Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 404636-1/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2009, FZ. 08 08.334-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2009, FZ. 08 08.334-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.römisch eins.
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 09.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an: "Meine Mutter war krank und als sie mein Vater nach Kabul fahren wollte, wurden sie auf der Fahrt von Unbekannten erschossen. Meine Schwestern sind verheiratet und führen ihr eigenes Leben. Sie kümmern sich nicht um mich. Da mein Leben in ständiger Gefahr war, habe ich meine Heimat mit dem Ziel verlassen, um in Österreich um Asyl anzusuchen. Österreich deshalb, weil mein Geld für die Schlepper nur bis hierher gereicht hat." Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt (S. 9 ff).
Am 25.09.2008 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamts im Beisein der Rechtsberaterin Mag. Kux unterzogen. Zur Person befragt, gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Hazara sowie der Religionsgemeinschaft der Schiiten anzugehören. Er selbst sei ledig und 16 1/2 Jahre alt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe befragt, gab er an, dass seine Eltern im Jahre 2006 ums Leben gekommen wären. Er selbst hätte lediglich 3 Jahre die Schule besucht und hätte nach dem Tod seiner Eltern wie schon vorher ein weiteres Jahr als Hirte gearbeitet. Er hätte zwei Schwestern, die jedoch bereits älter und verheiratet wären. Sein jüngerer Bruder würde noch in die Schule gehen und bei einer seiner älteren Schwestern leben. In seiner Ortschaft gäbe es eine wohlhabende Familie, die er um Hilfe gebeten hätte. Diese hätte ihm 9.000 $ gegeben und gesagt, dass er einen Schlepper organisieren solle. Er hätte zu Hause keine Aussichten, deswegen sei er nach Europa gekommen. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die jene protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 93 ff. Am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen (Verwaltungsakt, S. 103).
Am 01.12.2008 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme unterzogen. In dieser gab er an, dass seine Eltern im Jahr 2006 auf dem Weg nach Kabul ums Leben gekommen seien. Er wisse nicht, woran sie gestorben wären, sei aber beim Begräbnis gewesen. Zwischen dem Tod seiner Eltern und seiner Ausreise hätte er bei einer seiner Schwestern gelebt und dort als Hirte gearbeitet. Kontakt zu seinem Heimatland hätte der Beschwerdeführer nicht mehr gehabt. Er könne auch keine Dokumente oder Beweise vorlegen und hätte nie einen Reisepass besessen. Der Beschwerdeführer sei weder politisch tätig gewesen noch hätte er Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates gehabt. Auch sei er aus Gründen der Rasse, Religion, politischen Gesinnung, Zugehörigkeit zu einer sozialen oder ethnischen Gruppe nicht verfolgt worden und niemals inhaftiert gewesen. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat müsste er das geborgte Geld zurückzahlen. Wenn der Beschwerdeführer hier soviel Geld verdienen würde, dass er im Falle seiner Rückkehr das Geld seinen Gläubigern, die ihm dieses für seine Ausreise geborgt hätten, zurückzahlen könnte, würde er nach Afghanistan zurückkehren können. Der Beschwerdeführer selbst hätte in Europa keine Verwandten und würde seit 2 Wochen einen Deutschkurs besuchen. Er sei in keinem Verein tätig. In der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Feststellungen zu Afghanistan vorgehalten. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die jene protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 141 ff.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 03.02.2009, erlassen am 04.02.2009, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.02.2010 erteilt. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat wurde von der Behörde im Bescheid angeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben hätte, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer Opfer von Folter geworden wäre oder traumatisiert sein könne, die Reiseroute nach Österreich nicht festgestellt werden könnte und das Vorbringen zu den Fluchtgründen als unglaubwürdig zu qualifizieren sei. Es liege allerdings aufgrund der allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Afghanistan ein Abschiebungshindernis vor. Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
"Die von der erkennenden Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die vom Antragsteller geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt mit der erforderlichen Verlässlichkeit verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
betreffend die Feststellung zu Ihrer Person:
Die Negativ-Feststellung zu Ihrer Identität gründet sich auf die Tatsache, dass Sie kein wie auch immer geartetes Identitätsdokument vorlegen können.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftslandes:
Die Formulierung im § 3 AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern, dass die "Glaubhaftmachung" genügt.Die Formulierung im Paragraph 3, AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern, dass die "Glaubhaftmachung" genügt.
