TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/31 D5 246400-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 1997 §10
AVG §66 Abs4

Spruch

D5 246400-0/2008/4E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde desXXXX, StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.1.2004, FZ. 02 32.739-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste seinen Angaben zufolge am 11.11.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Seine Ehefrau G.I. (AIS-Zl. 03 18.457) reiste gemeinsam mit den gemeinsamen Kindern C.T. (AIS-Zl. 03 18.458) und C.G. (AIS-Zl. 03 18.460) am 12.6.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.6.2003 einen Asylantrag. Am 8.8.2003 sowie am 12.8.2003 fand die Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Am 12.8.2003 fand danach die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, in welcher sein Asylantrag gemäß § 3 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 in einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 leg. cit. bezogen auf seine Ehefrau umgewandelt worden war. Mit Bescheid vom 2.1.2004, Zl. 02 32.739-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.1.2004 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste seinen Angaben zufolge am 11.11.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Seine Ehefrau G.I. (AIS-Zl. 03 18.457) reiste gemeinsam mit den gemeinsamen Kindern C.T. (AIS-Zl. 03 18.458) und C.G. (AIS-Zl. 03 18.460) am 12.6.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.6.2003 einen Asylantrag. Am 8.8.2003 sowie am 12.8.2003 fand die Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Am 12.8.2003 fand danach die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, in welcher sein Asylantrag gemäß Paragraph 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, in einen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, leg. cit. bezogen auf seine Ehefrau umgewandelt worden war. Mit Bescheid vom 2.1.2004, Zl. 02 32.739-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.1.2004 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.8.2003 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer Folgendes an (Anm.: Es ist nicht erkennbar, ob er seine Angaben vor dem Organwalter XXXX oder vor dem den Bescheid genehmigenden Organwalter Mag. XXXX gemacht hat - beide sind als Leiter der Amtshandlung zu Beginn des Einvernahmeprotokolls angeführt -, da das Einvernahmeprotokoll lediglich von Organwalter XXXX unterzeichnet worden ist):Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.8.2003 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer Folgendes an Anmerkung, Es ist nicht erkennbar, ob er seine Angaben vor dem Organwalter römisch 40 oder vor dem den Bescheid genehmigenden Organwalter Mag. römisch 40 gemacht hat - beide sind als Leiter der Amtshandlung zu Beginn des Einvernahmeprotokolls angeführt -, da das Einvernahmeprotokoll lediglich von Organwalter römisch 40 unterzeichnet worden ist):

Er habe keine eigenen Probleme. Er wolle einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf seine Ehefrau stellen.

Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt vor (siehe AS 15ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes):

Personalausweis Nr.XXXX, ausgestellt am XXXX vom Passamt Tiflis, gültig von XXXX bis XXXX;Personalausweis Nr.XXXX, ausgestellt am römisch 40 vom Passamt Tiflis, gültig von römisch 40 bis römisch 40 ;

Nationaler Führerschein, Nr.XXXX, ausgestellt am XXXX vom Verkehrsamt Tiflis;Nationaler Führerschein, Nr.XXXX, ausgestellt am römisch 40 vom Verkehrsamt Tiflis;

sonstiger Ausweis Nr.XXXX.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers G.I. (AIS-Zl. 03 18.457) gab im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 8.8.2003 beim Bundesasylamt zu ihrem Asylantrag im Wesentlichen Folgendes an:

Ihr Ehemann habe eine Salbe erfunden, welche sich zunächst gut in den Apotheken verkauft habe. Dann habe die Konkurrenz begonnen, den Verkauf der Salbe zu beeinträchtigen, und habe ihr Mann keine Möglichkeit mehr gehabt, diese Salbe zu verkaufen. Es sei in sein Labor eingebrochen und alles kaputt gemacht worden. Man habe ihm mit der physischen Vernichtung gedroht und es habe sich keine Apotheke mehr getraut, seine Salbe ins Sortiment aufzunehmen. Auch habe man von ihm die Zahlung einer hohen Geldsumme verlangt. Da ihr Mann nicht gewollt habe, dass sich jemand anderer die Formel seiner Salbe aneigne, sei er gezwungen gewesen, nach Österreich zu fliehen. Danach wären die Probleme des Ehemannes zu den Problemen der ganzen Familie geworden. Ihre Kinder wären in der Schule schikaniert worden. Es sei mehrmals in ihre Wohnung eingebrochen worden und sei sie bedroht worden, dass ihre Kinder umgebracht würden. Daher sei sie gezwungen gewesen, sich mit ihren Kindern bei diversen Nachbarn zu verstecken. Diese hätten dann auch Anzeige erstattet, doch habe die Polizei ihnen nicht geholfen bzw. hätte sie dafür Geld verlangt. Es sei unmöglich gewesen, ihre Kinder in der bisherigen Schule zu belassen, und habe sie diese dann in eine andere geschickt. Dort sei bekannt geworden, dass sie Adventistin sei und habe dies die Sache noch schlimmer gemacht.

