Norm
AVG §69 Abs1Spruch
A6 260.653-3/2008/4E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2009, Zl. 04 04.884-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2009, Zl. 04 04.884-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX vom 13.05.2009 wird gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 13.05.2009 wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 19.03.2004 illegal über einen ihm weitgehend unbekannten Reiseweg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Er wurde am 29.03.2004 und am 26.01.2005 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 19.03.2004 illegal über einen ihm weitgehend unbekannten Reiseweg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Er wurde am 29.03.2004 und am 26.01.2005 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen.
I.1.2. Mit Bescheid vom 22.03.2005, Zahl 04 04.884-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, ab und stellte unter einem fest, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Gleichzeitig wurde er gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.römisch eins.1.2. Mit Bescheid vom 22.03.2005, Zahl 04 04.884-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, ab und stellte unter einem fest, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Gleichzeitig wurde er gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
I.1.3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach einem fehlgeschlagenen Zustellversuch schließlich am 28.04.2005 im Wege der persönlichen Übernahme gemäß § 21 Abs. 1 ZustellG rechtswirksam zugestellt. In weiterer Folge erwuchs der Bescheid mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels mit 12.05.2005 in Rechtskraft.römisch eins.1.3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach einem fehlgeschlagenen Zustellversuch schließlich am 28.04.2005 im Wege der persönlichen Übernahme gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ZustellG rechtswirksam zugestellt. In weiterer Folge erwuchs der Bescheid mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels mit 12.05.2005 in Rechtskraft.
I.1.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung am 17.05.2005 Berufung (nunmehr Beschwerde).römisch eins.1.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung am 17.05.2005 Berufung (nunmehr Beschwerde).
I.1.5. Mit Schreiben des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.06.2005 (zugestellt am 06.06.2005) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den genannten Bescheid vom 22.03.2005 verspätet eingebracht worden sei.römisch eins.1.5. Mit Schreiben des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.06.2005 (zugestellt am 06.06.2005) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den genannten Bescheid vom 22.03.2005 verspätet eingebracht worden sei.
I.1.6. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer am 15.06.2005 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und fügte gleichzeitig die Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den genannten Bescheid bei. Er beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG.römisch eins.1.6. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer am 15.06.2005 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und fügte gleichzeitig die Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den genannten Bescheid bei. Er beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG.
I.1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2005 wurde der am 15.06.2005 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. 51/1991 idgF als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 (6) AVG stattgegeben (Spruchpunkt II). Die gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 09.02.2009, Zahl A6 260.653-4/2008/7E, gemäß § 71 Abs. 2 AVG abgewiesen und mit Beschluss vom selben Tag, Zahl A6 260.653-0/2008/7E, die Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2005, Zahl 04 04.884-BAL, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen. Die beiden letztgenannten Entscheidungen des Asylgerichtshofes wurden dem Beschwerdeführer im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt am 13.02.2009 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchsen mit selbigem Tag in Rechtskraft.römisch eins.1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2005 wurde der am 15.06.2005 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 71, (6) AVG stattgegeben (Spruchpunkt römisch zwei). Die gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 09.02.2009, Zahl A6 260.653-4/2008/7E, gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG abgewiesen und mit Beschluss vom selben Tag, Zahl A6 260.653-0/2008/7E, die Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2005, Zahl 04 04.884-BAL, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen. Die beiden letztgenannten Entscheidungen des Asylgerichtshofes wurden dem Beschwerdeführer im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt am 13.02.2009 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchsen mit selbigem Tag in Rechtskraft.
I.1.8. Am 25.03.2009 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG. In dem Schriftsatz wurde ausgeführt, ein dem Beschwerdeführer am 12.03.2009 zur Kenntnis gelangtes Schreiben einer nigerianischen Rechtsanwaltskanzlei, worin eine für ihn aktuelle Gefährdungssituation in seinem Heimatdorf sowie bedrohliche Umstände in Nordnigeria wegen religiöser Unterdrückung beziehungsweise Gewaltexzessen bestätigt würden, stellte ein neues Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG dar, welches ihm ohne sein Verschulden im Erstverfahren nicht zur Verfügung gestanden wäre. Als Beweis wurde eine am 25.03.2009 unterzeichnete eidesstattliche Erklärung von Mag. XXXX, einem Mitarbeiter des Vereins "XXXX", vorgelegt, worin der Erklärende den Empfang des obgenannten Schreibens der nigerianischen Anwaltskanzlei bestätigte und gleichzeitig anführte, im Rahmen seines letzten Nigeria-Aufenthaltes persönlich Erkundigungen im Heimatdorf des Beschwerdeführers unternommen und hiebei von der dort vorherrschenden Gefahr für unehelich Geborene erfahren zu haben.römisch eins.1.8. Am 25.03.2009 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG. In dem Schriftsatz wurde ausgeführt, ein dem Beschwerdeführer am 12.03.2009 zur Kenntnis gelangtes Schreiben einer nigerianischen Rechtsanwaltskanzlei, worin eine für ihn aktuelle Gefährdungssituation in seinem Heimatdorf sowie bedrohliche Umstände in Nordnigeria wegen religiöser Unterdrückung beziehungsweise Gewaltexzessen bestätigt würden, stellte ein neues Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dar, welches ihm ohne sein Verschulden im Erstverfahren nicht zur Verfügung gestanden wäre. Als Beweis wurde eine am 25.03.2009 unterzeichnete eidesstattliche Erklärung von Mag. römisch 40 , einem Mitarbeiter des Vereins "XXXX", vorgelegt, worin der Erklärende den Empfang des obgenannten Schreibens der nigerianischen Anwaltskanzlei bestätigte und gleichzeitig anführte, im Rahmen seines letzten Nigeria-Aufenthaltes persönlich Erkundigungen im Heimatdorf des Beschwerdeführers unternommen und hiebei von der dort vorherrschenden Gefahr für unehelich Geborene erfahren zu haben.
Dem Antrag auf Wiederaufnahme wurde ein Schreiben der nigerianischen Anwaltskanzlei "XXXX", eine elektronische Empfangsbestätigung, ausgehend von der Adresse "XXXX" vom 10.03.2009 und eine am 25.03.2009 unterfertigte eidesstattliche Erklärung von Mag. XXXX beigefügt.Dem Antrag auf Wiederaufnahme wurde ein Schreiben der nigerianischen Anwaltskanzlei "XXXX", eine elektronische Empfangsbestätigung, ausgehend von der Adresse "XXXX" vom 10.03.2009 und eine am 25.03.2009 unterfertigte eidesstattliche Erklärung von Mag. römisch 40 beigefügt.
I.1.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2009, Zahl 04 04.884-BAL, wurde der am 25.03.2009 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 10.10.2005, Zahl 04 04.884-BAL, abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das vorgelegte Beweismittel (ein nicht verifizierbares und keiner objektiven Quelle zuordenbares Schreiben der nigerianischen Rechtsanwaltskanzlei) nicht geeignet sei, einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen, da sich die damalige Abweisung des Asylantrages nicht auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gründete, sondern sich auf den Umstand stützte, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen stünde, den Schutz staatlicher Organe in Anspruch zu nehmen beziehungsweise in einen anderen Landesteil Nigerias umzusiedeln.römisch eins.1.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2009, Zahl 04 04.884-BAL, wurde der am 25.03.2009 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 10.10.2005, Zahl 04 04.884-BAL, abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das vorgelegte Beweismittel (ein nicht verifizierbares und keiner objektiven Quelle zuordenbares Schreiben der nigerianischen Rechtsanwaltskanzlei) nicht geeignet sei, einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen, da sich die damalige Abweisung des Asylantrages nicht auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gründete, sondern sich auf den Umstand stützte, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen stünde, den Schutz staatlicher Organe in Anspruch zu nehmen beziehungsweise in einen anderen Landesteil Nigerias umzusiedeln.
I.1.10. Gegen die letztgenannte Entscheidung richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. In dem Schriftsatz wurde geltend gemacht, die eidesstattliche Erklärung sowie das Gesuch einer Zeugeneinvernahme des Erklärenden wären unberücksichtigt geblieben, zudem bestünde für den Beschwerdeführer, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, keine Umsiedelungsmöglichkeit in einen anderen Landesteil Nigerias.römisch eins.1.10. Gegen die letztgenannte Entscheidung richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. In dem Schriftsatz wurde geltend gemacht, die eidesstattliche Erklärung sowie das Gesuch einer Zeugeneinvernahme des Erklärenden wären unberücksichtigt geblieben, zudem bestünde für den Beschwerdeführer, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, keine Umsiedelungsmöglichkeit in einen anderen Landesteil Nigerias.
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG. 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG. 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II. 2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei. 2.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.2.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.2.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
II.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 AVG:römisch zwei.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG:
II.3.1. Gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.römisch zwei.3.1. Gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
II.3.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,römisch zwei.3.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher dem Asylgerichtshof, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher dem Asylgerichtshof, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
II.3.3. Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.römisch zwei.3.3. Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.
II.3.4. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
II.3.5. Die vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz geltend gemachten Gründe sind nicht geeignet, eine Wiederaufnahme seines seit 12.05.2005 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zu bewirken. Sowohl bei dem in Vorlage gebrachten Schreiben der namentlich genannten nigerianischen Anwaltskanzlei als auch im Fall der eidesstattlichen Erklärung eines Mitarbeiters des Vereins "XXXX" handelt es sich um Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des gegenständlichen Asylverfahrens entstanden sind, demgemäß eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für eine erfolgreiche Verfahrenswiederaufnahme nicht erfüllt ist. Diesem Umstand folgend liegt dem vorliegenden Antrag kein tauglicher Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG zugrunde, zumal im Falle der Wiederaufnahme Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen müssen, die bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestanden haben, aber ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Tatsachen, die erst nach Erlassung des Bescheides entstanden sind ("nova producta"), sind von der Rechtskraft des Bescheides nicht erfasst und ermöglichen in keinem Fall eine Wiederaufnahme des Verfahrens.römisch zwei.3.5. Die vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz geltend gemachten Gründe sind nicht geeignet, eine Wiederaufnahme seines seit 12.05.2005 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zu bewirken. Sowohl bei dem in Vorlage gebrachten Schreiben der namentlich genannten nigerianischen Anwaltskanzlei als auch im Fall der eidesstattlichen Erklärung eines Mitarbeiters des Vereins "XXXX" handelt es sich um Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des gegenständlichen Asylverfahrens entstanden sind, demgemäß eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für eine erfolgreiche Verfahrenswiederaufnahme nicht erfüllt ist. Diesem Umstand folgend liegt dem vorliegenden Antrag kein tauglicher Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zugrunde, zumal im Falle der Wiederaufnahme Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen müssen, die bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestanden haben, aber ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Tatsachen, die erst nach Erlassung des Bescheides entstanden sind ("nova producta"), sind von der Rechtskraft des Bescheides nicht erfasst und ermöglichen in keinem Fall eine Wiederaufnahme des Verfahrens.
Nur am Rande bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass besagtes Beweismittel - welches weder verifiziert noch einer objektiven Quelle zugeordnet werden und bei dem es sich auch sehr wohl um ein bloßes Gefälligkeitsschreiben handeln kann - darüber hinaus nicht geeignet erscheint, einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen, zumal sich dieser in seiner Begründung nicht auf die mangelnde Glaubhaftigkeit der angegebenen Fluchtgründe, sondern primär auf die zumutbare Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative stützte, um einer Verfolgung durch Private zu entgehen.
Aus dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweise, neu entstandene Tatsache, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
23.10.2009