TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/29 C7 245274-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2009
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8
AsylGHG §23 Abs1

Spruch

C7 245274-0/2008/5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Dragoni als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Böhm über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2003, FZ. 03 18.406-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Dragoni als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Böhm über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2003, FZ. 03 18.406-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 20.06.2003 einen Asylantrag in Österreich. Er wurde dazu am 21.11.2003 in der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer machte als Fluchtgrundgrund geltend, dass er im Jahr 1997, nach achtzehn Jahren im Militärdienst, von der Armee pensioniert wurde und wegen seiner Militärausbildung immer wieder - das erste Mal ein halbes Jahr nach seiner Pensionierung - von Extremisten aufgefordert wurde, diese auszubilden und zu trainieren. Die Extremisten seien immer in der Nacht gekommen und seien maskiert gewesen. Sieben bis acht Mal sei er persönlich zur Zusammenarbeit aufgefordert worden, andere Male habe er sich, als diese ihn aufgesucht hätten, bei Nachbarn und Verwandten versteckt. Die Extremisten hätten ihm gedroht, ihn und seine Familie - er sei verheiratet und habe drei Kinder - zu erschießen, wenn er nicht mitkomme. Auch hätten sie gedroht, seine Familie und ihn umzubringen, wenn er Anzeige bei der Polizei erstatte. Deshalb habe er sich nicht an die Polizei gewandt. In einer anderen Stadt könnte er nicht leben, da es nicht möglich sei, dort eine Arbeit zu finden und er seine Eltern, welche schon alt seien, nicht allein lassen wolle. Damit seine Familie in Ruhe gelassen werde, habe er Indien schließlich im Mai 2003 legal mit seinem Reisepass verlassen.

Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab. Zugleich wurde in Spruchpunkt II die Abschiebung nach Indien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab. Zugleich wurde in Spruchpunkt römisch zwei die Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat. Bei seinem Vorbringen handelt es sich um in den Raum gestellte vage Behauptungen und erweckte er nicht den Eindruck, dies tatsächlich erlebt zu haben. Außerdem könnte das Fluchtvorbringen keine Asylrelevanz entfalten. Es stehe fest, dass die geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe im Heimatland des Beschwerdeführers strafbare Handlungen darstellen, welche von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden geahndet werden. Dass die staatlichen Behörden nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen wären, Schutz vor Verfolgung zu gewähren, ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen und stünde dies auch nicht im Einklang mit den Länderfeststellungen. Auch sei festzuhalten, dass es außerhalb der Möglichkeiten eines Staates liegt, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Im Übrigen wurde auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass nicht davon gesprochen werden könnte, dass in Indien eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Auch haben abgewiesene Asylwerber aus Indien im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen der Stellung eines Asylantrages keine nachteiligen Konsequenzen zu befürchten. Im individuellen Fall wurde nochmals auf die Schutzfähigkeit- und willigkeit der indischen Behörden und die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative hingewiesen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat. Bei seinem Vorbringen handelt es sich um in den Raum gestellte vage Behauptungen und erweckte er nicht den Eindruck, dies tatsächlich erlebt zu haben. Außerdem könnte das Fluchtvorbringen keine Asylrelevanz entfalten. Es stehe fest, dass die geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe im Heimatland des Beschwerdeführers strafbare Handlungen darstellen, welche von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden geahndet werden. Dass die staatlichen Behörden nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen wären, Schutz vor Verfolgung zu gewähren, ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen und stünde dies auch nicht im Einklang mit den Länderfeststellungen. Auch sei festzuhalten, dass es außerhalb der Möglichkeiten eines Staates liegt, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Im Übrigen wurde auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass nicht davon gesprochen werden könnte, dass in Indien eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Auch haben abgewiesene Asylwerber aus Indien im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen der Stellung eines Asylantrages keine nachteiligen Konsequenzen zu befürchten. Im individuellen Fall wurde nochmals auf die Schutzfähigkeit- und willigkeit der indischen Behörden und die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative hingewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) beschränkte sich auf die allgemeine Bekräftigung des bisherigen Vorbringens, die Geltendmachung eines mangelnden Ermittlungsverfahrens und allgemeine rechtliche Ausführungen.

2. Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 03.03.2009 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Lage in Indien zur Kenntnis gebracht und wurde er aufgefordert, eine Stellungnahme zu den Berichten abzugeben und gegebenenfalls sonstige Umstände in seinem Bereich, welche sich neu ergeben haben, darzulegen.

Am 20.03.2009 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters ein, in welcher ausgeführt wurde, dass "die Länderberichte interessant sind und ein breites Spektrum von Themen ansprechen, jedoch nur die Spitze des Eisberges darstellen und die Realität jenseits aller geschönten und theoretischen Aussagen der Berichte zu finden wären". Die Frage der Glaubwürdigkeit und der Zumutbarkeit der Rückkehr könne im gegenständlichen Fall - unabhängig von der Frage der Asylrelevanz - nur vor dem Hintergrund einer persönlichen Recherche und durch eine mündliche Verhandlung erfolgen, welche beantragt wurde. Weiters wurde zur Verbesserung der Beschwerde sowie für das weitere Verfahren ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt.

II. Über den Antrag auf Verfahrenshilfe hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:römisch zwei. Über den Antrag auf Verfahrenshilfe hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass der Antragsteller zugleich mit der Stellungnahme vom 20.03.2009 einen Verfahrenshilfeantrag eingebracht hat.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I Nr. 2008/4 das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Das AVG enthält keine Bestimmungen, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte (Anm.: § 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 1991/52 (WV) idgF, kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht).Gemäß Artikel 18, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Das AVG enthält keine Bestimmungen, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte Anmerkung, Paragraph 51 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 1991/52 (WV) idgF, kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht).

Weiters ist dem gegenständlichen Antrag auch deshalb kein Erfolg beschieden, da bei Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang besteht. Hätte der Gesetzgeber einen Anwaltszwang begründen wollen, wäre angesichts der diesbezüglich detaillierten und je nach Gerichtshof und diesen betreffenden Verfahren differenzierenden Einzelregelungen in § 24 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 1985/10 (WV) idgF, und § 17 Abs. 2 und 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 1953/85 (WV) idgF, zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofes eine Sonderregelung getroffen hätte, was jedoch unterblieben ist (vgl. AsylGH 27.11.2008, A2 307.563-2/2008-6E). Ebenso gibt es im AVG keine entsprechende Bestimmung.Weiters ist dem gegenständlichen Antrag auch deshalb kein Erfolg beschieden, da bei Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang besteht. Hätte der Gesetzgeber einen Anwaltszwang begründen wollen, wäre angesichts der diesbezüglich detaillierten und je nach Gerichtshof und diesen betreffenden Verfahren differenzierenden Einzelregelungen in Paragraph 24, Absatz 2, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 1985/10 (WV) idgF, und Paragraph 17, Absatz 2 und 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 1953/85 (WV) idgF, zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofes eine Sonderregelung getroffen hätte, was jedoch unterblieben ist vergleiche AsylGH 27.11.2008, A2 307.563-2/2008-6E). Ebenso gibt es im AVG keine entsprechende Bestimmung.

Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist sohin - mangels Rechtsgrundlage - zurückzuweisen.

III. Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:römisch drei. Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem AsylG 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem AsylG 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Anzuwenden war daher im gegenständlichen Fall das AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), anzuwenden.Anzuwenden war daher im gegenständlichen Fall das AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

In der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 20.03.2009 wird der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nichts Substantiiertes entgegengehalten, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes bzw. einer ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung geboten hätte. Der Sachverhalt stellt sich weiterhin als geklärt dar.

3. Der Beschwerdeführer ist ein indischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikh aus dem Bundesstaat Punjab. Seine Identität wird entsprechend seinen Angaben festgestellt.