Ein Vorbringen wird dann glaubhaft sein, wenn es vier Grundanforderungen erfüllt:
Das Vorbringen des Antragstellers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Antragsteller den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Antragsteller darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
Das Vorbringen muss plausibel sein, dh. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
der Antragsteller muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Antragsteller Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, der Handlungsabläufe und der allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Antragsteller persönlich glaubwürdig auftreten.
Ihre Aussagen entsprechen diesen Anforderungen nicht. Sie beschränken sich in Ihren niederschriftlichen Einvernahmen im Bundesasylamt am 9.9.2008, 25.9.2008 und 1.12.2008 auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen, konkrete oder detaillierte Angaben konnten Sie - trotz Nachfrage - nicht machen. Ihr zentrales Vorbringen, dass Sie Ihr Heimatland ausschließlich deshalb verlassen hätten, da Sie dort über keine Familienangehörigen mehr verfügen würden, konnte nicht als glaubwürdig gewertet werden. Sie haben während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken können, dass Ihre Angaben den Tatsachen entsprechen und sind diese daher seitens des Bundesasylamtes als nicht glaubhaft und - hinsichtlich Ihrer subjektiv empfundenen Furcht - als objektiv nicht nachvollziehbar einzustufen gewesen. Ihre Behauptung, dass Sie Ihr Heimatland ausschließlich deshalb verlassen hätten, da Sie dort über keine Familienangehörigen mehr verfügen würden, stellten Sie nur allgemein in den Raum, ohne diese durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können.
Sie vermochten bereits im Hinblick auf Ihre Angaben zu Ihren persönlichen Daten nicht zu überzeugen. Sie haben am 9.9.2008 behauptet, dass Sie am XXXX geboren seien. Am 25.9.2008 und auch am 1.12.2008 haben Sie angegeben, dass Ihre Eltern das Geburtsdatum auf die Rückseite eines Korans geschrieben hätten. Am 25.9.2008 wurde Ihnen weiters niederschriftlich zur Kenntnis gebracht, dass Sie sämtliche Beweismittel vorzulegen haben. Am 1.12.2008 gaben Sie an, dass Sie dies nachbringen könnten. Dies haben Sie jedoch bis dato nicht getan. Sie hätten nun schon seit fast einem halben Jahr die Möglichkeit gehabt, dieses Beweismittel nachzubringen. Die erkennende Behörde muss daher feststellen, dass Sie offensichtlich Ihre wahre Identität auch weiterhin verschleiern wollen. Ihre Angaben zu Ihrem Wohnsitz in Ihrem Heimatland sind ebenfalls mit Widersprüchen behaftet. Am 25.9.2008 führten Sie aus, im Dorf XXXX gelebt zu haben. Am 1.12.2008 änderten Sie Ihr Vorbringen und gaben nun an, aus dem Dorf XXXX im Bezirk Gharabagh zu stammen. Als Ihnen dieser Widerspruch vorgehalten wurde, erklärten Sie völlig abweichend zu Ihren bisherigen Aussagen, in XXXX lediglich geboren worden zu sein. Darüber hinaus gaben Sie am 25.9.2008 zu Protokoll, dass Ihre Schwestern in Herat gelebt hätten. Im Widerspruch dazu führten Sie am 1.12.2008 aus, dass Sie bei Ihrer Schwester in Ghazni gelebt hätten. Als Sie diesbezüglich um eine Erklärung gebeten wurden, gaben Sie an, dass das nicht stimme. Sie wären nie in Herat gewesen. Die Frage, ob Ihnen die Niederschrift rückübersetzt wurde, bejahten Sie jedoch. Als Sie nun gefragt wurden, warum Ihnen dies dann nicht aufgefallen ist, erklärten Sie, bei der Rückübersetzung nicht aufgepasst zu haben. Dies ist daher ein eindeutiger Beweis dafür, dass Sie nicht mit der dafür erforderlichen Ernsthaftigkeit zur Klärung des Sachverhaltes beitragen wollen.Sie vermochten bereits im