Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D15 317245-1/2008/7E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde desXXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2008, FZ. 06 07.903-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gem. § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins gem. Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wird der Beschwerde stattgegeben und Spruchpunkt II mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXXin die Russische Föderation ist gemäß §§ 8 Abs. 1 i.V.m. 34 Abs. 3 AsylG 2005 unzulässig."römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wird der Beschwerde stattgegeben und Spruchpunkt römisch zwei mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXXin die Russische Föderation ist gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 3, AsylG 2005 unzulässig."
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 27.07.2006 gemeinsam mit seinem Bruder XXXX in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 28.07.2006 vor der Grenzpolizeiinspektion Hainburg erstbefragt sowie am 28.08.2006, 20.10.2006, 13.09.2007 und 18.12.2007 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 27.07.2006 gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 28.07.2006 vor der Grenzpolizeiinspektion Hainburg erstbefragt sowie am 28.08.2006, 20.10.2006, 13.09.2007 und 18.12.2007 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Bei seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.07.2006 gab der Beschwerdeführer an, bereits in der Slowakei um Asyl angesucht zu haben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, Angst um sein Leben zu haben. Er wolle in Frieden und vor allem unter normalen Umständen leben, ohne Angst haben zu müssen.
In der Folge wurde mit dem Beschwerdeführer am 28.08.2006 eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, geführt. Im Rahmen dieser Einvernahme teilte der Beschwerdeführer mit, keinen Asylantrag in der Slowakei gestellt zu haben. Neben seinem Bruder halte sich in Österreich auch sein Cousin,XXXX, als anerkannter Flüchtling auf. Dieser habe ihn vor ca. 10 Tagen im Gefängnis besucht, zuvor habe er ihn etwa zwei Jahre lang nicht gesehen und auch nicht mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.In der Folge wurde mit dem Beschwerdeführer am 28.08.2006 eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, geführt. Im Rahmen dieser Einvernahme teilte der Beschwerdeführer mit, keinen Asylantrag in der Slowakei gestellt zu haben. Neben seinem Bruder halte sich in Österreich auch sein Cousin,römisch 40 , als anerkannter Flüchtling auf. Dieser habe ihn vor ca. 10 Tagen im Gefängnis besucht, zuvor habe er ihn etwa zwei Jahre lang nicht gesehen und auch nicht mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.
Am 20.10.2006 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen und gab an, im Juli 2006 - einige Tage nachdem seine Frau mit den Kindern nach Wolgograd gezogen sei - Russland verlassen zu haben.
Seit dem Jahr 2004 sei er als Fuhrwerksunternehmer selbständig tätig gewesen, habe aber bereits zuvor mit einem eigenen Lenker gearbeitet, da er noch keinen Führerschein gehabt habe. Er habe sehr gut verdient. Er habe Nahrungsmittel und individuell bestellte Ware nach dem Krieg innerhalb der gesamten Russischen Föderation transportiert.
Ab dem Jahr 2000 sei es zu Problemen gekommen. Er sei im Gebiet von Wolgograd von der Miliz infolge einer Dokumentenkontrolle 30 Tage festgehalten worden. Man habe ihm vorgeworfen im Rahmen der Passkontrolle Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet zu haben und er sei daraufhin zu 30 Tagen Freiheitsentzug wegen Rowdytum verurteilt worden. Er habe diese Strafe jedoch nicht im Bezirksgericht sondern in der berüchtigten "6. Abt." absitzen müssen. Er gab auch an, eines Diebstahles verdächtig worden zu sein und hätte ein dahingehendes Geständnis unterschreiben sollen, was er jedoch nicht getan habe.
Befragt, ob es sich dabei um das fluchtauslösende Ereignis gehandelt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er eigentlich nicht wegfahren habe wollen.
Ende 2004 habe er in Grosny ein kleines Auto gekauft und sei am Zentralmarkt von Militärfahrzeugen eingekreist worden. Maskierte Unformierte hätten ihm die Jacke über den Kopf gezogen, seine Hände am Rücken verbunden und ihn in den Kofferraum seines Autos geworfen. Sie seien stundenlang mit ihm herumgefahren und hätten ihn anschließend in ein zwei mal zwei Meter großes durch einen Keller begehbares Erdloch, das oben vergittert gewesen sei - geworfen. Er habe nichts gesehen und war vier Tage dort eingesperrt. Er sei abwechselnd von zwei bzw. drei Personen in diesem Erdloch verhört worden, wobei die Männer, die sowohl auf Russisch als auch auf Tschetschenisch gesprochen hätten, auf ihn eingeschlagen hätten. Sie hätten wissen wollen, wo er gekämpft habe und wen er getötet habe. Er habe eine Mappe mit ungeklärten Verbrechen in Tschetschenien vorgehalten bekommen, Ein unmaskierter Mann hätte ihn vor die Wahl gestellt, ihm entweder ein Verbrechen - für das er 30 bis 40 Jahre ins Gefängnis hätte müssen - anzulasten oder mit ihnen zusammenzuarbeiten. Als Garantie habe er Dokumente unterschreiben müssen, die er aufgrund der psychischen und physischen Folter auch unterschrieben habe. Er habe nicht geglaubt, dass er noch lebend herauskomme.
