Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S11 408055-1/2009/3Z
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
S11 408.057-1/2009/3Z
S11 408.056-1/2009/3Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2009, Zahl: 09 07.871-EAST West, den Beschluss gefasst:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2009, Zahl: 09 07.871-EAST West, den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG
1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 14.07.2009, Zahl: 09 07.871-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 03.07.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen wird.1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 14.07.2009, Zahl: 09 07.871-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 03.07.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen wird.
2. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Es ergeben sich verfahrensrechtliche Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK.2. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Es ergeben sich verfahrensrechtliche Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und beantragte u.a. dass der Beschwerde aufschiebend Wirkung zuerkannt, der Beschwerde stattgegeben und das Verfahren zugelassen werde.
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlich vor, dass ihr durch die Vollziehung der Ausweisung nach Polen eine Verletzung ihrer Grundrechte, insbesondere in Bezug auf Art. 3 und 8 EMRK, drohe.Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlich vor, dass ihr durch die Vollziehung der Ausweisung nach Polen eine Verletzung ihrer Grundrechte, insbesondere in Bezug auf Artikel 3 und 8 EMRK, drohe.
4. Die Beschwerde langte am 03.08.2009 Asylgerichtshof ein.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idgF. BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idgF. BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 03.07.2009 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idgF. BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 03.07.2009 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 idgF. BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Nach der Aktenlage kann zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt bei Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen eine Verletzung ihrer Grundrechte, insbesondere des Art. 3 EMRK, nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.2. Nach der Aktenlage kann zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt bei Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen eine Verletzung ihrer Grundrechte, insbesondere des Artikel 3, EMRK, nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs.1 AsylG vorzugehen.Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG vorzugehen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
17.08.2009