Im Zuge ihrer Einvernahme am 12.8.2003 beim Bundesasylamt gab die Ehefrau des Beschwerdeführers ergänzend an:

Sie sei seit dem Jahr 2000 Anhängerin der Adventisten und besuche deren Versammlungen. Sie und ihre Kinder wären aufgrund ihres Glaubens seither massiven Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Sie habe sogar ihren Glauben verheimlicht, um ihre Kinder zu schützen, dennoch wären diese in der Schule gemoppt bzw. geschlagen worden und hätten deswegen zwei Mal die Schule wechseln müssen. Sie habe im Erdgeschoss ihres Hauses ein Lebensmittelgeschäft besessen, in welches drei Mal eingebrochen und auf dessen Vitrine der Teufel gemalt worden sei. Auch habe es in der Schule ihrer Kinder eine Schulversammlung gegeben, in welcher über ihren Glauben diskutiert worden sei.

Als Begründung im o.a. Bescheid vom 2.1.2004 führte das Bundesasylamt an, dass der Asylantrag der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.1.2004, Zl. 03 18.457-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen worden sei, sodass im Entscheidungszeitpunkt keine Asylgewährung eines in § 10 Abs. 2 AsylG 1997 angeführten Angehörigen vorliege. Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Asylerstreckung nicht vorliegen würden und daher der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers aus diesem Grund abzuweisen gewesen sei.Als Begründung im o.a. Bescheid vom 2.1.2004 führte das Bundesasylamt an, dass der Asylantrag der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.1.2004, Zl. 03 18.457-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen worden sei, sodass im Entscheidungszeitpunkt keine Asylgewährung eines in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997 angeführten Angehörigen vorliege. Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Asylerstreckung nicht vorliegen würden und daher der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers aus diesem Grund abzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.1.2004 fristgerecht eine Beschwerde, wobei er im Wesentlichen auf den Inhalt der Beschwerde seiner Ehefrau verwies.

Mit Erkenntnis vom 31.7.2009, GZ. D5 246401-0/2008/3E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den die Abweisung des Asylantrages der Ehefrau des Beschwerdeführers betreffenden erstinstanzlichen Bescheid vom 2.1.2004.Mit Erkenntnis vom 31.7.2009, GZ. D5 246401-0/2008/3E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den die Abweisung des Asylantrages der Ehefrau des Beschwerdeführers betreffenden erstinstanzlichen Bescheid vom 2.1.2004.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Im Fall des Beschwerdeführers bleibt unklar, ob die Umwandlung des am 11.11.2002 gestellten Asylantrages in einen Asylersteckungsantrag bezogen auf seine Ehefrau am 12.8.2003 überhaupt rechtswirksam erfolgt ist. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers bei ihrer Einvernahme am 8.8.2003 eindeutig davon gesprochen hat, dass ihr Ehemann - also der Beschwerdeführer - wegen einer selbsterfundenen Salbe in Georgien derartige Probleme gehabt hat, dass er im November 2002 fliehen habe müssen, hätte das Bundesasylamt entsprechend seiner Manuduktionspflicht prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer in dieser Familie der primär Verfolgte bzw. der Hauptantragsteller ist. Möglicherweise war der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 12.8.2003 einfach in dem Glauben, seine am 8.8.2003 ausführlichst einvernommene Ehefrau habe dem Bundesasylamt ohnehin schon seine ganze Fluchtgeschichte erzählt, und er einfach, um Wiederholungen zu vermeiden, in völliger Unkenntnis der Rechtsfolgen die Frage, ob er einen Asylerstreckungsantrag auf seine Frau stellen möge, bejaht hat.

Im weiterzuführenden Verfahren wird abzuklären sein, ob der Beschwerdeführer tatsächlich keine eigenen Probleme in seinem Herkunftsstaat Georgien hatte, auf die er einen eigenen Asylantrag stützen kann. D.h. es wird zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer nicht doch einen Asylantrag nach § 3 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und nicht nach § 10 leg. cit. stellen hat wollen. Der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12.8.2003 kann jedenfalls nicht eindeutig entnommen werden, ob ihm als einer Person, die mit dem Rechtsgebiet des Asylrechtes nicht vertraut ist, der Unterschied zwischen einem Asylantrag nach § 3 leg. cit. und einem Asylerstreckungsantrag nach § 10 leg. cit. tatsächlich bewusst gewesen ist und ob er mit seiner Entscheidung für einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf seine Ehefrau tatsächlich indirekt eine eigene Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausschließen hat wollen, wie vom Bundesasylamt angenommen.Im weiterzuführenden Verfahren wird abzuklären sein, ob der Beschwerdeführer tatsächlich keine eigenen Probleme in seinem Herkunftsstaat Georgien hatte, auf die er einen eigenen Asylantrag stützen kann. D.h. es wird zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer nicht doch einen Asylantrag nach Paragraph 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und nicht nach Paragraph 10, leg. cit. stellen hat wollen. Der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12.8.2003 kann jedenfalls nicht eindeutig entnommen werden, ob ihm als einer Person, die mit dem Rechtsgebiet des Asylrechtes nicht vertraut ist, der Unterschied zwischen einem Asylantrag nach Paragraph 3, leg. cit. und einem Asylerstreckungsantrag nach Paragraph 10, leg. cit. tatsächlich bewusst gewesen ist und ob er mit seiner Entscheidung für einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf seine Ehefrau tatsächlich indirekt eine eigene Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausschließen hat wollen, wie vom Bundesasylamt angenommen.

Als maßgebender Sachverhalt ist im gegenständlichen Asylerstreckungsverfahren festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Ehemann der G.I. (AIS-Zl. 03 18.457) ist und dass über deren Antrag aufgrund der Behebung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.7.2009, GZ. D5 246401-0/2008/3E, noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist.

2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs.1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/5) weiterzuführen.

2.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (...) zu Ende zu führen (...); § 44 AsylG 1997 gilt.2.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (...) zu Ende zu führen (...); Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.

2.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.2.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I. Nr. 126/2002 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung das einem Angehörigen auf Grund des Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 126 aus 2002, begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung das einem Angehörigen auf Grund des Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.Gemäß Absatz 2, leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I. Nr. 126/2002 hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd. Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 126 aus 2002, hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd. Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn einem der in § 10 Abs. 2 leg.cit. genannten Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn einem der in Paragraph 10, Absatz 2, leg.cit. genannten Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Wenn in der hier vorliegenden Familienkonstellation der Beschwerdeführer der primär Verfolgte in Georgien sein sollte, so ist der o.a. Bescheid vom 2.1.2004 schon deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil die Umwandlung des Asylantrages gemäß § 3 leg. cit. in einen Asylerstreckungsantrag am 12.8.2003 nicht rechtswirksam erfolgt ist und somit das Bundesasylamt über einen falschen Gegenstand, nämlich über einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 leg. cit., abgesprochen hat.Wenn in der hier vorliegenden Familienkonstellation der Beschwerdeführer der primär Verfolgte in Georgien sein sollte, so ist der o.a. Bescheid vom 2.1.2004 schon deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil die Umwandlung des Asylantrages gemäß Paragraph 3, leg. cit. in einen Asylerstreckungsantrag am 12.8.2003 nicht rechtswirksam erfolgt ist und somit das Bundesasylamt über einen falschen Gegenstand, nämlich über einen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, leg. cit., abgesprochen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (VwGH 15.12.1998, Zl. 98/20/0311; VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/042; VwGH 22.11.2001, Zl. 2000/ 20/0569; u.a.), darf über einen Asylerstreckungsantrag vor rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages jedenfalls nicht verfahrensbeendend entschieden werden.

Wie dem obigen Sachverhalt zu entnehmen ist, ist über den Asylantrag der Ehefrau des Beschwerdeführers noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden, weshalb der o.a. Bescheid, mit welchem der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, auch aus diesem Grund rechtswidrig ist.

Da der o.a. Bescheid vom 2.1.2004 in beiden Fallvarianten ohne die - oben genannten - gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 3, 10 und 11 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I. Nr. 126/2002 erlassen worden ist, muss der gegenständlichen Beschwerde insofern stattgegeben werden, als der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.Da der o.a. Bescheid vom 2.1.2004 in beiden Fallvarianten ohne die - oben genannten - gesetzlichen Voraussetzungen der Paragraphen 3, 10 und 11 Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 126 aus 2002, erlassen worden ist, muss der gegenständlichen Beschwerde insofern stattgegeben werden, als der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylerstreckung, Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten