Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D15 318440-2/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2009, FZ. 07 09.755-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2009, FZ. 07 09.755-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der nunmehrige minderjährige Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 18.10.2007 gemeinsam mit seiner Tante XXXX - der Ehegattin des Onkels des Beschwerdeführers - schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte die Tante als gesetzliche Vertreterin am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde die Tante des Beschwerdeführers am selben Tag vor der Polizeiinspektion Traiskirchen erstbefragt, am 29.02.2008 und am 10.03.2008 vor der Erstaufnahmestelle Ost und am 26.05.2008 und 08.01.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1. Der nunmehrige minderjährige Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 18.10.2007 gemeinsam mit seiner Tante römisch 40 - der Ehegattin des Onkels des Beschwerdeführers - schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte die Tante als gesetzliche Vertreterin am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde die Tante des Beschwerdeführers am selben Tag vor der Polizeiinspektion Traiskirchen erstbefragt, am 29.02.2008 und am 10.03.2008 vor der Erstaufnahmestelle Ost und am 26.05.2008 und 08.01.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.
Im Antragsschriftsatz und im weiteren Verfahren wurden keine eigenen Fluchtgründe für den minderjährigen Beschwerdeführer vorgebracht.
Mittels Verfügung der Verwaltung der Stadt Grosny vom XXXX, Nummer der Eintragung XXXX, wurde dem Onkel des Beschwerdeführers, XXXX, die Vormundschaft bzw. Obsorge betreffend den Beschwerdeführer übertragen.Mittels Verfügung der Verwaltung der Stadt Grosny vom römisch 40 , Nummer der Eintragung römisch 40 , wurde dem Onkel des Beschwerdeführers, römisch 40 , die Vormundschaft bzw. Obsorge betreffend den Beschwerdeführer übertragen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde die Obsorge betreffend den Beschwerdefüher vorläufig auf die Tante des Beschwerdeführers übertragen.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde die Obsorge betreffend den Beschwerdefüher vorläufig auf die Tante des Beschwerdeführers übertragen.
Am 24.01.2008 ersuchte die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes Polen, den Beschwerdeführer gemäß Art 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO wieder aufzunehmen. Mit Schreiben vom 04.02.2008, beim Bundesasylamt eingelangt am 06.02.2008, stimmten die polnischen Behörden der Übernahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zu.Am 24.01.2008 ersuchte die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes Polen, den Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO wieder aufzunehmen. Mit Schreiben vom 04.02.2008, beim Bundesasylamt eingelangt am 06.02.2008, stimmten die polnischen Behörden der Übernahme gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zu.
I.2. Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 11.03.2008, Zl. 07 09.755-EAST-Ost, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen für zuständig erklärt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgesprochen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.römisch eins.2. Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 11.03.2008, Zl. 07 09.755-EAST-Ost, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen für zuständig erklärt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgesprochen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers bekämpfte die Entscheidung der Erstaufnahmestelle Ost fristgerecht mittels Berufung (ab 01.07.2008: Beschwerde).
I.3. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.04.2008, Zl. 318.440-1/2E-XI/33/08, wurde in Erledigung der Berufung (ab 01.07.2008: Beschwerde) dieser gemäß § 28 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.römisch eins.3. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.04.2008, Zl. 318.440-1/2E-XI/33/08, wurde in Erledigung der Berufung (ab 01.07.2008: Beschwerde) dieser gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
I.4. Mit Bescheid vom 12.01.2009, FZ. 07 09.755-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte ihm den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihm die belangte Behörde unter Spruchpunkt III eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 15.01.2010. Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass für den Beschwerdeführer keinerlei Anhaltspunkte festgestellt hätten werden können, die für eine Verfolgung im Sinne der GFK sprechen würden. Auch habe die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers diesbezüglich für den Beschwerdeführer nichts vorgebracht. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass aufgrund der schweren gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ein Abschiebungshindernis bestehen würde.römisch eins.4. Mit Bescheid vom 12.01.2009, FZ. 07 09.755-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte ihm den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte ihm die belangte Behörde unter Spruchpunkt römisch drei eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 15.01.2010. Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass für den Beschwerdeführer keinerlei Anhaltspunkte festgestellt hätten werden können, die für eine Verfolgung im Sinne der GFK sprechen würden. Auch habe die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers diesbezüglich für den Beschwerdeführer nichts vorgebracht. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass aufgrund der schweren gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ein Abschiebungshindernis bestehen würde.
Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde der obsorgeberechtigten Tante des Beschwerdeführers lediglich gegen Spruchpunkt I, mit der der Bescheid des Beschwerdeführers mit angefochten wird.Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde der obsorgeberechtigten Tante des Beschwerdeführers lediglich gegen Spruchpunkt römisch eins, mit der der Bescheid des Beschwerdeführers mit angefochten wird.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, FZ 07 09.755-BAT und des Aktes des Unabhängigen Bundesasylsenates GZ. 318440-1-XI/33/2008, sowie den Verwaltungsakten seiner im Familienverfahren befindlichen Familienangehörigen, insbesondere Einsicht in den Verwaltungsakt der obsorgeberechtigten Tante des Beschwerdeführers, FZ 07 09.754-BAT, beinhaltend sämtliche niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde.römisch zwei.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, FZ 07 09.755-BAT und des Aktes des Unabhängigen Bundesasylsenates GZ. 318440-1-XI/33/2008, sowie den Verwaltungsakten seiner im Familienverfahren befindlichen Familienangehörigen, insbesondere Einsicht in den Verwaltungsakt der obsorgeberechtigten Tante des Beschwerdeführers, FZ 07 09.754-BAT, beinhaltend sämtliche niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde.
