseroute keinerlei Angaben machen. Außer in Österreich seien ihm nur einmal die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er sei aufgegriffen worden und fünf bis sechs Tage in einem gesperrten Bereich geblieben. Es habe keine Vorfälle in dem gesperrten Bereich gegeben. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Dem Beschwerdeführer wurde erklärt, dass ein Aufnahmeverfahren mit Griechenland gemäß der Dublin-Verordnung eingeleitet werde und demnach die 20-Tages-Frist des § 28 Abs. 2 AsylG 2005 nicht mehr gelte. Die gesetzliche Vertreterin erklärte dazu, dass der Beschwerdeführer minderjährig und daher die Einleitung eines Aufnahmeverfahrens nicht zulässig sei.Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.09.2008 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer gesetzlichen Vertreterin im Wesentlichen an, er sei über sechzehneinhalb Jahre alt. Auf die Frage, wann er in Griechenland eingereist sei, teilte er mit, er sei Analphabet und könne kein genaues Datum angeben. Er habe die Daten aus dem Gedächtnis verloren. Auf den Vorhalt, dass er bei seiner Erstbefragung sehr wohl zeitliche Angaben habe machen können, gab er an, er wisse es nicht, er wolle nichts Falsches sagen. Der Dolmetscher habe gesagt, er solle irgendetwas sagen. Er sei von Afghanistan über verschiedene Quartiere und Unterkünfte über Griechenland bis nach Österreich eingereist. Er könne über seine Reiseroute keinerlei Angaben machen. Außer in Österreich seien ihm nur einmal die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er sei aufgegriffen worden und fünf bis sechs Tage in einem gesperrten Bereich geblieben. Es habe keine Vorfälle in dem gesperrten Bereich gegeben. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Dem Beschwerdeführer wurde erklärt, dass ein Aufnahmeverfahren mit Griechenland gemäß der Dublin-Verordnung eingeleitet werde und demnach die 20-Tages-Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 nicht mehr gelte. Die gesetzliche Vertreterin erklärte dazu, dass der Beschwerdeführer minderjährig und daher die Einleitung eines Aufnahmeverfahrens nicht zulässig sei.
Das Bundesasylamt richtete am 15.09.2008 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung gestütztes dringendes Aufnahmeersuchen an Griechenland. Mit Schreiben vom 16.10.2008, eingelangt am 16.10.2008, stimmte Griechenland dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung ausdrücklich zu. Darin wird als Geburtsdatum "XXXX alias XXXX" angeführt.Das Bundesasylamt richtete am 15.09.2008 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung gestütztes dringendes Aufnahmeersuchen an Griechenland. Mit Schreiben vom 16.10.2008, eingelangt am 16.10.2008, stimmte Griechenland dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu. Darin wird als Geburtsdatum "XXXX alias XXXX" angeführt.
Aufgrund der Zweifel des Bundesasylamtes an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde dieser zu einer ärztlichen Altersfeststellung durch Dr. XXXX geladen. In dessen als Sachverständigengutachten bezeichnetem Befund vom 18.09.2008 werden Größe, Gewicht, Geschlecht, Körperbau, Kopfumfang, Anzahl der Zähne, Art der Behaarung, Farbe der Nägel, Größe der Nieren sowie Volumen der Schilddrüse wiedergegeben. Das Gutachten schließt mit folgender Zusammenfassung: "Aufgrund physiologischer Kriterien, die für die Altersbestimmung herangezogen werden, wie Körperbehaarung, welche im konkreten Fall starke männliche Elemente zeigt, sowie dem Bartwuchs, Zahnstatus und die Begutachtung des Körperbaus mit einer Wertigkeit von 65% sowie der Berücksichtigung psychologischer Elemente bei der Befragung und Verhaltensbeobachtung im Rahmen der Untersuchung mit einer Wertigkeit von ca. 15%, unterstützt durch die Ultraschalluntersuchung von Nieren und Schilddrüse, welche sich sämtlich innerhalb der Erwachsenennormwerte bezogen auf Körpergröße und -gewicht befinden, wird das Alter (des Beschwerdeführers) auf 23-25 Jahre, jedoch deutlich über dem 18. Lebensjahr eingeschätzt."Aufgrund der Zweifel des Bundesasylamtes an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde dieser zu einer ärztlichen Altersfeststellung durch Dr. römisch 40 geladen. In dessen als Sachverständigengutachten bezeichnetem Befund vom 18.09.2008 werden Größe, Gewicht, Geschlecht, Körperbau, Kopfumfang, Anzahl der Zähne, Art der Behaarung, Farbe der Nägel, Größe der Nieren sowie Volumen der Schilddrüse wiedergegeben. Das Gutachten schließt mit folgender Zusammenfassung: "Aufgrund physiologischer Kriterien, die für die Altersbestimmung herangezogen werden, wie Körperbehaarung, welche im konkreten Fall starke männliche Elemente zeigt, sowie dem Bartwuchs, Zahnstatus und die Begutachtung des Körperbaus mit einer Wertigkeit von 65% sowie der Berücksichtigung psychologischer Elemente bei der Befragung und Verhaltensbeobachtung im Rahmen der Untersuchung mit einer Wertigkeit von ca. 15%, unterstützt durch die Ultraschalluntersuchung von Nieren und Schilddrüse, welche sich sämtlich innerhalb der Erwachsenennormwerte bezogen auf Körpergröße und -gewicht befinden, wird das Alter (des Beschwerdeführers) auf 23-25 Jahre, jedoch deutlich über dem 18. Lebensjahr eingeschätzt."
Laut einer Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vom 09.10.2008 weise das Gutachten von Dr. XXXX zur Altersfeststellung etliche formale und inhaltliche Mängel auf. In der beiliegenden Literatur wird angeführt, dass das Nierenvolumen mit dem Alter, eher aber mit der Körperlänge korreliere, die Genauigkeit der Messung dürfe aber nicht überschätzt werden. Genaue Daten, die einen Zusammenhang zwischen Nierenvolumen und chronologischem Alter belegen würden, fehlten in der angeführten Literatur und würden auch vom Sachverständigen im Gutachten nicht erwähnt. Zur Korrelation zwischen dem Schilddrüsen-Volumen und dem chronologischen Alter fehle jegliche Angabe im Gutachten. Ein Gutachten im engeren Sinn, die Schlussfolgerung, fehle ebenso wie eine Begründung, die eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens zulasse. Das vorliegende Gutachten weise somit grobe Mängel auf, sodass es nicht für die Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers geeignet sei.Laut einer Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vom 09.10.2008 weise das Gutachten von Dr. römisch 40 zur Altersfeststellung etliche formale und inhaltliche Mängel auf. In der beiliegenden Literatur wird angeführt, dass das Nierenvolumen mit dem Alter, eher aber mit der Körperlänge korreliere, die Genauigkeit der Messung dürfe aber nicht überschätzt werden. Genaue Daten, die einen Zusammenhang zwischen Nierenvolumen und chronologischem Alter belegen würden, fehlten in der angeführten Literatur und würden auch vom Sachverständigen im Gutachten nicht erwähnt. Zur Korrelation zwischen dem Schilddrüsen-Volumen und dem chronologischen Alter fehle jegliche Angabe im Gutachten. Ein Gutachten im engeren Sinn, die Schlussfolgerung, fehle ebenso wie eine Begründung, die eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens zulasse. Das vorliegende Gutachten weise somit grobe Mängel auf, sodass es nicht für die Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers geeignet sei.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.10.2008 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, er habe weder Verwandte in der EU noch in Norwegen oder Island und lebe mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zum Altersfeststellungsgutachten gab er an, er sei jünger als 18 Jahre, aber wenn die Behörde feststelle, dass er älter als 18 Jahre sei, dann akzeptiere er das. Seine Eltern hätten ihm gesagt, dass er 16 Jahre alt sei. In Griechenland sei er gar nicht nach dem Alter gefragt worden. Auf die Frage, woher die griechische Behörde dann sein Alter wisse, gab er an, die Behörde habe einfach irgendetwas geschrieben. Auf den Vorhalt, dass er laut Mitteilung der griechischen Behörden dort mit zwei unterschiedlichen Altersangaben aufscheine, nämlich mit XXXX alias XXXX, teilte er mit, es gebe dort keinen Dolmetscher und man sei gar nicht nach dem Alter gefragt worden. Es seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden, aber er habe nicht gewusst, dass es sich um Griechenland gehandelt habe. Bezüglich einer möglichen Rückkehr nach Griechenland gab er an, er habe sich in Griechenland eine Woche vor seiner Ankunft in