Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B2 402.208-1/2008/6E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2008, Zahl 08 07.049-EWEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2008, Zahl 08 07.049-EWEST, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX vom 22.10.2008 wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 22.10.2008 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt.
Gemäß § 41 Absatz 6 AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6 AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Serbien albanischer Volkszugehörigkeit, stellte am 10.08.2008 bei der Autobahnpolizeiinspektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag belegte der Beschwerdeführer seine Identität durch Vorlage seines am XXXX in XXXX ausgestellten und zehn Jahre gültigen jugoslawischen Reisepasses sowie seines am XXXX in XXXX ausgestellten jugoslawischen Führerscheins. Er habe bis zu seiner Ausreise am 06.08.2008 in XXXX, Gemeinde XXXX gelebt; seine Frau und sein Kind sowie seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester leben ebenfalls noch in Serbien, während der Vater seit 30 Jahren in Österreich lebe. Des weiteren würde noch ein Onkel in der Schweiz aufhältig sein. Die Reise nach Österreich habe er selbst organisiert und dafür 170,- Euro bezahlt.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Serbien albanischer Volkszugehörigkeit, stellte am 10.08.2008 bei der Autobahnpolizeiinspektion römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag belegte der Beschwerdeführer seine Identität durch Vorlage seines am römisch 40 in römisch 40 ausgestellten und zehn Jahre gültigen jugoslawischen Reisepasses sowie seines am römisch 40 in römisch 40 ausgestellten jugoslawischen Führerscheins. Er habe bis zu seiner Ausreise am 06.08.2008 in römisch 40 , Gemeinde römisch 40 gelebt; seine Frau und sein Kind sowie seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester leben ebenfalls noch in Serbien, während der Vater seit 30 Jahren in Österreich lebe. Des weiteren würde noch ein Onkel in der Schweiz aufhältig sein. Die Reise nach Österreich habe er selbst organisiert und dafür 170,- Euro bezahlt.
Zum Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass er Angst vor der serbischen Polizei habe, dass er ins Gefängnis kommen würde. Die Polizei sei schon zweimal bei ihm zu Hause gewesen, jedoch sei er zu diesen Zeitpunkten glücklicherweise nicht daheim gewesen.
2. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 16.09.2008 erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein und auch in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person zu stehen. Er bestätigte, dass alle Angaben der Erstbefragung der Wahrheit entsprechen würden. Er sei serbischer Staatsangehöriger, Angehöriger der albanischen Volksgruppe und habe vor drei Jahren in XXXX geheiratet sowie mittlerweile auch ein Kind. Die Gattin und das Kind würden sich nach wie vor in XXXX aufhalten.2. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 16.09.2008 erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein und auch in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person zu stehen. Er bestätigte, dass alle Angaben der Erstbefragung der Wahrheit entsprechen würden. Er sei serbischer Staatsangehöriger, Angehöriger der albanischen Volksgruppe und habe vor drei Jahren in römisch 40 geheiratet sowie mittlerweile auch ein Kind. Die Gattin und das Kind würden sich nach wie vor in römisch 40 aufhalten.
Er selbst sei im Dorf XXXX geboren und aufgewachsen. Bis zum Jahr 2001 habe er dort auch Schulen besucht und bis 2002 sei er Mitglied der UCPMB gewesen. Er habe in Serbien im Elternhaus mit seiner Gattin und seiner Tochter sowie seiner Mutter, zwei Brüdern und einer Schwester gewohnt. Er habe im Dorf privat als Tischler gearbeitet und die Familie habe Obst und Gemüse angebaut, nebenbei habe auch noch sein Vater aus Österreich regelmäßig Geld nach Serbien geschickt. In den letzten zehn Jahren habe er sich in seiner Heimat aufgehalten und sei dort aufrecht gemeldet gewesen. In Österreich lebe sein Vater und in der Schweiz ein Onkel. Ein Abhängigkeitsverhältnis habe es zu seinem Vater gegeben, denn dieser habe immer Geld nach Serbien geschickt, von welchem die Familie gut leben habe können. Sein Vater würde in XXXX leben und sei zweimal im Jahr nach Serbien auf Besuch gekommen.Er selbst sei im Dorf römisch 40 geboren und aufgewachsen. Bis zum Jahr 2001 habe er dort auch Schulen besucht und bis 2002 sei er Mitglied der UCPMB gewesen. Er habe in Serbien im Elternhaus mit seiner Gattin und seiner Tochter sowie seiner Mutter, zwei Brüdern und einer Schwester gewohnt. Er habe im Dorf privat als Tischler gearbeitet und die Familie habe Obst und Gemüse angebaut, nebenbei habe auch noch sein Vater aus Österreich regelmäßig Geld nach Serbien geschickt. In den letzten zehn Jahren habe er sich in seiner Heimat aufgehalten und sei dort aufrecht gemeldet gewesen. In Österreich lebe sein Vater und in der Schweiz ein Onkel. Ein Abhängigkeitsverhältnis habe es zu seinem Vater gegeben, denn dieser habe immer Geld nach Serbien geschickt, von welchem die Familie gut leben habe können. Sein Vater würde in römisch 40 leben und sei zweimal im Jahr nach Serbien auf Besuch gekommen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Heimatland sowohl von der Polizei als auch von der Gendarmerie gesucht werde, da er Mitglied der UCPMB in der Zeit vom XXXX bis XXXX gewesen sei. Zweimal seien sie schon bei ihm zu Hause gewesen, jedoch sei er zufälligerweise damals nicht daheim gewesen. Nachdem er davon erfahren habe, sei er bei Verwandten oder Bekannten gewesen. Eigentlich habe die Lokalpolizei in XXXX kaum Einfluss auf Festnahmen, denn diese Einheiten würden aus der Stadt XXXX sein. Der Beschwerdeführer habe keine andere Möglichkeit mehr gesehen außer zu flüchten, sodass er sich mit seinem Schwager einen Treffpunkt ausgemacht habe und Richtung XXXX aufgebrochen sei. Er werde von der Kreisgendarmerie, einer Spezialeinheit ähnlich der Cobra, gesucht. Das erste Mal habe man nach ihm am 20.01.2008 gesucht und zuletzt am 15.05.2008. Ingesamt sei die Polizei dreimal bei ihm zu Hause gewesen, weil ihm vorgeworfen worden sei, dass er Mitglied in der UCPMB gewesen sei. Auf die Frage des einvernehmenden Beamten, warum er 2008 von der Polizei gesucht worden sei, wenn seine UCPMB-Mitgliedschaft aber schon 2002 geendet habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Regierung zuerst eine Amnestie ausgesprochen habe, jedoch würden sie jetzt wieder die Albaner verfolgen. Die Serben hätten mit dieser Vorgehensweise nur die Europäer im Glauben lassen wollen, dass sie die Regeln einhalten. Es sei aber das Gegenteil der Fall und viele ehemalige Mitglieder der UCPMB seien bereits festgenommen worden.Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Heimatland sowohl von der Polizei als auch von der Gendarmerie gesucht werde, da er Mitglied der UCPMB in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 gewesen sei. Zweimal seien sie schon bei ihm zu Hause gewesen, jedoch sei er zufälligerweise damals nicht daheim gewesen. Nachdem er davon erfahren habe, sei er bei Verwandten oder Bekannten gewesen. Eigentlich habe die Lokalpolizei in römisch 40 kaum Einfluss auf Festnahmen, denn diese Einheiten würden aus der Stadt römisch 40 sein. Der Beschwerdeführer habe keine andere Möglichkeit mehr gesehen außer zu flüchten, sodass er sich mit seinem Schwager einen Treffpunkt ausgemacht habe und Richtung römisch 40 aufgebrochen sei. Er werde von der Kreisgendarmerie, einer Spezialeinheit ähnlich der Cobra, gesucht. Das erste Mal habe man nach ihm am 20.01.2008 gesucht und zuletzt am 15.05.2008. Ingesamt sei die Polizei dreimal bei ihm zu Hause gewesen, weil ihm vorgeworfen worden sei, dass er Mitglied in der UCPMB gewesen sei. Auf die Frage des einvernehmenden Beamten, warum er 2008 von der Polizei gesucht worden sei, wenn seine UCPMB-Mitgliedschaft aber schon 2002 geendet habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Regierung zuerst eine Amnestie ausgesprochen habe, jedoch würden sie jetzt wieder die Albaner verfolgen. Die Serben hätten mit dieser Vorgehensweise nur die Europäer im Glauben lassen wollen, dass sie die Regeln einhalten. Es sei aber das Gegenteil der Fall und viele ehemalige Mitglieder der UCPMB seien bereits festgenommen worden.
In seinem Heimatland sei der Beschwerdeführer weder vorbestraft noch inhaftiert gewesen noch habe er strafbare Handlungen begangen. Mit dem Militär habe er während des Krieges im Kosovo Probleme gehabt, weil ihn damals ein Soldat geschlagen habe.