II.2. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wurde Folgendes festgestellt:römisch zwei.2. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wurde Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und Neffe der obsorgeberechtigten Beschwerdeführerin zu GZ. D15 318436-2/2009 und des obsorgeberechtigten Beschwerdeführers zu GZ. D15 318438-2/2009, deren Beschwerden der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom heutigen Tag hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages (Spruchpunkt I.) abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer ist "Familienangehöriger" der beschwerdeführenden obsorgeberechtigten Tante zu GZ. D15 318436-2/2009 und des beschwerdeführenden obsorgeberechtigten Onkels. Das Verwandtschaftsverhältnis und die Obsorgeberechtigung bzw. Vormundschaft steht durch Vorlage der Verfügung der Verwaltung der Stadt Grosny vom XXXX, Nummer der Eintragung 950 und den Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und Neffe der obsorgeberechtigten Beschwerdeführerin zu GZ. D15 318436-2/2009 und des obsorgeberechtigten Beschwerdeführers zu GZ. D15 318438-2/2009, deren Beschwerden der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom heutigen Tag hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer ist "Familienangehöriger" der beschwerdeführenden obsorgeberechtigten Tante zu GZ. D15 318436-2/2009 und des beschwerdeführenden obsorgeberechtigten Onkels. Das Verwandtschaftsverhältnis und die Obsorgeberechtigung bzw. Vormundschaft steht durch Vorlage der Verfügung der Verwaltung der Stadt Grosny vom römisch 40 , Nummer der Eintragung 950 und den Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , fest.
Der Beschwerdeführer selbst ist keiner wie immer gearteten individuellen, zielgerichteten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt.
II.3. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.3. Rechtlich folgt daraus:
II.3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG i.d.F. BGBl. I 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
II.3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).römisch zwei.3.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
II.3.3. Der Beschwerdeführer hat keine (eigenen) Fluchtgründe vorgebracht und vielmehr auf jene seiner obsorgeberechtigten Tante verwiesen. Die Fluchtgründe der obsorgeberechtigten Tante des Beschwerdeführers wurden jedoch nicht als glaubwürdig erachtet und deren Asylantrag abgewiesen (vgl. dazu im Erkenntnis vom heutigen Tag zu D15 318436-2/2009/3E). Auch von Amts wegen ist kein Anhaltspunkt für eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers im Verfahren hervorgekommen.römisch zwei.3.3. Der Beschwerdeführer hat keine (eigenen) Fluchtgründe vorgebracht und vielmehr auf jene seiner obsorgeberechtigten Tante verwiesen. Die Fluchtgründe der obsorgeberechtigten Tante des Beschwerdeführers wurden jedoch nicht als glaubwürdig erachtet und deren Asylantrag abgewiesen vergleiche dazu im Erkenntnis vom heutigen Tag zu D15 318436-2/2009/3E). Auch von Amts wegen ist kein Anhaltspunkt für eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers im Verfahren hervorgekommen.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind die Asylanträge aller Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist die Gewährung von Asyl oder von subsidiärem Schutz, dabei geht die Gewährung von Asyl vor, es sei denn, alle Anträge wären zurück- oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind die Asylanträge aller Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist die Gewährung von Asyl oder von subsidiärem Schutz, dabei geht die Gewährung von Asyl vor, es sei denn, alle Anträge wären zurück- oder abzuweisen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Es erscheint dem Asylgerichtshof daher legitim, den unter Obsorge stehenden Beschwerdeführer als "Familienangehörigen" anzusehen, zumal mit der vorliegenden Übertragung der Obsorge eine dauernde Übertragung der elterlichen Pflichten intendiert war, da die leiblichen Eltern des Beschwerdeführers an schweren chronischen Krankheiten leiden und nicht damit zu rechnen ist, dass diese sich je wieder um den intensive Pflege bedürfenden schwerkranken Beschwerdeführer kümmern können. Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen obsorgeberechtigten Verwandten (Onkel, Tante) nähert sich im Lichte dieser Ausführung einer Annahme an Kindes statt und bestehen daher gegen eine Subsumierung des Beschwerdeführers unter den Begriff eines Familienangehörigen i.S.d.
§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG keine Bedenken.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG keine Bedenken.
Im Übrigen fällt gemäß Art. 2 der Dublin II-VO unter den Begriff "Familienangehöriger" auch ein unter Obsorge stehender unverheirateter minderjähriger Antragsteller oder Flüchtling.Im Übrigen fällt gemäß Artikel 2, der Dublin II-VO unter den Begriff "Familienangehöriger" auch ein unter Obsorge stehender unverheirateter minderjähriger Antragsteller oder Flüchtling.
Auch den anderen Familienmitgliedern des Beschwerdeführers ist kein Asyl gewährt worden.
Zusammengefasst liegt daher im vorliegenden Fall die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
02.09.2009