TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/3 A2 314925-2/2009

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Veröffentlicht am 03.08.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylGHG §23
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A2 314.925-2/2009/6E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2009, Zl. 08 05.270-EASt Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2009, Zl. 08 05.270-EASt Ost, zu Recht erkannt:

I. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 68 (1) AVG, § 10 (1) Z 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 29/2009 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, (1) AVG, Paragraph 10, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, reiste nach eigenen Angaben am 16.07.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 16.07.2007 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hiezu am 20.07.2007 (AS 23 bis 29 BAA, Erstverfahren) und am 04.09.2007 (AS 53 bis 71 BAA, Erstverfahren) niederschriftlich befragt. Dabei führte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund aus, dass er Verfolgung durch seine eigene Familie befürchte, da er vom Islam zum Christentum konvertiert sei. Zu seinem gesundheitlichen Zustand führte er aus, Magenschmerzen zu haben. Diese Schmerzen habe er bereits in Gambia gehabt. Derzeit nehme er Medikamente, die nicht helfen würden.

1.2. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz sodann mit Bescheid vom 14.09.2007, Zl. 07 08.510-BAT gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Beweiswürdigend wurde aufgrund von widersprüchlichen Angaben die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verneint. Mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers könne daher Asyl nicht gewährt werden. Es wurden (gestützt insbesondere auf einen Menschenrechtsbericht des US State Department) Feststellungen zur Menschenrechtssituation getroffen - es gebe eine Reihe von Problemen insbesondere im Zusammenhang mit der Behandlung von Regierungsgegnern, eine allgemeine Verfolgung von Rückkehrern nach Gambia ist nicht ableitbar.1.2. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz sodann mit Bescheid vom 14.09.2007, Zl. 07 08.510-BAT gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Beweiswürdigend wurde aufgrund von widersprüchlichen Angaben die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verneint. Mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers könne daher Asyl nicht gewährt werden. Es wurden (gestützt insbesondere auf einen Menschenrechtsbericht des US State Department) Feststellungen zur Menschenrechtssituation getroffen - es gebe eine Reihe von Problemen insbesondere im Zusammenhang mit der Behandlung von Regierungsgegnern, eine allgemeine Verfolgung von Rückkehrern nach Gambia ist nicht ableitbar.

1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in welcher er unter anderem ausführte, dass er an Hepatitis B leide (beigelegt wurde eine spezielle Infektionsdiagnostik und ein Schreiben eines Arztes an einen Kollegen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der niedrigen Viruslast und der normalen Leberwerte keiner Therapie bedürfe, eine Kontrolle sei in 5 Monaten vereinbart).

1.4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde nach Durchführung einer Berufungsverhandlung vom seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 14.02.2008, Zahl:

314.925-1/6E-V/14/07 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. Beweiswürdigend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die Konvertierung zum christlichen Glauben nicht glaubhaft gemacht habe. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer auf Grund der derzeitigen Leberwerte keine Therapie für seine Hepatitis B benötige. Auch gehe aus den zugrunde gelegten Berichten hervor, dass eine angemessene Behandlung dieser Krankheit in Gambia möglich sei (so ergibt sich aus Informationen der World Health Organization, dass eine medizinische Grundversorgung in Gambia besteht). Einen im Rahmen der seinerzeitigen Berufungsverhandlung des UBAS (vom 13.01.2008) ebenso erörterten Internet-Bericht zufolge, ist Gambia einer der 2 afrikanischen Länder, die routinemäßige Hepatitis-Impfungen vornehmen. Auch sonstige medizinische Behandlungen für diese Krankheit bestehen demnach.314.925-1/6E-V/14/07 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. Beweiswürdigend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die Konvertierung zum christlichen Glauben nicht glaubhaft gemacht habe. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer auf Grund der derzeitigen Leberwerte keine Therapie für seine Hepatitis B benötige. Auch gehe aus den zugrunde gelegten Berichten hervor, dass eine angemessene Behandlung dieser Krankheit in Gambia möglich sei (so ergibt sich aus Informationen der World Health Organization, dass eine medizinische Grundversorgung in Gambia besteht). Einen im Rahmen der seinerzeitigen Berufungsverhandlung des UBAS (vom 13.01.2008) ebenso erörterten Internet-Bericht zufolge, ist Gambia einer der 2 afrikanischen Länder, die routinemäßige Hepatitis-Impfungen vornehmen. Auch sonstige medizinische Behandlungen für diese Krankheit bestehen demnach.

