TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/6 A6 310148-3/2009

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Veröffentlicht am 06.08.2009
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A6 310.148-3/2009/3E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Tschad, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2009, Zl. 05 18.044-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Tschad, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2009, Zl. 05 18.044-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX vom 01.04.2009 wird gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 01.04.2009 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger des Tschad, reiste am 25.10.2005 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger des Tschad, reiste am 25.10.2005 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamt vom 23.11.2006, Zl. 05 18.044-BAG, wurde dieser Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl Nr. I 101/2003 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Tschad gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Tschad ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamt vom 23.11.2006, Zl. 05 18.044-BAG, wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 101 aus 2003, abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Tschad gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Tschad ausgewiesen.

I.3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach zweimaligem erfolglosem Zustellversuch direkt an seine Person am 28.11.2006 gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mangels rechtzeitiger Erhebung eines Rechtsmittels am 13.12.2006 in Rechtskraft.römisch eins.3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach zweimaligem erfolglosem Zustellversuch direkt an seine Person am 28.11.2006 gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mangels rechtzeitiger Erhebung eines Rechtsmittels am 13.12.2006 in Rechtskraft.

I.4. Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer am 20.12.2006 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein und erhob gleichzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde). Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seinen negativen, erstinstanzlichen Bescheid erst am 15.12.2006 erhalten hätte und könnte er dafür auch eine Bestätigung seitens der Post vorlegen. Da der Briefumschlag allerdings mit 27.11.2006 datiert gewesen wäre, wüsste er nicht, von welchem Datum nun auszugehen sei.römisch eins.4. Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer am 20.12.2006 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein und erhob gleichzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde). Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seinen negativen, erstinstanzlichen Bescheid erst am 15.12.2006 erhalten hätte und könnte er dafür auch eine Bestätigung seitens der Post vorlegen. Da der Briefumschlag allerdings mit 27.11.2006 datiert gewesen wäre, wüsste er nicht, von welchem Datum nun auszugehen sei.

I.5. Die Ladung zu der daraufhin vom Bundesasylamt für den 15.01.2007, neun Uhr vormittags, anberaumten Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt am 11.01.2007 zugestellt. Laut Aktenvermerk vom 19.01.2007 wurde dieser Ladungsbescheid - innerhalb zustehender zweiwöchiger Abholfrist - erst am 15.01.2007 nachmittags vom Beschwerdeführer behoben.römisch eins.5. Die Ladung zu der daraufhin vom Bundesasylamt für den 15.01.2007, neun Uhr vormittags, anberaumten Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt am 11.01.2007 zugestellt. Laut Aktenvermerk vom 19.01.2007 wurde dieser Ladungsbescheid - innerhalb zustehender zweiwöchiger Abholfrist - erst am 15.01.2007 nachmittags vom Beschwerdeführer behoben.

I.6. Mit Bescheid vom 05.02.2007 hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Ziffer 1 AVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fristversäumnis mangels Glaubwürdigkeit der hiezu getätigten Angaben nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 AVG verursacht worden sei.römisch eins.6. Mit Bescheid vom 05.02.2007 hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 1 AVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fristversäumnis mangels Glaubwürdigkeit der hiezu getätigten Angaben nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, AVG verursacht worden sei.

I.7. Dagegen richtete sich die am 21.02.2007 im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde), in welcher geltend gemacht wurde, der Bescheid sei, entgegen der postalischen Eintragungen auf dem entsprechenden Rückschein, bereits nach einem ersten erfolglosen Zustellversuch beim Postamt hinterlegt worden, ohne einen gemäß § 21 Abs. 2 ZustellG entsprechenden zweiten Zustellversuch der Rsa-Sendung vorgenommen zu haben, weshalb keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt sei.römisch eins.7. Dagegen richtete sich die am 21.02.2007 im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde), in welcher geltend gemacht wurde, der Bescheid sei, entgegen der postalischen Eintragungen auf dem entsprechenden Rückschein, bereits nach einem ersten erfolglosen Zustellversuch beim Postamt hinterlegt worden, ohne einen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, ZustellG entsprechenden zweiten Zustellversuch der Rsa-Sendung vorgenommen zu haben, weshalb keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt sei.

