TE AsylGH Beschluss 2009/8/3 S13 408030-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2009
beobachten
merken

Spruch

S13 408.030-1/2009/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2009, FZ 09 06.072 -EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2009, FZ 09 06.072 -EAST Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.05.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 31).

Am 24.05.2009 wurde der Beschwerdeführer von Organen der Polizeiinspektion Bruck an der Mur, einvernommen (AS 29). Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer am 13.07.2009 niederschriftlich einvernommen (AS 95).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 13.07.2009, FZ 09 06.072 -EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. (im Folgenden: angefochtener Bescheid). (AS 165)Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 13.07.2009, FZ 09 06.072 -EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. (im Folgenden: angefochtener Bescheid). (AS 165)

Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass Griechenland durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm. Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO und die Aufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert habe. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden und habe sich auch im Zuge des Verfahrens nicht ergeben.Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass Griechenland durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO und die Aufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert habe. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden und habe sich auch im Zuge des Verfahrens nicht ergeben.

Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 27.07.2009 Beschwerde beim Bundesasylamt (AS 257). Die Beschwerde langte am 31.07.2009 beim Asylgerichtshof ein.

In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass in Griechenland katastrophale Zustände hinsichtlich des Asylsystems und der Behandlung von Asylwerbern vorherrschen würden. Die griechischen Behörden seien mit der Behandlung der Asylanträge extrem überfordert, daher würde eine elementare Grundversorgung von Asylwerbern, wie Unterkunft, Ernährung, Bekleidung und medizinische Versorgung, nicht gesichert sein.

Zudem gebe es beim griechischen Asylsystem gravierende Zugangsprobleme und würden die Verfahren endlos lange dauern sowie hinsichtlich des Qualitätsstandards den rechtsstaatlichen Minimalanforderungen nicht gerecht. Darüber hinaus würden geeignete Übersetzungs- und Rechtsberatungsstrukturen fehlen. Eine Auseinandersetzung mit dem individuellen Vorbringen finde nicht statt und die Bescheide enthielten keinerlei Begründung. Mit Präsidialdekret vom 30.06.2009, das am 20.07.2009 in Kraft getreten sei, sei die bisherige zweite Instanz abgeschafft worden und es entscheide nunmehr die bisherige dritte Instanz, die allerdings nur verfahrensrechtliche Mängel überprüfe und keine inhaltliche Prüfung vornehme. UNHCR werde nicht an dieser Art des Asylverfahrens teilnehmen.

Des Weiteren habe sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit dem konkreten Vorbringend des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Reiseroute auseinandergesetzt. Es sei ihm auch keine ausreichende Frist zur Stellungnahme zu den Feststellungen zu Griechenland eingeräumt worden.

Zur Unterstützung des Vorbringens werden Ausschnitte aus zahlreichen Berichten von internationalen Organisationen sowie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Würzburg zitiert.

Da dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland eine Verletzung seiner in der EMRK geschützten Rechte drohe, hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch machen müssen.Da dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland eine Verletzung seiner in der EMRK geschützten Rechte drohe, hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch machen müssen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 29/2009, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 24.05.2009 gestellt, weshalb § 5 AsylG zur Anwendung gelangt.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 24.05.2009 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Es erscheint insbesondere notwendig, eine nähere Prüfung der aktuellen Lage von Flüchtlingen in Griechenland und insbesondere zur Situation von Personen, die im Rahmen der Dublin II-VO dorthin rücküberstellt werden, anzustellen.

Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen über diese Beschwerde entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten