TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/31 D5 246398-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 1997 §10
AVG §66 Abs4

Spruch

D5 246398-0/2008/5E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde derXXXX, StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.1.2004, FZ. 03 18.458-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Die damals minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, reiste am 12.6.2003 gemeinsam mit ihrer Mutter G.I. (AIS-Zl. 03 18.457) und ihrem Bruder C.G. (AIS-Zl. 03 18.460) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.6.2003 vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag. Am 8.8.2003 und am 12.8.2003 fanden die Einvernahmen der Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Im Rahmen der Einvernahme vom 12.8.2003 gab diese für die damals minderjährige Beschwerdeführerin an, bezugnehmend auf ihre eigenes Asylverfahren einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu stellen. Mit Bescheid vom 2.1.2004, Zl. 03 18.458-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter der damals minderjährigen Beschwerdeführerin am 22.1.2004 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.römisch eins. Die damals minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, reiste am 12.6.2003 gemeinsam mit ihrer Mutter G.I. (AIS-Zl. 03 18.457) und ihrem Bruder C.G. (AIS-Zl. 03 18.460) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.6.2003 vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag. Am 8.8.2003 und am 12.8.2003 fanden die Einvernahmen der Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Im Rahmen der Einvernahme vom 12.8.2003 gab diese für die damals minderjährige Beschwerdeführerin an, bezugnehmend auf ihre eigenes Asylverfahren einen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu stellen. Mit Bescheid vom 2.1.2004, Zl. 03 18.458-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter der damals minderjährigen Beschwerdeführerin am 22.1.2004 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.

Als Begründung im o.a. Bescheid vom 2.1.2004 führte das Bundesasylamt an, dass der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 2.1.2004, Zl. 03 18.457-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen worden sei, sodass im Entscheidungszeitpunkt keine Asylgewährung eines in § 10 Abs. 2 AsylG 1997 angeführten Angehörigen vorliege.Als Begründung im o.a. Bescheid vom 2.1.2004 führte das Bundesasylamt an, dass der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 2.1.2004, Zl. 03 18.457-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen worden sei, sodass im Entscheidungszeitpunkt keine Asylgewährung eines in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997 angeführten Angehörigen vorliege.

Mit Erkenntnis vom 31.7.2009, GZ. D5 246401-0/2008/3E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den die Abweisung des Asylantrages der Mutter betreffenden erstinstanzlichen Bescheid vom 2.1.2004.Mit Erkenntnis vom 31.7.2009, GZ. D5 246401-0/2008/3E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den die Abweisung des Asylantrages der Mutter betreffenden erstinstanzlichen Bescheid vom 2.1.2004.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Tochter der G.I. (AIS-Zl. 03 18.457) ist und dass über deren Antrag aufgrund der Behebung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.7.2009, GZ. D5 246401-0/2008/3E, noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist.

2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs.1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/5) weiterzuführen.

2.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (...) zu Ende zu führen (...); § 44 AsylG 1997 gilt.2.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (...) zu Ende zu führen (...); Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.

2.3. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I. Nr. 126/2002 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung das einem Angehörigen auf Grund des Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.2.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 126 aus 2002, begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung das einem Angehörigen auf Grund des Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.Gemäß Absatz 2, leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I. Nr. 126/2002 hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd. Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 126 aus 2002, hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd. Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn einem der in § 10 Abs. 2 leg.cit. genannten Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn einem der in Paragraph 10, Absatz 2, leg.cit. genannten Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (VwGH 15.12.1998, Zl. 98/20/0311; VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/042; VwGH 22.11.2001, Zl. 2000/20/0569; u.a.), darf über einen Asylerstreckungsantrag vor rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages jedenfalls nicht verfahrensbeendend entschieden werden.

Bezüglich der nunmehrigen Volljährigkeit der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Beschwerdeführerin wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.1.2003, Zl. 2001/01/0429, verwiesen, in welchem dieser ausführt:

"(...) Der Verlust der Minderjährigkeit (...) während laufenden Asylerstreckungsverfahren steht einer Erstreckung des Asyls von einem Elternteil auf seine Kinder nicht im Wege. Andernfalls käme es letztlich (...) nur auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an (...) und wäre die Erlangung von Asyl lediglich von den verschiedensten, vom Fremden nur mittelbar beeinflussbaren Zufälligkeiten des Asylerstreckungsverfahrens abhängig. (...) Es muss daher für die Erstreckung von Asyl von einem Elternteil auf seine Kinder genügen, wenn das gesetzliche Zulässigkeitserfordernis der Minderjährigkeit bei Antragstellung vorliegt. (...)"

Wie dem obigen Sachverhalt zu entnehmen ist, ist über den Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden, weshalb der o.a. Bescheid, mit welchem der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, bereits aus diesem Grund rechtswidrig ist.

Da der o.a. Bescheid vom 2.1.2004 somit ohne die - oben genannten - gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 10 und 11 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I. Nr. 126/2002F erlassen worden ist, muss der gegenständlichen Beschwerde insofern stattgegeben werden, als der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.Da der o.a. Bescheid vom 2.1.2004 somit ohne die - oben genannten - gesetzlichen Voraussetzungen der Paragraphen 10 und 11 Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBl. römisch eins. Nr. 126/2002F erlassen worden ist, muss der gegenständlichen Beschwerde insofern stattgegeben werden, als der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylerstreckung, Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten