TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/30 A6 222221-3/2009

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Veröffentlicht am 30.07.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs6
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A6 222.221-3/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX, Staatsangehörigkeit ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2009, Zl. 09 07. 593- EWEST, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z. 1 iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste am 29.03.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.03.2001 einen (ersten) Asylantrag. Er wurde noch am selben Tag vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, zu seiner behaupteten Heimat Sierra Leone niederschriftlich befragt. Im Rahmen dieser Einvernahme war der Beschwerdeführer nicht der Lage, Auskunft über grundlegende Dinge bezogen auf sein Herkunftsland zu geben, so dass dieser erste Asylantrag mit Bescheid vom 13.04.2001, Zahl 01 07.382-BAW, gemäß § 6 Z. 3 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen und gemäß § 8 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone für zulässig erklärt wurde. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung, die der nunmehrige Beschwerdeführer mit seinem Zwangsbeitritt bei einer Rebellenorganisation, welche die elterliche Landwirtschaft besetzt gehalten und seiner Familie die Nahrungsgrundlage entzogen hätte, begründete, wurde - unter Einbeziehung eines am 30.08.2001 eingelangten Schreibens des Generalkonsulates der Republik Sierra Leone, wonach es sich beim Beschwerdeführer offenkundig nicht um einen Staatsangehörigen Sierra Leones handelte - mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.05.2003, Zahl 222.221/14-V/15/03, ebenfalls in allen Spruchpunkten abgewiesen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste am 29.03.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.03.2001 einen (ersten) Asylantrag. Er wurde noch am selben Tag vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, zu seiner behaupteten Heimat Sierra Leone niederschriftlich befragt. Im Rahmen dieser Einvernahme war der Beschwerdeführer nicht der Lage, Auskunft über grundlegende Dinge bezogen auf sein Herkunftsland zu geben, so dass dieser erste Asylantrag mit Bescheid vom 13.04.2001, Zahl 01 07.382-BAW, gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 8, leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone für zulässig erklärt wurde. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung, die der nunmehrige Beschwerdeführer mit seinem Zwangsbeitritt bei einer Rebellenorganisation, welche die elterliche Landwirtschaft besetzt gehalten und seiner Familie die Nahrungsgrundlage entzogen hätte, begründete, wurde - unter Einbeziehung eines am 30.08.2001 eingelangten Schreibens des Generalkonsulates der Republik Sierra Leone, wonach es sich beim Beschwerdeführer offenkundig nicht um einen Staatsangehörigen Sierra Leones handelte - mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.05.2003, Zahl 222.221/14-V/15/03, ebenfalls in allen Spruchpunkten abgewiesen.

Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 28.05.2003 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tage in Rechtskraft.

I.2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX, wurde über den Beschwerdeführer wegen Begehung eines als Jugendstraftat qualifizierten Verbrechens gemäß § 28 Abs. 2, 3 und 4 SMG eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren verhängt. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 01.07.2004, rechtskräftig seit 21.09.2004, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.römisch eins.2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer wegen Begehung eines als Jugendstraftat qualifizierten Verbrechens gemäß Paragraph 28, Absatz 2, 3 und 4 SMG eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren verhängt. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 01.07.2004, rechtskräftig seit 21.09.2004, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

I.3. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 02.03.2007 aus dem Stande der Strafhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, in dessen Rahmen er anführte, er hätte während des ersten Rechtsganges aus Angst insofern bewusst falsche Angaben getätigt, als er ursprünglich freiwillig aktives Mitglied der angeführten Rebellengruppe gewesen und nicht, wie von ihm zunächst behauptet, zu einem Beitritt gezwungen worden wäre. Der Rebellenführer, XXXX, wäre im Jahr 2003 in Haft verstorben und töteten die Rebellen seitdem jedes frühere Rebellenmitglied, das nach Sierra Leone zurückkehrte.römisch eins.3. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 02.03.2007 aus dem Stande der Strafhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, in dessen Rahmen er anführte, er hätte während des ersten Rechtsganges aus Angst insofern bewusst falsche Angaben getätigt, als er ursprünglich freiwillig aktives Mitglied der angeführten Rebellengruppe gewesen und nicht, wie von ihm zunächst behauptet, zu einem Beitritt gezwungen worden wäre. Der Rebellenführer, römisch 40 , wäre im Jahr 2003 in Haft verstorben und töteten die Rebellen seitdem jedes frühere Rebellenmitglied, das nach Sierra Leone zurückkehrte.