Laut dem Unmaskierten hätte er Informationen über drei ihm unbekannte Leute einholen sollen. Befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit diesen Leuten angeblich geschäftlich zu tun gehabt habe. Er habe sich jedoch nicht an diese erinnern können. Ihm sei gesagt worden, dass sie Informationen hätten, wonach er an Militäroperationen teilgenommen hätte und die Kämpfer finanziell unterstützen würde. Er hätte auch tatsächlich Leuten - vermutlich Kämpfern - einige Male Geld gegeben. Im Zeitraum 2000 bis 2004 seien sie insgesamt dreimal gekommen. Er habe Summen in Höhe von 15.000 und 20.000 Rubel bezahlt bzw. einmal eine Zahlung abgelehnt.
Schließlich erklärte der Unmaskierte, dass er es mit Mitarbeitern des FSB und des GRU zu tun habe und das Leben des Beschwerdeführers von diesen abhänge.
Er sei schließlich mit verdecktem Kopf und vorgehaltener Pistole in seinem Auto nach Grosny zurückgebracht worden.
Er sei schwer verletzt worden, habe jedoch aus Angst keine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen. Seine Frau habe ihn mit Medikamenten (Furucilin) behandelt. Nach einem Monat - in dem sich der Beschwerdeführer zuhause versteckt gehalten habe - sei er wieder gesund gewesen.
Ausdrücklich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es nach seiner Freilassung Ende des Jahres 2004 zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei. Seine Verfolger hätten jedoch weiterhin Interesse für ihn gezeigt. Sie seien zu ihm nachhause gekommen und hätten seiner Frau mitgeteilt, er solle sich mit ihnen treffen. Mit seinem LKW sei der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung nicht mehr gefahren. Er habe eineinhalb Jahre "wie ein Hase" gelebt, da er panische Angst - sowohl vor den russischen als auch den tschetschenischen Machthabern - gehabt habe. Als Lenker sei er mit dem LKW lediglich von Anfang 2003 bis Ende 2004 unterwegs gewesen.
Auf weitere Nachfrage was der konkrete Auslöser für die Flucht im Sommer 2006 gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er auf eine Besserung der Situation gehofft habe. Er habe im Bezirk XXXX eine Wohnung gemietet, was lediglich seine Frau gewusst habe, die ihn auch fallweise besucht habe. Seine Frau habe ihm berichtet, dass seine Verfolger nach wie vor nach dem Beschwerdeführer suchen würden und sie von ihnen eingeschütert werde.Auf weitere Nachfrage was der konkrete Auslöser für die Flucht im Sommer 2006 gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er auf eine Besserung der Situation gehofft habe. Er habe im Bezirk römisch 40 eine Wohnung gemietet, was lediglich seine Frau gewusst habe, die ihn auch fallweise besucht habe. Seine Frau habe ihm berichtet, dass seine Verfolger nach wie vor nach dem Beschwerdeführer suchen würden und sie von ihnen eingeschütert werde.
Im Sommer 2005 hätten die Verfolger des Beschwerdeführers seinen Bruder abgeführt. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers US-$ 3.000,00 bezahlt habe, sei er wieder freigelassen worden.
Weiters gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, dass er in panischer Angst gelebt habe und er vor dem Sommer 2006 nicht gewusst habe, wie er flüchten hätte sollen. Sein Vater habe ihn schließlich nach dem Vorfall mit seinem Bruder gebeten das Land zu verlassen.
Wiederholt befragt nach seinen Aufenthaltsorten zwischen Freilassung und Beginn der Flucht, gab der Beschwerdeführer mehrer Orte an und schilderte, dass er in kleineren Dörfern bei verschiedenen Verwandten mütterlicherseits und Bekannten untergekommen sei.
In der Einvernahme vom 13.09.2007 teilte der Beschwerdeführer mit, seit 05.03.2007 mit einer Tschetschenin namens XXXX, nach moslemischem Ritus verheiratet zu sein.In der Einvernahme vom 13.09.2007 teilte der Beschwerdeführer mit, seit 05.03.2007 mit einer Tschetschenin namens römisch 40 , nach moslemischem Ritus verheiratet zu sein.
Wiederholt zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, zwischen 2003 und 2005 zweimal längere Zeit angehalten worden zu sein. Er sei ca. eine Woche lang in einem Keller festgehalten worden und öfters für mehrere Stunden mitgenommen worden. Es wurde ihm auch sein Reisepass und Inlandsreisepass abgenommen, damit er nicht verreisen könne. Ca. vier bis sechs Monate vor seiner Flucht sei er zum letzten Mal angehalten worden.
Seine Ehegattin in Tschetschenien habe er in seiner Heimat zum letzten Mal gesehen.
Zum Grund seiner zweiten Anhaltung befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm Verbindungen zu Untergrundkämpfern vorgeworfen worden seien. Er sei mittels Unterlagen, wonach man ihn lebenslänglich wegen Mordes verurteilen hätte können, zu einer Zusammenarbeit erpresst worden. Eine Zusammenarbeit hätte umgekehrt Probleme mit den Untergrundkämpfern bedeutet. Deshalb sei er zur Flucht gezwungen worden.
Er habe keine konkreten Beweise für Fahndungen gegen seine Person. Der Mann der ihm die gerichtlichen Unterlagen vorgehalten habe, habe ihm jedoch gedroht, dass er ihn im Falle einer Flucht überall finden würde, egal wo sich der Beschwerdeführer aufhalte.
Befragt nach weiteren Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, nicht mit der Waffe gegen andere kämpfen zu wollen.
Wiederholt befragt, gab der Beschwerdeführer an, außer den beiden erwähnten Fällen nicht in Haft oder festgenommen worden zu sein.