Zur allgemeinen Lage in Indien werden aufgrund der nachfolgend zitierten, dem Parteiengehör unterworfenen Quellen nachfolgende Feststellungen getroffen:

Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien", Stand Juli 2008

UK Home Office, Border & Immigration Agency (BIA), India Country Report, August 2008

UK Home Office, Border & Immigration Agency (BIA), Operational Guidance Note India, April 2008

US Department of State, India, Country Report on Human Rights Practices - 2008, 25.02.2009

Christian Brüser, Gutachten Indien, 05.06.2008, Allgemeiner Teil

Die indische Verfassungs- und Rechtsordnung garantieren die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Justiz ist unabhängig. Die Verfahrensdauer ist allerdings häufig extrem lang; Korruption im Einzelfall kann nicht ausgeschlossen werden. Es gibt menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften, insbesondere in den Unruhegebieten im Nordosten und in Jammu und Kaschmir, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar.

Was die Provinz Punjab anbelangt, so ist der Terrorismus im Punjab Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Zu Terroranschlägen kommt es nur noch vereinzelt, so im April 2005 auf ein Kino in Neu Delhi, welcher der Babbar Khalsa zugeschrieben wird.

Sikhs haben aufgrund ihrer religiösen Überzeugung oder der allgemeinen politischen Situation mit keinen staatlichen Repressalien zu rechnen.

Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen.

Das Stellen eines Asylantrags allein hat keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige.

In Indien lebt etwa ein Viertel der Bevölkerung unter dem veranschlagten Existenzminimum der Vereinten Nationen. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Privater angewiesen. Was Angehörige der Sikhs betrifft, so gelten sie als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros, etc.) und im öffentlichen Dienst anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.

4. Der Asylgerichtshof geht, wie bereits das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

4.1. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund waren sehr allgemein gehalten und wenig detailreich. Auch erscheint es wenig plausibel und nicht lebensnah, dass der Beschwerdeführer, welcher bereits ein halbes Jahr nach seiner Pensionierung im Jahr 1997 zum ersten Mal von Extremisten zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sein soll, erst im Jahr 2003, also fünf bis sechs Jahre später, sein Heimatland verlassen hat und trotz der behaupteten Drohungen bis dahin weiterhin mit seiner Familie in seinem Heimatort gelebt hat. Es bestehen somit, wie schon vom Bundesasylamt dargetan, ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens.

4.2. Auch wenn man das Vorbringen zu Grunde legt, kann dieses keine Asylrelevanz entfalten.

Zum einen kann kein zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen den vorgebrachten Bedrohungen durch Extremisten, erstmals im Jahr 1997, und der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Herkunftsstaat im Jahr 2003 erkannt werden.

Zum anderen ist eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder kann aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die indischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen, hier durch unbekannte Extremisten, schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei (aus einem GFK-Grund) untätig bleiben würde und ihn nicht schützen könnte bzw. würde. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer gar nicht an die Polizei gewandt und keine Anzeige erstattet. Auch geht aus den Länderberichten hervor, dass der indische Staat große Anstrengungen unternimmt, gegen Extremisten vorzugehen und Terrorismus zu bekämpfen.

4.3. In eventu wird - wie schon vom Bundesasylamt ausgeführt - auf die in den Länderfeststellungen angeführte Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Indiens niederzulassen und könnte der Beschwerdeführer somit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine andere Region Indiens, auch außerhalb des Punjabs, beispielsweise nach Delhi oder Mumbai, den vorgebrachten Problemen mit unbekannten Extremisten entgehen. Dass diese ihn überall in Indien suchen würden und finden könnten, kann - auch angesichts der Größe und Bevölkerungsdichte seines Heimatlandes - nicht angenommen werden. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, dies in Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers (Pensionszahlung der Armee, Berufserfahrung als Landwirt, Familienangehörige in Indien) und den starken Zusammenhalt der Sikh-Gemeinschaft.

Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine Verfolgung droht und war die Beschwerde daher hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß § 7 AsylG als unbegründet abzuweisen.Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine Verfolgung droht und war die Beschwerde daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides gemäß Paragraph 7, AsylG als unbegründet abzuweisen.

5. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Indien drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers haben sich im Asylverfahren nicht ergeben.5. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Indien drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers haben sich im Asylverfahren nicht ergeben.

Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Indien, auch an anderen Orten außerhalb des Punjab, nicht möglich und zumutbar sein sollte, dies unter Berücksichtigung seiner Pensionszahlungen der indischen Armee, seiner Berufserfahrung als Landwirt und des, wie in den Länderfeststellungen dargelegt, starken Zusammenhalts der Sikh-Gemeinschaft (vgl. dazu VwGH 24.01.2008 Zl. 2006/19/0985). Zudem verfügt er durch seine Familienangehörigen über ein soziales Netz in Indien.Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Indien, auch an anderen Orten außerhalb des Punjab, nicht möglich und zumutbar sein sollte, dies unter Berücksichtigung seiner Pensionszahlungen der indischen Armee, seiner Berufserfahrung als Landwirt und des, wie in den Länderfeststellungen dargelegt, starken Zusammenhalts der Sikh-Gemeinschaft vergleiche dazu VwGH 24.01.2008 Zl. 2006/19/0985). Zudem verfügt er durch seine Familienangehörigen über ein soziales Netz in Indien.

Aus der Quellenlage ergibt sich, dass in Indien keine generelle politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt und dass Sikhs aufgrund ihrer religiösen Überzeugung oder der allgemeinen politischen Situation mit keinen staatlichen Repressalien zu rechnen haben. Aus den Länderberichten ist zudem ersichtlich, dass in Indien jedenfalls keine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären, wovon sich der Asylgerichtshof auch durch Einschau in aktuelle Medienberichterstattung versichert hat. Durch die Parlamentswahlen in Indien 2009, aus welchen notorischerweise die bisherige Regierungspartei, die Kongresspartei, als stärkste Partei hervorgegangen ist, lassen sich auch keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Lage in Indien erwarten.

Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abzuweisen.

6. Die Prüfung einer Ausweisung im Sinne von § 8 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I 101/2003 war in verfassungskonformer Auslegung von § 8 Abs. 2 iVm § 44 Abs. 3 AsylG nicht vorzunehmen; dies im Hinblick darauf, dass mit erstinstanzlichem Bescheid - der damaligen Rechtslage entsprechend - keine Ausweisung verfügt wurde und der Asylgerichtshof auf Grund Art. 129c B-VG als Überprüfungsinstanz in Asylsachen eingerichtet ist und solcherart nicht zu einer - im Ergebnis - erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausweisung eines Fremden zuständig gemacht werden darf. Verfassungskonform kann § 8 Abs. 2 iVm § 44 Abs. 3 AsylG nur dahingehend ausgelegt werden, dass eine Ausweisung nur dann vom Asylgerichtshof verfügt werden darf, wenn bereits die erstinstanzliche Entscheidung darüber abgesprochen hat.6. Die Prüfung einer Ausweisung im Sinne von Paragraph 8, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, war in verfassungskonformer Auslegung von Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 3, AsylG nicht vorzunehmen; dies im Hinblick darauf, dass mit erstinstanzlichem Bescheid - der damaligen Rechtslage entsprechend - keine Ausweisung verfügt wurde und der Asylgerichtshof auf Grund Artikel 129 c, B-VG als Überprüfungsinstanz in Asylsachen eingerichtet ist und solcherart nicht zu einer - im Ergebnis - erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausweisung eines Fremden zuständig gemacht werden darf. Verfassungskonform kann Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 3, AsylG nur dahingehend ausgelegt werden, dass eine Ausweisung nur dann vom Asylgerichtshof verfügt werden darf, wenn bereits die erstinstanzliche Entscheidung darüber abgesprochen hat.

7. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.7. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, inländische Schutzalternative, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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