Aufgrund seines Glaubensbekenntnisses habe er kein Problem gehabt und er sei auch nicht politisch tätig gewesen. Als Angehöriger der albanischen Minderheit habe er allerdings immer Angst vor Verfolgungshandlungen. Persönlich könne er aber nur das Ereignis vorbringen, dass er 1999 von einem serbischen Soldaten geschlagen worden sei.
Bei einer Rückkehr in sein Heimatland fürchte er sich vor der Gendarmerie und der Polizei und befürchte Misshandlungen durch diese Sicherheitsbehörden.
Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Serbien gab der Beschwerdeführer an, dass diese richtig seien, jedoch die Gesetze nur für die Serben gelten würden und in Südserbien nicht ausgeführt werden würden. In den Landesteilen, in denen Minderheiten leben, würde Belgrad nichts tun.
4. In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle EAST West, am 22.09.2008 führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits alles gesagt habe.
5. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I); weiters wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III).5. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins); weiters wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Im angefochtenen Bescheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht glaubwürdig dargelegt habe. Die Angaben von der Polizei und der Gendarmerie infolge der Mitgliedschaft bei der UCPMB in den Jahren 2001 und 2002 gesucht zu werden, würden dem Amtswissen, welches eindeutig die Amnestieregelung und deren Beachtung bestätige, widersprechen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen auch nicht auf Daten, nachprüfbare Fakten oder sonstige Beweismittel stützen können. Trotz der Angabe eines Datums habe der Beschwerdeführer keine näheren Ausführungen zum Aufsuchen durch die Sicherheitsbehörden machen können, obwohl es sich um ein fluchtauslösendes Ereignis gehandelt habe. Ebenso habe der Beschwerdeführer nicht einmal das Motiv für sein Vorbringen plausibel machen können, verneinte er doch Probleme mit dem Militär oder den Sicherheitsbehörden, abgesehen von einem Kriegsereignis in den Jahren 1999 und 2000. Dies sei aber ungeeignet um eine aktuelle Flüchtlingsproblematik begründen zu können.
Weiters gebe es keine individuellen Umstände, die dafür sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Serbien eine derart extreme Notlage drohe, dass diese eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen könnte. Insbesondere würden auch seine Angehörigen offensichtlich ohne relevante Probleme im Serbien leben und sei von einer existenzgefährdenden Lebenssituation nichts bekannt.Weiters gebe es keine individuellen Umstände, die dafür sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Serbien eine derart extreme Notlage drohe, dass diese eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen könnte. Insbesondere würden auch seine Angehörigen offensichtlich ohne relevante Probleme im Serbien leben und sei von einer existenzgefährdenden Lebenssituation nichts bekannt.
Im gegenständlichen Fall liege zwar ein Familienbezug zu einem aufenthaltsberechtigten Fremden (Vater) in Österreich vor, da jedoch keine besonders qualifizierte Bindung zu diesem vorliege, stelle die Ausweisung des Asylwerbers keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Im gegenständlichen Fall liege zwar ein Familienbezug zu einem aufenthaltsberechtigten Fremden (Vater) in Österreich vor, da jedoch keine besonders qualifizierte Bindung zu diesem vorliege, stelle die Ausweisung des Asylwerbers keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme immer die Wahrheit gesagt habe und er nicht nach Serbien zurückkönne, weil er dort seitens der der Polizei und der serbischen Gendarmerie gefährdet sei. In Europa sei bekannt, dass die Serben in ganz Jugoslawien Krieg geführt und dabei Verbrechen begangen hätten. Der Beschwerdeführer bitte darum, in Österreich aufgenommen zu werden, damit er in einem demokratischen Staat verbleiben könne.
7. Mit Telefax der IOM, International Organisation for Migration, vom 09.07.2009 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 08.07.2009 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den amtswegigen Ermittlungen gelangt der Asylgerichtshof nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und gehört der Volksgruppe der Albaner an. Er stammt aus XXXX, Gemeinde XXXX, wo auch seine Ehefrau und seine Tochter sowie seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester leben. Sein Vater lebt seit 30 Jahren in XXXX in Österreich und ein weiterer Onkel ist in der Schweiz aufhältig.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und gehört der Volksgruppe der Albaner an. Er stammt aus römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , wo auch seine Ehefrau und seine Tochter sowie seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester leben. Sein Vater lebt seit 30 Jahren in römisch 40 in Österreich und ein weiterer Onkel ist in der Schweiz aufhältig.
Der Beschwerdeführer lebte von Geburt an bis 2008 in XXXX. Im August 2008 reiste er aus Serbien über Ungarn nach Österreich aus, wo er beim Verlassen des Bundesgebiets am Grenzposten Suben im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgegriffen wurde und er in weitere Folge einen Asylantrag stellte. Seinen Lebensunterhalt verdiente er in seinem Heimatland durch private Arbeiten als Tischler. Weiters betrieb seine Familie eine Landwirtschaft und wurde auch durch seinen in Österreich arbeitenden Vater finanziell unterstützt.Der Beschwerdeführer lebte von Geburt an bis 2008 in römisch 40 . Im August 2008 reiste er aus Serbien über Ungarn nach Österreich aus, wo er beim Verlassen des Bundesgebiets am Grenzposten Suben im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgegriffen wurde und er in weitere Folge einen Asylantrag stellte. Seinen Lebensunterhalt verdiente er in seinem Heimatland durch private Arbeiten als Tischler. Weiters betrieb seine Familie eine Landwirtschaft und wurde auch durch seinen in Österreich arbeitenden Vater finanziell unterstützt.
Der Beschwerdeführer war nie in irgendeiner Form politisch tätig oder hatte mit den Behörden in Serbien (insbesondere auch den Sicherheitsbehörden und dem Militär) keinerlei Probleme. Er war weder staatlichen noch staatlich geduldeten Übergriffen oder Diskriminierungen ausgesetzt.
Im Falle einer Rückkehr ist sowohl die Unterbringung als auch die grundlegende Existenzsicherung des Beschwerdeführers als gegeben anzusehen. Der Beschwerdeführer kann nach einer Rückkehr nach Serbien seinen Lebensunterhalt, so wie er dies bis vor seiner Ausreise durch private Arbeiten als Tischler getan hat, durch eigene Arbeitsleistung sichern. Des Weiteren ist durch den Anbau diverser Lebensmittel auch die Versorgung als gesichert anzusehen und unterstützt der Vater des Beschwerdeführers die Familie in Serbien vom Österreich aus finanziell.
Es gibt keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer hat Österreich am 08.07.2009 unter der Gewährung von Rückkehrhilfe Österreich verlassen.
1.2. Zur Lage in der Republik Serbien wird festgestellt:
Staatsaufbau
Am 03.06.2006 erklärte Montenegro seine Unabhängigkeit, wodurch die seit 04.02.2003 bestehende Staatenunion von Serbien und Montenegro (Nachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien) aufgelöst wurde. Die Republik Serbien erklärte sich durch Parlamentsbeschluss vom 05.06.2006 zum Nachfolgestaat von Serbien und Montenegro gemäß der Verfassungscharta der Staatenunion.
Die autonomen Provinzen Kosovo und Wojwodina, die unter der Verfassung von 1974 noch eine republikähnliche Stellung eingenommen hatten, bekamen nach der serbischen Verfassung von 1990 die Form einer territorialen Autonomie innerhalb des serbischen Einheitsstaates. Diese Autonomie war in den neunziger Jahren zusehends eingeschränkt und im Fall des Kosovo schließlich völlig beseitigt worden. Die rechtliche Stellung des Kosovo wurde 1999 durch die Annahme der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen überlagert. Am 17.02.2008 erklärte die Republik Kosovo ihre Unabhängigkeit. Serbien hat dagegen scharf protestiert, es betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets.
Die Autonomierechte der Wojwodina wurden mit der Verabschiedung eines Rahmengesetzes im serbischen Parlament ("Omnibus-Gesetz") im Herbst 2001 wieder gestärkt. Seither hat das Parlament der Autonomen Provinz Wojwodina durch die Verabschiedung von Einzelgesetzen und Verordnungen damit begonnen, diese Autonomie stärker auszufüllen. Die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Region bleiben jedoch weit hinter dem Status von vor 1989 zurück. Daran hat auch die neue, am 08.11.2006 in Kraft getreten Verfassung der Republik Serbien im Wesentlichen nichts geändert.
Innenpolitische Situation
Nach dem Sturz Milosevics im Oktober 2000 begab sich Serbien auf den Weg der Transition. Zwar wurde die Befreiung aus der internationalen Isolation erreicht, jedoch konnte das demokratische Bündnis DOS die hohen Erwartungen der Bevölkerung, gerade bei der Verbesserung des Lebensstandards, nicht erfüllen. Nach der Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjic im März 2003 verlor die Regierungskoalition zunehmend an Rückhalt und musste Ende 2003 schließlich vorgezogene Neuwahlen ausrufen. Die zwischen März 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Kostunica sah sich mit Transitions- und Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert. Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind die am 17.02.2008 erfolgte Unabhängigkeitserklärung des Kosovo, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Auslieferung der letzten mutmaßlichen Kriegsverbrecher) und die Ausgestaltung der zukünftigen Beziehungen zur EU, einschließlich des damit verbundenen Annäherungsprozesses an die EU. Auch innenpolitische Themen (Privatisierung, Korruptionsbekämpfung, Sozialpolitik) stehen im Fokus.
(Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008.
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)
Parlament und Regierung
In der Republik Serbien fanden zuletzt am 11.05.2008 Parlamentswahlen statt. Die Parteien erzielten dabei folgende Ergebnisse:
Die Demokratische Partei (DS) des serbischen Präsidenten Boris Tadic erhielt 38,75 Prozent bzw. 1,5 Millionen Stimmen, die Serbische Radikale Partei (SRS) 1,1 Mio. Stimmen bzw. 29,22 Prozent.
Die Demokratische Partei Serbiens (DSS) des bisherigen Premiers Vojislav Kostunica kam auf rund 450.000 bzw. 11,24 Prozent der Stimmen, gefolgt von der Sozialistischen Partei (SPS) mit rund 305.000 bzw. 7,57 Prozent der Stimmen. Den Sprung ins Parlament schaffte auch die Liberaldemokratische Partei (LDP) des ehemaligen Vizepremiers Cedomir Jovanovic mit etwas mehr als 213.000 bzw. 5,30 Prozent der Stimmen.
Die Ungarische Koalition ist mit vier Sitzen im Parlament vertreten. Die Bosniakische Liste für einen europäischen Sandschak (Wahlbündnis um die Partei der Demokratischen Aktion/SDA von Sulejman Ugljanin) errang zwei Abgeordnetensitze. Das Wahlbündnis Presevo-Tal, welches vier kleine Parteien der albanischen Volksgruppe im Südserbien gebildet haben, hat einen Abgeordneten.
(APA 12.05.08: Wahlsieg der Demokratischen Partei in Serbien offiziell bestätigt)
Der Regierungskoalition aus elf Parteien gehören die Demokratische Partei (DS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. G17-plus, Serbische Erneuerungsbewegung/SPO von Ex-Außenminister Vuk Draskovic, Demokratischen Partei des Sandschak/SDP, Liga der Vojvodina Sozialdemokraten/LSV) sowie die Sozialistische Partei (SPS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. Pensionistenpartei PUPS, "Einheitliches Serbien") an. Auch Minderheitenparteien wie die Partei der Demokratischen Aktion (SDA) haben sich der Koalition angeschlossen.
(APA 08.07.2008: Die Mitglieder der neuen serbischen Regierung)
Die neue Regierung wurde am 07.07.2008 vom Parlament bestätigt. Für die Regierung von Ministerpräsident Mirko Cvetkovic stimmten 127 Abgeordnete; 27 stimmten gegen sie. Die Abgeordneten der ultra-nationalistischen Serbischen Radikalen Partei (SRS) mit 78 Abgeordneten nahmen an der Abstimmung nicht teil.
Die Regierung hat sich eine weitere EU-Annäherung Serbiens, das diplomatische Ringen um den Kosovo, dessen Unabhängigkeit Belgrad nicht anerkennt, intensivere wirtschaftliche Entwicklung sowie die Bekämpfung der Korruption und der Kriminalität zu ihren wichtigsten
Zielen gesetzt. Durch einen besonderen Aktionsplan soll Serbien nach den Worten von Cvetkovic in vier Jahren auf den EU-Beitritt vorbereitet sein. Der Premier versprach auch eine "unaufschiebbare" Erfüllung aller internationalen Verpflichtungen Serbiens, womit die Zusammenarbeit mit dem UNO-Kriegsverbrechertribunal für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) in Den Haag gemeint war.
(APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)
Die Demokratische Partei (DS) des im März 2003 ermordeten Ministerpräsidenten Zoran Djindjic stellt seit 2004 den (vor allem repräsentativen) Präsidenten der Republik Serbien, Boris Tadic. Er wurde am 03.02.2008 wiedergewählt.
(Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008.
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)
Wirtschaft
Seit der demokratischen Wende im Oktober 2000 bemüht sich Serbien um wirtschaftlichen Wiederaufbau und Beseitigung der Folgen politischer und wirtschaftlicher Isolation zu Zeiten des Milosevic-Regimes.
Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei ca. 350 Euro monatlich. Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. Die Inflation stieg allerdings von 6,6% im Jahr 2006 auf 10,1% im Jahr 2007. Das BIP-Wachstum stieg von 5,8% im Jahr 2006 auf 7,5% im Jahr 2007, seit mehreren Jahren das beste Ergebnis.
(Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008.http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Wirtschaft.html)
Im Wirtschaftsbereich stehen die Senkung der Inflation, die heuer auf 15 Prozent anzusteigen droht, und der Arbeitslosigkeit, die laut offiziellen Angaben bei rund 18 Prozent liegt, aber auch die Steigerung des Bruttonationaleinkommens und des Lebensstandards im Vordergrund.
(APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)
Staatsangehörigkeit
Entsprechend der Verfassung und dem Staatsangehörigkeitsrecht der ehemaligen Staatenunion Serbien und Montenegro (vormals Bundesrepublik Jugoslawien) galt für deren Bürger das Prinzip der doppelten Staatsbürgerschaft. Sie hatten sowohl die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit als auch die einer der Teilrepubliken.
Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen. September 2006, Abstract)
Menschenrechte allgemein
Die Verfassung bietet einen umfassenden Menschenrechtsschutz und auch die Regierung legt hohen Wert auf die Umsetzung der in der Verfassung verankerten Grundwerte. Insbesondere die im Rahmen des Beitrittes zum Europarat ratifizierte Europäische Menschrechtskonvention ist diesbezüglich als positiver Schritt zu nennen.
(Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro;
Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)
Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Prominente Gruppen sind etwa das Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, the Humanitarian Law Center, the Lawyers' Committee for Human Rights, the Fund for an Open Society, the Youth Initiative for Human Rights, and Belgrade Center for Human Rights. Trotzdem kommt es aber immer auch zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn es zu Kritik von Regierungsstellen kommt.
(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)
Während des Jahres 2005 wurde von der serbischen Regierung ein Ombudsmann-Amt eingerichtet. Die Provinz Vojvodina hat ebenfalls die Institution eines Ombudsmannes, der seiner Arbeit ohne Einfluss von außen nachgehen konnte. Die Rechtshilfe-Abteilung im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte ist ebenfalls Anlaufstelle für Menschenrechtsbeschwerden in Serbien.
(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006; USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)
Staatliche Repression, wie unter dem System Milosevic üblich, findet nicht mehr statt.
Die Regierung von Serbien übt keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen aus. Die verfassungsmäßigen Rechte werden respektiert. Die politische Opposition kann sich frei betätigen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 6 und 11)
Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem wie unter dem System Milosevic vor allem im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05.Oktober 2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Milo¿evic - Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten finanzielle Entschädigung aus der Staatskasse zugesprochen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 6, Seite 18)
Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.
Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung.
(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)
In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter desSekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen.
(Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)
Minderheiten - allgemein
Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Art. 14, 75 - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. Anerkennung von SchulbüchernDas am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Artikel 14, 75, - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. Anerkennung von Schulbüchern
in Minderheitensprachen).
Seit 2003 bestehen sog. nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Im Zuge der Regierungsneubildung im Juli 2008 wurde ein Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte geschaffen. Minister ist der parteilose Svetozar Ciplic, der von 2002 bis 2007 als Richter am serbischen Verfassungsgericht tätig war. Der Unterrepräsentierung von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 12 bis 13; Webseite der Regierung der Republik Serbien, http://www.srbija.sr.gov.yu/vlada/ministri.php?pf=1&url=%2Fvlada%2Fministri.php%3Fpf%3D1%26)
Die Lage der Minderheiten (Sandzak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Wojwodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die tatsächliche Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 6; B92: Ciplic: Norme dobre, praksa problem - Interview mit dem neuen Minister für Menschen- und Minderheitenrechte, 03.08.2008
http://www.b92.net/info/vesti/index.php?yyyy=2008&mm=08&dd=03&nav_id=311390&version=print)
Im Jahre 2006 gab es weitere Maßnahmen die Repräsentation von Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung zu verbessern. So wurden öffentliche Ausschreibungen, Berufsfortbildungen in Sprachen der Minderheiten durchgeführt bzw. kommt es zu laufenden Kontrollen der proportionalen Anteile von Minderheiten in den öffentlichen Dienststellen. Weiters wurden Fortschritte beim Unterricht in den jeweiligen Minderheitensprachen erzielt. So wurden u.a. Fakultäten für die ungarische, albanische und auch bulgarische Community errichtet.