Hinblick auf Ihre Angaben zu Ihren persönlichen Daten nicht zu überzeugen. Sie haben am 9.9.2008 behauptet, dass Sie am römisch 40 geboren seien. Am 25.9.2008 und auch am 1.12.2008 haben Sie angegeben, dass Ihre Eltern das Geburtsdatum auf die Rückseite eines Korans geschrieben hätten. Am 25.9.2008 wurde Ihnen weiters niederschriftlich zur Kenntnis gebracht, dass Sie sämtliche Beweismittel vorzulegen haben. Am 1.12.2008 gaben Sie an, dass Sie dies nachbringen könnten. Dies haben Sie jedoch bis dato nicht getan. Sie hätten nun schon seit fast einem halben Jahr die Möglichkeit gehabt, dieses Beweismittel nachzubringen. Die erkennende Behörde muss daher feststellen, dass Sie offensichtlich Ihre wahre Identität auch weiterhin verschleiern wollen. Ihre Angaben zu Ihrem Wohnsitz in Ihrem Heimatland sind ebenfalls mit Widersprüchen behaftet. Am 25.9.2008 führten Sie aus, im Dorf römisch 40 gelebt zu haben. Am 1.12.2008 änderten Sie Ihr Vorbringen und gaben nun an, aus dem Dorf römisch 40 im Bezirk Gharabagh zu stammen. Als Ihnen dieser Widerspruch vorgehalten wurde, erklärten Sie völlig abweichend zu Ihren bisherigen Aussagen, in römisch 40 lediglich geboren worden zu sein. Darüber hinaus gaben Sie am 25.9.2008 zu Protokoll, dass Ihre Schwestern in Herat gelebt hätten. Im Widerspruch dazu führten Sie am 1.12.2008 aus, dass Sie bei Ihrer Schwester in Ghazni gelebt hätten. Als Sie diesbezüglich um eine Erklärung gebeten wurden, gaben Sie an, dass das nicht stimme. Sie wären nie in Herat gewesen. Die Frage, ob Ihnen die Niederschrift rückübersetzt wurde, bejahten Sie jedoch. Als Sie nun gefragt wurden, warum Ihnen dies dann nicht aufgefallen ist, erklärten Sie, bei der Rückübersetzung nicht aufgepasst zu haben. Dies ist daher ein eindeutiger Beweis dafür, dass Sie nicht mit der dafür erforderlichen Ernsthaftigkeit zur Klärung des Sachverhaltes beitragen wollen.
Ihre Angaben zu Ihrem Fluchtweg sind ebenfalls nicht in sich stimmig. Am 9.9.2008 führten Sie aus, für die Flucht 7300.- Dollar ausgegeben zu haben. Im Widerspruch dazu gaben Sie am 25.9.2008 an, dafür 9000 Dollar bezahlt zu haben. Als Ihnen dies vorgehalten wurde, korrigierten Sie Ihr Vorbringen erneut und behaupteten nun, 10.000.- Dollar aufgebracht zu haben. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage in Ihrem Heimatland und Ihren persönlichen Lebensumständen ist es absolut nicht glaubhaft, dass Sie einen solch horrenden Betrag aufbringen konnten. Als Sie deshalb eingehend dazu befragt wurden, gaben Sie völlig lapidar an, dass Sie das Geld von einem Bekannten erhalten hätten. Auf den Vorhalt, dass es unglaubwürdig ist, dass eine benachbarte Familie aus reiner Nächstenliebe so viel Geld hergibt, erklärten Sie lediglich, dass Sie ihm leid getan hätten. Sie hätten mit dem Bekannten vereinbart, dass Sie das Geld zurückschicken würden, wenn Sie hier zu arbeiten beginnen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Bekannte mit dieser Vereinbarung zufrieden gegeben haben soll, zumal dieser überhaupt nicht abschätzen konnte, wann und wo Sie überhaupt in Europa ankommen und es auch für ihn unwahrscheinlich gewesen sein muss, dass Sie als illegaler Einwanderer gleich zu arbeiten beginnen können und soviel Geld verdienen, dass Sie Ihre Schulden begleichen können. Es wäre wesentlich effektiver gewesen, wenn diese - wie von Ihnen angegeben - Familie tatsächlich so wohlhabend gewesen wäre, Sie überhaupt aufgenommen hätte. Als Ihnen dies auch vorgehalten wurde, vermochten Sie dies wieder nicht schlüssig zu erklären, sondern zogen sich lediglich darauf zurück, dass er gesagt hätte, dass es besser sei, wenn Sie das Geld nehmen und weggehen würden.
Zu Ihrem Fluchtgrund führten Sie aus, dass Ihre Eltern im Jahre 2006 verstorben seien und Sie bis 2008 bei Ihrer Schwester NN gelebt hätten. Sie hätten dann dort nicht mehr bleiben können, da Ihre Schwestern ihre eigenen Familien zu erhalten gehabt hätten. Sie vermochten aber auch nach eingehendem Befragen nicht zu erklären, warum Sie nach zwei Jahren plötzlich nicht mehr bei Ihren Schwestern bleiben hätten können. Auf die Frage, warum Sie dann nicht viel früher geflüchtet sind, führten Sie aus, dass Sie bei Ihrer Schwester als Hirte beschäftigt gewesen wären. Dies wäre ja wiederum ein Grund, warum Sie weiterhin dort bleiben hätten können. Es blieb weiters völlig im Dunklen, warum Sie nicht weiterhin bei Ihrer Schwester als Hirte arbeiten hätten können. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum Sie nicht mehr bei Ihrer Schwester bleiben hätten können, Ihr Bruder aber schon. Die Ausreise Ihres Bruders sei lediglich daran gescheitert, dass Sie nicht genug Geld gehabt hätten, ansonsten hätten Sie ihn auch mitgenommen. Dies ist jedoch wiederum nicht mit Ihrer oben genannten Aussage vereinbar, der zufolge Sie über 10.000.- Dollar verfügt hätten. Ihr Vorbringen wäre nur dann schlüssig, wenn Ihre Schwestern für Sie und Ihren Bruder sorgen können oder aber nicht. Es ist daher nicht glaubhaft, dass Ihre Schwestern plötzlich doch für Ihren Bruder sorgen hätten können, nur weil Sie nicht über genug Geld verfügt hätten.
Ihre Angaben sind somit nicht in sich schlüssig und daher aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar. Ihre gesamten Angaben waren daher offensichtlich auf Vermutungen und Spekulationen aufgebaut, die durch keinerlei Anhaltspunkte für konkret gegen Sie gerichtete oder geplante Verfolgungshandlungen untermauert werden konnten. Auf Grund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit Ihres Vorbringens kann diesem von der erkennenden Behörde keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden.
Die erkennende Behörde gelangte daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechendem Ergebnis, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere auf Grund Ihres eigenen Vorbringens, zu dem Schluss kommt, dass der maßgebende, von Ihnen behauptete und den Fluchtgrund betreffende Sachverhalt, nicht den Tatsachen entspricht.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Im vorliegenden Fall war aufgrund der allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Afghanistan ein Abschiebungshindernis festzustellen." Zum genauen Wortlaut der Begründung des Bescheides wird auf jenen im Verwaltungsakt, S. 203 ff verwiesen.
Mit am 18.02.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. In der Beschwerde (Verwaltungsakt, S. 293 ff) wird ausgeführt, dass gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben werden würde, bekämpft würde der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensfehlern und es würde beantragt diesen aufzuheben. Die Begründung lautet wortwörtlich: "Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Eine ausführliche Beschwerdeergänzung wird in Kürze nachgereicht." Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen.
Mit Beschwerdeergänzung vom 11.3.2009, eingelangt am selben Tag, durch die Rechtsberaterin Mag. Kux wurde ausgeführt, dass das Unvermögen, Dokumente vorzulegen keinen Rückschluss auf die Glaubwürdigkeit zulassen würde. Auch sei der vom Bundesasylamt dargelegte Widerspruch hinsichtlich des Dorfes in dem der Beschwerdeführer gelebt hätte, aktenwidrig, ebenso wie die Behauptung, dass der Beschwerdeführer bei seiner Schwester in Ghazni gelebt hätte. Ebenso sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer alleine geflüchtet sei. Die Aussagen seien daher insgesamt glaubwürdig und der Beschwerdeführer als Hazara in seinem Gebiet einer asylrelevanten Verfolgung unterworfen.
Mit undatiertem Schriftsatz, eingelangt am 3. April 2009 beim Bundesasylamt und am 8. Mai 2009 beim Asylgerichtshof wurde seitens des Rechtsberaters Herrn Konrad angeführt, dass er die gesetzliche Vertretung für die Rechtsberaterin Mag. Spazierer übernehmen würde, diese hätte ihm eine beiliegende Vollmacht gelegt. Es sei daher nunmehr an ihn zuzustellen.
Mit 6.4.2009 wurde der Beschwerdeführer einem Grundversorgungsquartier des Landes Wien überstellt.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
(AA-Auswärtiges Amt, Afghanistan, Stand: März 2007:
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laender/Afghanistan.html;
Zugriff am 6.4.2007);
(AA-Auswärtiges Amt, Afghanistan - Innenpolitik, Stand: März 2007:
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Afghanistan/Innenpolitik.html;
Zugriff am 6.4.2007);
AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2006), VS - Nur für den Dienstgebrauch, Berlin, den 13. Juli 2006;
ai - Amnesty International, Gutachten für den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, 17.1.2007;
BFM - Bundesamt für Migration, Focus Afghanistan Zur aktuellen Lage (Stand 31. Oktober 2006), Ausschliesslich zum Amtsgebrauch;
Eidgenössisches Justiz und Polizeidepartement EJPD, Direktionsbereich Asylverfahren, MILA/Migrations- und Länderanalysen, 22. November 2006;
Troxler, Corinne, Afghanistan Update, SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe, 11. Dezember 2006;
http://www.ecoi.net/file_upload/432_1167730721_0612-afg-update-ct.pdf;
Zugriff am 23.3.2007;
UK Home Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, Country of Origin Information Service, 16 October 2006:
http://www.ecoi.net/file_upload/432_1162551334_afghanistan-311006.doc; Zugriff am 8.3.2007 und
USDOS - Department of State, Afghanistan, Country Reports on Human Rights Practices - 2006, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor March 6, 2007:
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2006/78868.htm; Zugriff am 4.4.2007.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass diese Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Diese Berichte sind:
U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2007, September 2007;
eine Karte von Afghanistan;
Schweizer Eidgenossenschaft, Focus, Zur Aktuellen Lage, Oktober 2006;
Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan, Dezember 2006;
Human Rights Watch, Afghanistan, Jänner 2007;
U.S. Department of State, Afghanistan, Country Report on Human Rights Practices, März 2007;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Februar 2007;
Amnesty International, Afghanistan, 2007;
Amnesty international Deutschland, Todesstrafe nicht abgeschafft, 1.01. bis 31.12.2006;
UNHCR, Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes - Aktualisierte Analyse der Situation in Afghanistan und der Erwägung zum Internationalen Schutz, September 2007;
Restricted, Afghanistan Security Situatin relating to Complementary Forms of Protection, Update on the Situation in Afghanistan and International Protection Consideration, Juni 2005 und
Home Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, September 2007.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
I.2. Feststellungen und Beweiswürdigungrömisch eins.2. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Amtswissen des Asylgerichtshofs.
Die beschwerdeführende Partei ist minderjährig und afghanischer Staatsangehöriger.
Die beschwerdeführende Partei hat während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht. Weiters ist der beschwerdeführenden Partei in den festgestellten Angaben zu glauben, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht.
Die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei steht auf Grund ihrer Angaben, ihrer Sprachkenntnisse und ihrem Wissen über seinen Herkunftsstaat fest.
Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen die beschwerdeführende Partei angehört.