I.4. Nach Verbüßung einer vierjährigen Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführer am 12.03.2007 aus der Haft entlassen und wurde bereits wenige Wochen später, konkret am 04.04.2007, im Zuge einer Dokumentenkontrolle am Flughafen Wien Schwechat beim Versuch betreten, mit einem fremden österreichischen Personalausweis, konkret jenem eines gebürtigen Nigerianers, nach London auszureisen. In weiterer Folge wurde beim Bezirksgericht Schwechat Anzeige wegen Verdachtes der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 StGB und Gebrauch fremder Ausweise gemäß § 231 StGB erstattet.römisch eins.4. Nach Verbüßung einer vierjährigen Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführer am 12.03.2007 aus der Haft entlassen und wurde bereits wenige Wochen später, konkret am 04.04.2007, im Zuge einer Dokumentenkontrolle am Flughafen Wien Schwechat beim Versuch betreten, mit einem fremden österreichischen Personalausweis, konkret jenem eines gebürtigen Nigerianers, nach London auszureisen. In weiterer Folge wurde beim Bezirksgericht Schwechat Anzeige wegen Verdachtes der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, StGB und Gebrauch fremder Ausweise gemäß Paragraph 231, StGB erstattet.

I.5. Dieser neuerliche Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2007, Zl. 07 02.254-EAST West, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen.römisch eins.5. Dieser neuerliche Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2007, Zl. 07 02.254-EAST West, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen.

I.6. Die dagegen fristgerecht erhobene Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat wurde mit Bescheid vom 25.05.2007, Zahl 222.221-2/2E-V/15/07, gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.römisch eins.6. Die dagegen fristgerecht erhobene Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat wurde mit Bescheid vom 25.05.2007, Zahl 222.221-2/2E-V/15/07, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (AsylG) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

I.7. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX, wegen eines weiteren Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zu einer achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.römisch eins.7. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 , wegen eines weiteren Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zu einer achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.

I.8. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge aus dem Stande der über ihn verhängten Strafhaft am 27.06.2009 gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.8. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge aus dem Stande der über ihn verhängten Strafhaft am 27.06.2009 gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der am selben Tage stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab dieser an, seit seiner Einreise im Jahr 2001 zwei Mal versucht zu haben, Österreich zu verlassen (2001 nach Italien und 2007 nach England), in beiden Fällen wäre er jedoch an der Grenze beziehungsweise am Flughafen Wien Schwechat aufgegriffen worden. Als Grund für seine Flucht aus seiner behaupteten Heimat Sierra Leone gab er an, er sei während des Bürgerkrieges von der Rebellenorganisation RUF gezwungen worden, an den Kämpfen mitzuwirken und habe im Laufe des Krieges auch Menschen getötet, unter anderem würde er daher auch von einer Familienbande gesucht, die bereits seinen Vater getötet hätte und die ihn beschuldigte, einen ihrer Söhne im Krieg umgebracht zu haben. Diese Information habe er von seinem Bruder erhalten, mit dem er im Jahr 2007 telefoniert hätte. Eine Rückkehr nach Sierra Leone käme daher in zweierlei Hinsicht seinem Tod gleich, da die Flucht aus der Rebellenorganisation RUF, sofern er in Gefangenschaft geriete, einerseits sicherlich mit seiner Hinrichtung bestraft würde, und ihm andererseits die Familie des getöteten Sohnes nach dem Leben trachtete.