(Commission of the European Communities, Serbia 2006 Progress Report, November
2006)
Obwohl nicht weit verbreitet, kam es 2005 zu Akten von Vandalismus, Verbalattacken und gelegentlichen physischen Angriffen gegen Minderheiten, insbesondere gegen Ungarn in der Vojvodina. Allerdings gingen die Anzahl solcher Vorfälle im Vergleich zu 2004 und 2005 zurück. Vorsitzende von Minderheitengruppen bezeichnen die Situation als ruhig. Die Implementierung des 10-Punkte Programms zur Verbesserung der interethnischen Beziehungen in der Provinz Vojvodina, worüber sich die Staats- und Provinzregierung 2005 geeinigt hatten, wurde weiterhin fortgesetzt. Dieses enthält Ausbildungsprogramme, öffentliche Sensibilisierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils von Minderheitenangehörigen in Polizei und Justiz.
(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 6, 2007, ein Trend dessen Fortsetzung im Bericht vom März 2008 bestätigt wird)
Seitens der Minderheiten wird den Polizeieinheiten in den Regionen immer wieder vorgeworfen, zu wenig gegen die vereinzelten Gewaltakte zu unternehmen. Die Justiz verfolgt in der Regel derartige Fälle und es ist wiederholt zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen.
(US Department of State, Country Report on Human Rights Practices - 2005, 08.03.2006)
Diskriminierung Minderheitsangehöriger ist illegal. Soweit Polizeibeamte im Einzelfall nicht im gebotenen Maß Schutz gewähren, liegt hier nicht eine vom serbischen Staat systematische geförderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007).
Die Regierung betreibt eine Hotline für Minderheiten und andere Personengruppen, die Menschenrechtsprobleme aufzeigen wollen.
(USDOS; Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2008, Februar 2009)
Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter steht es den Angehörigen der Minderheiten frei, etwa sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden (U.S. Department of State: "Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices 2006", veröffentlicht im März 2007), sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.
Versorgungslage
Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich sehr wichtig.
In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen (2007: 20 %). Der durchschnittliche monatliche Nettolohn lag 2007 bei ca. 350 Euro, im Dezember 2008 belief er sich auf 425 Euro. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60 % des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag z.B. im November 2007 bei ca. 200 Euro. Die Inflationsrate betrug 2007 10,1%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sand¿ak darunter. In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen.
Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2007 6,6 % der Bevölkerung Serbiens (490.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei knapp 110 ¿/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Der prozentuale Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der Hungerschwelle (definiert anhand des Mindestkalorienbedarfs) von rund 50
¿/Monat lebt, bewegt sich nahe 0. Die serbische Regierung hat damit das im Rahmen ihrer Armutsbekämpfungsstrategie gesetzte Ziel der Halbierung der Armenzahl bis 2010 bereits 2007 erreicht (Vergleichszahlen für 2002: 14 % oder ca. 1 Mio. Arme). Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind jedoch stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 19-20; USDOS: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2008, Februar 2009)
Sozialhilfe
In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können.
Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. So betrug die Sozialhilfe im Monat Februar 2008:
für Alleinstehende 4.721,-- Dinar (ca. 58 ¿)
für eine zweiköpfige Familie 6.487,-- Dinar (ca. 79 ¿)
für eine dreiköpfige Familie 8.258,-- Dinar (ca. 100 ¿)
für eine vierköpfige Familie 8.844,-- Dinar (ca. 108 ¿)
für eine fünf- und mehrköpfige Familie 9.448,-- Dinar (ca. 115 ¿).
Die Sozialhilfe reicht zur Deckung der realen Lebenshaltungskosten im Regelfall kaum aus. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Nach Angaben des Arbeits- und Sozialministeriums wurde im April 2007 an ca. 60.000 Familien (insgesamt ca. 150.000 Personen) Sozialhilfe ausgezahlt. Die Kommunen können - je nach Haushaltslage - die Sozialhilfesätze aus eigenen Mitteln für Berechtigte in ihrer Gemeinde aufstocken.
Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige das so genannte Familiengeld und Kindergeld ausbezahlt. Die Auszahlung ist kumulativ möglich.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 20)
Sozialhilfe wird tatsächlich gewährt und ausgezahlt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Mittellosigkeit) erfüllt sind. In Einzelfällen kann es bei der Auszahlung von Sozialhilfe - wie im Übrigen bei der Auszahlung von Gehältern und Renten - zu gewissen Verzögerungen kommen.
(Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2008, Zahl 508-516.80/45740)
In Serbien existieren grundsätzlich Sozialwohnungen, doch sind die bestehenden belegt. Für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Sofern Rückkehrer aus dem Ausland nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß meist bei Verwandten und Freunden unter.
Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 20 bis 21)
Medizinische Versorgung
Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien im Bereich der Krankenversicherung gesetzliche Pflichtversicherung und mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Krankenversicherung (Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05) erstmals auch die Möglichkeit der privaten Versicherung. In der Pflichtversicherung sind, neben Arbeitnehmern, Selbständigen, Rentnern etc. auch "sozial verletzliche Personen" erfasst. In diese Gruppe fallen, auch wenn ansonsten die Anspruchsvoraussetzungen auf Krankenversicherung nicht erfüllt wären:
Kinder unter 15 Jahren, Schüler, Studenten bis zum Studienabschluss, maximal bis 26 Jahre
Frauen (im Hinblick auf Mutterschutz, also im Zusammenhang mit Familienplanung, Schwangerschaft, Geburt und 12 Monate über die Geburt hinaus
Personen über 65 Jahre und Personen mit Behinderung; Flüchtlinge und IDPs, die sich in Serbien aufhalten
Personen, die wegen HIV behandelt werden sowie solche, die an anderen Krankheiten leiden: Infektionskrankheiten, Krebs, Hämophilie, Diabetes, schwere psychische Störungen (Psychose), Epilepsie, Multiple Sklerose, Autoimmunerkrankungen, rheumatisches Fieber, Personen in der letzten Phase chronischer Niereninsuffizienz sowie jene, die an Abhängigkeiten leiden, Personen, die während des Prozesses der Organspende und Organverpflanzung behandelt werden sowie Kranke/Verletzte, die medizinische Notversorgung benötigen.
Sozial verletzliche Personen - Bezieher von permanenten sozialen Zuwendungen oder anderen materiellen Zuwendungen, Arbeitslose und solche, deren Einkommen unter einem bestimmten Satz liegt.
Medizinische Leistungen sind in 4 Gruppen eingeteilt. Leistungen der ersten Gruppe werden zu 100 Prozent von der Krankenversicherung abgedeckt, die übrigen Gruppen zu 95, 80 und 65 Prozent. Für den Restbetrag ist vom Patienten eine Eigenbeteiligung zu entrichten, ebenso ist für bestimmte Untersuchungen vom Patienten eine Zusatzzahlung gefordert. Ein Röntgen kostet beispielsweise 20 Dinar, am teuersten ist eine Magnetresonanz mit 600 Dinar. (80 Dinar = 1 Euro).
Die oben als verletzliche Gruppen aufgelisteten Personen (ebenso wie IDPs aus dem Kosovo, Kriegsversehrte, Blinde, Körperbehinderte und dauerhaft unbewegliche Personen) haben das Anrecht auf medizinische Leistungen ohne Zuzahlung.
Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Eine ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet.
(Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, August 2007; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)April 2007, Seite 20; Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05)
Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen.
Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt, allerdings entstehen aufgrund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten.
Lebensbedrohliche Erkrankungen werden jedoch im Regelfall sofort behandelt. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien aufgrund fehlender Ausrüstung grundsätzlich nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Wegen der geringen Bezahlung können in einigen Krankenhäusern offene Stellen allerdings nicht besetzt werden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderbank. Bei aufwendigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang.
Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung):
Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung)
selbst gekauft werden müssen)
geprüft werden.
Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 22 bis 23)
Die Versorgung von Diabetikern mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist in Serbien inzwischen regelmäßig und sicher.
(Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.05.2008 an das VG Kassel zu AZ 4 E 1855/06.A)
Bei Dialyse- und einigen weiteren Behandlungen werden die Patienten von einem Krankenwagen abgeholt und wieder nach Hause gebracht. Ist kein Krankenwagen vorhanden, können die Betroffenen kostenlos mit dem Taxi zur Behandlung und zurück fahren.
Psychische Krankheiten werden in Serbien aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang; so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina im Rahmen dieses Projektes existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten.
Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien oder Montenegro hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar und müssen entweder in privaten Apotheken (zu Marktpreisen) beschafft oder kostenintensiv importiert werden. Kliniken, Apotheken und Privatpersonen können grundsätzlich jedes in Serbien zugelassene Medikament aus dem Ausland bestellen und einführen, was im Einzelfall einige Tage dauern kann. Insgesamt hat sich die Medikamentenversorgung erheblich verbessert. Dennoch ist eine zuverlässige Belieferung auch mit selteneren oder besonders kostspieligen Medikamenten, insbesondere ausländischer Herkunft, nur für den wohlhabenden Teil der Bevölkerung gewährleistet.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 23)
Behandlung von Rückkehrern
Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 23)
Südserbien
Die mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnte Grenzregion Südserbiens zum Kosovo (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Pre¿evo, Medvedja) war bis zum Frühjahr 2001 Schauplatz bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen albanischen Rebellen (UCPMB), im Zuge derer 100 Menschen starben und zahlreiche Bewohner in das benachbarte Kosovo und nach Mazedonien flohen. Unter Vermittlung der NATO, der EU und der OSCE einigten sich die Konfliktparteien auf eine Einstellung der Kämpfe. Am 12 März wurde zunächst ein Waffenstillstand vereinbart. Im Mai 2001 erlaubte die NATO der serbischen Armee in die Sicherheitszone einzumarschieren. Im Gegenzug für eine Amnestie wurde die UÇPMB dazu verpflichtet, einer Demilitarisierung zuzustimmen. Am 27. Juni 2001 wurde die Gründung einer multiethnischen Polizei beschlossen, die OSCE verpflichtete sich zur Ausbildung der zu rekrutierenden Polizisten.
Demaj, Violeta: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)
Dank dieser Entwicklung konnten auch die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien in das Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden. Nach Einschätzung des UNHCR haben diejenigen Albaner, die nicht nach Südserbien zurückkehren wollten, diese Entscheidung überwiegend aus wirtschaftlichen Gründen getroffen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 13)
Aufgrund revidierter Regeln wurden am 28. Juli 2002 vorgezogene Gemeinderatswahlen abgehalten. Jede Gemeinde wurde als einzelner Distrikt behandelt und die Parteien erhielten Sitze entsprechend dem Ergebnis auf Gemeindeebene. Der Gemeindepräsident wurde direkt gewählt. Die neuen Regeln hatten großen Einfluss auf das Ergebnis und wirkten sich insgesamt zugunsten der lokalen albanischen Bevölkerung aus.
Bei den Gemeindewahlen vom Juli 2002 gewann die PDD (Partei für demokratische Aktion) des Bürgermeisters von Presevo Riza Halimi, sowohl in Presevo als auch in Bujanovac, während eine serbische Koalition in Medveja siegte. Weitere Wahlen auf Gemeindeebene wurden im September 2004 abgehalten. Sie gingen zu Gunsten dreier albanischer Parteien aus, die einen so genannten Konsensrat bilden und politische Autonomie von Belgrad fordern. Verliererin der Wahl war die bis dahin größte Partei von Halimi, die nicht mehr stärkste Kraft in der Region ist.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien-Montenegro:Zur Situation der AlbanerInnen im Presevo-Tal, Mai 2005, Seite 4)
Bei den Parlamentswahlen 2007 konnte das Albaner-Bündnis aus Südserbien ein Mandat erringen, die vorgezogenen Parlamentswahlen in Mai 2008 brachten dem Wahlbündnis Presevo-Tal, welches vier kleine Parteien der albanischen Volksgruppe im Südserbien gebildet haben, ebenfalls ein Mandat ein.
(APA 23.01.2007: Endergebnis Serbien-Wahl: Tadic-Partei erhielt letztlich 64 Sitze; APA 12.05.08: Wahlsieg der Demokratischen Partei in Serbien offiziell bestätigt).
Erstmals wurden im August 2007 in die Koordinierungsgruppe der serbischen Regierung für Südserbien, die bereits 2000 gegründet worden war, zwei Albaner integriert.
Auf Initiative der Koordinierungsgruppe wurden die Gemeinden Presevo, Bujanovac and Medvedja in die Standing Conference of Towns and Municipalities aufgenommen. Die Standing Conference stimmte, dass Bujanovac Mitglied des neu gegründeten Kommittees für Regionale Entwicklung wird.
Die serbische Regierung hat begonnen, größere Investitionen in die Infrastruktur zu tätigen. 310 Millionen Dinar (ca. 3.8 Millionen Euro) stehen zur Verfügung, um Projekte in den drei Gemeinden während des Jahres 2008 zu co- finanzieren. Bis dato wurden bereits zahlreiche Projekte (Straßenbau, Wasserversorgung, Sanierung von Schulen, etc.) implementiert.
Reformen im Gesundheitsbereich sind ebenfalls vorgesehen. Die Integration von Albanern in das südserbische Gesundheitssystem soll voran getrieben werden. In Presevo und Bujanovac gibt es zwei Gesundheitszentren. Die beiden Zentren sind nach wie vor dem Gesundheitszentrum in Vranje administrativ unterstellt, das auch die Direktoren bestimmt. Das Gesundheitszentrum beschäftigt insgesamt 250 Personen, darunter acht albanische Ärzte, jedoch keine weiblichen Gynäkologen. Das Gesundheitszentrum Presevo spiegelt die reale Bevölkerungszusammensetzung nicht wider, von 130 Angestellten sind 86 AlbanerInnen und zwei Roma (der albanische Bevölkerungsteil beträgt 90 Prozent). Reformen sind geplant und die Gesundheitszentren sollen in Hinkunft autonomer verwaltet werden.
Im Erziehungswesen sind nach wie vor zahlreiche Probleme gegeben. Wie alle anderen alltäglichen Bereiche sind auch die Schulen Gegenstand der Polarisierung zwischen Albanern und Serben. Vor den 1990er-Jahren umfasste der Unterrichtsplan auch albanische Geschichte und Kultur, danach nicht mehr. Ethnozentrische Lehrpläne, aggressiver Inhalt von Schulbüchern und zentralistische Entscheidungsprozesse behinderten auch in den letzten Jahren einen adäquaten Unterricht in albanischer Sprache. Eine Revision des Unterrichtsmaterials steht noch aus.
Albanische Politiker haben seit Jahren darauf gedrängt eine spezielle Kommission zu bilden, um Lehrpläne in albanischer Sprache zu entwickeln. Seit 2008 zeichnet sich eine Annäherung der beiden Seiten in dieser Frage ab.
Die Verwendung der albanischen Sprache ist als offizielle Amtssprache in den südserbischen Gemeinden zugelassen. Da die öffentlichen Institutionen, insbesondere alle Führungspositionen von Serben, die Albanisch nicht sprechen, besetzt werden, ist eine Kommunikation in albanischer Sprache oftmals nicht oder nur mit Übersetzer möglich. So sind beispielsweise beim Gericht in Presevo von den insgesamt 6 Richtern, mittlerweile 3 Richter, albanischer Herkunft. Das gesamte administrative Personal setzt sich jedoch ausschließlich aus Serben zusammen. Verfahren müssen daher weiterhin in serbischer Sprache durchgeführt werden. Reformen sind auch in diesem Bereich geplant.
Defizite bestehen auch in der öffentlichen Verwaltung und in staatlichen Betrieben, in denen fast ausschließlich Serben tätig sind. Elektrizitätswerke, Post, Telekom und eine Mineralwasserfabrik in Bujanovac werden nahezu ausschließlich von serbischer Seite betrieben, selbst in Presevo, wo die AlbanerInnen mehr als 90 Prozent der Bevölkerung ausmachen, halten Serben die Mehrheit der Stellen im öffentlichen Dienst inne.
Die Sicherheitslage in Presevo ist gegenwärtig stabil. Folgenden drei Institutionen obliegt die Gewährleistung der Sicherheit:
Regionalpolizei in Vranje
Am 27. Juni 2001 wurde die Gründung einer multhiethnischen Polizei vereinbart. Die multhiethnische Polizei, die ausschließlich im Presevo - Tal Dienst verrichtet, zählt heute insgesamt 430 Mitglieder.
Die multhiethnische Polizeieinheit ist als erster Ansatz zu werten, vertrauensbildende Massnahmen zu setzten. Wesentliche Sicherheitsfragen werden weiterhin von der Gendarmerie und den Polizisten in der Polizeizentrale in Vranje wahrgenommen, es ist geplant dass diese Einheit in Hinkunft mehr Kompetenzen übernimmt.
Gendarmerie
Die Gendarmerie sind Spezialkräfte des serbischen Innenministeriums (MUP). Sie sind besser trainiert und besser ausgerüstet als die Armee. Der Gendarmerie werden die gravierendsten Menschenrechtsverstöße zugeschrieben. Auch nach dem Friedensabkommen vom Mai 2001 setzte die Gendarmerie ihre menschenverachtende Vorgehensweise fort und sorgte für ein Gefühl der Unsicherheit unter der albanischen Bevölkerung.