In einen anderen Teil der Russischen Föderation könne der Beschwerdeführer nicht ziehen, da Tschetschenen im ganzen Land verfolgt werden würden.
Im Rahmen der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderinformationen zu Tschetschenien vorgehalten.
In einer weiteren Einvernahme am 18.12.2007 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, führte der Beschwerdeführer aus, in der letzten Zeit vor seiner Ausreise keinen bestimmten Aufenthaltsort mehr gehabt zu haben. Im Jahr 2003 habe alles begonnen und im Jahr 2005 habe er sich schon nicht mehr an einem Ort aufgehalten. Mit seiner Familie habe er zuletzt inXXXX, gelebt.
Auf Vorhalt des Widerspruches zum Vorbringen seiner Frau, wonach der Beschwerdeführer bis April 2006 mit dem LKW unterwegs gewesen sein soll, entgegnete der Beschwerdeführer, dass seine Frau etwas verwechsle. Sein Bekannter habe mit dem LKW gearbeitet und ihm etwas dafür bezahlt.
Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, dass seine Frau im Gegensatz zu ihm angegeben habe, dass er mit seinem Bruder im April 2006 verschleppt worden sei. Zur Rechtfertigung führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Frau dies verwechselt habe und er im Jahr 2004 mit seinem Bruder verschleppt worden sei. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, tatsächlich von 2003 bis 2004 in Abständen zwei oder dreimal verschleppt worden zu sein. Er gab weiters an, immer gesagt zu haben, dass er gemeinsam mit seinem Bruder verschleppt worden sei. Vermutlich habe der damalige Verhandlungsleiter ihn nicht richtig verstanden. Auf weiteren Vorhalt wonach der Beschwerdeführer zwar eine Verschleppung seines Bruders - jedoch alleine - erwähnte, meinte der Beschwerdeführer, dass er nicht wisse, wieso das "dort" steht. Es würde ihm schlecht gehen, wenn er davon spreche.
Befragt, ob er sich nicht in einem anderen Land der Russischen Föderation niederlassen könne, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er nicht in Russland leben wolle, da ihn der FSB überall erwischen könne. Er habe auch bei seinen Schwiegereltern in Wolgograd Probleme bekommen, was er bereits in einer vorigen Einvernahme geschildert habe.
Befragt zu Problemen bei der Ausstellung seines Führerscheines, gab der Beschwerdeführer an, keine gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer habe seinen Führerschein aus dem Jahr 2003 verloren und sei dieser neu ausgestellt worden und ihm von einem Bekannten übergeben worden.
I.2. Mit Bescheid vom 11.01.2008 zu FZ. 06 07.903-BAG hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I unter Heranziehung von § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt II wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 11.01.2008 zu FZ. 06 07.903-BAG hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins unter Heranziehung von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt römisch zwei wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In seinen Feststellungen und beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der Vorlage seines Führerscheines feststehe, der Beschwerdeführer Tschetschenien wegen des Bürgerkrieges bzw. wegen der mit diesem Bürgerkrieg in direktem Zusammenhang stehenden Folgen verlassen habe, jedoch keine weiteren Gründe glaubhaft zu machen vermocht habe. Sein Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren im Rahmen von Kontrollen festgenommen, verschleppt und misshandelt worden sei, erscheine aufgrund der diesbezüglichen Länderfeststellungen im Kern glaubwürdig, es sei einerseits zu zahlreichen Widersprüchen gekommen, andererseits würde diesem Vorbringen ein zeitliches Naheverhältnis zur Ausreise fehlen. Zudem würden die fluchtauslösenden Ereignisse des Beschwerdeführers von jenen seiner Frau in wesentlichen Punkten abweichen.
Die 30-tägige Haft des Beschwerdeführers im Jahr 2000 habe zudem sechs Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers stattgefunden und habe der Beschwerdeführer hiezu selbst ausgeführt, dass dieses Ereignis nicht fluchtauslösend gewesen sei.
Weiters seien die Angaben zu seiner weiteren Verschleppung im Jahr 2004, im Übrigen auch zu seinem Aufenthalt bis 2006, zu seiner Beschäftigung in dieser Zeit und weiteren Übergriffen völlig widersprüchlich und habe der Beschwerdeführer diese Widersprüche auch auf Vorhalt nicht auflösen können.
Dem Beschwerdeführer sei es sohin nicht gelungen eine für ihn konkret bestehende Gefahr vor Verfolgung darzulegen.
Auch die Ausstellung seines Führerscheines am 14.06.2005 würde gegen eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers sprechen, da für den Fall, dass tatsächlich eine asylrelevante Bedrohungssituation bestanden hätten, wohl nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer von sich aus an staatliche Einrichtungen herangetreten wäre und sich somit ins Blickfeld der Behörden gerückt hätte.
I.3. Gegen diesen am 21.01.2008 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher dieser wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wird. Der Beschwerdeführer würde mit seiner Lebensgefährtin, Frau XXXX, zusammenleben.römisch eins.3. Gegen diesen am 21.01.2008 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher dieser wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wird. Der Beschwerdeführer würde mit seiner Lebensgefährtin, Frau römisch 40 , zusammenleben.
Weiters sei der Beschwerdeführer nach 2004 immer für kurze Zeit zu seiner Familie nach XXXXgefahren, habe seiner Ehegattin Geld gebracht und ihr erzählt, dass er weiterhin als LKW-Fahrer tätig sei. Tatsächlich habe ein Bekannter des Beschwerdeführers diese Fahrten unternommen.
Betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative führte der Beschwerdeführer Entscheidungen des UBAS an, wonach diese für Tschetschenen zu verneinen sei.
Zudem verweist der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. Hans Georg Heinrich, aus welcher klar ersichtlich sei, dass Rückkehrer, die in einem ausländischen Land um Asyl angesucht hätten, eine Verfolgung durch tschetschenische Sicherheitskräfte befürchten müssten. So stünden Rückkehrer von vornherein in Verdacht, im Kampfhandlungen verwickelt gewesen zu sein.
Durch seine Rückkehr habe er außerdem Angst, seine Familie in Gefahr zu bringen.
Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer außerdem Befunde seiner nunmehrigen Ehegattin (Anmerkung: nach moslemischen Recht verheiratet) vor.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX zuXXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zuXXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.
Mit Schreiben vom 20.04.2009 übermittelte der Beschwerdeführer ärztliche Befunde seiner nunmehrigen Ehegattin, wonach diese unter psychischen Problemen und Epilepsie leide.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch zwei.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, beinhaltend die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (vgl. AS 25-31), die niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde vom 28.08.2006, 20.10.2006, 13.09.2007 und 18.12.2007 (vgl. AS 81-85, 123-141, 143-157, 175-181), die Berufung vom 30.01.2008 samt den eingeholten Länderfeststellungen, die Verwaltungsakten seiner minderjährigen Kinder (FZ. 07 08.473-BAG, 07 08.474-BAG, 07 08.475-BAG, 07 08.476-BAG) und seiner nunmehr geschiedenen Ehegattin (FZ. 07 08.472-BAG) samt deren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vom 14.09.2007, 26.09.2007, 18.12.2007 und am 21.01.2009 (vgl. AS 65-71, 111-119, 363-373).Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, beinhaltend die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vergleiche AS 25-31), die niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde vom 28.08.2006, 20.10.2006, 13.09.2007 und 18.12.2007 vergleiche AS 81-85, 123-141, 143-157, 175-181), die Berufung vom 30.01.2008 samt den eingeholten Länderfeststellungen, die Verwaltungsakten seiner minderjährigen Kinder (FZ. 07 08.473-BAG, 07 08.474-BAG, 07 08.475-BAG, 07 08.476-BAG) und seiner nunmehr geschiedenen Ehegattin (FZ. 07 08.472-BAG) samt deren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vom 14.09.2007, 26.09.2007, 18.12.2007 und am 21.01.2009 vergleiche AS 65-71, 111-119, 363-373).
II.2. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.2. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe führt den Namen XXXX, wurde am XXXX geboren und beantragte am 27.07.2006 die Gewährung von internationalen Schutz. Seine Identität steht aufgrund der Vorlage seines Führerscheines fest.Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und beantragte am 27.07.2006 die Gewährung von internationalen Schutz. Seine Identität steht aufgrund der Vorlage seines Führerscheines fest.
Der Beschwerdeführer ist als Vater Teil der Kernfamilie bestehend aus seinen im Bundesgebiet aufhältigen minderjährigen Kindern XXXX, AIS 07 08.473, XXXX, AIS 07 08.474, XXXX, AIS 07 08.475,XXXX, AIS 07 08.476. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.05.2009, Zlen. 07 08.473-BAG, 07 08.474-BAG, 07 08.475-BAG, 07 08.476-BAG wurden deren Anträge auf Gewährung von internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation zuerkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 08.05.2010 erteilt (Spruchpunkt III). Deren frisgerechte Beschwerde gegen Spruchpunkt I wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Zlen. D15 317159-2/2009, D15 317160-2/2009, D15 317161-2/2009 und D15 317163-2/2009) abgewiesen.Der Beschwerdeführer ist als Vater Teil der Kernfamilie bestehend aus seinen im Bundesgebiet aufhältigen minderjährigen Kindern römisch 40 , AIS 07 08.473, römisch 40 , AIS 07 08.474, römisch 40 , AIS 07 08.475,römisch 40 , AIS 07 08.476. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.05.2009, Zlen. 07 08.473-BAG, 07 08.474-BAG, 07 08.475-BAG, 07 08.476-BAG wurden deren Anträge auf Gewährung von internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 08.05.2010 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Deren frisgerechte Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Zlen. D15 317159-2/2009, D15 317160-2/2009, D15 317161-2/2009 und D15 317163-2/2009) abgewiesen.
Am 28.10.2008 wurde die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin XXXX(AIS 07 08.472) gemäß § 55a EheG vor dem Bezirksgericht XXXX im Einvernehmen geschieden. Der Beschwerdeführer ist seit 18.05.2007 nach moslemischem Ritus mit XXXX (AIS 04 25.720), der in Österreich gemeinsamen mit ihren beiden Kindern mit Bescheid vom 25.11.2005 Asyl gewährt wurde, verheiratet.Am 28.10.2008 wurde die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin XXXX(AIS 07 08.472) gemäß Paragraph 55 a, EheG vor dem Bezirksgericht römisch 40 im Einvernehmen geschieden. Der Beschwerdeführer ist seit 18.05.2007 nach moslemischem Ritus mit römisch 40 (AIS 04 25.720), der in Österreich gemeinsamen mit ihren beiden Kindern mit Bescheid vom 25.11.2005 Asyl gewährt wurde, verheiratet.
Nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer im angegebenen Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung, die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe droht.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat (vgl. S. 15 bis 32 des erstinstanzlichen Bescheides) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in Tschetschenien bekannt geworden.Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat vergleiche S. 15 bis 32 des erstinstanzlichen Bescheides) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in Tschetschenien bekannt geworden.