Anlässlich der in weiterer Folge am 02.07.2009 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme führte der Beschwerdeführer, befragt nach dem Grund seiner mehrmaligen Asylantragstellungen, aus, sich kurz nach Absolvierung seiner ersten Gefängnisstrafe im Jahr 2007 dazu entschlossen zu haben, Österreich zu verlassen und nach England zu fliegen. Da er jedoch seitens der Sicherheitskräfte am Flughafen Wien Schwechat an diesem Vorhaben auf Grund eines gefälschten Reisedokumentes gehindert worden wäre, habe er in der Absicht, nunmehr nach Sierra Leone zurückzukehren, seinen Bruder im April 2007 telefonisch kontaktiert. Dieser habe dem Beschwerdeführer allerdings von einer Rückkehr abgeraten. In den Jahren 1999 und 2000 sei der Beschwerdeführer gezwungenermaßen Mitglied der Rebelleneinheit RUF gewesen und sei ihm in dieser Funktion unter anderem befohlen worden, seinen Freund, der sich gegen einen erzwungenen Beitritt zur Wehr gesetzt hätte, zu töten. Die Familie dieses Freundes sei daher auf der Suche nach dem Beschwerdeführer und hätte sogar bereits seinen Vater ermordet. Der Beschwerdeführer würde daher wegen seiner Flucht sowohl von der Rebelleneinheit RUF als auch von der besagten Familie gesucht. Befragt nach dem Grund, weshalb der Beschwerdeführer diese Problematik nicht schon in den vorherigen Rechtsgängen zur Sprache gebracht hätte, erwiderte er, dies aus Angst vor einer etwaigen Übergabe seiner Person an die sierraleonische Regierung und aus Angst vor einer Rückkehr in seine Heimat unterlassen zu haben. Aus demselben Motiv hätte er auch nicht sofort nach Erhalt der Warnung seines Bruders einen neuerlichen Asylantrag gestellt beziehungsweise hätte er diese Information im Rahmen seines damals noch anhängigen (zweiten) Asylverfahrens aus Angst nicht zur Sprache gebracht.

I.9. Dieser nunmehr dritte Antrag auf internationalen Schutz vom 27.06.2009 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2009, Zl. 09 07.593-EWEST, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.römisch eins.9. Dieser nunmehr dritte Antrag auf internationalen Schutz vom 27.06.2009 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2009, Zl. 09 07.593-EWEST, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

I.12. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher ordnungsgemäß am 07.07.2009 zugestellt wurde, richtet sich die am 16.07.2009 fristgerecht und handschriftlich eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, man möge sich für einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich entscheiden, da sein Leben in seiner Heimat nicht in Sicherheit sei. "Sobald die Lage zu Ende wäre," würde er zurückkehren.römisch eins.12. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher ordnungsgemäß am 07.07.2009 zugestellt wurde, richtet sich die am 16.07.2009 fristgerecht und handschriftlich eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, man möge sich für einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich entscheiden, da sein Leben in seiner Heimat nicht in Sicherheit sei. "Sobald die Lage zu Ende wäre," würde er zurückkehren.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.6. Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.6. Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag

zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).

Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Befragungen vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen auf jene Probleme bezogen, die er bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht hat. Wenn er nunmehr darüber hinausgehend behauptet, wegen seines Austritts aus besagter Rebellengruppierung nicht nur von dieser, sondern außerdem noch von einer Familienbande gesucht zu werden, weil er in den Jahren 1999/2000 auf Geheiß der Rebellen seinen Freund umgebracht hätte, so wird diesem Vorbringen - wie bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - entgegengehalten, dass sich besagte Vorfälle bereits auf einen Zeitpunkt vor der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich und somit vor rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens beziehen und der Beschwerdeführer daher nicht nur die Möglichkeit, sondern sogar die Verpflichtung gehabt hätte, diese Ereignisse im vorangegangenen Asylverfahren als Fluchtgründe vorzubringen.Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Befragungen vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen auf jene Probleme bezogen, die er bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht hat. Wenn er nunmehr darüber hinausgehend behauptet, wegen seines Austritts aus besagter Rebellengruppierung nicht nur von dieser, sondern außerdem noch von einer Familienbande gesucht zu werden, weil er in den Jahren 1999 aus 2000, auf Geheiß der Rebellen seinen Freund umgebracht hätte, so wird diesem Vorbringen - wie bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - entgegengehalten, dass sich besagte Vorfälle bereits auf einen Zeitpunkt vor der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich und somit vor rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens beziehen und der Beschwerdeführer daher nicht nur die Möglichkeit, sondern sogar die Verpflichtung gehabt hätte, diese Ereignisse im vorangegangenen Asylverfahren als Fluchtgründe vorzubringen.

Insoweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf ein im Jahre 2007 mit seinem Bruder angeblich geführtes Telefongespräch beruft, bleibt festzuhalten, dass ein derartiges, objektiv nicht nachvollziehbares Bescheinigungsmittel in keiner Weise geeignet erscheint, einen glaubhaften Kern des erstatteten Vorbringens aufzuzeigen, zumal dieses darüber hinaus in untrennbarem Zusammenhang mit jenen Fluchtgründen steht, welche der Beschwerdeführer bereits anlässlich seines ersten Asylverfahrens präsentiert hat und die als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Weshalb der Beschwerdeführer außerdem ein schon angeblich im Jahr 2007 geführtes Telefongespräch erst zwei Jahre später zum Anlass nimmt, um einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, bleibt ebenso wenig nachvollziehbar und vermochte vom Beschwerdeführer nicht in plausibler Weise aufgeklärt zu werden.

Festgehalten wird weiters, dass der Beschwerdeführer zudem auch in diesem dritten Rechtsgang keine seine Identität bezeugenden Dokumente vorlegte, wodurch seine behauptete und seitens der Asylbehörden begründetermaßen als wahrheitswidrig beurteilte Staatsangehörigkeit bestätigt werden könnte, so dass dem gegenständlichen Antrag alleine auf Grund des untrennbaren und sich weiterhin auf den Staat Sierra Leone beziehenden Zusammenhanges kein Erfolg beschieden werden kann.

Der Beschwerdeführer stützt seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz somit auf Ereignisse, die bereits vor seiner Ausreise aus Sierra Leone vorgefallen sein sollen und deckt sich daher das gegenständliche Vorbringen im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen mit seinen anlässlich des ersten Asylverfahrens präsentierten Fluchtgründen, welche bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren einer abschließenden rechtlichen Beurteilung unterzogen wurden.

Sämtliche, vom Beschwerdeführer nunmehr ins Treffen geführten Gründe, nicht nach Sierra Leone zurückkehren zu können, weisen einen untrennbaren inhaltlichen Bezug zu seinem ersten Asylverfahren auf und bauen daher auf dem bereits im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens als nicht glaubhaft qualifizierten Sachverhalt auf.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer faktisch die Auseinandersetzung mit seinen bereits im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen begehrt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 - 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer faktisch die Auseinandersetzung mit seinen bereits im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen begehrt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2, - 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.

Es liegt somit zusammengefasst keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Sierra Leone seit Abschluss seines letzten Asylverfahrens im Jahr 2007 maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und wurde auch vom Beschwerdeführer selbst nicht in substantiierter Weise behauptet.Es liegt somit zusammengefasst keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Sierra Leone seit Abschluss seines letzten Asylverfahrens im Jahr 2007 maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und wurde auch vom Beschwerdeführer selbst nicht in substantiierter Weise behauptet.

Nach dem Gesagten erweist sich somit die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochten Bescheides abzuweisen war.Nach dem Gesagten erweist sich somit die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochten Bescheides abzuweisen war.

Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 8 Abs.6 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Antragstellers nicht festgestellt werden kann (vgl. dazu auch oben zu Spruchpunkt I). Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs.2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs.3 AsylG gilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Antragstellers nicht festgestellt werden kann vergleiche dazu auch oben zu Spruchpunkt römisch eins). Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG gilt.

Kommt dem Fremden daher weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch stellt die Ausweisung im konkreten Einzelfall eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar, so ist in den Fällen des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine Ausweisung ohne weitere Beschränkung "aus dem österreichischen Bundesgebiet" auszusprechen.Kommt dem Fremden daher weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch stellt die Ausweisung im konkreten Einzelfall eine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar, so ist in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 eine Ausweisung ohne weitere Beschränkung "aus dem österreichischen Bundesgebiet" auszusprechen.

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu noch konnte festgestellt werden, dass er im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde. Eine anders lautende Sachlage, der gemäß die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht zulässig wäre, wurde selbst vom Beschwerdeführer nicht behauptet.Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu noch konnte festgestellt werden, dass er im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde. Eine anders lautende Sachlage, der gemäß die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht zulässig wäre, wurde selbst vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Im Rahmen der Würdigung des Art. 8 EMRK ist abschließend noch darauf zu verweisen, dassIm Rahmen der Würdigung des Artikel 8, EMRK ist abschließend noch darauf zu verweisen, dass

der Beschwerdeführer in Österreich wiederholt wegen Suchtmitteldelikten rechtskräftig zu mitunter langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurde und einen Großteil seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in Haft verbrachte. Zudem besteht ein gegen seine Person gerichtetes, durchsetzbares Aufenthaltsverbot der Bundespolizeidirektion Wien.

In Summe überwiegen somit eindeutig die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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