Bis Mitte 2002 wurden insgesamt 120 Vorfälle zur Anzeige gebracht. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2002 wiesen die Zahl der Meldungen über Misshandlungen und Folterungen durch die Polizei eine rückläufige Tendenz auf. Seit Anfang 2003 entspannte sich die Situation in Presevo und sind keine weiteren Vorfälle von Übergriffen durch die Gendarmerie mehr gemeldet worden.
(Demaj, Violeta: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)
Beschwerden über serbische Sicherheitskräfte gibt es dennoch, und zwar über das gelegentliche harte Vorgehen der Gendarmerie. Aber auch Serben beschweren sich darüber, dass sie hart behandelt werden, was darauf hindeutet, dass das Problem nicht gänzlich ethnisch motiviert ist.
(Serbia: Maintaining Peace in the Presevo Valley. Crisis Group Europe Report N°186, 16 October 2007, S.13)
Serbische Armee
Der serbischen Armee obliegt die Grenzsicherung. Seit dem Rückzug aus dem Kosovo wurde die serbische Armee entlang der Grenze zu Mazedonien in Presevo konzentriert.
Während bis Ende 2002 über Übergriffe durch die serbische Armee berichtet wurde, entspannte sich die Lage bis Ende 2004. Anfang 2005 kam es erneut zu einem schweren Zwischenfall. Der jugendliche Dashim Hajrullahi, wurde nahe der Grenze von der serbischen Armee erschossen, nachdem er diese zuvor illegal überquert hatte. Seit diesem Zwischenfall liegen keine Berichte über Übergriffe an Albanern durch die serbische Armee vor.
(Demaj, Violeta: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)
Albanische Politiker und Menschenrechtsorganisationen bestätigen, dass außer dem Fall Hajrullah keine negativen Vorkommnisse zu verzeichnen waren.
(Serbia: Maintaining Peace in the Presevo Valley. Crisis Group Europe Report N°186, 16 October 2007, S.13)
Zusammenfassend ist fest zu halten, dass eine systematische Diskriminierung der Albaner in Presevo seit dem Jahre 2003 nicht mehr gegeben ist. Grund dafür ist, dass die serbische Regierung eine moderatere und kompromissbereitere Haltung eingenommen hat und auf eine Deesklation der Situation bedacht ist. Die Regierung konzentriert sich nunmehr darauf einen wirtschaftlichen Fortschritt in der Gemeinde voran zu treiben. Im Jahre 2003 wurden erstmals insgesamt 7 Millionen Dinar in die Region investiert. Weitere Investitionen wurden in den Jahren danach getätigt. Seit Anfang 2008 konzentriert sich die serbische Regierung auf dem Ausbau der Infrastruktur in der Region.
Auch nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo blieb die Sicherheitslage im Presevotal stabil. Zwar verstärkte die serbische Polizei und Armee ihre Truppenpräsenz, Unruhen blieben allerdings aus. Es wurden keine Übergriffe auf die albanische Bevölkerung registriert. Die serbischen Sicherheitskräfte sind bestrebt, jegliche Provokation der albanischen Bevölkerung, die zu einer erneuten Eskalation des interethnischen Konflikts führen könnte, zu vermeiden. Die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo hatte bis dato keinerlei negative Auswirkungen auf die Region.
(Demaj, Violeta: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)
Die interethnischen Beziehungen zwischen Albanern und Serben sind weitgehend stabil und verbessern sich in den drei Gemeinden stetig.
(Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)
Die Gemeinden in Südserbien sind verglichen mit den anderen serbischen Regionen ökonomisch stark unterentwickelt. Das war auch vor dem Konflikt schon so, Presevo mit seiner überwiegend albanischen Bevölkerung war 1998 und 1999 mit einem Pro-Kopf-Einkommen von einem Fünftel des Durchschnitts die wirtschaftlich am schlechtesten gestellte Stadt der Republik.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien-Montenegro:Zur Situation der AlbanerInnen im Presevo-Tal, Mai 2005, S.11)
Der Hauptzweig der Wirtschaft besteht aus Landwirtschaft (Weizen, Tabak, Mais, Melonen) und Forstwirtschaft. Im Dorf Oraovica gibt es einen Stausee, welcher für die Bewässerung der Felder im Tal sowie zum Fischen und auch als Erholungsort genutzt wird. Der Dienstleistungsbereich (Einzelhandel, Gastronomie) ist ein weiterer wichtiger Wirtschaftszweig der Region. Industrielle Strukturen bilden unter den Betrieben die Ausnahme. Die Baubranche hat eine kleinere Bedeutung. Über 60% der Bevölkerung sind im eigentlichen Sinne arbeitslos. Die Bevölkerung von Presevo ist überwiegend durch Haus, Land, Acker und Hof weitgehend Selbstversorger. Die miserable wirtschaftliche Situation wird als wesentlicher Faktor für potenzielle Unruhen gesehen. Die internationale Gemeinschaft ist daher bestrebt, durch einen wirtschaftlichen Fortschritt der Region potenziellen interethnischen Konflikten den Nährboden zu entziehen. Die Weltbank finanzierte in diesem Jahr ein "Municipal Marketing and Promotion Training" und USAID ein "Municipal Economic Growth Activity program". Eine Reihe von Maßnahmen wurde bereits ergriffen, allerdings sind weiterreichende Investitionen notwendig.
(Demaj, Violeta: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)
Wehrdienst/Albaner
Bis Ende 2003 waren Albaner aus dem Presevotal dazu verpflichtet, in der jugoslawischen Armee ihren Militärdienst zu verrichten. Dieser Verpflichtung kamen die Albaner Südserbiens, wie auch die des Kosovo seit dem Jahre 1990 nicht nach. Einer Rekrutierung in die Armee wurde zumeist durch eine Flucht ins Ausland entgangen. Die Armee war nicht ernsthaft daran interessiert Albaner tatsächlich in die Armee einzugliedern, dies aus Loyalitätsgründen.
(Demaj, Violeta: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)
In der Praxis wurde weitgehend auf Einberufungen von Albanern aus Südserbien verzichtet
(Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Saarlouis zu Zahl AN 10 K 384/02.A, 26.06.2003) beziehungsweise wurden Einberufungsbefehle in symbolischer Zahl an albanische Jugendliche verschickt (Generalstab der Streitkräfte von Serbien und Montenegro, Auskunft an den österreichischen Militärattache, 03.10.2003)
Auch nach der Befriedung der Region im Mai 2001 durch ein Abkommen zwischen der UÇPMB und der serbischen Regierung, leisteten die wehrdienstpflichtigen Männer den Einberufungsbefehlen keine Folge. Albanische Politiker forderten von der im Dezember 2000 gegründeten Koordinierungsgruppe, dafür zu sorgen, dass keine Einberufungsbefehle an Albaner geschickt, und diese aus dem Grund der Nichtbefolgung von Einberufungsbefehlen nicht mehr verfolgt werden. Anfang 2003 erließ die Koordinierungsgruppe ein Dekret, welches auf einer Vereinbarung der drei Bürgermeister von Presevo, Medveja und Bujanovac mit dem damaligen Vorsitzenden der Koordinierungsgruppe, Covic, beruht. Dieses Dekret untersagt der serbischen Armee Albaner in die Armee ein zu berufen. Im Jänner 2003 wurden von der serbischen Armee, die letzten Einberufungsbefehle entsandt, aufgrund dieses Dekretes aber wieder zurückgezogen. Seit Anfang des Jahres 2003 werden keine Einberufungsbefehle an Albaner adressiert und auch keine Albaner in die serbische Armee rekrutiert. Dieses Dekret behält solange ihre Gültigkeit bis eine neue Vereinbarung mit den albanischen politischen Vertretern getroffen wird. Die bereits eingeleiteten Reformen in der serbischen Armee sollen dazu führen, dass diese ab dem Jahre 2010 durch ein Berufsheer ersetzt wird. .(Demaj, Violeta: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008; Demaj, Violeta: Email an den Asylgerichtshof vom 02.06.2009)
Bei einer neuerlichen Kontaktaufnahme der Gutachterin mit der lokalen Rekrutierungsstelle der serbischen Armee in Preshevo wurde bestätigt, dass seit 2003 kein Albaner den Militärdienst abgeleistet hat. Es kam deswegen auch zu keinen Sanktionen. Zudem ist bereits gesetzlich verankert, dass jeder Bürger Serbiens einen Zivildienst ableisten darf statt des Militärdienstes. Zwangsrekrutierungen von Albanern oder strafrechtliche Verfolgung wegen Entzug vom Militär finden nach wie vor nicht statt.
(Demaj, Violeta: Email an den Asylgerichtshof vom 02.06.2009)
Die Amnestiegesetze aus den Jahren 1995, 2001 und 2006 gelten auch für ethnische Albaner aus Südserbien.
Amnestie für ehemalige Kämpfer der UCPMB
Am 21 Mai 2001 wurden die bewaffneten Auseinandersetzungen in Südwestserbien, im Grenzgebiet zum Kosovo, zwischen der albanischen Rebellenbewegung Ushtria Çlirimtare e Preshevas, Medvegjas e Bujanovcit (UÇPMB, Befreiungsarmee Pre¿evo, Medvedja und Bujanovac) und der serbischen Sicherheitsorgane durch das Abkommen von Konculje über die Entwaffnung und Demobilisierung der UÇPMB offiziell beendet. Als Gegenleistung für die Demobilisierung wurde den UÇPMB Kämpfern Straffreiheit garantiert. In der Praxis wurde diese zugesagte Amnestie zunächst nicht eingehalten. Bis zum 13 Januar 2001 hatte die Staatsanwaltschaft in Vranje bereits 43 Anklagen gegen 32 Personen erhoben, die des Terrorismus verdächtigt waren, weitere Anklagen folgten auch nach dem 21 Mai 2001. Nach ehemaligen UÇPMB Kämpfern wurde gefahndet, jene die verhaftet wurden, wurden verurteilt.
Am 4 Juni 2002 beschloss das Belgrader Parlament schließlich ein Amnestiegesetz.
Die Amnestie wurde im am 3. Juli veröffentlichten jugoslawischen Bundesgesetzblatt mit der Nummer 37 kundgemacht und trat am 10. Juli 2002 in Kraft. Demnach umfasst die Amnestie alle jugoslawischen Staatsbürger, die im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 Verbrechen gemäß Art. 125 (Terrorismus) und Art. 136 (Verschwörung zur Begehung feindlicher Aktivitäten), bzw. diese Tatbestände in Verbindung mit Art.139 Strafgesetzbuch (qualifizierte Tatbestände) begangen haben oder dieser Taten verdächtig sind. Die Amnestie bedeutet den Verzicht auf Strafverfolgung, bereits laufende Verfahren sollten eingestellt, bereits erfolgte Verurteilungen nicht vollstreckt und inhaftierte Personen entlassen werden. Erst dieses Gesetz verpflichtete die Staatsanwaltschaft alle Verfahren einzustellen. Bereits erfolgte Verurteilungen wurden basierend auf dem Gesetz wieder aufgehoben. Seit der Verabschiedung des Amnestiegesetzes wird die Amnestie respektiert.Die Amnestie wurde im am 3. Juli veröffentlichten jugoslawischen Bundesgesetzblatt mit der Nummer 37 kundgemacht und trat am 10. Juli 2002 in Kraft. Demnach umfasst die Amnestie alle jugoslawischen Staatsbürger, die im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 Verbrechen gemäß Artikel 125, (Terrorismus) und Artikel 136, (Verschwörung zur Begehung feindlicher Aktivitäten), bzw. diese Tatbestände in Verbindung mit Artikel 139, Strafgesetzbuch (qualifizierte Tatbestände) begangen haben oder dieser Taten verdächtig sind. Die Amnestie bedeutet den Verzicht auf Strafverfolgung, bereits laufende Verfahren sollten eingestellt, bereits erfolgte Verurteilungen nicht vollstreckt und inhaftierte Personen entlassen werden. Erst dieses Gesetz verpflichtete die Staatsanwaltschaft alle Verfahren einzustellen. Bereits erfolgte Verurteilungen wurden basierend auf dem Gesetz wieder aufgehoben. Seit der Verabschiedung des Amnestiegesetzes wird die Amnestie respektiert.
(Demaj, Violeta: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008; UNHCR Vertretung in Österreich: Südserbien - Situation ehemaliger UCPMB Mitglieder,AUS/HCR/MSC/088, 26.07.2002; (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien-Montenegro: Zur Situation der AlbanerInnen im Presevo-Tal, Mai 2005, Seite 4; Amnesty Act, Official Gazette of the FRY No.37/02)
Zahlreiche Personen, die als einfache Soldaten in der UÇPMB gedient haben, leben nach wie vor in Presevo, ohne einer Verfolgung ausgesetzt zu sein.
(Demaj, Violeta: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)
Ehemalige Guerilleros der UCPMB sind auch bei der multiethischen Polizei beschäftigt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien-Montenegro: Zur Situation der AlbanerInnen im Presevo-Tal, Mai 2005, S.10)
Anzumerken an dieser Stelle ist, dass die Amnestie sich lediglich auf den Zeitraum bis 31.5.2001 erstreckt. Es gab eine Reihe von Anschlägen und Übergriffen, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben. Der Anschläge verdächtigt wurden ehemalige UÇPMB Angehörige. Es gab einzelne Personen, welche gegen das Friedensabkommen mit der serbischen Regierung eintraten und nach wie vor eine Vereinigung mit dem Kosovo zum Ziel haben. Diese Personen machten auch nach der Auflösung der UÇPMB mit Anschlägen auf sich aufmerksam.
So wurden im Zeitraum November 2001 bis Juli 2002 zahlreiche Angriffe auf Personen bzw. deren Eigentum gerichtet, die der multiethnischen Polizei angehörten bzw. die sich für eine Aufnahme in die Polizei beworben hatten.
Vereinzelte Anschläge wurden auch in den Jahren danach verübt. Ein Vorfall ereignete sich am 7. Juni 2008. In der Nacht explodierte ein Sprengkörper im Hof der Polizeistation von Bujanovac. Es entstand erheblicher Sachschaden, verletzt wurde jedoch niemand.
Am 9. Juli 2009 wurden zwei serbische Polizisten bei einem Überfall bei Bujanovac verletzt worden. Die Polizeistreife wurde im Dorf Lucane, dicht an der Grenze zum Kosovo, aus einem Handwerfer mit Raketen beschossen. Die Polizisten wurden von Splittern verwundet.
(APA 09.07.2009: Zwei Polizisten bei Überfall in Südserbien verletzt)
Am 14. Juli 2009 wurden eine Frau und ein zwölfjähriges Kind durch eine Sprengstoffexplosion in Presevo verletzt Laut Belgrader Medienberichten wurde der Sprengstoff an der Heizzentrale eines Wohnhauses gelegt, in welchem Polizistenfamilien wohnen.
(APA 14.07.2009: Sprengstoffexplosion in Südserbien: Zwei Personen verletzt)
Das Amnestiegesetz umfasst diese Taten nicht und die Urheber müssen sich für Verbrechen gemäß Art. 125 (Terrorismus) und Art. 136 (Verschwörung zur Begehung feindlicher Aktivitäten) verantworten. In vereinzelten Fällen wurden die Urheber verhaftet und verurteilt. (Demaj, Violeta: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)Das Amnestiegesetz umfasst diese Taten nicht und die Urheber müssen sich für Verbrechen gemäß Artikel 125, (Terrorismus) und Artikel 136, (Verschwörung zur Begehung feindlicher Aktivitäten) verantworten. In vereinzelten Fällen wurden die Urheber verhaftet und verurteilt. (Demaj, Violeta: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen und gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Befragung vor der API XXXX am 10.08.2008 und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.09.2008 sowie aus dem Inhalt des in Vorlage gebrachten unbedenklichen jugoslawischen Reisepasses und des jugoslawischen Führerscheins.2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen und gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Befragung vor der API römisch 40 am 10.08.2008 und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.09.2008 sowie aus dem Inhalt des in Vorlage gebrachten unbedenklichen jugoslawischen Reisepasses und des jugoslawischen Führerscheins.
Die Feststellungen zur bisherigen und zur zukünftig erwartbaren (existenziellen) Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus den obigen Berichten, den diesen nicht entgegenstehenden Angaben des Beschwerdeführers sowie den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer weder im Zuge seiner Einvernahme, noch in der Beschwerde konkret und schlüssig entgegen getreten ist.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 08.07.2009 das Bundesgebiet unter der Gewährung von Rückkehrhilfe verlassen hat, ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Ausreisebestätigung der IOM.
2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Republik Serbien ergeben sich aus den oben angeführten Quellen, die im Wesentlichen - insbesondere hinsichtlich ihrer Kernaussagen - jenen Berichten zur Lage in Serbien entsprechen (allerdings umfangreicher sind), die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt vorgehalten wurden, die sich schon im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes finden und denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht konkret und substantiiert entgegen getreten ist.
Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren behauptet hat, dass es Serbien zwar Gesetze gebe, diese aber nicht in Gebieten, in den Minderheiten leben, beachtet werden würden und es zwar Amnestieregelungen gebe, die allerdings von den serbischen Behörden nicht akzeptiert werden würden, ist zunächst zu betonen, dass diese Angaben des Beschwerdeführer in keiner Weise mit den aktuellen Länderfeststellungen in Einklang zu bringen sind. Auch hat er in der Beschwerde keine konkreten Umstände vorgebracht, die geeignet wären, die Richtigkeit der Feststellungen der belangten Behörde zu zweifeln.