2.1. Am 17.06.2008 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizei-Anhaltezentrum Salzburg, am 17.06.2008 (As. 15-23 BAA) sowie der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost am 07.07.2008 (As. 79-89 BAA, im Beisein eines Rechtsberaters nach erfolgter Rechtsberatung), am 10.12.2008 (As. 175-183 BAA) und am 03.03.2009 (As. 199-205 BAA) gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er seinen moslemischen Glauben abgelegt habe und Katholik geworden sei, darum wolle ihn seine Familie umbringen.

Zu seinem Gesundheitszustand erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 07.07.2008, am 19.06.2008 in Traiskirchen Bauchschmerzen gehabt zu haben. Er sei zum Arzt und warte nun auf den Befund der Blutabnahme. Er nehme derzeit keine Medikamente, auch nicht wegen der Hepatitis B. Er müsse sich ab und zu übergeben. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer einen Befund des medizinisch-diagnostischen Laboratoriums XXXX vom 25.06.2008 vor (As. 123 BAA) aus dem sich keine akute Behandlungsbedürftigkeit ableiten lässt. Anlässlich der Einvernahme vom 10.12.2008 erklärte er, dass es ihm gut gehe. Er habe Magenproblem, diese aber schon länger. Er nehme die Tabletten gegen die Magenschmerzen nicht mehr. Er lebe seit über 6 oder 7 Monaten mit seiner Freundin "XXXX" im gemeinsamen Haushalt in Wien. Er sei nicht bei ihrer Adresse gemeldet.Zu seinem Gesundheitszustand erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 07.07.2008, am 19.06.2008 in Traiskirchen Bauchschmerzen gehabt zu haben. Er sei zum Arzt und warte nun auf den Befund der Blutabnahme. Er nehme derzeit keine Medikamente, auch nicht wegen der Hepatitis B. Er müsse sich ab und zu übergeben. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer einen Befund des medizinisch-diagnostischen Laboratoriums römisch 40 vom 25.06.2008 vor (As. 123 BAA) aus dem sich keine akute Behandlungsbedürftigkeit ableiten lässt. Anlässlich der Einvernahme vom 10.12.2008 erklärte er, dass es ihm gut gehe. Er habe Magenproblem, diese aber schon länger. Er nehme die Tabletten gegen die Magenschmerzen nicht mehr. Er lebe seit über 6 oder 7 Monaten mit seiner Freundin "XXXX" im gemeinsamen Haushalt in Wien. Er sei nicht bei ihrer Adresse gemeldet.

Das Bundesasylamt veranlasste die Untersuchung des Beschwerdeführers im Thermenklinikum XXXX. Gemäß dem Arztbrief von OA Dr. K., Leberambulanz, Thermenklinikum XXXX, vom 16.02.2009 leidet der Beschwerdeführer an chronischer Hepatitis B. Als Therapie wird vorgeschlagen: "Vorerst abwartendes Vorgehen bei derzeit niedriger Viruslast mit Kontrolle hierorts und Entscheid über weiteres Vorgehen am 08.06.2009."Das Bundesasylamt veranlasste die Untersuchung des Beschwerdeführers im Thermenklinikum römisch 40 . Gemäß dem Arztbrief von OA Dr. K., Leberambulanz, Thermenklinikum römisch 40 , vom 16.02.2009 leidet der Beschwerdeführer an chronischer Hepatitis B. Als Therapie wird vorgeschlagen: "Vorerst abwartendes Vorgehen bei derzeit niedriger Viruslast mit Kontrolle hierorts und Entscheid über weiteres Vorgehen am 08.06.2009."

Am 03.03.2009 berichtete der Beschwerdeführer über die erfolgte Untersuchung am 16.02.2009 und erklärte, dass man ihm gesagt habe, am 08.06.2009 werde entschieden, ob eine Therapie erforderlich sei. Er nehme derzeit wegen der chronischen Hepatitis B keine Medikamente. Er lebe weiterhin mit seiner Freundin "XXXX" zusammen.