Ergänzend stellt der Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des XXXX vom XXXX zu Zl. XXXX wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt wurde.Ergänzend stellt der Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt wurde.
II.3. Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Beweiswürdigung:
Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer vier ausführliche Befragungen durchgeführt. Der aufgrund dieser ausführlichen Befragungen festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen zur Russischen Föderation finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
Dem Beschwerdeführer ist es in seiner Berufung (ab 01.07.2008: Beschwerde) weder gelungen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid in Zweifel zu ziehen, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in substantiierter Weise zu ergänzen bzw. glaubwürdig zu konkretisieren.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft wurde, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft wurde, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.
Da die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 18.12.2007 vor der belangten Behörde ausdrücklich auf eine Stellungnahme hiezu verzichtete und auch die Beschwerde abgesehen von Ausführungen zur inländischen Fluchtalternative kein diesbezügliches Vorbringen enthält.
Wenn das Bundesasylamt - gestützt auf die Länderfeststellungen zu Tschetschenien - dem Vorbringen des Beschwerdeführers ganz allgemein folgt, wonach es im Zuge der Bürgerkriegssituation/Kriegssituation in Tschetschenien zu Kontrollen, Festnahmen, Verschleppungen und Misshandlungen gekommen ist und das Vorbringen des Beschwerdeführer als im Kern glaubwürdig erachtet, folgt der Asylgerichtshof dieser Ausführung. Ergänzend sieht sich der Asylgerichtshof jedoch veranlasst, hiezu auf die gleichzeitig seitens des Bundesasylamtes aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten im konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinzuweisen. Wie in der Folge dargestellt wird, ergibt sich daraus und aus dem Umstand, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im krassen Widerspruch zu den Ausführungen seiner nunmehr geschiedenen Ehegattin steht ohne Zweifel, dass der Beschwerdeführer im Bewusstsein der herrschenden Verhältnisse in Tschetschenien eine Fluchtgeschichte zu konstruieren versucht hat, was ihm jedoch nicht gelungen ist.
Vorerst ist betreffend die 30-tägigen Anhaltung des Beschwerdeführers im Jahr 2000 auszuführen, dass es dieser - wie die belangte Behörde richtig ausführt - an jeglichem zeitlichen Konnex zu der mehr als sechs Jahre später erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Tschetschenien mangelt und zudem der Beschwerdeführer ausdrücklich ausführte, dass diese nicht fluchtauslösend gewesen sei.
Betreffend die angebliche 4-tägige Verschleppung des Beschwerdeführers Ende 2004 in deren Zuge er verletzt und im Anschluss von seiner Frau mit Medikamenten zuhause versorgt worden sei und keine ärztliche Behandlung im Anspruch genommen habe, hat bereits das Bundesasylamt den Widerspruch zum Vorbringen seiner geschiedenen Ehegattin aufgezeigt, wonach diese in der Einvernahme vom 18.12.2007 lediglich ausgeführt hat, dass es vor 2006 zu Festnahmen gekommen wäre, bei denen ihr Mann (Anmerkung: der Beschwerdeführer) verletzt und sogar mit Strom gefoltert worden wäre. Ein genaues Datum dieser Anhaltungen, konnte die geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers trotz Nachfrage nicht angeben. Zudem gab sie an, dass der Beschwerdeführer sogar mit Strom gefoltert worden sei. Trotz ausführlicher Schilderung der zuvor erwähnten Anhaltung durch den Beschwerdeführer und ausdrücklicher Befragung zu seinen Verletzungen, wurde vom Beschwerdeführer eine Folterung mit Strom nicht erwähnt. Für den Asylgerichtshof wird dadurch evident, dass sich eine Verschleppung in der dargestellten Form nicht zugetragen haben kann. Hätte die geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers tatsächlich den Beschwerdeführer über Wochen mit Medikamenten behandelt und hätten tatsächlich dermaßen schwere Verletzungen bestanden, wäre die Verschleppung im Jahr 2004 seitens der geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers zweifellos aufgegriffen worden, zumal der Beschwerdeführer nach diesem Ereignis nach eigenen Angaben nicht mehr mit seiner Ehegattin gelebt habe, sondern bei Verwandten untergetaucht sei - dieses Ereignis somit zu einer einschneidenden Änderung im Leben des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehegattin geführt habe. Die geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers hat jedoch ein völlig anderes Ereignis - nämlich die Verschleppung des Beschwerdeführers und dessen Bruder im April 2006 - als prägendes Ereignis angeführt. Dieses Ereignis findet jedoch keine Erwähnung in den Ausführungen des Beschwerdeführers.
Vielmehr führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nach seiner Genesung Ende 2004 noch ca. zwei Wochen zu Hause aufgehalten habe und danach bei verschiedenen Verwandten in Tschetschenien gelebt und sich in einer gemieteten Wohnung in XXXX aufgehalten habe. Er habe fast eineinhalb Jahre wie ein "Hase" in panischer Angst vor den russischen Machthabern gelebt und habe auch die Fahrten mit dem LKW noch Ende 2004 eingestellt. Diesem Vorbringen stellte die belangte Behörde die Ausführungen der geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers gegenüber und zeigte die völlige Widersprüchlichkeit der beiden Vorbringen auf. So brachte die geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers vor, dass ihr Mann bis April 2006 durchgehend mit der Familie in der XXXX in XXXX gelebt, bis zur Ausreise 2006 LKW Fahrten zur Bestreitung des Lebensunterhaltes unternommen und gut verdient habe. Die ganze Familie habe nicht schlecht gelebt.Vielmehr führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nach seiner Genesung Ende 2004 noch ca. zwei Wochen zu Hause aufgehalten habe und danach bei verschiedenen Verwandten in Tschetschenien gelebt und sich in einer gemieteten Wohnung in römisch 40 aufgehalten habe. Er habe fast eineinhalb Jahre wie ein "Hase" in panischer Angst vor den russischen Machthabern gelebt und habe auch die Fahrten mit dem LKW noch Ende 2004 eingestellt. Diesem Vorbringen stellte die belangte Behörde die Ausführungen der geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers gegenüber und zeigte die völlige Widersprüchlichkeit der beiden Vorbringen auf. So brachte die geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers vor, dass ihr Mann bis April 2006 durchgehend mit der Familie in der römisch 40 in römisch 40 gelebt, bis zur Ausreise 2006 LKW Fahrten zur Bestreitung des Lebensunterhaltes unternommen und gut verdient habe. Die ganze Familie habe nicht schlecht gelebt.
Unauflösbar bleibt auch der seitens des Bundesasylamtes aufgezeigte Widerspruch, wonach der Beschwerdeführer sowohl in der Einvernahme am 20.10.2006 als auch in jener am 18.12.2007 ausdrücklich ausführte, dass es nach 2004 zu keinen Vorfällen mehr gekommen sei, seine geschiedene Ehegattin hingegen die Verschleppung im April 2006 angab. Der lapidare Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers, wonach seine Frau dies verwechselt habe, reicht nicht aus, um eine plausible Erklärung für diese zeitliche Diskrepanz zu liefern.
In diesem Zusammenhang führt der Asylgerichtshof ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer erst auf Vorhalt der Angaben seiner geschiedenen Ehefrau, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Bruder gemeinsam verschleppt worden sei, sein Vorbringen dahingehend anpasste. Abgesehen davon hatte der Beschwerdeführer jedoch im Zuge seiner Einvernahme am 20.10.2006 noch angegeben, dass sein Bruder im Sommer 2005 verschleppt worden sei und sein Vater diesen am selben Tag wieder freigekauft habe. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach er immer gesagt habe, dass er gemeinsam mit seinem Bruder verschleppt worden sei und ihn der damalige Verhandlungsleiter nicht richtig verstanden habe, überzeugt daher nicht. Der Beschwerdeführer hat die Richtigkeit sämtlicher Einvernahmen nach Rückübersetzung unterzeichnet. Eine Verschleppung mit seinem Bruder blieb in seinen ersten drei Einvernahmen unerwähnt und wird schließlich, wenn der Beschwerdeführer auf Vorhalt weiters erstmals ausführte, dass er von 2003 bis 2004 in Abständen 2 oder 3 Mal mit seinem Bruder verschleppt worden sei, klar, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine reine Schutzbehauptung handelt, um die aufgedeckten Widersprüche in seinem Vorbringen aufzulösen.
Das Beschwerdevorbringen wonach der Beschwerdeführer nach 2004 immer für kurze Zeit - ca. ein, zwei Tage - seine Familie in XXXX besucht und seiner Frau Geld gebracht habe, im Übrigen erklärt habe, weiterhin als LKW-Fahrer tätig gewesen zu sein, in Wahrheit aber einen Bekannten gebeten habe mit seinem LKW zu fahren, ist offensichtlich ein weiterer untauglicher Versuch des Beschwerdeführers Widersprüchlichkeiten aufzulösen. Der Beschwerdeführer hat nämlich im völligen Widerspruch dazu am 20.10.2006 angeführt, dass er nach der Verschleppung im Jahr 2004 fast eineinhalb Jahre wie ein "Hase" gelebt habe. Er führte explizit aus, dass er nicht mehr zu Hause, sondern im Bezirk XXXX gelebt habe. Von der dort gemieteten Wohnung habe nur seine Frau gewusst, die ihn fallweise besucht habe. Außerdem führte der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme aus, dass er bei seiner Frau wiederholt gesucht wurde. Selbst wenn also den Angaben des Beschwerdeführers zu folgen gewesen wäre, dass er immer wieder zuhause bei seiner geschiedenen Ehegattin gewesen sei - was aber, wie zuvor dargelegt, nicht der Fall ist - ist festzuhalten, dass dies nicht mit der angeblichen Suche durch Militär und Geheimdienst nach ihm und seinem versteckten Leben vereinbar ist.Das Beschwerdevorbringen wonach der Beschwerdeführer nach 2004 immer für kurze Zeit - ca. ein, zwei Tage - seine Familie in römisch 40 besucht und seiner Frau Geld gebracht habe, im Übrigen erklärt habe, weiterhin als LKW-Fahrer tätig gewesen zu sein, in Wahrheit aber einen Bekannten gebeten habe mit seinem LKW zu fahren, ist offensichtlich ein weiterer untauglicher Versuch des Beschwerdeführers Widersprüchlichkeiten aufzulösen. Der Beschwerdeführer hat nämlich im völligen Widerspruch dazu am 20.10.2006 angeführt, dass er nach der Verschleppung im Jahr 2004 fast eineinhalb Jahre wie ein "Hase" gelebt habe. Er führte explizit aus, dass er nicht mehr zu Hause, sondern im Bezirk römisch 40 gelebt habe. Von der dort gemieteten Wohnung habe nur seine Frau gewusst, die ihn fallweise besucht habe. Außerdem führte der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme aus, dass er bei seiner Frau wiederholt gesucht wurde. Selbst wenn also den Angaben des Beschwerdeführers zu folgen gewesen wäre, dass er immer wieder zuhause bei seiner geschiedenen Ehegattin gewesen sei - was aber, wie zuvor dargelegt, nicht der Fall ist - ist festzuhalten, dass dies nicht mit der angeblichen Suche durch Militär und Geheimdienst nach ihm und seinem versteckten Leben vereinbar ist.
Zu der behaupteten Suche nach dem Beschwerdeführer ist ebenfalls den Ausführungen des Bundesasylamtes zu folgen, wonach die erfolgte Ausstellung des Führerscheines am 14.06.2005 der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens entgegensteht. Hätte tatsächlich eine dermaßen gravierende Bedrohungssituation bestanden, hätte sich der Beschwerdeführer wohl nicht ins Blickfeld der Behörden gerückt. Wie bereits zuvor erwähnt spricht sein Beschwerdevorbringen, wonach er immer wieder seine geschiedene Ehegattin zuhause besucht habe, gegen eine Suche durch Militär und Geheimdienst. Dass es seinen Verfolgern in Tschetschenien über Jahre hindurch nicht möglich gewesen wäre, den Beschwerdeführer trotz seines regelmäßigen Aufenthaltes an seiner Heimatadresse aufzufinden, ist höchst unnachvollziehbar und unwahrscheinlich, weshalb er offensichtlich unbehelligt die Ausstellung eines Führerscheines durch die russischen Behörden erwirken konnte.
Mit seinem Beschwerdevorbringen hat der Beschwerdeführer letztendlich den einschlägigen Argumenten der belangten Behörde nichts in schlüssiger Weise entgegensetzen können. In Übereinstimmung mit der belangte Behörde kommt der Asylgerichtshof daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aus asylfremden Motiven in das Bundesgebiet eingereist ist, offenkundig um den allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges zu entkommen. Eine für ihn als Person konkret bestehende Gefahr vor Verfolgung darzulegen, ist dem Beschwerdeführer - wie ausführlich dargelegt - aufgrund der sich aus seinem Vorbringen ergebenden gravierenden Widersprüche und dem völlig abweichenden Vorbringen seiner geschiedenen Ehegattin nicht gelungen.
II.4. Rechtliche Würdigung:römisch zwei.4. Rechtliche Würdigung:
II.4.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet wie folgt:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet wie folgt:
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Absatz 3, leg.cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg.cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005 in Kraft getreten. Nachdem der Asylantrag des Beschwerdeführers am 27.07.2006 gestellt wurde, findet das genannte AsylG 2005 auf dieses Verfahren vollumfänglich Anwendung.
Der Beschwerdeführer ist Vater der mj. Kinder Mala, 20.04.2005 geb., AIS 07 08.473, Iman, 03.02.1999 geb., AIS 07 08.474, Tamerlan, 10.07.2006 geb., AIS 07 08.475, Bors, 29.03.2001 geb., AIS 07 08.476 deren Anträge auf internationalen Schutz mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.05.2009, Zlen. 07 08.473-BAG, 07 08.474-BAG, 07 08.475-BAG, 07 08.476-BAG gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen wurden (Spruchpunkt I), denen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation zuerkannt wurde (Spruchpunkt II) und gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 08.05.2010 erteilt wurde (Spruchpunkt III) und deren Beschwerde gegen Spruchpunkt I mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Zlen. D15 317159-2/2009, D15 317160-2/2009, D15 317161-2/2009 und D15 317163-2/2009) abgewiesen wurde.Der Beschwerdeführer ist Vater der mj. Kinder Mala, 20.04.2005 geb., AIS 07 08.473, Iman, 03.02.1999 geb., AIS 07 08.474, Tamerlan, 10.07.2006 geb., AIS 07 08.475, Bors, 29.03.2001 geb., AIS 07 08.476 deren Anträge auf internationalen Schutz mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.05.2009, Zlen. 07 08.473-BAG, 07 08.474-BAG, 07 08.475-BAG, 07 08.476-BAG gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen wurden (Spruchpunkt römisch eins), denen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation zuerkannt wurde (Spruchpunkt römisch zwei) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 08.05.2010 erteilt wurde (Spruchpunkt römisch drei) und deren Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Zlen. D15 317159-2/2009, D15 317160-2/2009, D15 317161-2/2009 und D15 317163-2/2009) abgewiesen wurde.
II.4.2. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei.4.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 3 leg. cit. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, leg. cit. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Gemessen an dieser Rechtslage erweist sich der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt, wie bereits in II.3. ausgeführt, als nicht glaubwürdig und folglich als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen.Gemessen an dieser Rechtslage erweist sich der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt, wie bereits in römisch zwei.3. ausgeführt, als nicht glaubwürdig und folglich als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, glaubhaft zu machen.
Wie bereits ausführlich dargelegt erwies sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als bloßes Konstrukt.
Dem Bundesasylamt folgend führt der Asylgerichtshof aus, dass soweit der Antragsteller vorbringt, in seinem Heimatland von der dort herrschenden Bürgerkriegssitutaion/Kriegssituation betroffen zu sein, dies allein nicht als geeignet anzusehen ist, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention glaubhaft zu machen, weil den aus solchen Verhältnissen resultierenden Benachteiligungen sämtliche dort lebende Bewohner ausgesetzt sind und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete individuell gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden können (vgl. VwGH v. 14.03.1995, Zl. 94/20/0798). Das Asylrecht hat nämlich nicht die Aufgabe vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg oder sonstigen Unruhen hervorgehen, sondern ist Voraussetzung für eine Asylgewährung die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung. Eine solche hat der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft vorgebracht, sondern bezogen sich seine Angaben vielmehr auf allgemeine mit dem Bürgerkrieg/Krieg einhergehende Gefährdungen. Auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder religiösen Gruppe allein kann die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen (vgl. VwGH v. 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes indiziert eine im Heimatland des Asylantragstellers herrschende Bürgerkriegssituation sohin für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft. Es ist nicht Aufgabe des Asylrechtes, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Unruhen hervorgehen.Dem Bundesasylamt folgend führt der Asylgerichtshof aus, dass soweit der Antragsteller vorbringt, in seinem Heimatland von der dort herrschenden Bürgerkriegssitutaion/Kriegssituation betroffen zu sein, dies allein nicht als geeignet anzusehen ist, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention glaubhaft zu machen, weil den aus solchen Verhältnissen resultierenden Benachteiligungen sämtliche dort lebende Bewohner ausgesetzt sind und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete individuell gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden können vergleiche VwGH v. 14.03.1995, Zl. 94/20/0798). Das Asylrecht hat nämlich nicht die Aufgabe vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg oder sonstigen Unruhen hervorgehen, sondern ist Voraussetzung für eine Asylgewährung die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung. Eine solche hat der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft vorgebracht, sondern bezogen sich seine Angaben vielmehr auf allgemeine mit dem Bürgerkrieg/Krieg einhergehende Gefährdungen. Auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder religiösen Gruppe allein kann die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen vergleiche VwGH v. 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes indiziert eine im Heimatland des Asylantragstellers herrschende Bürgerkriegssituation sohin für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft. Es ist nicht Aufgabe des Asylrechtes, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Unruhen hervorgehen.
Mangels Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung war auch auf eine "innerstaatlichen Fluchtalternative" nicht näher einzugehen. Sohin erübrigt sich auch eine weitere Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen.
Auch den Kindern des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Zlen. D15 317159-2/2009, D15 317160-2/2009, D15 317161-2/2009 und D15 317163-2/2009) kein Asyl gewährt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.4.3. Zu Spruchpunkt II.:römisch zwei.4.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist von einem hohen Eingriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK auszugehen, woraus sich der für dieses Verfahren relevante Prüfungsmaßstab ableiten lässt.Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist von einem hohen Eingriffsschwellenwert des Artikel 3, EMRK auszugehen, woraus sich der für dieses Verfahren relevante Prüfungsmaßstab ableiten lässt.
Wie dargelegt, kann das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen bezüglich einer Rückkehrgefährdung als nicht glaubhaft angesehen werden, es kann daher auch nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden.
Wie bereits oben unter Punkt II.2. festgestellt ist den mj. Kindern des Beschwerdeführers mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.05.2009, Zlen. 07 08.473-BAG, 07 08.474-BAG, 07 08.475-BAG, 07 08.476-BAG gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation zuerkannt worden. Da im gegenständlichen Fall den minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den Kindern des Beschwerdeführers ein Familienleben mit dem Beschwerdeführer in einem anderen Staat möglich wäre, war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 subsidiärer Schutz zu gewähren.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.2. festgestellt ist den mj. Kindern des Beschwerdeführers mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.05.2009, Zlen. 07 08.473-BAG, 07 08.474-BAG, 07 08.475-BAG, 07 08.476-BAG gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation zuerkannt worden. Da im gegenständlichen Fall den minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den Kindern des Beschwerdeführers ein Familienleben mit dem Beschwerdeführer in einem anderen Staat möglich wäre, war dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 subsidiärer Schutz zu gewähren.
II.4.4. Zu Spruchpunkt III.:römisch zwei.4.4. Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr.
Gemäß § 8 Abs. 5 Asylg gilt Abs. 4 in einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 leg.cit. mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Asylg gilt Absatz 4, in einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
Der Asylgerichtshof hat dem Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG in der Dauer von einem Jahr beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu erteilen war.Der Asylgerichtshof hat dem Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG in der Dauer von einem Jahr beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu erteilen war.
II.4.5. Zu Spruchpunkt IV.:römisch zwei.4.5. Zu Spruchpunkt römisch vier.:
Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides statt zu geben war, war der Spruchpunkt III des im Spruch bezeichneten Bescheides ersatzlos zu beheben.Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides statt zu geben war, war der Spruchpunkt römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides ersatzlos zu beheben.
Mangels Ausweisung war auf die in Österreich nach moslemischen Ritus geschlossene Ehe des Beschwerdeführers mit der russischen Staatsangehörigen XXXX und auf ein allenfalls damit begründetes Familienleben i.S.d. Art. 8 EMRK nicht weiter einzugehen.Mangels Ausweisung war auf die in Österreich nach moslemischen Ritus geschlossene Ehe des Beschwerdeführers mit der russischen Staatsangehörigen römisch 40 und auf ein allenfalls damit begründetes Familienleben i.S.d. Artikel 8, EMRK nicht weiter einzugehen.
Wie bereits unter Punkt II.3. näher ausgeführt, war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gem. § 41 Abs. 7 AsylG i. V.m. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Wie bereits unter Punkt römisch zwei.3. näher ausgeführt, war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG i. römisch fünf.m. Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
17.08.2009