2.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er von der Polizei bzw. der serbischen Gendarmerie wegen seiner UCPMB-Mitgliedschaft gesucht werde, ist für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.
So hat der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 10.08.2008 lediglich sehr allgemein und vage angegeben, dass er Angst vor der serbischen Polizei habe und er befürchte, dass er ins Gefängnis komme.
Selbst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt 16.09.2008 gab der Beschwerdeführer vorerst lediglich an, dass er von der Polizei und der Gendarmerie gesucht werde und diese zweimal bei ihm zu Hause gewesen sei. Diese Angst vor einer Festnahme hat er dahingehend begründet, dass er in einer Grenzregion leben würde und die Serben sofort gegen Albaner vorgehen würden, falls etwas im Kosovo passieren würde. Erst nachdem der Beschwerdeführer die Frage des einvernehmenden Beamten des Bundesasylamtes, ob er noch irgendetwas angeben wolle, mit nein beantwortete, führte er auf die konkrete Frage, weshalb ihn die Polizei und die Gendarmerie suchen würden, aus, dass er Mitglied der UCPMB gewesen sei und deshalb gesucht werde.
Dies ist für den Asylgerichtshof aber insoferne nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben von XXXX bis XXXX Mitglied der UCPMB gewesen sein will, er nahezu sechs Jahre unbehelligt in Serbien leben konnte und dann - ohne sich bietenden Anlassfall - von den serbischen Behörden im Jahre 2008 (also 6 Jahre später) plötzlich gesucht wird. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass die serbische Regierung die Amnestie zwar ausgesprochen habe und jetzt, wo alle ehemaligen Mitglieder der UCPMB wieder in Serbien seien, wieder gegen sie vorgehe, entbehren jeglicher Grundlage, zumal der Beschwerdeführer keine Beweismittel hierfür vorlegen konnte und diese Angaben nicht in Einklang mit den Länderberichten zur gegenwärtigen Situation in Serbien zu bringen sind, sodass dieses Vorbringen als eine reine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu werten ist.Dies ist für den Asylgerichtshof aber insoferne nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben von römisch 40 bis römisch 40 Mitglied der UCPMB gewesen sein will, er nahezu sechs Jahre unbehelligt in Serbien leben konnte und dann - ohne sich bietenden Anlassfall - von den serbischen Behörden im Jahre 2008 (also 6 Jahre später) plötzlich gesucht wird. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass die serbische Regierung die Amnestie zwar ausgesprochen habe und jetzt, wo alle ehemaligen Mitglieder der UCPMB wieder in Serbien seien, wieder gegen sie vorgehe, entbehren jeglicher Grundlage, zumal der Beschwerdeführer keine Beweismittel hierfür vorlegen konnte und diese Angaben nicht in Einklang mit den Länderberichten zur gegenwärtigen Situation in Serbien zu bringen sind, sodass dieses Vorbringen als eine reine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu werten ist.
Ebenso widerspricht sich der Beschwerdeführer bezüglich des Aufsuchens durch die Polizei und die Gendarmerie. Während er in der freien Schilderung seiner Fluchtgründe sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angab, dass die serbischen Sicherheitsbehörden zweimal nach ihm gesucht hätten, gab der Beschwerdeführer auf konkrete Befragung des Bundesasylamts am 16.09.2008, wie oft er insgesamt von der Polizei gesucht wurde, an, dass er insgesamt dreimal von der Polizei gesucht worden wäre.
Zudem steht die Ausreise des Beschwerdeführers in keinem zeitlichen Zusammenhang mit dem Zeitpunkt, an dem er erfahren haben will, dass er von der Polizei gesucht wird. Folgt man den Angaben des Beschwerdeführers, dass er das erste Mal am 20.01.2008 von der Polizei aufgesucht worden wäre und er damals nur zufälligerweise nicht zu Hause gewesen sei, so hat er in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu diesem Datum auch von diesem Vorfall erfahren müssen. Es ist demnach nicht plausibel, dass sich der Beschwerdeführer über sieben Monate bei Verwandten oder Bekannten im Heimatland aufgehalten hat und er nicht versucht hat, schon früher sein Land zu verlassen. Die Unglaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer wieder freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt ist, ohne den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten.
Des Weiteren hat der Beschwerdeführer auch nicht plausibel darlegen können, dass er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Serbien Probleme hat. Die Angaben, dass Albaner schon immer aufgrund ihrer Volksgruppe verfolgt werden würden, stehen eindeutig im Widerspruch zu den Länderfeststellungen, denen der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch in seiner Beschwerde ausreichend und fachlich begründet entgegengetreten ist. Ebenso wenig lässt sich aus dem Vorbringen, dass er im Jahre 1999 von einem serbischen Soldaten während des Krieges geschlagen worden sei, ableiten, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Serbien hat.
3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:
3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.
3.3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.4. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder3.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder
Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins
Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht hat.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht hat.
3.5. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.5. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Dies ergibt sich schon aus seinen eigenen Angaben im Rahmen im gegenständlichen Verfahren, wonach er seinen Lebensunterhalt selbständig als Tischler habe sichern können. Überdies behauptete der Beschwerdeführer in keiner Phase des Verfahrens (auch nicht in der Beschwerde), er wäre im Falle einer Rückkehr einer existenziellen Notlage ausgesetzt oder könnte seine bisherige Tätigkeit (grundsätzlich) nicht weiter ausüben.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde. Dies ergibt sich schon aus seinen eigenen Angaben im Rahmen im gegenständlichen Verfahren, wonach er seinen Lebensunterhalt selbständig als Tischler habe sichern können. Überdies behauptete der Beschwerdeführer in keiner Phase des Verfahrens (auch nicht in der Beschwerde), er wäre im Falle einer Rückkehr einer existenziellen Notlage ausgesetzt oder könnte seine bisherige Tätigkeit (grundsätzlich) nicht weiter ausüben.
Der Beschwerdeführer ist ein offensichtlich gesunder und arbeitsfähiger 30-jähriger Mann, wobei davon auszugehen ist, dass er seinen Lebensunterhalt - wie er dies auch bereits vor seiner Ausreise durch private Arbeiten als Tischler getan hat - durch eigene Arbeitsleistung sichern kann. Damit wäre er aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln, allenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe sowie der Unterstützung durch seine im Heimatland verbliebene Familie und durch die finanzielle Unterstützung seines in Österreich lebenden Vaters jedenfalls in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken.
Darüber hinaus haben sich im Verfahren auch keine Umstände ergeben, die einer Rückkehr in das Elternhaus, in dem neben seiner Ehefrau und seiner Tochter auch noch die Mutter auch seine drei Geschwister (zwei Brüder und eine Schwester) leben, entgegenstehen. Damit stellt sich die Unterkunftssituation des Beschwerdeführers auch als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Schlussendlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Vater des Beschwerdeführers in Österreich und ein Onkel in der Schweiz leben, wodurch für den Beschwerdeführer die Möglichkeit besteht, finanzielle Unterstützung auch durch diese zu erhalten, sodass im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine derart ausweglose Lage gerät, die ihm jegliche Existenzgrundlage entzieht.Darüber hinaus haben sich im Verfahren auch keine Umstände ergeben, die einer Rückkehr in das Elternhaus, in dem neben seiner Ehefrau und seiner Tochter auch noch die Mutter auch seine drei Geschwister (zwei Brüder und eine Schwester) leben, entgegenstehen. Damit stellt sich die Unterkunftssituation des Beschwerdeführers auch als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Schlussendlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Vater des Beschwerdeführers in Österreich und ein Onkel in der Schweiz leben, wodurch für den Beschwerdeführer die Möglichkeit besteht, finanzielle Unterstützung auch durch diese zu erhalten, sodass im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine derart ausweglose Lage gerät, die ihm jegliche Existenzgrundlage entzieht.
3.6. § 41 Abs. 6 erster Satz AsylG lautet in der Fassung BGBl I Nr. 29/2009: Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.3.6. Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG lautet in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 29/2009: Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Hinsichtlich der bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung von deren Zulässigkeit im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten und ist seitens des Asylgerichtshofes im konkreten Fall auch kein im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung bestehender Mangel ersichtlich.Hinsichtlich der bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung von deren Zulässigkeit im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei des erstinstanzlichen Bescheides wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten und ist seitens des Asylgerichtshofes im konkreten Fall auch kein im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung bestehender Mangel ersichtlich.
Da der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich ausgereist ist und sich wieder in seinem Heimatland befindet, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich ausgereist ist und sich wieder in seinem Heimatland befindet, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.
3.7. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, soziale Verhältnisse, Unterkunft, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
10.09.2009