Österreich an einer Demonstration beteiligt. Es sei bei dieser Demonstration um eine bessere Behandlung von Asylwerbern gegangen. Die Polizei habe die Demonstration aufgelöst und sie seien dann in verschiedene Richtungen davongelaufen. Man habe sicher Fotos von ihm und würde ihn nach Afghanistan zurückschicken. Auf den Vorhalt, er habe also tatsächlich doch gewusst, dass er sich in Griechenland aufgehalten habe, führte er aus, er habe dies gewusst, es aber aus Angst verschwiegen. Demonstranten hätten Polizisten geschlagen und das könnte ihm vorgeworfen werden. Er habe aber keinen Polizisten geschlagen. Er habe in Griechenland aus Angst keinen Asylantrag gestellt, weil er bei der Fingerabdrucknahme von den Polizisten geohrfeigt worden sei. Er habe seine Finger nicht so hinhalten können, wie sie gewollt hätten, und sie hätten sich auch nicht verständigen können. Er sei eine Woche bei der Polizei gewesen. Von dort habe man ihn mit einem Schiff zu einem Hafen gebracht und dann hätte er weggehen sollen. Er sei zu anderen Afghanen zu einem Zeltplatz gegangen und nach ein oder zwei Wochen in Richtung Österreich gereist. Er habe sich nirgends beschwert, weil er sich nicht ausgekannt und auch nicht die Sprache beherrscht habe. Auf den Vorhalt, er habe in der Ersteinvernahme angegeben, dass es keine Vorfälle während seiner Fingerabdrucknahme und seines Aufenthalts im gesperrten Bereich gegeben habe, antwortete er, er habe gedacht, dass sich die Frage auf Krankheitsprobleme bezogen habe.Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.10.2008 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, er habe weder Verwandte in der EU noch in Norwegen oder Island und lebe mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zum Altersfeststellungsgutachten gab er an, er sei jünger als 18 Jahre, aber wenn die Behörde feststelle, dass er älter als 18 Jahre sei, dann akzeptiere er das. Seine Eltern hätten ihm gesagt, dass er 16 Jahre alt sei. In Griechenland sei er gar nicht nach dem Alter gefragt worden. Auf die Frage, woher die griechische Behörde dann sein Alter wisse, gab er an, die Behörde habe einfach irgendetwas geschrieben. Auf den Vorhalt, dass er laut Mitteilung der griechischen Behörden dort mit zwei unterschiedlichen Altersangaben aufscheine, nämlich mit römisch 40 alias römisch 40 , teilte er mit, es gebe dort keinen Dolmetscher und man sei gar nicht nach dem Alter gefragt worden. Es seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden, aber er habe nicht gewusst, dass es sich um Griechenland gehandelt habe. Bezüglich einer möglichen Rückkehr nach Griechenland gab er an, er habe sich in Griechenland eine Woche vor seiner Ankunft in Österreich an einer Demonstration beteiligt. Es sei bei dieser Demonstration um eine bessere Behandlung von Asylwerbern gegangen. Die Polizei habe die Demonstration aufgelöst und sie seien dann in verschiedene Richtungen davongelaufen. Man habe sicher Fotos von ihm und würde ihn nach Afghanistan zurückschicken. Auf den Vorhalt, er habe also tatsächlich doch gewusst, dass er sich in Griechenland aufgehalten habe, führte er aus, er habe dies gewusst, es aber aus Angst verschwiegen. Demonstranten hätten Polizisten geschlagen und das könnte ihm vorgeworfen werden. Er habe aber keinen Polizisten geschlagen. Er habe in Griechenland aus Angst keinen Asylantrag gestellt, weil er bei der Fingerabdrucknahme von den Polizisten geohrfeigt worden sei. Er habe seine Finger nicht so hinhalten können, wie sie gewollt hätten, und sie hätten sich auch nicht verständigen können. Er sei eine Woche bei der Polizei gewesen. Von dort habe man ihn mit einem Schiff zu einem Hafen gebracht und dann hätte er weggehen sollen. Er sei zu anderen Afghanen zu einem Zeltplatz gegangen und nach ein oder zwei Wochen in Richtung Österreich gereist. Er habe sich nirgends beschwert, weil er sich nicht ausgekannt und auch nicht die Sprache beherrscht habe. Auf den Vorhalt, er habe in der Ersteinvernahme angegeben, dass es keine Vorfälle während seiner Fingerabdrucknahme und seines Aufenthalts im gesperrten Bereich gegeben habe, antwortete er, er habe gedacht, dass sich die Frage auf Krankheitsprobleme bezogen habe.