Die beschwerdeführende Partei gehört der Volksgruppe der Hazara (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 95) und der Religionsgemeinschaft der Schiiten (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 95) an.
Aus den Länderberichten zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes ist keine Gruppenverfolgung von Hazara zu erkennen, siehe etwa Home Office vom 16.10.2006, S. 124 ff. Die Hazara stellen die drittgrößte Volksgruppe in Afghanistan und waren zur Zeit der Taliban zumindest teilweise einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Mit Ende des Taliban-Regimes ist es jedoch zu einer erheblichen Verbesserung der Situation gekommen, sodass von einer Gruppenverfolgung nicht gesprochen werden kann (Home Office S. 128 ff), auch wenn es noch zu Diskriminierungen kommen kann. Da sich aber im gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung noch eine begründete Verfolgungsangst aus Gründen der Rasse finden und diese vom Beschwerdeführer auch ausdrücklich ausgeschlossen wurde (Verwaltungsakt, S. 153), kann weder eine Verfolgung aus Gründen der Rasse noch eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst als glaubhaft gemacht festgestellt werden. Auch aus den neuesten Länderberichten (siehe etwa Home Office vom 18.2.2009, S. 106 ff, insbesondere S. 109 ff) ergibt sich hier kein neues Bild. Die Behauptung in der Beschwerde steht auch nur im Raum, ohne durch Quellen belegt zu sein, sodass von einer Glaubhaftmachung nicht gesprochen werden kann.
Dasselbe gilt für die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten, auch hier wurde eine entsprechende Verfolgung einerseits nicht behauptet und andererseits ausdrücklich verneint (Verwaltungsakt, S. 153). Auch aus den Länderberichten ergibt sich eine solche nicht, siehe etwa Home Office vom 16.10.2006, S. 114 f und Home Office vom 18.2.2009, S. 106 ff, insbesondere S. 99 f.
Dies ergibt sich in einer Zusammenschau der Angaben der beschwerdeführenden Partei im Asylverfahren und den in das Verfahren eingeführten und unwidersprochen gebliebenen Länderberichten.
Die beschwerdeführende Partei hat eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.
Die beschwerdeführende Partei hatte im Rahmen des Asylverfahrens angegeben, dass ihre Eltern in Afghanistan getötet worden wären und sie nunmehr, von zwei verheirateten Schwestern und einem jüngeren Bruder abgesehen, vollkommen allein wäre. Die beschwerdeführende Partei wisse aber nicht, wer ihre Eltern getötet hätte noch konnte sie eine diesbezügliche oder andere Verfolgungsgefahr für den Fall einer Rückkehr darlegen.
Selbst bei Wahrunterstellung der Fluchtgeschichte der beschwerdeführenden Partei, wäre zu bedenken, dass vom Bundesasylamt die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung festgestellt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden ist. Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus asylrelevanten Gründen, also wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Rasse, Religion, Nationalität, einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung war dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei - von der Beschwerdeergänzung abgesehen, siehe hiezu ii. - jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr befürchtete die beschwerdeführenden Partei in Afghanistan nicht oder nicht gut überleben zu können und sei daher ausgereist.
Eine Verfolgung durch die Nachbarn, die ihr das Geld für die Ausreise geborgt haben, hatte die beschwerdeführenden Partei nicht einmal behauptet. Vielmehr wäre sie verpflichtet das Geld zurück zugegeben, allerdings hat die beschwerdeführenden Partei auch nicht dargetan, dass ihr im Falle des nicht Zurückgebens Repressionen drohen würden. Selbst diesfalls würde die Verfolgung jedoch nicht wegen eines asylrelevanten Grunds drohen, also keine Verfolgung darstellen, die auf den oben dargestellten Merkmalen fußen würde.
Da eine andere Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen weder behauptet wurde noch von Amts wegen hervorgekommen ist, wurde weder eine Verfolgung, noch die subjektive, objektiv nachvollziehbare Angst vor einer solchen glaubhaft gemacht.
II.römisch zwei.
II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides
Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Die Beschwerde wurde binnen der Rechtsmittelfrist von 14 Tagen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.
Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.2. Zur Zuständigkeit des Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter:römisch zwei.2. Zur Zuständigkeit des Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter:
Laut der Niederschrift vom 25.9.2005 ist als erste Rechtsberaterin Fr. Mag. Kux eingeschritten. Ein Hinweis auf eine frühere, nach außen tretende Amtshandlung eines anderen Rechtsberaters ist dem Akt nicht zu entnehmen.
Die Normen für die Vertretung von unbegleiteten minderjährigen mündigen Fremden finden sich in § 16 Abs. 3 AsylG 2005. Nach diesen ist gesetzlicher Vertreter mit Einbringen des Antrages der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger. Es obliegt den Rechtsberatern als Ausfluss ihrer Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit im Sinne des § 64 Abs. 2 AsylG 2005, zu regeln, wie die Zuständigkeiten aufzuteilen sind. Da dies aber einer Überprüfung nicht zugänglich ist, wird der Rechtsberater, der als erster einen außenwirksamen Akt setzt, gesetzlicher Vertreter eines unbegleiteten minderjährigen mündigen Fremden. Jede andere Rechtsauslegung würde dazu führen, dass nicht hinreichend sicher ist, wer für einen solchen Fremden verantwortlich ist und gegebenenfalls bei der Frage der Amts- und Organhaftung zu nicht vertretbaren Rechtsschutzdefiziten führen. Dies gilt jedenfalls so lange sich die Rechtberater keine Geschäftsverteilung gegeben haben und so lange ein Rechtsberater nicht aus dem Amt scheidet. Darüber hinaus ist - im Hinblick auf die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit - fraglich, ob Rechtsberater übertragene Aufgaben mit Vollmacht weitergeben können; diese Frage ist aber nicht entscheidungsrelevant.Die Normen für die Vertretung von unbegleiteten minderjährigen mündigen Fremden finden sich in Paragraph 16, Absatz 3, AsylG 2005. Nach diesen ist gesetzlicher Vertreter mit Einbringen des Antrages der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger. Es obliegt den Rechtsberatern als Ausfluss ihrer Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, AsylG 2005, zu regeln, wie die Zuständigkeiten aufzuteilen sind. Da dies aber einer Überprüfung nicht zugänglich ist, wird der Rechtsberater, der als erster einen außenwirksamen Akt setzt, gesetzlicher Vertreter eines unbegleiteten minderjährigen mündigen Fremden. Jede andere Rechtsauslegung würde dazu führen, dass nicht hinreichend sicher ist, wer für einen solchen Fremden verantwortlich ist und gegebenenfalls bei der Frage der Amts- und Organhaftung zu nicht vertretbaren Rechtsschutzdefiziten führen. Dies gilt jedenfalls so lange sich die Rechtberater keine Geschäftsverteilung gegeben haben und so lange ein Rechtsberater nicht aus dem Amt scheidet. Darüber hinaus ist - im Hinblick auf die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit - fraglich, ob Rechtsberater übertragene Aufgaben mit Vollmacht weitergeben können; diese Frage ist aber nicht entscheidungsrelevant.
Gesetzlicher Vertreter war also bis zum 6.4.2009 die Rechtsberaterin Mag. Kux, danach der Jugendwohlfahrtsträger des Landes Wien.
II.3. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung per se entgegenstehen würden.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Verfahren vor dem Bundesasylamt ließ keine asylrelevante Verfolgung erkennen, das Vorbringen in der Beschwerdeergänzung war unbelegt und widersprach insbesondere dem Vorbringen vor dem Bundesasylamt und war somit vom Neuerungsverbot des § 40 AsylG 2005 erfasst, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Verfahren vor dem Bundesasylamt ließ keine asylrelevante Verfolgung erkennen, das Vorbringen in der Beschwerdeergänzung war unbelegt und widersprach insbesondere dem Vorbringen vor dem Bundesasylamt und war somit vom Neuerungsverbot des Paragraph 40, AsylG 2005 erfasst, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es war daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, NeuerungsverbotZuletzt aktualisiert am
12.08.2009