Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C1 310477-1/2008/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch XXXX geb. XXXX, diese vertreten durch RA Dr. Binder, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, vom 08.03.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2007, FZ. 06 01.415-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch römisch 40 geb. römisch 40 , diese vertreten durch RA Dr. Binder, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, vom 08.03.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2007, FZ. 06 01.415-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen Spruchteil I. und Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird gemäß §§ 3, 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG), abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. und Spruchteil römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes wird gemäß Paragraphen 3, 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG), abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil III. stattgegeben und dieser Spruchteil ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch drei. stattgegeben und dieser Spruchteil ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers vom 01.02.2006 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt und gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers vom 01.02.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Hiegegen wurde Rechtsmittel eingebracht.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, ist am XXXX in Österreich geboren. Am 01.02.2006 stellte die gesetzliche Vertreterin XXXX geb. XXXX (Mutter) des minderjährigen Beschwerdeführers, eine Staatsangehörige der Türkei, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz für den minderjährigen Beschwerdeführer. Eigene Fluchtgründe für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden nicht vorgebracht, sondern in der erstinstanzlichen Einvernahme am 07.12.2006 klargestellt, dass sich der minderjährige Beschwerdeführer auf die Fluchtgründe seines Vaters bezieht.Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, ist am römisch 40 in Österreich geboren. Am 01.02.2006 stellte die gesetzliche Vertreterin römisch 40 geb. römisch 40 (Mutter) des minderjährigen Beschwerdeführers, eine Staatsangehörige der Türkei, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz für den minderjährigen Beschwerdeführer. Eigene Fluchtgründe für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden nicht vorgebracht, sondern in der erstinstanzlichen Einvernahme am 07.12.2006 klargestellt, dass sich der minderjährige Beschwerdeführer auf die Fluchtgründe seines Vaters bezieht.
Der Asylantrag der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2004, FZ. 03 38.928-BAW, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 wurde die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Das dagegen eingebrachte Rechtsmittel gegen Spruchteil I. und Spruchteil II. wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2009, GZ. C1 254573-0/2008/10E, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Hinsichtlich Spruchteil III. wurde dem Rechtsmittel dagegen stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.Der Asylantrag der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2004, FZ. 03 38.928-BAW, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, wurde die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Das dagegen eingebrachte Rechtsmittel gegen Spruchteil römisch eins. und Spruchteil römisch zwei. wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2009, GZ. C1 254573-0/2008/10E, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Hinsichtlich Spruchteil römisch drei. wurde dem Rechtsmittel dagegen stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Der Asylantrag des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2001, FZ. 00 13.571-BAW, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Das dagegen eingebrachte Rechtsmittel wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2009, GZ. C1 224784-0/2008/22E, gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen.Der Asylantrag des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2001, FZ. 00 13.571-BAW, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Das dagegen eingebrachte Rechtsmittel wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2009, GZ. C1 224784-0/2008/22E, gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG abgewiesen.
Rechtlich ist auszuführen:
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.
Zu Spruchteil I. und II.:Zu Spruchteil römisch eins. und römisch zwei.:
Der Beschwerdeführer ist der minderjährige, unverheiratete Sohn - sohin Familienangehöriger im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziffer 22 AsylG - von Asylwerbern, deren Asylanträge gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen wurden und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 AsylG (Vater) bzw. § 8 Abs. 1 AsylG (Mutter) für zulässig erklärt wurde.Der Beschwerdeführer ist der minderjährige, unverheiratete Sohn - sohin Familienangehöriger im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 AsylG - von Asylwerbern, deren Asylanträge gemäß Paragraph 7, Asylgesetz abgewiesen wurden und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 8, AsylG (Vater) bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Mutter) für zulässig erklärt wurde.
Da es weder dem Vater noch der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun und deren Asylanträge daher gemäß §§ 7, 8 AsylG bzw. gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer selbst keine eigenen Asylgründe vorgebracht hat, war spruchgemäß zu entscheiden.Da es weder dem Vater noch der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun und deren Asylanträge daher gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG bzw. gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer selbst keine eigenen Asylgründe vorgebracht hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil III.:Zu Spruchteil römisch drei.:
Da der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, ist gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG die Entscheidung mit der Ausweisung zu verbinden.Da der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG die Entscheidung mit der Ausweisung zu verbinden.
Der Beschwerdeführer ist der minderjährige unverheiratete Sohn des XXXX und der XXXX geb. XXXX, deren Asylanträge - wie oben ausgeführtDer Beschwerdeführer ist der minderjährige unverheiratete Sohn des römisch 40 und der römisch 40 geb. römisch 40 , deren Asylanträge - wie oben ausgeführt
Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und der Bestimmung des Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.
Schlagworte
Familienverfahren, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
24.08.2009