Laut der zahnärztlichen Untersuchung zur Alterseingrenzung/Altersannäherung anhand der Zähne durch DDDr. XXXX vom 21.11.2008 entsprachen die Ergebnisse aus der klinischen Untersuchung - unter Berücksichtigung aller beeinflussenden Faktoren - denen eines 23-Jährigen. Aufgrund der Untersuchungsmethode wurde ein Zeitfenster von +/- 5 Jahren angegeben. Für die Untersuchung wurden eine ausführliche Befragung zu den Lebensumständen, Ernährungsgewohnheiten, Gesundheitsfragen, habituellen Gewohnheiten, Putzverhalten usw. sowie eine genaue Inspektion der Mundhöhle und eine Zahnstatuserhebung durchgeführt. In dem Gutachten wurde weiters angeführt, dass eine sorgfältige, auf wissenschaftlichen Studien beruhende Beurteilung des Reifezustandes der Zähne ohne radiologische Untersuchungsmethode nicht möglich ist, die Aussagekraft der Begutachtung würde mit einer solchen wesentlich erhöht werden.Laut der zahnärztlichen Untersuchung zur Alterseingrenzung/Altersannäherung anhand der Zähne durch DDDr. römisch 40 vom 21.11.2008 entsprachen die Ergebnisse aus der klinischen Untersuchung - unter Berücksichtigung aller beeinflussenden Faktoren - denen eines 23-Jährigen. Aufgrund der Untersuchungsmethode wurde ein Zeitfenster von +/- 5 Jahren angegeben. Für die Untersuchung wurden eine ausführliche Befragung zu den Lebensumständen, Ernährungsgewohnheiten, Gesundheitsfragen, habituellen Gewohnheiten, Putzverhalten usw. sowie eine genaue Inspektion der Mundhöhle und eine Zahnstatuserhebung durchgeführt. In dem Gutachten wurde weiters angeführt, dass eine sorgfältige, auf wissenschaftlichen Studien beruhende Beurteilung des Reifezustandes der Zähne ohne radiologische Untersuchungsmethode nicht möglich ist, die Aussagekraft der Begutachtung würde mit einer solchen wesentlich erhöht werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass das Gutachten von Dr. XXXX nicht den Anforderungen an ein Gutachten entspreche. Dies sei auch vom Asylgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen worden. Weiters gebe die Behörde auf Seite 17 des angefochtenen Bescheides sogar zu, dass das Sachverständigengutachten von DDDr. XXXX nicht den Formvorschriften eines Gutachtens entspreche, behaupte aber, es müsse als weiteres sonstiges Beweismittel betrachtet werden. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil auch die Methode von DDDr. XXXX derart unsicher sei, dass sich ein Zeitfenster von +/- 5 Jahren ergebe. Die durchgeführten Methoden zur Altersfeststellung in den Gutachten entsprächen keinesfalls jenen Untersuchungen, die in der Konsensuskonferenz vom 13.06.2007 gefordert worden seien. Soweit sich die Behörde auf die vermeintlich widersprüchlichen Altersangaben des Beschwerdeführers berufe, werde festgehalten, dass er angegeben habe, er sei in Griechenland gar nicht nach seinem Geburtsdatum gefragt worden und ihm sei nicht bekannt, wie die griechischen Behörden zu ihrer Einschätzung gelangt seien. Er habe in Griechenland lediglich ohne Dolmetscher mit den Behörden kommunizieren können. Allein deshalb könne eine Altersangabe nicht exakt gemacht worden sein. Den angeblichen Altersangaben sei in Anbetracht der Verhältnisse im griechischen Asylwesen kein Vertrauen zu schenken, zumal es auch nicht nachvollziehbar erscheine, warum er einmal XXXX und dann XXXX als Geburtsdatum angegeben haben sollte. Es wird beantragt, eine Anfrage bei den griechischen Behörden zu machen, welcher Dolmetscher bei der Befragung des Beschwerdeführers anwesend gewesen sei. Weiters wird vorgebracht, dass die Konsultationen mit Griechenland noch vor der Erstellung des Gutachtens eingeleitet worden seien, also zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer von der Behörde noch als minderjährig hätte betrachtet werden müssen. Da er unbegleitet sei, finde Art. 6 Dublin-Verordnung Anwendung, aus dem sich eindeutig die Zuständigkeit Österreichs ergebe. Es könne sich auch nicht aus dem Vorhaben, feststellen zu wollen, ob er in Griechenland bereits einen Asylantrag gestellt habe und daher Griechenland zuständig wäre, eine Begründung für die Notwendigkeit, Konsultationen einzuleiten, ergeben, weil schon auf Basis des EURODAC-Treffers ersichtlich sei, ob er nur erkennungsdienstlich behandelt worden sei oder einen Asylantrag gestellt habe. Aus Art. 17 und Art. 21 Dublin-Verordnung gehe hervor, dass der ansuchende bzw. antragstellende Mitgliedstaat davon ausgehen müsse, dass ein anderer Mitgliedstaat zur inhaltlichen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Österreich habe vor der Volljährigkeitsfeststellung keinesfalls davon ausgehen können, nicht zuständig zu sein. Die Einleitung eines Konsultationsverfahrens sei unzulässig gewesen und das Verfahren wäre zuzulassen gewesen. Weiters wird vorgebracht, dass sich die von der Behörde herangezogenen Feststellungen nicht auf Griechenland, sondern auf Polen bezögen und dem Bescheid somit in wesentlichen Punkten die Begründung fehle. Durch die Vollziehung der Ausweisung und die Abschiebung nach Griechenland bestehe ein "real risk", dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt würde. Dass er unmenschlicher Behandlung ausgesetzt gewesen sei, keine Versorgung bekommen habe und nicht die Möglichkeit gehabt habe, einen Asylantrag zu stellen, werde durch zahlreiche Berichte von NGOs, Medien und internationalen Organisationen bestätigt. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer in Griechenland keinen Zugang zu einem fairen, sondern allenfalls nur zu einem menschenrechts- und europarechtswidrigen Asylverfahren. Dazu wird auf weitere Berichte verwiesen. Abschließend wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass das Gutachten von Dr. römisch 40 nicht den Anforderungen an ein Gutachten entspreche. Dies sei auch vom Asylgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen worden. Weiters gebe die Behörde auf Seite 17 des angefochtenen Bescheides sogar zu, dass das Sachverständigengutachten von DDDr. römisch 40 nicht den Formvorschriften eines Gutachtens entspreche, behaupte aber, es müsse als weiteres sonstiges Beweismittel betrachtet werden. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil auch die Methode von DDDr. römisch 40 derart unsicher sei, dass sich ein Zeitfenster von +/- 5 Jahren ergebe. Die durchgeführten Methoden zur Altersfeststellung in den Gutachten entsprächen keinesfalls jenen Untersuchungen, die in der Konsensuskonferenz vom 13.06.2007 gefordert worden seien. Soweit sich die Behörde auf die vermeintlich widersprüchlichen Altersangaben des Beschwerdeführers berufe, werde festgehalten, dass er angegeben habe, er sei in Griechenland gar nicht nach seinem Geburtsdatum gefragt worden und ihm sei nicht bekannt, wie die griechischen Behörden zu ihrer Einschätzung gelangt seien. Er habe in Griechenland lediglich ohne Dolmetscher mit den Behörden kommunizieren können. Allein deshalb könne eine Altersangabe nicht exakt gemacht worden sein. Den angeblichen Altersangaben sei in Anbetracht der Verhältnisse im griechischen Asylwesen kein Vertrauen zu schenken, zumal es auch nicht nachvollziehbar erscheine, warum er einmal römisch 40 und dann römisch 40 als Geburtsdatum angegeben haben sollte. Es wird beantragt, eine Anfrage bei den griechischen Behörden zu machen, welcher Dolmetscher bei der Befragung des Beschwerdeführers anwesend gewesen sei. Weiters wird vorgebracht, dass die Konsultationen mit Griechenland noch vor der Erstellung des Gutachtens eingeleitet worden seien, also zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer von der Behörde noch als minderjährig hätte betrachtet werden müssen. Da er unbegleitet sei, finde Artikel 6, Dublin-Verordnung Anwendung, aus dem sich eindeutig die Zuständigkeit Österreichs ergebe. Es könne sich auch nicht aus dem Vorhaben, feststellen zu wollen, ob er in Griechenland bereits einen Asylantrag gestellt habe und daher Griechenland zuständig wäre, eine Begründung für die Notwendigkeit, Konsultationen einzuleiten, ergeben, weil schon auf Basis des EURODAC-Treffers ersichtlich sei, ob er nur erkennungsdienstlich behandelt worden sei oder einen Asylantrag gestellt habe. Aus Artikel 17 und Artikel 21, Dublin-Verordnung gehe hervor, dass der ansuchende bzw. antragstellende Mitgliedstaat davon ausgehen müsse, dass ein anderer Mitgliedstaat zur inhaltlichen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Österreich habe vor der Volljährigkeitsfeststellung keinesfalls davon ausgehen können, nicht zuständig zu sein. Die Einleitung eines Konsultationsverfahrens sei unzulässig gewesen und das Verfahren wäre zuzulassen gewesen. Weiters wird vorgebracht, dass sich die von der Behörde herangezogenen Feststellungen nicht auf Griechenland, sondern auf Polen bezögen und dem Bescheid somit in wesentlichen Punkten die Begründung fehle. Durch die Vollziehung der Ausweisung und die Abschiebung nach Griechenland bestehe ein "real risk", dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt würde. Dass er unmenschlicher Behandlung ausgesetzt gewesen sei, keine Versorgung bekommen habe und nicht die Möglichkeit gehabt habe, einen Asylantrag zu stellen, werde durch zahlreiche Berichte von NGOs, Medien und internationalen Organisationen bestätigt. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer in Griechenland keinen Zugang zu einem fairen, sondern allenfalls nur zu einem menschenrechts- und europarechtswidrigen Asylverfahren. Dazu wird auf weitere Berichte verwiesen. Abschließend wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 12.01.2009, GZ S3 403.582-1/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 12.01.2009, GZ S3 403.582-1/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 75/2007 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007, ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß Art. 2 lit. h Dublin-Verordnung bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck "unbegleiteter Minderjähriger" unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung gelassen werden.Gemäß Artikel 2, Litera h, Dublin-Verordnung bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck "unbegleiteter Minderjähriger" unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung gelassen werden.
Laut Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Laut Artikel 3, Absatz 2, erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5 f, f, Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 6 Dublin-Verordnung lautet: "Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig."Artikel 6, Dublin-Verordnung lautet: "Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig."
Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde stattzugeben ist:
Zur Altersfeststellung eines Asylwerbers ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen: Demnach lasse sich eine Beurteilung des Alters eines Asylwerbers (Feststellung seiner Volljährigkeit) abweichend von seiner Behauptung nicht allein auf einen Augenschein des Bundesasylamtes gründen; den (in diesem Fall) vorgelegten Akten sei eine "besondere fachliche Qualifikation" des einvernehmenden Organwalters (der erstinstanzlichen Behörde) in Fragen der Altersbeurteilung nicht zu entnehmen gewesen (VwGH 22.11.2005, 2005/01/0415). Eine - auf das äußere Erscheinungsbild und das Verhalten dieses Asylwerbers bei seiner Einvernahme gestützte - Alterseinschätzung des Bundesasylamtes wurde für unschlüssig (nicht nachvollziehbar) erachtet (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0267; 17.10.2006, 2005/20/0061). Als zulässig wurde eine Alterseinschätzung des Bundesasylamtes erachtet, die sich nicht allein auf den "persönlichen Eindruck (optisches Erscheinungsbild und Auftreten bei der Behörde)", sondern auch auf weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände (gravierende Widersprüche in Bezug auf eine zeitliche Einordnung einzelner Ereignisse im Verhältnis zum angeblich jeweiligen Alter dieses Asylwerbers) gestützt habe (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0547).
Laut dem grundlegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2007, 2005/01/0463, sei die allein auf eine Einschätzung der Verhandlungsleiterin bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung gestützte Begründung (äußeres Erscheinungsbild, persönliche Ausstrahlung und reifes Auftreten des Beschwerdeführers bei seiner Befragung) nicht hinreichend, um die Alterseinschätzung schlüssig zu begründen. In diesem (dem zitierten Erkenntnis zugrunde gelegenen) Beschwerdefall hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers offenkundig unrichtig seien. Dies würde nämlich voraussetzen, dass diese Tatsache entweder allgemein bekannt (also notorisch) sei oder von jedermann bereits ohne besondere Fachkenntnisse erkannt werden könnte (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², zu § 45, E 27, 28). Die Argumentation der (damals) belangten Behörde, ihr entscheidendes Mitglied verfüge über eine "mehrjährige Erfahrung im Umgang mit afrikanischen Asylwerbern", die es "erlaube, entsprechende Alters- und Reifevergleiche" herzustellen, entspreche nicht dem in der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis einer "besonderen fachlichen Qualifikation", weil sich zum einen die nicht näher dargestellten Vergleichsfälle einer nachprüfenden Kontrolle entzögen, zum anderen die Alterseinschätzung eines Asylwerbers in der Regel medizinisches Fachwissen voraussetze, das durch bloßen "Umgang" mit Asylwerbern - im Rahmen von Einvernahmen oder Verhandlungen - nicht erlangt werden könne. Um daher eine Alterseinschätzung in derartigen Fällen überprüfbar zu machen, bedürfe es im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige. Der Verwaltungsgerichtshof verkenne weiters nicht, dass auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Einzelfall über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen bzw. eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer Bandbreite möglich seien. In einem solchen Zweifelsfall wäre dann von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen.Laut dem grundlegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2007, 2005/01/0463, sei die allein auf eine Einschätzung der Verhandlungsleiterin bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung gestützte Begründung (äußeres Erscheinungsbild, persönliche Ausstrahlung und reifes Auftreten des Beschwerdeführers bei seiner Befragung) nicht hinreichend, um die Alterseinschätzung schlüssig zu begründen. In diesem (dem zitierten Erkenntnis zugrunde gelegenen) Beschwerdefall hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers offenkundig unrichtig seien. Dies würde nämlich voraussetzen, dass diese Tatsache entweder allgemein bekannt (also notorisch) sei oder von jedermann bereits ohne besondere Fachkenntnisse erkannt werden könnte (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², zu Paragraph 45,, E 27, 28). Die Argumentation der (damals) belangten Behörde, ihr entscheidendes Mitglied verfüge über eine "mehrjährige Erfahrung im Umgang mit afrikanischen Asylwerbern", die es "erlaube, entsprechende Alters- und Reifevergleiche" herzustellen, entspreche nicht dem in der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis einer "besonderen fachlichen Qualifikation", weil sich zum einen die nicht näher dargestellten Vergleichsfälle einer nachprüfenden Kontrolle entzögen, zum anderen die Alterseinschätzung eines Asylwerbers in der Regel medizinisches Fachwissen voraussetze, das durch bloßen "Umgang" mit Asylwerbern - im Rahmen von Einvernahmen oder Verhandlungen - nicht erlangt werden könne. Um daher eine Alterseinschätzung in derartigen Fällen überprüfbar zu machen, bedürfe es im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige. Der Verwaltungsgerichtshof verkenne weiters nicht, dass auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Einzelfall über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen bzw. eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer Bandbreite möglich seien. In einem solchen Zweifelsfall wäre dann von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen.
Im vorliegenden Fall ist die Frage entscheidungsrelevant, ob der Beschwerdeführer minderjährig ist, weil diesfalls gemäß Art. 6 Dublin-Verordnung die Zuständigkeit Österreichs gegeben wäre. Da das Bundesasylamt Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit hatte, beauftragte sie Dr. XXXX mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers. Dieses Gutachten ist, wie der Asylgerichtshof bereits in gleichgelagerten Fällen aussprach (z. B. AsylGH 24.07.2008, S12 400.630-1/2008), nur kursorisch gehalten. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht möglich, schlüssig nachzuvollziehen, wie der Gutachter zu der von ihm festgelegten Altersbestimmung gelangen konnte. Auch das zweite Gutachten DDDris. XXXX vermag die Zweifel an der Volljährigkeit nicht auszuräumen, zumal dieser selbst in seinem Gutachten angibt, dass eine sorgfältige, auf wissenschaftlichen Studien beruhende Beurteilung des Reifezustandes der Zähne ohne radiologische Untersuchungsmethode nicht möglich ist. Laut der klinischen Untersuchung entsprechen die Ergebnisse denen eines 23-Jährigen. Aufgrund der Untersuchungsmethode wurde ein Zeitfenster von +/- 5 Jahren angegeben, wonach der Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt am 21.11.2008 auch 18 Jahre alt sein konnte. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde am 06.09.2008 und damit zwei Monate vor der Untersuchung eingebracht. Eine Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung kann also nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.Im vorliegenden Fall ist die Frage entscheidungsrelevant, ob der Beschwerdeführer minderjährig ist, weil diesfalls gemäß Artikel 6, Dublin-Verordnung die Zuständigkeit Österreichs gegeben wäre. Da das Bundesasylamt Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit hatte, beauftragte sie Dr. römisch 40 mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers. Dieses Gutachten ist, wie der Asylgerichtshof bereits in gleichgelagerten Fällen aussprach (z. B. AsylGH 24.07.2008, S12 400.630-1/2008), nur kursorisch gehalten. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht möglich, schlüssig nachzuvollziehen, wie der Gutachter zu der von ihm festgelegten Altersbestimmung gelangen konnte. Auch das zweite Gutachten DDDris. römisch 40 vermag die Zweifel an der Volljährigkeit nicht auszuräumen, zumal dieser selbst in seinem Gutachten angibt, dass eine sorgfältige, auf wissenschaftlichen Studien beruhende Beurteilung des Reifezustandes der Zähne ohne radiologische Untersuchungsmethode nicht möglich ist. Laut der klinischen Untersuchung entsprechen die Ergebnisse denen eines 23-Jährigen. Aufgrund der Untersuchungsmethode wurde ein Zeitfenster von +/- 5 Jahren angegeben, wonach der Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt am 21.11.2008 auch 18 Jahre alt sein konnte. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde am 06.09.2008 und damit zwei Monate vor der Untersuchung eingebracht. Eine Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung kann also nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
Unter diesen Prämissen kann aber der Kritik in der Beschwerde auf Basis der Aktenlage nicht hinreichend begegnet werden. Die Behörde hat gerade in einem wissenschaftlich notorischerweise sensiblen Bereich wie jenem der Altersfeststellung die Aufgabe, auf die Schlüssigkeit des diesbezüglichen Gutachtens zu dringen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die angewandten Methoden anerkannt sind.
Vor allem aber traf die Verwaltungsbehörde in ihrem Bescheid Länderfeststellungen zu Polen anstatt zu Griechenland, weshalb der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht vollständig ermittelt sowie das Parteiengehör verletzt wurde.
Da das Bundesasylamt die entscheidungsrelevanten Fragen einerseits der Volljährigkeit des Beschwerdeführers und andererseits der Feststellungen zu Griechenland noch nicht hinreichend ermittelte, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Klärung dieser Fragen hat in einem mängelfreien Verfahren durch Einholung eines schlüssigen Gutachtens samt Gewährung von Parteiengehör und allenfalls ergänzender Befragung des Beschwerdeführers sowie gegebenenfalls Überprüfung seiner Altersangaben in Griechenland zu erfolgen. Außerdem hat die Behörde genaue Länderfeststellungen zu Griechenland zu ermitteln und diese ebenfalls dem Parteiengehör zu unterziehen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.
Schlagworte
Altersfeststellung, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, MinderjährigkeitZuletzt aktualisiert am
28.09.2009