I.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2008, Zahl A6 310.148-2/2008/6E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2007, Zl. 05 18.044-BAG, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, das Bundesasylamt hätte die gesetzlich vorgeschriebene, zweiwöchige Abholfrist des postalisch hinterlegten Ladungsbescheides nicht eingehalten und den Termin zur neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers innerhalb der noch laufenden Abholfrist angesetzt.römisch eins.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2008, Zahl A6 310.148-2/2008/6E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2007, Zl. 05 18.044-BAG, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, das Bundesasylamt hätte die gesetzlich vorgeschriebene, zweiwöchige Abholfrist des postalisch hinterlegten Ladungsbescheides nicht eingehalten und den Termin zur neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers innerhalb der noch laufenden Abholfrist angesetzt.

Gleichzeitig wurde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2006, Zl. 05 18.044-BAG, am 19.12.2006 erhobene Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Gleichzeitig wurde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2006, Zl. 05 18.044-BAG, am 19.12.2006 erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

I.9. Am 04.12.2008 fand demzufolge eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt, anlässlich derer er ausführte, sich nach Entgegennahme seines erstinstanzlich abweisenden Asylbescheides an seinen Rechtsanwalt gewandt zu haben, worauf dieser die folgenden Schritte veranlasst hätte. Der Beschwerdeführer habe zwar drei Tage nach seinem (erstmals erwähnten) Krankenhausaufenthalt Ende November/Anfang Dezember 2006 (an das genaue Datum sowie an den Namen des Spitals könnte er sich nicht mehr erinnern) den Verständigungszettel in seinem Postkasten vorgefunden, habe jedoch erst vier bis fünf Tage später seinen Anwalt kontaktiert. Weil er sich nicht ausgekannt hätte, sei der Beschwerdeführer nicht sofort nach Erhalt dieses Verständigungszettels zur Post gegangen. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge dieser Einvernahme aufgefordert, binnen zwei Wochen einen schriftlichen Nachweis über seinen behaupteten Krankenhausaufenthalt nachzureichen.römisch eins.9. Am 04.12.2008 fand demzufolge eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt, anlässlich derer er ausführte, sich nach Entgegennahme seines erstinstanzlich abweisenden Asylbescheides an seinen Rechtsanwalt gewandt zu haben, worauf dieser die folgenden Schritte veranlasst hätte. Der Beschwerdeführer habe zwar drei Tage nach seinem (erstmals erwähnten) Krankenhausaufenthalt Ende November/Anfang Dezember 2006 (an das genaue Datum sowie an den Namen des Spitals könnte er sich nicht mehr erinnern) den Verständigungszettel in seinem Postkasten vorgefunden, habe jedoch erst vier bis fünf Tage später seinen Anwalt kontaktiert. Weil er sich nicht ausgekannt hätte, sei der Beschwerdeführer nicht sofort nach Erhalt dieses Verständigungszettels zur Post gegangen. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge dieser Einvernahme aufgefordert, binnen zwei Wochen einen schriftlichen Nachweis über seinen behaupteten Krankenhausaufenthalt nachzureichen.

I.10. Am 18.12.2008 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben (tituliert als "Antrag auf Beischaffung von Beweismittel") des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein, in welchem dieser mitteilte, dass es ihm bislang noch nicht gelungen wäre, einen Nachweis über seinen Spitalsaufenthalt beizubringen, da seinem Rechtsvertreter eine dahingehende telefonische Auskunft verwehrt worden wäre. Es würde daher beantragt, dass Bundesasylamt möge an die in Frage kommenden Krankenhäuser herantreten und den Spitalsaufenthalt des Beschwerdeführers von Amts wegen ermitteln.römisch eins.10. Am 18.12.2008 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben (tituliert als "Antrag auf Beischaffung von Beweismittel") des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein, in welchem dieser mitteilte, dass es ihm bislang noch nicht gelungen wäre, einen Nachweis über seinen Spitalsaufenthalt beizubringen, da seinem Rechtsvertreter eine dahingehende telefonische Auskunft verwehrt worden wäre. Es würde daher beantragt, dass Bundesasylamt möge an die in Frage kommenden Krankenhäuser herantreten und den Spitalsaufenthalt des Beschwerdeführers von Amts wegen ermitteln.

I.11. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 16.03.2009, Zl. 05 18.044-BAG, wies das Bundesasylamt den am 19.12.2006 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Ziffer 1 AVG ab. Begründend wurde ausgeführt, es sei Aufgabe der Antrag stellenden Partei, alle Gründe zum Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes darzubringen, weshalb der Aufforderung, amtswegige Ermittlungen in Bezug auf das jeweilige Krankenhaus anzustellen, nicht zu entsprechen gewesen sei. Der erstinstanzliche Asylbescheid sei dem Beschwerdeführer zudem ordnungsgemäß zugestellt worden. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer im Zustellungszeitraum tatsächlich stationär behandelt worden sei, änderte dies nichts an dem Umstand der verspäteten Berufungs- (Beschwerde)einbringung.römisch eins.11. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 16.03.2009, Zl. 05 18.044-BAG, wies das Bundesasylamt den am 19.12.2006 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 1 AVG ab. Begründend wurde ausgeführt, es sei Aufgabe der Antrag stellenden Partei, alle Gründe zum Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes darzubringen, weshalb der Aufforderung, amtswegige Ermittlungen in Bezug auf das jeweilige Krankenhaus anzustellen, nicht zu entsprechen gewesen sei. Der erstinstanzliche Asylbescheid sei dem Beschwerdeführer zudem ordnungsgemäß zugestellt worden. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer im Zustellungszeitraum tatsächlich stationär behandelt worden sei, änderte dies nichts an dem Umstand der verspäteten Berufungs- (Beschwerde)einbringung.

I.12. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 01.04.2009 fristgerecht Beschwerde und verwies in der Begründung auf seine ursprünglich geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe. Im besagten Zustellzeitraum habe sich der Beschwerdeführer vermutlich in Spitalspflege befunden. Nach seiner Rückkehr habe er sich allerdings nicht wohl gefühlt, so dass er nicht sofort in seinen Postkasten gesehen habe. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Bescheid vom Postamt abgeholt hätte, sei er am nächsten oder übernächsten Tag zu seinem Anwalt gefahren, der in Folge die Verfristung festgestellt und alle weiteren Schritte veranlasst habe. Der Grund für die nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde liege daher in seinem mehrtägigen Spitalsaufenthalt. Nachdem sich der Vertreter des Beschwerdeführers erfolglos bemüht hätte, entsprechende Nachweise über den besagten Krankenhausaufenthalt zu beschaffen, erschiene die Durchführung des in dieser Angelegenheit schriftlich gestellten Beweisantrages durch die belangte Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht durchaus zumutbar. Im Übrigen würde der korrekte Zustellvorgang des gegenständlichen Bescheides zum wiederholten Male in Zweifel gezogen, zumal sich der Beschwerdeführer daran erinnern könnte, sich am 24. beziehungsweise am 27.11.2007 noch nicht im Spital befunden zu haben und daher bei den Zustellvorgängen anzutreffen gewesen wäre.römisch eins.12. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 01.04.2009 fristgerecht Beschwerde und verwies in der Begründung auf seine ursprünglich geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe. Im besagten Zustellzeitraum habe sich der Beschwerdeführer vermutlich in Spitalspflege befunden. Nach seiner Rückkehr habe er sich allerdings nicht wohl gefühlt, so dass er nicht sofort in seinen Postkasten gesehen habe. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Bescheid vom Postamt abgeholt hätte, sei er am nächsten oder übernächsten Tag zu seinem Anwalt gefahren, der in Folge die Verfristung festgestellt und alle weiteren Schritte veranlasst habe. Der Grund für die nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde liege daher in seinem mehrtägigen Spitalsaufenthalt. Nachdem sich der Vertreter des Beschwerdeführers erfolglos bemüht hätte, entsprechende Nachweise über den besagten Krankenhausaufenthalt zu beschaffen, erschiene die Durchführung des in dieser Angelegenheit schriftlich gestellten Beweisantrages durch die belangte Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht durchaus zumutbar. Im Übrigen würde der korrekte Zustellvorgang des gegenständlichen Bescheides zum wiederholten Male in Zweifel gezogen, zumal sich der Beschwerdeführer daran erinnern könnte, sich am 24. beziehungsweise am 27.11.2007 noch nicht im Spital befunden zu haben und daher bei den Zustellvorgängen anzutreffen gewesen wäre.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II. 2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei. 2.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.2.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.2.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

II.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG:römisch zwei.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG:

II.3.1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

II.3.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum, sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 Abs.1 Z. 1 AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinenrömisch zwei.3.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum, sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen

persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.). Das Verschulden des Vertreters einer Partei ist dieser nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuzurechnen.

Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

II.3.3. Gemäß Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).römisch zwei.3.3. Gemäß Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).

II.3.4. Gemäß Abs. 3 hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.römisch zwei.3.4. Gemäß Absatz 3, hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

II.3.5. Gemäß Abs. 4 ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.römisch zwei.3.5. Gemäß Absatz 4, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

II.3.6. In gegenständlichem Wiedereinsetzungsverfahren wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines mehrtägigen Krankenhausaufenthaltes nicht in der Lage gewesen wäre, den postalisch hinterlegten Bescheid derart rechtzeitig zu erhalten, um noch innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde einbringen zu können, weshalb seines Erachtens ein unabwendbares beziehungsweise unvorhersehbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 vorliege und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben wäre.römisch zwei.3.6. In gegenständlichem Wiedereinsetzungsverfahren wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines mehrtägigen Krankenhausaufenthaltes nicht in der Lage gewesen wäre, den postalisch hinterlegten Bescheid derart rechtzeitig zu erhalten, um noch innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde einbringen zu können, weshalb seines Erachtens ein unabwendbares beziehungsweise unvorhersehbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, vorliege und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben wäre.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in der Lage war, den genauen Zeitraum seines angeblichen Krankenhausaufenthaltes darzulegen noch das besagte Krankenhaus namentlich zu benennen. Es ist nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes nicht nachvollziehbar, dass eine Person, die sich während mehrerer Tage hindurch in stationärer Behandlung befunden hat, nicht einmal derart grundsätzliche Angaben über ihren Spitalsaufenthalt zu tätigen vermag. Eine dahingehende Behauptung erscheint daher als zur Gänze unglaubwürdig und ist ein Krankenhausaufenthalt während eines unbekannten Zeitraumes, zu einem unbekannten Termin und überdies in einem unbekannten Krankenhaus nicht geeignet, erfolgreich ein unabwendbares beziehungsweise unvorhersehbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG zum Zwecke einer Wiedereinsetzung gegen den verfristeten Bescheid zu begründen. Bezeichnend ist weiters, dass überhaupt erst im Rahmen der ergänzenden Einvernahme am 04.12.2008 (erstmalig!) der Spitalsaufenthalt zur Sprache gebracht wurde und der nunmehr geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund zur Gänze von der Begründung seines ursprünglich am 19.12.2006 eingebrachten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abweicht. Ginge man jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich wegen seines vorangegangenen Spitalaufenthaltes nicht in der Lage gewesen wäre, die notwendigen rechtlichen Schritte gegen den erstinstanzlichen Bescheid in die Wege zu leiten, so läge es zweifelsohne am Beschwerdeführer selbst, von sich aus die dafür geltenden Gründe glaubhaft darzulegen, anstatt etwaige Beweiserhebungen per Antrag an die Asylbehörden zu übertragen. Festzuhalten bleibt jedoch, dass anscheinend nicht einmal der ausgewiesene Rechtsvertreter entsprechende Nachweise in besagter Angelegenheit zu erbringen vermochte und dies lapidar mit der generellen Auskunftsverweigerung der jeweiligen, in Frage kommenden Krankenhäuser zu erklären versuchte. Ungeachtet des Umstandes, dass diese behauptete, angeblich seitens der Krankenanstalten herrührende Auskunftsverweigerung über einen simplen Krankenhausaufenthalt an einen ausgewiesenen Rechtsvertreter aus Sicht des Asylgerichtshofes unplausibel erscheint, überspannte eine solche Vorgangsweise, alle sieben, in der Stellungnahme vom 18.12.2008 angeführten Krankenhäuser nach einem möglichen, zeitlich unbekannten Behandlungsaufenthalt des Beschwerdeführers zu befragen, in Anbetracht der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens sowie der klaren gesetzlichen Regelung des § 71 AVG jedenfalls die Ermittlungspflicht der Asylbehörden. Faktum ist, dass dem Beschwerdeführer der erstinstanzliche Bescheid der belangten Behörde nach zweimaligem Zustellversuch nachweislich am 28.11.2006 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt zugestellt wurde. Etwaige, vom Beschwerdeführer behauptete Zustellmängel konnten auch nach ausführlichem Aktenstudium nicht bestätigt werden und liegt gegenständlich ein einwandfreier und gesetzeskonformer Zustellvorgang vor. Es ist demnach kein Grund zur Annahme ersichtlich, der Postbote hätte den Rückschein der Rsa-Sendung aus unbestimmten Gründen manipuliert und einen zweiten Zustellversuch überhaupt unterlassen. Erschwerend kommt schließlich hinzu, dass sich der Beschwerdeführer laut seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz im fraglichen Zeitraum der beiden Zustellvorgänge noch nicht im Krankenhaus befunden hat und daher die als Hindernis geltend gemachten Umstände einer rechtszeitigen Übernahme des Bescheides gar nicht entgegenstehen konnten. Widersprüchlich erweist sich zudem die Aussage, dass der Beschwerdeführer seine Post angeblich erst am 15.12.2006 - drei Tage nach seiner Spitalsentlassung - durchgesehen hätte, zumal er angab, im Zeitraum Ende November/Anfang Dezember 2006 (aber erst nach dem 27.11.2006 - wenn im Beschwerdeschriftsatz durchgehend von 2007 die Rede ist wird dies als schlichter Tippfehler gewertet) nur für fünf bis sieben Tage in stationärer Behandlung gewesen zu sein. Berücksichtigte man diese Zeitdifferenzen, so resultierte daraus zum einen, dass der Beschwerdeführer erst am 05. 12. (oder spätestens am 07.12.) in das jeweilige Krankenhaus gekommen wäre und würde dies zum anderen auch bedeuten, dass er genügend Zeit gehabt hätte, die am 28.11.2006 im Postkasten zurückgelassene Verständigung der Hinterlegungsanzeige zur Kenntnis zu nehmen beziehungsweise seinen Bescheid rechtzeitig zu beheben. Dadurch, dass der Beschwerdeführer über mehrere Tage hindurch schlichtweg seine Post nicht kontrollierte, begab er sich zudem in einen, den "minderen Grad des Versehens" überschreitenden Schuldmodus und zeugte dieses Verhalten, entgegen jeglichen Behauptungen, nicht von einem übermäßigem Interesse am Ausgang seines Asylverfahrens.Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in der Lage war, den genauen Zeitraum seines angeblichen Krankenhausaufenthaltes darzulegen noch das besagte Krankenhaus namentlich zu benennen. Es ist nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes nicht nachvollziehbar, dass eine Person, die sich während mehrerer Tage hindurch in stationärer Behandlung befunden hat, nicht einmal derart grundsätzliche Angaben über ihren Spitalsaufenthalt zu tätigen vermag. Eine dahingehende Behauptung erscheint daher als zur Gänze unglaubwürdig und ist ein Krankenhausaufenthalt während eines unbekannten Zeitraumes, zu einem unbekannten Termin und überdies in einem unbekannten Krankenhaus nicht geeignet, erfolgreich ein unabwendbares beziehungsweise unvorhersehbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zum Zwecke einer Wiedereinsetzung gegen den verfristeten Bescheid zu begründen. Bezeichnend ist weiters, dass überhaupt erst im Rahmen der ergänzenden Einvernahme am 04.12.2008 (erstmalig!) der Spitalsaufenthalt zur Sprache gebracht wurde und der nunmehr geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund zur Gänze von der Begründung seines ursprünglich am 19.12.2006 eingebrachten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abweicht. Ginge man jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich wegen seines vorangegangenen Spitalaufenthaltes nicht in der Lage gewesen wäre, die notwendigen rechtlichen Schritte gegen den erstinstanzlichen Bescheid in die Wege zu leiten, so läge es zweifelsohne am Beschwerdeführer selbst, von sich aus die dafür geltenden Gründe glaubhaft darzulegen, anstatt etwaige Beweiserhebungen per Antrag an die Asylbehörden zu übertragen. Festzuhalten bleibt jedoch, dass anscheinend nicht einmal der ausgewiesene Rechtsvertreter entsprechende Nachweise in besagter Angelegenheit zu erbringen vermochte und dies lapidar mit der generellen Auskunftsverweigerung der jeweiligen, in Frage kommenden Krankenhäuser zu erklären versuchte. Ungeachtet des Umstandes, dass diese behauptete, angeblich seitens der Krankenanstalten herrührende Auskunftsverweigerung über einen simplen Krankenhausaufenthalt an einen ausgewiesenen Rechtsvertreter aus Sicht des Asylgerichtshofes unplausibel erscheint, überspannte eine solche Vorgangsweise, alle sieben, in der Stellungnahme vom 18.12.2008 angeführten Krankenhäuser nach einem möglichen, zeitlich unbekannten Behandlungsaufenthalt des Beschwerdeführers zu befragen, in Anbetracht der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens sowie der klaren gesetzlichen Regelung des Paragraph 71, AVG jedenfalls die Ermittlungspflicht der Asylbehörden. Faktum ist, dass dem Beschwerdeführer der erstinstanzliche Bescheid der belangten Behörde nach zweimaligem Zustellversuch nachweislich am 28.11.2006 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt zugestellt wurde. Etwaige, vom Beschwerdeführer behauptete Zustellmängel konnten auch nach ausführlichem Aktenstudium nicht bestätigt werden und liegt gegenständlich ein einwandfreier und gesetzeskonformer Zustellvorgang vor. Es ist demnach kein Grund zur Annahme ersichtlich, der Postbote hätte den Rückschein der Rsa-Sendung aus unbestimmten Gründen manipuliert und einen zweiten Zustellversuch überhaupt unterlassen. Erschwerend kommt schließlich hinzu, dass sich der Beschwerdeführer laut seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz im fraglichen Zeitraum der beiden Zustellvorgänge noch nicht im Krankenhaus befunden hat und daher die als Hindernis geltend gemachten Umstände einer rechtszeitigen Übernahme des Bescheides gar nicht entgegenstehen konnten. Widersprüchlich erweist sich zudem die Aussage, dass der Beschwerdeführer seine Post angeblich erst am 15.12.2006 - drei Tage nach seiner Spitalsentlassung - durchgesehen hätte, zumal er angab, im Zeitraum Ende November/Anfang Dezember 2006 (aber erst nach dem 27.11.2006 - wenn im Beschwerdeschriftsatz durchgehend von 2007 die Rede ist wird dies als schlichter Tippfehler gewertet) nur für fünf bis sieben Tage in stationärer Behandlung gewesen zu sein. Berücksichtigte man diese Zeitdifferenzen, so resultierte daraus zum einen, dass der Beschwerdeführer erst am 05. 12. (oder spätestens am 07.12.) in das jeweilige Krankenhaus gekommen wäre und würde dies zum anderen auch bedeuten, dass er genügend Zeit gehabt hätte, die am 28.11.2006 im Postkasten zurückgelassene Verständigung der Hinterlegungsanzeige zur Kenntnis zu nehmen beziehungsweise seinen Bescheid rechtzeitig zu beheben. Dadurch, dass der Beschwerdeführer über mehrere Tage hindurch schlichtweg seine Post nicht kontrollierte, begab er sich zudem in einen, den "minderen Grad des Versehens" überschreitenden Schuldmodus und zeugte dieses Verhalten, entgegen jeglichen Behauptungen, nicht von einem übermäßigem Interesse am Ausgang seines Asylverfahrens.

Der Beschwerdeführer vermochte somit während des gesamten Wiedereinsetzungsverfahrens keine unvorhergesehenen beziehungsweise unabwendbaren Ereignisse im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG glaubhaft vorzubringen.Der Beschwerdeführer vermochte somit während des gesamten Wiedereinsetzungsverfahrens keine unvorhergesehenen beziehungsweise unabwendbaren Ereignisse im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG glaubhaft vorzubringen.

Die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erweist sich daher als im Einklang mit der Gesetzeslage stehend.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Glaubwürdigkeit, Verschulden, Wiedereinsetzung, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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