2.2. Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 20.04.2009, Zl. 08 05.270-EASt Ost, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.2.2. Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 20.04.2009, Zl. 08 05.270-EASt Ost, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers am 26.02.2008 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Das Erstverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht. Der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei und welchem Asylrelevanz zukomme. Der Beschwerdeführer verfüge über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Derzeit lebe er in einer Lebensgemeinschaft mit einer Person namens "XXXX", von welcher er keinen Familiennamen und keine Staatsangehörigkeit angeben könne. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe. Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass bei ihm eine chronische Hepatitis B Infektion bestehe, die ärztliche Therapie bestehe vorerst in einem abwartenden Vorgehen bei derzeit niedriger Viruslast. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise auf das Bestehen von weiteren Erkrankungen oder einer psychischen Störung ergeben. Zur medizinischen Versorgung in Gambia stellte das Bundesasylamt fest, dass diesbezüglich eine Grundversorgung gewährleistet sei, die aber nicht mit Europa zu vergleichen sei. Die maßgebliche den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage in Gambia habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Erstverfahrens nicht geändert.

Die zunächst erfolgte Zulassung des Verfahrens habe sich aus dem Umstand ergeben, dass eine Entscheidung des Bundesasylamtes innerhalb von 20 Tagen nicht möglich gewesen sei und zwar aufgrund der erforderlichen Abklärung seines gegenwärtigen Gesundheitszustandes, daher stehe im gegenständlichen Fall die Verfahrenszulassung einer zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen sich auf die Diagnose vom 16.02.2009 und die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er derzeit nicht medikamentös behandelt werde. Es liege keine schwere Erkrankung vor, welche mit Lebensgefahr oder mit dem Erfordernis eines stationären oder ambulanten Spitalsaufenthalts verbunden wäre. Weiters sei anzumerken, dass die Hepatitis B Infektion bereits zu einem Zeitpunkt bestanden habe, als das Erstverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei (Verweis auf den UBAS Bescheid vom 14.02.2008). Die medizinische Versorgungslage in Gambia sei bereits anlässlich des Erstverfahrens erörtert worden und habe sich zwischenzeitlich keine relevante Änderung ergäben, wie sich auch aus der angeführten aktualisierten Version der Feststellung zur medizinischen Versorgungslage in Gambia ergebe. Zu den Beweisanträgen des Rechtsberaters Mag. R. vom 26.06.2008 (Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen, Anfrage an die Staatendokumentation zur Frage des Zuganges zur notwendigen medizinischen Behandlung in Gambia) führte das Bundesasylamt aus, dass auf die Ausführungen im Bescheid des UBAS vom 14.02.2008 verwiesen werde. Der jetzige Gesundheitszustand stelle sich nicht wesentlich verändert im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens dar. Der physische Zustand des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf die vorliegende Diagnose als ausreichend geklärt anzusehen, es bedürfe keiner weiteren diesbezüglichen Untersuchungen.

Der Beschwerdeführer habe sowohl im Erstverfahren, als auch im gegenständlichen Verfahren Probleme mit seinen Eltern aufgrund des Übertritts zum christlichen Glauben angeführt. Er habe seine Rückkehrbefürchtungen wiederum auf denselben und bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft qualifizierten Sachverhalt gestützt.

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass im gegenständlichen Verfahren kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt vorliege. Die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des UBAS vom 14.02.2008 stehe dem neuerlichen Antrag entgegen.

Die Ausweisung stelle im Hinblick auf die Lebensgefährtin einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, dieser sei jedoch aufgrund der durchgeführten Interessensabwägung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt. Das Bundesasylamt verwies darauf, dass der Beschwerdeführer das gemeinsame Familienleben zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, zu welchem ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bereits bekannt gewesen sei und er nicht davon ausgehen konnte, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen würde. Das gemeinsame Familienleben bestehe auch erst seit relativ kurzer Zeit (Mitte 2008). Aus den Angaben des Beschwerdeführers würden sich darüber hinaus Hinweise ergeben, dass die Beziehung auf einer eher losen Basis beruhe (siehe Seite 30 des Bescheides des BAA). Hinsichtlich des Rechts auf Privatleben verwies das Bundesasylamt auf die Judikatur des EGMR (Nnyanzi gegen UK).Die Ausweisung stelle im Hinblick auf die Lebensgefährtin einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, dieser sei jedoch aufgrund der durchgeführten Interessensabwägung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt. Das Bundesasylamt verwies darauf, dass der Beschwerdeführer das gemeinsame Familienleben zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, zu welchem ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bereits bekannt gewesen sei und er nicht davon ausgehen konnte, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen würde. Das gemeinsame Familienleben bestehe auch erst seit relativ kurzer Zeit (Mitte 2008). Aus den Angaben des Beschwerdeführers würden sich darüber hinaus Hinweise ergeben, dass die Beziehung auf einer eher losen Basis beruhe (siehe Seite 30 des Bescheides des BAA). Hinsichtlich des Rechts auf Privatleben verwies das Bundesasylamt auf die Judikatur des EGMR (Nnyanzi gegen UK).

Das Bundesasylamt verwies weiters auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Krankheiten und führte aus, dass demnach dem Beschwerdeführer, der sich nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befinde, im Falle seiner Abschiebung nach Gambia jedenfalls keine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe.Das Bundesasylamt verwies weiters auf die Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit Krankheiten und führte aus, dass demnach dem Beschwerdeführer, der sich nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befinde, im Falle seiner Abschiebung nach Gambia jedenfalls keine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe.

2.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, in welcher ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt wird. Es wird auf die Hepatitis B Erkrankung des Beschwerdeführers verwiesen, jedoch auch angemerkt, dass diese auch schon zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden habe. Weitere Ausführungen zur Hepatitis B Erkrankung bzw. neue ärztliche Befunde etc. finden sich in der Beschwerde nicht. Es wird lediglich noch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer schon länger an Magenproblemen leide, die wegen der guten medizinischen Behandlungmögleichkeiten in Österreich nun unter Kontrolle seien. Weiters wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt das neue Vorbringen keiner näheren Prüfung bzw. Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen habe. Die belangte Behörde habe überhaupt keine konkreten Erhebungen angestellt. Dazu wäre sie jedoch verpflichtet gewesen. Aktuell hätte auch das Bekenntnis zum christlichen Glauben beurteilt werden müssen. Die Situation in Gambia habe sich generell und im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung noch weiter zum Schlechten verändert. Im Falle des Beschwerdeführers ergeben sich noch viel mehr Bindungen zu Österreich, leider seien diese von der belangten Behörde gar nicht näher erhoben worden. Innerhalb des Bundesasylamts habe kein Instanzenzug bzw. keine Überprüfung der Entscheidung stattgefunden. Unverständlich sei, wieso in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides von einer zweiwöchigen Beschwerdefrist gesprochen werde. Richtigerweise würde dem Beschwerdeführer eine sechswöchige Beschwerdefrist zustehen. Österreich benötige dringend Migranten. Der Beschwerdeführer habe das Beste aus seiner persönlichen Situation in Österreich gemacht. Für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof werde die Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes für die mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.

2.4. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 11.05.2009 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Spruchpunkt I.: Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe:Spruchpunkt römisch eins.: Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe:

Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG, der in seiner geltenden Fassung eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt. Das VwGG enthält im 3. Unterabschnitt eigene Sonderbestimmungen für das Verfahren in Grundsatzentscheidungen (§§ 71 - 78 VwGG), auf welche auch der Gesetzgeber verweist, wenn er den Anwendungsbereich des VwGG in Asylsachen absteckt (RV vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Für eine weitergehende Geltung des VwGG besteht keine gesetzliche Grundlage.Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, der in seiner geltenden Fassung eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt. Das VwGG enthält im 3. Unterabschnitt eigene Sonderbestimmungen für das Verfahren in Grundsatzentscheidungen (Paragraphen 71, - 78 VwGG), auf welche auch der Gesetzgeber verweist, wenn er den Anwendungsbereich des VwGG in Asylsachen absteckt Regierungsvorlage vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Für eine weitergehende Geltung des VwGG besteht keine gesetzliche Grundlage.

Würde man nunmehr die Anwendung des VwGG über die genannten Fälle hinaus bejahen, stünde dies auch im Widerspruch zum Bestimmtheitsgebot in Art 18 B-VG und zum Rechtstaatsprinzip, welches eine klare Regelung der anzuwendenden Bestimmungen erfordert, sodass für den Einzelnen von vornherein klar erkennbar ist, nach welchen Regelungen sein Vorbringen beurteilt werden wird.Würde man nunmehr die Anwendung des VwGG über die genannten Fälle hinaus bejahen, stünde dies auch im Widerspruch zum Bestimmtheitsgebot in Artikel 18, B-VG und zum Rechtstaatsprinzip, welches eine klare Regelung der anzuwendenden Bestimmungen erfordert, sodass für den Einzelnen von vornherein klar erkennbar ist, nach welchen Regelungen sein Vorbringen beurteilt werden wird.

Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde jedoch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde jedoch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.

Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH). Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof aktuell die Behandlung der Beschwerde gegen ein abweisendes Erkenntnis des Asylgerichthofes in einem Fall abgelehnt, in welchem - ebenfalls vom Vertreter des gegenständlichen Beschwerdeführers - ein gleichlautender Verfahrenshilfeantrag gestellt worden war (welcher erst später mit separaten nicht bekämpften Beschluss des AslyGH als unzulässig zurückgewiesen worden war). (siehe Ablehnungsbeschluss des VfGH vom 01.07.2009, U 906/09-7 betreffend AsylGH vom 09.02.2009, Zahl: A2 304.449-2/2009/2E und Beschluss des AsylGH vom 17.04.2009, Zahl: A2 304.449-2/2009/7Z).Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH). Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof aktuell die Behandlung der Beschwerde gegen ein abweisendes Erkenntnis des Asylgerichthofes in einem Fall abgelehnt, in welchem - ebenfalls vom Vertreter des gegenständlichen Beschwerdeführers - ein gleichlautender Verfahrenshilfeantrag gestellt worden war (welcher erst später mit separaten nicht bekämpften Beschluss des AslyGH als unzulässig zurückgewiesen worden war). (siehe Ablehnungsbeschluss des VfGH vom 01.07.2009, U 906/09-7 betreffend AsylGH vom 09.02.2009, Zahl: A2 304.449-2/2009/2E und Beschluss des AsylGH vom 17.04.2009, Zahl: A2 304.449-2/2009/7Z).

Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher mangels Grundlage zurückzuweisen.

Spruchpunkt II.:Spruchpunkt römisch zwei.:

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen BerufungsverfahrensBei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens

s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

2.1. Im zweiten Asylverfahren berief sich der Beschwerdeführer sowohl in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch in seinen niederschriftlichen Einvernahmen in der EAST Ost auf die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Generell nehmen seine Ausführungen Bezug auf die im ersten Verfahren behauptete Verfolgung im Zusammenhang mit dem behaupteten Übertritt zum Christentum. Er stützt seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz folglich auf Ereignisse, die bereits vor seiner ersten Antragstellung vorgefallen sein sollen. Das Vorbringen des Asylwerbers in seinem zweiten Asylverfahren kann somit nicht als entscheidungsrelevantes "novum productum" qualifiziert werden.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat bereits im Bescheid vom 14.02.2008, Zahl: 314.925-1/6E-V/14/07 dargelegt, dass das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers betreffend seiner Fluchtgründe nicht glaubwürdig ist. Diesbezüglich ergab sich keine Beurteilungsänderung.

Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesasylamt hat daher völlig zu Recht, eine nähere Befragung zu den genannten Fluchtgründen mangels Entscheidungsrelevanz im gegenständlichen Verfahren unterlassen. Mangels der Behauptung von neuen Umständen, welche sich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet hätten, konnte daher die in der Beschwerde geforderte Glaubwürdigkeitsprüfung unterbleiben.

2.2. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist und er als Abschiebungshindernis insbesondere seine chronische Hepatitis B Infektion vorbringt, ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass sowohl hinsichtlich der konkreten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers als auch der medizinischen Versorgungslage in Gambia seit der rechtskräftigen Abweisung des ersten Asylantrages des Beschwerdeführers keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Bereits im rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.02.2008, Zahl:2.2. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG 2005) zu betrachten ist und er als Abschiebungshindernis insbesondere seine chronische Hepatitis B Infektion vorbringt, ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass sowohl hinsichtlich der konkreten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers als auch der medizinischen Versorgungslage in Gambia seit der rechtskräftigen Abweisung des ersten Asylantrages des Beschwerdeführers keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Bereits im rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.02.2008, Zahl:

314.925-1/6E-V/14/07 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Leberwerte derzeit keine Therapie für seine Hepatitis B benötige. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich im Abstand von einigen Monaten in Österreich Kontrolluntersuchungen unterzogen wurde, jedoch weiterhin der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers dergestalt ist, dass trotz Vorliegen einer chronischen Hepatitis B Infektion keine akute medikamentöse Behandlung erforderlich ist. Insofern der Beschwerdeführer angab, dass nach einer weiteren für den 08.06.2009 geplanten Untersuchung über die weitere Therapie entschieden werde (was sich insofern mit der angekündigten Kontrolle im Arztbrief vom 16.02.2009 deckt), ist anzumerken, dass der Umstand des monatelangen Zuwartens offensichtlich macht, dass kein akuter Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers vorliegt. Die geplante weitere Untersuchung dient augenscheinlich primär einer weiteren Kontrolle der bisherigen niedrigen Viruslast des Beschwerdeführers. Die periodischen Kontrolluntersuchungen des Beschwerdeführers sind Ausfluss der guten medizinischen Versorgung in Österreich, jedoch sind diese im vorliegenden Fall und bei dem den Asylgerichtshof vorliegendem Sachstand nicht als tatsächliche medizinische Behandlung anzusehen, bei deren Unterbleiben es zu einer dramatischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen wäre. Der Beschwerdeführer nahm im gegenständlichen Verfahren auch weiterhin keine (existentiell notwendigen) Medikamente wegen der Hepatitis B Infektion. Es ist also hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit seinem ersten Asylverfahren keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten. In der Beschwerde werden auch bis auf die beleglose pauschale Behauptung, wonach sich die Gesundheitsversorgung in Gambia in den letzten Jahren verschlechtert habe, keine konkreten Ausführungen getätigt, warum der derzeitige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, entgegen den Feststellungen des rechtskräftigen Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.02.2008, Zahl: 314.925-1/6E-V/14/07 einer Abschiebung in sein Heimatland entgegen stehe. Ebenso wenig wurde behauptet, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt des zuletzt vorgelegten Arztbriefes in entscheidungsrelevanter Weise verschlechtert habe.

In diesem Zusammenhang wird noch darauf hingewiesen, dass sich in der Beschwerde zahlreiche Hinweise finden, wonach diese weitgehend mit Textbausteinen erstellt worden zu sein scheint, ohne, dass der Beschwerdeverfasser in weiten Teilen auf das konkrete Asylverfahren des Beschwerdeführers Bedacht nahm ("Abschiebung nach Nigeria" - Seite 7, "das BAW hat verabsäumt" - Seite 8, "die Beschwerdeführerin" - Seite 8, "nach der Dublin II VO" - Seite 9).In diesem Zusammenhang wird noch darauf hingewiesen, dass sich in der Beschwerde zahlreiche Hinweise finden, wonach diese weitgehend mit Textbausteinen erstellt worden zu sein scheint, ohne, dass der Beschwerdeverfasser in weiten Teilen auf das konkrete Asylverfahren des Beschwerdeführers Bedacht nahm ("Abschiebung nach Nigeria" - Seite 7, "das BAW hat verabsäumt" - Seite 8, "die Beschwerdeführerin" - Seite 8, "nach der Dublin römisch zwei VO" - Seite 9).

Zur allgemeinen Lage in Gambia ist auszuführen, dass für den Zeitraum der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides, (aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt), nicht bekannt ist, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Gambia notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages) davon betroffen wäre. Dass sich seit der Erlassung des Erstbescheides in Gambia für nicht politisch verfolgte Personen oder allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall (gänzliche Unglaubwürdigkeit des inhaltlichen Vorbringens) verneint werden und hat sich der Asylgerichtshof dessen durch Einschau in die aktuelle Medienberichterstattung und insbesondere den Folgebericht des USDOS (zuletzt Februar 2009) - im Interesse des Beschwerdeführers - versichert.Zur allgemeinen Lage in Gambia ist auszuführen, dass für den Zeitraum der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides, (aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt), nicht bekannt ist, dass Verletzungen des Artikel 3, EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Gambia notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages) davon betroffen wäre. Dass sich seit der Erlassung des Erstbescheides in Gambia für nicht politisch verfolgte Personen oder allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall (gänzliche Unglaubwürdigkeit des inhaltlichen Vorbringens) verneint werden und hat sich der Asylgerichtshof dessen durch Einschau in die aktuelle Medienberichterstattung und insbesondere den Folgebericht des USDOS (zuletzt Februar 2009) - im Interesse des Beschwerdeführers - versichert.

2.3. Da somit auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation in Gambia bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat - wie sich der Asylgerichtshof durch Konsultation aktueller Berichte des UK Home Office, Country of Origin Information vom 04.04.2008, des USDOS, Country Report on Human Rights Practice 2008 vom 25.02.2009 und eines Sachverständigengutachtens, Frau XXXX aus April 2009 überzeugt hat (die Menschenrechtssituation hat sich zwar insgesamt verschlechtert, daraus kann jedoch keine Gefährdung jedes abgewiesenen Rückkehrers erkannt werden; siehe dazu insb. Gutachten XXXX, Punkte 8 und 9) - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.2.3. Da somit auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation in Gambia bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat - wie sich der Asylgerichtshof durch Konsultation aktueller Berichte des UK Home Office, Country of Origin Information vom 04.04.2008, des USDOS, Country Report on Human Rights Practice 2008 vom 25.02.2009 und eines Sachverständigengutachtens, Frau römisch 40 aus April 2009 überzeugt hat (die Menschenrechtssituation hat sich zwar insgesamt verschlechtert, daraus kann jedoch keine Gefährdung jedes abgewiesenen Rückkehrers erkannt werden; siehe dazu insb. Gutachten römisch 40 , Punkte 8 und 9) - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration, e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

3.1. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erweist sich die Begründung im Bescheid des Bundesasylamtes als zutreffend.3.1. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erweist sich die Begründung im Bescheid des Bundesasylamtes als zutreffend.

Hinsichtlich der Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass diese erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens begründet wurde, somit zu einem Zeitpunkt als der Beschwerdeführer nicht mehr darauf vertrauen konnte, einen Aufenthaltstatus vom Inland aus zu begründen. Der im Hinblick auf den Eingriff in das Recht auf Familienleben erfolgten ausführlichen Interessensabwägung des Bundesasylamtes (siehe Verfahrenserzählung; Seite 29f des Bescheides des BAA) ist zuzustimmen.

Der Beschwerdeführer hält sich seit etwas weniger als zwei Jahren in Österreich auf; ein schützenswertes Privatleben ergibt sich daraus alleine - entsprechend den Ausführungen des Bundesasylamtes und rezenter Rechtssprechung des EGMR - nicht.

Substantiiertes Vorbringen dazu lässt die gegenständliche Beschwerde auch vermissen (so wurde in der Beschwerde lediglich pauschal behauptet, dass der Beschwerdeführer viele private Anknüpfungspunkte habe und von Nutzen für Österreich sei, ohne diese Behauptungen durch konkrete Umstände, die für die Integration des Beschwerdeführers sprechen würden, zu untermauern). Sonstige Hinweise auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Integrationsaspekten iSd § 10 Abs 2 AsylG 2005 idgF sind diesfalls trotz zum Entscheidungszeitpunkt zeitnaher Befragung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen. Abschließend ist zu ergänzen, dass dem Asylgerichtshof im Juli 2009 Informationen der BPD Wien übermittelt wurden, wonach der Beschwerdeführer wegen (Verdachts auf Begehung schwerer) Suchtmitteldelikte(n) auf frischer Tat betreten wurde; es wären zirka 10 Kilo Marihuana und 34380 ¿ in der Wohnung gefunden worden.Substantiiertes Vorbringen dazu lässt die gegenständliche Beschwerde auch vermissen (so wurde in der Beschwerde lediglich pauschal behauptet, dass der Beschwerdeführer viele private Anknüpfungspunkte habe und von Nutzen für Österreich sei, ohne diese Behauptungen durch konkrete Umstände, die für die Integration des Beschwerdeführers sprechen würden, zu untermauern). Sonstige Hinweise auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Integrationsaspekten iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF sind diesfalls trotz zum Entscheidungszeitpunkt zeitnaher Befragung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen. Abschließend ist zu ergänzen, dass dem Asylgerichtshof im Juli 2009 Informationen der BPD Wien übermittelt wurden, wonach der Beschwerdeführer wegen (Verdachts auf Begehung schwerer) Suchtmitteldelikte(n) auf frischer Tat betreten wurde; es wären zirka 10 Kilo Marihuana und 34380 ¿ in der Wohnung gefunden worden.

Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, war auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, war auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.

4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d AVG entfallen.4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, AVG entfallen.

Schlagworte

Identität der Sache, Interessensabwägung, kriminelle Delikte, Lebensgemeinschaft, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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